Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 81/21.AK
Tenor
Der Zurückstellungsbescheid vom 18.2.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückstellung ihres Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage im Gebiet der Beigeladenen.
3Am 12.3.2020 reichte die Klägerin bei dem Beklagten den Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-147 EP5 E2 mit 128 m Nabenhöhe auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 2, Flurstück 41 ein; das Grundstück liegt im Gebiet der Beigeladenen. Der Standort der Anlage schließt unmittelbar nördlich an eine Zone für Windenergienutzung nördlich von B. an, die gemäß der 42. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellt ist. Dem Schreiben waren 19 Datenträger (CDs) mit jeweils dem kompletten Antragsinhalt beigefügt. Der Beklagte schickte der Beigeladenen als Anlage zum Schreiben vom 13.3.2020 mit dem Zusatz "vorab" einen der Datenträger (CD) mit dem Antragsinhalt. Das Schreiben ging bei der Beigeladenen am 19.3.2020 ein. Gegenüber der Klägerin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 31.3.2020, die Beigeladene habe einen Flächennutzungsplan aufgestellt, der Vorrangzonen ausweise und in Bezug auf das außerhalb der Zonen gelegene Vorhaben Ausschlusswirkung entfalte; ferner bemängelte er verschiedene Angaben des Antrags. Gegenüber der Beigeladenen erklärte der Beklagte mit Email vom 6.4.2020 unter Beifügung des Schreibens vom 31.3.2020, die Übersendung der CD sei nur als Vorabinformation gedacht, eine feste Frist für eine Antwort sei damit nicht verbunden gewesen.
4Am 10.8.2020 beschloss der Bauverwaltungsausschuss des Rats der Beigeladenen unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage SV-Nr. 92/2020 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie. Zugleich wurde die Alternative abgelehnt, das 44. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan fortzuführen. Am 21.11.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.
5Am 25.8.2020 teilte der Beklagte der Klägerin nach Eingang eines Ordners mit überarbeiteten Unterlagen mit, der Antrag sei vollständig, allerdings lägen die Unterlagen zu Brandschutz und Eisabwurf nicht in der erforderlichen Qualität vor. Am 3.9.2020 übersandte der Beklagte den Antrag an die Beigeladene und fragte, ob das Einvernehmen erteilt werde.
6Mit einem auf den 3.11.2020 datierten Schreiben beantragte die Beigeladene unter Hinweis auf den Beschluss des Bauverwaltungsausschusses ihres Rats vom 10.8.2020 die Zurückstellung des Antrags der Klägerin. Mit Schreiben vom 24.11.2020 versagte die Beigeladene das Einvernehmen zum Vorhaben der Klägerin und verwies zur Begründung auf eine denkmalrechtliche Stellungnahme des Landschaftsverbands S. vom 9.10.2020 und erklärte, das Vorhaben liege bereits jetzt außerhalb einer Potentialfläche, die sich im weiteren Planungsverfahren keinesfalls vergrößern werde.
7Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2020 zu der beabsichtigten Zurückstellung an. Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 18.2.2021 erklärte der Beklagte, er setze die Entscheidung über den Antrag der Klägerin für die Dauer eines Jahres ab Zustellung des Bescheids aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB seien erfüllt. Der Aufstellungsbeschluss für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windkraft" sei ordnungsgemäß veröffentlicht. Das beantragte Vorhaben liege außerhalb der künftigen Potentialfläche und außerhalb einer künftigen Konzentrationszone und würde deshalb der beabsichtigten Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung entgegenstehen. Der Bescheid ging der Beigeladenen am 25.2.2021 zu. Mit Schreiben vom 18.2.2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dem Antrag der Beigeladenen gebe er statt. Eine Kopie des an die Beigeladene gerichteten Bescheids vom 18.2.2021 fügte der Beklagte bei. Der Klägerin wurde das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben am 23.2.2021 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Klage zum Verwaltungsgericht Aachen als Rechtsbehelf angegeben.
8Die Klägerin hat am 17.3.2021 Klage zum Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Mit Beschluss vom 1.4.2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren an das OVG NRW verwiesen.
9Die Klägerin macht zur Klagebegründung im Wesentlichen geltend:
10Es fehle ein rechtmäßiges Plankonzept der Beigeladenen, für das das Planaufstellungssicherungsinstrument der Zurückstellung in Betracht komme. Dies folge schon daraus, dass die Beigeladene ausweislich der Begründung ihres Zurückstellungsantrags selbst von der Wirksamkeit des entgegen stehenden Flächennutzungsplans in der Fassung der 42. Änderung ausgehe. Es fehle überhaupt an einem Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Beigeladene habe eine Verhinderungsplanung betrieben.
11Die Zurückstellung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antrag der Beigeladenen verspätet sei. Die Beigeladene habe bereits durch das Schreiben des Beklagten vom 13.3.2020 mit beigefügtem Datenträger mit den Antragsunterlagen hinreichende Kenntnis vom Vorhaben gehabt. Diese Kenntnis sei auch - ungeachtet der Verwendung des Ausdrucks "Vorabinformation" im Schreiben vom 13.3.2020 - im Sinne des § 15 Abs. 3 BauGB förmlich in einem Verwaltungsverfahren vermittelt worden. Der Zurückstellungsantrag sei aber erst am 11.11.2020 bei dem Beklagten eingegangen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Zurückstellungsbescheid vom 18.2.2021 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er trägt im Wesentlichen vor:
17Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Bescheidungsfrist für den Genehmigungsantrag nicht am 21.11.2020 abgelaufen. Soweit mit Schreiben vom 25.8.2020 die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt worden sei, sei zugleich darauf hingewiesen worden, dass einige Unterlagen in der fachlichen Qualität unzureichend seien, insbesondere das Brandschutzkonzept, die Unterlagen zum Eiswurf, das Schlagschattengutachten, die Typenprüfung sowie das Turbulenzgutachten. Darüber hinaus hätten auch im Nachgang der LVR und die Beigeladene die Betroffenheit von Denkmalschutzbelangen geltend gemacht.
18Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung seien aus den Gründen des Bescheids vom 18.2.2021 erfüllt. Dass der Beschluss des Bauverwaltungsausschusses vom 10.8.2020 erst am 21.11.2020 ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei, sei unschädlich. Es liege auch ein rechtmäßiges Plankonzept der Beigeladenen vor. Durch den Teilflächennutzungsplan Windkraft sollten im Gebiet der Beigeladenen vier Potenzialflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Für das übrige Gemeindegebiet solle der Ausschluss von Windenergieanlagen erfolgen. Dies ergebe sich aus der Bekanntmachung der Beigeladenen auf ihrer Internetseite. Er, der Beklagte, habe auch Kenntnis von dieser Planung der Beigeladenen gehabt. Er sei in einem Telefonat von der Beigeladenen informiert worden, und habe keinen Anlass gehabt, die Aussagen anzuzweifeln. Das beantragte Vorhaben der Klägerin befinde sich außerhalb der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen und zwar am nordwestlichen Rand einer dieser Flächen. Der Ausschluss des Bereichs, in dem sich das Vorhaben der Klägerin befinde, sei unter anderem im Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes erfolgt, das Vorhaben liege genau auf der Sichtachse zwischen dem Gut V. , dem Gut G. und der Burg F. .
19Der Antrag auf Zurückstellung sei entgegen der Meinung der Klägerin nicht zu spät gestellt worden. Die Beigeladene habe erst mit dem förmlichen Beteiligungsschreiben vom 3.9.2020 Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 3 BauGB erlangt. Auf den Zugang der mit Schreiben vom 13.3.2020 übersandten Datenträger mit dem Antragsinhalt könne nicht abgestellt werden, weil es sich nur um eine Vorabinformation gehandelt habe, die keinen förmlichen Charakter gehabt habe. Es sei weder beabsichtigt gewesen noch so von der Beigeladenen verstanden worden, dass der Lauf der Frist des § 15 Abs. 3 BauGB habe in Gang gesetzt werden sollen. Zudem habe es schon deshalb an der förmlichen Kenntnis gefehlt, weil der Antrag der Klägerin unvollständig gewesen sei. So sei die Klägerin mit Schreiben vom 31.3.2020 zunächst darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Beigeladenen die planungsrechtliche Zulässigkeit vorab mit dieser geklärt werden solle. Insbesondere hätten auch Angaben zur Zuwegung, zum Brandschutz und zum Eiswurf gefehlt; das Schallgutachten, das Schlagschattenwurfgutachten und das Turbulenzgutachten hätten ergänzt bzw. korrigiert werden müssen, ein Fachgutachten zum Denkmalschutz habe gefehlt.
20Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie teilt mit, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sei im Verfahren der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans im Herbst 2021 durchgeführt worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage hat Erfolg.
24Sie ist zulässig.
25Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft. Die Klage richtet sich gegen den Zurückstellungsbescheid vom 18.2.2021. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 17.3.2021 den Gegenstand der Klage in dieser Weise benannt und das an sie gerichtete Schreiben des Beklagten vom 18.2.2021 nebst dem in Bezug genommenen - der Beigeladenen erteilten - Bescheid vom 18.2.2021 beigefügt. Dies versteht der Senat dahin, dass sich die Klägerin gegen die förmliche Zurückstellung ihres Genehmigungsantrags wendet, die unter dem genannten Datum erfolgt ist.
26Die Klage ist innerhalb der Klagefrist eingegangen (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 2 VwGO).
27Die Klagefrist belief sich auf ein Jahr. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war mit Blick auf die Angabe des Verwaltungsgerichts Aachen als zuständiges Gericht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Hier war nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 1 Buchst. 3a VwGO sachlich zuständig. Denn diese Vorschrift in der Fassung des am 10.12.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020 (BGBl. I S. 2694) erfasst auch - wie hier - Streitigkeiten über die Zurückstellung des Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2021
29- 8 B 1088/21.AK -, juris.
30Die Jahresfrist war im Zeitpunkt des dem Willen der Klägerin entsprechenden - durch Übermittlung der elektronischen Gerichtsakte durch das Verwaltungsgericht bewirkten - Eingangs der Klage beim OVG NRW noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen wahrte auch die innerhalb der Frist des § 74 VwGO erfolgte Klageerhebung bei dem sachlich unzuständigen Gericht - dem Verwaltungsgericht Aachen - nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG die Klagefrist.
31Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zurückstellungsbescheids.
32Die Zurückstellungsentscheidung hat sich nicht etwa durch Zeitablauf erledigt.
33Der Ablauf der Geltungsdauer der Zurückstellung erfolgt erst am 25.2.2022. Dies ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung des der Beigeladenen erteilten Bescheids am 25.2.2021, auf den im Bescheid an die Klägerin hinsichtlich der Zurückstellungsdauer eines Jahres Bezug genommen wird.
34Für die Anfechtungsklage fehlt es auch nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin nicht zugleich einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Genehmigung gestellt hat. Die Anfechtung der Zurückstellung ist auch ohne zusätzlichen Verpflichtungsantrag prozessual sinnvoll.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2006
36- 8 A 764/06 -, juris; Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Auflage, § 15, Rn. 29 m. w. N.
37Die Klage ist auch begründet.
38Der angefochtene Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 18.2.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der für die Zurückstellung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor.
39Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
40Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Zurückstellung an.
41Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2020
42- 8 B 1344/20 -, juris.
43Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Beigeladene ihren Antrag auf Zurückstellung nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB innerhalb von sechs Monaten gestellt hat, nachdem sie in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hatte.
44Die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 3 BauGB erlangte die Beigeladene bereits durch Zugang des Schreibens vom 13.3.2020 am 19.3.2020 mit den zugehörigen Anlagen, einem Datenträger mit dem vollständigen Inhalt des Genehmigungsantrags.
45Der Datenträger vermittelte der Beigeladenen in Verbindung mit dem Anschreiben des Beklagten seinem Inhalt nach die erforderliche Kenntnis über das Vorhaben der Klägerin. Die Kenntnis muss, um die Antragsfrist auslösen zu können, so konkret sein, dass die Gemeinde Anlass hat, sich zu entscheiden, ob sie eine Planung mit den Wirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einleiten will.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.12.2021 - 7 D 84/21.AK -, juris, zum erneuten Fristbeginn bei erheblichen Änderungen eines Vorhabens.
47Diese Anforderungen waren hier erfüllt. Der Inhalt des Ordners war vollständig auf dem der Beigeladenen übersandten Datenträger gespeichert. Danach hatte die Beigeladene insbesondere Kenntnis über den genauen Standort des Vorhabens sowie die Größe und den Typ der geplanten Anlage.
48Die Mängel, die der Beklagte gegenüber der Klägerin in seinem Anschreiben vom 31.3.2020 rügte, stehen der Kenntnis im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. Die Rügen betrafen im Wesentlichen Unterlagen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens in formeller oder materieller Hinsicht erforderlich und nachzureichen waren und nicht solche, die für die Bestimmung des Gegenstands des Antrags maßgeblich waren. Die Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt indes nicht voraus, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens positiv feststeht und die Gemeinde davon ausgehen müsste, dass sie zur Einleitung der Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als "ultima ratio" greifen muss, um das Vorhaben zu verhindern. Die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens ist im Zusammenhang mit der Zurückstellung lediglich insoweit von Belang, als ein Zurückstellungsantrag keinen Erfolg haben kann, wenn der Genehmigung ersichtlich materielle Gründe entgegenstehen. Dann muss die Genehmigungsbehörde den Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sache ablehnen; für eine Zurückstellung ist unter diesen Voraussetzungen kein Raum.
49Vgl. etwa Stock, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB § 15, Rn. 84 m. w. N. (Bearb.: Mai 2019).
50Die Beigeladene hat auch entsprechend dem Gesetz förmlich in einem Verwaltungsverfahren Kenntnis vom Vorhaben erlangt. Eine förmliche Kenntnisnahme in einem Verwaltungsverfahren ist von einer Kenntnis "bei Gelegenheit" zu unterscheiden.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2021
52- 8 B 1541/21.AK -, juris.
53Hier wurde der Beigeladenen die Kenntnis durch den Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde - nach Antragseingang und unter Bezugnahme auf den Antragseingang - durch Übersendung der genannten Angaben übermittelt. Dies erfüllt die genannten Voraussetzungen.
54Keine maßgebliche Bedeutung kommt - entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 1.2.2022 und in der mündlichen Verhandlung - seiner Erklärung im Anschreiben vom 13.3.2020 bzw. der Email vom 6.4.2020 zu, dass es sich um eine "Vorabinformation" handele. Dadurch konnten die gesetzlichen Wirkungen der Kenntnis der Beigeladenen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für die "Fristverlängerung", die der Beklagte in der Email vom 9.10.2020 bis zum 8.11.2020 "gewährte".
55Etwaige Modifikationen der Planung der Klägerin, die einen erneuten Lauf der Frist ausgelöst haben könnten, sind nicht gegeben. Ob Änderungen eines Vorhabens, von dem die Gemeinde bereits im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB förmlich Kenntnis erhalten hat, dazu führen, dass die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB erneut zu laufen beginnt, beurteilt sich danach, ob die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufgeworfen wird und deshalb der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken und sich ggf. der Sicherungsinstrumente für eine neu aufzustellende Planung zu bedienen.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.12.2021 - 7 D 84/21.AK -, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 2.6.2015 - 8 B 186/15 -, juris.
57Soweit Unterlagen in einer überarbeiteten Fassung des Ordners eingereicht wurden, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass sich dadurch eine erhebliche Modifikation des Vorhabens im vorgenannten Sinne ergeben hätte.
58Danach kann der Senat offen lassen, ob es ferner an der gesetzlichen Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlte, dass zu befürchten ist, dass durch das Vorhaben die Durchführung einer Planung der Beigeladenen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
59Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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