Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 51/25.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Q., Flur 20, Flurstück 35, mit der Anschrift Z.-straße 17 im Außenbereich von B. westlich des Ortsteils Q.. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 1), deren geplanter Standort nach einer Messung mit TIM-online circa 787 m südlich bzw. südöstlich seines Wohnhauses liegt. Nach eigenen Angaben ist der Kläger ferner Eigentümer von verpachteten landwirtschaftlichen Flächen in einer Entfernung von circa 300 m zu der Windenergieanlage.
3Am 9. April 2024 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7.200 kW nördlich des Ortsteils L. bzw. südwestlich des Ortsteils Q. auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 5, Flurstück 188.
4Bestandteil der Antragsunterlagen ist ein Schalltechnisches Gutachten der Y. GmbH vom 11. Mai 2023 (Bericht Nr. SP23010B1). Danach ergibt sich für das nach einer Messung mit TIM-online circa 774 m von der WEA 1 entfernte Nachbarhaus des Klägers mit der Anschrift Z.-straße 15 als Immissionspunkt 02 („IP02“) eine mit der Zusatzbelastung identische Gesamtbelastung von 41,3 dB(A). Daneben fügte die Beigeladene ihrem Antrag unter anderem ein Schattenwurfgutachten der Y. GmbH vom 15. Mai 2023, ein hydrogeologisches Gutachten der I. GmbH & Co. KG vom 3. August 2023 sowie ein Brandschutzkonzept der O. GmbH vom 27. November 2023 bei.
5Mit Bescheid vom 4. Oktober 2024, öffentlich bekanntgemacht am 14. Dezember 2024 und ausgelegt bis zum 13. Januar 2025, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 mit den genannten technischen Daten. Dem Bescheid ist unter Ziffer I.B. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem trifft der Beklagte unter Ziffer I.B.2.1 Regelungen zum Lärmschutz. Es werden konkrete Immissionsrichtwerte für einzelne Immissionsaufpunkte festgelegt. Unter diesen findet sich auch das Nachbarhaus des Klägers („Z.-straße 15“) mit Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter I.B.5. Regelungen zum Brandschutz und unter Ziffer I.B.11. Regelungen zum Gewässerschutz.
6Der Kläger hat am 13. Februar 2025 Klage erhoben.
7Er trägt vor: Die erteilte Genehmigung berühre ihn unmittelbar in seinen subjektiven Rechten. Dem Einzelstandort außerhalb des Raumordnungsplans stünden bereits grundlegende Einwände entgegen. Die Windenergie nehme landes- wie bundesweit Flächen übermäßig in Anspruch. Ohnehin leisteten Windenergieanlagen keinerlei Beitrag zum Klimaschutz. Die drohende Lärmbelastung sei unzureichend ermittelt worden. Schon die Ausrichtung aller betrieblichen Folgen von Windenergieanlagen an dem Betzschen Gesetz als obere energetische und technische Grenze sei überholt, was Auswirkungen auf die Emissionsentwicklung habe. Die für das im Außenbereich gelegene Wohnhaus des Klägers geltenden Immissionsrichtwerte könnten durch den Betrieb der genehmigten Anlage nicht mit hinreichender Sicherheit eingehalten werden. Denn die Schallimmissionsprognose liege nicht auf der sicheren Seite. Es fehlten die der Prognose zugrunde liegenden Messberichte. Sowohl die Schallimmissionsprognose als auch die Herstellerangaben beruhten auf der Annahme, dass eine Windenergieanlage eine Punktquelle darstelle. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei von einer flächenhaften Schallausbreitung auszugehen, wobei der Lärm maßgeblich im oberen Bereich des Rotors entstehe. Auch sei die erhöhte Luftdichte bei kalten Temperaturen insoweit unberücksichtigt geblieben. Gleiches gelte für weitere „Windrademissionen rheologischer Natur, die sich in komplexen Luftverwirbelungen und Luftströmungen im Nachlauf einer Anlage äußerten. Eine Abnahmemessung sei erforderlich. Der Körperschall sei trotz einer Anlagenbelastung von 7,2 MW nicht ermittelt worden. Vibrationen bzw. Schwingungen seien betriebsimmanent und demnach als unabdingbare Folge des Betriebs der Anlage zu untersuchen. Ferner ergäben sich Kontaminationen durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A (BPA) wie auch von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden und das Grundwasser mit toxischem Mikroplastik kontaminiert seien. Dies betreffe nicht den Aspekt der Vorsorge, sondern die Gefahrenabwehr. Eine Freisetzung solcher Mikropartikel könne mangels genehmigungsrechtlicher Vorkehrungen ebenfalls bei dem Abriss der Anlage erfolgen. Auch gingen von der geplanten Windenergieanlage signifikante Unfallgefahren aus. Bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. J. Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zulasten des Klägers vollkommen ausschließe. Die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Ebenso sei das Brandschutzkonzept unzureichend, weil es seiner Situation und dem Austritt hochtoxischen Materials im Brandfall nicht Rechnung getragen habe. Zudem ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung. Er befürchte weiter eine entschädigungslose Entwertung seines Eigentums, die mit Blick auf die staatliche Subventionierung der Beigeladenen auch eine Ungleichbehandlung darstelle. Schließlich mache er auch wasserrechtliche Verstöße sowie auf der Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention alle objektiven Rechte geltend.
8Mit Schriftsätzen vom 4. November sowie 4. und 5. Dezember 2025 trägt der Kläger weiter vor, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch sein Wohngebäude. Sie führe zudem zu einem erhöhten Abrieb und „mechanischen Schäden an den Rotoren“. Auch sei zwecks Objektivierung - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Richtwerte - eine Regelung zum Zugang zu den „datalogs“ der Anlage unabdingbar.
9Der Kläger beantragt,
10den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2024 für eine Windenergieanlage des Typs Vestas V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 175 m und einer Nennleistung von 7.200 kW auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 5, Flurstück 188, aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt vor: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der klägerische Vortrag zeichne sich durch eine Vielzahl von Einwänden ohne konkreten Bezug zu der streitigen Anlage aus. Der Kläger berufe sich teilweise pauschal auf eine Vielzahl von Quellen, was nicht berücksichtigungsfähig sei. Die schalltechnische Ausarbeitung vom 11. Mai 2023 sei nach entsprechender Prüfung als plausibel eingestuft worden. Die Auswahl der Immissionsorte sowie die Festlegung der Immissionsrichtwerte anhand des Gebietscharakters seien fachlich einwandfrei erfolgt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten sei rechnerisch nachgewiesen worden. Da die übrigen Wohngebäude in einer größeren Entfernung zu der Anlage lägen, sei eine Überschreitung auch dort ausgeschlossen. Es sei eine Wort Case-Betrachtung erfolgt. Die Darstellungen des Klägers zu Körper- und Bodenschall seien falsch. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gehe von einer Windenergieanlage kein gesundheitsschädlicher Infraschall aus. Vielmehr stelle der Wind selbst eine bedeutende Infraschallquelle dar. Die Anlage werde ohnehin vom Infraschall entkoppelt installiert. Ferner sei nach der Rechtsprechung geklärt, dass die Thematik der Mikropartikelerosion der Genehmigung von Windenergieanlagen nicht entgegengehalten werden könne. Beim Rückbau der Anlagen gelte das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Themen des privatrechtlichen Rechtsbereichs und politische Gesellschaftsfragen seien nicht Gegenstand von immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Auch konkrete Unfallgefahren ergäben sich nach dem gegebenen Abstand des Wohnhauses des Klägers zur Anlage von über 780 m und angesichts der Nebenbestimmungen nicht. Schließlich seien auch die Darstellungen des Klägers zum Raumordnungsrecht falsch. Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung habe dieses der Anlage nicht entgegengestanden. Der neue Regionalplan sei erst mit dessen Bekanntmachung am 28. März 2025 wirksam geworden.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet und der Kläger durch die in Rede stehende Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gelte zunächst mit Blick auf Lärmimmissionen. Die Schallimmissionsprognose vom 11. Mai 2023 sei sachlich korrekt. Dieser zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Prognose sei auch der Betriebsmodus samt Schallleistungspegel und Sicherheitszuschlag zu entnehmen. Es sei auch unschädlich, dass weder ein Messbericht noch ein dreifacher Prüfbericht vorlägen. Die Immissionsrichtwerte seien nach der prognostischen Berechnung beim Kläger eingehalten. Schallpegelerhöhende Reflexionen seien an seinem Wohnhaus ausgeschlossen. Das angewandte Prognosemodell entspreche der seit Jahren etablierten Verwaltungspraxis und sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Ebenso sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Infraschall wie auch tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs lägen und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren führten. Gleiches ergebe sich in Bezug auf Körperschall. Eine optisch bedränge Wirkung der genehmigten Anlage auf das klägerische Wohnhaus scheide nach der gegebenen Entfernung aus. Auch bestehe im Einklang mit der Rechtsprechung keine Rechtsverletzung wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Mikropartikel wie BPA oder PFAS. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch darauf, von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Die Einwände des Klägers mit Blick auf Unfallgefahren seien zudem pauschal vorgetragen und wiesen keinen Einzelfallbezug auf, der eine auch nur annähernde Konkretisierung einer potenziellen Gefahr zuließe. Auch begründe die nur entfernte Möglichkeit eines Blitzeinschlags keine konkrete Gefahr. Auf eine vermeintliche planungsrechtliche Unzulässigkeit wegen einer Lage des Vorhabens außerhalb der Windenergiebereiche des Regionalplans könne sich der Kläger von vornherein nicht berufen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 5. November 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat.
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Ob die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage überhaupt zulässig - insbesondere die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen - ist, ist zwar angesichts der ganz erheblichen Entfernung der in Rede stehenden Anlage (WEA 1) zum Wohnhaus des Klägers mindestens zweifelhaft, bedurfte hier indes keiner abschließenden Prüfung. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 4. Oktober 2024. Die Genehmigung verletzt ihn insoweit nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder sonstigen Vorschriften (3.).
231. Es besteht keine Beeinträchtigung nachbarschützender Belange des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
24Die Genehmigung der WEA 1 ruft für den Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a)), Immissionen durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu b)) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu c)) hervor. Gleiches gilt für den Kläger mit Blick auf sonstige Gefahren bzw. erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Brand- oder Unfallgefahren (dazu d)).
25Hinsichtlich der vom Kläger weiter angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist demgegenüber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar schon grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 9 ff., und vom 16. Januar 2009 ‑ 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 21, vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33.
27Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klagebegründung vom 18. April 2025 aufgeführten - allenfalls - rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er als „Gesamtsystembetrachtung“ zu § 2 EEG zusammengefasst hat, näher einzugehen. Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag, dass die Flächenplanungen „an die explodierende Leistung der heutigen und zukünftigen Anlagengrößen umgehend angepasst und die daraus folgenden Konsequenzen für die Planung schnellstmöglich berücksichtigt werden“ müssten. Unbeschadet dessen hat dies weder Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bereits vor mehr als einem Jahr - und damit vor Bekanntmachung der Feststellung des Erreichens des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion H. am 28. März 2025 (GV. NRW. Seite 308) - erteilten Genehmigung noch führte eine - hier einmal fingierte - Rechtswidrigkeit auf subjektive Rechte des Klägers. Dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch keine Aussetzung nach § 36 Abs. 3 LPlG NRW erfolgte, sei hierbei nur ergänzend erwähnt.
28a) Der Kläger ist nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
29Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück des Klägers betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 27, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21.
31Die Richtwerte werden auf dem Grundstück des Klägers hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der Y. GmbH vom 11. Mai 2023 (dort Seite 9) wird an dem mit circa 774 m Entfernung näher zur WEA 1 gelegenen Nachbarhaus des Klägers mit der Anschrift Z.-straße 15 (Immissionspunkt „IP02“) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit einer der Zusatzbelastung entsprechenden Gesamtbelastung von 41,3 dB(A) deutlich unterschritten.
32Ausweislich Ziffer II. des Bescheids des Beklagten vom 4. Oktober 2024 (dort Seiten 29 ff.) ist diese Prognose ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden.
33Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“.
34Anhaltspunkte für den Schall an dem Wohnhaus des Klägers erhöhenden Reflexionen liegen nicht vor. Der Kläger beruft sich namentlich pauschal auf die „Ecksituation der Frontseite des Wohnhauses“. Hierbei bleibt jedoch - worauf auch die Beigeladene hingewiesen hat - unberücksichtigt, dass die in einem rechten Winkel zueinander stehenden Gebäudeteile gerade nicht zur WEA 1 hin ausgerichtet sind. Vielmehr ergibt sich eine Öffnung dieses rechten Winkels Richtung Nordosten, wobei sich die WEA 1 südlich bzw. südöstlich des klägerischen Wohnhauses befindet. Auch sind keine Reflexionen vom deutlich abgerückten Nachbarhaus mit der Anschrift Z.-straße 15 erkennbar. Im Übrigen kann es durch Schallreflexionen ohnehin theoretisch nur zu einer Verdoppelung der Schallpegel und damit maximal zu einer Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen, so dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach wie vor ohne Weiteres eingehalten wäre.
35Soweit der Kläger einwendet, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 30, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 53, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils bekannt).
37Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand des Klägers, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei.
38Ferner betrifft die vom Kläger angemahnte Abnahmemessung die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie gibt dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 32, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31.
40Ungeachtet dessen sieht der Genehmigungsbescheid vom 4. Oktober 2024 unter Ziffer I.B.2.1 ohnehin vor, dass auf Verlangen des Beklagten die Einhaltung der Nebenbestimmungen auf Kosten der Beigeladenen durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen ist. Die Genehmigungsbehörde ist auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen.
41Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 34, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 58, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 66; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“.
42Entsprechendes gilt für die Forderung des Klägers nach Zugang zu den „datalogs“.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 64, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64.
44Dieser erstmals im Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (dort Seite 3) enthaltene Vortrag ist zudem ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert.
45Schließlich sind die grundlegenden Einwände, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in diesem Verfahren gegen das zur Berechnung der Schallimmissionsprognose angewendete Interimsverfahren erhoben hat, aus Sicht des Senats weiterhin nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
46Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 36 ff., vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 103 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 61, vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28.
47Eine fachwissenschaftliche Plausibilisierung seiner Auffassung, das Interimsverfahren lege fälschlicherweise die Rotornabe als punktförmige Quelle und nicht die Lärmentwicklung an den Rotorblättern bzw. deren Spitzen zu Grunde, weshalb der Schallimmissionsprognose richtigerweise ein um die Länge des Rotorblatts (hier 86 m) verringerter Abstand zu seinem Grundstück zu Grunde zu legen sei und es sich ferner um eine Flächenschallquelle handele, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
48Im Gegenteil lässt die von ihm angeführte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt geförderte Untersuchung „Noisy.Blade“ klar erkennen, dass die Hauptgeräuschquellen von Windenergieanlagen das Maschinenhaus und vor allem das Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast sind (dort Seite 10 „Die Peaks im Zeitverlauf des Summenpegels stellen die Rotorblattdurchgänge dar.“). In beiden Fällen ist aber nicht ersichtlich, dass die Rotorblattlänge einen Einfluss auf den Abstand der Quelle zum Wohnhaus des Klägers haben könnte. Im Übrigen findet sich in dieser Untersuchung auch kein Hinweis darauf, dass das Prognosemodell des Interimsverfahrens unzureichend sein könnte, vielmehr wird festgehalten, dass die Studie und ein dauerhaftes Schall-Monitoring langfristig eine Abkehr von den Worst Case-Annahmen im Schallimmissionsschutz, in der Folge einen effektiveren Betrieb der Anlagen und die Nutzung zusätzlicher wohnnäherer Flächen ermöglichen könne (dort Seite 5). Insgesamt geht es auch nicht um die Lautstärke an sich, sondern um die Identifizierung charakteristischer Änderungen des Strömungsgeräuschs („akustische Signaturen“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine quantitative Bewertung der Schallemissionen im Versuchsaufbau wegen der Positionierung der Messposition (am Mastfuß) und der fehlenden Kalibrierung des eingesetzten Mikrofons nicht möglich ist (Seite 15, Hervorhebung nur hier).
49Die Unterscheidung von Punkt- und Flächenschallquellen geht nicht auf das Interimsverfahren zurück, sondern findet sich vielmehr in Nr. 4 der DIN ISO 9613-2, auf die der Anhang der TA Lärm an mehreren Stellen verweist. Danach gelten die zu verwendenden Gleichungen für die Dämpfung von Schall, der von Punktquellen emittiert wird. Davon zu unterscheiden sind ausgedehnte Schallquellen, wie z. B. Straßen- oder Schienenverkehr oder ein Industriegelände (das mehrere Anlagen oder Werke mit innerbetrieblichem Verkehr umfassen kann). Solche Flächenquellen sind durch mehrere Einzelschallquellen darzustellen, von denen jede eine bestimmte Schallleistung und Richtcharakteristik aufweist. Darum geht es hier nicht. Hinzu kommt, dass das in der DIN ISO 9613-2, Nr. 5, vorgeschriebene Berechnungsverfahren entsprechend dem Worst Case-Ansatz auf der Annahme von Mitwindausbreitungsbedingungen beruht, weil dabei ‑ anders als bei Querwind ‑ nach dem forschungsbasierten Erkenntnisstand mit den höchsten Immissionen zu rechnen ist. Bei der dem Vortrag des Klägers zugrundeliegenden Annahme, dass die Rotorblätter zum Immissionsort zeigen und so näher an diesen heranreichen, können indessen weder Mit- noch Gegenwindbedingungen vorliegen, weil eine solche Rotorstellung nur bei Querwind in Betracht kommt. Ausgehend davon wird die Modellierung von Windenergieanlagen als Punktquelle in der Fachwissenschaft weiterhin als zulässig angesehen.
50Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 39, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 108; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl 2023, S. 124 insbes. unter Hinweis auf die sog. Uppenkamp-Studie aus dem Jahr 2014.
51Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter übersieht zudem, dass nach seiner eigenen Quelle Schallquellen nur dann nicht als Punkt-, sondern als Flächenschallquellen betrachtet werden sollen, wenn der Abstand der Schallquelle zum Immissionsort weniger als 70 % der Größenausdehnung der Quelle beträgt. Das wären hier bei Annahme des Klägers circa 120 m, tatsächlich liegt der Abstand bei mehr als dem Sechsfachen. Die Empfehlung „besser bei einem Vielfachen“ ist damit ebenfalls mehr als erfüllt. Die Annahme der Klagebegründung widerlegt sich mithin selbst.
52Dementsprechend konnte der Beweisantrag zu 4. des Klägers als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Der Beweisantrag genügt - insbesondere mit Blick auf die Formulierung „signifikant höhere Lärmausbreitung“ - auch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit.
53Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkennbar, dass das vom Kläger postulierte Heranrücken der Schallquelle an sein Grundstück um 86 m zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose deutlich - um nahezu 4 dB(A) - unterschritten werden.
54Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf, dass das für Windenergieanlagen geltende Betzsche Gesetz - betreffend das Verhältnis von mechanischer Leistung und Nutzleistung im Sinne eines „maximalen Erntegrades“ - nach seiner Auffassung überholt sei. Hierbei handelt es sich zum einen schon um eine bloße pauschale Behauptung. Zum anderen erschließt sich aber auch nicht, inwiefern dies dazu führen soll, dass die eingeholte Schallimmissionsprognose, der konkret benannte Schallleistungspegel zugrunde liegen, unzutreffend ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschränkt sich im Rahmen seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 18. April 2025 (dort Seiten 3 f.) insofern auf die Behauptung von „Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm)“. Zugleich räumt er aber ein, dass die von ihm ins Feld geführte Studie „Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg“ vom 21. August 2024 solche Folgen „nicht thematisiert“.
55Ebenso zieht der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf „Windrademissionen von rheologischer Natur“ das fachwissenschaftlich anerkannte Interimsverfahrens nicht durchgreifend in Zweifel. Inwiefern „komplexe Luftwirbel“ oder „komplexe getaktete Luftströmungen“ im Nachlauf der Anlage „am Auftreffort zu einer Schallquelle werden“ sollen, macht dessen eigener Vortrag nicht einmal ansatzweise deutlich. Die weitere Bezugnahme auf den - nur mit einer rudimentären und damit nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Übersetzung eingereichten - Aufsatz „Modeling wind farm noise emission and propagation: effects of flow and layout“ von Colas, Emmanuelli, Dragna und Stevens aus August 2025 ist schon deshalb nicht weiterführend, weil in dessen Zentrum der Betrachtung Windfarmen und gerade nicht Einzelanlagen wie hier stehen („The wake superposition modifies sound focusing leading to different amplification area than for an isolated turbine. [...] These phenomena are not captured by models based on isolated turbines.”). Im Übrigen kann es sich insoweit allenfalls um einen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs handeln. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, durch Beweisaufnahmen oder andere eigene Aufklärungsmaßnahmen wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Ungeachtet dessen wäre eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen aufgrund neuer - hier erst im August 2025 publizierter - fachlicher Erkenntnisse eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührte und nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkte.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.
57b) Auch ist der Kläger nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall durch die Genehmigung der WEA 1 in seinen Rechten verletzt.
58In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
59Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 43 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte.
60Sämtliche Studien, die der Kläger aufgeführt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
61Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 45, vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.
62Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7.
64Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag des Klägers nicht.
65Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022.
66Soweit der Kläger auf die - ebenfalls in einer lediglich rudimentären („Machine Translated by Google“) und nicht den Anforderungen des § 184 GVG genügenden Übersetzung eingereichte - Studie von Ken Mattsson u. a. „Effiziente Finite-Differenzen-Modellierung der Infraschallausbreitung in realistischen 3D-Umgebungen: Validierung mit Windturbinenmessungen“ Bezug nimmt, ergibt sich nicht anderes. Denn nach dieser Studie heißt es ausdrücklich (dort Seite 3), dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen nach wie vor ungeklärt seien („remain unresolved“), vor allem aufgrund von Beschränkungen („limitations“) in bestehenden Laborstudien. Bislang habe kein kontrolliertes Experiment den charakteristischen pulsierenden Infraschall moderner Windkraftanlagen präzise reproduzieren können. Eine wissenschaftlich fundierte Studie müsse daher eine realistische Nachbildung von pulsierendem Infraschall, Expositionszeiten von mehreren Wochen, eine ausreichend große und heterogene Teilnehmergruppe - einschließlich Personen mit bekannten Empfindlichkeiten wie Migräne - sowie die Einbeziehung von Experten für Otoneurologie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde umfassen. Bis solche Studien abgeschlossen seien, sei es verfrüht, endgültige Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall aus Windkraftanlagen zu ziehen. Selbst bei einem anderen Inhalt der Studie von Mattsson u. a. ergäbe sich im Übrigen erneut, dass neue fachliche Erkenntnisse - deren Veröffentlichung in einer Zeitschrift („Applied Acoustics 243 (2026)“) hier sogar erst für 2026 vorgesehen ist - eine nachträgliche Änderung der Sachlage wären, die die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht berührten und nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkten.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 ‑ 7 C 7.24 -, juris Leitsatz und Rn. 18 ff.
68Dies zugrunde gelegt, konnte der Beweisantrag zu 2. wegen Unerheblichkeit, als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Er genügte zudem nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit („durch Infraschall auf Basis des wissenschaftlichen Beitrags von Prof. Ken Mattsson“) und lief ferner auf eine Rechtsfrage („gesundheitliche Nachteile entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz“) hinaus.
69Des Weiteren war auch eine rechnerische Prognose der tieffrequenten Schallimmissionen im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.
70Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Leitsatz 2 und Rn. 74 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris.
71Vielmehr erweisen sich die prognostischen Einschätzungen in der Schallimmissionsprognose vom 11. Mai 2023 (dort Seite 17) sowie im Bescheid vom 4. Oktober 2024 (dort Seiten 40 f.) insoweit als hinreichend. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass die Schallanteile von Windenergieanlagen im tieffrequenten Bereich (< 90 Hz) typischerweise nicht derart ausgeprägt seien, um in immissionsrelevanter Entfernung (≥ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft gemäß TA Lärm zu führen. Bei Windenergieanlagen werde die Wahrnehmungsschwelle des Menschen nach DIN 45680 (Messungen und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen) bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus zeigten Messungen, dass eine Windenergieanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil komme vom Wind selbst und zwar unabhängig von der Windenergieanlage.
72Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf sein Wohngrundstück durch Körperschall zu erwarten wären. Seine diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt,
73zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 51, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 73, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f.,
74und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus.
75Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 11 ff., und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff.
76Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall.
77Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 55, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 77, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, RdE 2024, 475 = juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22. (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils bekannt).
78Dem in der Klageerwiderung vom 15. Mai 2025 enthaltenen Vortrag des Beklagten, dass Windenergieanlagen vom Infraschall entkoppelt installiert würden, so dass Infraschall sich nicht über den Boden ausbreiten könne, ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.
79Schließlich musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in dem Wohnhaus des Klägers ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln.
80Vgl. ausführlich zum Ganzen auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris Rn. 14 ff.
81Mit Blick auf das Vorstehende konnte der Beweisantrag zu 1. des Klägers als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Er genügte zudem nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit („durch die Vibrationen der Windanlage Bodenschall verursacht wird und sich bis zum Haus des Klägers fortsetzt“, „durch tieffrequenten Schall signifikante gesundheitliche Einschränkungen“).
82c) Eine Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich auch nicht wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Mikroplastikpartikel während des Betriebs der Rotoren der genehmigten WEA 1.
83Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung wird im Hinblick auf Luftverunreinigungen durch die TA Luft konkretisiert. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM10 und PM2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel - wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen,
84vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 89, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 156, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 94 und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 203,
85lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage auf seinen Grundstücken zu einer Überschreitung eben dieser Richtwerte führen könnte. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Richtwertüberschreitung im konkreten Fall. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten.
86Ferner ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass nach bisherigem Stand keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Abrieb von Mikropartikeln von den Rotorblattoberflächen beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Windenergieanlagen die Gesundheit von Anwohnern beeinträchtigt oder Grund und Boden kontaminiert.
87Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 93 ff., vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 81 ff., und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 201 ff., 208 ff., 215 ff., Beschluss vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 ‑, juris Rn. 27 ff.
88An dieser Beurteilung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. Konkrete Anhaltspunkte für die von ihm vertretene Annahme, dass Mikroplastik oder sonstige Mikropartikel, die von den Rotorblättern der hier in Rede stehenden Windenergieanlage erodieren könnten, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder toxische Eigenschaften besäßen, zeigt er nicht auf. Dass Mikropartikel infolge der Anreicherung im Boden möglicherweise in die dort angebauten Lebensmittel und über deren Aufnahme in den menschlichen Organismus gelangen könnten, lässt nicht bereits für sich genommen den Schluss auf eine der vorgenannten Eigenschaften zu.
89Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 94, und vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 162.
90Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der vom Kläger thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung BPA keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in den genehmigten Anlagen und insbesondere in den - nach dem Vortrag des Klägers - erosionsgefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein werden.
91Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 101, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f.
92Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlage konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft. Die Anlagen entsprechen soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet.
93Diese Einschätzung wird auch durch das vom Kläger angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.).
94Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 99, und vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 103 f.
95Dementsprechend verfängt der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19. September 2024, wonach die Verwendung von Unecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-verwandten Stoffen, einer Untergruppe von PFAS, in einigen Bereichen (wie etwa in Verbrauchertextilien, Pizzakartons und einigen Kosmetika) eingeschränkt wird, ebenfalls nicht.
96Gleiches gilt für das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2024 - C-626/22. Die danach geforderte präventive Prüfung von Gesundheitsgefahren im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzlich vorgesehen und hier auch erfolgt. Die Erfolglosigkeit der Klage basiert hier nicht auf einer unterlassenen Prüfung von durch die Windenergieanlagen hervorgerufenen Gesundheitsgefahren, sondern auf der Überzeugung des Senats, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Gesundheitsgefahren vorliegen.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 171.
98Im Übrigen genügt das Vorbringen, soweit der Kläger teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch Seiten 59 bis 62 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 18. April 2025), nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren.
99Vgl. entsprechend zum Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 ‑ 9 A 25.12 ‑, juris Rn. 16; darauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits in den Verfahren OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 101, vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK -, juris Rn. 172, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 99, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 143, und vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK ‑, juris Rn. 206, hingewiesen worden.
100Nach dem Vorstehenden spricht auch nichts dafür, dass - wie vom Kläger gefordert - zu seinem Schutz besondere Regelungen hinsichtlich des Abrisses bzw. der Entsorgung der Anlage hätten getroffen werden müssen. Einen Verstoß gegen seine Nachbarrechte hat er insoweit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.
101Entsprechendes gilt für den vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2025 geltend gemachten Abrieb durch Blitzeinschläge, die zu „mechanischen Schäden an den Rotoren“ führen sollen. Im Übrigen ist dieser Vortrag nach § 6 UmwRG ohnehin präkludiert.
102d) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine dem Kläger unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst für die von ihm geltend gemachten unzureichenden Brandschutzvorkehrungen (dazu aa)). Auch konkrete Gefahren durch Unfälle lassen sich nicht feststellen (dazu bb)).
103aa) Der Kläger wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen der Genehmigung in seinen Rechten verletzt.
104Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von 78,30 m hinsichtlich seines Wohngrundstück - und im Übrigen sogar auch hinsichtlich seiner landwirtschaftlichen Grundstücke - um ein Vielfaches überschritten wird. Das Wohngrundstück liegt etwa 787 m von dem Vorhabenstandort der Windenergieanlage entfernt.
105Unabhängig davon trägt der Kläger aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil (dort Seite 32) erklärten Brandschutzkonzept der O. GmbH vom 27. November 2023. Zudem ist die Anlage mit einer automatischen Löscheinrichtung auszurüsten, vgl. die Nebenbestimmung unter Ziffer I.B.5.1 der Genehmigung.
106Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Rotoren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verarbeiteten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn der Kläger geht selbst davon aus, dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 600° C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondelbrand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Allein der klägerische Verweis auf die innere Konstruktion der Rotoren aus Balsaholz genügt insofern nicht. Gerade auch vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein mit einem Flugzeugabsturz vergleichbares Katastrophenszenario, bei welchem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übrigen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr insoweit auch mit Blick auf die Entfernung des Wohngrundstücks des Klägers zum Vorhaben nicht ersichtlich.
107Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 107, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 110, vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff.
108bb) Ebenso wenig ist der Kläger durch sonstige mögliche - nicht nur infolge eines Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.
109Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 112, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16.
110Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da sein Wohnhaus im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlage zu seinem Wohnhaus von circa 787 m auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Nichts anderes gilt hinsichtlich der lediglich landwirtschaftlich genutzten Flächen des Klägers in einer Entfernung von circa 300 m zu der Anlage.
111Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. J. Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die - zumindest hinsichtlich der tatsächlich genutzten Gebäude ohnehin minimale - Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen.
112Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 115, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57.
113Auch liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB seiner Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der baurechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts.
114Schließlich ist der weitere Vortrag des Klägers, die vermehrte Blitztätigkeit an der Windenergieanlage könne nicht nur diese selbst treffen, sondern auch das Wohngebäude des Klägers, erst mit Schriftsatz vom 4. November 2025 erfolgt und deswegen nach § 6 UmwRG präkludiert. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine bloße Vertiefung des Vortrags im Rahmen der Klagebegründung zur Brandgefahr an der Anlage selbst infolge von Blitzen. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung des Wohnhauses des Klägers aufgrund vermehrter Blitztätigkeit mit Blick auf die gegebene Distanz zur Anlage von circa 787 m schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar, zumal der Windenergieanlage aufgrund ihrer Höhe dann ja gleichsam eine Funktion als Blitzableiter zukommt, und wird vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch nur ohne jeden wissenschaftlichen Beleg als bloße Hypothese in den Raum gestellt. Die nur entfernte Möglichkeit eines Unfalls infolge Blitzeinschlags begründet keine konkrete Gefahr.
115Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2025 ‑ 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 104, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK ‑, RdE 2024, 475 = juris Rn. 159.
116Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers den mit Vorhaben der Windenergie befassten Senaten des Gerichts mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 (dort Seite 5) vorhält - „freie Bahn auch für tödliche Unfälle“ bestehe.
117Der Beweisantrag zu 3. des Klägers konnte nach alledem als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Er genügt - insbesondere durch die pauschale Bezugnahme auf „signifikante Gefahren“ - auch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit.
1182. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte des Klägers unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
119Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.
120Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N.
121a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der - in südliche bzw. südöstliche Richtung - circa 787 m von dem Wohnhaus des Klägers entfernt liegenden Windenergieanlage scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt.
122Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 39, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 122, vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff.
123Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht.
124Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, ZNER 2024, 466 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46.
125Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der gegebenen Entfernung von mindestens circa 785 m zu der genehmigten Anlage und damit mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe (261 m) hier nicht ersichtlich. Ein solcher liegt schon mit Blick auf die Lage des Wohnhauses im Außenbereich mehr als fern.
126Gründe für die vom Kläger postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht.
127Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 120, vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 55, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 47, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 125 f., vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 166.
128Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf den bestehenden Abstand von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre.
129Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff.
130b) Auch der vom Kläger befürchtete Wertverlust seiner Grundstücke begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 142, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N.
132Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren.
133Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren und mit der Begrifflichkeit „Eigentumsaustausch“ umschriebenen Erwägungen des Klägers auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus.
134Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 145, vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 140, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 234.
1353. Schließlich kann der Kläger eine Verletzung in seinen eigenen Rechten nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten.
136Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass eine subjektive Rechtsposition des Klägers mit Blick auf die von ihm geltend gemachten wasserrechtlichen Belange einschließlich des Trinkwasserschutzes berührt wäre.
137Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 61 ff., und vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 35 ff., und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 35 ff.
138Zum anderen hat der Kläger hinsichtlich der von ihm ins Feld geführten „Geltendmachung auch aller objektiven Rechte auf Grundlage der vom Bundestag ratifizierten Aarhus-Konvention“ eine hier erhebliche Rechtsverletzung nicht aufgezeigt. Diese ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
139Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
140Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
141Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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