Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2372/18
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.5.2014 verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.2.2014 zur Art der baulichen Nutzung (Frage Nr. 2), zur Anordnung und Zahl der Stellplätze (Frage Nr. 3) und zur Erschließung (Frage Nr. 4) zu erteilen.
Die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Hilfsantrag zur Art der baulichen Nutzung (Frage zu 1.) unter Ausklammerung der Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zu erteilen.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.5.2014 in der Gestalt vom 15.5.2018 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/5, die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf einer Grünfläche im alten Ortskern von L..
3Die Klägerin ist Inhaberin einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts auf einer noch nicht vermessenen Teilfläche des Grundstücks Gemarkung F., Flur …, Flurstück …. Das Grundstück liegt im alten Ortskern von L.. Es wird von der Erhaltungssatzung F./Dorfkern vom 9.11.1992 erfasst. Der Flächennutzungsplan stellt es als Teil einer Wohnbaufläche dar. Auf dem Grundstück befindet sich eine von Eichen umsäumte Weide. Nördlich grenzt auf dem Flurstück … der seit 1981 teilweise unter Denkmalschutz stehende „X.-hof“ (H. Straße 24) an. Nördlich des X-hofs befindet sich überwiegend kleinteilige Wohnbebauung. Der Bereich des Vorhabengrundstücks südlich des X-hofs war von der Beklagten 1995 als Denkmal unter Schutz gestellt worden. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.11.1998 - 14 K 10730/96 - wurde der Denkmalschutz für diesen Bereich südlich des X-hofs aufgehoben. In nordöstlicher Richtung befindet sich im Eckbereich der Y.-straße und der G.-straße ein Edeka-Markt. Westlich entlang der H. Straße, südlich entlang der D.-straße und östlich entlang der Y.-straße ist das Vorhabengrundstück überwiegend von Wohnbebauung umgeben.
4Ein im Februar 2011 gestellter Antrag auf einen Vorbescheid für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit 799 m² Verkaufsfläche auf dem genannten Grundstück blieb im Hinblick auf eine von der Beklagten erlassene Veränderungssperre ohne Erfolg (Urteil des VG Köln vom 10.2.2012 - 2 K 2740/11 -, OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2013 und Urteil vom 6.3.2014 - 7 A 590/12 -).
5Am 13.2.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 m² Verkaufsfläche und einer Stellplatzanlage mit 67 PKW-Stellplätzen auf dem Flurstück 727. Sie bat um Beantwortung von planungsrechtlichen Fragestellungen, wobei jede einzelne Frage von der Beklagten geprüft und beantwortet werden sollte. Die Fragen lauteten im Einzelnen wie folgt:
6„1. Ist auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche mit den notwendigen Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig?
7und
82. Ist das in dem Lageplan dargestellte Vorhaben eines Lebensmitteldiscounters mit 799 m² Verkaufsfläche und 67 Stellplätzen nach Art der baulichen Nutzung zulässig?
9und
103. Können die Stellplätze für die Kunden des Geschäftshauses in der vorgesehenen Zahl und Anordnung gemäß Lageplan erstellt werden?
11und
124. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise gemäß Lageplan bauplanungsrechtlich möglich, ausreichend und zulässig?“.
13Dazu erklärte die Klägerin, der für die Fragestellung zu 2. beigefügte Lageplan diene nur der Erläuterung und sei nicht Gegenstand der Fragestellung zu 1. Die Klägerin reichte Berechnungen zum Brutto-Rauminhalt nach und machte Angaben zu den kalkulierten Herstellungskosten der Stellplatzanlage. Weiterhin reichte sie zu der Voranfrage ein Gutachten der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG betreffend die Geräusch-Emissionen und -immissionen durch das geplante Geschäftshaus vom 2.4.2014 ein. Das Gutachten gelangte zu der Prognose, dass an den Immissionspunkten Y.-straße 10 sowie D.-straße 11 nachts mit Beurteilungspegeln von 40 dB (A) zu rechnen sei.
14Die Beklagte beschloss einen Bebauungsplan, der am 7.5.2014 bekannt gemacht wurde (Bebauungsplan Nr. …, H. Straße in L.). Der Plan setzte zur planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Bau- und Freiflächenstruktur im Bereich der Ortsmitte von F. ein allgemeines Wohngebiet (WA), ein Dorfgebiet (MD), eine private Grünfläche sowie zu erhaltende Bäume auf dem Vorhabengrundstück, öffentliche Verkehrsflächen (die das Gebiet umschließenden Straßen H. Straße, G.-straße, Y.-straße und D.-straße, jeweils bis zur Straßenmitte) und Schallschutzmaßnahmen fest.
15Mit Bescheid vom 15.5.2014 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, sowohl die Art der Nutzung als auch das im Lageplan dargestellte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …. Hinsichtlich der zu Ziffern 3 und 4 gestellten Fragen fehle es bereits am erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Unter dem 16.5.2014 setzte die Beklagte eine Gebühr für die Beantwortung der Bauvoranfrage in Höhe von 3.661,50 Euro fest, die später auf 3.594,38 Euro reduziert wurde. Beide Bescheide wurden der Klägerin am 20.5.2014 zugestellt.
16Die Klägerin hat am 18.6.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es befinde sich in einer städtebaulichen Gemengelage (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Dorfgebiet) und füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Mit dem in der näheren Umgebung auf dem Flurstück … befindlichen Edeka-Markt sei ein entsprechendes Vorbild vorhanden. Selbst wenn man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, sei das Vorhaben als Laden, der der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, zuzulassen. § 11 Abs. 3 BauNVO greife ausdrücklich nur für großflächigen Einzelhandel. Die vorgesehene Verkaufsfläche von 799 m² stehe der Annahme eines Gebietsversorgers nicht entgegen. Die Stellplatzanlage sei zulässig, da schutzbedürftige Wohnbereiche nicht unmittelbar an diese angrenzen würden. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Schließlich stehe die Erhaltungssatzung der Beklagten “F./Dorfkern“ vom 9.11.1992 dem Vorhaben nicht entgegen.
17Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 15.5.2018 beantragt,
181. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.5.2014 (Az.: 63/V46/0020/2014) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 13.2.2014 positiv zu bescheiden,
192. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.5.2014 (Kassenzeichen: 633.401.316.474) in seiner Gestalt vom heutigen Tag aufzuheben.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzuschätzen. Der geplante Lebensmittel-Discounter diene aufgrund der Größe der Verkaufsfläche von 799 m² nicht zur Versorgung allein des Gebiets. Überdies seien schädliche Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten, hier insbesondere auf das Orts- und Landschaftsbild. Hinsichtlich der geplanten 67 Stellplätze sei festzustellen, dass diese nicht den Maßgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO entsprechen würden, da diese Anzahl die Zahl von 39 notwendigen Stellplätzen wesentlich überschreiten würde. Des Weiteren sei die Form und Anzahl der Stellplätze auch rücksichtslos im Sinne des § 15 BauNVO, da sich die Ein- und Ausfahrt gegenüber der Wohnbebauung entlang der Y.-straße befinden würde. Auch seien mögliche Lichtemissionen durch die senkrecht zur Straße verlaufende Zufahrt nicht ausreichend betrachtet worden. Schließlich würden auch denkmalrechtliche Belange in Bezug auf den X.-hof entgegenstehen.
23Mit Urteil des Senats vom 27.1.2016 - 7 D 130/14.NE - wurde der Bebauungsplan Nr. …. für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, der Plan sei zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne einen auf einer Umweltprüfung beruhenden Umweltbericht aufgestellt worden. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 4 BN 14/16 -, juris).
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.5.2018 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die mit der Bauvoranfrage gestellte Frage zu 1. sei nicht bescheidungsfähig; für die Fragestellungen zu 2. bis 4. bestehe kein Sachbescheidungsinteresse, weil die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799 m² mit den notwendigen Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die Bebauungstiefe nicht zulässig sei.
25Im September 2018 beschloss die Beklagte die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung des Bebauungsplans. Im Amtsblatt vom 3.7.2019 wurde der Beschluss über die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 11.7.2019 bis 12.8.2019 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB machte die Klägerin Einwendungen geltend. Am 26.9.2019 fasste die Beklagte in dem ergänzenden Verfahren den neuen Satzungsbeschluss. Der beschlossene Plan enthält danach die gleichen Festsetzungen wie der ursprüngliche Plan. Auf der Planurkunde findet sich folgender mit dem Datum 1.10.2019 und mit dem Zusatz i. V. und einem handschriftlichen Namenszug über dem maschinenschriftlichen Eintrag "Oberbürgermeisterin" versehener Vermerk:
26„Die Änderung dieses Planes ist vom Rat in seiner Sitzung am 26.9.2019 mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden."
27Der Bekanntmachungstext wurde von dem Stadtdirektor Dr. S. unter dem 1.10.2019 unterzeichnet. Der Bebauungsplan soll nach der Bekanntmachung rückwirkend zum 7.5.2014 in Kraft treten. Der Satzungsbeschluss wurde am 9.10.2019 öffentlich bekannt gemacht.
28Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei auch in der Fassung vom Oktober 2019 unwirksam. Der Bebauungsplan leide an einem Verkündungsmangel. In der Schlussbekanntmachung sei das Plangebiet nicht hinreichend gekennzeichnet. Ein Verkündungsmangel folge auch aus den irreführenden Hinweisen der Planurkunde zur Einsehbarkeit der DIN 4109 alter Fassung. Der Plan leide auch an einem Ausfertigungsmangel. Zwar sei auf der Planurkunde eine Unterschrift vom 1.10.2019 erkennbar, mit der bestätigt werde, dass die Änderung des Plans vom Rat in seiner Sitzung am 26.9.2009 als Satzung beschlossen worden sei. Die Unterschrift stamme aber nicht von der Oberbürgermeisterin der Beklagten persönlich. Anhand der Planurkunde sei nicht nachvollziehbar, wem die in Vertretung geleistete Unterschrift zuzuordnen sei und ob diese Person durch die Oberbürgermeisterin zur Ausfertigung eines Bebauungsplans als Vertreter bestellt worden sei. Der Plan sei auch deshalb mangelhaft, weil er entgegen § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW keine Bekanntmachungsanordnung enthalte. Zudem sei der Bebauungsplan rückwirkend zum 7.5.2014 in Kraft gesetzt worden, obwohl sich aus dem Satzungsbeschluss des Rats eine solche Rückwirkung nicht ergebe. Der Plan sei verfahrensfehlerhaft, weil die Offenlagebekanntmachung keine ausreichende Anstoßfunktion entwickelt habe, die Bezeichnung des Gebiets des Plans durch eine verbale Abgrenzung sei nicht hinreichend bestimmt. Es liege auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BauGB vor. In der Bekanntmachung seien zahlreiche Umweltthemen aufgelistet, die gleichzeitig als nicht betroffen bezeichnet würden. Fehlerhaft sei auch, dass angesichts der Auslegung während der Schulferienzeit keine Verlängerung der Auslegungszeit vorgenommen worden sei. Der Umweltbericht entspreche nicht der aktuellen Anlage 1 zum Baugesetzbuch. So fehle eine Auseinandersetzung mit in Betracht kommenden anderen Planungsmöglichkeiten im Sinne von Nr. 2 d) der Anlage 1 zum BauGB in der seit 2017 maßgeblichen Fassung. Die Beklagte habe ausgeführt, eine Planungsalternative liege nicht vor. Dabei verkenne sie, dass sie, die Klägerin, bekanntermaßen seit 2011 beabsichtige, auf dem Vorhabengrundstück einen Nettomarkt anzusiedeln, dabei handele es sich um eine Planungsalternative, mit der sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt habe. Auch die weiteren komplexen Anforderungen an den Umweltbericht nach der Neufassung der Anlage 1 im Jahr 2017 seien nicht erfüllt. Diese Anforderungen seien auch maßgeblich. Das Planungsverfahren habe nicht nach dem alten Recht fortgeführt werden dürfen. Ohnehin sei es verfahrensrechtlich unzulässig gewesen, den fehlerhaften Bebauungsplan, der in einem Verfahren nach § 13 BauGB erlassen worden sei, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zu heilen; die Beklagte hätte gegebenenfalls ein neues Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einleiten müssen. Die Planung sei schon deshalb städtebaulich nicht erforderlich, weil das Plangebiet bereits im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung aus dem Jahr 1992 liege. Daraus folge jedenfalls ein Abwägungsmangel. Auch die Dorfgebietsfestsetzung sei städtebaulich nicht erforderlich, was insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans führe. Die Dorfgebietsfestsetzung sei unzulässig, weil mit einer Entwicklung eines Dorfgebiets, zu dem maßgeblich landwirtschaftliche Hofstellen gehörten, nicht zu rechnen sei. Zudem dürfe der Bereich eines Dorfgebiets nicht so klein gewählt werden, dass bei bereits weit gehender Bebauung eines Gebiets faktisch die Ansiedlung von Wirtschaftsstellen von der Größe her nicht mehr möglich sei. Die Grünflächenfestsetzung sei städtebaulich nicht erforderlich, weil die Beklagte damit in unzulässiger Weise denkmalrechtliche Belange verfolge. Hinzu komme, dass die Grünflächenfestsetzung mit dem angrenzenden Dorfgebiet verknüpft sei, das aus den dargestellten Gründen unwirksam sei. Der Plan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB. Der Flächennutzungsplan stelle eine Wohnbaufläche dar, aus der sich kein Dorfgebiet oder eine private Grünfläche entwickeln lasse. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche sei insbesondere an den Schnittstellen des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Bereiche unbestimmt. Fehlerhaft sei auch die Anwendung einer veralteten Fassung der DIN 4109 aus dem Jahr 1989. Die Planung eines Dorfgebiets neben einem Wohngebiet verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und beruhe nicht auf den hierzu erforderlichen Ermittlungen, insbesondere von Lärm. Insbesondere sei der Plan aber auch abwägungsfehlerhaft, weil die Eigentümerinteressen und ihre Nutzungsinteressen als Antragstellerin im Vorbescheidsverfahren im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden seien. Unzureichend berücksichtigt sei auch das Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden Nahversorgung.
29Fehlerhaft seien auch die Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zu Baugrenzen, die eine Entwicklung des X-hofs im Dorfgebiet unmöglich machten. Die Voranfrage sei nach § 34 BauGB positiv zu beurteilen. Die Voranfrage zu 1. sei bescheidungsfähig, insbesondere sei ein Lageplan nicht erforderlich gewesen. Das in Rede stehende Vorhaben sei auch der Art der baulichen Nutzung nach planungsrechtlich zulässig. Auch die Voranfragen zu 2. bis 4. seien positiv zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht habe ein Sachbescheidungsinteresse zu Unrecht verneint. Auf die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen komme es hier für das Sachbescheidungsinteresse nicht an. Zudem sei ein unüberwindbares Hindernis im Bereich des Bauplanungsrechts unter dem Aspekt des Einfügens des Vorhabens nach der Bautiefe auch nicht gegeben. Ein Vorbild in Bezug auf die überbaubare Fläche sei etwa der Edeka-Markt. Zudem bleibe die Bebauungstiefe von der H. Straße aus gesehen hinter der des X-hofs zurück. Sie habe am 8.8.2019 vorsorglich einen weiteren Antrag bei der Beklagten gestellt, der das Vorhaben unter Ausklammerung der Frage der Rücksichtnahme betreffe.
30Die Klägerin beantragt,
31das angefochtene Urteil zu ändern und der Klägerin ein positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem am 13.2.2014 gestellten Antrag,
32hilfsweise unter Ausklammerung der Frage der Rücksichtnahme
33zu erteilen
34sowie den Gebührenbescheid vom 16.5.2014 in der Fassung vom 15.5.2018 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe schon nach § 34 BauGB keinen Anspruch auf den Vorbescheid. Des Weiteren sei der Vorbescheidsantrag in formeller Hinsicht mangelhaft; zu dem nachgereichten TÜV-Gutachten sei eine Übereinstimmungserklärung nicht vorgelegt worden. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen, in dem das Vorhaben nicht zulässig sei. Der Edeka-Markt an der G.-straße sei mit 776 qm Verkaufsfläche genehmigt; er könne als Vollsortimenter aber auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht als Vorbild für das Vorhaben dienen. Im Hinblick auf den im September 2019 erlassenen neuen Bebauungsplan sei das Vorhaben zudem ohnehin nach § 30 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Die vorgebrachten Einwände gegen den Plan griffen nicht durch. Insbesondere sei kein Ausfertigungsmangel gegeben. Der in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterte Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 1.10.2019 beruhe auf Textbausteinen, die in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich eingesetzt und weder vom Verwaltungsgericht noch vom Oberverwaltungsgericht beanstandet worden seien. In materieller Hinsicht sei insbesondere die Dorfgebietsfestsetzung fehlerfrei. Der X.-hof sei nach wie vor zentrale Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs.
38Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.1.2020 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 7 D 130/14.NE und des Verfahrens 7 A 590/12 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
41Der auf positive Bescheidung der im Antrag vom 13.2.2014 enthaltenen Fragen gerichtete Hauptantrag hat insoweit Erfolg, als die Klägerin einen positiven Vorbescheid zur Art der baulichen Nutzung für das im Lageplan dargestellte Vorhaben (Frage 2.) sowie gemäß der Frage zu 3. (Zahl und Anordnung der Stellplätze) und der Frage zu 4. (Erschließung) begehrt (dazu A.). Auf den Hilfsantrag ist des Weiteren für die Frage zu 1. ein positiver Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme zuzuerkennen (dazu B.). Des Weiteren ist auf den Anfechtungsantrag der Klägerin der Gebührenbescheid für die Ablehnung der Voranfrage insgesamt aufzuheben (dazu C.).
42A. Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids in Bezug auf die Anfrage vom 13.2.2014 gerichtete Hauptantrag ist zulässig. Er hat in der Sache in Bezug auf Frage 1. keinen Erfolg (dazu I.), in Bezug auf die Fragen zu 2., 3. und 4. ist er hingegen begründet (dazu II., III. und IV.).
43I. Der Antrag zu 1., der sich auf eine positive Beurteilung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ohne Bestimmung eines Standorts des Vorhabens bezieht, hat in der Sache keinen Erfolg.
441. Der Antrag zu 1. scheitert zwar nicht bereits an formellen Voraussetzungen, weil ein Lageplan insoweit aufgrund der Besonderheiten der Antragsfassung fehlte. Mit einer Bauvoranfrage kann vielmehr auch grundsätzlich nur nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach gefragt werden, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt.
45Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676, und OVG NRW, Urteil vom 31.12.2012 - 10 A 912/11 -, juris.
46Ausgehend von diesen Grundsätzen kann ein Lageplan nicht generell gefordert werden, wenn es - wie hier - lediglich um die planungsrechtliche Beurteilung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung geht.
472. Der Antrag hat indes mit dem Begehren zu 1. in der Sache keinen Erfolg.
48Ein Begehren auf Zuerkennung eines positiven Vorbescheids zur Art der baulichen Nutzung ohne Präzisierung des Standorts ist bei einem Vorhaben, das wie hier, auf einer größeren Freifläche verwirklicht werden soll, dahin zu verstehen, dass eine Prüfung für sämtliche in Betracht kommende Vorhabenstandortmöglichkeiten erfolgen soll. Dementsprechend kann ein solcher Vorbescheid schon dann nicht zuerkannt werden, wenn für eine in Betracht kommende Anordnung des Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung unter dem Aspekt der mit zu prüfenden Frage der Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme die Zulässigkeit nicht festgestellt werden kann.
49Nach der Lärmbegutachtung, die im Rahmen des Verfahrens von der Klägerin eingereicht worden ist, sind an Immissionspunkten an der Y.-straße 10 und der D.-straße 11 zwar nur solche Belastungen aufgrund des Vorhabens zu erwarten, die genau an der Schwelle der nach der TA Lärm für die Nachtzeit - in einem nach der Begutachtung anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet - zulässigen Immissionsrichtwerte gelegen sind. Bei der mit Blick auf die Fragestellung zu 1. gebotenen Prüfung sind hier aber auch solche Vorhabengestaltungen in Betracht zu ziehen, bei denen andere, für das Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten sind. Ausgehend davon lässt sich eine Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Bei einer in Betracht zu ziehenden Anordnung des Vorhabens mit einer anderen Lage, etwa des Lieferbereichs, näher an einem der genannten Immissionsorte an der Y.-straße 10 bzw. der D.-straße 11 wäre voraussichtlich mit höheren Lärmpegeln zu rechnen, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreiten und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen könnten.
50II. Der Antrag zu 2., der sich auf die Prüfung der zulässigen Art der baulichen Nutzung des Vorhabens (Lebensmitteldiscountmarkt und 67 Stellplätze), allerdings mit einer Konkretisierung des Standorts, bezieht, hat dagegen Erfolg.
511. Für den Antrag zu 2. liegt ein vollständiger Antrag vor, insbesondere ist gemäß der Voranfrage vom 13.2.2014 ein Lageplan vorhanden. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten liegt nicht etwa ein durchgreifender Mangel wegen des Fehlens einer Übereinstimmungserklärung gemäß der Bauprüfverordnung NRW in Bezug auf das eingereichte Gutachten des TÜV Nord vom 2.4.2014 vor; der Senat hat keinen Zweifel daran, dass das in dem Gutachten untersuchte Vorhaben mit dem in dem eingereichten Lageplan beschriebenen Vorhaben übereinstimmt; im Übrigen dient das Gutachten in der Sache dazu, die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Lärmimmissionen nachzuweisen, ohne dass es in formeller Hinsicht zwingender Bestandteil eines ordnungsgemäßen Vorbescheidsantrags gewesen wäre.
522. Das Vorhaben ist im in Rede stehenden Umfang planungsrechtlich zulässig. Es ist nicht nach § 30 BauGB zu beurteilen, weil der in Rede stehende Bebauungsplan an einem durchgreifenden Mangel leidet (dazu a)), maßgeblich ist vielmehr § 34 BauGB, auf dessen Grundlage das Vorhaben positiv zu beurteilen ist (dazu b)).
53a) Dem Vorhaben steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung,
54vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.4.2015 - 7 A 1237/13 -, juris,
55der am 9.10.2019 bekannt gemachte Bebauungsplan nicht entgegen. Der Plan ist nicht wirksam, weil ein durchgreifender Ausfertigungsmangel vorliegt (dazu aa)), hingegen dürften weitere Mängel - auch mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats - nicht vorliegen (dazu bb)).
56aa) Es fehlt an der erforderlichen ordnungsgemäßen Ausfertigung des am 9.10.2019 bekannt gemachten Bebauungsplans.
57Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.5.2019 - 7 A 1419/17 -, BauR 2019, 1563, m. w. N.
59In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es zwar nicht aus den von der Klägerin angeführten Gründen an der hinreichenden Ausfertigung. Der von der Klägerin beschriebene Namenszug stammt von einer vertretungsberechtigten Person. Die Bekanntmachung vom 1.10.2019 wurde ausweislich des Amtsblatts von dem Stadtdirektor Dr. S. unterzeichnet, dessen Namenszug findet sich auch auf der Planurkunde. Dass der Stadtdirektor im vorliegenden Zusammenhang nicht vertretungsberechtigt war, vermag der Senat nicht zu erkennen.
60Allerdings sind hier die inhaltlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht erfüllt.
61Der Vermerk der Stadtdirektors Dr. L. vom 1.10.2019 bestätigt lediglich, dass eine Änderung (Hervorhebung in Fettdruck durch den Senat) des Plans beschlossen worden sei. Tatsächlich ist der Plan aber erneut vollständig ohne Änderung der getroffenen Festsetzungen mit dem gleichen Inhalt beschlossen worden wie der am 7.5.2014 bekannt gemachte Plan. Dies ergibt sich aus dem Ausfertigungsvermerk indes nicht.
62Dieser Beurteilung kann nicht entgegen gehalten werden, dass der mit den Umständen des Verfahrens Vertraute ohne weiteres erkennen könnte, dass hier wohl nur ein Formulierungsfehler vorlag und an sich wohl gemeint war, dass der Satzungsinhalt nur in einem anderen Verfahren erneut beschlossen worden sei. Einer solchen Erwägung steht entgegen, dass die Planurkunde auch nach Jahren und Jahrzehnten in zuverlässiger Weise Normbetroffenen, die nicht mit den näheren Einzelheiten des Planungsverfahrens vertraut sind, darüber Auskunft geben muss, dass der in der Planurkunde dokumentierte Festsetzungsinhalt Gegenstand des zugrundeliegenden Ratsbeschlusses war.
63Das Vorbingen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats, in der Vergangenheit seien inhaltlich gleichlautende Ausfertigungsvermerke auf Bebauungsplänen unbeanstandet geblieben, rechtfertigt - ungeachtet des Umstandes, dass entsprechende Sachverhalte in der Verhandlung nicht konkret benannt und auch dem Senat nicht bekannt sind - keine andere rechtliche Beurteilung.
64Soweit der Stadtdirektor Dr. L. ausweislich des Aufstellungsvorgangs auf dem Exemplar der beschlossenen Begründung einen inhaltlich zutreffenden Vermerk unterzeichnet hat, kann dies nicht als ordnungsgemäße Ausfertigung des Plans gewertet werden, weil es an der - nach den aufgezeigten Grundsätzen - erforderlichen Verbindung dieser Erklärung mit der Planurkunde fehlt.
65bb) Die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen den im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan dürften hingegen, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, nicht durchgreifen; mit Blick auf die von der Klägerin in der Verhandlung vertiefend dargestellten Bedenken weist der Senat lediglich auf folgendes hin:
66Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB dürfte entgegen der Annahme der Klägerin hier nicht etwa deshalb ausgeschlossen gewesen sein, weil der ursprüngliche Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren beschlossen worden ist. Die Regelung des Baugesetzbuchs über die Fehlerbereinigung im Wege des ergänzenden Verfahrens eröffnet ein weites Feld der Fehlerbereinigung. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept infrage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung darf nicht angetastet werden. Die Bestimmung setzt voraus, dass diese Grenze gewahrt bleibt, differenziert im Übrigen aber nicht nach bestimmten Fehlerarten. Behebbar sind neben Verfahrens- und Formfehlern auch materiell-rechtliche Mängel.
67Vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 = BauR 2004, 280.
68Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, dass die Beklagte das Planverfahren ab dem Verfahrensschritt aufgenommen hat, ab dem es auf der Grundlage des rechtskräftigen Normenkontrollurteils des Senats im Verfahren - 7 D 130/14.NE - wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung an Mängeln litt. Mangelhaft war das genannte Verfahren ab der unter Bezugnahme auf § 13 BauGB erfolgten Beschlussfassung vom 14.11.2013 bzgl. der Durchführung des Verfahrens als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung. Ab diesem Verfahrensschritt nahm die Beklagte das Verfahren mit dem Beschluss vom 20.9.2018 wieder auf.
69Entgegen der Annahme der Klägerin liegt auch kein durchgreifender Mangel im Hinblick auf Gestaltung und Inhalt des Umweltberichts vor. Die Anforderungen der neugefassten Anl. 1 zum BauGB (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4.5.2017, BGBl. I 2017, 1057),
70vgl. zu den neuen Anforderungen näher Mitschang, Neue Anforderungen an die Umweltprüfung in der Bauleitplanung, UPR 2018, 41 ff. und Weyrauch, Der Umweltbericht nach der novellierten Anlage 1 zum Baugesetzbuch, UPR 2018, 81 ff.
71hatte die Beklagte noch nicht umzusetzen. Dies ergibt sich aus dem einschlägigen Übergangsrecht (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 245c Abs. 1 BauGB); dabei ist darauf hinzuweisen, dass die förmliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch den bekannt gemachten Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans vom 19.5.2011 erfolgte und dass die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.12.2011 eingeleitet wurde.
72Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schließlich erneut und vertiefend zu Mängeln der Dorfgebietsfestsetzung vorgetragen hat, dürften auch diese Bedenken nicht durchgreifen. Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese allgemeine Zweckbestimmung eines Dorfgebiets darf durch planerische Festsetzungen nicht verloren gehen. Dorfgebiete im Sinne von § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, auf die Belange der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt zwar grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Misch-Verhältnis dieser Hauptfunktionen ab. Indes wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint. Ein Baugebiet ganz ohne Gebäude landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebsstellen ist kein Dorfgebiet. Daraus folgt, dass ein Baugebiet, in dem bauliche und sonstige Anlagen der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft nicht untergebracht werden können, nicht als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO festgesetzt werden kann.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2009 - 4 CN 5.07 -, BRS 74 Nr. 66 = BauR 2009, 1417.
74Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der Senat keinen Zweifel, dass - wie in der Planbegründung ausgeführt und von der Beklagtenvorgetragen - im festgesetzten Dorfgebiet eine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs mit bewirtschafteten Flächen außerhalb des Orts vorhanden ist. Die Annahme einer Hofstelle entspricht im Übrigen auch dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2019. Dass die Beklagte eingeräumt hat, dass ihr dazu keine bauaufsichtlichen Genehmigungsvorgänge vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es fehlt nach dem Inhalt der Akten auch nicht an einer bestehenden bzw. in Betracht kommenden Wohnnutzung.
75Es erscheint ferner auch nicht mit Blick auf die eher geringe Größe des festgesetzten Gebiets ausgeschlossen, dass dort ein ländliches Mischgebiet im Sinne eines Dorfgebietes nach den maßgeblichen Grundsätzen besteht bzw. weiter entwickelt werden kann.
76b) Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB der Art der baulichen Nutzung nach zulässig.
77aa) Nach den Feststellungen des Senats im früheren Verfahren 7 D 130/14.NE handelt es sich um eine Innenbereichsfläche. Daran hält der Senat auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters, der die Örtlichkeit besichtigt und seine Eindrücke den übrigen Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, fest. Änderungen, die Anlass für eine andere Beurteilung geben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
78bb) Maßgeblich für die Beurteilung ist § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf ein faktisches Baugebiet kommt nicht in Betracht.
79Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102.
80Der Senat geht - anders als die Beklagte - nicht vom Vorliegen eines faktischen allgemeinen Wohngebiets aus. Gegen die Annahme eines solchen Gebiets spricht nicht nur die Existenz des nahegelegenen, die Umgebung städtebaulich prägenden Edeka-Markts östlich der Y.-straße, der in einem allgemeinen Wohngebiet nach Maßgabe des § 4 BauNVO nicht etwa als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO betrachtet werden könnte.
81Vgl. dazu allg. OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 3.4.2013 - 3 M 182/12 -, Nord ÖR 2013, 303 = juris, m. w. N.
82Zudem spräche gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets auch die Existenz des die Umgebung prägenden X.hofs mit landwirtschaftlicher Hofstelle sowie Garten- und Landschaftsbaubetrieb.
83cc) Das Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art der baulichen Nutzung als noch nicht großflächiger Lebensmitteldiscounthandel ein.
84In der maßgeblichen näheren Umgebung liegt in Gestalt des nordöstlich gelegenen Edeka-Markts an der G.-straße /Y.-straße mit 776 qm genehmigter Verkaufsfläche ein Vorbild für eine entsprechende Einzelhandelsnutzung unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit vor.
85Unter diesen Voraussetzungen ist von einem Einfügen nach der Art der Nutzung auszugehen.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676.
87Danach sind ebenso die vorgesehenen 67 Stellplätze nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Hierbei ist die Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO zu berücksichtigen, wonach Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind.
88Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sie der Zahl nach für das in Rede stehende Vorhaben zur Erfüllung einer Stellplatzverpflichtung erforderlich sind, was die Beklagte bezweifelt hat.
89Ob im Rahmen einer Voranfrage zur Art der baulichen Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts stets auch Aspekte des § 34 Abs. 3 BauGB geprüft werden müssen, kann hier dahinstehen. Denn auch insoweit sind durchgreifende Hindernisse für eine positive Beurteilung nicht ersichtlich. Zwar ist § 34 Abs. 3 BauGB auch bei einem noch nicht großflächigen Einzelhandelsmarkt, wie er hier in Rede steht, zu prüfen.
90Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.6.2008 - 7 A 1392/07 -, BRS 73 Nr. 86 = BauR 2008, 2025.
91Schädigende Auswirkungen auf einen bestehenden zentralen Versorgungsbereich sind indes nicht zu erwarten. In der Umgebung des bestehenden Edeka-Markts im Ortsteil F. ist kein zentraler Versorgungsbereich vorhanden. Soweit die Beklagte im Rahmen ihres Zentrenkonzepts vom Dezember 2013 im benachbarten Ortsteil A. einen zentralen Versorgungsbereich schaffen möchte, ist dies im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB unerheblich. § 34 Abs. 3 BauGB stellt nur auf tatsächlich bereits existierende Versorgungsbereiche ab.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 - 4 B 13/12 -, BRS 79 Nr. 107 = BauR 2012, 443.
933. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachbescheidungsinteresse für einen entsprechenden Vorbescheid fehlt.
94Dies gilt zunächst für die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem anderweitigen bauplanungsrechtlichen Hindernis unter dem Aspekt des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen des § 34 BauGB. Es mag dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang überhaupt auf andere bauplanungsrechtliche Voraussetzungen nach § 34 BauGB abgestellt werden kann. Das in den Blick genommene Merkmal der Bebauungstiefe (überbaubare Grundstücksfläche) im Rahmen des § 34 BauGB kann hier jedenfalls nicht als unüberwindliches Hindernis für das in Rede stehende Vorhaben gewertet werden. Als insoweit im Sinne von § 34 BauGB maßgebliche Umgebung betrachtet der Senat - anders als im Hinblick auf die Art der Nutzung - das von dem Bebauungsplan erfasste Straßengeviert. Für diesen Bereich scheidet die Annahme faktischer Baugrenzen aus, weil eine hierauf bezogene bestimmte städtebauliche Situation nicht deutlich genug hervortritt.
95Vgl. zu diesem Erfordernis etwa Söfker, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2017, § 34 Rn. 47 m. w. N.
96Im Norden des Bereichs innerhalb des Straßengevierts befindet sich eine den Zwischenraum zwischen H. Straße und Y.-straße weitgehend ausfüllende, aber kleinteilige Bebauung. Südlich davon ist allein der X.-hof in den Blick zu nehmen, der von der ihn erschließenden H. Straße aus,
97vgl. zur Maßgeblichkeit der erschließenden Straße BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 -, BauR 2019, 1889.
98eine wesentlich größere Bebauungstiefe als die vorerwähnte kleinteilige Bebauung im nördlichen Bereich aufweist. Aus der in Hinsicht auf die Bebauungstiefe diffusen städtebaulichen Situation vermag der Senat keinen Maßstab abzuleiten, der dem in Rede stehenden Vorhaben, das von der Y.-straße aus erschlossen werden soll, entgegengehalten werden könnte.
99Soweit nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit ist, dass keine Beeinträchtigung des Ortsbilds vorliegt, liegt ebenfalls kein von Vornherein unüberwindbares Hindernis vor. Nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Grundsätze,
100vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2000 - 4 C 14.98 -, BRS 63 Nr. 105 = BauR 2000, 1848,
101kann nicht ein von vornherein unüberwindliches Hindernis unter dem Aspekt einer etwaigen Ortsbildbeeinträchtigung festgestellt werden. Das Gleiche gilt des Weiteren für den Umstand, dass die Durchführung eines Vorhabens der Klägerin einer Genehmigung nach der Erhaltungssatzung bedürfte und unklar erscheint, ob ein solches Begehren nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgreich wäre.
102Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2002 - 4 B 47.02 -, BRS 65 Nr. 234 = BauR 2003, 511.
103Das gleiche gilt schließlich für Aspekte des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes im Hinblick auf die denkmalrechtliche Eintragung des X-hofs. Auch insoweit bedürfte es einer eingehenden Prüfung im Baugenehmigungsverfahren. Dass diese negativ ausfallen müsste, lässt sich derzeit nicht feststellen.
104Vgl. dazu allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 4.12.2015 - 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136.
105III. Der weitere Antrag zu 3. in Bezug auf Zahl und Anordnung der Stellplätze gemäß dem Lageplan hat ebenso Erfolg.
106Unbeschadet der Erwägungen der Beklagten zur Zahl der Plätze ist nach § 34 BauGB und der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO der Art der Nutzung nach das Bauplanungsrecht hinreichend beachtet. Auf der Grundlage des vorgelegten Lärmgutachtens ist auch nicht davon auszugehen, dass es zur Überschreitung maßgeblicher Grenzwerte kommen würde. Auch sonst sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme nicht ersichtlich. Der begehrten umfassenden positiven planungsrechtlichen Beurteilung steht nicht etwa entgegen, dass sich die Stellplätze entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Fläche im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würden. Dies ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwägungen zu den Aspekten der Bebauungstiefe.
107IV. Der Antrag zu 4. zur Frage der Erschließung hat ebenso Erfolg.
108Nach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die dem Senat in der Beratung vermittelt worden sind, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Stellplatzanlage mit 67 Stellplätzen insbesondere durch Ein- und Ausfahrtverkehr zu einer relevanten Überlastung der Y.-straße im fraglichen Bereich bis zu der südlich gelegenen Ampelkreuzung an der D.-straße führen könnte. Die darüber hinaus angesprochenen Lichtimmissionen des ausfahrenden Verkehrs sind in einer Gemengelage der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von der gegenüberliegenden Nachbarschaft grundsätzlich und so auch hier hinzunehmen.
109B. Der Hilfsantrag hat bei Ausklammerung der Frage der Rücksichtnahme aus den obigen Gründen bezüglich der Frage zu 1. Erfolg. Es fehlt auch nicht an einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrag bei der Beklagten. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Schriftsatz vom 6.12.2019 ergibt sich, dass der aus prozessrechtlichen Gründen grundsätzlich erforderliche vorherige verfahrensrechtliche Antrag im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten unter dem 8.8.2019 rechtzeitig gestellt worden ist, sodass auch die prozessuale Wartefrist nach § 75 VwGO einer positiven Bescheidung nicht entgegen steht.
110Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020.
111C. Der Anfechtungsantrag hat danach ebenfalls insgesamt Erfolg.
112Der Gebührenbescheid knüpft an die vollständige Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids an. Diese Voraussetzung ist aus den vorliegenden Gründen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht erfüllt; unter diesen Voraussetzungen ist die Gebührenfestsetzung auf den entsprechenden Anfechtungsantrag hin aufzuheben.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
114Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.
115Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
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