Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 66/19.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 000(V) - südlich X.----straße - der Antragsgegnerin, der die planerische Grundlage für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern nebst Tiefgarage bilden soll.
3Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks X1. -T. -Straße 00 im Stadtteil G. der Antragsgegnerin (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000 - früher 00 und 000), verbunden mit dem Sondereigentum an 4 der 6 Wohnungen des aufstehenden, Anfang der 1960er Jahre errichteten Wohngebäudes. Die beiden Erdgeschosswohnungen werden von der Antragstellerin auf der Grundlage einer entsprechenden Baugenehmigung aus dem Jahre 1997 als Praxisräume genutzt. Das Gebäude ist zweigeschossig mit ausgebautem Satteldach errichtet worden und erreicht nach den Bauvorlagen eine Firsthöhe von ca. 10,85 m. Das zwischen ca. 22 m und 16 m breite Grundstück erstreckt sich in einer Tiefe von ca. 58 m nach Norden. Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes befinden sich auf mittlerer Höhe östlich grenzständig errichtete Garagen/Stellplätze, nördlich schließt sich ein Gartenhaus mit einer im September 2011 genehmigten Terrassenüberdachung sowie ein ebenfalls grenzständig errichteter (geschlossener) Schuppen/Hobbyraum an, der nach Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung als "private Werkstatt" genutzt wird.
4Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 249 - nordöstlich L1. Straße zwischen I.----straße und X1. -T. -Straße - der Antragsgegnerin, der seit dem 28. November 1969 Geltung beansprucht. Der vordere Grundstücksbereich ist danach Teil eines allgemeinen Wohngebiets mit vorgegebener geschlossener zweigeschossiger Bauweise und einem straßennahen Baufenster. Der hintere Bereich des Grundstücks liegt, ohne dass hier eine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wäre, in dem zur westlich gelegenen L1. Straße ausgerichteten allgemeinen Wohngebiet mit vorgegebener geschlossener Bauweise und zwingender Ausbildung von drei Geschossen. Die L1. Straße bildet das Stadtteilzentrum G. .
5Mit der hinteren östlichen Grundstücksgrenze grenzt das Grundstück der Antragstellerin auf einer Länge von ca. 30 m an das Plangebiet des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
6Das ca. 2.913 m² große Plangebiet liegt (im Blockinnenbereich) innerhalb des durch die Straßenzüge X.----straße im Nordwesten und Nordosten, X1. -T. -Straße im Süden und L1. Straße im Westen umschlossenen Straßengevierts. Es setzt sich zusammen aus den vormaligen Flurstücken Gemarkung G. , Flur 0, Flurstücke 0000 (Zuwegung zur X.----straße ), 0001, 0002,0003, 0004, 0005 und 0006 (Gemarkung G. , Flur 0).
7In dem Bebauungsplan Nr. 000 war das Plangebiet Teil einer als reines Wohngebiet festgesetzten Fläche mit einem langgestreckten Baufenster und vorgestellter (privater) Zuwegung entlang der westlichen (hinteren) Grundstücksgrenze der Grundstücke X.----straße 00 bis 00. Tatsächlich war das Plangebiet zuletzt durch eine Bebauung mit Garagen und eingeschossigen gewerblichen Hallen für Kleingewerbe sowie asphaltierte Flächen geprägt. Im Nordwesten befand sich auf dem ehemaligen Flurstück 0001 ein eingeschossiges Wohnhaus mit Garten (X.----straße 00). Von den vorhandenen Stellplätzen waren 18 Stellplätze durch Baulasten mit Bezug zu Wohn-und Geschäftshäusern an der L1. Straße (5 für L1. Straße 000 und 13 zugunsten L1. Straße 000) gesichert.
8Auf den mit ihren Gartenbereichen östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken (X.----straße ) befinden sich (im Wesentlichen) eingeschossige Wohnhäuser mit Satteldächern und ausgebautem Dachgeschoss mit großen privaten Freiflächen. Nördlich an der X.----straße findet sich eine entsprechende zweigeschossige Wohnbebauung. Die Randbebauung an der X1. -T. -Straße besteht aus zweigeschossigen (Wohn-)Gebäuden mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen in im Wesentlichen geschlossener Bauweise. An der L1. Straße stehen dreigeschossige und in einem Einzelfall ein viergeschossiges Gebäude.
9Laut Planbegründung ist es das ausdrücklich erklärte Ziel der Planung, den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe zum zentralen Versorgungsbereich angemessen, im Sinne der Innenentwicklung, zu entwickeln, die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich angemessene Entwicklung des Bereichs zu schaffen sowie die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Zuwegungen zu den Gebäuden zu sichern (vgl. Planbegründung S. 12 - V. Entwicklungsziel). Entsprechend der westlich und südlich angrenzenden Bebauung solle die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern eröffnet werden mit insgesamt 23 Wohneinheiten verteilt auf zwei Geschosse (Gebäudehöhe ca. 7 m) und ein zusätzliches Staffelgeschoss (Gebäudehöhe ca. 10 m). Die erforderlichen 41 Stellplätze (23 aus dem Planvorhaben sowie 18 aufgrund von Baulasten) würden in der Tiefgarage nachgewiesen, in der 42 Stellplätze vorgesehen seien. Zwei oberirdische Stellplätze sollen danach für Besucher eingerichtet werden (Planbegründung S. 13). Die teilweise offene Rampe der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der Nordostseite des nördlichen Baukörpers vorgesehen. Die Anbindung erfolgt über die X.----straße . Über die Zufahrt sollen neben der Anbindung der Tiefgarage und der Hauseingänge weiterhin private Garagen/Stellplätze südöstlich des Plangebietes erschlossen werden. In der Planbegründung ist dazu ausgeführt, über bestehende Baulasten bleibe die Erschließung von neun Garagenstellplätzen rechtlich gesichert, die zu Wohnnutzungen von Gebäuden gehörten, die an der X1. -T. -Straße stünden und von dort über keine Zufahrtsmöglichkeit verfügten (Planbegründung S. 9).
10Zur Umsetzung der Planung sind unter anderem im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt, Flächen für "Ein- und Ausfahrt Tiefgarage", Stellplätze sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gekennzeichnet (GLF bzw. L). Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind als Art der baulichen Nutzung (§ 12 BauGB) zulässig:
11- Wohngebäude
12- 18 Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser an der L1. Straße.
13Im Weiteren finden sich textliche Festsetzungen zur Überschreitung der im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 durch die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt (Rampe) und Balkone bis zu 0,44 sowie zu Abweichungen von § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO „durch die Versiegelung durch bauliche Anlagen sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von max. 0,8 " (Nr. 2.1). Die maximale Gebäudehöhe darf 50 m über NHN nicht überschreiten (Nr. 2.2). Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, der überbaubaren Grundstücksfläche in der Ebene -1 sowie in den mit ST gekennzeichneten Flächen zulässig (Nr. 2.4). Einzelheiten zu den mit GFL gekennzeichneten Flächen werden unter Nr. 4 geregelt. Nr. 5 enthält Vorgaben zur Begrünung und Bepflanzung. Im zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan finden sich vermaßte Schnitte und Ansichten der Gebäude, sowie Grundrisse von Erdgeschoss und Kellergeschoss/Tiefgaragen mit Lage und Nummerierung der Stellplätze. Der Lageplan ist ohne Maßstab.
14Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Unter dem 31. Juli 2014 beantragte der Beigeladene mit einem ersten Plankonzept die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung von drei dreigeschossigen Wohnhäusern zuzüglich Staffelgeschoss. Im Oktober 2015 legte der Beigeladene eine überarbeitete Version des Konzeptes vor. In seiner Sitzung vom 25. Februar 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Bebauungsplanverfahren zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Im April 2016 folgte eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie am 31. Mai 2016 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in öffentlicher Veranstaltung. Zugleich bestand Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach der Veranstaltung zur Planung zu äußern. Das Bebauungsplankonzept wurde im Anschluss auf eine zweigeschossige Bebauungshöhe (zuzüglich Staffelgeschoss) und zwei Baukörper zurückgeführt. Es wurden auch kleinere Wohnungsgrößen vorgesehen, verbunden mit einer Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten von 21 auf 23. Der Abstand der verbleibenden Gebäude zueinander wie auch zu den Grundstücksgrenzen wurde erhöht.
15Auf der Grundlage der Beschlussvorlage 4529/17 beschloss der Rat der Antragsgegnerin (erneut), den Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB für den Bereich zwischen X.----straße und X1. -T. -Straße aufzustellen. Dabei wurde der Geltungsbereich des Plangebietes im Süden um die (damaligen) Flurstücke 0004 und 0006 erweitert. Im Weiteren beschloss er, den Bebauungsplan " gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
16Nach Maßgabe der (korrigierten) Bekanntmachungsanordnung vom 13. Dezember 2017 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 5. Januar 2018 bis 6. Februar 2018 durchgeführt. Die Anordnung enthielt u. a. den Hinweis, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werde. Es werde von der Umweltprüfung, Maßnahmen der Umweltüberwachung, vom Umweltbericht, von der Angabe über verfügbare umweltbezogenen Information sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Im Weiteren erfolgt der Hinweis: "Unabhängig von förmlichen Auslegungsverfahren sind während des Offenlagezeitraumes der Planentwurf sowie die Begründung zum Planentwurf im Internet unter www. .de/bauleitplanverfahren abrufbar."
17Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung erfolgten die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden.
18Wie eine Vielzahl anderer Eigentümer von Grundstücken an der X.----straße und X1. -T. -Straße wandte sich die Antragstellerin im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wie auch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit diversen Einwendungen gegen die Planung.
19Im Verlaufe des Verfahrens wurden folgende Gutachten erstellt, auf die die Begründung des Bebauungsplans Bezug nimmt:
20- 21
1. Baugrunderkundung des geologischen Büros E. . H. L2. vom 2. August 2017;
- 22
2. Boden- und Bodenluftuntersuchungen der Grundstücke X.----straße 00-00 des geologischen Büros E. . H. L2. vom 8. August 2017;
- 23
3. Ergänzende Stellungnahme (Boden-und Bodenluftuntersuchungen, Baugrunderkundung der Grundstücke X.----straße 00-00) des geologischen Büros E. . H. L2. vom 21. August 2017;
- 24
4. Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP I) des Büros S. Umweltplanung und Umweltberatung H1. aus B. vom 31. März 2016;
- 25
5. Kurzbericht des Büro S. vom 27. Juli 2017 zum Ortstermin am 18. Juli 2017
- 26
6. Verkehrsplanerische Stellungnahme des Büros S1. J. (Ingenieurbüro für integrierte Verkehrsplanung) aus Juni 2016 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) "südlich X.----straße " in L. );
- 27
7. Ergänzende Stellungnahme des Büros S1. vom 19. September 2017;
- 28
8. Schalltechnische Untersuchung des Büro B1. – – (E1. .-J1. . O. T1. ) vom 5. Oktober 2017 über die zu erwartenden Geräuschimmissionen einer geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrt.
In seiner Sitzung am 5. Juli 2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Top 31 auf der Grundlage der Beschlussvorlage 5405/18 den "Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 BauGB" mit dem Beigeladenen als Vorhabenträger. Unter Top 32 entschied der Rat auf der Grundlage der Ratsvorlage 5269/18 über die gegen die Planung vorgebrachten Stellungnahmen im Sinne der Begründung der Vorlage (Nr. 1), beschloss den Bebauungsplan Nr. 000 (V) – südlich X.----straße – in der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung (Nr. 2) und stimmte der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3 zur Vorlage 5269/18) zu (Nr. 3). Zudem beschloss er, dass mit Inkrafttreten des Bebauungsplans für dessen Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 000 außer Kraft gesetzt wird (Nr. 4). Die Beschlussfassung zur Annahme des vom Beigeladenen am 19. Juni 2018 unterzeichneten Durchführungsvertrags erfolgte aufgrund der Vorlage 5407/18 im Anschluss an den öffentlichen Teil der Ratssitzung im nichtöffentlichen Teil derselben Sitzung.
30Am 5. Juli 2018 bestätigten der Oberbürgermeister sowie der Schriftführer auf der Planurkunde des Bebauungsplans sowie auf dem in einer gesonderten Urkunde ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan, dass der Rat diesen Plan am 5. Juli 2018 als Satzung beschlossen hat. Entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2018 wurden die Beschlüsse Nr. 1 bis 4 im L3. Amtsblatt vom 26. Juli 2018 veröffentlicht.
31Unter dem 6. August 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen für das aus den oben genannten Flurstücken des Plangebietes sowie dem weiteren Flurstück 1781 (Gehweg zur X1. -T. -Straße) vereinigte Grundstück Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000 die Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten nebst Tiefgarage. Die Antragstellerin erhob dagegen im September 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (16 K 5392/20) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (16 L 2491/21). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 ab. Die Beschwerde dagegen blieb erfolglos (Beschluss des erkennenden Senates vom 11. März 2021 - 2 B 86/21-). Am Donnerstag, den 24. Juni 2021 fand im Klageverfahren eine mündliche Verhandlung statt, die mit dem Beschluss endete, eine Entscheidung werde zugestellt.
32Bereits am 5. Juli 2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, nachdem sie sich mit Rügeschreiben vom 3. Juni 2019 an die Antragsgegnerin gewandt hatte.
33Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:
34Ihr Grundstück werde von dem vorherigen Bebauungsplan Nr. 249, der von dem angegriffenen Bebauungsplan teilweise aufgehoben werde, mitumfasst und liege auch im selben Flächennutzungsplan. Es grenze unmittelbar an den hier betroffenen Bebauungsplan an. Wie sich unter anderem aus dem Vertrag ihres Rechtsvorgängers (F. I1. ) mit dem Grundstückseigentümer des Grundstücks X1. -T. -Straße 00 vom 31. Januar 1983 ergebe, bestehe eine unmittelbare Betroffenheit. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, weil schon eine umfassende Auslage der Unterlagen nicht stattgefunden habe. Es fehlten alle Unterlagen zu Schallberechnungen bzw. sonstigen Umweltauswirkungen wie Abluft, Stäube, Fahrzeugbewegungen. Für sie seien die genannten Gutachten, insbesondere im Hinblick auf Schall, Artenschutz, Grundwasser etc. nicht einsehbar gewesen, da sie sie nicht aus dem Internet haben "ziehen" könne; sie hätten auch in dem Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis 6. Februar 2018 nicht öffentlich ausgelegen. So sei sowohl formal der Anstoßfunktion nicht genügt als auch inhaltlich ohne entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung gearbeitet worden. Es hätten keine Gutachten ausgelegen, die sich mit der Lärm- und der Abluftsituation der Lüfter aus der Tiefgarage beschäftigten. Es ergebe sich aus diesem Gesichtspunkt auch ein Abwägungsdefizit, da zu erwartende Konflikte nicht gelöst worden seien. Das Verfahren sei unzulässiger Weise ohne Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren durchgeführt worden. Tatsächlich ergebe sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, dass eine Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage wahrscheinlich sei, es möglicherweise Bodendenkmäler gebe und artenschutzrechtliche Bedenken insoweit bestünden, als ein Einbau in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres ausgeschlossen werde und beim Abbruch bzw. bei der Sanierung nur nach artenschutzrechtlicher Prüfung vorgegangen werden dürfe. Der (vermeintliche) Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag seien nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Durchführungsvertrag habe nicht ausgelegen und sei nicht Bestandteil des hiesigen Satzungsbeschlusses, aber werde im konkreten Verfahren so behandelt als ob dies der Fall sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei ebenfalls nicht mit veröffentlicht worden. Auch solle der Bebauungsplan Nr. 000 außer Kraft treten. Allerdings sei nicht dargelegt, welche Flächen insoweit betroffen seien. Den (bisherigen) Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 zur Art der baulichen Nutzung sei nachbarschützende Wirkung beizumessen. Ihr stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Es sei zu berücksichtigen, dass nunmehr die ruhige Situation im Gartenbereich aufgehoben und zudem durch die deutlich höheren Baukörper die bisherige Nutzung eingeschränkt werde. In den Garten wie auch in die rückwärtigen Wohnräume und in ihre Praxisräume könne nun ohne weiteres Einsicht genommen werden. Die Lärm- und Staubeinträge in den Garten und die Wohnräume seien ebenfalls beachtlich. Es komme zu einer deutlichen Verdichtung der Bebauung und zu einer deutlichen Intensivierung der Versiegelung und der verkehrlichen Nutzung. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei das geplante Gelände in den vergangenen Jahren nicht ein einziges Mal mit einem Müllfahrzeug befahren worden. Der einzige Gewerbebetrieb dort sei die Lohnnäherei gewesen, die mit einem Lkw nicht habe erreicht werden können und auch tatsächlich nicht erreicht worden sei. Der Betrieb sei mit einem Pkw-Kombi als größtem Fahrzeug angefahren worden. Im Weiteren seien diverse Festsetzungen abwägungsfehlerhaft, da sie in sich widersprüchlich seien. Die Geschossflächenzahl werde mit 1 angegeben bei einer grundsätzlichen Zweigeschossigkeit. Es fänden sich Festsetzungen zu einem "Nicht-Vollgeschoss", gleichzeitig allerdings auch Festlegungen hinsichtlich der Bestimmung einer Geschossflächenzahl von -1. Das sei im Zusammenspiel mit den textlichen Festsetzungen und der Tatsache, dass die Grundflächenzahl grundsätzlich 0,4 betragen solle, nicht zulässig. Wenn die Festsetzung wie von der Antragsgegnerin verlautbart 1,0 hätte lauten sollen, dürfte es damit nur zwei Vollgeschosse geben. Die Geschossflächenzahl liege bei einer Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 in zwei Vollgeschossen bei 0,8, also bei 2.500 m² Geschossfläche. Offensichtlich sei zeichnerisch eine bedeutend größere Menge festgesetzt worden. Zeichnerisch sei zudem allein eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Textlich sei dargelegt, dass 0,44 festgesetzt werde, da sich 0,04 auf Balkone beziehen dürften und auf die Rampe zur Tiefgarage. Tatsächlich würden Nebengebäude ausgeschlossen, allerdings noch ein weiteres Nebengebäude für Strom festgesetzt und zusätzlich eine weitere Versiegelung durch die die Rampe bzw. Stellflächen zugelassen. Damit stehe fest, dass auch 0,44 nicht eingehalten werden könnten. Insgesamt werde festgelegt, dass die Grundflächenzahl 0,8 betragen dürfe, sofern sie auf die Ebene -1 bezogen sei. Damit sei allerdings auch der Festsetzung widersprochen, dass die Geschossflächenzahl 1 betragen solle, was offensichtlich nicht erfüllt werden könne. Zusätzlich seien zeichnerisch Flächen für die Ebene -1 festgesetzt, die deutlich über der Grundflächenzahl von 0,8 hinausgingen. Es werde textlich von einer Tiefgarage gesprochen zeichnerisch auch eine Rampe eingezeichnet. Textlich werde festgesetzt, dass 18 Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser aus der L1. Straße auf diesem Gelände errichtet werden sollten. Tatsächlich fänden sich oberirdische Stellplätze sowie auf der Ebene -1 mit einer GRZ von 0,8 eine Tiefgarage, deren Größe 18 Stellplätze für Lkw deutlich überschreite. Die Geschosshöhe auf Ebene -1 sei nicht festgesetzt. Es bleibe unklar, was die Größenfestlegung bedeuten solle. Es würden ganz offensichtlich entweder zu umfängliche Stellplatzmöglichkeiten geschaffen oder zu wenige, da für die Tiefgarage nichts festgesetzt sei. Es sei zudem eine maximale Gebäudehöhe von 50 m über Normalnull festgesetzt, was in etwa 10 m betragen solle. Tatsächlich würden zwei Vollgeschosse festgesetzt, ein Flachdach oder ein Dach mit geringer einseitiger Neigung. Gleichzeitig sei ebenfalls ein Geschoss -1 festgelegt. Die Geschossigkeit sei damit offensichtlich nicht eindeutig festgelegt. Es sei ebenso möglich wie unmöglich, dass die maximal festgesetzte Gebäudehöhe über Geländeoberkante eingehalten werden könne. Die Anzahl der Stellplätze sei im Bebauungsplan nicht genannt. Es ergebe sich an keiner Stelle der ausliegenden Unterlagen, dass die 18 Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser der L1. Straße bereits im Bestand vorhanden und per Baulast an das Grundstück gebunden seien. Dass 23 Stellplätze für die geplanten Neubauten erforderlich seien und diese in der Tiefgarage nachgewiesen werden sollten, bleibe mangels zeichnerischer oder textlicher Festsetzungen ebenfalls offen. Zudem sei nicht klar, ob 41 Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen seien oder 42. Die Beschränkung der oberirdischen Stellplätze auf Besuche sei ebenfalls nicht abgesichert. Zwei Stellplätze für Besucher seien zudem zu wenig. Aus den Festsetzungen ergebe sich nicht, dass das Grundstück nicht mit LKWs befahren werden oder die Tiefgarage nicht durch diese genutzt werden dürfe. Angesichts ihrer Größe handele es sich bei der Tiefgarage um eine gewerbliche Einrichtung, die nicht, auch nicht ausnahmsweise, in einem Wohngebiet zulässig sei. Die festgesetzte und offensichtlich über einen Durchführungsvertrag gesicherte und damit vorabgesprochene Nutzung sei hier nicht festsetzbar. Es würden Fahr- und Gehrechte für andere Grundstücke festgesetzt, die aber mit diesen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nicht erreicht werden könnten, wenn gleichzeitig eine Hecke entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt werden solle, die das Durchgehen oder Durchfahren unmöglich mache. Die Festsetzung im Bebauungsplan sei verbindlich. Dort sei die Lage der Hecke textlich festgesetzt und damit eine Unterbrechung an den Wegen nicht vorgesehen. Ausgehend von den zeichnerischen Festsetzungen sei es auch unmöglich, das Grundstück zu 30 % mit Scherrasen zu begrünen und zwei Bäume zu pflanzen. Zudem sei das Dach zu begrünen außer an den Stellen, an denen eine Solaranlage aufgebracht werde. In diesem Zusammenhang bleibe unklar, wie hoch die Gesamtgebäudehöhe denn nun sein dürfe bei zwei Vollgeschossen und dann doch noch einem Geschoss unter der Erde und einem Nicht-Vollgeschoss und einer Festlegung von 10 m. Es erschließe sich ferner nicht, warum eine Fotovoltaikanlage festgesetzt worden sei. Insgesamt stelle sich daher die vorliegende Planung als abwägungsfehlerhaft und zum Teil auch formfehlerhaft dar, da Einwohner und Öffentlichkeit ebenso wie sie nicht ausreichend informiert worden seien und "in ihren Rechten als Bewohnerin im Wohngebiet" nicht berücksichtigt worden sei. Da es sich nicht nur um die Planung eines Einfamilienhauses handele, sei auch nicht nur mit einem geringfügigen Staub- oder Lärmeintrag zu rechnen, wenn eine Tiefgarage für eine unbestimmte Vielzahl von Fahrzeugen gebaut werde. Die Ablufteinrichtungen der Tiefgarage führten zu erheblichen Staubimmissionen, da der Straßenverkehr grundsätzlich etwa die Hälfte des in der Luft vorhandenen Staubes erzeuge. Ausweislich der Antragserwiderung sei die Antragsgegnerin auch unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich zuvor um ein intensiv genutztes Gewerbegebiet gehandelt habe. Schließlich sei den vorgelegten Luftbildern aus 21 April 2021, bereits in Ansehung des fertiggestellten Rohbaus des ersten Stockes zu entnehmen, dass die Grundstücksausnutzung deutlich über 0,4 hinausgehe und damit, wie von ihr immer schon geltend gemacht, bei mehr als 0,7 liege. Eine solche Bebauung sei in der Umgebung ohne Vorbild.
35Die Antragstellerin beantragt,
36den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 000 (V) - südlich X.----straße - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
37Die Antragsgegnerin beantragt,
38den Antrag abzulehnen.
39Sie trägt insbesondere vor: Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt. Sie habe die Verletzung eines abwägungsrelevanten privaten Belanges nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück an das Plangebiet des streitigen Bebauungsplanes angrenze, stelle für sich genommen keine Tatsache dar, die eine subjektive Rechtsverletzung begründen könnte. Die vorgelegte privatrechtliche Vereinbarung reiche dazu nicht aus. Diese sei im Übrigen im Bebauungsplanverfahren nicht bekannt gewesen. Die Antragstellerin habe sie im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum Verfahren nicht eingebracht. Sie, die Antragsgegnerin, habe die Baulasten sowie Eintragungen im Grundbuch ordnungsgemäß ermittelt und bewertet. Es habe nicht ihr oblegen, privatrechtliche Vereinbarungen zu ermitteln. Im Übrigen habe die Antragstellerin relevante Beeinträchtigungen nicht zu befürchten. Die Festsetzungen entsprächen den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Abstandsflächen seien eingehalten. Die geplante Bebauung weise eine Entfernung von mindestens 25 m zum Hauptgebäude der Antragstellerin auf. Zudem handele es sich um eine allgemein übliche bauliche Dichte und Anordnung von Wohngebäuden. Die Planung orientiere sich an der umliegenden Bebauungsstruktur im Bestand. Hinsichtlich einer relevanten Einschränkung der Nutzbarkeit fehle es an einem substantiierten Vortrag. Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehr oder sonstige Emissionen habe die Antragstellerin nicht zu erwarten, da die Zufahrt zu den geplanten Mehrfamilienhäusern und der Tiefgarage auf der anderen, von dem Grundstück der Antragstellerin abgewandte Seite geplant sei. Der durch das Freizeitverhalten von Anwohnern verursachte Lärm sei in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen. Die Befürchtung der Antragstellerin, beachtlichen Lärm- und Staubeinträgen ausgesetzt zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Die gewerbliche Nutzung von Stellplätzen im Plangebiet werde nicht durch die vorliegende Planung verursacht, sondern bilde eine zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung im Bestand bereits gegebene Situation ab. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Die Planbegründung stelle eindeutig dar, dass der Bebauungsplan Nr. 000 (nur) innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans außer Kraft gesetzt werde, so dass weitergehende Eingrenzungen der von der Planung betroffenen Flächen nicht erforderlich gewesen seien. Der Bebauungsplan habe auch mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen und allen vorhandenen Gutachten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Die Unterlagen hätten zudem im Internet abgerufen werden können. Der Bebauungsplan habe auch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Festsetzungen zur Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage, möglichen Bodendenkmälern oder artenschutzrechtlichen Bedenken seien nicht erforderlich gewesen. Sie habe sich auf Hinweise beschränken dürfen. Hinsichtlich des Durchführungsvertrages bestehe kein Anspruch auf Einsehbarkeit des gesamten Vertragstextes. Die maßgeblichen Inhalte des Durchführungsvertrages seien bereits in der Begründung zum Bebauungsplan (IX. "Umsetzung der Planung", 3. "Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans") benannt. Dem Rat sei der vollständige Durchführungsvertrag bei der Beschlussfassung bekannt gewesen. Im öffentlichen Teil der Sitzung habe der Rat eine Zusammenfassung der abwägungsrelevante Vertragsinhalt beraten (Vorlage Nr. 5405/18), während der Vertrag in vollem Umfang aus datenschutzrechtlichen Gründen im nicht öffentlichen Teil (Vorlage 5407/18) derselben Sitzung eingebracht worden sei. Die Schlussfolgerung, es solle eine gewerbliche Nutzung in dem betroffenen Bereich verwirklicht werden, sei unzutreffend. Über die Bestandssituation hinausgehende gewerbliche Nutzungen von Stellplätzen würden nicht eröffnet. Sie habe von der Möglichkeit in § 12 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht, die Art der baulichen Nutzung ohne Festlegung eines Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung zu regeln. Die zugelassene Nutzung entspreche der seit Jahren bestehenden Situation. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht widersprüchlich. Der Bebauungsplan beinhalte keine Festsetzung einer Geschossflächenzahl "-1". Es handele sich hierbei um eine Geschosszahl für den Bereich, in dem allein eine Tiefgarage ausgebildet werden dürfe. In anderen überbaubaren Flächen werde die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse durch die Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen bestimmt. Die Geschossflächenzahl setze der Bebauungsplan eindeutig mit 1,0 fest, die von dem Vorhaben somit auch hinsichtlich der beiden festgesetzten Vollgeschosse einzuhalten sei. Der Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 1 widerspreche die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 nicht. Bei einer Bebauung mit 2 Vollgeschossen liege diese ausgehend von einer Grundflächenzahl von 0,4 bei 0,8. Insgesamt würden damit 2. 500 m² Geschossfläche entwickelt. Die Überschreitung der Grundflächenzahl durch Balkone und die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt um 0,04 sei gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig. Aufgrund des zu berücksichtigenden Zuschnitts des Baugrundstücks, der ebenfalls einzustellenden Überbauung der Tiefgaragenzufahrt sowie der weiter einzustellenden Flächen und Gebäudeteile verblieben für Balkone bei Einhaltung der Grundflächenzahl von 0,4 rechnerisch nur noch sehr kleine Flächen. Daraus resultiere die Regelung zur Möglichkeit der Überschreitung der Grundflächenzahl bis auf 0,44. Auch befänden sich die Balkone und die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt fast ausschließlich über anderweitig versiegelten Flächen (Terrasse, Abfahrt der Tiefgarage, Tiefgarage), die bei der Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO herangezogen würden. Es erfolge also keine wesentliche zusätzliche Versiegelung. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO umfasse neben den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut werde, auch bauliche Anlagen oberhalb der Geländeoberfläche. Eine Beschränkung ausschließlich auf die Ebene -1 erfolge nicht. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl von 1 sei davon nicht betroffen. Die maximale Grundflächenzahl von 0,8 werde eingehalten. Die Tiefgarage sei sowohl textlich als auch zeichnerisch ausreichend bestimmt im Vorhaben- und Erschließungsplan abgebildet und festgesetzt. Die Gesamtzahl der Stellplätze werde ebenso wie die Verortung der 23 Stellplätze für die geplante Neubebauung in der Tiefgarage sowohl im Vorhaben- und Erschließungsplan als auch in der Planbegründung konkret benannt und erläutert. Stellplätze für LKWs seien nicht vorgesehen. Ein Verbot für die Einfahrt bestehe zwar nicht, jedoch befinde sich auf dem Grundstück keine Nutzung, die ein Befahren durch einen LKW (ausgenommen die Anlieferung von Einrichtungsgegenständen der Anwohner) erwarten lassen könne. Außerdem sei die Höhe der Garage durch den Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend vorgegeben. Der Bebauungsplan lasse nur zwei oberirdische (Besucher-)Stellplätze zu. Durch ihn könne nicht geregelt bzw. ausgeschlossen werden, dass die Stellplätze möglicherweise durch die Anwohner selbst oder durch externe Fahrzeuge genutzt würden. Die Anzahl der Stellplätze für Besucher sei ausreichend, da ohnehin bereits ein Stellplatz pro Wohneinheit in der Tiefgarage geschaffen worden sei, obwohl sich in unmittelbarer Umgebung Haltestellen des ÖPNV befänden. Dem Vorhaben- und Erschließungsplan sei bereits zu entnehmen, dass die festgesetzte maximale Gebäudehöhe über Gebäudeoberkante eingehalten werde. Bei der Tiefgarage auf der Ebene -1 handele es sich nicht um ein Vollgeschoss, sodass die Festsetzung von zwei Vollgeschossen eingehalten werde. Die Erreichbarkeit der anderen Grundstücke sei sichergestellt. Hecken oder andere Eingrenzungen seien an den entsprechenden Wegen nicht geplant. Die Lage der Hecke sei den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zu entnehmen. Die zeichnerischen Festsetzungen schlössen eine Begrünung des Grundstücks mit 30 % Scherrasen sowie die Anpflanzung von Bäumen nicht aus. Die von der Tiefgarage unterbauten Grundstücksflächen könnten oberhalb auch mit Rasen begrünt werden. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 50 m NHN sei eindeutig, eine Festsetzung zugunsten aufgeständerter Photovoltaikanlagen nicht erfolgt; insoweit werde in der Planbegründung lediglich darauf hingewiesen, dass solche Anlagen zugunsten des Ausbaus von erneuerbaren Energien im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen seien. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe sei auch hierbei einzuhalten. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sehe eine solche Anlage auch nicht vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sei eine schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen einer geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrt erstellt worden. Die angemessene technische Umsetzung der Tiefgaragenbelüftung und die Vermeidung von anderen Emissionen wie Gerüche oder Staub durch den Betrieb der Tiefgarage seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Mit der Planung sei keine wesentliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden. Dies habe die durchgeführte Verkehrsuntersuchung ergeben. Von wesentlichem Verkehrslärm oder sonstigen Emissionen sei nicht auszugehen. Geräuschverursachende Vorgänge, wie das Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel bzw. –klappen, erfolgten innerhalb der Tiefgarage, sodass es dadurch zu keiner Belastung der Nachbarn kommen werde. Mit dem Wegfall des Gewerbebetriebes auf dem Vorhabengrundstück falle auch der Lkw-Verkehr weg.
40Der Beigeladene beantragt,
41den Antrag abzulehnen.
42Er stützt das Vorbringen der Antragsgegnerin und trägt im Wesentlichen vor: Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Die von ihr vorgebrachten vermeintlichen Verletzungen ihrer subjektiven Rechte genügten allesamt nicht den Voraussetzungen der Möglichkeitstheorie. Auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften könne sie sich nicht berufen, da diese nicht Gegenstand der Abwägung seien. Ein subjektives Recht auf ein fehlerfreies Bebauungsplanverfahren oder auf Abwägung privater Belange anderer gebe es nicht. Die Antragsbefugnis könne nicht aus etwaigen Lärmbetroffenheiten abgeleitet werden, da diese nur gering seien. Der Fahrzeugverkehr wirke sich wegen der größeren Entfernung zum Nachbargrundstück nicht aus. Der Erschließungsweg für das Vorhaben liege in deutlicher Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin. Bei einer Entfernung einer Erschließungsstraße von mehr als 50 m liege ein abwägungsrelevanter Belang grundsätzlich nicht vor. Generell sei die durch die hinzukommenden Wohneinheiten ausgelöste Verkehrsmenge nicht geeignet, eine über die Bagatellschwelle und damit eine Geringfügigkeit hinausgehende Belastung im Umfeld auszulösen. Relevante Staubbeeinträchtigungen seien bei der vorgestellten Grundstücksnutzung nicht zu erwarten. Die zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten und die rückwärtigen Wohnräume stellten keinen abwägungsrelevanten Belang dar. Einsichtnahmemöglichkeiten seien in städtischen Baugebieten hinzunehmen und stellten deshalb allenfalls eine geringfügige Betroffenheit dar. Zudem lasse die Antragstellerin außer Acht, dass auch bisher der Blockinnenbereich bebaut gewesen sei und somit Einsichtnahmemöglichkeiten bestanden hätten. Die Verdichtung der Bebauung und die Intensivierung der Versiegelung seien keine abwägungsrelevanten Belange der Antragstellerin. Sie selbst sei durch die Verdichtung – abgesehen von den Einsichtnahmemöglichkeiten und den Lärmzuwachs – nicht weiter betroffen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und weiteren Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.
46A. Der Normenkontrollantrag dürfte bereits unzulässig sein, weil es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
47Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird.
48Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 – 2 D 67/19.NE –, juris Rn. 25 ff.
50Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie das der Antragstellerin - in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Das sind nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschluss vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 6.
52Davon ausgehend lassen die von der Antragstellerin geltend gemachten Rügen betreffend das Verfahren, die Bestimmtheit und die Rechtfertigung der Planung, die in der Antragsschrift wie auch im Rügeschreiben breiten Raum einnehmen, einen Bezug zu einer eigenen abwägungserheblichen Interessenlage im Grunde nicht hervortreten. Rügeschreiben und Antragsschrift beschränken sich auf die Zusammenfassung, entscheidende Aspekte seien nicht berücksichtigt worden, die Einwohner wie die Öffentlichkeit seien nicht ausreichend informiert und sie sei in ihren Rechten als Bewohnerin im Wohngebiet nicht berücksichtigt worden. Ein Bezug zur eigenen Grundstückssituation und Interessenlage liegt dabei unbeschadet der Grenzlage des Grundstücks vor allem wegen der entfernten Lage der Tiefgarage und ihrer Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin und namentlich zum Wohngebäude und der zu erwartenden Abschirmung der Zufahrtsgeräusche durch jedenfalls eines der geplanten Gebäude nicht etwa auf der Hand. Einen solchen Bezug zur eigenen Interessenlage dürfte die Antragsteller wohl frühestens mit Schriftsatz vom 25. September 2019, d. h. nach Ablauf der Rügefrist des § 215 BauGB hergestellt haben, in dem sie ihren Vortrag aus dem Aufstellungsverfahren aufgreift, es werde mit der Planänderung in die Bestandssituation eingegriffen, weil nunmehr die ruhige Situation in ihrem Gartenbereich aufgehoben werde und zudem durch die deutlich höhere Baukörpergröße die bisherige Nutzung eingeschränkt werde; auch die Lärm- und Staubeinträge in den Garten und die Wohnräume sei beachtlich. Eventuelle Abwägungsmängel wären danach jeden unbeachtlich geworden.
53Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit schon bei der Antragsbefugnis: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 - 2 D 67/19.NE -, juris 83.
54Die Bezugnahme der Antragstellerin im Rügeschreiben vom 3. Juni 2019 auf ihre Einwendungen im Aufstellungserfahren reichte zur Fristwahrung ersichtlich nicht aus. Bei der Rüge von Mängeln im Abwägungsvorgang ist es erforderlich, dass die Belange, in deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 -, juris Rn. 7.
56Soweit sich die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift zur Begründung eines abwägungserheblichen Belangs auf die Vereinbarung zwischen ihrem Rechtsvorgänger Herrn F. I1. und dem früheren Eigentümer des Plangebietes aus dem Jahre 1983 berufen hat, ist auch damit ein abwägungserheblicher Belang nicht substantiiert aufgezeigt. Als Gegenstand der Vereinbarung ist eine als Grenzmauer dienende Garagenwand bezeichnet, deren Dimensionierung und Verortung sich aus den vorgelegten und vorliegenden Unterlagen nicht erschließt und damit auch den Schluss auf ein abwägungsrelevantes Maß der Betroffenheit der Interessenlage der Antragstellerin nicht erkennen lässt. Dies gilt umso mehr als es sich bei der mit dem Vertrag vereinbarten Anbaumöglichkeit, die den Verbleib der vertragsgegenständlichen Garagenwand voraussetzt, um eine öffentlich-rechtlich nicht weiter abgesicherte Rechtsposition handelt, und weder substantiiert behauptet wird, noch sonst Greifbares dafür spricht, dass die Antragsgegnerin diese Anbauvereinbarung und deren Bezüge kannte oder hätte kennen müssen. Eine gewisse Substantiierung mag das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfahren haben, in der die Antragstellerin erläutert hat, dass die Vereinbarung die inzwischen bestätigte Feststellung belege, dass die entlang der gemeinsamen Grenze zum Plangebiet bestehende Mauer, die auch auf den eingereichten Luftbildern zu erkennen ist (also nicht nur eine Garagenwand), als gemeinsame Grenzmauer zum Teil auch auf ihrem Grundstück aufstehe.
57Selbst die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, lässt sich daraus nicht schon eine planbedingte abwägungserhebliche Betroffenheit der Antragstellerin ableiten, die die Antragsgegnerin in die Abwägung hätte mit einstellen müssen. Anders als die Antragstellerin meint, werden unbeschadet des Standes der Grenzmauer Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht ausgestaltet, denn ihr Grundstück liegt nicht in dessen Geltungsbereich. Das Gebiet des Bebauungsplans ist hinreichend bestimmt und erfasst definitiv nicht das Grundstück der Antragstellerin. Der Bebauungsplan überplant damit die Grenzmauer auch nicht, soweit sie sich – wie von ihr letztlich erstmals in der mündlichen Verhandlung konkret behauptet – (auch) auf ihrem Grundstück befinden sollte. Zugleich zeichnet der Bebauungsplan nicht etwa den Abriss einer auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehenden Bebauung vor, sondern lässt diese schon deshalb unberührt, weil der Bebauungsplan es nicht etwa von vornherein ausschließt, dass eine "gemeinsame" Grenzmauer auch auf dem Plangebiet soweit stehen bleibt, als dies etwa zur Erhaltung der Standsicherheit des überbauten Teils notwendig ist und von der Antragstellerin zivilrechtlich gefordert werden könnte; insbesondere ließe sich dies mit der Forderung nach Einfriedung durch eine grüne Hecke durchaus ein Einklang bringen.
58Im Übrigen stehen hier allein Eigentumsbelange in Rede, die im Rahmen der Abwägung nur einzustellen gewesen wären, soweit sie als abwägungserheblich hätten erkannt werden müssen. Daran fehlt es, nachdem den vorliegenden schriftlichen Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung dazu nichts zu entnehmen war. Unterlässt es aber ein Betroffener, seine Betroffenheit und Interessen im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann sind diese nur abwägungsbeachtlich, „wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste“.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2021 - 2 D 65/19.NE -, juris Rn. 46 ff.
60Davon ist hier nicht auszugehen. In Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Antragsgegnerin dessen unbeschadet Kenntnis von der (möglichen) Lage einer auch auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehenden Grenzmauer und zudem von deren Befürchtung Kenntnis gehabt haben könnte, ihre zivilrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Erhalts der Mauer, soweit sie auf ihrem Grundstück steht, und des Erhalt einer Anbausicherheit nicht (mehr) oder nur erschwert durchsetzen zu können. Der Hinweis der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, das Problem des Abrisses der Mauer und deren genaue Lage sei schon bei der artenschutzrechtlichen Begehung und Besichtigung der abzureißenden Gebäude Thema gewesen, führt auf keine andere Bewertung, zumal die Antragsgegnerin der Artenschutzprüfung sowie dem Ergebnis der Ortsbegehung dazu nichts entnehmen konnte. Dort ist allein der Abriss diverser Gebäude im Plangebiet beschrieben. Vom weitergehenden Abriss einer Grenzmauer ist keine Rede. Dazu, auf welchem Grundstück die Gebäude, namentlich die Abschlusswände aufstehen, wird ebenfalls nichts weiter problematisiert.
61Im Übrigen stünde wohl allenfalls ein Abwägungsfehler den Vorgang betreffend in Rede, den die Antragstellerin erst im Verlaufe der mündlichen Verhandlung substantiiert haben dürfte und der damit nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich geworden wäre.
62Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit schon bei der Antragsbefugnis: OVG NRW, Urteil vom 16. April 2021 – 2 D 67/19.NE –, juris 83
63Schließlich kann sich die Antragstellerin ohnehin aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die ihr Sondereigentum betreffen (§ 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG). Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem grundsätzlich die aufstehende Gebäudesubstanz wie auch Einfriedigungen zählen, kann ein Sondereigentümer aber - anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB) - nur in den engen Grenzen einer - hier nicht gegebenen - Notgeschäftsführung (§ 18 Abs. 3 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2021 – 2 D 65/19.NE –, juris Rn. 22 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, BGHZ 121, 22 = juris Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 CS 03.1785 -, NVwZ-RR 2004, 248 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NVwZ-RR 1992, 11 = juris Rn. 5 ff.
65Entsprechend eingeschränkt kann die Antragstellerin auch nur das mit der Antragsschrift und dem Rügeschreiben (pauschal) angesprochene Interesse am Fortbestand bestehender Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 für das Nachbargrundstück geltend machen. Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, mögen die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen zwar nicht nur dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Vielmehr ist abwägungsrelevant jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Abweichendes ergibt sich indes bei nur geringfügigen Änderungen als auch bei solchen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 7.
67Entsprechend bedarf es zur Begründung der Antragsbefugnis auch im Falle einer Planänderung einer entsprechenden Darlegung.
68Ob die Ausführungen der Antragstellerin hier zumal mit Blick auf § 215 BauGB genügen, mag letztlich dahinstehen. Die Festsetzungen des Ausgangsplans Nr. 249 für das Plangebiet entfalteten allenfalls tatsächlich begünstigende Wirkung. Denn es lässt sich ausschließen, dass die Festsetzung des Ausgangsplans Nr. 249 zur Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet auch den (Lärmschutz-)Interessen des Grundstücks der Antragstellerin diente. Der Senat hält insoweit an seiner Bewertung im Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 86/21 - fest. Entsprechendes gilt für die in jenem Plan getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung. Nachdem sich die getroffenen Festsetzungen des Ausgangsplans Nr. 249 seit Jahrzehnten gegenüber der Garagennutzung sowie der gewerblichen Überformung nicht haben durchsetzen können (und damit möglicherweise funktionslos geworden sind), erscheint auch fraglich, ob von einer tatsächlich begünstigen Wirkung gesprochen werden kann.
69Im Übrigen liegen gerade unter Einbeziehung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abstandsflächen und mit Blick auf die Lage des Grundstücks der Antragstellerin westlich bzw. südwestlich der geplanten Wohnhäuser mehr als nur geringfügige tatsächliche Auswirkungen eher fern. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Aspekte der Verschattung, der Einsichtnahme und des gebotenen Sozialabstandes. Da eine gemeinsame Grenze mit dem Vorhabengrundstück überhaupt nur im hinteren Bereich des Grundstücks der Antragstellerin besteht, verbleiben unversperrte Blickachsen nach Süden, Westen und Norden. Auch dürften die in Rede stehende Einsichtnahmemöglichkeiten hier so deutlich hinter dem in innerstädtischen Bereichen üblichen und hinzunehmenden Umfang zurück bleiben, dass von einer nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen abwägungsrelevanten Intensität nicht die Rede sein kann. Ein Anspruch auf Schutz vor jeglichen Einblicken kann die Antragstellerin in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nicht beanspruchen. Auch was die Belastungen aus der Tiefgarage und die Lage der Lüftungsöffnungen angeht, deutet alles auf eher geringfügige Auswirkungen, wie sich den entsprechenden Ausführungen des Senats betreffend die erteilte Baugenehmigung vom 11 März 2021 - 2 B 86/21.NE - entnehmen lässt. Letztlich mag das aber offenbleiben, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
70B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil der Bebauungsplan keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler aufweist.
71I. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht.
721. Ohne Rüge relevante formelle Fehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend ausgefertigt und bekanntgemacht worden. Der auf einer gesonderten Urkunde abgebildete Vorhaben- und Erschließungsplan enthält wie der Bebauungsplan als dessen Bestandteil einen hinreichenden Ausfertigungsvermerk, der zeitlich vor der Bekanntmachung erfolgt ist.
73Vgl. zur gebotenen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung insbesondere OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 D 83/14.NE -, juris Rn. 65 und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 34 ff., m. w. N
74Das wird auch von der Antragstellerin nicht ernsthaft in Frage gestellt. Ihre Kritik zur fehlenden Auslage diverser Unterlagen betrifft – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – der Sache nach die vorherigen Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung des Aufstellungsverfahrens ohne Umweltprüfung im Verfahren nach § 13a BauGB und die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung.
75Der Einwand, die Reichweite des ebenfalls gefassten Beschlusses über die Außerkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 000 sei zu unbestimmt, führt auf keine andere Bewertung. Die Außerkraftsetzung ist nicht Bestandteil des allein streitgegenständlichen Bebauungsplans, sondern zeichnet die rechtliche Folge des Inkrafttretens des Bebauungsplans nach. Das betroffene Gebiet ist zudem durch den Verweis auf das Plangebiet hinreichend bestimmt; einer weiteren textlichen oder zeichnerischen Festlegung bedurfte es zur wirksamen Beschlussfassung und Bekanntmachung nicht.
762. Der Bebauungsplan weist auch keine nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB weiterhin beachtlichen (rügebedürftigen) Verfahrensfehler auf. Insbesondere greifen die schon mit Rügeschreiben vom 3. Juni 2019 geltend gemachten Verfahrensrügen der Antragstellerin nicht durch.
77a) Der Bebauungsplan konnte gemäß § 13a BauGB als solcher der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Von diesen Alternativen greifen jedenfalls die beiden letzten hier ohne weiteres ein. Der angefochtene Bebauungsplan zielt auf eine Verdichtung der im bestehenden Bebauungsplan Nr. 000 eröffneten Bebauungsmöglichkeiten sowie auf die Regelung der städtebaulichen Ordnung im Ortskern von G. als sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren vor. Die zulässige Grundfläche in dem selbst nur knapp 3.000 m2 großen Plangebiet beträgt deutlich weniger als 20.000 m² (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Eingehenderer Untersuchungen der Umwelteinwirkungen im Rahmen einer Vorabprüfung des Einzelfalls, deren Fehlen die Antragstellerin der Sache nach bemängelt, bedurfte es hier nicht. Mit der Planung wird insbesondere kein Vorhaben zugelassen, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB unterliegt. Auch fehlen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten wären (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Das Antragsvorbringen bietet hierfür keinerlei Substanz.
78Eine weitergehende (überschlägige) Vorprüfung des Einzelfalls sieht das Gesetz in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur für eine Planung vor, die sich auf Grundflächen von 20.000 bis 70.000 m2 beziehen, um die es hier gerade nicht geht.
79Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorstellung, dass für die Frage der durch den Plan zugelassenen Grundflächen diejenigen mit einzubeziehen wären, die der seit 1969 Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 249 in seinem verbleibenden Geltungsbereich zulässt, findet im Gesetz keine Grundlage. § 13a BauGB stellt ausschließlich auf im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächen ab. Entsprechend ist bei einem Änderungsbebauungsplan ausschließlich auf die durch den Änderungsplan festgesetzten Flächen abzustellen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne nur mitzurechnen, wenn diese in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden. Hier fehlt es schon an dem erforderlichen zeitlichen Bezug. Dafür, dass hier europarechtlich eine andere Bewertung vorgezeichnet wäre, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt hat, hat sie nichts an Substanz vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
80Vgl. dazu auch: Krauzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2019, § 13a Rn. 41; Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2018, § 13a Rn. 65.
81Im Übrigen fehlt auch jeder Anhalt für eine Fehleinschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Umweltbelange. Wie im Weiteren noch ausgeführt werden wird, waren weitere Feststellungen und Festsetzungen zur Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage, zum Immissionsschutz und zu artenschutzrechtlichen Fragen jenseits der eingeholten artenschutzrechtlichen Vorprüfung und Stellungnahmen nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf mögliche Bodendenkmäler hinweist, bleibt der Bezug zur vermissten Umweltprüfung schon im Ansatz unklar.
82b) Im Nachgang ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Denn diese Angabe waren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entbehrlich. Es genügte der Hinweis aus § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass - weil die Planaufstellung im Verfahren nach § 13a BauGB verfolgt wird - von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
83c) Das Verfahren leidet auch nicht deswegen an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, weil nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegende Unterlagen nicht ausgelegen haben.
84Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind zunächst der Bauleitplanentwurf (textliche und plangrafische Festsetzungen einschließlich der Legende) mit Begründung und im Weiteren die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen.
85(1) Danach besteht - anders als die Antragstellerin meint - auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Pflicht, den Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf mit auszulegen. Bestandteil des Bebauungsplans ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB (nur) der Vorhaben- und Erschließungsplan, der also in der erreichten Entwurfsfassung notwendig mit auszulegen ist. Für den Durchführungsvertrag gilt das nicht; er wird auch nicht Teil der Begründung des Entwurfs. Rechtliche Anknüpfungspunkte für eine Erstreckung der Auslegungspflicht auf den Durchführungsvertrag ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der Durchführungsvertrag im Stadium des Beteiligungsverfahrens noch nicht vorliegen muss.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE -, juris Rn. 11 ff.
87Aus der erforderlichen Anstoßfunktion der Auslegung ergibt sich keine andere Beurteilung. Ob eine Auslegung des Durchführungsvertrages dann erforderlich ist, wenn er Festsetzungen enthält, die für die Beurteilung des Vorhabens und der Erschließung von Bedeutung sind und also die ausgelegten Planentwürfe unvollständig wären, kann offenbleiben, da sich hier die Einzelheiten des Vorhabens und der Erschließung aus dem Bebauungsplan nebst Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung ergeben. Zweifel, dass diese Gegenstand der Auslegung waren, sind nicht veranlasst. In der Planbegründung findet sich auch der Hinweis auf die ergänzend vorgesehene vertragliche Absicherung, dass eine Nutzung der gewerblichen Stellplätze nur zur Tageszeit erfolgen wird (vgl. Planbegründung Seite 36).
88(2) Von einer Verletzung der Verpflichtung, die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen, ist ebenfalls nicht auszugehen. Allerdings entbindet § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein von der Hinweispflicht in der Bekanntmachung und modifiziert jedenfalls nicht ausdrücklich die Vorgaben zum Gegenstand der Auslegung. Indes unterliegt es vorliegend keinen Zweifeln, dass die aus Sicht der Antragsgegnerin wesentlichen Stellungnahmen zu Umweltbelangen während der ordnungsgemäß bekanntgemachten Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsichtnahme ausgelegen haben. Dabei handelt es sich um die in der Begründung des Bebauungsplans auf Seite 24 unter 2.12 genannten Gutachten und Stellungnahmen, wie sie in dem dritten Verfahrensordner der Aufstellungsvorgänge Reg. 16 bis Reg. 18 enthalten sind. Das hat auch die Antragstellerin in der Antragsbegründung nicht ernsthaft und substantiiert in Frage gestellt. Ihre Einwendungen aus Anlass der Offenlage betreffen diverse Aspekte dieser Gutachten. Letztlich hat sich die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung auf den Einwand der fehlenden Abrufbarkeit der Unterlagen im Internet beschränkt und im Schwerpunkt die Kritik aufrechterhalten, dass weitere Untersuchungen hätten erhoben und ausgelegt werden müssen bzw. weitere Stellungnahmen von Fachämtern nicht mit ausgelegen hätten. Das Unterlassen weiterer Untersuchungen betrifft dabei von vornherein nicht die Offenlage. Was nicht vorliegt, kann nicht ausgelegt werden. Hinsichtlich der vermissten weiteren Stellungnahmen von Fachämtern fehlt schon jeder Anhalt, dass die Antragsgegnerin diese für wesentlich gehalten hat oder hätte halten müssen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der ausgelegten Gutachten und Stellungnahmen und den Umstand, dass bei der Aufstellung im beschleunigten Verfahren eine Umweltprüfung entbehrlich ist.
89d) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin auch eine unzulängliche Zugänglichkeit der ausgelegten Unterlagen im Internet. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich dem Vortrag der Antragstellerin schon nichts an Substanz dazu entnehmen lässt, welche der ausgelegten Planentwürfe und Unterlagen für sie im Internet während der Zeit der Offenlage nicht zugänglich waren. Der pauschale Hinweis in der mündlichen Verhandlung, die Dinge hätten ausgelegen, seien aber nicht abrufbar gewesen, reicht dazu sicherlich nicht aus, nachdem – wie bereits erwähnt – ihr Einwendungsschriftsatz hierzu keinen Hinweis enthält, inhaltlich aber die Kenntnis aller wesentlichen Gutachten und Stellungnahmen, die ausgelegen haben, impliziert. Es fällt allenfalls auf, dass in dem Einwendungsschriftsatz die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros S1. J. vom 19. September 2017 nicht einbezogen worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Abwägung klargestellt, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowohl die Verkehrsplanerische Stellungnahme – Stand Juni 2016 als auch die ergänzende Stellungnahme öffentlich ausgelegen haben, bei den im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen letztere aber nicht zugänglich gewesen sei (Seite 66 der Begründung zu Vorlage 5269/18).
90Daraus lässt sich kein relevanter Verfahrensfehler ableiten. Das folgt schon daraus, dass die Veröffentlichung der Unterlagen nicht rechtsförmlich nach Maßgabe des § 4a Abs. 4 BauGB erfolgt ist und auch nicht erfolgen musste. Die Antragsgegnerin hat vielmehr, wie in der Abwägung ausdrücklich herausgestellt und in der mündlichen Verhandlung vertiefend erläutert, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren gestützt auf § 245c BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen. Die erste Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB war hier bereits vor dem genannten Datum eingeleitet worden. Danach war eine Internetveröffentlichung also nicht vorgeschrieben. Die Bekanntmachung zur Offenlage ließ auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass rechtserheblich die Öffentlichkeitsbeteiligung allein durch die körperliche Auslegung vor Ort erfolgen soll und nur "unabhängig von förmlichen Auslegungsverfahren" der Planentwurf sowie die Begründung zum Planentwurf im Internet abrufbar seien, was auch der Fall war. Jenseits dessen durfte sich die Antragsgegnerin auch darauf zurückziehen, dass es sich bei dieser ergänzenden Stellungnahme bei erneuter Prüfung um keine im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB wesentliche Umweltinformation handelte; zudem ging es um eine einzelne Stellungnahme, deren Nichtbezeichnung in der Bekanntmachung im (gestreckten) Aufstellungsverfahren nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 b) BauGB unerheblich wäre.
91II. Der Bebauungsplan weist auch in materieller Hinsicht keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler auf. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 1), genügt den Anforderungen des § 12 BauGB an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (dazu 2) und weist keinen durchgreifenden Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf (dazu 3).
921. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
93Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder die aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig sind bzw. auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bieten.
94Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 10 D 47/10.NE -, juris, Rn. 43.
95Danach fehlt es dem Bebauungsplan hier nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat will mit der Zulassung von zwei Wohngebäuden mit 23 Wohneinheiten den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und hat dabei im Blick, dass die Verdichtung des Siedlungsraums nach der Intention des Gesetzes Vorrang haben soll vor einer Inanspruchnahme bisher unbesiedelter Außenbereichsflächen. Zugleich sollen die bestehenden Baulastverpflichtungen für 18 Stellplätze zugunsten von Wohn- und Geschäftshäusern an der L1. Straße planungsrechtlich abgesichert sowie die baulastgesicherte Überfahrt für weitere Stellplätze außerhalb des Plangebiet erhalten bleiben (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, Nr. 8a BauGB). Es geht bei der Planung also nicht etwa allein darum, private Interessen des Vorhabenträgers zu befriedigen.
96Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa vollzugsunfähig, weil seine Festsetzungen mit vertraglichen Ansprüchen kollidierten, die die Antragstellerin mit Blick auf die eingereichte Vereinbarung aus dem Jahre 1983 geltend macht. Die Planung ist – wie bereits ausgeführt – letztlich vom Bestand der Mauer unabhängig. Dies zeigt im Übrigen der durch Luftbilder dokumentierte Baufortschritt. Auf den Bildern ist im Bereich der bereits abgerissenen Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück im Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin der verbliebene Bestand einer (Rest-)Mauer erkennbar.
973. Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen des § 12 BauGB. Der Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert mit den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans das zulässige Gesamtvorhaben - die zwei Wohnhäuser mit 23 Wohnungen, 42 Tiefgaragenstellplätzen sowie 2 Besucherstellplätzen nebst zugehörigen Erschließungsflächen - in hinreichender Weise. Insbesondere werden durch die textlichen und zeichnerischen Festsetzung die in dem festgesetzten bebaubaren Gebiet zulässigen Nutzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt (dazu 3.1). Auch hat der Beigeladene als Vorhabenträger mit der Antragsgegnerin rechtzeitig den Durchführungsvertrag geschlossen und sich darin zur Durchführung des Vorhabens gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan verpflichtet (dazu 3.2.).
983.1 Das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ist hinreichend bestimmt. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BauGB muss das Vorhaben mit all seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret beschrieben sein, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Entsprechende (begrenzte) Spielräume ergeben sich auch hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens, etwa hinsichtlich des Maßes der Nutzung. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte Vorhaben - mithin ein "aliud" - zulässt, ist - vorbehaltlich der Regelung in § 12 Abs. 3a BauGB - fehlerhaft.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 - BauR 2018, 1243, juris, zum Maß der baulichen Nutzung; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09 -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 53 und vom 12. April 2018 - 7 D 53/16.NE -, juris Rn. 97, Beschluss vom 23. August 2018 - 2 B 784/18.NE - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.,
100Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Bebauungsplan.
101Bei der erforderlichen Gesamtschau von Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag wird das Vorhaben hinreichend bestimmt und damit auch bestimmbar, ob bei einer Realisierung des mit dem Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens der Vorhabenträger seine Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag umgesetzt hat.
102Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, S. 21 f.
103Die getroffenen Regelungen weisen keinen unauflösbaren Widersprüchlichkeiten auf; die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich diverser Festsetzungen des Bebauungsplans und Vorhaben- und Erschließungsplans sind unbegründet. Dabei ist auch einzustellen, dass die Gemeinde bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebunden ist.
104a) Das Vorhaben ist insbesondere auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hinreichend konturiert.
105(1) Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 ist zunächst eine Wohnnutzung zugelassen, die sich entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan auf zwei Gebäude verteilt. Begründung und Durchführungsvertrag bestätigen, dass 23 neue Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Im Zusammenspiel mit den Darstellungen der Tiefgarageneinstellplätze im Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt sich im Weiteren, dass insgesamt 42 Stellplätze geschaffen werden sollen. Die ausgewiesene Anzahl ist dem Hinweis auf der Urkunde des Vorhaben- und Erschließungsplans entsprechend verbindlich; allein hinsichtlich der Lage der Stellplätze innerhalb des Keller- und Tiefgaragengeschosses sollen die Zeichnungen nur beispielhaft sein. Zumal in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen nur 18 Stellplätze gesondert als solche erwähnt werden, die für Wohnhäuser an der L1. Straße vorgehalten werden, ergibt sich auch hinlänglich, dass es sich bei der Tiefgarage im Übrigen - also über die 18 Stellplätze hinaus – nicht um eine selbständige Anlage handelt, sondern um eine Nebenanlage mit Bezug zu den zugelassenen Wohnhäusern. Dieses Verständnis wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestärkt, aus der sich ergibt, dass es sich bei 21 der 22 weiteren Stellplätze um sog. notwendige Stellplätze handelt. Der Einwand der Antragstellerin, der Plangeber habe nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen entweder objektiv weitere Stellplätze ausgeschlossen oder aber eine Anbindung an die zugelassene Wohnnutzung verabsäumt, entbehrt danach jeder Grundlage. Weitere Regelungen wären vielmehr nur zu erwarten gewesen, wenn der Plangeber über die erwähnte Anzahl von 18 Stellplätzen hinaus eine "offene" Stellplatzanlage für die Nutzung durch Wohnhäuser außerhalb des Plangebietes hätte eröffnen wollen. Auch die Anzahl der Stellplätze von 42 in der Tiefgarage und 2 oberirdisch ist insgesamt – wie gesagt - hinlänglich festgeschrieben. Der Umstand, dass an einer Stelle der Planbegründung die Zahl der notwendigen Stellplätze mit 41 angegeben ist, steht dazu nicht in einem unlösbaren Widerspruch, weil der Plan sich also nicht darauf beschränkt, die notwendigen Stellplätze zu schaffen, sondern einen Stellplatz in der Tiefgarage mehr sowie zwei oberirdische Stellplätze.
106(2) Soweit neben der Wohnnutzung in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen "18 Stellplätze für Wohn-Geschäftshäuser L1. Straße" zugelassen werden, findet diese Regelung ebenfalls in den übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine weitergehende Konturierung. Auch insoweit kann von einer Unbestimmtheit der getroffenen Regelung keine Rede sein. Der Vorhaben- und Erschießungsplan gibt die Lage der Stellplätze als solche in der Tiefgarage und damit auch deren Dimensionierung vor. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ergibt sich durch die Vorgaben zu den Maßen des Tiefgaragen- und Kellergeschosses. Schon danach ist eine Frequentierung mit Lkws heute üblicher Dimensionen ‑ und auch die durch kleinere "Lastenwagen" ‑ auszuschließen. Im Übrigen erschließt schon der offenbare Bezug zu den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestandenen Baulastverpflichtungen, dass der Bebauungsplan - auch soweit es um die erwähnten 18 Stellplätze für Gebäude an der L1. Straße geht - keinesfalls Stellplätze für LKWs vorsieht. Die Beschränkung ist so eindeutig, dass eine weitere Konturierung weder aus Bestimmtheitsgründen noch – das sei hier vorgreiflich festgehalten – aus Lärmschutzgründen geboten war. Das gilt ebenso für die Frage einer möglichen Folgenutzung, wenn zukünftig der bauordnungsrechtliche Nachweis der gewerblichen Stellplätze entfallen sollte. Der Plan eröffnet eine Änderung der Zuordnung nur in den Grenzen der Nutzung der Gebäude L1. Straße 000 und 000 und alternativ allenfalls die Zuordnung als Nebenanlage zu den zugelassenen Wohnhäusern. Dieses Verständnis greift auch der Durchführungsvertrag mit seiner Regelung zu 7.6 auf, ohne dass er sich dabei um eine unzulässige, weil auf ein anderes Vorhaben gerichtete Ausgestaltung handeln würde.
107b) Die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung einschließlich der Anzahl der Vollgeschosse sind ebenfalls in ihrer Gesamtheit abgestimmt und lassen sich gerade im Zusammenspiel mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unter Einbeziehung des Vorhaben- und Erschließungsplans widerspruchsfrei verstehen.
108Insbesondere unterliegt es in Ansehung der Zeichenerklärung keinen Bedenken, dass mit der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplan vorgenommenen Kennzeichnung von Teilbereichen mit –I und II eine Festlegung der Bereiche erfolgt, in denen einerseits die beiden Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem nicht als Vollgeschoss zu bewertenden Staffelgeschoss vorgesehen sind und in denen andererseits das unter den Gebäude vorgestellte Keller- und Tiefgaragengeschoss über die Grundmaße der Hochbauten hinausgehen darf. Der Vorhaben- und Erschließungsplan führt zu einer weitergehenden Konturierung durch die maßstäblichen Grundrisse des Erdgeschosses und der Tiefgarage.
109Er gibt im Weiteren mit den Maßangaben in den Ansichten, Grundrissen sowie der Schnittzeichnung auch die Kubatur des Vorhabens hinlänglich vor. In den textlichen Festsetzungen finden sich unter Nr. 2.3. weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Dachgeschosses als "Nichtvollgeschoss" unter allseitiger Zurücksetzung um mindestens einen Meter. Der Umstand, dass in den zeichnerischen Festsetzungen zur Kennzeichnung der Anzahl der Vollgeschosse (nur) das Zeichen einer höchstzulässigen Anzahl an Geschossen und nicht das Zeichen für eine zwingend vorgegebene Anzahl verwandt wird, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Der Bebauungsplan eröffnet also ebenso wenig eine eingeschossige Bauweise wie ein Vorhaben ohne Tiefgarage.
110Vgl. zur Problemstellung: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE -, juris Rn 41.
111c) Die Befürchtung, der Bebauungsplan eröffne womöglich eine aufgeständerte Photovoltaikanlage und relativiere damit unzulässig und unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot die Höhenvorgabe von 50 m NHN, ist unbegründet. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan ist eine solche gerade nicht vorgesehen. Entsprechend geht letztlich auch der Hinweis unter Nr. 5.3. (Dachbegrünung) Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, wonach die Ausnahme von der Verpflichtung zur Dachbegrünung nicht für aufgeständerte Photovoltaikanlagen gelte, offensichtlich ins Leere, ohne die Wirksamkeit des Bebauungsplans zu berühren.
112d) Die Vorgaben zur einzuhaltenden Geschoss- und Grundflächenzahl sind ebenfalls hinreichend bestimmbar, namentlich bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel umsetzbar.
113Vgl. zu diesem Maßstab, insbesondere bei der Festsetzung von Gebäudehöhen: OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 2020 - 2 D 88/19.NE -, juris Rn. 43 und vom 24. Juni 2019 - 10 D 38/17.NE -, juris Rn. 42, m. W. N.
114Die im zeichnerischen Teil des Planes sowie in den textlichen Festsetzungen zu findenden Regelungen erschließen sich aus ihrem Kontext und sind nicht in sich widersprüchlich, wie es die Antragstellerin darzustellen sucht. Im Gegenteil werden Regel und Ausnahmen bei der gebotenen verständigen Lesart hinlänglich deutlich. Zugleich sind die Regelungen zur Grund- und Geschossfläche, insbesondere die getroffenen Ausnahmegelungen, hinreichend städtebaulich begründet. Den wiederholten Bedenken der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin u. a. in dem Antwortschreiben vom 11. Juli 2019 auf ihr Rügeschreiben vom 3. Juni 2019 sowie in der Antragserwiderung vom 13. November 2019 mit insgesamt überzeugender Begründung entgegen. Auf jene Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Widerspruch zur erklärten planerischen Zielsetzung (vgl. z. B. Abwägungsvorlage B. 1.1, S. 4), eine bauliche Entwicklung orientiert an den Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung gemäß §§ 17 BauNVO zu führen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme (vgl. Abwägungsvorgang D.1.2, S. 62), die Vorgaben der Baunutzungsverordnung würden auch im Zusammenhang mit der unter Nr. 2.1 eröffneten Möglichkeit eingehalten, die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundfläche von 0,44 durch die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt und Balkone zu überschreiten. Die Antragsgegnerin hat die Regelung auch mit hinreichenden städtebaulichen Zielvorstellungen begründet. Zudem lässt die Antragstellerin außer Acht, dass sich die Geschossflächenzahl von 1,0 in Anknüpfung an das vom Plangeber vorausgesetzte an § 20 Abs. 3 BauNVO angelehnte Begriffsverständnis nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen ermittelt, unter den aber auch nach dem im vorliegenden Bebauungsplan verwendeten Begriffsverständnis,
115vgl. zur Problemstellung: OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2018 - 2 B 784/18.NE - juris Rn. 33,
116die unterirdische Tiefgarage nicht fallen soll.
117e) Die Aufforderung in der textlichen Festsetzung Nr. 5.2., entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans entlang der Grundstücksgrenzen Heckengehölze zu pflanzen, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere verdeutlicht die zeichnerische Darstellung der Lage der Hecken im Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend, dass die für die Umsetzung von Geh- und Fahrrechten erforderliche Wegeverbindungen sowie die Zugänge zu den Gebäuden offenbleiben.
118f) Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die unter Nr. 5 geforderte Mindestbegrünung von 30 % des Baugrundstücks mit Scherrasen und die unter Nr. 5.1 geforderte Anpflanzung von mindestens 2 Bäumen von vornherein nicht umsetzbar sei und damit nicht vollzogen werden könnten, fehlen ebenfalls. Dies gilt namentlich unter Einbeziehung der von der Tiefgarage unterbauten Grundstücksflächen und unter Berücksichtigung der verbleibenden sonstigen Freiflächen.
119g) Schließlich unterliegt auch die Vorgabe Nr. 5.3 "Dachbegrünung" keinen Bestimmtheitsbedenken. Der Bebauungsplan knüpft mit der Vorgabe, Flachdächer mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen, ersichtlich an die im Garten- und Landschaftsbau verwandten Begriffe der extensiven und intensiven Dachbegrünung an, wobei es sich bei der extensiven Dachbegrünungen um eine Begrünung mit einfachem Aufbau und geringer Pflege handelt, d. h. auf geringsten Bodenschichten mit dem Ziel, nach einer Anfangsphase die dort angesiedelten Pflanzen sich selbst überlassen zu können. Davon ausgehend erscheint im gegebenen Kontext eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine praktikable und verlässliche Plananwendung auch in Bezug auf diese Festsetzung hinreichend gewährleistet. Einer weiteren Spezifizierung bedurfte es danach nicht, auch nicht unter dem Aspekt der Abwägung von Umweltbelangen.
1203.2. Der Beigeladene hat als Vorhabenträger mit der Antragsgegnerin auch rechtzeitig den Durchführungsvertrag geschlossen und sich darin zur Durchführung des Vorhabens gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan verpflichtet.
121Der Vertrag lag inklusive Unterschrift des Beigeladenen als Vorhabenträger bereits vor der Beratung des Satzungsbeschlusses vor. Bei der Beschlussfassung über die Satzung war den Ratsmitgliedern der Vertrag auch im Wortlaut bekannt, weil sie ihn als Anlage zur Verwaltungsvorlage Nr. 5407/18 über die Annahme des Vertrages erhalten hatten, die in dem dem Satzungsbeschluss nachfolgenden nicht öffentlichen Teil der Ratssitzung beraten und beschlossen wurde. Bereits zuvor hatte der Rat in dem öffentlichen Teil derselben Sitzung unter Top 31 eine Zusammenfassung der abwägungsrelevanten Vertragsinhalte beraten und dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zugestimmt (Vorlage 5405/18) bevor unter TOP 32 der Satzungsbeschluss folgte. Dies entspricht dem üblichen Ablauf bei der Beschlussfassung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Rat der Antragsgegnerin, wie er bereits im Aufstellungsverfahren in einem Aktenvermerk vom 2. Dezember 2015 angekündigt worden ist. Dieses Vorgehen ist gemessen an den Vorgaben des § 12 Abs. 1 BauGB nicht zu beanstanden und gewährleistet insbesondere, dass der Satzungsbeschluss auf einer hinreichend gesicherten vertraglichen Grundlage erfolgt und die Durchführung der Planung seitens des Vorhabenträgers, wie in der Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan vorausgesetzt, gesichert war.
1224. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam.
123Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte.
124Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
125Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
126Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, juris Rn. 101 f., m. w. N.
127Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung hier nicht fehlerhaft. Sie beruht auf einer hinreichend ermittelten Tatsachen- und Prognosegrundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, den Sachverhalt nur so weit zu klären hat, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE - juris Rn. 82.
1294.1 Die Immissionsschutzinteressen der Nachbarschaft sind hinreichend berücksichtigt worden.
130Ein Mangel im Abwägungsvorgang lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin gutachterlich allein die Lärmauswirkungen abgeklärt hat und auch nur die, die im Zusammenhang mit der Nutzung der 18 baulastgesicherten Stellplätze in der Tiefgarage zu erwarten sind. .
131a) Dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Immissionsschutzinteressen der Antragstellerin und der weiteren Anwohner an der X1. -T. -Straße mit einer Grobabschätzung begnügen dufte, liegt in Ansehung der Lage dieser Grundstücke zum maßgeblichen Lärmgeschehen und die Vorbelastung durch die tatsächliche Garagennutzung im Plangebiet auf der Hand.
132Das gilt im Besonderen für die Interessenlage der Antragstellerin in Ansehung der Entfernung der Tiefgaragenzufahrt von ca. 30 m zur Grenze und von mehr als 70 m zu ihrem Wohnhaus. Zudem befindet sich, planerisch abgesichert, zwischen der Rampe und dem Grundstück eines der genehmigten Wohnhäuser, das eine gewisse schallmäßige Barriere auch zu den zwei oberirdischen Stellplätzen bildet. Dieser vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 – zur inzwischen erteilten Baugenehmigung getroffenen Einschätzung ist die Antragstellerin im Nachgang nicht ernsthaft entgegengetreten. Das von ihr - zudem außerhalb der First des § 215 BauGB - in den Mittelpunkt gestellte Störpotential der Fahrzeugbewegungen innerhalb der Tiefgarage führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit ist einzustellen, dass diese durch die unterirdische Lage und den umschließenden Baukörper selbst weitestgehend abgeschirmt sein werden. Es spricht auch nichts Greifbares dafür, dass die Emissionen, die durch die Entlüftung der Anlage nach außen dringen können oder die von Entlüftungsanlagen selbst ausgehen, sich zwangsweise auf das Grundstück der Antragstellerin in einem nachbarschaftswidrigen Umfang auswirken werden. Im Übrigen bedurfte es einer gesonderten Begutachtung schon mit Blick auf den auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässigen Konflikttransfer in das Baugenehmigungsverfahren nicht. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vermissten weitergehenden Regelungen zur Lage der Lüftung (vgl. dazu auch Abwägungsvorgang D.1.7).
133Wie die für das Vorhaben inzwischen erteilte Genehmigung belegt, durfte die Antragsgegnerin von der Möglichkeit einer nachbarverträglichen Ausgestaltung gegenüber der Antragstellerin ausgehen. Nach dem Grundrissplan Kellergeschoss und der Grundrisszeichnung des Brandschutzkonzeptes ist keine der darin eingezeichneten Lüftungsöffnungen direkt zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichtet. Die dem Grundstück nächstgelegene, an der südöstlichen Tiefgaragenwand verortete Lüftungsöffnung befindet sich zudem in einer Entfernung zum Hauptgebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin von mehr als 25 m. Das relativiert die Auswirkungen der ohnehin durch die Lüftungsöffnung nur sehr eingeschränkt nach außen dringenden störenden Einzelschallereignisse. Das mit der Entfernung der Lärmquellen das Potential der Beeinträchtigung abnimmt, liegt auf der Hand und ist ohne weiteres nachvollziehbar.
134Auch durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Auswirkungen der Tiefgarage, Stellplätze und Zufahrt die einschlägige Vorbelastung der Umgebung einstellen. Danach haben sich vormals in überwiegend größerer Nähe zum Grundstück der Antragstellerin überirdische Garagen/Stellplätze befunden. Dass die aus der Tiefgarage über Lüftungsöffnungen austretenden Emissionen in ihren Auswirkungen über das mit dieser Nutzung eröffnete Störpotential in unzumutbarer Weise hinausgehen könnten, durfte die Antragsgegnerin ausschließen. Eine andere Bewertung liegt dabei selbst für den Fall fern, dass die Genehmigung die Nutzungszeiten für die mittels Baulast gesicherten Stellplätze in der Tiefgarage zeitlich und in Bezug auf die Art der Fahrzeuge nicht weiter begrenzen würde, d. h. die Pflichten aus dem Durchführungsvertrag Ziffer 7.6 nicht weiter absicherte.
135b) Hinsichtlich der Abwägung der Immissionsschutzinteressen der näher zur (Tiefgaragen-)Zufahrt gelegenen Grundstücke, namentlich an der X.----straße , ergibt sich im Ergebnis nichts anders. Auch insoweit durfte es die Antragsgegnerin – zumal in Ansehung der Ergebnisse der gutachterlichen Abschätzung der Lärmauswirkungen der 18 Stellplätze für die Gebäude an der L1. Straße – bei einer allgemeinen Abschätzung belassen. Entsprechend kann auch hier dahinstehen, ob nicht bereits der Rügeausschluss nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB greift.
136In den gegebenen Grundstücksverhältnissen durfte die Antragsgegnerin zugrunde legen, dass insoweit eine erhebliche Vorbelastung besteht, insbesondere die verbleibende Zufahrt zu den außerhalb des Plangebiets gelegenen Garagen nicht planbedingt ist und Entsprechendes im Grunde auch für die zugelassenen 18 Stellplätze mit Bezug zur L1. Straße gilt. Die Annahme, dass davon ausgehend durch die hinzukommenden 23 weiteren wohnakzessorischen Stellplätze unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind, lässt sich ohne weiteres nachvollziehen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der Abwägung gemessen an § 214 Abs. 3 BauGB in diesem Zusammenhang entscheidend auch auf der - nach den plausiblen Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung - wohl unzutreffenden Vorstellung beruhen könnte, dass das Plangebiet bis zuletzt auch über die Zufahrt von der X.----straße mit LKWs angefahren worden sei, sind weder substantiiert vorgetragen; noch sonst ersichtlich. Insbesondere geben die Ausführungen in der Abwägung zur Zumutbarkeit der Lärmbelastungen unter D. 1.4.3 und 1.4.4 (dort S. 74) für eine solche Annahme nichts her.
137Weitere Hinweise auf eine entscheidungstragende Fehlvorstellung hinsichtlich der Vorbelastung fehlen. Der in der Abwägung abgeschätzte Mehrverkehr von (nur) 36 Kfz/24h ist plausibel aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten und seiner ergänzenden Stellungnahme und dessen Ansatz von 136 Kfz/24 h für die vorgestellte Nutzung der Tiefgarage nebst Anbindung der außerhalb des Plangebietes gelegenen Stellplätze abgeleitet, denen weder die Antragstellerin noch andere Einwender im Verfahren Entscheidendes entgegengesetzt haben. Zur ursprünglichen Planung waren 122 Kfz/24 h eingestellt worden. Davon entfielen 50 auf die 18 nicht wohnakzessorischen Stellplätze mit Bezug zur L1. Straße. Die übrigen Stellplätze sind als wohnakzessorisch bewertet worden (23 in der Tiefgarage, 2 oberirdische und 9 südöstlich des Plangebietes). Dies hat die Antragsgegnerin auch in der Abwägung der entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen Öffentlichkeitsbeteiligung verdeutlicht (vgl. Abwägungsvorgang D. 1.3.3.3 ff, S. 67 ff.). Dass die eingestellte Vorbelastung (nach dem Verkehrsgutachten 100 Kfz/24 h) entscheidungsrelevant falsch eingeschätzt hätte, trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Herleitung der Verkehrsuntersuchung ist hier nachvollziehbar begründet.
138Die Antragsgegnerin hat zudem abwägungsfehlerfrei eingestellt, dass Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs zur typischen Wohnnutzung gehören. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet für den dort vorhandenen Bedarf grundsätzlich in ihren Auswirkungen Lärm und Schadstoffe betreffend hinnehmbar. Dazu gehört also auch die Zumutbarkeit entsprechender Geräuschspitzen in der Nachtzeit, wie sie - etwa beim Anfahren, Türenschlagen, Öffnen der Garage - üblicherweise auftreten. Dabei sind auch unter Berücksichtigung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Stellplatzanlagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen und Zuwegungen hierzu entlang rückwärtiger Grundstückszonen nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen insbesondere in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen hat, sondern anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände. Es kommt entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Neben der Frage nach möglichen Vorbelastungen und nach der Empfindlichkeit sowie Schutzwürdigkeit betroffener Grundstücksbereiche ist schließlich für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung.
139Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - 2 B 1138/20 -, juris Rn. 13 f., und vom 26. August 2020 - 10 B 1010/20 -, juris Rn. 5.
140Davon ausgehend konnte die Antragsgegnerin hier unzumutbare Belastungen im Zufahrtsbereich und beim Betrieb der Garage mit Blick auf die (genannten) Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung und der Begutachtung der Auswirkungen der 18 Stellplätze mit Bezug zur L1. Straße unter Einbeziehung der einschlägigen Vorbelastungen der umliegenden Grundstücke ohne weitere Ermittlungen abwägungsgerecht ausschließen.
141Das Gutachten B2. vom 5. Oktober 2017 gelangt unter Einbeziehung der - wie ausgeführt plausiblen - Abschätzung der Verkehrsbewegungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die für die Beurteilung der maximal prognostizierten gewerblich induzierten Fahrten tags an dem nächstgelegenen Wohnhaus X.----straße 00/100 um mindestens 14 dB(A) unter dem Immissionswert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegen, also die Lärmwerte für reine Wohngebiete um 9 dB(A) unterschritten werden. Zugleich wird festgehalten, dass auch die zu erwartenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (71 dB(A)), die nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen deutlich unterschreiten werden, mithin ‑ wenn auch in geringerem Umfang ‑ zugleich die für reine Wohngebiete, die nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags bei 80 dB(A) liegen. Da das Grundstück derzeit, wie auch in Zukunft durch die gleichen Nutzer der gewerblichen "Baulast-Stellplätze" genutzt werden, stelle die geplante Nutzung keinesfalls eine Verschlechterung der Situation für die benachbarten Anwohner dar. Dass das Gutachten dabei das Lärmgeschehen in relevanter Weise unterschätzt haben könnte - etwa betreffend die eingestellten Fahrzeugbewegungen - ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gutachten setzt 50 Fahrten an und leitet dies aus den – wie gesagt - plausiblen Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung aus Juli 2016 ab.
142Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden, dass eine Verdoppelung des Lärmeintrages faustformelhaft (nur) zu einer Mehrbelastung von 3 dB(A) führt.
143Vgl. zu dieser "Faustformel" z.B. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 125 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14.NE -, juris Rn. 49, jeweils m. w. N.
144Mithin lässt sich abschätzen, dass selbst bei einer Vervierfachung des Ansatzes allein für die Tageszeit (200 statt 50 Fahrzeugbewegungen), die nach den plausiblen Ansätzen des Verkehrsgutachters selbst unter Einbeziehung aller Verkehrsbewegungen auf der Zufahrt im Plangebiet nicht annähernd erreicht werden (dort werden zuletzt 136 Kfz/24 h angesetzt), die Richtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete tags nicht erreicht würden. Danach spricht nichts Greifbares für eine in den gegebenen vorbelasteten Verhältnissen wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage und der Zufahrt.
145Für die zu erwartende nächtliche Frequentierung der Stellplätze und Zufahrt, gilt Entsprechendes.
146Hinsichtlich der an eine gewerbliche Nutzung in der L1. Straße gebundenen Stellplätze hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei darauf Bezug genommen, dass es sich dabei um eine bereits etablierte Nutzung handele, deren Auswirkungen für die Anwohner sich durch die Verlegung der Stellplätze in die Tiefgarage entspannen werde. Hinsichtlich der nächtlichen Betroffenheit hat sie im Weiteren plausibel eingestellt, dass mit Blick auf die Beschränkungen der Geschäftszeiten auch bisher nur eine zeitlich eingeschränkte Nutzung dieser Stellplätze in Rede gestanden haben dürfte, und dies auch für die Zukunft zu erwarten sei. Die Beschränkung wird also im Durchführungsvertrag nur ergänzend abgesichert (vgl. Abwägungsvorgang D 1.4.4, S. 74). Schon deshalb geht auch der Vorhalt der Antragstellerin ins Leere, dass ein städtebaulicher Vertrag einem fehlerhaften planungsrechtlichen Abwägungsvorgang oder seinem Ergebnis nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen kann. Abgesehen davon sind planbedingte Nutzungskonflikte zwar grundsätzlich durch den Plan selbst zu lösen. Sie können aber auch im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren einer abwägungsfehlerfreien Lösung zugeführt werden.
147Vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 -, juris Rn. 21 und vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, juris Rn. 10, zu einem Angebotsplan.
148Das hat auch die Antragsgegnerin beachtet.
149Weitergehende Regelungen schon im Bebauungsplan waren hier auch nicht hinsichtlich der nächtlichen Nutzung der wohnakzessorischen Stellplätze in der Tiefgarage veranlasst. Die Antragsgegnerin durfte zugrunde legen, dass schon bisher auch die wohnakzessorischen Stellplätze südöstlich des Plangebiets in der Nacht frequentiert worden sind sowie von den in Rede stehenden zusätzlichen 36 Kfz/24 h nur ein geringer Teil in die Nachtzeit fallen wird, und daran die Erwartung knüpfen, dass sich eine wohnunverträgliche Frequentierung nicht einstellen wird. Die relativ geringen Bewegungszahlen in der Nacht spiegeln sich auch in der Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, Augsburg 2007, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist.
150Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2021 - 2 B 86/21 -, juris Rn. 25, und vom 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE -, juris Rn. 43 f.
151Weshalb bei diesem Befund weitergehende gutachterliche Betrachtungen der Auswirkungen des Tiefgaragen und Stellplatznutzungen zur Absicherung der Immissionsschutzbelange der Anwohner notwendig gewesen sein sollten, erschließt sich dem Senat nicht.
152Wie bereits gesagt durfte die Antragsgegnerin schließlich die aufgeworfene Frage nach einer weitergehenden Bewertung der Auswirkungen von Lüftungseinrichtungen auf die Umgebung dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.
1534.2 Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen fehlerfrei abgewogen. Die entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin hat sie im Einzelnen detailliert behandelt und in der Abwägungsentscheidung ausgeführt, warum sie die geltend gemachten Belange gegenüber den für die Planung streitende Ziele zurückstellt. Eine durchgreifende Fehlgewichtung ist ihr dabei nicht unterlaufen.
154Es stellt insbesondere kein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis dar, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer Planung das private Interesse der Antragstellerin und anderer Anwohner an einer Beibehaltung der ursprünglich restriktiveren Planungslage zurückgestellt und eine Realisierung ihrer städtebaulichen Ziele im Wege einer Ausrichtung des Vorhabens zu Gunsten der verdichteten Siedlungsstruktur bevorzugt. Insbesondere erweist sich das durch den Bebauungsplan vorgegebene Maß der Bebauung gegenüber der Nachbarbebauung nicht etwa als bauplanungsrechtlich rücksichtslos.
155Dabei durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen unberührt lässt. In Anbetracht der einhaltbaren Abstände und der Auswertung der vorliegenden aussagekräftigen Pläne und Fotos einschließlich der von der Antragstellerin zuletzt eingereichten Luftbilder spricht aber nichts für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung der umliegenden Grundstücke, für unzumutbare Einsichtnahmen oder gar für eine erdrückende Wirkung des Vorhabens.
156Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Höhenbeschränkung der Gebäude und die Abstände und Lage zu den umliegenden Bestandsgebäuden. Im Hinblick auf die Kubatur und die "Baumasse" ergeben sich keine Besonderheiten. Auch insoweit sind unzumutbare Beeinträchtigungen der umliegenden Grundstücke bei Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.
157Soweit die Antragstellerin die Massivität der Baukörper ins Verhältnis zur Umgebungsbebauung und zu den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 setzt, leitet sich auch daraus kein Abwägungsmangel ab. Die Antragsgegnerin hat sich mit der aufgeworfenen Problemlage, insbesondere auch auf die entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin hin, die neben dem bereits behandelten Aspekt der erdrückenden Wirkung auch das Ortsbild betreffen, in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt (u. a. Begründung der Abwägungsvorlage D. 1.2, S. 62, D. 1.3.2, S. 64) und hat dabei die aus ihrer Sicht für die Planung sprechenden städtebaulichen Belange, insbesondere die Anpassung des Baurechts für das Grundstück an moderne Wohnvorstellungen, höher bewertet. Dass die Annahmen der Antragsgegnerin zu den örtlichen Gegebenheiten und zur Bebauung in der Nachbarschaft in tatsächlicher Hinsicht ergebnisrelevant unzutreffend gewesen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Die vorliegenden Karten und das Fotomaterial sowie die beigezogenen Hausakten des Grundstücks der Antragstellerin stärken die tragenden Annahmen zu den Höhenmaßen und zur Lage der umliegenden Bestandsgebäude. Die Antragsgegnerin hat damit eine (legitime) Entscheidung für eine (die Grenzen des nachbarverträglichen wahrende) planerische Abwägungsalternative zu den bisherigen Festsetzungen getroffen.
1584.3 Wie bereits den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Antragsbefugnis zu entnehmen ist, ergibt sich kein relevanter Abwägungsmangel, soweit die Antragstellerin erstmals im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der im Grenzbereich aufstehenden Grenzwand eine Verletzung von durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschützte Eigentümerbelange geltend macht. Auf jene Ausführungen wird Bezug genommen.
1594.4 Schließlich ist weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass der Bebauungsplan in Bezug auf anderweitige abwägungserhebliche Belange einen unbeschadet des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB weiterhin beachtlichen Abwägungsfehler aufweisen könnte. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Abwägung maßgebliche Einwendungen im Verfahren übergangen oder sonst unzureichend bewertet hätte. Das gilt insbesondere für die Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (vgl. Abwägungsvorgang D.).
160Herausgestellt sei beispielhaft, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass hatte, auf die artenschutzrechtlichen Einwendungen im Aufstellungsverfahren weitere sachverständige Untersuchungen einzuleiten oder im Plan hierzu weitergehende Regelung zu treffen. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.
161Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 2 D 53/17.NE -, juris Rn. 88.
162Um dies auszuschließen, reichten die vorliegenden Stellungnahmen aus. Die Antragsgegnerin durfte zugleich auf die Möglichkeiten einer Konfliktbewältigung in den weiteren Verfahren betreffend den Abriss der Gebäude und die Entsiegelung der Flächen sowie im Genehmigungsverfahren setzen (vgl. u. a. Abwägungsvorlage D.1.8, S. 78).
163Weshalb hinsichtlich der in der Antragsschrift angesprochenen Bodendenkmäler oder der möglichen Grundwasserabsenkung beim Bau der Tiefgarage anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Notwendigkeit für weiterer Festsetzungen im Bebauungsplan vermag der Senat auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
164Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er im vorliegenden Verfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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- BauNVO § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche 1x
- 2 A 211/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
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- VwGO § 162 1x
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- VwGO § 167 1x
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- 2 D 53/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 83/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- V ZR 118/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 67/19 3x (nicht zugeordnet)
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- 7 D 55/16 1x (nicht zugeordnet)
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