Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2115/19.A

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 2019 geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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