Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1014/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Der Kläger macht vergeblich geltend, es lägen ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und darüber hinaus die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor, weil in der Sache ein Richter entschieden habe, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Er trägt dazu vor, nach § 112 VwGO könne ein in der Sache ergehendes Urteil nur von denjenigen Richterinnen und Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen hätten. Im Streitfall habe an der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2021 ausweislich der Niederschrift unter anderem Richterin H. teilgenommen. Diese habe "an der Beschlussfassung über das Urteil indes offenkundig nicht mehr teilgenommen". Im Rubrum des angefochtenen Urteils sei stattdessen Richter O. aufgeführt, der aber an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Daher liege auch ein Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und wohl auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
3Diesem Vorbringen ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.11.2022, mit dem das Sitzungsprotokoll gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt worden ist, die Grundlage entzogen. Ausweislich des berichtigten Protokolls hat an der mündlichen Verhandlung nicht Richterin H. , sondern Richter O. als beisitzender Richter teilgenommen. Gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO kommt dem Protokoll insbesondere hinsichtlich der Angaben zu § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - also auch der Namen der Richter - erhöhte Beweiskraft zu. Das gilt auch für die nunmehr berichtigte Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
4Vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.1.2003 - XI B 144/02 -, juris Rn. 3, und vom 19.12.2000 - IX R 29/00 -, juris Rn. 10, 12.
5Demnach liegt kein Verstoß gegen § 112 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Ebenso wenig ist der behauptete Mangel geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten zu begründen. Dass die Richterbank in der mündlichen Verhandlung (unter anderem) mit Richter O. besetzt war, war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der an der Verhandlung teilgenommen hat, im Übrigen bekannt.
6II. Ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führt das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt. Da insoweit kein Zulassungsgrund in Bezug genommen, sondern das Urteil in der Art einer Berufung angegriffen wird, kann - zugunsten des Klägers - nur angenommen werden, dass das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Das Antragsvorbringen weckt indessen keine derartigen Zweifel.
7Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
8Der Kläger macht zwar zutreffend geltend, maßgeblich für die Frage, ob er dienstunfähig sei, sei nicht - worauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Tat hindeuten - der Kenntnisstand der zuständigen Behörde, sondern, ob der Beamte zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung tatsächlich objektiv dauernd dienstunfähig war.
9Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter
10- aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter -
11auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Da es sich bei dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierten Begriff der allgemeinen Dienstunfähigkeit nicht um einen medizinischen, sondern einen spezifisch beamtenrechtlichen Begriff handelt, unterliegt dieser der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht. Maßgeblich ist demgemäß nicht der Kenntnisstand der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung, sondern, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich objektiv dauernd dienstunfähig war.
12Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2018 - 6 A 2256/16 -, juris Rn. 9.
13Der Zulassungsantrag zeigt jedoch nicht auf, dass sich die Fehlannahme des Verwaltungsgerichts - diese unterstellt - auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ausgewirkt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung seine Dienstfähigkeit gegeben war. Der Kläger, der seinerzeit bereits seit dem 9.10.2017 - bei Erlass der Verfügung mithin nicht weniger als rund 1 ½ Jahre - durchgehend wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet hatte, macht dies nicht einmal selbst substantiiert geltend (darüber hinaus im Übrigen auch nicht, dass er inzwischen bzw. weiterhin dienstfähig wäre). Nach dem Gutachten des Vollzugsarztes Dr. P. vom 5.1.2019 war der Kläger zu jenem Zeitpunkt wegen der durch seine Krankheit hervorgerufenen Schmerzen nicht in der Lage, mehr als eine Stunde lang zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Er leide unter morgendlicher Steifigkeit, die zwar im Laufe des Tages zurückgehe, sich aber etwa am Untersuchungstag um 11:00 Uhr noch nicht so weit gebessert habe, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, dienstliche Verrichtungen vorzunehmen. Überdies störten die ausgeprägten Schmerzzustände den Nachtschlaf und führten somit zu einer dauerhaften Übermüdung. Das Vorliegen dieser schwerwiegenden Beschwerden stellt der Zulassungsantrag ebenso wenig in Abrede wie die näher erläuterten Ausführungen dazu, dass ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber dem Rheumatologen Dr. N. -P1. im August 2020 gravierende Einschränkungen weiterhin vorlagen. Diesem gegenüber hat der Kläger erklärt, er leide seit vielen Jahren, deutlich verstärkt sei etwa drei Jahren, unter Schmerzen im unteren Rücken und Becken, habe immer wieder eingeschlafene Beine und ferner Schmerzen in der Schulter und im Ellenbogen. Ferner leide er wegen nächtlicher Rückenschmerzen unter Schlafstörungen. Infolge dessen sei er immer extrem schnell erschöpft, könne nicht lange durchhalten, müsse oft zwischendurch Pausen machen und könne manchmal selbst kurze Wege kaum ohne einsetzende Schwäche und/oder Schmerzen zurücklegen. Hiervon ausgehend ist das beklagte Land auf der Grundlage der ärztlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Dienstfähigkeit nicht gegeben war und auch nicht innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein werde.
14An alldem führt nicht vorbei, dass die anhand des Beschwerdebilds gestellte Diagnose "Morbus Bechterew" inzwischen Zweifeln unterliegt. Dies hat entgegen der Darstellung des Zulassungsantrags bereits das Verwaltungsgericht gewürdigt und berücksichtigt; es hat hierzu zutreffend festgestellt, unabhängig davon, ob die den erheblichen - und fortbestehenden - Einschränkungen des Klägers zugrunde liegende Krankheit mit "Morbus Bechterew" oder mit "chronische Schmerzstörung und psychophysische Erschöpfung" richtig benannt sei, führe sie offenbar nach wie vor zu so massiven Einschränkungen, dass eine Dienstfähigkeit nicht anzunehmen sei. Soweit der Kläger vorträgt, selbst wenn sich bei zutreffender Diagnose Einschränkungen mit Blick auf die dienstliche Verwendung ergeben hätten, wären diese nicht so stark gewesen, dass von Anbeginn hätte ausgeschlossen werden können, dass zumindest ein Restleistungsvermögen gegeben sei, bleibt das ohne jede Substanz. Welche Einschränkungen weniger gravierend gewesen sein sollen als festgestellt und welches Restleistungsvermögen sich daraus hätte ergeben können, ist nicht dargetan. Zudem steht das Vorbringen in offenkundigem Widerspruch zu seinen eigenen, oben wiedergegebenen Angaben gegenüber dem Rheumatologen Dr. N. -P1. im August 2020.
15III. Vor diesem Hintergrund greift auch das Zulassungsvorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger seinerzeit objektiv dienstunfähig gewesen sei, und dazu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachgehen müssen. Der Kläger hatte beantragt, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis dazu zu erheben, ob bei ihm im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 24.4.2019 keine Aussicht bestanden habe, dass er binnen sechs Monaten seine Dienstfähigkeit zurückerlangt, und welches Restleistungsvermögen noch gegeben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, mit dem Gutachten des Vollzugsarztes, das sich maßgeblich auf zuvor eingeholte Diagnosen von Fachärzten beziehe, lägen ausreichende Gutachten bezogen auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vor.
16Liegt - wie hier - bereits ein Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
17BVerwG, etwa Beschlüsse vom 16.5.2018 - 2 B 12.18 -, juris Rn. 9, und vom 3.2.2010 - 7 B 35.09 -, juris Rn. 12; auch OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2022 - 1 A 1832/20 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N.
18Dass die Ablehnung der Beweisanträge gemessen an diesen Grundsätzen zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Wie ausgeführt, stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die vom Vollzugsarzt festgestellten erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen zum Untersuchungszeitpunkt und weiterhin bis (mindestens) August 2020 vorgelegen haben, und hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, unabhängig davon, ob die den erheblichen Einschränkungen des Klägers zugrunde liegende Krankheit mit "Morbus Bechterew" oder mit "chronische Schmerzstörung und psychophysische Erschöpfung" (kombiniert mit Funktionsstörungen der Wirbelsäule und des linken Ellenbogengelenks) richtig benannt sei, führe sie nach wie vor zu so massiven Einschränkungen, dass eine Dienstfähigkeit nicht anzunehmen sei. Insoweit führt zunächst das Zulassungsvorbringen nicht weiter, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass es viele Beamte gebe, die selbst mit der Bechterew'schen Erkrankung Dienst leisteten; denn erstens liegt diese Erkrankung beim Kläger nach seinem Vortrag nicht vor, zweitens lässt das Vorbringen jede Auseinandersetzung mit den bei ihm gegebenen erheblichen Einschränkungen vermissen. Dass Anlass zur weiteren Sachaufklärung bestand, ist auch nicht mit dem Hinweis darauf dargetan, dass der den Kläger behandelnde Orthopäde A. in seinem Bericht vom 25.1.2019 eine Wiedereingliederung empfohlen hat. Dies gilt schon deshalb, weil Herr A. in dieser Bescheinigung zwar eine Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der Einsetzbarkeit des Klägers formuliert hat, die gleichwohl erfolgte Empfehlung zur Wiedereingliederung aber in keiner Weise erläutert ist. In der Stellungnahme vom 25.1.2019 hat sich der Vollzugsarzt ferner ausdrücklich mit der Empfehlung des Herrn A. auseinander gesetzt und es nicht für sinnvoll erachtet, für ihn ein BEM-Verfahren durchzuführen.
19IV. Hiervon ausgehend liegen auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, mangels Restleistungsvermögens bestehe keine Suchpflicht des Dienstherrn, weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten bezüglich der Sach- und Rechtslage noch ein (nicht einmal näher benannter) Verfahrensmangel vor. In diesem Zusammenhang lässt es der Zulassungsantrag ebenfalls an jeder Darstellung dazu fehlen, welches Restleistungsvermögen noch vorgelegen haben soll.
20V. Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weckt der Zulassungsantrag schließlich nicht mit dem Vorbringen, die Gleichstellungsbeauftragte - die die beabsichtigte Maßnahme ausweislich der Personalakte des Klägers (Bl. 308, 336) zur Kenntnis genommen hat - sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies gilt aus mehreren Gründen. Gerügt werden soll offensichtlich nicht die mangelhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern deren mangelhafte Bestellung. Insoweit bleibt allerdings jede Darlegung dazu aus, inwieweit die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten unzureichend gewesen sein soll, so dass diesbezüglich bereits die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden; auch erstinstanzlich ist insoweit lediglich "vorsorglich" vermutungsweise - offenbar ins Blaue hinein - geäußert worden, insoweit sei möglicherweise ein Interessenbekundungs- oder Auswahlverfahren unterblieben. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung, aufgrund welcher Zusammenhänge eine - einmal unterstellte - defizitäre Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten zu deren mangelnder Beteiligung im Streitfall führen soll, was jedenfalls nicht nahe liegt. Und schließlich zieht der Kläger nicht die selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die fehlende Beteiligung wäre jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil es sich bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit um eine gebundene Entscheidung handele.
21Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 13.11.2019 - 2 C 24.18 -, IÖD 2020, 44 = juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 4.9.2018 - 4 S 142/18 -, VBlBW 2019, 61 = juris Rn. 49; Bay.VGH, Beschluss vom 26.9.2016 ‑ 6 ZB 16.249 -, juris Rn. 11.
22Die Bestimmung ist gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten anwendbar. Das sich in der entsprechenden Behauptung erschöpfende Vorbringen, eine fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten führe auch bei gebundenen Entscheidungen zur Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme, lässt jede Auseinandersetzung mit diesen Zusammenhängen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vermissen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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