Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1132/20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 0.0.1958 geborene Kläger steht als Regierungsbrandrat im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Feststellung, dass er bereits mit dem Ende des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist.
3Der Kläger war ab dem Jahr 1977 zunächst ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. . Ab dem 0.0.1980 war er als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes in deren Berufsfeuerwehr beschäftigt.
4Nachdem er sich mit Erfolg um die Stelle eines Sachbearbeiters im Dezernat 00 (Gefahrenabwehr) der Bezirksregierung L. beworben hatte, versetzte ihn die Stadt X. , wie von ihm beantragt, mit Wirkung zum 1.10.2001 dorthin. Er wurde dem genannten Dezernat als Sachbearbeiter zugewiesen und am 00.00.2001 zum Brandamtmann ernannt.
5Das beklagte Land bestellte ihn im September 2005 auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der „Dienstanweisung für die Einsatzbeamtinnen und -beamten vom Dienst (EvD)“ vom 1.7.2005 zur Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Bezirksregierung L. gemäß § 10 der seinerzeit geltenden „Dienstanweisung für den Krisenstab der Bezirksregierung“ zum Einsatzbeamten vom Dienst. Es ordnete zugleich für ihn eine allgemeine unbefristete Rufbereitschaft an.
6Der Kläger wurde am 00.10.2004 zum Brandamtsrat und am 00.12.2008 zum Brandoberamtsrat ernannt. Seit dem 0.7.2016 führt er die Amtsbezeichnung Regierungsbrandrat.
7Im März 2017 trat die Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 3.3.2017 (GV. NRW. S. 369) in Kraft. Diese bestimmte in § 1 Folgendes:
8„Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
91. der Gemeinden,
102. der Gemeindeverbände,
113. des Instituts der Feuerwehr NRW, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“
12Auf Nachfrage des Klägers teilte die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 13.7.2017 mit, er werde gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollende, in den Ruhestand treten. Die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen gehörten nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW i. V. m. der genannten Verordnung nicht zu den Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren i. S. d. § 116 Abs. 2 LBG NRW. Die Altersgrenze von 60 Jahren (vgl. § 116 Abs. 3 LBG NRW) komme im Fall des Klägers daher nicht zur Anwendung.
13Unter dem 29.3.2018 informierte der Kläger das für Inneres zuständige Ministerium des beklagten Landes über den Inhalt des Schreibens der Bezirksregierung L. und bat um Überprüfung. Das Ministerium bestätigte die Rechtsauffassung der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 30.4.2018 und führte aus, § 116 Abs. 3 LBG NRW sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Welche Beamtinnen und Beamte zur Feuerwehr gehörten, sei gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren geregelt. Die Benennung der Institutionen, deren feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr angehörten, sei abschließend. Die Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen seien hier nicht berücksichtigt worden.
14Der Kläger hat am 21.1.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Nach § 116 Abs. 3 LBG NRW hätte er wegen der Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats T. 2018 in den Ruhestand versetzt werden müssen. Die Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren treffe keine abschließende Regelung. Die Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen seien einzubeziehen, wenn der Schutzgedanke des § 116 Abs. 3 LBG NRW auch auf sie zutreffe. Für diese Auslegung spreche der letzte Halbsatz des § 1 der genannten Verordnung, wonach die/der Begünstigte nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig gewesen sein müsse oder sei. Hierdurch werde deutlich, dass der Belastung der Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen werden solle, die über mehrere Jahre Einsatzdienst in einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr geleistet hätten. Er sei jahrzehntelang als Feuerwehrmann „vor Ort“, also in der unmittelbaren Brandabwehr tätig gewesen. Bei der Bezirksregierung L. sei er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seines Wissens tätig, zuletzt eingesetzt als Sachgebietsleiter für die Gefahrenabwehr im linksrheinischen Regierungsbezirk bis zur euroregionalen Grenze nach Belgien und den Niederlanden. Dass die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen und die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unterschiedlich behandelt würden, sei nicht gerechtfertigt. Letztere seien ebenfalls nicht mehr im Einsatzdienst tätig. Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung folge auch daraus, dass er wie die Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen im Stellenplan des für Inneres zuständigen Ministeriums geführt werde.
15Der Kläger hat beantragt,
16festzustellen, dass er mit Ende des Monats T. 2018 abschlagsfrei in Ruhestand getreten ist.
17Das beklagte Land hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Es hat zur Begründung auf das Schreiben des Ministeriums vom 30.4.2018 verwiesen und ergänzend vorgetragen, schon nach dem Wortlaut des § 1 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren sei die dortige Aufzählung abschließend.
20Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.2.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei nicht mit Ablauf des 30.9.2018 in den Ruhestand getreten. Er falle nicht in den Anwendungsbereich der für die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren geltenden vorgezogenen Altersgrenze gem. § 116 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 1 der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren. Er sei kein feuerwehrtechnischer Beamter der Gemeinden bzw. der Gemeindeverbände. Er werde auch nicht bei dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen - einer Einrichtung des beklagten Landes -, sondern bei der Bezirksregierung L. verwendet. Er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die bei den Bezirksregierungen des Landes verwendeten Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes aus Gleichbehandlungsgründen ebenso wie die beim Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen tätigen Beamten in den Kreis der Beamten der Feuerwehr einbezogen werden müssten. Nach Art. 3 Abs. 1 GG könne eine Gleichbehandlung nicht beansprucht werden, die geltendem Recht zuwiderlaufe. Die Einbeziehung der feuerwehrtechnischen Beamten des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sei von der gesetzlichen Ermächtigung des § 116 Abs. 3, 1 Satz 2 LBG NRW nicht gedeckt; § 1 der genannten Verordnung sei insoweit teilnichtig. Der in § 116 Abs. 3 LBG NRW vorgegebene Begriff der Feuerwehr bezeichne Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Solche Einrichtungen zum Brandschutz und zur Hilfeleistung, also Feuerwehren unterhielten nur die Gemeinden u. a. durch freiwillige und Berufsfeuerwehren sowie die Kreise. Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sei als Einrichtung des Landes keine Einrichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung. Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung beschränkten sich gem. § 5 BHKG auf eine finanzielle Förderung, landesweite Koordinierung, Aufsicht über die Gemeinden sowie die Unterhaltung einer zentralen Aus- und Fortbildungsstelle, deren Beamte keinen Einsatzdienst im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung leisteten.
21Der Kläger unterfalle der vorgezogenen Altersgrenze auch nicht unmittelbar auf der Grundlage des § 116 Abs. 3 LBG NRW. Hiernach träten die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand. Das Kriterium „in der Feuerwehr“ setze eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraus. Die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes reiche dafür nicht aus. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des § 116 LBG NRW. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichne Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Für Beamte, die den Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen organisationsrechtlich nicht zugeordnet seien und die demzufolge nicht laufbahnentsprechend verwendet würden, gelte die allgemeine Altersgrenze. § 116 LBG NRW treffe in seinen einzelnen Absätzen unterschiedliche Regelungen für Beamte und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes einerseits und Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren andererseits. Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Regelung über den vorgezogenen Altersruhestand bestätigten, dass diese eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraussetze. Mit der vorgezogenen Altersgrenze berücksichtige der Gesetzgeber, dass auch der Feuerwehrdienst besondere Anforderungen stelle und mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden sei. Die besonderen Belastungen träten nur im Falle einer entsprechenden Verwendung auf, nicht bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes allgemein. Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtige die besondere Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW nicht Einsatz, Schwere und Belastung während des gesamten Berufslebens. Die Vorschrift setze vielmehr voraus, dass der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt, also dem Ende des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollende, laufbahnentsprechend verwendet werde.
22Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30.9.2018, nicht in einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr verwendet worden. Die Bezirksregierung L. , bei der er seit seiner Versetzung im Jahre 2001 tätig sei, sei als Landesmittelbehörde keine Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr i. S. v. § 116 Abs. 3 LBG NRW. Die dort tätigen Beamten leisteten keinen Einsatzdienst im Brandschutz und in der technischen Hilfeleistung.
23Der Kläger hat am 27.3.2020 gegen das ihm am 27.2.2020 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.4.2020 begründet. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:
24Das Verwaltungsgericht definiere den in der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vorgegebenen Begriff der „Feuerwehr“ zu eng. Nicht nur Gemeinden und Kreise unterhielten Einrichtungen zum Brandschutz und zur Hilfeleistung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BHKG obliege auch dem beklagten Land die Wahrnehmung der zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Sowohl das beklagte Land selbst als auch die Bezirksregierungen als Landesmittelbehörden seien nach § 5 Abs. 1 BHKG für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz zuständig. Die Aufgaben des beklagten Landes und der Bezirksregierungen erschöpften sich entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in der finanziellen Förderung und landesweiten Koordinierung. § 5 Abs. 3 BHKG definiere das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen als „zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes“. Daraus folge, dass auch das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen im weitesten Sinne eine Einrichtung der „Brandabwehr“ sei. Der Gesetzgeber habe offensichtlich eine weite Auslegung des in § 116 Abs. 3 LBG NRW verwandten Begriffs der „Feuerwehren“ gewollt. Dies zeige die Einbeziehung des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in die genannte Verordnung.
25Die personalpolitischen Erwägungen, die zur Aufnahme des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in die Verordnung geführt hätten, hätten auch für die feuerwehrtechnischen Beamten der Bezirksregierungen Geltung. Die Interessenlage sei gleich, so dass die Verordnung wegen der Nichtaufnahme der Bezirksregierungen eine planwidrige Lücke aufweise.
26Die Verordnung sei geltendes Recht und werde weiterhin angewandt. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, die mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig gewesen seien, könnten mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen. Dies gelte nach Ziff. 1 und 2 der Verordnung auch für die in den Feuer- und Rettungsleitstellen der Gemeinden und Kreise eingesetzten feuerwehrtechnischen Beamten.
27Dass er anders als die in der Verordnung genannten Beamten behandelt werde, sei nicht zu rechtfertigen. Die vorgezogene Altersgrenze müsse erst recht für einen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten, der, wie er, 40 Einsatzjahre aufweise. Bis zum Jahr 2015 sei er überwiegend leitend und koordinierend bei Einsätzen des Katastrophenschutzes tätig gewesen. Noch immer sei er in der Rufbereitschaft des Dezernats 00 (Gefahrenabwehr) aktiv. Diese sei täglich erreichbar und Ansprechpartner für alle Gebietskörperschaften im Bezirk bei besonderen Einsatzszenarien im Sinne des Runderlasses des Ministerium des Innern - 33-52.03.04/23.03 - vom 16.5.2018 („Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz - Meldeerlass“). Nach diesem Erlass hätten die Meldungen an die Aufsichtsbehörden den Zweck, die jeweils zuständige Bezirksregierung und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können. Für die Veranlassung von einsatzrelevanten Maßnahmen bedürfe es einer langjährigen Einsatz- und Führungsdiensterfahrung in einer Berufsfeuerwehr. Im Übrigen sei er nach wie vor in der Ausbildung und Prüfung von Feuerwehrangehörigen und der Überprüfung der Feuerwehren vor Ort tätig. Er werde also weiterhin im Einsatz vor Ort verwendet. Seine Tätigkeit sei folglich vergleichbar mit der Tätigkeit der feuerwehrtechnischen Beamten in den Feuer- und Rettungsleitstellen.
28Der Kläger beantragt,
29das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er mit Ende des Monats T. 2018 in Ruhestand getreten ist,
30sowie die Revision zuzulassen.
31Das beklagte Land beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
36I. Die Klage ist zulässig.
371. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
38Wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder weiterhin in einem aktiven Beamtenverhältnis steht, besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
39Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Insbesondere hätte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht durch eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO verfolgen können und kann dies auch nach wie vor nicht. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Antrags des Beamten oder eines auf die Zurruhesetzung gerichteten Verwaltungsakts bedarf.
402. Der Kläger hat auch ein berechtigtes - rechtliches und auch wirtschaftliches - Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO.
41Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28.05 -, ZBR 2007, 307 = juris Rn. 9.
423. Überdies ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung seiner Rechte ist nicht offensichtlich ausgeschlossen.
43II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht die Feststellung beanspruchen, dass er mit Ablauf des Monats T. 2018, mithin des Monats, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet hat, kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Für ihn gilt die Regelaltersgrenze des § 31 Abs. 1 und 2 LBG NRW (1.). Die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG NRW findet in seinem Fall keine Anwendung (2.). Diese Regelung bestimmt den Kreis der Beamtinnen und Beamten
44- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
45des feuerwehrtechnischen Dienstes, für die eine besondere Altersgrenze gilt, abschließend (3.).
461. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Regelaltersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Regelaltersgrenze ist für Beamte, die ‑ wie der Kläger - im Jahr 1958 geboren sind, um zwölf Monate angehoben worden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW). Hiernach erreicht der Kläger die für ihn maßgebliche Altersgrenze (erst) mit der Vollendung seines 66. Lebensjahres.
472. Die besondere Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW findet auf ihn keine Anwendung. Hiernach treten die Beamten in den Feuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist auf die Beamten in den Feuerwehren beschränkt (a). Zu dieser Beamtengruppe gehört der Kläger nicht (b).
48a) Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist auf die Beamten in den Feuerwehren beschränkt.
49aa) Für die Anwendung des § 116 Abs. 3 LBG NRW reicht nach dem Wortlaut und der Systematik des § 116 LBG NRW die bloße Zugehörigkeit eines Beamten zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht aus.
50Der Landesgesetzgeber unterscheidet in § 116 LBG NRW zwischen den Beamten in den Feuerwehren und den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst aus dem Kreis der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ausdrücklich nur die Beamten in den Feuerwehren.
51bb) Der Bedeutungsinhalt der in § 116 Abs. 3 LBG NRW verwendeten Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ erschließt sich aus den §§ 7 ff. BHKG. Nach § 7 Abs. 1 BHKG sind Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und betriebliche Feuerwehren (Betriebsfeuerwehren, Werkfeuerwehren). Nach § 8 Abs. 2 BHKG wird das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die zu Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind. Ferner können für den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr hauptamtliche Kräfte eingestellt werden, die ebenfalls zu Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu ernennen sind (vgl. § 10 BHKG). Vom Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst sind vor diesem Hintergrund nur die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die hauptamtlich in einer Feuerwehr im Sinne des § 7 Abs. 1 BHKG tätig sind.
52Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht hauptamtlich in einer Feuerwehr im Sinne des § 7 Abs. 1 BHKG, sondern bei einer sonstigen der Feuerwehr organisationsrechtlich zuzuordnenden Einrichtung oder Dienststelle verwendet werden, nicht vom Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst sind. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit den Regelungen des Bundes und anderer Länder zum Ruhestandseintritt im feuerwehrtechnischen Dienst. So stellt § 116 Abs. 3 LBG NRW anders als etwa § 51 Abs. 3 Satz 1 BBG, wonach Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, nicht auf eine Tätigkeit „im Feuerwehrdienst“ oder „in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr“ (so § 114 Satz 1 HmBG) ab, ist also offensichtlich enger gefasst.
53Soweit der Senat im Beschluss vom 27.3.2014 ‑ 6 B 276/14 -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf das zu § 41a BBG i. d. F. vom 20.12.1993 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.6. 2000 - 2 C 16.99 -, ZBR 2001, 102 = juris, die Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ abweichend vom Vorstehenden ausgelegt und ausgeführt hat, die besondere Altersgrenze des § 117 (jetzt § 116) Abs. 3 LBG NRW setze die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraus, hält er daran nicht fest.
54Anders als in vielen anderen Beamtengesetzen findet sich im LBG NRW auch keine Regelung, die bei der Bestimmung des Ruhestandseintritts für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes allgemein die Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit im Einsatzdienst (so § 51 Abs. 3 Satz 2 BBG; § 117 Abs. 1 Satz 2 LBG Brandenburg; § 106 Abs. 3 LBG Berlin; § 144 Abs. 1 Satz 1 SächsBG; § 114 Abs. 2 LBG LSA) oder wie in Niedersachsen sogar an einer Aus- bzw. Fortbildungseinrichtung (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 NBG) vorsieht.
55cc) Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat für die Beamten in den Feuerwehren eine besondere Altersgrenze bestimmt, weil sie - anders als andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes - im Einsatzdienst verwendet werden und damit besonderen Belastungen ausgesetzt sind.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2014 - 6 B 276/14 -, a. a. O. Rn. 5 ff. m. w. N.; auch Gunkel in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattslg. Stand 5/2022, Teil C, § 31 LBG NRW Rn. 58.
57(1) Hierauf deutet bereits die Entstehungsgeschichte der Regelung hin. Schon der Entwurf eines Landesbeamtengesetzes vom 12.2.1954 beinhaltete die Möglichkeit (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2), für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere - von der Regelaltersgrenze abweichende - Altersgrenze zu bestimmen. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist für Polizeivollzugsbeamte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Für sie wurde eine niedrigere Altersgrenze mit Rücksicht „auf den besonders gearteten Dienst der Polizeivollzugsbeamten“ und der damit einhergehenden „erhöhten Beanspruchung“ vorgesehen.
58Vgl. LT-Drs. 2/1140, S. 73, 106, sowie Protokoll der 111. Sitzung des Landtags am 12.5.1954, S. 4171.
59Der Ausschuss für Beamtenrecht erarbeitete eine veränderte Fassung des Gesetzentwurfs. Aufgenommen wurde eine Regelung für die Beamten der Berufsfeuerwehr (vgl. § 200 der veränderten Fassung des Gesetzentwurfs), nach der für diese u. a. § 196 entsprechend gilt. § 196 dieser Entwurfsfassung sah vor, dass die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit mit Ablauf des auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden 31.3. oder 30.9. in den Ruhestand treten. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 25.5.1954 den Entwurf des Beamtengesetzes in der vom Ausschuss für Beamtenrecht unter dem 18.5.1954 vorgeschlagenen Fassung angenommen.
60Vgl. LT-Drs. 2/1633, S. 70, sowie Protokoll der 112. Sitzung des Landtags am 25.5.1954, S. 4213.
61Dies spricht dafür, dass auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren (vgl. § 200 LBG NRW vom 15.6.1954, GV. NRW S. 237) die niedrigere Altersgrenze mit Rücksicht auf deren „besonders gearteten Dienst“ und der damit einhergehenden „erhöhten Beanspruchung“ bestimmt worden ist. Für die Polizeivollzugsbeamten ist die Altersgrenze durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 (GV. NRW. S. 814) angehoben worden (vgl. § 192 Abs. 1 und 3 LBG NRW). Hinsichtlich der Beamten in den Feuerwehren hat der Gesetzgeber indes keine höhere Altersgrenze bestimmt und durch das vorgenannte Änderungsgesetz eine eigenständige Regelung über deren Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen (vgl. § 197 Abs. 2 LBG NRW).
62(2) Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber an dieser Altersgrenze seinerzeit mit Blick darauf festgehalten hat und nach wie vor festhält, dass die Beamten in den Feuerwehren den sog. Einsatzdienst zu leisten haben, der mit besonderen Anforderungen verbunden ist.
63Der Begriff des Einsatzdienstes umfasst die Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 2 C 24.95 -, NWVBl 1996, 330 = juris Rn. 23; vgl. auch die jeweilige Legaldefinition in § 115 Abs. 1 Satz 1 NBG, in § 113 Abs. 1 Satz 1 LBG Schleswig-Holstein und in § 114 LBG LSA.
65Besondere Belastungssituationen für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr ergeben sich daraus, dass sie jederzeit zur Hilfeleistung und zum Schutz vor drohenden Gefahren für Einzelne und das Gemeinwesen sowie zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen einsatzbereit sein müssen. Im Einsatzdienst der Feuerwehr kommt es daher mehr als in anderen Bereichen auf eine ausgesprochen gute körperliche und psychische Verfassung der Beamten an, die ohne nennenswerte Einschränkungen bis zum Erreichen der Altersgrenze gegeben sein muss. Bei den Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr können im Einsatz vor Ort extreme Belastungen auftreten und zusammenwirken. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus der ständigen Alarmbereitschaft in dem Bewusstsein, zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort voll einsatzbereit sein zu müssen, dem (Wechsel-)Schichtdienst rund um die Uhr, ohne Unterbrechung an Wochenenden oder an Feiertagen, zum Teil in 24-Stunden-Schichten, den Einsätzen unter höchstem Zeitdruck und in extremen Stresssituationen, die sich je nach Einsatzlage über längere Zeit erstrecken können, den hohen körperlichen Anforderungen, insbesondere unter Atemschutz und in Vollschutzkleidung, den gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen durch Hitze, Rauch und andere Schadstoffe, zum Teil während des Einsatzes noch unbekannter Art, der Konfrontation mit schwerstverletzten Brand- und Unfallopfern und dem Tod, den Risiken für das eigene Leben und das Leben der anderen Einsatzkräfte, dem hohen Maß an Verantwortung für Leben, Unversehrtheit und existentielle Sachwerte der Bevölkerung.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.3.1996 - 2 C 24.95 ‑, a. a. O. Rn. 23, und vom 27.6.1991 - 2 C 17.90 -, BVerwGE 88,337 = juris Rn. 13; Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 15/7552, Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, Gesetzentwurf, Nr. 2.2 der Begründung (Rückführung der Sonderaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr auf Vollendung des 60. Lebensjahres).
67Mit der in § 116 Abs. 3 LBG NRW festgelegten besonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber seiner Einschätzung Rechnung, dass Beamte in den Feuerwehren mit Vollendung des 60. Lebensjahres den physischen und psychischen Anforderungen des Einsatzdienstes regelmäßig nicht mehr gewachsen sind.
68(3) Darauf, dass der Gesetzgeber die Anwendung der besonderen Altersgrenze nach wie vor an die Verwendung im Einsatzdienst knüpft, lässt im Übrigen auch § 56a Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG i. d. F. des Artikels 3 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.6.2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) schließen. Hiernach erhalten (nur) „Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr“, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach § 116 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro.
69dd) Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 LBG NRW ist nach dem Vorstehenden, dass die Zugehörigkeit des Beamten zur Gruppe der Beamten in den Feuerwehren im Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres gegeben ist. Eine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bzw. eine frühere ‑ auch langjährige - Verwendung im Einsatzdienst reicht nicht aus. Wie erwähnt, sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht die Berücksichtigung entsprechender (in der Vergangenheit liegender) Tätigkeitszeiten anders als vergleichbare Regelungen anderer Länder nicht vor.
70ee) Dieses Verständnis des § 116 Abs. 3 LBG NRW verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
71Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, 1233 = juris Rn. 14 m. w. N.
73Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Versorgungsrechts - einschließlich der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand - muss nicht stets die „gerechteste“, zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei, darüber zu befinden, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.
74Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 -, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28.05 -, a. a. O. Rn. 37.
75Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.
76Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 -, a. a. O. Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - 2 C 28.05 -, a. a. O. Rn. 37.
77An diesen Maßstäben gemessen hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der besonderen Altersgrenze für die Beamten in den Feuerwehren den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Diese Altersgrenze beruht auf plausiblen und sachlichen Erwägungen. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass die Beamten in den Feuerwehren - anders als sonstige Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes - den Einsatzdienst zu leisten haben, der mit besonderen physischen und psychischen Anforderungen verbunden ist, und geht davon aus, dass sie diesen Anforderungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr gewachsen sind. Dass - wie der Blick auf die Regelungswerke des Bundes und anderer Länder zeigt - abweichende Regelungen möglich und ebenfalls sachlich zu rechtfertigen wären, begründet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
78b) Demgemäß gilt die besondere Altersgrenze des § 116 Abs. 3 LBG im Fall des Klägers nicht. Er gehörte im maßgeblichen Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres der Gruppe der Beamten in den Feuerwehren nicht mehr an. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe endete mit seiner Versetzung zur Bezirksregierung L. im Jahr 2001. Dass er vor seiner Versetzung jahrzehntelang im Einsatzdienst der Feuerwehr der Stadt X. tätig war, ist unerheblich. Auch auf die Frage, welche physischen und psychischen Belastungen mit seiner Tätigkeit bei der Bezirksregierung L. bzw. mit den von ihm übernommenen Sonderaufgaben einhergehen, kommt es nicht an.
793. § 116 Abs. 3 LBG NRW bestimmt den Kreis der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, für die eine besondere Altersgrenze gilt, abschließend. Für andere Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, also für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht zu den von § 116 Abs. 3 LBG NRW erfassten Beamten in den Feuerwehren gehören, ist gesetzlich keine besondere Altersgrenze bestimmt (a). § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW und mithin auch die auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren lassen den Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW unberührt (b).
80a) Die Abweichung von der Regelaltersgrenze steht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW („soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist“) unter einem formellen Gesetzesvorbehalt.
81Vgl. auch Gunkel, a. a. O. Rn. 42; zu § 33 HBG: v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Beamtenrecht, Kommentar Loseblattslg. Stand 12/2018, § 33 Rn. 66; zu § 41 BBG a. F.: Summer, in Fürst, GKÖD, Kommentar Loseblattslg. Stand 5/2022, Bd. I, § 41 Rn. 7.
82Solange für Beamte des feuertechnischen Dienstes, die nicht zu den von § 116 Abs. 3 LBG NRW erfassten Beamten in den Feuerwehren gehören, nicht durch eine andere formell-gesetzliche Regelung eine besondere Altersgrenze festgelegt ist, ist für sie mithin die Regelaltersgrenze maßgeblich. Eine solche abweichende Vorschrift existiert nicht. Weder in § 116 Abs. 3 LBG NRW noch an anderer Stelle im LBG NRW oder in einem anderen formellen Gesetz ist für diese Beamtengruppe oder auch nur für einen Teil dieser Gruppe eine besondere Altersgrenze bestimmt.
83b) Die mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14.6.2016 (GV. NRW. S. 310, 642) in § 116 Abs. 1 LBG NRW als Satz 2 angefügte Verordnungsermächtigung lässt den Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW unberührt. Die auf § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Verordnung über die Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten zur Feuerwehr ist nichtig, so dass der Kläger keine Gleichbehandlung mit den von ihr erfassten Beamtengruppen beanspruchen kann.
84aa) Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, welche Beamten zur Feuerwehr gehören. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das für Inneres zuständige Ministerium die Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 3.3.2017 (GV. NRW. S. 369) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung gehören zur Feuerwehr die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
85- 86
1. der Gemeinden,
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2. der Gemeindeverbände,
- 88
3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.
Diese Bestimmung soll, soweit sie das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen betrifft, dazu dienen, über eine Angleichung der (niedrigen) Altersgrenze für im Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen tätige feuerwehrtechnische Beamte die Attraktivität dieser Tätigkeit zu erhöhen und einen Wechsel aus dem dortigen Dienst in den Dienst bei den kommunalen Feuerwehren zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Vermerk der Abteilung 7 des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 1.2.2017 (Az. 74-42.01.02-873/17), in dem Folgendes ausgeführt ist:
90„Die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand (§ 116 Abs. 3 LBG). Hierzu gehören nicht die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF). Sie treten nach den Vorschriften für den allgemeinen Verwaltungsdienst im Regelfall mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand.
91Dies führt zu unerwünschten Ergebnissen: Die Beamtinnen und Beamten des IdF, die dort eingestellt worden sind, wechseln wegen der ungünstigeren Pensionsregelung beim IdF zu den kommunalen Feuerwehren. Das Land führt also zahlreiche Beamte in das Berufsleben ein, ohne nachhaltig davon zu profitieren.
92Das Gutachten zur Neuausrichtung des ldF geht von ca. vier Stellenäquivalenten aus, die durch Fluktuation und Einarbeitung für die eigentliche Arbeit nicht verfügbar sind. Zudem gelingt nicht ansatzweise im gewünschten Maß, erfahrene Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren für das IdF zu gewinnen, da diese neben dem regelmäßig vorzunehmenden Ortswechsel auch den Verlust der bisherigen Pensionsregelung hinnehmen müssten. Die Problematik wurde im Gutachten zur Neuausrichtung des IdF aufgegriffen.
93Daher wurde mit der Dienstrechtsreform die Möglichkeit geschaffen, im Einvernehmen mit dem FM durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Beamtinnen und Beamte zur Feuerwehr gehören (§ 116 Abs. 1 Satz 2 LBG). Hier sollen dann auch die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des IdF einbezogen werden. Voraussetzung für die Absenkung der Altersgrenze soll eine - über das Hauptamt am IdF hinausgehende - nachgewiesene mindestens siebenjährige Tätigkeit im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr sein, damit der erhoffte Erfahrungs- und Glaubwürdigkeitsgewinn auch tatsächlich eintritt.
94Im Ergebnis ist beabsichtigt, berufserfahrene Feuerwehrleute für die Tätigkeit beim ldF zu gewinnen und dort auch zu halten.
95Die entsprechende Rechtsverordnung ist zu erstellen. Danach ist mit dem FM das Einvernehmen herzustellen. Dies entspricht auch dem Ergebnis des Quartalsgesprächs mit HPR MIK am 08.12.2016.“
96Ausweislich eines an den Minister gerichteten Schreibens der Abteilung 7 des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 27.7.2017 (Az. 74-42.01.02-873/17) lag § 1 der genannten Verordnung im Übrigen die Absicht zugrunde, die für das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung auch für das Leitstellenpersonal anzuwenden, um „auch hier eine Attraktivitätssteigerung für diese spezielle Verwendung“ zu erreichen. Nicht beabsichtigt war es nach diesem Schreiben jedoch, „z. B. feuerwehrtechnische Beamte in den Brandschutzdienststellen der Kreise (...) in die Verkürzung der Lebensarbeitszeit einzubeziehen“, die die „Voraussetzung der siebenjährigen Tätigkeit im Einsatzdienst“ nicht erfüllen.
97Vor diesem Hintergrund wurde durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten vom 25.7.2017 (GV. NRW. S. 691) § 1 dieser Verordnung zunächst wie folgt gefasst:
98„Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
991. der Gemeinden,
1002. der Gemeindeverbände,
1013. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
102die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“
103Durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren vom 13.9.2017 (GV. NRW. S. 765, ber. S. 803) erhielt § 1 schließlich folgende - lediglich geringfügig durch die Einfügung des Begriffs „und“ veränderte - Fassung:
104„Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten
1051. der Gemeinden,
1062. der Gemeindeverbände und
1073. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
108die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.“
109Nach allem liegt in der Bestimmung materiell eine Altersgrenzenregelung, die jedoch nicht in der Form eines Parlamentsgesetzes ergangen ist.
110bb) Diese Verordnung ist schon deshalb rechtswidrig und als untergesetzliche Norm damit nichtig, weil sie den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW nicht genügt, wonach - wie erwähnt - die Bestimmung einer besonderen Altersgrenze dem Vorbehalt eines Parlamentsgesetzes unterliegt.
111Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des für Inneres zuständigen Ministeriums der Erlass der Verordnung über die Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren nicht von der Verordnungsermächtigung des § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gedeckt. Der Gesetzgeber hat das Ministerium nicht ermächtigt, die in § 116 Abs. 3 LBG NRW verwendete Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ durch eine Verordnung zu konkretisieren, geschweige denn, wie das Ministerium annimmt, über den eindeutig begrenzten Wortlaut jener Vorschrift hinaus weitere Beamte bzw. Beamtengruppen in den Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW einzubeziehen.
112(1) Gegen eine Ermächtigung mit diesem Inhalt spricht schon der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Hiernach ist das für Inneres zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Beamten „zur Feuerwehr“ gehören. In § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW findet mithin gerade nicht die Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ Verwendung. Die Regelung ermächtigt das Ministerium mithin nicht etwa, die Zugehörigkeit der Beamten „zu (den) Feuerwehren“ zu bestimmen.
113(2) Insoweit fügt sich in systematischer Hinsicht, dass die Verordnungsermächtigung nicht in § 116 Abs. 3 LBG NRW, sondern in § 116 Abs. 1 LBG NRW als Satz 2 angefügt worden ist.
114(3) Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht ansatzweise auf einen Willen des Gesetzgebers schließen, das für Inneres zuständige Ministerium zu ermächtigen, die in § 116 Abs. 3 LBG NRW verwendete Begrifflichkeit „Beamte in den Feuerwehren“ durch eine Verordnung zu konkretisieren bzw. weitere Beamte bzw. Beamtengruppen in den Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW einzubeziehen. Die Materialien, insbesondere der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 2.12.2015 (LT-Drs. 16/10380), geben schon nichts dafür her, dass die in § 116 Abs. 3 LBG NRW geregelte besondere Altersgrenze bzw. ihr Anwendungsbereich im Gesetzgebungsverfahren überhaupt in den Blick genommen worden ist.
115Ausweislich der LT-Drs. 16/10380 sollte mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Fassung des § 116 LBG NRW lediglich „eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen für den Polizeivollzugsdienst und die neue Laufbahngruppenstruktur“ erfolgen. Die Anpassung an „die neue Laufbahngruppenstruktur“ betrifft allein § 116 Abs. 4 LBG NRW. Als Grund für die Aufnahme der in Rede stehenden Verordnungsermächtigung in den Abs. 1 des § 116 LBG NRW verbleibt demnach nur die Absicht, die Regelungen für den feuerwehrtechnischen Dienst den entsprechenden Regelungen für den Polizeivollzugsdienst anzupassen. Die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist an § 109 Abs. 4 LBG NRW angelehnt. Hiernach bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.
116cc) Die auf § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Verordnung über die Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten zur Feuerwehr ist vor diesem Hintergrund insgesamt nichtig, so dass sich sowohl die von ihr erfassten Beamten als auch der Kläger nicht auf sie berufen können. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann er nicht beanspruchen. Unerheblich ist es danach, dass die Verordnung der Verwaltungspraxis des beklagten Landes ungeachtet des angegriffenen Urteils weiter zugrunde gelegt wird.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
118Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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