Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 88/19.NE

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 300 „U.      -N.     -Straße/T.--------straße “ der Stadt H.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen


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