Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1644/24.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023– 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
4Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hierzu 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (hierzu 2.) zuzulassen.
51. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
6Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 – 1 B 21.24 –, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 – 1 B 66.22 –, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 5 m. w. N.
7Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2023– 5 A 2398/22.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
9Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
10ob die lebensnotwendige Behandlung des zu 80 Grad behinderten Klägers, einem Volksangehörigen der Roma, im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Nordmazedonien mit dem Medikament Elocta (rekombinanter F VIII mit verlängerter Halbwertszeit) drei bis viermal pro Woche je 3.000 Einheiten gewährleistet sein wird, damit er nicht stirbt, und
11wie der Kläger die ersten zwei Monate nach Rückkehr überleben soll, bis über einen Antrag auf Sozialhilfe in seinem Heimatland entschieden wird,
12rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
13Der Kläger zeigt jedenfalls keine klärungsfähigen Fragen von allgemeiner Bedeutung auf. Er macht der Sache nach vielmehr ernstliche Richtigkeitszweifel geltend. Er stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die körperliche Erkrankung des Klägers sei nach der Erkenntnislage des Gerichts in Nordmazedonien grundsätzlich behandelbar, sondern zweifelt (ausschließlich) die einzelfallbezogene Annahme des Verwaltungsgerichts an, der Kläger werde effektiven Zugang zu der erforderlichen medizinischen Behandlung seiner Erkrankung (Hämophilie A) in Nordmazedonien erhalten. Diese Rüge stellt nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren indes keinen Berufungszulassungsgrund dar.
14Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 5 A 1295/11.A –, n. v., Beschlussabdruck, S. 2 f. m. w. N.
152. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
16Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2023 – 5 A 1638/23.A –, juris, Rn. 5, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 19 A 1102/22.A –, juris, Rn. 7 f. m. w. N. aus der Rspr. u. a.
18Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
19Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, Asylmagazin 2020, 229, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1155/18 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 1 B 39.20 –, juris, Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 – 1 B 65.19 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 5 A 2438/21.A –, juris, Rn. 14 f.
20Dies ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung der Anträge des Klägers,
211. zum Beweis der Tatsache, dass die Behandlung mit dem für den Kläger lebenswichtigen Faktor VIII Präparat im Heimaland Nordmazedonien nicht gewährleistet ist, eine aktuelle Stellungnahme der mazedonischen Hämophilie Gesellschaft gegebenenfalls über die schweizerische Hämophilie Gesellschaft als Sachverständige einzuholen, hilfsweise eine aktuelle Stellungnahme der WHO als Sachverständige einzuholen, wiederum hilfsweise die Deutsche Botschaft in Skopje um Auskunft zu ersuchen, und
222. zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Falle einer Rückführung in sein Heimatland Zugang zum lebensnotwendigen Medikament Elocta (rekombinanter F VIII mit verlängerter Halbwertzeit) drei bis viermal pro Woche je 3.000 Einheiten erhalten wird und damit gewährleistet wird, dass er nicht stirbt, die Deutsche Botschaft in Skopje anzufragen, ob
23(1.) das Medikament Elocta (rekombinanter F VIII mit verlängerter Halbwertszeit) für den Kläger in Mazedonien kostenfrei erhältlich ist,
24(2.) eine fortlaufende und zuverlässige Behandlung des Klägers sichergestellt ist, sobald er einen erforderlichen Behandlungsplatz erhalten hat und falls nicht, wovon eine fortlaufende Behandlung abhängig ist,
25(3.) sichergestellt werden kann, dass der Kläger bei Auftreten einer Blutung sofort Zugang zur Notfallversorgung (Faktordepot) erhalten wird,
26(4.) der Kläger auch im Notfall eine private Klinik oder Einrichtung aufsuchen kann und falls ja,
27(5.) dort von dem Patienten für eine Behandlung Zuzahlungen oder Zahlungen im Voraus zu leisten sind,
28findet eine Stütze im Prozessrecht.
29Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 1. eigenständig tragend wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt (Urteilsabdruck, Seite 11 f.). Zu der unter Beweis gestellten Tatsache lägen ihm die in der als Anlage zur Ladung übersandten Liste aufgeführten konkreten und in sich übereinstimmenden Erkenntnismittel vor, aus denen sich eine Behandelbarkeit mit einem Faktor VIII Präparat ergebe. Das Gericht habe keine Zweifel, dass diese vorhandenen Auskünfte auch ausreichend seien. Es sei nicht ersichtlich, dass den Auskünften beachtliche Mängel anhafteten. Dass eine grundsätzliche Behandelbarkeit gegeben sei, decke sich auch mit den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zu seinem ersten Asylantrag getätigt habe.
30Dies ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Liegen bereits Gutachten bzw. Erkenntnisse vor, handelt die Tatsacheninstanz nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 – 1 B 48.21 –, juris, Rn. 20, und vom 26. November 2014 – 1 B 25.14, 1 PKH 19.14 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 19 A 1510/19.A –, juris, Rn. 25 m. w. N.
32Inwiefern die im Einzelnen begründete Ablehnung der beantragten Einholung von Auskünften durch das Verwaltungsgericht gemessen an diesen Maßstäben verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht.
33Die eigene Sachkunde trägt für sich genommen schon die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. Schon deshalb dringt der Kläger nicht mit seinem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, gestützten Einwand durch, die Ablehnung seines Beweisantrags zu 1. auch aufgrund der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich die betreffenden Beweismittel auf die allgemeine Situation im Herkunftsland des Klägers beziehen.
34Derselbe Einwand verfängt aber auch nicht mit Blick auf die Ablehnung des Beweisantrags zu 2., welchen das Verwaltungsgericht ausschließlich als verspätet zurückgewiesen hat. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden. Dabei umfasst der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG solche Tatsachen und Beweismittel, die den individuellen Lebensbereich des Asylsuchenden betreffen, also in erster Linie Urkunden und Zeugen, die nur der Asylsuchende selbst bezeichnen kann. Beweisangebote zur Situation im Herkunftsland bleiben hingegen jederzeit möglich.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 – 2 BvR 113/20 –, juris, Rn. 49; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 3 A 154/20.A –, juris, Rn. 62 f. m. w. N.
36Dies zugrunde gelegt, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO hier nicht erfüllt sind. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, weil der Beweisantrag zu 2. ausschließlich die individuelle Situation des Klägers betrifft, nämlich die Frage, wie im Einzelfall seine medizinische Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet sein wird. Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO zieht der Kläger wiederum nicht in Zweifel.
37Dass das Gericht die Ausführungen des Klägers im Übrigen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und den wesentlichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt haben soll, wird vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen lediglich behauptet; Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Die Einwände des Klägers erschöpfen sich auch insofern darin, dass er Wertungen vornimmt, die von denjenigen des Verwaltungsgerichts abweichen. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
39Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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