Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1403/18
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme des Sohnes O. der Klägerin am 3. Juni 2016 durch die Beklagte, bestätigt durch Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2016 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die am 00.0.1982 geborene Klägerin ist alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter ihres am 00.0.2008 geborenen Sohnes K. K1. und ihres am 00.0.2012 geborenen Sohnes O. . Die unterschiedlichen Väter der Kinder haben jeweils keinen Kontakt zu diesen.
4Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Inobhutnahme ihres jüngeren Sohnes O. am 3. Juni 2016.
5Bis zum 00. Mai 2016 befand sich die Klägerin im gehobenen Dienst (Regierungsinspektorin). Eine Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hatte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen keinen Erfolg.
6Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 29. Dezember 2008 an Frau Dr. B. (B1. L. C. ) soll diese in einem Gespräch mit Mitarbeiterinnen des Jugendamtes am 23. Dezember 2008 angegeben haben, die Klägerin habe in einem Gespräch während der Schwangerschaft mit ihrem älteren Sohn K. Suizidgedanken geäußert. In dem entsprechenden Gesprächsvermerk ist eine solche Äußerung allerdings nicht festgehalten.
7Bei K. handelt es sich nach den (ärztlichen) Feststellungen der V. L1. (Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Prof. Dr. med. M. , Dr. Dipl.-Psych O1. . C1. und Diplom-Psychologin D. ) vom 10. Dezember 2013 um ein weit überdurchschnittlich intelligentes Kind, das unter einem Asperger-Syndrom leidet. Nachdem er bereits mehrfach die Kindergärten und Schulen hatte wechseln müssen, da es bei ihm zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten gekommen war, befand er sich ab dem 16. März 2016 mit Einverständnis der Klägerin gemäß 34 SGB VIII in einer Diagnosegruppe der Einrichtung "N. ". Er wurde am 21. März 2016 von der Beklagten in Obhut genommen, da es zu einem Streit zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin des Jugendamts, insbesondere über die Teilnahme des Kindes an einem mehrtägigen Ausflug, gekommen war. Die Klägerin hatte daraufhin ihr Einverständnis zur Unterbringung zurückziehen wollen und soll gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamts aggressiv und beleidigend aufgetreten sein. Am 22. März 2016 stellte die Beklagte einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Amtsgericht - Familiengericht - C. , welches daraufhin durch Beschluss vom 23. März 2016 (59 F 160/16) ohne vorherige Anhörung der Klägerin das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VII, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. vorläufig entzog.
8Der jüngere Sohn O. war zunächst von der Klägerin und einer Tagesmutter betreut worden. Ab November 2013 besuchte er eine Kindertagespflegestelle, die er aber bereits im Dezember 2013 verließ, da es zu Konflikten zwischen der Klägerin und den Tagesmüttern gekommen war. Später besuchte er eine andere Kindertagesstätte, wo die Klägerin durch grenzüberschreitendes Verhalten auffiel und O. auch zeitweise aus der Betreuung herausnahm. Im Gegensatz zu K. zeigte O. keine Verhaltensauffälligkeiten. Er litt allerdings an mehreren chronischen somatischen Erkrankungen. Ausweislich des Arztbriefes des Katholischen Klinikums C. Prof. Dr. med. M1. ) vom 3. Februar 2016 wurden rezidivierende Bronchitiden, rezidivierende Diarrhoen und eine Fructose-Malabsorbtionsstörung festgestellt.
9Am 14. Januar 2016 kam in Folge einer E-Mail der Klägerin an die Kindertagesstätte, die von ihrem Sohn O. besucht wurde der Verdacht auf, sie zeige Tendenzen, einen erweiterten Suizid mit ihren Kindern begehen zu wollen. Bei einem umgehend durchgeführten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes in Begleitung der Diplompsychologin Frau N1. vom sozialpsychiatrischen Dienst sowie einer Ärztin bestätigte sich dies jedoch nicht. In dem Gesprächsvermerk ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Kindesmutter in dem Gespräch glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe.
10Am 2. Juni 2016 informierte die Grundschule, die K. zu der Zeit besuchte, die Polizei und Mitarbeiter der Beklagten mittags darüber, dass dieser nach Schulschluss verschwunden sei und sich nicht zur Einrichtung "N. " begeben habe. Frau N1. , an die die Klägerin sich - als K. bei ihr eingetroffen war - gewandt hatte, und die sich daraufhin zur Wohnung der Klägerin begeben hatte, teilte den Mitarbeitern der Einrichtung "N. " mit, dass sich K. im Haushalt der Kindesmutter aufhalte. Man wolle dort auf die Polizei oder auch Mitarbeiter des Jugendamtes warten. Um ca. 14.15 Uhr machte sich die Klägerin auf den Weg, ihren Sohn O. von der Kindertagesstätte abzuholen. Danach begab sie sich zu Rechtsanwalt W. in C. -X. , weil ihr Sohn K. dort seine Erlebnisse in der Einrichtung "N. " schildern sollte. Beim Eintreffen von Mitarbeitern des Jugendamtes (zu einer nicht näher dokumentierten Zeit zwischen 14 und 17 Uhr) wurden die Klägerin und ihre Kinder nicht (mehr) in der Wohnung angetroffen. Abends (23.44 Uhr) sandte sie eine E-Mail an die Beklagte, in welcher sie ihre Sicht der Dinge darstellte und ankündigte, ihre Söhne am nächsten Tag pünktlich um 8.00 Uhr zur Schule bzw. in die Kindertagesstätte zu bringen.
11Am Folgetag, dem 3. Juni 2016, brachte die Klägerin wie angekündigt K. zur Schule und O. in den Kindergarten.
12Ebenfalls am 3. Juni 2016 nahm die Beklagte im Kindergarten auch O. in Obhut und brachte ihn in die Einrichtung "N. ", in der bereits sein Bruder untergebracht war.
13Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 bestätigte die Beklagte die Inobhutnahme von O. und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung gab sie an, dass sich die Polizei am 2. Juni 2016 aufgrund einer Vermisstenmeldung der Einrichtung "N. " bei der Beklagten gemeldet hätte, weil K. aus der Grundschule verschwunden sei. Auch habe eine Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes mitgeteilt, dass sich K. mit O. im Haushalt der Klägerin befinde und die Klägerin nicht bereit sei, K. dem Vormund oder der Einrichtung zu übergeben. Zudem hätte die Mitarbeiterin nicht ausschließen können, dass sich die Klägerin aufgrund der belastenden Gesamtsituation etwas antun würde, beispielsweise aus dem Fenster springen. Daher sei die psychische Verfassung der Klägerin nicht einschätzbar gewesen, zumal die Klägerin und ihre Kinder beim Eintreffen der Mitarbeiter des Jugendamtes nicht in ihrer Wohnung gewesen seien. Da man aufgrund dessen eine dringende Gefahr auch für O. , gesehen habe, habe man auch ihn in Obhut nehmen müssen, um sein Wohl zu schützen. Man habe aufgrund des akuten Handlungsbedarfes eine "ad hoc-Maßnahme" treffen müssen, so dass es nicht mehr möglich gewesen sei, das Familiengericht einzuschalten. Der Antrag habe erst schriftlich verfasst werden müssen und sei am 7. Juni 2016 dem Familiengericht zugefaxt worden.
14Bereits am 3. Juni 2016 reichte die Beklagte beim Amtsgericht - Familiengericht - C. ein mit "Entzug der elterlichen Sorge gem. §§ 1666, 1666a BGB in Verbindung mit § 8a SGB VIII im Wege einer einstweiligen Anordnung" überschriebenes Schriftstück für das Kind O. (um 14.25 Uhr per Fax an das Amtsgericht übermittelt) ein und teilte mit, dass sie das Kind gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen habe und eine ausführliche Begründung der "getroffenen Maßnahme" in Kürze folgen werde. Unter dem 7. Juni 2016 beantragte die Beklagte (nochmals) die Entziehung der elterlichen Sorge und begründete ihren Antrag. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (59 F 204/16) wurde der Klägerin - ohne vorherige Anhörung - das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VII, das Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O. vorläufig entzogen.
15Am 6. Juni 2016 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Eilantrag mit dem Ziel die Inobhutnahme außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (2 L 1350/16) lehnte das Verwaltungsgericht den sinngemäß gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab, weil es mit der Erledigung der Inobhutnahme durch den familiengerichtlichen Beschluss am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle.
16Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Inobhutnahmebescheid ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 zurückwies. Eine familiengerichtliche Entscheidung habe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden können, da die regelmäßig erforderliche Anhörung des Kindes, der Erziehungsberechtigten und des Jugendamtes nicht sofort zu leisten sei. Es habe auch keine andere Möglichkeit gegeben, die Gefährdung abzuwenden.
17Am 6. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig gewesen, weil Zeit zur Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. Im Übrigen bestehe Wiederholungsgefahr, da bereits früher die nach ihrer Auffassung ebenfalls rechtswidrige Inobhutnahme ihres Sohnes K. erfolgt sei. Die Klage sei auch begründet, da zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nichts für das Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes gesprochen habe. Es sei für ihren Sohn psychisch erheblich belastend gewesen, dass er plötzlich aus dem Kindergarten abgeholt worden sei.
18Während des Klageverfahrens wurde der Klägerin zwischenzeitlich durch Beschlüsse des Familiengerichts, bestätigt durch das OLG Hamm, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für beide Söhne entzogen.
19Die Klägerin hat beantragt,
20festzustellen, dass die Inobhutnahme ihres Sohnes O. am 3. Juni 2016 rechtswidrig war.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie führt aus, sie sei von der Polizei informiert worden, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Man habe das Familiengericht umgehend informiert, doch sei nicht sicher gewesen, ob dieses rechtzeitig eine Entscheidung getroffen hätte. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2018 abgewiesen.
25Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Es sei Erledigung eingetreten, da die Inobhutnahme des Kindes O. durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 7. Juni 2016 obsolet geworden sei; damit sei der Verbleib des Kindes auf familienrechtlicher Grundlage geregelt worden. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rehabilitationsinteresse der Klägerin. Die Inobhutnahme stelle einen gravierenden Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 GG dar. Ob darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr bestanden habe, könne offen bleiben.
26Die Klage sei nicht begründet. Die Inobhutnahme des Kindes sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Jugendamt der Beklagten habe bei der Inobhutnahme nicht gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII verstoßen. Die erforderliche dringende Gefahr für das Wohl des Kindes habe vorgelegen und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden können. Das Jugendamt habe sogar ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht die Inobhutnahme durchführen dürfen. Denn es habe ein das unverzügliche Einschreiten erfordernder Ausnahmefall vorgelegen, weil eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert habe. Die Beklagte habe dargelegt, dass die Klägerin am 2. Juni 2016 gegenüber einer Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes angegeben habe, sie werde sich umbringen oder mit den Kindern "abtauchen". Insofern habe sich aus damaliger Sicht eine Gefährdung des Kindeswohls für beide Söhne der Klägerin dargestellt. Angesichts des Umstandes, dass sich die Klägerin beim Eintreffen der Mitarbeiter der Beklagten am 2. Juni 2016 nicht in ihrer Wohnung befunden habe, hätten diese davon ausgehen müssen, dass die Klägerin tatsächlich die Absicht gehabt haben könnte, sich und/oder ihren Kindern etwas anzutun, oder sich mit den Kindern abzusetzen. Das hätte insbesondere für O. eine Gefahr dargestellt, da dieser erhebliche somatische Probleme habe und deshalb einer medikamentösen Behandlung und regelmäßiger Kontrolluntersuchungen bedürfe. Dies ergebe sich aus den Attesten des Katholischen Klinikums C. vom 27. November 2013, 19. Februar 2014, 24. August 2014, 2. März 2015 und Februar 2016. Desgleichen hätte im Falle eines Suizids der Klägerin in Gegenwart ihrer Kinder die Gefahr einer psychischen Traumatisierung und auch einer Unterversorgung bestanden, da eine ausreichende Versorgung der Kinder außerhalb der Wohnung der Klägerin, insbesondere die medizinische Versorgung von O. , nicht sichergestellt gewesen sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten im Zeitpunkt der Inobhutnahme vom Fortbestehen dieser Gefahr ausgehen müssen, obwohl die Klägerin der Beklagten in der Nacht zum 3. Juni 2016 per E-Mail ihre Sicht der Dinge geschildert und angekündigt gehabt habe, die Kinder am nächsten Tag pünktlich zur Schule bzw. in die Kindertagesstätte zu bringen, was sie auch getan habe. Denn angesichts der von der Klägerin in der Vergangenheit immer wieder gezeigten Sprunghaftigkeit habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sie ihre Meinung ohne erkennbaren Anlass sehr kurzfristig geändert und O. aus der Einrichtung abgeholt hätte. Dass sie mit Blick auf ihre Söhne zu spontanen Meinungsänderungen geneigt habe, hätte sich insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbringung von K. in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe gezeigt, als sie ihr wenige Tage zuvor erklärtes Einverständnis mit der Maßnahme wieder zurückgezogen habe, was eine Inobhutnahme des Jungen erforderlich gemacht habe. Auch am Vortag der Inobhutnahme von O. hätte sich die Klägerin als sprunghaft erwiesen. Sie habe nach eigenen Angaben zunächst mit der Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes kooperiert, dann jedoch - während die Mitarbeiterin die Rückkehr von K. in die Einrichtung organisiert habe - ohne eine Nachricht zu hinterlassen für mehrere Stunden mit K. die Wohnung verlassen und so - wie ihr hätte bewusst sein müssen - eine Rückführung des Kindes in die Einrichtung vereitelt und bei den beteiligten Fachkräften große Sorge um das Wohlergehen der Kinder ausgelöst. Es habe demnach jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass die Klägerin in der Kindertageseinrichtung erscheinen und eine sofortige Herausgabe von O. verlangen würde. Demgegenüber sei davon auszugehen gewesen, dass bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zumindest einige Stunden vergangen wären.
27Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - D1. vom 15. Dezember 2019- 23 F 23208/18 SO - wurde der Klägerin die elterliche Sorge für O. zurückübertragen. Die Vormundschaft wurde aufgehoben. Außerdem wurde angeordnet, das Kind spätestens zum 21. Dezember 2019 an die Klägerin herauszugeben. Wegen des weiteren Beschlussinhalts wird auf den Abdruck S. 718 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
28Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 3. März 2021 zugelassenen Berufung führt die Klägerin Folgendes aus: Mangels Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Inobhutnahmeentscheidung sei es für die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme unerheblich, soweit der Richter Schmidt im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beklagten die Vorgehensweise abgesprochen habe und dadurch eine mündliche Entscheidung des Familiengerichts über die Inobhutnahme vorgelegen habe. Eine hingegen grundsätzlich mögliche familiengerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse habe es vor der Maßnahme schon deswegen nicht gegeben, weil es an dem erforderlichen schriftlichen Beschluss gefehlt habe. Die Maßnahme sei demnach unzweifelhaft als eine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Inobhutnahme zu qualifizieren.
29Diese sei rechtswidrig gewesen, da genügend Zeit gewesen sei, zuvor eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Zwischen den Ereignissen am Donnerstag, dem 2. Juni 2016 (Weglaufen des Bruders K. aus der Schule, Kontakt und Anwesenheit der Frau N1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst) und der Inobhutnahme von O. am Mittag des 3. Juni 2016 (Freitag) seien 24 Stunden vergangen. Während dieser Zeit habe außerdem mehrmals, sowohl am Donnerstag als auch am Freitag, Kontakt der Beklagten mit dem zuständigen Familienrichter bestanden. Das belege der Vermerk des Familiengerichts vom 2. Juni 2016 eindeutig, woraus sich ergebe, dass der zuständige Richter am 2. Juni 2016 kurzfristig einen Herausgabebeschluss für den Bruder K. geschrieben habe, der am selben Tag u. a. an das Jugendamt gefaxt worden sei. Warum nicht auch eine kurzfristige Entscheidung über eine teilweise Entziehung des Sorgerechts betreffend O. hätte getroffen werden können, sei nicht nachvollziehbar, zumal auch der Freitagmorgen noch zur Verfügung gestanden hätte. Der Familienrichter sei am Freitagmorgen ausdrücklich (nochmals) über die von der Beklagten beabsichtigte Inobhutnahme von O. aus der Kita in Kenntnis gesetzt worden. Die Beklagte habe gleichwohl keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, sondern einen solchen lediglich angekündigt. Dass eine Entscheidung in der Zeit von Donnerstag auf Freitag nicht uneinholbar gewesen wäre, zeige sich auch daran, dass das Familiengericht auf den schließlich am 7. Juni 2016 gestellten Eilantrag am selben Tag eine einstweilige Anordnung betreffend O. erlassen habe. Angesichts des telefonischen Kontakts zwischen Familiengericht und Beklagter am 2. und 3. Juni 2016, sei der Familienrichter letztlich sogar von Amts wegen verpflichtet gewesen, zu dieser Zeit eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
30Es habe aber auch keine dringende Gefahr vorgelegen. Das Abstellen auf die Angst vor einem erweiterten Suizid sei höchst fragwürdig, weil dieses Argument erst eine Woche nach der Inobhutnahme von der Beklagten "ausgedacht" worden sei. Frau N1. habe wiederholt, auch in den verschiedenen gerichtlichen Verfahren, ausgesagt, sie habe nie gesagt, nicht ausschließen zu können, dass die Klägerin (erweiterten) Suizid begehen bzw. aus dem Fenster springen oder abtauchen werde. Sie, die Klägerin, habe sich vorbildlich verhalten und Frau N1. kontaktiert, nachdem K. mittags bei ihr aufgetaucht sei. Aufgrund ihrer, der Klägerin, Kontaktaufnahme mit der Beklagten, sei klar gewesen, dass die Kinder ordnungsgemäß in den Kindergarten und die Schule gebracht würden bzw. zumindest K. vom Jugendamt abgeholt werden würde. Hätte am 2. Juni 2016 tatsächlich Angst vor einem (erweiterten) Suizid bestanden, hätte die Beklagte dies abklären und umgehend und wiederholt versuchen müssen, sie, die Klägerin, zu erreichen. Stattdessen sei die Beklagte erst am Folgetag tätig geworden und habe damit auf der Grundlage der von ihr angenommenen Gefahren "um das Leben der Kinder gepokert". Es reiche nicht, nur "einmal zu klingeln“, obwohl jedwede Kontaktdaten wie Festnetznummer, Handynummer, E-Mail-Adresse bekannt gewesen seien. Dass in ihrer Person keine Auffälligkeiten bestanden hätten, belege auch der "8a-Bogen" vom 15. Januar 2016 eindrucksvoll, der nach dem Hausbesuch wegen angeblicher Suizidgefahr ausgefüllt worden sei. Danach seien die Kinder hervorragend versorgt, es hätten kein Auffälligkeiten bestanden und sie sei auch nicht für unkooperativ oder erziehungseingeschränkt gehalten worden. Auch in künftigen Meldebögen von März und Juni 2016 sei nirgends "Suizidgefahr" vermerkt worden.
31Die vom Verwaltungsgericht angenommene "Sprunghaftigkeit" dürfe ebenfalls nicht zu einer Inobhutnahme führen. Es habe außerdem nichts mit "Sprunghaftigkeit" zu tun, wenn sie zur Kita gefahren sei, um ihren Sohn abzuholen; das habe auch der Sozialpsychiatrische Dienst dem Jugendamt mitgeteilt. Auch hinsichtlich der Unterbringung ihres Sohnes K. habe sie keine sprunghaften Entscheidungen getroffen. Dass K. nicht wieder bei ihr abgeholt worden sei, habe die Einrichtung "N. " in Absprache mit dem Jugendamt beschlossen; das ergebe sich aus dem Schreiben der Frau N1. vom 13. Juni 2016. Angesichts des vollstreckbaren Herausgabebeschlusses betreffend K. sei dies unverständlich.
32Das Vorliegen einer dringenden Gefahr könne auch nicht damit untermauert werden, dass bei O. die aufgrund seiner Erkrankung notwendige medikamentöse Behandlung mit der Folge verstärkter somatischer Beschwerden unterbrochen worden wäre, wenn sie untergetaucht wäre. Denn die Beklagte habe selbst behauptet, sie, die Klägerin, hätte sich die Diagnosen nur ausgedacht, das Kind sei nicht krank und bräuchte keine Medikamente. Nach der Inobhutnahme sei O. auch nicht mehr medizinisch versorgt worden, weil Jugendamt und Kinderheim dies verweigert hätten. Sie, die Klägerin, habe sogar, allerdings erfolglos, darum gekämpft, dass die Medikamente abgeholt würden. Nachdem sie dies öffentlich gemacht und der Staatsanwaltschaft angezeigt habe, sei ihr der Umgang mit O. ausgeschlossen worden.
33Ebenso sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, weil als milderes Mittel bei angeblicher Suizidgefahr die vorübergehende Unterbringung bei der Oma oder Tante der Kinder ausgereicht hätte. Dadurch, dass O. einfach aus der Kita mitgenommen, in ein Kinderheim gebracht und später anonym nach D1. verschleppt worden sei, sei bei dem Kind der größtmögliche seelische Schaden hinterlassen worden.
34Die Klägerin beantragt,
35das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Inobhutnahme des Kindes O. C2. (geboren am 00.0.2012) vom 3. Juni 2016 gemäß Bescheid vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie macht geltend, die entsprechenden Voraussetzungen seien im Zeitpunkt der Inobhutnahme erfüllt gewesen. Es habe eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes O. bestanden; ein Suizid der Klägerin sei nicht auszuschließen gewesen. Die die Inobhutnahme begleitenden Geschehnisse habe u. a. das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2016 (II – 13 UF 117/16) sehr ausführlich geschildert, worauf Bezug genommen werde. Danach hätten bereits einige Zeit vor der Inobhutnahme Befürchtungen im Raum gestanden, dass eine Kindeswohlgefährdung eintreten könnte. Am 2. Juni 2016 habe sich die Situation so zugespitzt, dass eine körperliche oder seelische Schädigung des Kindes nicht habe ausgeschlossen werden können. Es hätten Äußerungen der Klägerin im Raum gestanden, sich evtl. umzubringen oder unterzutauchen, was angesichts der psychischen Instabilität der Klägerin ernst zu nehmen gewesen sei. Aufgrund der als labil eingeschätzten psychischen Situation habe auch die Möglichkeit eines erweiterten Suizids nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft, die Tatsache, dass die Klägerin den Bruder K. gegen den Willen des Vormundes bei sich gehabt habe, das Hinwegsetzen über gerichtliche Regelungen seien Handlungsweisen, mit denen die Klägerin die Kinder großen emotionalen Risiken aussetze. O. habe in der Vergangenheit inadäquate Erziehungsmethoden der Klägerin an seinem Bruder erlebt und zur Zeit der Inobhutnahme eine Phase hoher psychischer Labilität und mangelnder Regelakzeptanz erfahren, so dass für ihn jegliche Verlässlichkeit verloren gegangen sei und er emotionale Einbrüche habe erfahren müssen. Diese vom OLG Hamm geschilderte Gesamtsituation sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu betrachten. Die Angaben der Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes über mögliche Suizidabsichten stellten dagegen lediglich einen Teil der für die Inobhutnahme maßgeblichen Informationen dar. Die Angaben seien von den fallführenden Fachkräften im Übrigen so verstanden worden, dass ein (erweiterter) Suizid nicht habe ausgeschlossen werden können. Auch eine Kindeswohlgefährdung durch ein Untertauchen der Klägerin sei nicht auszuschließen gewesen. Deren E-Mail vom 2. Juni 2016 (23.44 Uhr) sei an die zentrale Adresse und nicht an das Jugendamt oder den fallführenden Sachbearbeiter geschickt worden. Nach Öffnung am nächsten Arbeitstag sei die E-Mail an den damaligen Leiter des Jugendamtes und den zuständigen Mitarbeiter für allgemeine Rechtsangelegenheiten weitergeleitet worden und dort erst um 12.25 Uhr eingegangen. Die fallführenden Mitarbeiter hätten die E-Mail daher erst nach der Inobhutnahme zur Kenntnis nehmen können. Die Dringlichkeit sei aus dem Betreff "unrechtmäßige Inobhutnahme - Verleumdung - 59 F116/16" nicht erkennbar gewesen, so dass der Zeitrahmen der Weiterleitung nicht zu beanstanden sei.
39Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
40II.
41Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
42I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
43Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft. Die angefochtene Inobhutnahme hat sich erledigt. Das Amtsgericht - Familiengericht - C. hat der Klägerin mit Beschluss vom 8. Juni 2016 - 59 F 204/16 - Teile des Sorgerechts (das Recht zur Beantragung von Erziehungshilfen, das Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht) vorläufig entzogen. Zugleich wurde die Ergänzungspflegschaft - unter Bestellung des Jugendamts der Beklagten zum Ergänzungspfleger - angeordnet. O. wurde in Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Beklagte zunächst (weiter) in der Einrichtung "N. " untergebracht. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 - 59 F 204/16 - wurde die einstweilige Anordnung vom 8. Juni 2016 nach Anhörung der Beteiligten und Erörterung der Sache aufrechterhalten. Es bedurfte damit keines Rückgriffs auf die Ermächtigungsnorm des § 42 SGB VIII mehr.
44Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, m. w. O1. .
46Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung der Klägerin zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 47; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris Rn. 42, m. w. O1. .; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 5 A 2234/16 -, juris Rn. 14 f., m. w. O1. .
48Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung setzt voraus, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 24, m. w. O1. ., OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 5 A 2234/16 -, juris Rn. 16 f., m. w. O1. .
50Die Inobhutnahme des Kindes O. ist hier mit der Herausnahme aus einer öffentlichen Einrichtung, der von O. besuchten Kindertagesstätte, einhergegangen und hat damit eine gewisse Außenwirkung erlangt, die dem Ansehen der zu diesem Zeitpunkt (noch und seit Dezember 2019 wieder) sorgeberechtigten Klägerin in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld nicht zuträglich war. Die Stigmatisierung dauert trotz des mittlerweile seit Juni 2016 verstrichenen erheblichen Zeitraums auch noch an. Denn die auf die Inobhutnahme folgende Entziehung des Sorgerechts war verbunden mit einer jahrelangen, teils anonymen Unterbringung von O. bei einer Pflegemutter in Niedersachsen und ist erst am 21. Dezember 2019 mit der Herausgabe der Kinder an die Klägerin beendet worden. Das beruhte auf dem Beschluss des Amtsgerichts D1. , das die sorgerechtliche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert und die elterliche Sorge auf die Klägerin zurückübertragen hatte, weil eine konkrete Kindeswohlgefährdung Noels im mütterlichen Haushalt und/oder eine vollständige Erziehungsungeeignetheit der Klägerin, die als ultima ratio eine Trennung von Mutter und Kind gerechtfertigt hätte, zu keiner Zeit vorgelegen habe.
51Die Inobhutnahme war außerdem mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht der Klägerin verbunden.
52Dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht kommt als Grundrecht eine Abwehrposition gegen staatliche, nicht durch das "Wächteramt" nach Satz 2 GG gedeckte Eingriffe zu. Es umfasst das Recht der Eltern, Pflege und Erziehung ihres Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Es beinhaltet die freie Entscheidung über die Pflege, d. h. über die Sorge für das körperliche Wohl, wie auch die freie Gestaltung der Erziehung, d. h. der wertbezogenen Sorge für die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes.
53Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 ‑ 2 BvR 1057/91 -, juris Rn. 64, und vom 15. Juni 1971 - 1 BvR 192/40 -, juris Rn. 32, Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4, m. w. O1. .; v. Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, 83. Lieferung April 2021, Rn. 551 ff.; Uhle, in: BeckOK GG, Art. 6 Rn. 48, Rn. 51 ff.
54Mit der Inobhutnahme, infolge derer - wie auch hier - das Kind (vorübergehend) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und Gestaltungmöglichkeiten des Sorgeberechtigten entzogen wird, findet ein insbesondere auch schwerer Grundrechtseingriff statt.
55Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 12 E 805/18 -, juris Rn. 6, und vom 11. September 2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 18.
56Ein Feststellungsinteresse der Klägerin folgt hingegen nicht im Hinblick auf einen (beabsichtigten) Schadensersatzprozess, da ein solcher offensichtlich aussichtslos erscheint. Von einer "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, juris Rn. 50, und vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 12 A 82/18 -, juris Rn. 51 ff., m. w. O1. .
58Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, a. a. O. Rn. 50, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2000- 2 C 5.99 -, juris Rn. 65, sowie Beschlüsse vom11. September 2008 - 2 B 69.07 -, juris Rn. 20, und vom 23. März 1993 - 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16.
60Davon ist hier auszugehen, nachdem das Verwaltungsgericht als Gericht der ersten Instanz die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen hat.
61Soweit die Klägerin schließlich eine Wiederholungsgefahr geltend macht, ist das offenkundig wenig erfolgversprechend. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr wird anerkannt, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
62Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8, m. w. O1. .
63An einer solchen konkreten Konstellation fehlt es hier. Beide Kinder sind heute wesentlich älter. Die Klägerin wohnt außerdem nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten. Anhaltpunkte dafür, dass es am neuen Wohnort zu (vergleichbaren) Konfliktlagen zwischen Klägerin und Behörden, insbesondere dem örtlichen Jugendamt, gekommen sein könnte, liegen nicht vor.
64II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Inobhutnahme des Kindes O. am 3. Juni 2021, bestätigt durch den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
65Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und (a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder (b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
661. Die in Nr. 2 vorausgesetzte dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen lag zum Zeitpunkt der Inobhutnahme des Kindes O. nicht vor.
67Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn ist - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadens-eintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hoch-wertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von Letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom, vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 11, vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, und vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. O1. .
69Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 ‑ 12 B 448/19 -, juris Rn. 17, vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 -, juris Rn. 17, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. O1. .
71Der Umstand, dass die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII das Vorliegen einer "dringenden" Gefahr voraussetzt, begründet für den anzuwendenden Gefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine "dringende Gefahr" besteht zwar nicht schon bei einer "bevorstehenden" oder "drohenden" Gefahr, aber auch nicht erst bei einer "unmittelbar bevorstehenden Gefahr".
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 ‑ 12 B 448/19 -, juris Rn. 19, und vom 7. November 2007- 12 A 635/06 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. O1. .
73Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete Gefahr sein.
74Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 9.
75In Anwendung dieser Grundsätze lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme keine dringende Gefahr vor.
76Die zur Begründung des Bescheids vom 8. Juni 2016 in den Vordergrund gestellte Gefahr eines (erweiterten) Suizids der Klägerin konnte auch aus der damaligen prognostischen ex-ante-Betrachtung nicht als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden. Eine Suizidgefahr lässt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten (ausweislich der Meldebewertung bei Kindeswohlgefährdung vom 2. Juni 2016 und der Kollegialen Reflexion vom 7. Juni 2016) herangezogenen Angaben herleiten, die die Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes, Diplom Psychologin N1. , gegenüber einer Mitarbeiterin der Einrichtung "N. " und gegenüber der Polizei gemacht hat, und die von dort an die Beklagte weiter gegeben worden sind. Frau N1. hat ausweislich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2016, gerichtet an den - damals für die Maßnahmen nach § 1666 BGB betreffend O. am Amtsgericht - Familiengericht - C. zuständigen - Richter T. , zwar ausgeführt, sie habe im Zusammenhang mit ihrem dringlichen Wunsch, einen Polizeieinsatz vor der Wohnungstüre der Klägerin zu vermeiden, nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin im Affekt reagieren könne und sie Sorge um sie, die Klägerin, und den Sohn hätte. Diese Einschätzung erfolgte nach den Angaben von Frau N1. vor dem Hintergrund, dass sie als Sozialpsychiatrischer Dienst in der letzten Zeit leider zwei Einsätze mit Unterstützung der Polizei gehabt hätten, die für die Klienten traumatisch geendet hätten; sie habe daher die Intention verfolgt, dass im Sinne einer Deeskalation der Situation ein Polizeieinsatz vermieden werden könnte. Danach führt Frau N1. aber ausdrücklich weiter aus, dass sie - als sie in der nächsten halben Stunde sowohl von Seiten der Polizei als auch vom Jugendamt angerufen worden sei - auf deren Frage, ob die Klägerin akut suizidal sei, dies jeweils dementiert habe, auch wenn man dies in akuten Krisensituationen nie ausschließen könne. In Bezug auf ihre Einschätzung der Gefährdungslage habe sie sich auch telefonisch mit dem Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes ausgetauscht. Aus dieser Schilderung der Frau N1. , der die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergibt sich, dass die mit derartigen Krisensituationen vertrauten Mitarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes eine Suizidgefahr allenfalls bei Zuspitzung der Situation durch einen Polizeieinsatz gesehen hat und dies der Beklagten auch so mitgeteilt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Entwicklung hier hinreichend wahrscheinlich auf eine solche "eskalierte Krisensituation" zugelaufen wäre, sind indessen nicht ersichtlich. Die Polizei hat dementsprechend offensichtlich auch keinen Grund mehr zum Einschreiten gesehen. Insbesondere aber lässt sich der Einschätzung der Frau N1. für den hier maßgeblichen Folgetag, also dem nahezu 24 Stunden späteren Zeitpunkt, zu dem die Inobhutnahme stattgefunden hat, nichts mehr für eine hinreichend wahrscheinliche Suizidgefahr entnehmen. In der unmittelbar an die Klägerin gerichteten E-Mail der Frau N1. vom 10. Juni 2016 erklärte diese vielmehr, als sie die Rückmeldung erhalten habe, dass beim Jugendamt angekommen sei, dass sie es für möglich halte, die Klägerin würde aus dem Fenster springen, habe sie dies ausdrücklich dementiert.
77Die E-Mail der Mitarbeiter der Einrichtung "N. " vom 2. Juni 2016, auf die die Beklagte auch ihre im Vermerk vom 7. Juni 2016 festgehaltene Einschätzung der Kindeswohlgefährdung maßgeblich stützt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Darin ist lediglich ohne nähere Konkretisierung davon die Rede, Frau N1. habe (gegenüber der Verfasserin der E-Mail) gesagt, "dass sie nicht ausschließt, dass sich Frau C2. etwas antun würde wie z. B. aus dem Fenster springen". Eine hinreichende Gefahrenlage lässt sich dem schon mit Blick auf die vage Formulierung ("nicht ausschließen") nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass Frau N1. diese Aussage auch gegenüber dem Jugendamt - wie oben dargestellt - mit dem Ergebnis, dass sie eine akute Suizidalität nicht annehme, noch ausdrücklich differenzierter eingeordnet hat. Demnach gibt die E-Mail insbesondere für eine noch (fort)bestehende dringende Gefahr eines (erweiterten) Suizids der Klägerin am Folgetag nichts hinreichend Aussagekräftiges her.
78Sonstige Anhaltspunkte für die dringende Gefahr eines (erweiterten) Suizids der Klägerin lassen sich nicht ausmachen. Zwar kam am 14. Januar 2016 in Folge einerE-Mail der Klägerin an die Kindertagesstätte, die von ihrem Sohn O. besucht wird, zunächst der Verdacht auf, sie zeige Tendenzen, einen erweiterten Suizid mit ihren Kindern begehen zu wollen. Bei einem umgehend durchgeführten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes in Begleitung der Diplompsychologin Frau N1. vom sozialpsychiatrischen Dienst sowie einer Ärztin bestätigte sich dies jedoch nicht. In dem Gesprächsvermerk ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Kindesmutter in dem Gespräch glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert habe.
79Die von der Beklagten weiter angeführte Gefahr eines "Untertauchens" oder "Sich-Absetzens" der Klägerin mit ihren Kindern, nachdem der Bruder von O. , K. , am 2. Juni 2016 aus der Schule "verschwunden" und die Klägerin nachmittags nicht in ihrer Wohnung angetroffen worden sei, begründet ebenfalls keine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes O. im Zeitpunkt der Inobhutnahme. Dass am Nachmittag des 2. Juni 2016 ein "Untertauchen" der Klägerin aufgrund der der Beklagten bekannten Umstände nicht völlig auszuschließen oder möglicherweise sogar als naheliegende Handlung in Betracht zu ziehen gewesen sein mag, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn die Inobhutnahme erfolgte erst am Vormittag oder Mittag des Folgetags. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Kinder der Klägerin, insbesondere O. , nachdem die Klägerin sie dort - wie angekündigt - morgens abgeliefert hatte, offensichtlich wohlbehalten in der Schule bzw. in der Kindertagestätte. Es gab auch sonst keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche, das Kindeswohl von O. gefährdende Geschehnisse am Vortag, insbesondere auch nicht dafür, dass die vorübergehende Abwesenheit der Klägerin mit ihren Kindern am Nachmittag des Vortags auf einen Versuch unterzutauchen zurückzuführen gewesen sein könnte. So wurde weder ein verspätetes Eintreffen der Kinder in Schule bzw. Kindertagesstätte noch ein psychisch oder physisch ungewöhnlicher oder gar besorgniserregender Zustand oder sonst auffälliges Verhalten bei O. festgestellt. Hinzu kommt, dass sich auch den Angaben der Frau N1. am Vortag gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung "N. " nichts hinreichend Konkretes für ein "Untertauchen" oder "Sich-Absetzen" entnehmen lässt. Vielmehr ist in der daraufhin von den Mitarbeitern der Einrichtung "N. " an die Beklagte gerichteten E-Mail davon die Rede, dass Frau N1. "zur Deeskalation" gebeten habe, dass die Gruppe bei Frau C2. anrufe, um zu signalisieren, dass man dort auf K. warte und diesen vermisse. Dies war offenbar auch von dem Eindruck der Frau N1. getragen, dass sich die Klägerin einer Rückgabe des Kindes K. nicht verschließen würde. Diese Einschätzung bestätigt die später, am 13. Juni 2016, an den Richter am Familiengericht T. übersandte Stellungnahme der Frau N1. zum Geschehen am 2. Juni 2016. Danach habe die Klägerin mehrfach geäußert, dass sie nicht verstehe, warum sie nicht angerufen werde, wenn ihr Kind vermisst werde. Die Klägerin habe sich jedoch nicht entschließen können, selber dort anzurufen, hätte aber nach Einschätzung der Frau N1. auf die direkte Bitte und Aufforderung, das Kind herauszugeben, dem nachgegeben. Eine Mitarbeiterin der Einrichtung "N. ", die später bei ihr, Frau N1. , angerufen habe, habe aber erklärt, man habe in Absprache mit dem Jugendamt beschlossen, die Nachfrage bei der Klägerin zu unterlassen. Weshalb die Beklagte dieser Möglichkeit daraufhin nicht weiter nachgegangen ist, insbesondere sich nicht auf verschiedenen Wegen - nachvollziehbar ist nur ein Anruf auf dem Festnetz der Klägerin, nicht aber auf dem Handy oder ein Kontaktversuch per Mail - um eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin bemüht hat, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in ihrer Wohnung nachmittags nicht angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund lassen sich der Abwesenheit der Klägerin am Nachmittag des 2. Juni 2016 - insbesondere am hier für die Gefährdungseinschätzung maßgeblichen Folgetag und im Hinblick auf eine Inobhutnahme des sich zu dem Zeitpunkt noch rechtmäßig bei der Klägerin aufhaltenden O. - keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein künftiges Untertauchen der Klägerin mit beiden Kindern entnehmen. Hinsichtlich einer (unterstellten) Weigerung der Klägerin, K. herauszugeben oder sonstigen (unterstellten) Versuchen, diesen dem Einfluss des Jugendamtes zu entziehen, ist zudem zweifelhaft, ob und inwieweit sich allein daraus eine dringende Gefahr für O. hätte ergeben können.
80Lässt sich danach auf der Grundlage des der Beklagten im Zeitpunkt der Inobhutnahme unstreitig bekannten Geschehensablaufs betreffend den Nachmittag des 2. Juni 2016 nicht auf eine dringende Gefahr für O. schließen, bedarf es keiner näheren Überprüfung, ob und inwieweit die Beklagte aus der von der Klägerin am 2. Juni 2016 um 23.45 Uhr an das zentrale Postfach des Oberbürgermeisters gesendeten E-Mail - darin hatte die Klägerin ihre Abwesenheit am Nachmittag erklärt und ankündigt, die Kinder K. am nächsten Tag pünktlich um 8 Uhr zur Schule zu bringen - ebenfalls weiteren Aufschluss über das Geschehen am Nachmittag hätte gewinnen können. Denn auch wenn die für die Inobhutnahme zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund der verzögerten Weiterleitung der E-Mail davon offenbar im Zeitpunkt der Inobhutnahme keine Kenntnis hatten, fällt dies angesichts der auch ohne diese weiteren Informationen - wie dargestellt - nicht festzustellenden dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes O. letztlich nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch nicht von Belang ist deswegen, ob ein etwaiges Verschulden bei der verzögerten Weiterleitung der E-Mail innerhalb der Behörde der Beklagten Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gefährdungseinschätzung hätte.
81Eine (fortdauernd) drohende Gefährdung des Kindeswohls kann für den Zeitpunkt der Inobhutnahme am Mittag des 3. Juni 2016 auch nicht mit einer in der Vergangenheit gezeigten "Sprunghaftigkeit" der Klägerin begründet werden. Zwar mag sie, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in der Vergangenheit mit Blick auf ihre Söhne zu spontanen Meinungsänderungen geneigt haben, etwa weil sie ihr Einverständnis zur Unterbringung von K. in der Einrichtung "N. " zurückgezogen hatte, oder am 2. Juni 2016 zunächst mit Frau N1. vom Sozialpsychiatrischen Dienst kooperiert, dann jedoch, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, für mehrere Stunden mit K. die Wohnung verlassen hatte. Aus derartigen Umständen, wonach sich die Klägerin in der Vergangenheit, aus möglicherweise nur eingeschränkt nachvollziehbaren Gründen umentschieden hat, lässt sich jedoch nichts Substantielles dafür ableiten, dass sich die Klägerin nun (doch wieder) für ein Untertauchen oder gar zu einem (erweiterten) Suizid entscheiden würde. Das gilt insbesondere nachdem sie beide Kinder pünktlich und wohlbehalten in Schule und Kindergarten abgeliefert hatte. Selbst wenn es aufgrund des Verhaltens der Klägerin in der Vergangenheit nicht völlig auszuschließen gewesen sein sollte, dass sie sich mit ihren Kindern absetzen oder sogar in völlig eskalierenden Extremsituationen unter bestimmten Umständen ein suizidales Verhalten an den Tag legen könnte, fehlt es aber jedenfalls an der für eine Inobhutnahme erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufs.
82Auch wenn es nach Vorstehendem nicht mehr darauf ankommt, erscheint es zudem fraglich, ob bei einem (unterstellten) Untertauchen der Klägerin mit ihren Kindern für O. überhaupt - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine dringende Gefahr bestanden hätte. Zwar verweist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend auf erhebliche somatische Probleme des Kindes O. , das einer medikamentösen Behandlung und regelmäßiger Kontrolluntersuchungen bedurft habe. Dass es sich bei den Erkrankungen um solche handelt, die auch bei einem nur vorübergehenden Aussetzen einer Medikation zu (erheblichen) Gesundheitsgefährdungen führen würden, lässt sich den in den Akten befindlichen ärztlichen Untersuchungsberichten und sonstigen Unterlagen jedenfalls nicht hinreichend entnehmen. Ebenso ist fraglich, ob die Klägerin es bei einem unterstellten Untertauchen - völlig entgegen ihren sonstigen, aus den dem Senat vorliegenden Aktenmaterial ersichtlichen erheblichen Bemühungen, O. medizinisch gut zu versorgen - zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands von O. hätte kommen lassen.
83Ein abweichendes Bild ergibt sich schließlich nicht bei einer Gesamtschau der Umstände unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten betonten mangelnden Kooperationsbereitschaft der Klägerin (sie habe den Bruder K. gegen den Willen des Vormundes bei sich gehabt), ihres Hinwegsetzens über gerichtliche Regelungen, in der Vergangenheit von O. erlebter inadäquater Erziehungsmethoden der Klägerin an seinem Bruder K. sowie emotionaler Einbrüche der Klägerin. Die hoch konfliktträchtigen Situationen, in die sich die Klägerin mit der Beklagten, anderen Behörden und Institutionen, Lehrern, Sozialarbeitern, Erziehern oder auch Eltern anderer Kinder wiederholt und mit häufig einseitigen und stark emotional geprägten Sicht- und Verhaltensweisen begeben hat, haben zweifellos eine Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Klägerin oder auch ihre Unterstützung massiv erschwert oder in Phasen der Eskalation teilweise sogar unmöglich gemacht. Dass dies als Folgewirkung die Kinder der Klägerin psychisch auch erheblich hat belasten können, liegt auf der Hand. Eine dringende, die Inobhutnahme von O. am 3. Juni 2016 rechtfertigende Gefahr begründet dies indessen auch unter Berücksichtigung der psychischen Situation der Klägerin nicht. Für ein das Wohl von O. gefährdendes Verhalten lässt sich dieser Gesamtsituation, die im Übrigen im Grundsatz nicht neu war, auch in Zusammenschau mit den Vorfällen am 2. Juni 2016 nichts Hinreichendes entnehmen. Greifbare Anhaltspunkte, dass O. aufgrund dieser sicherlich belastenden Gegebenheiten einer dringenden Gefahr für sein psychisches oder physisches Wohl ausgesetzt war, benennt die Beklagte nicht und lassen sich auch den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt nahezu aller Auseinandersetzungen mit verschiedensten Institutionen und Personen - wie auch der Beklagten bekannt war - das Bemühen der Klägerin war, ihren Kindern zu "ihren Rechten" zu verhelfen. Dass O. selbst, anders als dies für K. vorgetragen wird, unangemessenen Erziehungsmethoden ausgesetzt war, behauptet auch die Beklagte nicht.
842. Die Inobhutnahme erweist sich ferner als rechtswidrig, weil eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte eingeholt werden können.
85Der Umstand, dass eine Inobhutnahme nur dann gestattet ist, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, verdeutlicht zum einen den nur vorübergehenden Charakter dieser Maßnahme und zum anderen deren Nachrangigkeit gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen. Der Schutz des Kindes darf ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben.
86Demgemäß ist nicht entscheidend, ob das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern ob eine familiengerichtliche Entscheidung, und sei es eine einstweilige Anordnung, noch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen.
87Vgl. auch Kepert, a. a. O., § 42, Rn. 34, 37.
88Da Familiengerichte über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst verfügen und zudem die Möglichkeit einer Eilentscheidung haben, deren Erlass sie gemäß § 157 Abs. 3 FamFG in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen haben, kommt eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht.
89Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 ‑ OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 58.
90Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich jedenfalls versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.
91Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7.
92Soweit die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen durch das Familiengericht eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung voraussetzt, die in der Regel auch eine nicht sofort zu leistende Anhörung der Kinder (§ 159 Abs. 1 FamFG), der Eltern (§ 160 Abs. 1 FamFG) und des Jugendamtes (§ 162 Abs. 1 FamFG) erfordert,
93dies betonend: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 4. März 2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4,
94folgt daraus nichts grundsätzlich Abweichendes. Denn das Familiengericht kann die einstweilige Anordnung, insbesondere bei einem dringenden Bedürfnis nach sofortigem Einschreiten bei einer Gefahrenlage für das Kind auch ohne Durchführung des Erörterungstermins und - etwa bei Gefahr im Verzug (vgl. §§ 159 Abs. 3 Satz 2, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - insbesondere auch ohne vorherige Anhörung erlassen.
95Vgl. im Einzelnen dazu Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 157 Rn. 32; Berneiser, in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, § 157 FamFG Rn. 1651 f.
96Ob allerdings nur dann auch von dem Versuch, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, abgesehen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte,
97vgl. so Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 28. Juni 2021, § 42 SGB VIII, Rn. .108; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6,
98oder ob möglicherweise auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, davon abgewichen werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Beklagte hat weder versucht, vor der Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, noch ist ersichtlich, dass eine solche nicht noch rechtzeitig, vor dem Zeitpunkt der Inobhutnahme, hätte getroffen werden können.
99Die Beklagte hatte spätestens am frühen Nachmittag des 2. Juni 2016 Kenntnis von der Gefahrenlage, die sie zur Inobhutnahme veranlasst tat. Mittags war von der Polizei gemeldet worden, dass der Bruder K. nach Schulschluss aus der Schule verschwunden sei und sich nicht zurück zur Einrichtung "N. " begeben habe. Die telefonische Meldung der Einrichtung "N. " an die Beklagte, in der die Gefahr, die Klägerin werde einen (erweiterten) Suizid begehen, muss etwa in der Zeit zwischen 13 Uhr und 14 Uhr erfolgt sein. Die Inobhutnahme erfolgte indessen erst am Vormittag oder Mittag des Folgetags, dem 3. Juni 2016, als O. sich bereits wieder in der Kindertagesstätte befunden hatte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht schon am 2. Juni 2016 angesichts der von der Beklagten angenommenen dringenden Kindeswohlgefährdung die Entscheidung des Familiengerichts eingeholt bzw. jedenfalls beantragt (und damit der Versuch, eine Entscheidung einzuholen, unternommen) worden ist, zumal eine präzise Dokumentation dazu, wann die Inobhutnahme tatsächlich stattfand, gänzlich fehlt. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Familiengericht in dem Zeitraum, den die Beklagte dann noch bis zur Inobhutnahme hat verstreichen lassen, nicht eine Entscheidung hätte treffen können. Beide Tage (Donnerstag und Freitag) waren Werktage, an denen sogar während der jeweils üblichen Dienstzeiten mehrere Stunden Gelegenheit bestanden hätte, Kontakt zum Familiengericht aufzunehmen und eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Dies wird im Übrigen bestätigt durch den weiteren Verfahrensablauf. Nachdem die Beklagte am 3. Juni 2016 unter dem Betreff "Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung" dem Familiengericht die bereits erfolgte Inobhutnahme von O. mitgeteilt und die "ausführliche Begründung der getroffenen Maßnahme ... in Kürze" angekündigt hatte, stellte sie am 7. Juni 2016 einen begründeten Antrag, über den das Familiengericht dann bereits unmittelbar am Folgetag, dem 8. Juni 2016, ohne Anhörung entschied und der Klägerin das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, das Recht zur Regelung der Kindergartenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für O. vorläufig entzog.
100Ebenso kurzfristig war bereits die Entscheidung des Amtsgerichts (Familiengericht) C. am 2. Juni 2016 (95 F 197/16) auf einen Antrag vom selben Tag ergangen, mit dem die Klägerin verpflichtet worden war, den Bruder K. , der von der Schule offenbar zur Wohnung der Klägerin gelaufen war und für den die Beklagte bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht besaß, an die Beklagte herauszugeben.
101Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
102Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 3x
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 2x
- §§ 27 ff. SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 2x
- FamFG § 160 Anhörung der Eltern 1x
- FamFG § 162 Mitwirkung des Jugendamts 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- § 8a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 2x
- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 1x
- § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung 1x
- VwGO § 132 1x
- 59 F 160/16 1x (nicht zugeordnet)
- 59 F 204/16 3x (nicht zugeordnet)
- 2 L 1350/16 1x (nicht zugeordnet)
- 23 F 23208/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 UF 117/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 461/03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 2234/16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1057/91 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 192/40 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 805/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1020/12 1x (nicht zugeordnet)
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- III ZR 347/03 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1553/17 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 635/06 2x (nicht zugeordnet)
- 12 B 72/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 448/19 2x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1262/16 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 2077/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LZ 238/17 2x
- 1 LZ 238/17 1x (nicht zugeordnet)
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