Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1782/20.NE
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Der in J. lebende Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) sowie gegen die Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22a).
3Der Antragsteller hat am 12. November 2020 einen Normenkontrollantrag (13 D 253/20.NE) gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
4Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei selbständiger Rechtsanwalt, Vater dreier schulpflichtiger Kinder, Mitglied einer politischen Partei und katholischen Glaubens. Er befinde sich üblicherweise regelmäßig auf Auslandsreisen. Mit den angegriffenen Verordnungen werde auf vielfältige und intensive Weise in zahlreiche seiner Grundrechte eingegriffen. Betroffen seien nahezu alle Aspekte seines politischen, gesellschaftlichen, beruflichen, privaten und religiösen Lebens. Aufgrund der weitgehenden Schließung von Kultur-, Bildungs-, Sport-, Freizeit- und Gastronomieeinrichtungen sowie aufgrund des Beherbergungsverbots sei ein normales gesellschaftliches und bürgerliches Leben unmöglich geworden. Auch die Möglichkeit der Religionsausübung werde faktisch unterbunden, weil die durchgehende Maskenpflicht bei der Feier der Liturgie und beim Gebet so störend wirke, dass eine echte emotionale Teilnahme und eine transzendente Erfahrung unmöglich gemacht würden. Besonders einschneidend empfinde er außerdem die Regeln zur Kontaktverfolgung, die erhebliche Einschränkung der politischen Betätigung in den politischen Parteien, die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske und die Beschränkung der Reisefreiheit durch Quarantäne bzw. die Verpflichtung zur Einholung eines Corona-Tests. Seit dem Beginn der Maßnahmen finde eine gesellschaftspolitische Diskussion und Debatte in den politischen Parteien praktisch nicht mehr statt; ihm selbst sei eine politische Arbeit völlig unmöglich. Durch die Gesamtheit des Maßnahmenbündels werde das Antlitz eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats entstellt. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes reichten für die Grundrechtseinschränkungen als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Die Maßnahmen seien zudem offenkundig unverhältnismäßig. Sie dienten dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrecht zu erhalten. Es solle also eine jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann gewährleistet, mithin jedem Erkrankten die maximal zur Verfügung stehende Behandlung ermöglicht werden. Hierbei handele es sich aber schon nicht um ein legitimes Ziel, weil eine jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann nicht Inhalt der staatlichen Schutzpflicht und die medizinische Versorgung keine staatliche Aufgabe oder Leistung der Daseinsvorsorge, sondern ganz überwiegend privatwirtschaftlich organisiert sei. Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei auch bei Inzidenzen von 200 bis 300 tatsächlich nicht eingetreten. Zudem stehe ein milderes Mittel zur Verfügung. Es sei ohne weiteres möglich, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in eine massive Aufrüstung des Gesundheitssystems zu investieren. Mit den mehreren hundert Milliarden Euro, die für Wirtschaftshilfen eingesetzt würden, könnten die benötigten Intensivbetten und Beatmungsgeräte beschafft und das medizinische Personal angeworben werden. Hierdurch könne eine Überlastung des Gesundheitssystems in jeder Situation sicher ausgeschlossen werden. Es sei nach dem Vorbild Schwedens auch ausreichend, die Bevölkerung bestmöglich aufzuklären, auf Handlungsempfehlungen zu setzen und die vulnerablen Gruppen besonders zu schützen. Die Maßnahmen seien auch nicht angemessen. Der abstrakte Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen könne unter keinen Umständen zur Rechtfertigung der multiplen und schweren Grundrechtsbeschränkungen, die ihn und die gesamte übrige Bevölkerung beträfen, herangezogen werden. Der Antragsgegner habe auch die geringe Letalität des Krankheitserregers, die ausweislich wissenschaftlicher Studien bei lediglich 0,23 % bzw. 0,25 % liege, nicht ausreichend berücksichtigt. Dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung könne das Corona-Virus nichts Schlimmes anhaben, weshalb der Ausbreitung der Infektion an sich und Infektionszahlen keine gesteigerte Bedeutung beikomme. Eine sukzessive Ausbreitung unter dem widerstandsfähigen Teil der Bevölkerung trage sogar zu der dringend notwendigen Herdenimmunisierung bei. Auch die Quarantäneverordnung beinhalte erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die vor dem Hintergrund des einseitig übersteigerten Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt seien.
5Der Antragsteller hat sich zunächst (sinngemäß) auch gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO) vom 6. November 2020 (GV. NRW. S. 1044d) gewandt. Nachdem § 1 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung durch Senatsbeschluss vom 20. November 2020 – 13 B 1770/20.NE –, juris, vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
6Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
7die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vorläufig außer Vollzug zu setzen.
8Der Antragsgegner beantragt,
9den Antrag abzulehnen.
10II.
11Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
12Im Übrigen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
131. Der Antrag auf Außervollzugsetzung der Coronaschutzverordnung ist, soweit er statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (a), jedenfalls unbegründet (b).
14a) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag gegen § 18 CoronaSchVO wenden sollte, ist der Antrag bereits unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit einer Norm. Dies hat zur Folge, dass Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts, wie § 18 CoronaSchVO, nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO und dem zugehörigen Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 75 f., m. w. N.
16Darüber hinaus fehlt es dem Antragsteller teilweise an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird.
17Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 BN 2.18 –, juris, Rn. 11; Senatsbeschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris, Rn. 28.
18Auch wenn es sich bei der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und dem zugehörigen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO um objektive Beanstandungsverfahren handelt, die für einen Erfolg in der Begründetheit eine auf der Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Norm beruhende Verletzung in eigenen Rechten nicht zwingend voraussetzen, handelt es sich bei diesen Rechtsbehelfen nicht etwa um einen „Popularantrag“. Dort, wo der Rechtsbehelfsführer von einer Norm ersichtlich nicht betroffen wird – etwa weil sich diese an einen ganz anderen Adressatenkreis wendet, dessen Lebensverhältnisse sie regelt – fehlt die Antragsbefugnis.
19Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 13 MN 158/20 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 – 1 S 1046/20 –, juris, Rn. 4; Giesberts, in: BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 47 Rn. 37; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 47 Rn. 40.
20Nach dieser Maßgabe fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, soweit er sich gegen Regelungen wendet, die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen für Angebote und Einrichtungen bestimmen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind (§ 4 CoronaSchVO), oder sich an stationäre und ambulante Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie deren Bewohner und Besucher (§ 5 CoronaSchVO) richten. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller etwa durch die Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten im öffentlichen Dienst und Bibliotheken auferlegten Restriktionen (§ 6 CoronaSchVO), durch die Untersagung von Messen, Ausstellungen und Jahrmärkten (§ 11 Abs. 6 CoronaSchVO), das in § 15 Abs. 3 CoronaSchVO geregelte Verbot von Reisebus- und sonstigen Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken oder durch §§ 16 und 17 CoronaSchVO betroffen ist. Ob im Übrigen eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen ist, soweit Veranstaltungs- oder Betriebsverbote ihn als potentiellen Nachfrager nur mittelbar-faktisch betreffen, lässt der Senat dahinstehen.
21Vgl. eine Antragsbefugnis bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 B 911/20.NE –, juris, Rn. 64; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 – 1 S 1046/20 –, juris, Rn. 4 ff.
22b) Der Antrag ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.
23Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (aa) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (bb).
24Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE –, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 –, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
25aa) (aaa) Es bestehen – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers – keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen darstellt.
26Vgl. insoweit eingehend zur Rechtslage seit Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE –, juris, Rn. 23 ff.
27(bbb) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind eingehalten. Die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung ist gemäß § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen.
28Vgl. die auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlichte (konsolidierte) Begründung zur Coronaschutzverordnung vom 7. Januar 2021 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung, veröffentlicht unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210121_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_stand_21.01.2021_0.pdf.
29Sie ist zudem befristet und tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft (§ 19 Abs. 1 CoronaSchVO). Damit hat der Verordnungsgeber von der Verlängerungsmöglichkeit des § 28a Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG Gebrauch gemacht.
30(ccc) Die angegriffenen Regelungen erweisen sich bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig, die deswegen anzustellende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
31Dies folgt im Einzelnen aus den nachfolgend thematisch geordneten Senatsentscheidungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird:
32- Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand von 1,5 Metern (§ 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO)
33Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2021 – 13 B 1899/20.NE –, juris; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 20 NE 21.76 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 3 MR 4/21 – (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum), juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 13 MN 11/21 – (Kontaktbeschränkungen im privaten Raum, Feste und Feiern), juris.
34- Maskenpflicht (§ 3 CoronaSchVO)
35Der Senat geht in Anbetracht des Umstands, dass er § 3 Abs. 2a Nr. 2 CoronaSchVO durch Beschluss vom 10. Februar 2021 – 13 B 1932/20.NE – aufgrund mangelnder Bestimmtheit der Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, davon aus, dass sich der Antrag nicht (mehr) gegen diese Regelung richtet.
36Vgl. im Übrigen Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 – 13 B 1894/20.NE – (Maskenpflicht bei Versammlungen), vom 27. November 2020 – 13 B 1815/10 – (Maskenpflicht für Teilnehmer eines Bundesparteitags), juris, und vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE – (u. a. betreffend die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung), juris; siehe zudem Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 20 NE 20.1423 -, juris (Maskenpflicht im Gottesdienst).
37- Freizeit - und Amateursport (§ 9 CoronaSchVO)
38Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1847/20.NE – (betreffend Freizeit- und Amateursport in Fitnessstudios), juris, vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1983/20.NE – (Golf), juris, und vom 30. November 2020 – 13 B 1675/20.NE – (Tennis), juris; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 2 B 354/20 -, juris (Hallenbad und andere Sporteinrichtungen), Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 20 NE 20.3026 – (Golf), juris.
39- außerschulische Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote (§ 7 CoronaSchVO)
40Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2021 – 13 B 1728/20.NE – (Reitunterricht), juris, und vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1787/20.NE – (Hundeschulen als außerschulisches Bildungsangebot).
41- Kulturveranstaltungen (§ 8 CoronaSchVO)
42Vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2021 – 13 B 1661/20.NE –, juris.
43- Freizeit- und Vergnügungsstätten (§ 10 CoronaSchVO)
44Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2021 – 13 B 1671/20.NE – (Spielhallen), juris, vom 22. Januar 2021 – 13 B 1768/20.NE – (Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen) und vom 30. Oktober 2020 – 13 B 1488/20.NE – (Clubs, Diskotheken und ähnliche Freizeiteinrichtungen), juris.
45- Betriebsverbote für Verkaufsstellen des Einzelhandels (§ 11 Abs. 2 CoronaSchVO)
46Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2021 – 13 B 89/21 – (Autohäuser), juris; vgl. ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 2 B 11/21 – (Ladengeschäfte mit E-Zigaretten und Zubehör), juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 13 MN 10/21 – (Baumärkte), juris.
47- Verbote zur Erbringung köpernaher Dienstleistungen (§ 12 Abs. 2 CoronaSchVO)
48Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 – 13 B 1902/20.NE – (Massagestudio), und vom 4. Januar 2021 – 13 B 1724/20 – (Tätowierung), juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 – (Kosmetikstudio), juris; Bay VGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 20 NE 20.2603 – (Kosmetik/Hautpflege, medizinische Fußpflege und Nagelstudio), juris; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 8 B 215/21.N – (Friseure), juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 3 EN 22/21 – (Friseure), juris.
49- Betriebsverbote für gastronomische Einrichtungen (§ 14 CoronaSchVO)
50Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2021 – 13 B 1661/20.NE –, juris, und vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1707/20.NE –, juris; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 3 R 297/20 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 B 470/20 –, juris.
51- touristische Beherbergungsverbote (§ 15 Abs. 1 CoronaSchVO)
52Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2021 – 13 B 1668/20.NE – und vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1707/20.NE –, juris; vgl. dazu ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 3 R 297/20 –, juris.
53- Kontaktnachverfolgung (§ 4a CoronaSchVO)
54Vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 – 13 B 695/20.NE –, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 – 13 MN 448/20 –, juris.
55An der in den angeführten Beschlüssen zum Ausdruck kommenden Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen und der Situation auf den Intensivstationen fest. Inzwischen sinkt die Zahl der Neuinfektionen zwar, liegt insgesamt aber weiterhin auf hohem Niveau. In Nordrhein-Westfalen beträgt die 7-Tage-Inzidenz (Stand 11. Februar 2021) derzeit 63 und bewegt sich damit nach wie vor oberhalb des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen, bei dessen Überschreiten nach § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Allein der Umstand, dass die Zahl der Intensivpatienten zuletzt rückläufig war und erstmals seit zwei Monaten unter 4.000 gesunken ist,
56vgl. Täglicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 9. Februar 2021, S. 15, abrufbar unter:
57https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-09-de.pdf?__blob=publicationFile; sowie zur jeweils aktuellen Auslastung der Intensivkapazitäten den Tagesreport der Deutschen Interdisziplinarischen Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), abrufbar unter:
58https://www.divi.de/register/tagesreport,
59führt schon angesichts des von Virusmutationen ausgehenden Gefährdungspotentials nicht dazu, dass die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens gebannt ist und der Verordnungsgeber keine Maßnahmen mehr ergreifen dürfte, um einer solchen vorzubeugen.
60Vgl. insoweit auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 98-VII-20 –, juris, Rn. 20.
61Der Antragsteller stellt die Legitimität des mit den in der Coronaschutzverordnung angeordneten Schutzmaßnahmen verfolgten Zwecks mit dem Argument, eine „jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann“ sei nicht Inhalt der staatlichen Schutzpflicht und die medizinische Versorgung keine staatliche Aufgabe oder Leistung der Daseinsvorsorge, weil sie ganz überwiegend privatwirtschaftlich organisiert sei, nicht durchgreifend in Frage. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass – anders als der Antragsteller offenbar meint – die vom Verordnungsgeber bezweckte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weder Selbstzweck noch in erster Linie darauf ausgerichtet ist, eine „jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann“ im Sinne einer bestmöglichen Behandlung zu gewährleisten. Die in der Coronaschutzverordnung getroffenen Maßnahmen sind vielmehr darauf gerichtet, durch eine weitgehende Reduzierung physischer Kontakte (weitere) Ansteckungen mit dem Coronavirus und die damit in nicht unerheblicher Zahl verbundenen schweren Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Auf diese Weise soll eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden, um diejenigen Patienten, die eine Behandlung benötigen – sei es aufgrund einer gleichwohl erlittenen Coronainfektion oder aufgrund einer sonstigen Erkrankung –, nach den dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Standards medizinisch versorgen zu können. Die Legitimität dieser Zielsetzung unterliegt keinem ernsthaften Zweifel. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass dem Staat gerade im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eine Schutzpflicht zukommt,
62vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u. a. –, juris, Rn. 69, m. w. N.,
63die ihn mit Blick auf die derzeitige SARS-CoV-2-Pandemie nicht nur berechtigt, sondern von Verfassungs wegen auch verpflichtet, die durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personengruppen vor Infektionen zu schützen.
64Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris, Rn. 8.
65Vor diesem Hintergrund ist auch das Ziel des Verordnungsgebers, das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren, um eine medizinische Versorgung der Bevölkerung insgesamt zu gewährleisten und sich auch auf diese Weise schützend vor das Leben und die Gesundheit Betroffener zu stellen, nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die medizinische Versorgung in Deutschland (auch) durch in privatwirtschaftlicher Trägerschaft stehende Akteure erfolgt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
66Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei bereits bei schweren Grippe-Epidemien in der Vergangenheit mit bis zu 25.000 Todesfällen zu mehr Todesopfern gekommen als bislang im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie, das Corona-Virus könne einem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung nichts Schlimmes anhaben und die Letalität liege bei nur 0,23%, stellt er auch damit weder die Legitimität des mit den angegriffenen Regelungen verfolgten Zwecks noch deren Angemessenheit durchgreifend in Frage. Der Versuch, die mit der SARS-CoV-2-Pandemie einhergehenden Gefahren unter Verweis auf in der Vergangenheit aufgetretene Influenza-Epidemien zu verharmlosen, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass inzwischen (Stand 11. Februar 2021) von mehr als 63.000 mit SARS-CoV-2-Infektionen im Zusammenhang stehenden Todesfällen ausgegangen werden muss, beruhen die vom Antragsteller zitierten Zahlen (Grippesaison 2017/2018, ca. 25.100 Todesfälle) auf Schätzungen bzw. Hochrechnungen,
67vgl. Robert Koch-Institut, Bericht zur Epidemiologie der Influenza in Deutschland Saison 2018/19, S. 46, abrufbar unter:
68https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6253/RKI_Influenzabericht_2018-19.pdf?sequence=1&isAllowed=y,
69und sind schon aus diesem Grund nicht mit den vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Sterbefallzahlen zu SARS-CoV-2 zu vergleichen, die nur solche Fälle erfassen, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und der Tod in Bezug auf diese Infektion eingetreten ist, der Betroffene also „an oder mit SARS-CoV-2“ verstorben ist.
70Vgl. hierzu die Ausführungen zu „Wie werden Todesfälle erfasst?“ unter „Fallzahlen und Meldungen“, abrufbar unter:
71https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 14. Januar 2021.
72Ferner ist nach vorläufigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass COVID-19-Erkrankungen mit einer höheren Letalität einhergehen sowie gegebenenfalls eine längere Beatmungsdauer erfordern, als schwer verlaufende Atemwegsinfektionen in Grippewellen.
73Vgl. Robert Koch-Institut, „Eine höhere Letalität und lange Beatmungsdauer unterscheiden COVID-19 von schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen“, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 41/2021, S. 3 ff., abrufbar unter:
74https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/41_20.pdf?__blob=publicationFile.
75Im Übrigen stehen bislang – anders als im Hinblick auf Influenza-Viren – die zugelassenen Impfstoffe gegen das SARS-CoV-2-Virus noch nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.
76Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Antragstellers, das „Antlitz eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats“ werde durch die Gesamtheit des Maßnahmenbündels „völlig entstellt“. Es ist von Verfassungs wegen nicht per se zu beanstanden, dass der Staat zum Schutze der Grundrechte Dritter die Freiheitsrechte Einzelner einschränkt. Zwar lässt sich selbstverständlich nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass dies dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen.
77Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris, Rn. 8.
78Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im vorliegenden Fall besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Freilich kann dieser Spielraum mit der Zeit – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden.
79Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris, Rn. 10.
80Dass der durch die angegriffene Verordnung getroffene Ausgleich diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwände des Antragstellers nicht feststellen. Insbesondere dürfte der Verordnungsgeber seine wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten – insbesondere in Bezug auf die inzwischen auch in Deutschland nachgewiesenen Virusmutationen – nach wie vor bestehende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das zur Pandemiebekämpfung gewählte Mittel nicht dadurch überschritten haben, dass er den Weg eines sogenannten „Lockdowns“ anstelle des vom Antragsteller favorisierten „Schwedischen Modells“, das auf Verhaltensempfehlungen, Freiwilligkeit und den Schutz von Risikogruppen setze und das nach seinem Dafürhalten durch eine massive Erweiterung der medizinischen Behandlungskapazitäten ergänzt werden sollte, gewählt hat. Bei den vom Antragsteller benannten Maßnahmen handelt es sich zwar mit Blick auf die mit dem Lockdown verbundenen Grundrechtseinschränkungen um mildere Mittel, die aber nicht annähernd gleichermaßen effektiv sein dürften. Im Übrigen ist auch der schwedische Weg durchaus umstritten und nach wie vor bezogen auf die Einwohnerzahl mit mehr Todesfällen als in Deutschland verbunden, auch wenn hier die Zahl der Verstorbenen zuletzt stark gestiegen ist. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber einen anderen Weg einschlägt.
81Vgl. John Hopkins University, COVID 19 Dashboard, https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 11. Februar 2021; kritisch auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 8 B 1153/20.N –, juris, Rn. 41.
82Die Annahme des Antragstellers, es sei ohne weiteres möglich, die für Wirtschaftshilfen aufgewandten finanziellen Mittel in eine „massive Erweiterung“ der Behandlungskapazitäten zu investieren, wodurch eine Überlastung des Gesundheitssystems in jeder Situation sicher ausgeschlossen werden könne, dürfte nicht tragfähig sein. Insbesondere erscheint es fernliegend anzunehmen, dass das zur angemessenen intensivmedizinischen Behandlung benötigte Fachpersonal in der erforderlichen Zahl zur Verfügung gestellt werden könnte. Auch eine vom Antragsteller vorgeschlagene „massive Einstellungs- und Ausbildungskampagne“ für Intensivärzte und -pfleger vermag schon mit Blick auf den im Bereich der (Intensiv-)Krankenpflege bereits bestehenden Personalmangel und die mehrjährigen Weiter- und Ausbildungszeiten,
83– die Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie dauert z. B. 2 Jahre, vgl. https://www.pflegestudium.de/weiterbildung/intensivpflege/ –,
84jedenfalls den kurzfristigen Personalbedarf offensichtlich nicht zu decken. Dass eine vom Antragsteller angesprochene viertägige Unterweisung bereits ausgebildeter Pflegefachkräfte, wie sie in der Schweiz durchgeführt worden sei, das Personalproblem lösen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Übrigen verhinderte eine Erhöhung der Intensivbettenzahl noch nicht zwangsläufig, dass Infizierte keine schweren Krankheitsverläufe mit eventuellen Spätschäden entwickeln oder versterben. Nach den Daten des Robert Koch-Instituts versterben gegenwärtig rund 28 % aller intensivmedizinisch behandelten Patienten.
85Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 21. Januar 2021, S. 1, abrufbar unter:
86https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_C
87oronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-21-
88de.pdf?__blob=publicationFile.
89Der vom Antragsteller ferner angesprochene gezielte Schutz von Risikogruppen, etwa durch besondere Sicherheitsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen, kann Maßnahmen zur generellen Eindämmung des Infektionsgeschehens wohl allenfalls in sinnvoller Weise ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. Ein solcher Ansatz dürfte bereits daran scheitern, dass nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Vielzahl von Risikogruppen bzw. Risikofaktoren bestehen und sich der betroffene Personenkreis nicht auf die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen eingrenzen lässt. Eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe ist nicht möglich. Schwere Verläufe können außerdem auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten.
90Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 8. Januar 2021, Ziffer 15: Risikogruppen für schwere Verläufe, abrufbar unter:
91https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_C
92oronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4CB83F61B27B3A1C67533075C6B428B9.internet091?nn=13490888#doc
9313776792bodyText15.
94Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt im Weiteren auch nicht die Annahme, die Regelungen über das Abstandsgebot und die Maskenpflicht seien rechtswidrig, weil mit Blick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) unangemessen, soweit sie im Rahmen von Gottesdiensten zu beachten sind (§ 1 Abs. 3 CoronaSchVO). Die Schwere des damit einhergehenden Eingriffs in die Religionsfreiheit steht voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck, dem Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Bedeutung des durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Guts – trotz des im Übrigen angeordneten, weitreichenden „Lockdowns“ – darauf beschränkt hat, bestimmte grundlegende Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos vorzugeben, im Übrigen aber die Durchführung von Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz nicht grundsätzlich verbietet, sondern die Entscheidung hierüber jedenfalls grundsätzlich den Kirchen und Religionsgemeinschaften überlässt.
95Vgl. zu dieser Abwägung auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 1 S 1357/20 –, juris, Rn. 157.
96Anders als der Antragsteller meint, machen die in der Coronaschutzverordnung enthaltenen Ge- und Verbote schließlich auch eine politische Meinungsbildung und Debatte nicht faktisch unmöglich. Ebenso wenig wird Parteiarbeit verboten. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 CoronaSchVO sind vielmehr (sogar) Präsenzsitzungen von Parteien erlaubt, Telefon- oder Online-Veranstaltungen sind unbeschränkt möglich.
97bb) Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller die mit dem „Lockdown“ einhergehenden Einschränkungen als massive Beeinträchtigung seines politischen, gesellschaftlichen, beruflichen, privaten und religiösen Lebens empfindet und die streitigen Maßnahmen teils ganz erhebliche Grundrechtseingriffe bedeuten. Die ihn insoweit treffenden Beeinträchtigungen müssen aber – auch wenn sie mittlerweile seit mehreren Wochen bzw. zum Teil auch seit mehreren Monaten andauern – hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten. Angesichts der nach wie vor hohen Zahl der Neuinfektionen, der Gefahr der Verbreitung neuer, möglicherweise erheblich ansteckenderer Virusmutationen und der vor diesem Hintergrund drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen, die einen Großteil der bislang ergriffenen Schutzmaßnahmen ausmachen, deutlich schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für den Antragsteller.
982. a) Soweit der Antrag auf die Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung NRW (QuarantäneVO) zielt, kann offenbleiben, ob der Antragsteller, der nicht vorgetragen hat, sich aufgrund der darin enthaltenen Regelungen zur häuslichen Absonderung positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getesteter Personen, ihrer Haushaltsangehörigen bzw. für die Wartezeit bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses, der aufgrund von Krankheitssymptomen durchgeführt worden ist, in Quarantäne begeben zu müssen, allein aufgrund seiner potentiellen Betroffenheit durch diese Regelungen antragsbefugt ist. Denn auch insoweit ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
99b) Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Quarantäneverordnung lässt sich bei summarischer Betrachtung ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, der lediglich pauschal unter Hinweis auf einen aus seiner Sicht „einseitig übersteigerten Gesundheitsschutz“ deren Verhältnismäßigkeit in Frage stellt, nicht feststellen.
100aa) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG um eine den verfassungsmäßigen Anforderungen genügende Verordnungsermächtigung für die Anordnung einer häuslichen Absonderung handelt.
101Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE –, juris, Rn. 37 ff., und vom 7. Januar 2021 – 13 B 2046/20.NE –, juris, Rn. 37, betreffend die Coronaeinreiseverordnung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW S. 487b), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW S. 514a), bzw. vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b) in der zuletzt durch die Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW S. 2a) geänderten Fassung.
102bb) Auch vermag der Senat nicht festzustellen, dass Personen, die sich aufgrund von Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest (§ 2 Abs. 1 Satz 1 QuarantäneVO, § 2 Abs. 4 CoronaEinrVO) einem PCR-Test unterzogen haben, oder die mit positiv getesteten Personen in einem Haushalt leben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 QuarantäneVO), offensichtlich nicht als (jedenfalls) ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG angesehen werden und damit Adressat der Absonderungsverpflichtung sein können.
103cc) Anders als der Antragsteller meint, verstoßen die in der Quarantäneverordnung enthaltenen Regelungen zur Absonderungspflicht positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getesteter Personen, ihrer Haushaltsangehörigen bzw. für die Wartezeit bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses, der aufgrund von Krankheitssymptomen durchgeführt worden ist, auch nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
104(aaa) Die angegriffenen Regelungen dienen ausweislich der Verordnungsbegründung dem legitimen Zweck, die weitere Verbreitung des Coronavirus in einem beherrschbaren Rahmen zu halten, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Ein zentraler Baustein sei dabei die Identifizierung und Unterbrechung von Infektionsketten. Hierzu sollen Verdachtsfälle, also Personen, die auf ein Testergebnis warten, Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen sowie Personen mit positivem Testergebnis so früh wie möglich isoliert und auf diese Weise weitere Ansteckungen vermieden werden.
105Vgl. die Begründung zur Quarantäneverordnung vom 18. Januar 2021, abrufbar unter:
106https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210118_quarantaenevo.pdf.
107Soweit der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang die Legitimität des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels mit dem Argument in Frage zu stellen sucht, die Eindämmung der Pandemie sei der falsche Weg, weil die Begrenzung der Virusausbreitung zugleich eine „Herdenimmunität“ bzw. „Grundimmunisierung“ der Bevölkerung verhindere, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Insbesondere ist es angesichts der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, der hohen Zahl schwerer und tödlicher COVID-19-Erkrankungsverläufe und der erheblichen Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems mit Blick auf die dem Verordnungsgeber zustehende Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden, dass sich der Verordnungsgeber für den Weg der Eindämmung der Corona-Pandemie entschieden hat.
108(bbb) Dass die in der Quarantäneverordnung getroffenen Regelungen zur häuslichen Absonderung positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getesteter Personen, ihrer Haushaltsangehörigen bzw. für die Wartezeit bis zum Vorliegen eines PCR-Testergebnisses, der aufgrund von Krankheitssymptomen durchgeführt worden ist, geeignet sind, die Erreichung dieses Ziels zu fördern, unterliegt angesichts des Hauptübertragungswegs des Virus per Tröpfcheninfektion und über Aerosole bei persönlichen Kontakten keinem durchgreifenden Zweifel.
109(ccc) Die angegriffenen Regelungen zur häuslichen Absonderung dürften bei summarischer Prüfung auch erforderlich sein. Mildere, gleichermaßen effektive Mittel zur Verhinderung der weiteren Virusübertragung hat der Antragsteller nicht konkret benannt und drängen sich dem Senat auch sonst nicht auf.
110(ddd) Die Absonderungspflicht in den von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 1 QuarantäneVO geregelten Fällen dürfte auch nicht erkennbar unangemessen sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Absonderungspflicht die Betroffenen zwar in ihrem Alltag erheblich beeinträchtigt, indem diese in vielen Fällen die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich macht, soziale Kontakte unterbindet und die Betroffenen für alltägliche Besorgungen auf die Inanspruchnahme externer Hilfe verweist. Diese Beeinträchtigungen stehen voraussichtlich aber in Anbetracht der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, noch nicht außer Verhältnis zu dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
111Vgl. zu dieser Abwägung bereits Senatsbeschluss vom 7. Januar 2021 – 13 B 2046/20.NE –, juris, Rn. 94, betreffend die Absonderungspflicht nach der Coronaeinreiseverordnung vom 20. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138b) in der zuletzt durch die Verordnung vom 4. Januar 2021 (GV. NRW S. 2a) geänderten Fassung.
112c) Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Außervollzugsetzung der Quarantäneverordnung nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und auch insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten des Antragstellers aus. Insoweit gelten die zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Coronaschutzverordnung näher ausgeführten Erwägungen entsprechend. Die den Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen der Quarantäneverordnung gegebenenfalls treffenden Beeinträchtigungen müssen mit Blick auf die nach wie vor hohe Zahl der Neuinfektionen, die Gefahr der Verbreitung neuer, möglicherweise erheblich ansteckenderer Virusmutationen und die vor diesem Hintergrund drohenden Auswirkungen einer nicht ausreichend kontrollierten Entwicklung des Infektionsgeschehens hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten, weil die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Quarantäneverordnung deutlich schwerer ins Gewicht fallen, als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für den Antragsteller.
113Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens entsprechend des auf die Coronaeinreiseverordnung vom 6. November 2020 (GV. NRW. S. 1044d) entfallenden Streitwertanteils aufzuerlegen, weil insoweit von überwiegenden Erfolgsaussichten des Antrags auszugehen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 20. November 2020 – 13 B 1770/20.NE –, juris, verwiesen.
114Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war eine Reduzierung der jeweils in Ansatz gebrachten Auffangstreitwerte für das Eilverfahren nicht veranlasst.
115Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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