Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 131/20.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. A 26 „Ferienanlage B. (Neuaufstellung)“. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die jedenfalls den wesentlichen Teil des Satzungsgebietes der Veränderungssperre ausmachen. Das Gelände ist derzeit im Wesentlichen unbebaut. Der Bereich ist bisher durch den im Jahr 2009 beschlossenen Bebauungsplan Nr. A 26 „Ferienanlage B. “ in zwei Sondergebieten als Ferienhausgebiet ausgewiesen, in dem insbesondere im SO2 Ferienhäuser mit bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise auf einer großzügig bemessenen überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden dürfen, während das SO1 vornehmlich touristische Nebenanlagen aufnehmen soll – u. a. auch ein damals angedachtes Freibad. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten in dem Ferienhausgebiet etwa 220 Ferienhäuser entstehen, was offenbar auch den Plänen des damaligen Investors entsprach. Noch während des Planaufstellungsverfahrens wurde diese Bauabsicht aber aufgegeben, woraufhin die Antragsgegnerin entschied, das Verfahren (trotzdem) mit einem Angebotsbebauungsplan abzuschließen. Das Plangebiet ist im geltenden Regionalplan B1. – Teilabschnitt Kreis T1. und I. – als Allgemeiner Siedlungsbereich für großflächige und intensiv genutzte Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen (ASB-E) vorgesehen (Ziel 16 (1) 10. (S. 64). Die Antragstellerin plant hier die Errichtung einer Ferienanlage mit 350 Ferienhäusern und hat am 17. April 2020 ‑ nach dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre, aber vor deren Bekanntmachung - eine entsprechende Bauvoranfrage bei der Antragsgegnerin gestellt.
3Im November/Dezember 2017 berieten der Fachausschuss Stadtentwicklung, Umwelt und Infrastruktur und der Rat der Antragsgegnerin erstmals über Möglichkeiten, die zulässige Bebauung im Plangebiet einzuschränken. Neben einer Änderung des Bebauungsplanes, insbesondere einer Reduzierung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse, fassten die Gremien auch eine Gestaltungssatzung ins Auge. Hintergrund waren bereits damals – allerdings noch vage – Pläne eines anderen Investors zu einer aus Sicht des Rates nicht mehr zeitgemäßen, zu dichten und hohen Bebauung im Plangebiet. Die damalige Diskussion endete mit einem Beschluss des Fachausschusses, nach dem der Bebauungsplan Nr. A 26 in der bestehenden Form erhalten bleiben solle. Es solle ein konkretes Realisierungskonzept abgewartet werden und dann der Versuch unternommen werden, in Abstimmungsgesprächen mit dem Investor eine aus Sicht der Antragsgegnerin landschaftsverträgliche Bebauung sicherzustellen.
4In der Folgezeit unterbreitete die damalige Eigentümerin der Stadt ein Angebot zum Kauf einer Teilfläche des Plangebietes. Noch während der Prüfung dieses Kaufangebotes erwarb die Antragstellerin das gesamte Areal. Über diese Entwicklung wurde der Rat der Antragsgegnerin am 13. Februar 2020 unterrichtet. Die zugehörige Ratsvorlage 658/IX, 2. Ergänzung umfasst sämtliche Vorgänge und Beratungen seit dem 30. November 2017 in dieser Angelegenheit sowie ein Rechtsgutachten der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Frage der Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. A 26 in seiner bisherigen Fassung. Dieses Gutachten kommt – im Einklang mit einer von einer Ratsfraktion eingeholten Stellungnahme der Kanzlei C. – zu dem Ergebnis, dass der bisherige Bebauungsplan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Zudem nimmt es zur Frage der Entstehung von Entschädigungsansprüchen insbesondere der Antragstellerin für den Fall der Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplanes Stellung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war Gegenstand der Beratungen des Rates auch die Frage, ob vor diesem Hintergrund der Bebauungsplan Nr. A 26 aufgehoben oder zumindest geändert werden solle und dies mit einer Veränderungssperre flankiert werden könne. Ziel einer Änderung müsse es sein, einen Ferienpark in der bisher zulässigen Größe auszuschließen.
5In seiner Sitzung vom 9. April 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 26 „Ferienhausanlage B. (Neuaufstellung)“ und zugleich die Aufhebung des geltenden Bebauungsplanes Nr. A 26 „Ferienhausanlage B. “. In der textlichen Ergänzung des Beschlusses heißt es, dass mit der Neuaufstellung die Zahl zulässiger Ferienhäuser signifikant reduziert und planungsrechtlich abgesichert werden solle. Hierzu sei unter anderem vorgesehen, die im geltenden Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete „Ferienpark“ sowie die überbaubaren Grundstücksflächen einzuschränken. Zudem sollten einschränkende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und weitere (auch gestalterische) Festsetzungen zu den geplanten Gebäuden getroffen werden, die zu einer deutlichen Reduzierung des Baukörpervolumens beitragen sollten. Mit der Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes solle klargestellt werden, dass an den bestehenden Festsetzungen keinesfalls festgehalten werden solle, weil sie den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt nicht mehr entsprächen.
6Ausweislich der Begründung beruht letzteres auf einer Empfehlung der Bezirksregierung, wonach trotz des gemeinsamen Bebauungsplanverfahrens durch den Zusatz sichergestellt sei, dass der Aufhebungsbeschluss auch dann Bestand habe, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. Aufgrund der Tatsache, dass die im Jahre 2009 planungsrechtlich festgesetzte Ferienhausanlage bis heute nicht realisiert worden und im Laufe der letzten Jahre die Dimensionierung der vorgesehenen Bebauung immer wieder sowohl seitens der Öffentlichkeit als auch im politischen Raum kontrovers diskutiert und kritisiert worden sei, solle nunmehr eine städtebaulich verträglichere Umsetzung der Pläne durch Reduzierung der Anzahl der Gebäude und Beschränkung hinsichtlich des Bauvolumens der im Plangebiet zulässigen Vorhaben umgesetzt werden. Die touristische Entwicklung um den Sorpesee habe einen „explosionsartigen Boom“ erlebt. Die vorhandene Infrastruktur stoße im Sommer teilweise an ihre Grenzen. Dies führe zu verständlichem Unmut in der Bevölkerung. Der Ortsteil B. sei hiervon besonders betroffen. Um diese Entwicklung nicht zu forcieren, sondern ihr zum Teil entgegen zu steuern, werde eine mögliche Umsetzung der planungsrechtlich abgesicherten Ferienhausanlage mit ca. 220 geplanten Ferienhäusern kritisch gesehen. Zu bevorzugen sei eine Reduzierung der Anzahl der geplanten Gebäude bei gleichzeitiger Verringerung des Bauvolumens der Baukörper. Dies diene dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Tourismus in der Region zu gewährleisten und einer Verschärfung der negativen Begleiterscheinungen, etwa Zunahme von Immissionen, keinen zusätzlichen Vorschub zu leisten. Stattdessen solle zukünftig ein sanfter Tourismus, der im Einklang mit der Natur stehe, verfolgt werden. Zur Gewährleistung einer solchen geordneten städtebaulichen Entwicklung sei zwar neben der Neuaufstellung des Bebauungsplanes die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes nicht zwingend erforderlich. Sie solle aber erfolgen, um klarzustellen, dass an den bestehenden Festsetzungen aus Sicht der Stadt keinesfalls mehr festgehalten werden solle. In der Anlage der Beschlussvorlage 658/IX, 3. Ergänzung werden noch einmal die Ergebnisse der bisherigen Diskussionen schlagwortartig zusammengefasst, insbesondere wird die Thematik von Entschädigungsansprüchen nach §§ 39, 42 BauGB erörtert. Unter anderem diese waren auch Gegenstand der Ratsdiskussionen vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses.
7Im Anschluss beschloss der Rat der Antragsgegnerin zudem zur Sicherung der Planung die hier angegriffene Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. A 26 „Ferienhausanlage B. (Neuaufstellung)“. Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre war auch ein über das Ferienhausgebiet hinausgehender Bereich im Süden des Plangebietes, der im weiteren Verlauf in den avisierten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. A 31 „Parkplatz P. “ einbezogen und durch Ratsbeschluss vom 25. Juni 2020, bekannt gemacht am 2. Juli 2020, vom Geltungsbereich der hier angegriffenen Veränderungssperre wieder ausgenommen wurde.
8Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 16. April 2020 ausgefertigt und am 21. April 2020 im Internet und am 24. April 2020 in der „Westfalenpost“ sowie im „Sauerlandkurier“ bekannt gemacht.
9Am 23. Juli 2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Durchführung der Ratssondersitzung am 9. April 2020 habe gegen die Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zum Schutz vor dem Corona-Virus vom 16. März 2020 verstoßen. Darin sei für das gesamte Stadtgebiet ein Versammlungsverbot ohne Ausnahmen angeordnet worden. Die Sitzung mit 37 Ratsmitgliedern, dem Bürgermeister, sieben Mitgliedern der Verwaltung und ca. 20 Bürgern habe über 3 Stunden gedauert, eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erteilt worden. Eine Eilbedürftigkeit habe ebenfalls nicht bestanden, zumal ihre konkreten Nutzungsabsichten noch gar nicht bekannt gewesen seien. Zudem habe die Beschlussfassung gegen § 6 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin verstoßen. Ferner sei die Veränderungssperre vom 9. April 2020 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies sei erst am 21. April 2020 und damit weder zeitnah noch ordnungsgemäß im Internet geschehen. Namentlich stimme die Internetadresse nicht. Nach § 17 der Hauptsatzung müsse die Bekanntmachung auf der Internetseite www.sundern.de geschehen, tatsächlich sei die Bekanntmachung unter „www.sundern.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen“ erfolgt. Der Hinweis in den Presseorganen „Sauerlandkurier“ und „Westfalenpost“ sei sogar erst am 24. April 2020 veröffentlich worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ohne weiteres zu genehmigen gewesen. Die Planung entspreche nicht nur mit Ausnahme der Anzahl der Ferienhäuser den Vorgaben des alten Bebauungsplanes, sondern auch den Vorstellungen der Antragsgegnerin über eine erhebliche Reduzierung des Baukörpervolumens, nachdem die geplanten Gebäude sämtlich eingeschossig mit einer Wandhöhe von maximal 3,17 m ausgeführt werden sollten. Die Einleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes verstoße darüber hinaus gegen den Beschluss des zuständigen Fachausschusses vom 6. März 2018, wonach an dem alten Bebauungsplan festgehalten werden solle, bis eine konkrete Planung eines Vorhabenträgers vorliege. Im Übrigen handele es sich um eine reine Verhinderungsplanung, konkrete positive Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien nicht zu erkennen. Es gehe ihr einzig und allein darum, zu verhindern, dass die von ihr geplanten 350 Ferienhäuser im Plangebiet zukünftig errichtet werden dürften. Dagegen herrsche noch völlige Unklarheit darüber, wie die Eckpunkte der zukünftigen Planung aussehen sollten, insbesondere was die Anzahl der Ferienhäuser angehe, aber auch den möglichen Umfang der Einschränkungen der überbaubaren Grundstücksflächen. Gleiches gelte mit Blick auf zukünftige einschränkende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den gestalterischen Festsetzungen für die geplanten Gebäude. Ebenso verletze der Beschluss das Haushaltsrecht und den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung. Vor der Beschlussfassung seien die Ratsmitglieder weder über die Kosten des Neuaufstellung informiert worden noch gebe es hierfür freie Haushaltsmittel. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass mit der Realisierung des Ferienparks die Kaufkraft im Gemeindegebiet um ca. 10 Mio. Euro pro Jahr steige. Mögliche Schadensersatzansprüche sowohl planungsrechtlicher Art als auch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung seien gegenüber den Ratsmitgliedern verharmlosend heruntergespielt worden. Ihnen sei verschwiegen worden, dass anlässlich einer Videokonferenz des Ältestenrates am 7. April 2020 mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erhebliche Bedenken zur Auffassung der Verwaltung geäußert worden seien, dass als Schadensersatz im Falle der Aufhebung des alten Bebauungsplanes allenfalls ein Betrag im unteren sechsstelligen Bereich zu erwarten sei. Dass es an hinreichend konkreten Planungsabsichten gefehlt habe, folge auch daraus, dass der zuständige Fachausschuss bereits in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 beschlossen habe, für einen Teilbereich des Plangebietes einen Bebauungsplan Nummer A 31 „Parkplatz P. “ aufzustellen. Aus dieser Vorgehensweise werde deutlich, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Erlass der Veränderungssperre noch keine konkretisierten, mittels einer Veränderungssperre sicherungsfähigen Planungsabsichten für den Gesamtbereich des Bebauungsplanes vorhanden gewesen seien. Zudem habe zwischenzeitlich die Bezirksregierung B1. festgestellt, dass eine andere Nutzung des Plangebietes als ein Ferienpark aufgrund der Vorgaben der Landes- und Regionalplanung nicht möglich und auch eine deutliche Reduzierung der Anzahl der zulässigen Ferienhäuser mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sei. Ziele der Raumordnung seien von der Antragsgegnerin jedoch zwingend zu beachten. Die von ihr angestrebte signifikante Reduzierung der zulässigen Anzahl der Ferienhäuser im Plangebiet sei damit auch nicht vorläufig sicherbar.
10Die Antragstellerin beantragt,
11die Satzung der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. A 26 „Ferienhausanlage B. (Neuaufstellung)“ im Ortsteil B. für unwirksam zu erklären.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Die angefochtene Veränderungssperre leide weder an einem beachtlichen Verfahrensfehler noch weise sie materielle Mängel auf. Die Ratssitzung vom 9. April 2020 habe nicht gegen geltende Infektionsschutzbestimmungen verstoßen. Die Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 sei mit Blick auf das Inkrafttreten der Corona-Schutzverordnung NRW vom 22. März 2020 bereits am 1. April 2020 aufgehoben worden. Im Übrigen hätten die Vorschriften eine Ratssitzung nicht verboten; diese sei vielmehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen. Unbeschadet dessen führte ein Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung jedenfalls nicht zur Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses. Die Regeln dienten allein gesundheitspolitischen Zwecken und enthielten keine Verfahrensvorgaben für das ordnungsgemäße Zustandekommen kommunalen Ortsrechts. § 6 der Hauptsatzung stehe der Gültigkeit ebenfalls nicht entgegen. Zum einen sei die Öffentlichkeit unterrichtet worden, zum anderen gingen hier die spezielleren Verfahrensvorschriften der §§ 2 ff. BauGB vor. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen Bekanntmachungsvorgaben nicht zu erkennen. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe eine sicherungsfähige Planung vorgelegen. Ihre Planungsvorstellungen seien bereits hinreichend bestimmt gewesen. Bei der Änderung bestehender Bebauungspläne reiche es insoweit aus, wenn der Plangeber zu erkennen gebe, ob er an dem bislang festgesetzten Baugebietstyp festhalten wolle. Zum vorgesehenen Maß der baulichen Nutzung müssten keine exakten Vorgaben benannt werden, insoweit genüge eine erkennbare generelle Zielrichtung entsprechender Regelungen. Gleiches gelte für die überbaubaren Grundstücksflächen. Diese Anforderungen seien hier erfüllt. Im Aufstellungsbeschluss habe sie klargestellt, an der bisherigen Art der baulichen Nutzung festhalten und restriktivere Vorgaben zu ihrem Maß und zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Verhältnis zu dem seit mehr als 10 Jahren nicht verwirklichten Bebauungsplan treffen zu wollen. Die Planungsvorstellungen seien gerade vor dem Hintergrund der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans und der insoweit bekundeten Änderungsabsichten des Rates konkret greifbar. Eine dichte Bebauung des Plangebietes mit bis zu 350 Ferienhäusern werde als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Dass sie den genauen Inhalt der zukünftigen Festsetzungen über die konkret überbaubaren Grundstücksflächen und das im Einzelnen zulässige Maß der baulichen Nutzung noch nicht grundstücksbezogen benannt habe, sei der grundsätzlichen Offenheit des Planungsprozesses geschuldet und lasse die zum Zeitpunkt der Veränderungssperre gebotene Konkretisierung der Planungsvorstellungen nicht vermissen. Eine genauere Festlegung auf zukünftige Festsetzungen könne zu Beginn des Planungsprozesses schon wegen der Anforderungen des Abwägungsgebots nicht verlangt werden. Wie sich aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses ergebe, verfolge sie mit der Umplanung das positive Planungsziel, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines für Mensch und Umwelt verträglichen Ferienhausgebietes nach heutigen Maßstäben zu schaffen. Es liege mithin keine reine Verhinderungsplanung vor. Dass sie ein konkretes Vorhaben zum Anlass nehme, zu planerischen Mitteln zu greifen, sei unschädlich. Eine Bindung an einen früheren Beschluss des Fachausschusses lasse sich nicht begründen. Insbesondere hindere sie der Beschluss vom 6. März 2018 nicht daran, ihre städtebaulichen Ziele später zu ändern. Haushaltsrechtliche Vorschriften stünden insoweit ebenfalls nicht entgegen. Zudem gehe der Vorwurf ins Leere, der Stadtrat sei bei der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht ausreichend informiert gewesen. Diese Frage sei schon aus rechtlicher Sicht unerheblich, da der Beschluss über eine Veränderungssperre keine Abwägungsentscheidung darstelle. Unbeschadet dessen sei der Rat jedoch über alle wesentlichen Zusammenhänge umfassend informiert worden. Auch der Umstand, dass inzwischen Teile des Plangebietes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A 31 „Parkplatz P. “ einbezogen worden seien, spreche nicht gegen ausreichend konkretisierte Planungsvorstellungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Die planerische Notwendigkeit habe sich vielmehr erst im Anschluss an diesen Beschluss dadurch ergeben, dass die Antragstellerin den zwischen ihr und einem Unternehmen der Stadt geschlossenen Pachtvertrag über die Nutzung des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A 26 befindlichen öffentlichen Parkplatzes gekündigt habe. Dadurch sei es notwendig geworden, andernorts kurzfristig ausreichende Stellplatzflächen insbesondere für den touristischen Verkehr in den Sommermonaten zu schaffen. Da sie Eigentümerin mehrerer Grundstücke nur wenige Meter südlich des bisherigen Parkplatzes sei, die größtenteils ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A 26 lägen, habe sich dieser Ersatzstandort angeboten. Wegen der Eigentumsverhältnisse sei zugleich eine Sicherungsnotwendigkeit insoweit entfallen. Die Grundkonzeption der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nummer A 26 habe sich hierdurch nicht verändert. Diese Ziele ließen sich auch in rechtmäßiger Weise erreichen, insbesondere gerate die Planung nicht unausweichlich in Konflikt mit regionalplanerischen Vorgaben. Die vorgesehene Art der baulichen Nutzung entspreche (weiterhin) der regionalplanerischen Zielvorgabe als ASB-E. Hinsichtlich der Intensität der Nutzung bestünden ausreichend Ausgestaltungsspielräume. Dazu gehöre selbstverständlich auch, das Ferienhausgebiet naturverträglich auszugestalten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Der Senat versteht den Antrag der Antragstellerin bei der gebotenen sachgerechten Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend, dass er sich gegen die Veränderungssperre vom 16. April 2020 - nach § 2 Abs. 5 BekanntmVO NRW ist insoweit das Datum der Bekanntmachungsanordnung, nicht das im Antrag der Antragstellerin genannte Datum des Satzungsbeschlusses maßgeblich - in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2020, mit der die ursprüngliche Veränderungssperre teilweise aufgehoben wurde, richtet. Dies ist schon deshalb mit Blick auf das verfolgte Antragsziel im Interesse der Antragstellerin geboten, weil ihr Antrag sonst als teilweise unzulässig verstanden werden müsste, nachdem die Veränderungssperre insoweit schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Normenkontrollantrages nicht mehr in Kraft war. Im Übrigen sind von der räumlichen Beschränkung – soweit ersichtlich – Grundstücke der Antragstellerin nicht betroffen.
19Der so verstandene Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
20I. Der Antrag ist zulässig. Als Eigentümerin eines Grundstücks, das von der angefochtenen Veränderungssperre erfasst ist, ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihren Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Fraglich könnte allein sein, ob für die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag besteht. Denn nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Bebauungsplan Nr. 26 A in seiner 2009 beschlossenen Ursprungsfassung wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam ist. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass eine wirksame Ausfertigung verlangt, dass der Bürgermeister eine Originalurkunde schafft, auf der bestätigt wird, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat.
21Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2020 – 10 A 103/18.NE -, vom 9. Oktober 2018 ‑ 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508 = juris Rn. 46, und vom 11. Oktober 2017 - 7 D 94/15.NE -, BauR 2018, 198 = juris Rn. 33.
22Diesen Anforderungen dürfte die hier in Rede stehenden Ausfertigung mit ihrer pauschalen und undifferenzierten Bezugnahme auf die „hierzu ergangenen Beschlüsse des Planungsausschusses und des Rates“ nicht genügen mit der Folge, dass die Grundstücke der Antragstellerin rechtlich im Außenbereich liegen und sie ihr Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre derzeit nicht realisieren könnte.
23II. Dies konnte vorliegend aber dahingestellt bleiben, weil der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet ist. Die angegriffene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. A 26 „Ferienanlage B. (Neuaufstellung)“ leidet nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängeln (1.). Sie ist auch materiell rechtmäßig (2.).
241. Die angegriffene Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die insoweit erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch.
25a) Der geltend gemachte Verstoß gegen Bestimmungen, die zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus erlassen wurden, durch die Abhaltung einer Ratssitzung liegt nicht vor. Aufgrund dessen mag dahinstehen, dass nicht ersichtlich ist, dass ein etwaiger Verstoß zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses selbst führen könnte.
26Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16. März 2020 Bezug genommen hat, genügt der Hinweis, dass diese nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin bereits am 1. April 2020 außer Kraft getreten ist. Die gewissermaßen an ihre Stelle getretene Coronaschutzverordnung NRW vom 22. März 2020 enthielt in § 11 Abs. 1 Satz 2 eine ausdrückliche Ausnahme von dem in Satz 1 verfügten Verbot, soweit die Veranstaltung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge dient. Hierzu rechneten nach dem erklärten Willen des Verordnungsgebers auch Ratssitzungen in Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. etwa den Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 21. März 2020, S. 2).
27b) Der weiter von der Antragstellerin geltend gemachte Bekanntmachungsmangel ist nicht ersichtlich. Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist ordnungsgemäß im Internet sowie in den örtlichen Tageszeitungen (§ 17 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin) bekannt gemacht worden. Dass dies erst ca. 2 Wochen nach dem Ratsbeschluss geschehen ist, ist unschädlich. Eine Bekanntmachungspflicht für kommunale Satzungen zur Herbeiführung ihres Inkrafttretens besteht bereits grundsätzlich nicht und damit erst Recht keine zeitliche Vorgabe, bis wann gefasste Beschlüsse bekanntzumachen sind. Eine rechtliche Grundlage benennt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang dementsprechend auch nicht.
28Die Bekanntmachung im Internet war auch nicht deshalb unzureichend, weil sie auf einer nicht der Hauptsatzung entsprechenden Internetseite erfolgt wäre. Unter der dort vorgeschriebenen Adresse www.sundern.de findet sich unmittelbar in der links stehenden Gliederung der Seite bzw. der Inhaltsübersicht die Verlinkung zu „Öffentlichen Bekanntmachungen“ und unter diesem „Kapitel“ dann auch die hier in Rede stehende Satzungsbekanntmachung vom 21. April 2020.
29c) Der weitere Hinweis der Antragstellerin auf § 6 der Hauptsatzung ist im vorliegenden Zusammenhang weitgehend unverständlich. Weder handelt es sich bei einem Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre oder einem Aufstellungsbeschluss für eine(n) Bebauungsplan(änderung) um die dort genannten grundsätzlichen Weichenstellungen noch fehlt es an einer Unterrichtung. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass an der Ratssitzung etwa 20 Bürger als Zuschauer teilgenommen haben. Im Übrigen regelt das Baugesetzbuch selbst in den §§ 2 ff. das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung abschließend.
302. Die angegriffene Veränderungssperre weist auch keine materiellen Fehler auf, solche werden insbesondere von der Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 9. April 2020 vor.
31Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn – wie hier – ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen.
32a) Dabei begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass der Aufstellungsbeschluss zur Neufassung des Bebauungsplans Nr. A 26 und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung am 9. April 2020 gefasst wurden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich unmittelbar, dass zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst (TOP 4) und erst im Anschluss die Satzung über die Veränderungssperre (TOP 6) beschlossen wurde. Dieser – kurze – zeitliche Vorlauf reichte nach § 14 BauGB aus.
33Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 ‑ 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. August 2014 - 3 S 1673/14 -, NVwZ-RR 2014, 931 = juris Rn. 24.
34Durch die Bekanntmachung der Veränderungssperre und des Aufstellungsbeschlusses jeweils am 21./24. April 2020 ist zudem auch dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der Aufstellungsbeschluss spätestens zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bekanntgemacht und damit wirksam geworden ist.
35b) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin war und ist konkretisiert genug, um die am 9. April 2020 beschlossene Veränderungssperre zu tragen.
36Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 BVerwG - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2016 - 2 D 23/16 -, juris Rn. 36, vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14.
38Die erforderliche Konkretisierung der Planungsziele muss sich nicht unmittelbar aus den dokumentierten Aufstellungsvorgängen dieses Satzungsbeschlusses oder des zu sichernden Bebauungsplanverfahrens ergeben, also in diesem Sinne unmittelbar offengelegt sein. Entscheidend ist, dass sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann, der geeignet ist, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern. Dies kann etwa allgemein durch Sitzungsniederschriften, anderweitige Planungsentscheidungen oder sonstige erkennbare Unterlagen und Umstände geschehen.
39Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 14 Rn. 9 m. w. N.
40Dabei gilt der Grundsatz, dass eine eine Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig jedenfalls dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 44, und Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 581/20.NE -, ZNER 2020, 346 = juris Rn. 29; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Auflage 2019, § 14 Rn. 9.
42Diese Maßgaben sind zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 9. April 2020 als erfüllt anzusehen. Die Antragsgegnerin hat in der zugehörigen Beschlussvorlage dargelegt, dass sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung an der Festsetzung eines oder mehrerer Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO (Ferienhausgebiet) festhalten will. Schon deshalb liegt eine hinreichend konkretisierte Planvorstellung vor. Vor diesem Hintergrund sind dann auch die weiteren beabsichtigten Festsetzungen, auf die es in diesem Kontext aber allenfalls nachrangig ankäme, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen gerade mit Blick auf die bisherigen Festsetzungen schon klar konturiert. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Bebauungsplanung dezidiert das Ziel, die bisher zulässigen Bebauungsmöglichkeiten für beide Parameter zurückzunehmen, um Überlastung der touristischen Infrastruktur sowie der Bevölkerung zu vermeiden und zugleich eine naturverträglichere Nutzung sicherzustellen. Insoweit verfolgt die Planung nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 und 7 (dort v. a. lit. c, d und i) BauGB legitime Ziele. Zukünftig soll nur noch eine Bebauungsdichte zulässig sein, die eine Massierung, wie sie bisher zulässig ist, ausschließt. Es sollen jedenfalls weniger als die bisher nach der Interpretation der Antragsgegnerin aufgrund des Ursprungsbebauungsplans zulässigen 220 Ferienhäuser bei gleichzeitiger Reduktion des Maßes der baulichen Nutzung entstehen können. Mit welchen planerischen Mitteln dies geschehen soll, konnte und musste sie zu Beginn des abwägungsoffen zu führenden Planungsverfahrens nicht festlegen.
43Gleichzeitig erlauben diese planerischen Eckpunkte eine vorhersehbare Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB; insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sie jedenfalls für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Antragstellerin mit seinen 350 Ferienhäusern nicht in Betracht kommt.
44Damit erschöpft sich die angedachte Bebauungsplanung auch nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche der Antragstellerin. Hiergegen spricht schon, dass die vorgenannten Planungsziele bereits einige Jahre vor dem Eigentumserwerb der Antragstellerin in den Beratungen der politischen Gremien und in Bürgerversammlungen formuliert wurden und selbst vor dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre – wie die Antragstellerin betont – diese ihre Pläne noch gar nicht bekannt waren.
45Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Antragsgegnerin in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolgte, ergeben sich unbeschadet dessen aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Sie hält der Antragsgegnerin vielmehr im Wesentlichen unbelegte Vermutungen entgegen und unterstellt ihr pauschal, sie verfolge mit der Planung lediglich die negative Zielvorstellung der Verhinderung ihres Bauwunsches. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichteten Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = juris Rn. 16; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE -, juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff.
47Angesichts dessen begegnet die - wie gesagt - städtebaulich begründete Verhinderung einer Nutzung in der bisher zulässigen Dichte keinen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Solche sind auch nicht durch die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Entscheidungsgrundlage des Rates veranlasst. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre ‑ wie auch bei einem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss - nicht um eine planerische Abwägungsentscheidung handelt und deshalb auch eine unzureichende Information der Ratsmitglieder über betroffene Belange nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führte, lassen sich solche Defizite hier ohnehin nicht feststellen. Über mögliche Ersatzansprüche wurde im Rat aufgrund detaillierter Verwaltungsvorlagen intensiv beraten. Zugleich dürfte jedem Ratsmitglied klar sein, dass das Planungsverfahren selbst Kosten verursacht.
48c) Die Veränderungssperre ist auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtmäßig erreichen lässt.
49Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38.
51Dafür bestehen jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist jedenfalls kein Verstoß gegen bindende Ziele der Raumordnung vorprogrammiert, namentlich ist ein Verstoß gegen das Ziel 16 (1) 10. des Regionalplans für den Regierungsbezirk B1. - Teilabschnitt Kreis T1. und I1. - jedenfalls nicht sicher. Nach derzeitigem Kenntnis- und Planungsstand wird dieses Ziel vielmehr ohne Weiteres eingehalten. Nach den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin soll in dem regionalplanerisch festgelegten ASB-E weiterhin eine Ferienhausanlage entstehen. Weitergehende Anforderungen – geschweige denn zielförmige – sind dem Regionalplan hingegen nicht zu entnehmen. Die möglicherweise von der Bezirksregierung B1. der Antragsgegnerin mitgeteilte Vorstellung, eine Reduzierung der geplanten Zahl der Ferienhäuser, jedenfalls eine signifikante, gerate mit Zielen des Regionalplans in Konflikt, findet augenscheinlich kein Fundament in den dortigen Festlegungen, mag der Zielformulierung auch das damalige Konzept zugrunde gelegen haben. Allein deshalb ist es aber nicht regionalplanerisch als Ziel vorgegeben, Angaben zur regionalplanerisch notwendigen (Mindest-) Siedlungsdichte enthält der Regionalplan nicht; dies dürfte auch kaum eine raumordnerische Fragestellung sein.
52Schließlich erscheinen auch Abwägungsfehler mit Blick auf die Eigentumsinteressen der Antragstellerin jedenfalls nicht unausweichlich vorgezeichnet. Selbst wenn etwa durch die von ihr angesprochene Auskunft der Antragsgegnerin im Vorfeld des Eigentumserwerbs - und den Beschluss des Fachausschusses vom 6. März 2018 - ein gesteigertes Gewicht ihrer Belange im Planungsprozess zu berücksichtigen wäre, was der Senat allerdings derzeit für eher fernliegend erachtet, bedeutete dies jedenfalls nicht, dass dieses Gewicht nicht durch die für die Planung sprechenden Belange abwägungsgerecht überwunden werden könnte. Hierzu ließen sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre jedenfalls keine seriösen Aussagen treffen. Dementsprechend spielt diese Frage regelmäßig - und so auch hier - für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre keine Rolle.
53So zum Grundsatz ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 25.
54Einen schutzwürdigen Anspruch auf Planerhalt gibt es im Übrigen grundsätzlich nicht, eine Sonderkonstellation ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil war die Frage einer Rücknahme der Bebauungsmöglichkeiten unter das Maß von 220 Ferienhäuser in der Öffentlichkeit und in den politischen Gremien der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren virulent. Ein besonderes Vertrauen auf den Ausschussbeschluss vom 6. März 2018 konnte die Antragstellerin auch nicht entwickeln, zumal sie mit ihren Plänen ganz erheblich über das Maß der Bebauung hinausgeht, die schon damals mehrheitlich als zu intensiv angesehen wurde.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
57Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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