Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2424/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
2Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Die Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO ist erst nach Fristablauf am 26. November 2024 beantragt worden.
3Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
4Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
5Zwar hat der Kläger die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO gewahrt. Sie endete wegen des Feiertages am 26. Dezember 2024 erst am 27. Dezember 2024.
6Er hat jedoch Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auszugehen ist davon, dass ein Verfahrensbeteiligter berechtigt ist, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 – 1 C 10.23 –, juris Rn. 15 ff.
8Ein – wie hier – auf einen vorübergehenden „Computer-Defekt” oder „Computer-Absturz” gestützter Wiedereinsetzungsantrag erfordert zudem nähere Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war.
9Vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22 –, juris Rn. 13.
10Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, dass der Rechner sich „aufgehängt“ habe und das beA-Postfach sich nicht habe öffnen lassen, genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist innerhalb der Monatsfrist nichts zur Behebung dieser Fehler vorgetragen worden, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Fristablauf auf Bedienungsfehler und nicht auf technisches Versagen zurückzuführen ist. Unabhängig davon fehlt es auch an einer fristgemäßen Darlegung, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht von der für den Fall einer technischen Störung in § 55d Satz 3 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Antrag per Telefax einzureichen.
11Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2025 führt zu keiner anderen Bewertung. Nach Ablauf der Frist können weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht – abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen – nicht mehr vorgetragen werden.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 C 11.19 –, juris Rn. 7.
13Dieser Schriftsatz enthält neue Wiedereinsetzungsgründe. Zur Unmöglichkeit, den Antrag per Telefax einzureichen, trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals – als Reaktion auf die gerichtliche Anhörung – vor, sodass von einer bloßen Ergänzung oder Erläuterung nicht die Rede sein kann. Unabhängig davon erschließt sich auch ohne weitere – und hier fehlende – Begründung nicht, dass Rechtsanwalt U. den Schlüssel zu dem Büroraum, in dem sich das Telefaxgerät befinde, „an dem besagten Tag“ bei sich gehabt haben soll, während in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist davon die Rede ist, er sei krankheitsbedingt ausgefallen und befinde sich auf unabsehbare Zeit im Krankenhaus.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
15Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 125 2x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 60 3x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- 1 C 10.23 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 228/22 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- 2 C 11.19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)