Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 62/19.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, der ein Mischgebiet festsetzt, um die Errichtung eines kleinflächigen Lebensmitteldiscounters und zweier Mehrfamilienwohngebäude zu ermöglichen.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1786 mit der postalischen Bezeichnung T. Straße 60 in B1. sowie Miteigentümerin der angrenzenden Flurstücke 1696 und 1697. Das Grundstück ist mit einem - von der Antragstellerin bewohnten - Wohnhaus bebaut. Es grenzt im Südosten an die T. Straße und im Südwesten an die B. -N. -Straße. In nordöstlicher und nordwestlicher Richtung schließt sich unmittelbar das Plangebiet des Bebauungsplans an.
4Das ca. 5.170 m² große - von Wohnbebauung umgebene - Plangebiet befindet sich im Bezirk B1. -L. -X. im Westen von L. . Es handelt sich im Wesentlichen um einen ehemaligen Gewerbestandort einer Holzhandlung. Das Gelände fällt von Nordwesten her in Richtung Südosten um ca. 6 m ab. Das Plangebiet wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region B1. als Allgemeine Siedlungsfläche dargestellt. Im Flächennutzungsplan war das Plangebiet bislang als Wohnbaufläche dargestellt. In der im parallelen Verfahren beschlossenen 145. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wird es als Gemischte Baufläche dargestellt.
5Der Bebauungsplan weist ein Mischgebiet mit zwei Teilbereichen (MI I und MI II) aus, für die er unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu den Flächen für den ruhenden Verkehr trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Planurkunde verwiesen.
6Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans L. West/B. -N. -Straße - zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB, am 27.8.2015 beschloss er eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die im April 2016 stattfand. Die Antragstellerin erhob Einwendungen und rügte im Wesentlichen einen fehlenden Bedarf für einen Lebensmittelmarkt, planbedingten Lärm, eine Verschlechterung der Verkehrssituation in der Umgebung und die Höhe der geplanten Mehrfamilienhäuser. Am 9.2.2017 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin eine förmliche Behördenbeteiligung und die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Zugleich beschloss er, das Verfahren nach § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 8.5.2017 bis einschließlich zum 9.6.2017 erfolgte am 26.4.2017. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werde. Mit Schreiben vom 8.6.2017 erhob die Antragstellerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten sowie mit einem persönlichen Schreiben Einwendungen. Am 17.5.2018 fasste der Planungsausschuss den Beschluss, den Entwurf für den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 974 - L. West/B. -N. -Straße - zu ändern und gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut offenzulegen. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 25.6.2018 bis einschließlich zum 27.7.2018 am 14.6.2018. Mit Schreiben vom 17.7.2018 und 27.7.2018 erhob die Antragstellerin persönlich sowie vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten Einwendungen. Eine erneute Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 974 einschließlich der Begründung und der schriftlichen Festsetzungen fand in der Zeit vom 17.9.2018 bis einschließlich 19.10.2018 statt. Die Bekanntmachung dieser Offenlage war zuvor am 6.9.2018 erfolgt. Mit Schreiben vom 16.10.2018 und 18.10.2018 erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, im Internet seien nicht alle Gutachten (Verkehrsgutachten vom 23.9.2016; Schallgutachten H. + Partner vom 18.10.2016) verfügbar gewesen. Am 23.1.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss, zugleich wurde die Begründung des Plans beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14.3.2019.
7Die Antragstellerin hat am 28.6.2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
8Sie sei antragsbefugt. Das Plangebiet solle einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden, die für sie mit erheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen verbunden sei. Es sei davon auszugehen, dass der dem geplanten Einzelhandelsbetrieb zuzurechnende Verkehr zu erheblichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an ihrem Grundstück führen werde.
9Der Antrag sei auch begründet.
10Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Der Bebauungsplan leide an einem Ausfertigungsmangel. Die beigefügten textlichen Festsetzungen enthielten keinen Ausfertigungsvermerk. Es bestehe auch keine körperliche Verbindung mit der Planurkunde. Auch sei auf der Planzeichnung vermerkt, dass dem Bebauungsplan ein städtebaulicher Vertrag beigefügt sei. Der unterzeichnete städtebauliche Vertrag befinde sich aber noch nicht einmal in der Verwaltungsakte. Im Rahmen der Offenlage seien nicht sämtliche abwägungsrelevanten Unterlagen offengelegt worden. Die städtebaulichen Verträge seien nicht einsehbar gewesen. Die Antragsgegnerin verweise hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich auf die Regelungen der abzuschließenden städtebaulichen Verträge. Es sei unerheblich, dass die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien, es hätten jedenfalls die Entwürfe ausgelegt werden müssen. Es liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor. Der Satzungsbeschluss weiche von dem letzten offengelegten Planentwurf ab, die Festsetzung in Ziffer 1.1.3 des Planentwurfs sei entfallen, ohne dass eine erneute Offenlage durchgeführt worden sei, die Korrektur der Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen sei keine bloße redaktionelle Änderung gewesen, zudem sei der Anlage der textlichen Festsetzungen eine Liste zentrenrelevanter Sortimente beigefügt worden, die nicht nur klarstellender Natur sei.
11Der Bebauungsplan sei auch materiell mangelhaft. Er leide an einem Mangel der Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen. Die Ergänzung der Anlage der textlichen Festsetzungen um nicht zentrenrelevante Sortimente zeige den Versuch des Plangebers, dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche Sortimente ausgeschlossen würden. Ausweislich der Planbegründung gehe der Plangeber davon aus, dass auch Aktionsware angeboten werde. Es fehle an einer Abgrenzung der nicht nahversorgungsrelevanten Randsortimente von den Kernsortimenten. Insbesondere enthalte der Bebauungsplan keine Flächenbegrenzung für Randsortimente. Dem von der Beigeladenen vorgelegten Werbeprospekt könne entnommen werden, dass z. B. Kinderbekleidung, Farben, Massagegeräte, Elektrokamine, Fitnessgeräte, Elektro-Scooter und Reisen angeboten würden. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit nur um Randsortimente handele. Nach dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin sei Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur zulässig, wenn diese mindestens 90 % der geplanten Verkaufsfläche umfassten. Die Festsetzung des Mischgebiets sei fehlerhaft. Die gebotene Mischung finde nicht statt. Statt eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets sei ein Mischgebiet festgesetzt worden. Es fehle an einer für ein Mischgebiet erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen den Hauptnutzungen, dem Wohnen und dem nicht wesentlich störenden Gewerbe. Es sei beabsichtigt, im MI 1 eine Einzelhandelsnutzung und im MI 2 eine Wohnnutzung anzusiedeln. Eine Mischung erfolge ausdrücklich nicht. In der Begründung werde ausgeführt, dass ein Betreiber für eine innerhalb der Gebäude gemischte Nutzung nicht hätte gefunden werden können. Die Gliederung der Mischgebiete könne auch nicht auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützt werden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsmangel liege in der unzureichenden Bewältigung der festgestellten Konfliktlage. Zwar könne eine nachfolgende Konfliktbewältigung auch im Baugenehmigungsverfahren erfolgen, dies sei jedoch bei - wie hier - projektbezogenen Planungen, die darauf abzielten, eine konkrete Nutzung im Plangebiet zu ermöglichen, anders. Bei solchen Planungen müsse bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lasse. Es fehle bereits eine zutreffende Ermittlung der Lärmsituation. Hier habe die Antragsgegnerin den durch Einkaufswagen entstehenden Lärm und den durch die Zu- und Abfahrt zu dem geplanten Parkplatz entstehenden Verkehr nicht hinreichend berücksichtigt. Die Untersuchung der L1. T1. GmbH treffe keine Aussage zu dem von den Einkaufswagen auf der Parkfläche verursachten Lärm, insbesondere fehlten die mit der Nutzung von Einkaufswagen verbundenen Impulszuschläge. Die Anzahl der berücksichtigten Ereignisse sei zu niedrig. Ausweislich der Dokumentation auf Seite 36, Tab. B 3.2, würden vom Gutachter nur 660 Ereignisse berücksichtigt. Die Nutzung durch einen Kunden bedinge aber das Ausstapeln sowie das Einstapeln des Wagens. Ein Kunde löse somit zwei Ereignisse aus. Dies bedeute, bei 660 Kunden sei von 1320 Ereignissen auszugehen. Der Emissionsansatz aus dem Gutachten L1. berücksichtige jedoch nur 660 Ereignisse und damit eine um 3 dB(A) geringere Immission. Der Gutachter befasse sich auch lediglich mit dem Fahrzeugverkehr auf der Parkfläche ohne den Zu- und Abfahrtsverkehr. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Büros Dr. T2. (Schallschutzgutachter X1. ) vom 9.2.2021. Der dortigen Skizze sei zu entnehmen, dass das Büro L1. diese Verkehre nicht berücksichtigt habe. Auch das Büro H. habe diesen Verkehr nicht untersucht. Die Untersuchungen des Büros J. sowie der C. GmbH seien ebenfalls nicht ausreichend. Die Anzahl der dort ermittelten Fahrten sei unzutreffend. Die gebotene Heranziehung der bayerischen Parkplatzlärmstudie zeige, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht sicher eingehalten werde. Unterstelle man einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb und eine Bewegungshäufigkeit von 1,37/10 m²/Stunde ergäben sich für den geplanten Betrieb 1.407 Bewegungen. Das Büro L1. habe aber lediglich 660 Ereignisse betrachtet. Im Ergebnis lägen die Immissionen um 3 dB(A) höher als vom Schallgutachter angenommen. Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei von Durchschnittswerten auszugehen, da Nutzungsspitzen bei dem konkret geplanten Markt nicht zu erwarten seien, sei fehlerhaft. Dies sei bereits tatsächlich nicht zutreffend. Es sei typisch für Discounter, dass wöchentlich für bestimmte Tage Angebote beworben würden. Die Antragsgegnerin habe hier keine worst-case Abschätzung vorgenommen. Bei den wöchentlich stattfindenden Aktionstagen handele es sich auch nicht um seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm. Aktionstage seien vom Gutachter im Einzelfall für den konkreten Betrieb zu ermitteln, was hier jedoch nicht geschehen sei. In dem vorgelegten Prospekt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an den Aktionstagen (Montag und Donnerstag) veräußerte Artikel wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein könnten. Das Kundenaufkommen sei demnach montags und donnerstags erhöht. Dies sei jedoch nicht untersucht und bewertet worden. Nach dem Gutachten des Büros H. und Partner sei mit höheren Beurteilungspegeln zu rechnen als nach dem Gutachten des Büros L1. . Damit setze sich der Plangeber nicht hinreichend auseinander. Das Büro H. und Partner gelange zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber noch gerade eingehalten werde. Das Büro L1. räume in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5.12.2018 ein, dass Pegelerhöhungen um 0,5 dB(A) denkbar seien. Bei einer Zusammenschau dieser beiden Gutachten sei von der Überschreitung des Immissionsrichtwerts auszugehen. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend erwogen, dass etwaige Beschränkungen des Verkehrslärms des geplanten Markts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dessen Tragfähigkeit in Frage stellten, weil die der Abwägung zugrunde gelegte Markt- und Standortanalyse der C. Handelsberatung solche Beschränkungen nicht in Rechnung gestellt habe. Die geplante Lärmschutzwand sei untauglich, da sie (teilweise) unterhalb der Geländeoberfläche liege. Das Schallgutachten des Büros L1. führe jedoch aus, dass die Lärmschutzwand beidseitig hoch absorbierend sein müsse. Dies sei bei einer unterhalb des Erdreichs liegenden Wand nicht möglich. Die Stellungnahmen des Büros Dr. T2. vom 3.3.2021, 26.4.2021 und 19.5.2021 bestätigten verschiedene Mängel, etwa dass in der Schallimmissionsprognose des Büros L1. eine veraltete Softwareversion verwandt worden sei und notwendige Angaben zur Einkaufswagensammelstelle fehlten sowie dass der Bodeneffekt im Rechenmodell des Gutachtens L1. nicht berücksichtigt worden sei. Die außerhalb des Betriebsgrundstücks entstehenden Immissionen würden entgegen Ziffer 7.4 TA Lärm nicht berücksichtigt. Der IP 4 sei unzutreffend positioniert. Es sei zudem von der Antragsgegnerin nur ein O.----markt untersucht worden. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Angebotsplan handele und nicht festgeschrieben sei, dass ein O.----markt errichtet werde. Auch die vom Büro C. Handelsberatung berücksichtigte Kaufkraftbindung von 20 % sei nicht näher begründet worden. Weiterhin fehle es an einer schalltechnischen Untersuchung für die Errichtung eines Gewerbebetriebs im MI 2. Bei einem Angebotsplan - wie hier - müsse der Plangeber auch anderweitige Nutzungsmöglichkeiten untersuchen, auch wenn kein Projektbezug bestehe. Es liege bereits eine Baugenehmigung für den geplanten Discounter vor. Die Beigeladene könne deshalb nicht darauf verweisen, dass eine Lösung des Immissionskonflikts auf der nachgelagerten Genehmigungsebene erfolgen könne.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Bebauungsplan Nr. 974 "L. West/B. -N. -Straße" der Stadt B1. für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Sie trägt vor: Einer Auslegung der städtebaulichen Verträge habe es nicht bedurft. Die speziellen Anforderungen bei der Umsetzung des Lebensmittelmarkts würden grundsätzlich erst im Baugenehmigungsverfahren eingefordert und zusätzlich in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Zudem seien die Durchführungsverträge im Zeitpunkt der Offenlage überhaupt noch nicht abgeschlossen gewesen. Ihr sei eine Offenlage neben der mangelnden Erforderlichkeit daher auch bereits tatsächlich überhaupt nicht möglich gewesen. Es habe keiner erneuten Auslegung bedurft. Auch mit der Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen bleibe es bei der Unzulässigkeit für Vergnügungsstätten insgesamt. Es handele sich um eine Klarstellung des bisherigen Inhalts. Die Änderung der Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen sowie eines beigefügten Rechtsplans, der die Verschiebung der Tiefgarageneinfahrt berücksichtige, sei bereits in der Sitzung des Planungsausschusses vom 17.5.2018 beschlossen worden. Der geänderte Plan sei auch erneut offengelegt worden. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Im Mischgebiet herrsche eine Gleichwertigkeit zwischen den Hauptnutzungen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Dieses werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Discounter im MI 1 und Wohnen im MI 2 angesiedelt werden solle. Eine Mischung der beiden Hauptnutzungsarten könne sich sowohl auf das gesamte Gebiet, als auch auf eine Mischung auf den Baugrundstücken und in den Gebäuden beziehen, müsse dies jedoch nicht. § 6 BauNVO regele keine Relation und keinen Vorrang der einen gegenüber der anderen Nutzung. Es habe auch keine unzutreffende Lärmermittlung stattgefunden. Die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung seien nicht überschritten worden. Die im schalltechnischen Gutachten geforderten Maßnahmen seien im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt worden. Auch die Lärmschutzwand bleibe nicht wirkungslos. Entscheidend für die schalltechnische Wirksamkeit sei die 2 m hohe obere Kante der Wand gegenüber den tieferliegenden Parkplätzen. Auch der Lärm der Einkaufswagen sowie der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien in dem Gutachten des Büros L1. berücksichtigt worden. In dem Schallgutachten sei eine Standard-Einkaufswagensammelbox (z. B. aus Plexiglas) berücksichtigt worden. Zudem sei davon ausgegangen worden, dass täglich 660 Kunden die Einkaufswagen benutzten. Die bayerische Parkplatzlärmstudie sei hier nicht anzuwenden. Ein Ansatz mit den Angaben der Parkplatzlärmstudie erfolge nur, wenn keine den Markttyp und die örtliche Situation einbeziehende Verkehrsstudie vorliege. Die Ermittlung der Verkehrserzeugung durch eine situationsbezogene Verkehrsstudie, wie hier geschehen, sei demgegenüber deutlich belastbarer. Aktionstage, an denen zuvor beworbene Angebote erworben werden könnten, seien für den hier zu erwartenden Discounter durch die Ziffer 7.2 TA Lärm abgedeckt. Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf das schalltechnische Prognosegutachten des Büros H. in der dritten Offenlage und in der Beschlussfassung der Satzung liege kein Abwägungsfehler vor. Daraus ergebe sich eindeutig, dass dieses Gutachten durch das Gutachten des Büros L1. geprüft worden sei. Durch diese Formulierung werde klargestellt, dass dieses Gutachten relevant sei. Hinsichtlich der Kritik an dem Gutachten der L1. T1. GmbH werde auf deren Stellungnahme vom 20.4.2021 verwiesen. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die planbedingt zu erwartenden (Gewerbe-)Lärmimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Es sei zulässig, eine Lösung etwaiger Immissionskonflikte - wie hier geschehen - in das Genehmigungsverfahren zu verlagern. Dass im Planungsstadium eine schalltechnische Untersuchung vorgenommen worden sei, führe nicht dazu, dass etwaige offen gelassene Interessenkonflikte nicht im Genehmigungsverfahren lösbar wären. Die Ausfertigung des Bebauungsplans sei mit Blick auf die dem Oberverwaltungsgericht übersandten Originale der textlichen Festsetzungen nicht fehlerhaft.
17Die Beigeladenen beantragen,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die sogenannten Planverwirklichungsverträge hätten schon deshalb nicht ausgelegt werden müssen, da sie nachweislich erst im Januar 2019 und damit mehrere Monate nach der letzten (erneuten) Offenlage abgeschlossen worden seien. Der Bebauungsplanentwurf hätte auch nicht erneut offengelegt werden müssen. Bei der Streichung von Nr. 1.1.3 der schriftlichen Festsetzungen handele es sich offenkundig um eine bloße redaktionelle Anpassung. Im Vergleich zu dem Entwurf der schriftlichen Festsetzungen, der Gegenstand der letzten Offenlage gewesen sei, sei die Sortimentsliste lediglich um die nicht zentrenrelevanten Sortimente ergänzt worden. Diese seien für den materiellen Regelungsinhalt des Bebauungsplans aber ohne Bedeutung. Aus Nr. 1.2 der schriftlichen Festsetzungen ergebe sich eindeutig, dass in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der Sortimentsliste B1. zulässig seien. Der Planbetroffene müsse also lediglich wissen, welche Sortimente nach der Sortimentsliste B1. nahversorgungsrelevant seien, um die Zulässigkeit eines Einzelhandelsvorhabens verlässlich beurteilen zu können. Hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente sei die Sortimentsliste B1. indes als Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen bereits Gegenstand der letzten Offenlage gewesen. Der Bebauungsplan leide auch an keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Durchmischung des Mischgebiets sei gegeben. Es sei auch nicht so, dass in einem Mischgebiet nur gemischt genutzte Gebäude zulässig wären. Die Antragsgegnerin habe sich schließlich auch hinreichend mit den Auswirkungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die zu erwartenden Gewerbelärmimmissionen auseinandergesetzt. Auch unter Hinwegdenken der schalltechnischen Untersuchung der L1. T1. GmbH könne keine Rede davon sein, dass bereits im Planungsstadium absehbar gewesen sei, dass sich ein offengelassener Interessenkonflikt nicht auch in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht würde lösen lassen. Der Bebauungsplan müsse die von ihm potentiell aufgeworfenen Immissionskonflikte nicht selbst abschließend bewältigen. Vielmehr könne die Lösung etwaiger Immissionskonflikte auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Davon unabhängig habe die Antragsgegnerin die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt und gewichtet. Es sei eine worst-case Betrachtung durchgeführt worden. Bei der schalltechnischen Untersuchung der L1. T1. GmbH handele es sich um eine eigenständige vollständige Prognose der planbedingt zu erwartenden (Gewerbe-)Lärmimmissionen und nicht nur um eine Plausibilitätsprüfung des ursprünglichen Schallgutachtens von H. und Partner. Das Gutachten leide an keinen Mängeln. Die von dem Büro Dr. T2. mit Stellungnahme vom 3.3.2021 geäußerten Zweifel seien unbegründet. Hierzu werde auf die Stellungnahmen der L1. T1. vom 20.4.2021 und 3.5.2021 verwiesen. Soweit die Antragstellerin ein erhöhtes Kundenaufkommen an sogenannten Aktionstagen befürchte, sei dies nach Erhebungen der Firma O1. für einen Vergleichsmarkt unbegründet.
20Die Örtlichkeit ist durch einen Richter des Senats am 24.6.2020 besichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
23A. Der Antrag ist allerdings zulässig.
24I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
25Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.
27Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018
29- 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N.
30Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin anzunehmen, die angegriffene Planung erhöhe in erheblicher Weise die ihr Grundstück betreffenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen. Nach der der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognose zum Schallimmissionsschutz der L1. T1. GmbH vom 7.2.2018 erhöhen sich voraussichtlich die Beurteilungspegel durch den Betrieb des geplanten Markts am maßgeblichen Immissionsort des Hauses der Antragstellerin (IO 5) in relevanter Weise. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der vom Gutachter festgestellten Vorbelastung am IO 5 mit dem im Gutachten vom 7.2.2018 prognostizierten Tageswert von 54,5 dB(A).
31II. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
32III. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
33Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018
35- 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813, m. w. N.
36Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Verwirklichung eines für sie mit nicht unerheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen verbundenen Vorhabens verhindern möchte; im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Vorhabens eines Lebensmittelmarkts der Beigeladenen nach der dann maßgeblichen Rechtsgrundlage § 34 BauGB fraglich.
37Soweit ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Festsetzungen des angegriffenen Plans durch bestandskräftig erteilte und ausgenutzte Baugenehmigungen ausgeschöpft sind,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2020
39- 4 CN 4.19 -, juris,
40liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Zwar ist für das Vorhaben eines Lebensmittelmarkts bereits eine Baugenehmigung erteilt worden, diese ist aber nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 3120/20 bei dem VG.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache nicht begründet.
42I. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an einem beachtlichen formellen Mangel.
431. Das Erfordernis der Ausfertigung des Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt.
44Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen an die Ausfertigung eines aus mehreren Teilen bestehenden Bebauungsplans.
45Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017
47- 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198.
48Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Sowohl die die zeichnerischen Darstellungen enthaltende Planurkunde (BA 3) als auch die im Original vorgelegten textlichen Festsetzungen (BA 6) tragen einen vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Ausfertigungsvermerk. Der vorgenannte Ausfertigungsvermerk bezieht sich kraft der zur Überzeugung des Senats vorhandenen hinreichend festen Verbindung durch Klammer und Siegel auch in der Sache auf die den textlichen Festsetzungen beigefügte "Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 974 Sortimentsliste B1. (Aktualisierung 2018)".
492. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg den Umfang der im Rahmen der durchgeführten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bereitgestellten Unterlagen.
50a) Es mangelte hier nicht an einer hinreichenden Offenlage vorliegender umweltbezogener Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, insbesondere nicht des Lärmgutachtens von H. und Partner.
51Wird eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durchgeführt, reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn der Inhalt der von der Plangeberin für wesentlich erachteten umweltbezogenen Stellungnahmen in der Planbegründung der Sache nach hinreichend dargestellt wird.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.10.2019
53- 7 D 86/17.NE -, juris,
54Dies ist hier auch hinsichtlich des Gutachtens H. und Partner geschehen (vgl. Abschnitte 3.6 und 4.1 Unterabschnitt Immissionsschutz - Geräusche der Planbegründung).
55b) Es bedurfte auch keiner Offenlage des Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Gegenstand der Auslegung des hier vorliegenden Angebotsbebauungsplans ist lediglich der Bauleitplanentwurf mit Begründung; als Teil der Begründung wird ggf. noch der Entwurf des Umweltberichts nach § 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BauGB – soweit er gesetzlich vorgesehen ist – ausgelegt.
56Vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
57Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 3 Rn. 35.
583. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner weiteren Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, weil nach der letzten Offenlage die Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen gestrichen und die Anlage zu den textlichen Festsetzungen um den Punkt "Nicht-zentrenrelevante Sortimente" ergänzt worden seien.
59Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans, wird er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB.
60Das Beteiligungsverfahren ist allerdings nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2020 - 4 BN 25.19 -, ZfBR 2020, 676 = juris;
62OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021
63- 7 D 87/18.NE -, juris.
64Die nach der letzten Offenlage des Planentwurfs, die im September/Oktober 2018 stattgefunden hatte, vorgenommenen Änderungen hatten keine inhaltlichen Auswirkungen. Bei der Streichung der Nr. 1.1.3 handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die in Nr. 1.1.3 geregelte generelle Unzulässigkeit der nach § 6 Abs. 3 BauNVO an sich ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ergibt sich, wie von der Antragsgegnerin zutreffend aufgezeigt worden ist, ungeachtet der Streichung der Nr. 1.1.3 schon aus der eindeutigen Regelung in Nr. 1.1.2. Die Aufnahme der nicht zentrenrelevanten Sortimente in der Anlage war ebenfalls ohne inhaltlichen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplans.
65II. Der Plan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln.
661. Die unter Nr. 1.2. erster Unterpunkt getroffene Festsetzung über die zulässigen nahversorgungsrelevanten Kernsortimente von Einzelhandelsbetrieben ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Nr. 1.2 erster Unterpunkt der textlichen Festsetzungen lautet:
67"Innerhalb der Mischgebiete (MI 1 und MI 2) sind nachfolgenden Nutzungen nicht zulässig:
68Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der als Anlage beigefügten "Sortimentsliste B1. "
69In der nachfolgenden Anlage zu den textlichen Festsetzungen werden die nahversorgungsrelevanten Sortimente ausdrücklich aufgezählt, womit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen ist.
70Auch der Begriff des "Kernsortiments" ist nicht unbestimmt.
71Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig; das Kernsortiment wird durch ein anderes Sortiment als Randsortiment lediglich ergänzt, wenn dieses von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.2014 - 2 D 13/14.NE -, BRS 82 Nr. 12 = BauR 2014, 2042, m. w. N., ferner: Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage Rn. 51 ff.
73Mit Blick auf das in der Planbegründung in Bezug genommene Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 der Antragsgegnerin ist die erforderliche deutliche Unterordnung hinreichend bestimmbar. Dort heißt es auf Seite 14, es sei sicherzustellen, dass der Anteil nahversorgungsrelevanter (Kern-) Sortimente mindestens 90 % der Verkaufsfläche betrage.
742. Es fehlt für die Mischgebietsfestsetzung nicht an einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage der Festsetzung des Gebiets hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 6 BauNVO i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 9a BauGB. Die Untergliederung in Bezug auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (insb. zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe über NHN und Grundflächenzahl) beruhen auf den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BauNVO, sie konnten nach § 16 Abs. 5 BauNVO für die beiden Teile des Mischgebiets unterschiedlich bemessen werden.
753. Der Senat vermag anders als die Antragstellerin keinen beachtlichen Abwägungsmangel festzustellen.
76Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
78- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
79a) Die Abwägung hinsichtlich der Festsetzung des Mischgebiets unterliegt keinen Bedenken.
80Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin das Erfordernis der ausgewogenen Durchmischung der Hauptnutzungen Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gegeben.
81Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Diese Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit ist kennzeichnend für den Baugebietstyp "Mischgebiet". Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. Für die hiernach zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es - wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird - darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches "Umkippen" des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z. B. auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37,
83und Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82;
84OVG NRW, Urteil vom 27.11.2014 - 7 D 35/13.NE -, juris.
85Nach diesen Grundsätzen ist hier nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin von der erforderlichen Mischung der beiden Hauptnutzungsarten auszugehen.
86Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin ein in zwei Bereiche untergliedertes Mischgebiet festgesetzt. Unter Nr. 3.1 (Seite 8) der Planbegründung heißt es, das Ziel, ein untergeordnetes Siedlungszentrum im Nahbereich von Einfamilienhausgebieten zu entwickeln, sei nach wie vor gewünscht, dem werde durch die Festsetzung eines Mischgebiets entsprochen, die Gliederung des Mischgebiets ermögliche es, dass in den jeweiligen Teilbereichen entweder das Wohnen oder das Gewerbe überwiege. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sei im Gebiet MI 1 ein größerer eingeschossiger Baukörper, der sich für eine Einzelhandelsnutzung eigne, zulässig, die Festsetzungen für das Gebiet MI 2 ließen unter anderem auch einen Geschosswohnungsbau zu, die für ein Mischgebiet typische Durchmischung der zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, werde durch die Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt ermöglicht, auch ein Lebensmittelmarkt bzw. ein Discounter sei ein Gewerbebetrieb, der, soweit er nicht großflächig sei, in einem Mischgebiet zulässig sei. Eine weiter gehende Festsetzung in Bezug auf die unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnen/nicht wesentlich störendes Gewerbe) musste im Plan selbst nicht getroffen werden.
87b) Der Plan leidet nicht an Mängeln der Abwägung im Hinblick auf die Lärmschutzbelange der in der Umgebung befindlichen Wohnnutzungen. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes der Grundstücke in der Umgebung des Plangebiets hinreichend erwogen.
88Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung hinsichtlich des Lärmschutzes eine nicht zu beanstandende Zielsetzung zugrunde gelegt.
89Ausweislich der Planbegründung, in der auf das Lärmgutachten vom 7.2.2018 Bezug genommen wird, verfolgt die Antragsgegnerin das Konzept, einen Lärmschutz gegenüber den durch den Plan ermöglichten Immissionen des Lebensmitteldiscounters einschließlich des maßgeblichen Verkehrs in der Weise zu verwirklichen, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Eine solche Konzeption gibt keinen Anlass zur Beanstandung.
90Vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 25.1.2010 - 7 D 97/09.NE -, juris.
91Die von der Antragsgegnerin herangezogene Lärmprognose der Firma L1. T1. vom 7.2.2018 bot der so getroffenen Abwägungsentscheidung eine hinreichende Grundlage.
92Aus dieser Prognose ergibt sich insbesondere, dass die angestrebte Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarkts im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans unter Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in der Umgebung gelingen kann. Die nähere Ausgestaltung des Lärmschutzes durfte die Antragsgegnerin dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, das eine sachgerechte Lösung der im Einzelfall anstehenden Lärmschutzfragen unter Zugrundelegung der TA Lärm hinreichend gewährleisten kann.
93Vgl. zum Grundsatz der Konfliktbewältigung: OVG NRW, Urteile vom 24.2.2016
94- 7 D 87/14.NE -, juris,
95und vom 17.8.2020 - 2 D 25/18.NE -, juris, jeweils m. w. N.
96Dies gilt etwa auch für den Fall, dass für einen zur Genehmigung gestellten Lebensmitteldiscountmarkt eine höhere Kundenfrequenz zugrunde zu legen sein sollte als in der angesprochenen Lärmprognose angenommen. Soweit infolgedessen etwa am Grundstück der Antragstellerin - ungeachtet der von der Firma L1. T1. in ihrer letzten Stellungnahme aufgezeigten Spielräume - eine Richtwertüberschreitung zu besorgen sein sollte, wäre dem im Genehmigungsverfahren durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück, zu begegnen.
97Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des vom Einstapeln und Ausstapeln der Einkaufswagen ausgehenden Lärms, soweit im Genehmigungsverfahren von Beurteilungspegeln auszugehen sein sollte, die in relevantem Umfang über den Annahmen der Lärmprognose der Firma L1. T1. liegen.
98Dass solche Einschränkungen des Betriebs gegenüber den in den Aufstellungsvorgängen betrachteten Planungen die Rentabilität des geplanten Lebensmitteldiscountmarkts in Frage stellten, den die Markt- und Standortanalyse der C. Handelsberatung untersucht hat, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, vermag der Senat nicht zu ersehen. Vielmehr ist auch nach dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere auch des Gutachtens der C. Handelsberatung nicht ersichtlich, dass Maßnahmen etwa zur Reduzierung der Geräusche durch Bewegungen der Einkaufswagen ebenso wie gewisse Beeinträchtigungen des Kundenkraftfahrzeugverkehrs die Rentabilität eines kleinflächigen Lebensmitteldiscountmarkts in der vorhandenen Planungssituation in Frage stellen könnten.
99Der Zulässigkeit der im Rahmen der Abwägung erfolgten Konfliktverlagerung steht auch nicht etwa entgegen, dass die Baugenehmigung bereits erteilt ist, wie die Antragstellerin geltend macht. Erforderlichenfalls wären insoweit nachträgliche Regelungen zu treffen, die auch noch im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 3120/20 erfolgen könnten.
100Soweit die Antragstellerin die Methodik des Gutachtens kritisiert und meint, es sei eine "veraltete Software" eingesetzt worden, bei dem Rechenverfahren sei der Bodeneffekt unzutreffend behandelt worden, es sei nicht ein schallharter Boden des Parkplatzes zugrunde gelegt worden, es seien Fahrzeugbewegungen nach Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums nicht einbezogen worden, die Geräusche der Einkaufswagensammelbox seien nicht hinreichend erfasst worden, sind diese Einwände im Übrigen durch die von den Beigeladenen eingereichten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen der L1. T1. vom 20.4.2021 und 3.5.2021 hinreichend entkräftet. Die weitere Stellungnahme des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigenbüros Dr. T2. vom 19.5.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
101Auch soweit Gegenstand des Konzepts eine im Gutachten des Büros L1. zugrunde gelegte Lärmschutzwand ist, teilt der Senat im Übrigen nicht die Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Lärmschutzwand.
102Nach dem Konzept muss die Wand eine Höhe von 2 m über der Parkplatzoberfläche und eine näher beschriebene hochabsorbierende Oberfläche (Gruppe A 3 nach ZTVLsw06) haben, um die vom Gutachter angesetzte Lärmschutzwirkung zu erzielen. Weshalb eine solche Gestaltung nicht möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu ersehen. Ebenso wenig vermag der Senat zu ersehen, dass eine in dieser Weise errichtete Lärmschutzwand im Sinne des Gutachtens nicht die vorausgesetzte Abschirmungswirkung zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin erzielen wird.
103Der Senat teilt auch nicht die Meinung der Antragstellerin, das Gutachten L1. habe die Bedeutung von Nr. 7.4 TA Lärm verkannt. Im Gutachten wird auf Seite 21 dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung betriebsbezogener Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der TA Lärm nicht erfüllt sind.
104Schließlich sieht der Senat keine Abwägungsmängel hinsichtlich des Lärmschutzes, weil im Rahmen des Angebotsplans Lärmbeeinträchtigungen durch anderweitige Vorhaben nicht hinreichend betrachtet worden wären. Bei der anzustellenden realitätsnahen Prognose waren im vorliegenden Fall keine Nutzungen auf der Grundlage des Plans zu erwägen, die die Umgebung, und insbesondere das Grundstück der Antragstellerin, in einer Weise beeinträchtigten, dass die Einhaltung des angestrebten Lärmschutzes für die Umgebung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht verwirklicht werden könnte.
105Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn diese haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
107Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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- VwGO § 42 1x
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- VwGO § 159 1x
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- § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
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