Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2115/19.A
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die am 1. September 1975 in Isfahan geborene Klägerin zu 1. und der am 7. Januar 2001 in Abadan geborene Kläger zu 2. sind iranische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben verließen sie den Iran im Dezember 2015 und reisten zunächst mit dem Flugzeug von Teheran nach Istanbul und von dort Ende Dezember 2015 weiter auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem bereits am 4. Januar 2016 die Meldung als Asylsuchende erfolgt war, stellten die Kläger am 25. November 2016 einen förmlichen Asylantrag.
3Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. Januar 2017 gab die Klägerin zu 1. für sich und ihren zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Sohn, den Kläger zu 2., an, Perser und protestantische Christen zu sein und zuletzt in Schahinschahr, Provinz Isfahan, gewohnt zu haben. Weiterhin erklärte sie im Wesentlichen, vor fünf Jahren zum christlichen Glauben gefunden zu haben, nachdem sie einige Male eine Versammlung für Angehörige von Drogenabhängigen besucht habe, im Rahmen derer Teile des christlichen Gebets (Vater unser) gebetet worden seien. Ihr Ehemann sei damals, wie auch heute noch, drogenabhängig gewesen. Durch das Gebet habe sie eine innere Ruhe gefunden. Sie habe sich auch einen christlichen TV-Sender aus Kanada in persischer Sprache angesehen. Vor drei Jahren hätten sie dann eine Wohnung an eine christliche Familie verkauft. Ihr älterer Sohn habe sich mit der Tochter der Familie gut verstanden. Durch den Kontakt mit dieser Familie hätten sie mehr Informationen über das Christentum bekommen. Ihr Sohn habe auch eine Bibel erhalten. Er sei vom Christentum so begeistert gewesen, dass er an der Universität angefangen habe zu missionieren. Kurz vor ihrer Ausreise sei ihr Sohn vor einer Festnahme gewarnt worden. Ihr Ehemann, von dem sie seit 15 Jahren getrennt gelebt, der für sie aber wirtschaftlich gesorgt habe, sei wütend gewesen, als er von der Tätigkeit seines Sohnes erfahren habe, und habe ihr die Schuld an den möglichen Konsequenzen gegeben. Er habe vorgeschlagen, dass ihr Sohn den Iran verlasse, was dieser auch getan habe. Sie sei dann mit ihrem jüngeren Sohn – dem Kläger zu 2. – einige Tage später in die Türkei gereist und habe dort den älteren Sohn getroffen. Zunächst gab sie hierfür als Grund an, sie habe sich von ihm verabschieden bzw. ihn bei der Weiterreise nach Europa unterstützen wollen. Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte sie, die Angabe sei ein Fehler gewesen, tatsächlich sei sie aus Angst vor Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund ihrer Konversion zum Christentum geflüchtet. Drei Tage nach der Einreise in die Türkei sei ihre Wohnung im Iran von Sicherheitsbehörden durchsucht worden.
4Auf die Frage, was sie dazu veranlasst habe, sich vom Islam ab- und sich dem Christentum zuzuwenden, trug die Klägerin zu 1. vor, im Islam würden die Rechte der Frauen mit Füßen getreten. Der Islam bestehe für sie nur aus Gewalt und Lügen. Im Christentum habe sie die Liebe von Jesus Christus gespürt. Durch die Taufe werde man zu einem neuen Menschen. Nach ihrer Konversion habe sie eine andere Lebenseinstellung gehabt. Zu ihrer Familie mütterlicherseits sei, nachdem sie von ihrer Konversion erzählt habe, der Kontakt abgebrochen, wohingegen die Familie väterlicherseits den Glaubenswechsel sehr tolerant aufgefasst habe.
5Die Klägerin zu 1. legte eine Taufbescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde L. -Q. vom 4. September 2016 vor.
6Nachdem ihrem älteren Sohn N. N1. mit Bescheid vom 7. März 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 25. April 2017 die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 1.), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Asylgesetz – AsylG, Ziffer 2.) und des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG, Ziffer 3.) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, Ziffer 4.) hinsichtlich des Irans nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
7Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG. Sie hätten ihre begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sie seien nicht vorverfolgt ausgereist. Ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Details seien vage und oberflächlich gewesen. Die Angaben zu ihrer Hinwendung zum Christentum und der vermeintlich drohenden Verfolgung durch iranische Behörden seien nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Bedrohungssituation sei nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1. habe sich im Wesentlichen auf die Probleme ihres älteren Sohnes gestützt. Nichts anderes folge aus der behaupteten Bedrohung durch den Ehemann. Denn zugleich habe sie auch angegeben, dass sie gemeinsam mit diesem ihre eigene Ausreise und die ihrer Söhne geplant habe. Weiterhin liege kein erheblicher Nachfluchttatbestand vor. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. sei in der Gesamtschau nicht ausreichend, die Ernsthaftigkeit ihres Engagements für die neue Religion zu begründen. Die Angaben beschränkten sich in diesem Zusammenhang auf wenige Sätze. Ein die Hinwendung zum Christentum begründendes Schlüsselerlebnis, welches auf eine identitätsstiftende Prägung schließen lasse, sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ferner seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, ihnen drohe bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
8Die Kläger haben am 11. Mai 2017 Klage erhoben. Die Klägerin zu 1. hat zur Begründung ergänzend zu den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, erstmalig durch die Ausstrahlung der Mohabat-TV-Sendung mit dem Christentum in Berührung gekommen zu sein. Nachdem sie im Jahr 2012 eine armenische christliche Familie kennengelernt habe, habe sie bei der Familie zusammen mit ihren beiden Söhnen im Geheimen Glaubensunterricht genommen und sie hätten gemeinsam gebetet. Um die Familie zu schützen, habe sie davon bei der Anhörung nichts erzählt. Zunächst sei sie mit ihrem jüngeren Sohn in die Türkei geflüchtet. Ursprünglich habe sie nur vorübergehend dort bleiben und nach Beruhigung der Lage zurückkehren wollen. Als sie dann informiert worden sei, dass Sicherheitskräfte das Haus gestürmt hätten und ihr Vater bedroht worden sei, habe sie mit Hilfe ihres Ehemanns und Bruders beschlossen, nach Deutschland zu flüchten.
9In Deutschland hätten sie dann ihren christlichen Glauben offen ausgelebt.
10Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren weitere Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde L. -Q. vom 10. Mai 2017 und 24. April 2019 sowie der E. Kirche St. B. L. vom 26. April 2019 vorgelegt, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
11Die Kläger haben beantragt,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2017 zu verpflichten,
13- 14
1. ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
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2. hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
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3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. unter anderem auf Nachfrage angegeben, sie habe bereits beim Bundesamt in der Anhörung – wenn auch nicht vollständig – erzählt, dass sie im Iran an Sitzungen einer Hauskirche – durchgeführt durch die ihnen bekannte christliche Familie – teilgenommen habe. Das Christentum sei für sie eine Verbindung zu Gott. Auf die Frage nach einem Schlüsselerlebnis in ihrem Konversionsprozess hat die Klägerin vorgetragen, nachdem sie eine Predigt von Joyce Meyer im Fernsehen gehört habe, habe sich ihr Leben in einem Prozess langsam verändert. Als sie zusammen mit der christlichen Familie dann später die Bibel gelesen habe, habe sie von ganzem Herzen an Jesus geglaubt. Auf die Frage, warum sie sich vom Islam abgewendet habe, hat sie ausgeführt, sie habe drei Mal den Koran auf Persisch gelesen und mit der Bibel verglichen. Sodann hat die Klägerin im Einzelnen Unterschiede der beiden Religionen aufgeführt, etwa, dass im Islam eine Frau keine Rechte habe und wie eine Sklavin behandelt werde, im Christentum aber alle gleichberechtigt seien.
22Der Kläger zu 2. hat unter anderem auf Nachfrage angegeben, er sei künstlerisch aktiv und habe schon 400 Lieder geschrieben, in denen er sich und seine politische Meinung ausdrücke. Er und sein Vater seien bedroht worden. Er habe einen Freund, mit dem er zusammen auf einem Foto zu sehen sei. Der iranische Geheimdienst habe das gesehen und seinen Vater bedroht.
23Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. Mai 2019, den Klägern zugestellt am 22. Mai 2019, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1. aufgrund der von ihr geltend gemachten Konversion zum Christentum im Iran vorverfolgt ausgereist sei oder ihr bzw. dem Kläger zu 2. als unverfolgt ausgereiste Schutzsuchende wegen einer zwischenzeitlichen Konversion zum Christentum politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Vortrag zum Verfolgungsgeschehen sei unglaubhaft. Es sei nicht von einer Hinwendung zum Christentum aus religiöser Überzeugung auszugehen, weshalb auch nicht prognostisch anzunehmen sei, dass sie im Rückkehrfalle ihren christlichen Glauben ausleben würden.
24Auf den Antrag der Kläger vom 27. Mai 2019 hat der Senat durch Beschluss vom 29. September 2020, den Klägern zugestellt am 30. September 2020, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs die Berufung zugelassen. Diese haben die Kläger am 27. Oktober 2020 dahin begründet, ihnen drohe bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihrer Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Die Klägerin zu 1. richte ihr Leben nunmehr seit vier Jahren aufgrund einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung an den christlichen Grundsätzen aus. Sie hat im Berufungsverfahren weitere Bescheinigungen der Freien evangelischen Gemeinde L. -Q. vom 11. Januar 2020 und 17. Oktober 2020 zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
25Neben seinem vor allem musikalischen Engagement in der Freien evangelischen Gemeinde L. -Q. sei der Kläger zu 2. – der ausweislich einer im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde L. -Q. am 3. September 2017 getauft worden ist – öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten. Unter anderem habe er eigene Lieder auf „YouTube“ und „Instagram“ gepostet. Auch sei er zusammen mit T. O. , einem in Deutschland lebenden regierungskritischen iranischen Musiker, aufgetreten. Er und sein im Iran lebender Vater seien bedroht worden.
26Wegen der weiteren Angaben der Kläger in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
27In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Kläger zu 2. im Hinblick auf seine exilpolitischen Aktivitäten klaglos gestellt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf den Kläger zu 2. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
28Die Klägerin zu 1. beantragt,
29das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung beruft sie sich insbesondere auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruck betreffend die Klägerin zu 1. Ihre Ausführungen hätten die Bewertung des Glaubenswechsels als nicht ernsthaft religiös-identitätsprägend nicht durchgreifend in Frage gestellt.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten – insbesondere der Kläger in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats – wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Ausländerakten und die in elektronischer Form vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den Kläger zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
36B. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1. ist begründet.
37Die zulässige Klage ist in dem im Berufungsverfahren zu überprüfenden Umfang begründet. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin zu 1. ausweislich des anwaltlich entsprechend beschränkten Antrags lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides. Das erstinstanzliche Urteil ist im Übrigen, d. h. hinsichtlich ihres darüber hinausgehenden Klagebegehrens rechtskräftig geworden und insoweit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
38Die Ziffern 2., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen nach den §§ 3 ff. AsylG liegen vor.
39I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sog. Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2a AsylG).
40Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
41Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
42Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
43Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative).
44Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
45ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, juris Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19.
46Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen
47- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
48Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
49ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 ‑ 1 B 79.19 ‑, a. a. O. Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.
50Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d.h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist,
51vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23.
52Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sogenannte objektive Nachfluchtgründe), oder auf einem Verhalten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe) beruhen.
53Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Er muss von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen,
54vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, NVwZ-RR 1990, 379 = juris Rn. 8, und vom 19. Oktober 2001 ‑ 1 B 24.01 ‑, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 3, 40-41 = juris Rn. 5.
55Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A ‑, juris Rn. 33 m .w. N.; speziell bezogen auf die Konversion: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 36.
57An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt,
58vgl. zu möglichen Glaubhaftigkeitskriterien: BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 ‑ 2 BvR 1095/90 ‑, InfAuslR 1991, 94 = juris Rn. 15.
59II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind – ungeachtet der Frage, ob die Klägerin zu 1. bereits im Iran einer unmittelbar drohenden Verfolgung ausgesetzt war –unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls jedenfalls nach Verlassen des Heimatlandes Gründe eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Klägerin zu 1. vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auszugehen.
601. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass der Klägerin zu 1. ungeachtet weiterer Umstände bereits wegen ihres mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel werden nämlich schon die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden nicht bekannt.
61Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020, vom 5. Februar 2021, S. 25 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 29. Januar 2021, S. 83 f.; Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons, Iran Treatment of returnees by their national authorities, 30. März 2020, S. 8, 16.
62Vgl. auch insoweit die Rechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2020 ‑ 6 A 3975/19.A ‑, juris Rn. 8, und vom 16. Juni 2011 ‑ 13 A 1188/11.A ‑, juris Rn. 5; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 ‑ A 3 S 1459/13 ‑, juris Rn. 24 ff. m. w. N.
63Weitergehende Erkenntnisse dafür, dass die iranischen Behörden aus der Asylantragstellung im (westlichen) Ausland eine regimefeindliche Gesinnung herleiten, wurden weder klägerseits vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Allein aus dem Fehlen von Referenzfällen lassen sich im Übrigen keine für eine Verfolgung von Rückkehrern beachtlichen Rückschlüsse ableiten. Gegebenenfalls anlässlich der Rückkehr durchgeführte Befragungen stellen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ebenfalls keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen dar.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 ‑ 6 A 3129/19.A ‑, juris Rn. 15
652. Der Klägerin zu 1. droht bei ihrer Rückkehr in den Iran aber wegen ihrer Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen.
66a. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
67Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C‑71/11 und C-99/11 ‑, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 63, 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 29.
68Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, NVwZ-RR 2013, 575 = juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C-71/11 und C-99/11 ‑, a. a. O. Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, a. a. O. Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 11 m. w. N.
70Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen.
71Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.
72Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht.
73Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 34.
74Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.
75Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.).
76b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin zu 1. einen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Konversion zum Christentum.
77In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht erfasst,
78vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 35, Iran, Stand 05/2021, S. 10,
79kann diese den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden.
80Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, 7. April 2021, S. 8; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 5 f.; Tellenbach, Grundzüge des iranischen Strafgesetzbuchs von 2013, in: Konrad-Adenauer-Stiftung, Iran Reader 2017, S. 79.
81Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt.
82Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5. Februar 2021, S. 15; The Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo: Iran: Christian converts and house churches (2) ‑ arrests and prosecutions, 29. November 2017, S. 10.
83Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt.
84Vgl. Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, 23. Februar 2018, S. 7; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 21. Mai 2021 S. 51; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 18 f. unter Auswertung weiterer Quellen; zur Missionierung: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. November 2019, 508-516.80/51696, S. 3 f.; United Kingdom / Home office, Country policy and information note, Iran ‑ Christians and christian converts, 26. Februar 2020, S. 7 f., 27 f.; United States, Department of State, Iran 2019, International religious freedom report, 10. Juni 2020, S. 14 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, 14. April 2020, S. 33; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 2019 zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion), S. 1; Open Doors, World Watch Research, 2021 Country Dossier Iran, November 2020, S. 30.
85Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist.
86Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran 2019, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5. Februar 2021, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 21. Mai 2021, S. 47 ff.; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 8 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, 14. April 2020, S. 33.
87Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.
88Vgl. Amnesty International vom 18. Februar 2020, Menschenrechte im Iran 2019, S. 7 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 21. Mai 2021 S. 51; Bay.VGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, a. a. O. Rn. 79 m. w. N.
89Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten.
90Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ Bsw. 60342/16 ‑, NLMR 6/2017-EGMR, S. 1; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, juris Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, a. a. O. Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, a. a. O. Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, a. a. O. Rn. 77 jeweils m. w. N.
91Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags – insbesondere desjenigen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren – steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zu 1. jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die vorgenannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für sie (auch) im Iran unverzichtbar wären, um ihre religiöse Identität zu wahren. Auch wenn in Anbetracht ansonsten drohender staatlicher Repressionen nicht zu erwarten sein mag, dass die Klägerin zu 1. den ernsthaft übernommenen christlichen Glauben im Iran praktizieren wird, ist ihr unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht zuzumuten, von der Glaubensbetätigung abzusehen, und ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
92Durch die von der Klägerin zu 1. vorgelegte Taufbescheinigung steht fest, dass sie getauft wurde. Die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft eines Asylbewerbers als solche darf unter Berücksichtigung des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchengemeinschaften von den Gerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden.
93Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, a. a. O. Rn. 29.
94Der bloß formal vollzogene Übertritt zum christlichen Glauben führt indes im Herkunftsland der Klägerin zu 1. – wie bereits ausgeführt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Rückkehrfall. Dementsprechend stellt die Taufe nur ein entsprechendes Indiz für einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel dar.
95In der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1. selbst, der vorgelegten Bescheinigungen und Stellungnahmen sowie der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung ebenfalls informatorisch angehörten Klägers zu 2. ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1. einen ernstgemeinten, die religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat. Der innere Prozess der Auseinandersetzung mit den Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre wurde glaubhaft dargetan.
96Ins Gewicht fällt im konkreten Fall der Klägerin zu 1., dass sie bereits seit vier Jahren ihren Glauben intensiv nach außen hin sichtbar ausübt. Sie ist fest in die Freie evangelische Kirchengemeinde L. -Q. eingebunden und engagiert sich vielfältig im Gemeindeleben. Darüber hinaus hat sie sich auch in der Gemeinde St. B. , L. durch die Mithilfe bei der Ausrichtung eines monatlichen Frühstücks für Bedürftige eingebracht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft – übereinstimmend mit den Angaben des Klägers zu 2. – vorgetragen, in der Pandemiezeit an einem täglich stattfindenden deutsch-persischen Hauskreis der Gemeinde über „zoom“ teilgenommen zu haben. Insbesondere auch die persönliche religiöse Entwicklung weg vom Islam hin zum christlichen Glauben konnte die Klägerin zu 1. unter Präzisierung der in der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts getätigten Angaben nachvollziehbar erläutern. So hat sie die Zusammenhänge zwischen dem erstmaligen Kontakt zum Christentum durch eine christliche Fernsehsendung, dem anschließenden Besuch eines Kurses für Angehörige von Drogenabhängigen, in dem christliche Werte vermittelt wurden, und dem entscheidenden Austausch mit einer armenischen Christin sinngebend dargestellt. Diese Darstellung ist durch die diesbezüglichen anschaulichen Ausführungen des Klägers zu 2. etwa zum täglich stattfindenden Hauskreis bestätigt worden. Weiterhin hat die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Berufungsverhandlung gezeigt, dass sie über von einer aktiven Christin zu erwartende Kenntnisse über den christlichen Glauben verfügt. Sie konnte schließlich in emotionaler Weise unter Heranziehung eines sehr christlich geprägten Wortschatzes plausibel erläutern, welche Veränderungen die Annahme des christlichen Glaubens bei ihr bewirkt haben.
97III. Die Rechtswidrigkeit der unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen sowie des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6. des Bescheids) folgt aus dem Anspruch der Klägerin zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
98C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
100Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
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