Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10270/11



Tenor

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) können jeweils die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Stadt begehrt die Aufhebung von Baugenehmigungen des Beklagten, die dem Beigeladenen zu 1) erteilt worden sind.

2

Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „M...“ der Ortsgemeinde N., der Beigeladenen zu 2). Dieser Plan setzt in der Fassung der 3. Änderung vom 23. Oktober 2008 ein Gewerbegebiet fest, dessen Flächen im Osten an das Stadtgebiet der Klägerin angrenzen. Die Beigeladene zu 2) strebt eine Änderung dieses Bebauungsplanes an, um für den Einzelhandelsstandort „M...“ ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auszuweisen. Ein hierfür erteilter Zielabweichungsbescheid des Landes Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2008 ist vom Land in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren wieder aufgehoben worden (Az.: 7 K 934/08.KO).

3

Dem Beigeladenen zu 1) sind für den vorgenannten Planbereich zunächst eine Baugenehmigung vom 14. Oktober 2005 zum Neubau eines Verbrauchermarktes (derzeitige Nutzung durch den N...-Supermarkt mit ca. 800 m² Verkaufsfläche -VKF-) und eine Baugenehmigung vom 30. Mai 2007 zum Neubau eines Bettenfachmarktes und zweier Ausstellungsgebäude erteilt worden. Die zuletzt genannten Vorhaben, die in der Folgezeit auch errichtet wurden, werden derzeit durch die Firmen „D... Bettenlager“ (451 m² VKF), „T...“ (473 m² VKF) und „S...“ (212 m² VKF) genutzt.

4

Nachdem der Beigeladene zu 1) den im August 2008 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur „Erweiterung des L.--Centers (Neubau SB-Markt, Schuh- und Textilmarkt)“ zurückgenommen hatte, stellte er Ende 2008 einen neuen Bauantrag für die „Erweiterung des L.--Centers (Neubau eines Schuh- und Textilmarktes)“. Ausweislich der Bauunterlagen soll der Textilmarkt (532 m² VKF) zwischen dem „N...-Markt“ und dem Gebäude „D... Bettenlager“ errichtet werden; der Schuhmarkt (592 m² VKF) soll sich nach Norden hin an den „S...-Markt“ anschließen.

5

Unter dem 28. November 2008 erteilte der Beklagte eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Textilmarktes und unter dem 12. Dezember 2008 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung des L.--Centers (Neubau eines Schuh- und Textilmarktes)“. Gegen beide Genehmigungen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die jeweiligen Baugenehmigungen. Nachdem das Verwaltungsgericht das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt hatte, ordnete der erkennende Senat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 3. Juni 2009 (Az.: 1 B 10369/09.OVG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses insoweit an, als dem Beigeladenen zu 1) mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 2008 die Errichtung eines Schuhmarktes genehmigt worden war.

6

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorgetragen hat, dass der genehmigte Gebäudekomplex als Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren und damit im festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Vor allem der Freiflächenplan zeige ein planmäßiges, aufeinander abgestimmtes räumliches Konzept und eine Kooperation der einzelnen Betriebe zueinander, die von vornherein geplant und auch zwischenzeitlich teilverwirklicht seien. Der Textilmarkt befinde sich innerhalb der gesamtbaulichen Substanz und es bestehe eine gemeinsame Infrastruktur für den Ziel- und Quellverkehr sowie den ruhenden Verkehr.

7

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Klägerin entsprochen und durch Urteil vom 23. September 2010 die angegriffene Baugenehmigungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

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Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

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Die Klägerin sei klagebefugt, da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass sie in ihrem Recht auf nachbargemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie in ihrer Rechtsposition aus der raumordnungsrechtlichen Einordnung als Mittelzentrum verletzt werde. Es bestehe nämlich die Möglichkeit der (sukzessiven) Errichtung eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, welches hier nur in einem Sondergebiet „Einkaufszentrum“ in Abstimmung mit der jeweiligen Nachbargemeinde zugelassen werden könne. Lasse die planende Gemeinde es bei ihrer Bauleitplanung an der gebotenen Abstimmung fehlen, so könne sich die Nachbargemeinde nach § 2 Abs. 2 BauGB auch dagegen wehren, dass auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bauleitplanes ein Einzelvorhaben zugelassen werde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Planung eines Sondergebietes unterbleibe und auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, der – wie hier – ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzte, ein möglicherweise interkommunal bedeutsamer Einzelhandelsbetrieb zugelassen werde.

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Soweit der Beigeladene zu 1) sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 stütze, so bleibe zusehen, dass es in jenem Fall um eine auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützte Baugenehmigung für großflächigen Einzelhandel gegangen sei, während hier ein Vorhaben die Genehmigung nach § 30 BauGB erhalten habe. Ferner strebe die Ortsgemeinde eine Änderung des Bebauungsplanes an, um für den hier streitigen Einzelhandelsstandort „M...“ ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel auszuweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich die Klägerin als benachbarte Gemeinde auf das Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen.

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Die zulässige Klage sei auch begründet, da die angegriffenen Baugenehmigungen rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten.

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Bei den beiden genehmigten Vorhaben handele es sich zwar nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe, die beiden genehmigten Märkte erwiesen sich jedoch als Teil eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Denn bei den hier in Rede stehenden Läden (einschl. des hier genehmigten Textil- und Schuhmarktes) handele es sich um einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben. Dies ergebe sich zunächst aus der im Genehmigungsantrag enthaltenen Bezeichnung als „Erweiterung des L.--Centers“. Neben dieser einheitlichen Planung durch den Beigeladenen zu 1) habe dieser den errichteten Gebäudekomplex auch gleichsam aus einer Hand finanziert und gebaut. Diese sukzessive Verwirklichung durch ein und denselben Investor falle entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 1) unter den vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Begriff der Einheitlichkeit. Zudem würden die Vorhaben vom Beigeladenen zu 1) einheitlich verwaltet. Außerdem ergebe sich die erforderliche räumliche Konzentration der Einzelhandelsbetriebe aus der Anordnung der Gebäude, da sie allesamt aneinander gebaut seien. Auch das Hineinreichen einzelner Teilbereiche der Märkte in die Parkplatzflächen verstärke den Eindruck der räumlichen Konzentration. Hinzu komme, dass sich die Vorhaben auf einem Areal befänden, das über einen von der Bundesstraße abzweigenden Zuweg durch eine einzige, im Westen liegende Zufahrt mit Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Die einzelnen Betriebe wirkten aus Kundensicht als miteinander verbunden. Das äußere Erscheinungsbild der Anlage sei gekennzeichnet durch einen räumlich und von der Baukörpergestaltung aufeinander abgestimmten Gebäudekomplex, der um einen dazugehörigen Parkplatz gruppiert werde. Demgegenüber trete die bauliche Selbstständigkeit der einzelnen Objekte vom maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild her in den Hintergrund. Anders als etwa beim Verlassen eines Geschäftes an einer innerstädtischen Einzelhandelszeile habe der Kunde auf dem Gelände „M...“ den Eindruck eines Einkaufszentrums, das er auch beim Betreten des Parkplatzes nicht verlasse.

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Gegen dieses Urteil haben der Beigeladene zu 1) und der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

14

Der Beigeladene zu 1) macht insbesondere geltend:

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Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie durch die streitgegenständlichen Baugenehmigungen nicht in eigenen Rechten, insbesondere nicht im Hinblick auf das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt sein könne. Denn der hier für die Erteilung der Baugenehmigungen maßgebliche § 30 Abs. 1 BauGB enthalte keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange, die durch einen qualifizierten interkommunalen Abstimmungsbedarf subjektiv–rechtlich angereichert werden könnten.

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Vorliegend könne auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Ortsgemeinde N. beabsichtige den Bebauungsplan zu ändern, nicht vom Gegenteil überzeugen, zumal hier - anders wie im Falle des FOC Zweibrücken - keine Genehmigung nach § 33 BauGB auf der Grundlage künftigen Planungsrechts, sondern eine Genehmigung nach § 30 BauGB auf der Grundlage geltenden Planungsrechts erteilt worden sei.

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Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil die beiden genehmigten Märkte weder für sich noch zusammen mit den bestehenden vier Fachmärkten ein Einkaufszentrum bilden würden. Zwar sei der Gebäudekomplex sukzessive aus einer Hand entstanden. Von einer einheitlichen Planung, Finanzierung, Errichtung und Verwaltung könne gleichwohl nicht gesprochen werden. Denn die einzelnen Gebäude seien über einen längeren Zeitraum hinweg (ab 2005) genehmigt und errichtet worden, wobei die Entwurfsverfasser jeweils unterschiedlich gewesen seien und die einzelnen Vorhaben von verschiedenen Banken finanziert worden seien.

18

Ferner greife auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu kurz, dass der Beigeladene zu 1) allein darüber entscheide, welche Betriebe er zulasse, und er daher ein in sich schlüssiges Vermarktungskonzept mit aufeinander abgestimmten Einzelhandelssortimenten verwirklichen könne. Denn er müsse immer noch Mieter finden, die seine Bedingungen akzeptierten. Außerdem bedeute die theoretische Möglichkeit der Verwirklichung eines schlüssigen Vermarktungskonzepts nicht, dass ein solches Konzept tatsächlich bestehe und auch verwirklicht werde.

19

Das Verwaltungsgericht verkenne des Weiteren, dass die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe nicht über einen gemeinsamen Verbindungsgang miteinander verbunden seien, ferner über eigene Eingänge, Öffnungszeiten und Sozialräume verfügten, keine aufeinander abgestimmten Sortimente und keine gemeinsame Homepage aufwiesen sowie keine gemeinsame Werbung schalteten. Allein der Umstand, dass die Einzelhandelsbetriebe nur über eine gemeinsame Zufahrt und einen gemeinsamen Parkplatz zu erreichen seien, genüge nicht, um sie als durch Kooperation miteinander verbunden anzusehen.

20

Ebenso wenig handele es sich aus diesem Grunde hier um einen Regelfall eines Einkaufszentrums. Insoweit werde auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. September 2005 in einem vergleichbaren Fall verwiesen.

21

Außerdem habe die Vorinstanz bei ihrer Annahme eines Einkaufszentrums den Gesichtspunkt der städtebaulichen Auswirkungen bzw. der Mindestgröße aus den Augen verloren. So liege hier die gemeinsame Verkaufsfläche weit unter 10.000 m² und die Märkte beeinträchtigten zudem nicht die Versorgungsstruktur der Klägerin, was sich aus dem Gutachten des Planungsbüros F... vom 22. September 2009 ergebe. Keinesfalls könnten die regionalen Bevölkerungs- und Einwohnerstrukturen als Merkmal für die erforderliche Mindestgröße herangezogen werden.

22

Schließlich fehle es an einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, da ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB nur dann bestehe, wenn die streitgegenständlichen Vorhaben zu einem Kaufkraftabfluss von mindestens 10 % im Gebiet der Klägerin führen würde, was aber nach dem Einzelhandelsgutachten F... vom 22. September 2009 nicht der Fall sei.

23

Letztlich seien die Beschränkungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch das LEP IV europarechtswidrig und damit entfalle die Grundlage für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 BauGB.

24

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

27

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2010 die Klage abzuweisen.

28

Er wiederholt im Wesentlichen das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) und macht hierzu noch ergänzende Ausführungen.

29

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

30

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie trägt im Wesentlichen vor:

33

Sie könne ihre Klagebefugnis auf § 2 Abs. 2 BauGB stützen. Die interkommunale Abstimmungspflicht beziehe sich nämlich nicht nur auf Bauleitpläne, sondern umfasse auch die Zulassung von Einzelvorhaben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz könnten Nachbargemeinden eine Einzelgenehmigung - unabhängig davon, ob die Genehmigung auf §§ 30, 33 oder 35 BauGB beruhe - mit der Begründung anfechten, das Vorhaben führe zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und verstoße daher gegen § 2 Abs. 2 BauGB.

34

Darüber hinaus handele es sich bei der hier in Rede stehenden Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben um ein im Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum. Für diese Bewertung sprechen zunächst Gesichtspunkte der Einheitlichkeit. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 1) hierzu gingen an der Sache vorbei, da diese sich auf die Plandurchführung bezogen hätten und nicht auf das geplante einheitliche Objekt. Eine betriebliche Einheit sei anzunehmen, wenn die verschiedenen Betriebe darauf angelegt seien, zusammen einen größeren überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden erschienen. Dies gelte auch dann, wenn die Betriebe baulich völlig getrennt seien. Dass weder eine gemeinsame Verwaltung noch eine gemeinsame Werbung erforderlich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juli 2007 deutlich gemacht.

35

Auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes habe mit Urteil vom 24. Februar 2010 entschieden, dass eine Agglomeration von sechs Einzelhandelsgeschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.613,92 m² ein Einkaufszentrum darstellen könne. Bei der Beurteilung speziell auf die Sicht der Kunden abzustellen. Hier seien aufgrund der teilweise einheitlichen Fluchtlinie die Betriebsräume der verschiedenen Läden zumindest optisch miteinander verbunden. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass das „D… Bettenlager“ und der „T...-Markt“ unter einem gemeinsamen Dach und damit visuell in einem Gebäude angesiedelt seien, während sich der „K...-Textilmarkt“ visuell in der „Verlängerung“ des „N...-Marktes“ befinde.

36

Ein weiterer Faktor liege darin, dass der Gebäudekomplex sich in einem inselartigen Areal befinde und über eine gemeinsame Einfahrt zu dem gemeinsam genutzten Parkplatz verfüge. Zu sehen bleibe auch, dass sich die Sortimente kaum überschneiden würden, sondern sich insgesamt ergänzten. Zudem verstärke der in der Presse verwendete Begriff „L.--Center B.“ den Eindruck, dass es sich bei der streitgegenständlichen Agglomeration von Betrieben um ein Einkaufscenter handele.

37

Was die angeführte Mindestgröße von 10.000 m² Verkaufsfläche für ein Einkaufszentrum angehe, so werde inzwischen auch eine Geschossfläche von 1.500 m² als Minimum in Betracht gezogen. Diese Mindestanforderung werde aber bei einer Verkaufsfläche von 2.235 m² der hier schon bestehenden Märkte überschritten. Angesichts des Warenangebotes im L.--Center B. werde es zu deutlichen städtebaulichen Wirkungen für die Klägerin kommen.

38

Letztlich sei von zentraler Bedeutung für die Beurteilung von schädlichen Auswirkungen der zu erwartende Kaufkraftabfluss. Insoweit bestünden jedoch keine Festprozentsätze. Diesbezüglich werde noch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2009 und ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01. Februar 2010 hingewiesen.

39

Nach alledem bestehe vorliegend ein qualifizierter Abstimmungsbedarf, zumal nach dem vorgelegten Gutachten F... von einem Kaufkraftabfluss von über 10 % bei dem auf dem Gebiet der Klägerin ansässigen R...-Markt auszugehen sei.

40

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, aus den Gerichtsakten 7 K 931/09.KO, 7 L 149/09.KO, 7 K 934/08.KO und 7 K 981/06.KO sowie aus den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Bände, 1 Heft und 1 Aktenordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

41

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) haben keinen Erfolg.

42

Sowohl die angefochtene Baugenehmigung als auch die ebenfalls angegriffene Teilbaugenehmigung sind vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs.1 VwGO).

43

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage und insbesondere bezüglich der Klagebefugnis bestehen keine Bedenken. Die Klägerin rügt nämlich, dass durch die Genehmigung von zusätzlichen Betrieben im Bereich des sogenannten „L.-Center“ (sukzessive) ein Einkaufszentrum entstehe, das in einem Gewerbegebiet unzulässig sei und zur Verletzung ihrer Rechte als Nachbargemeinde führe. Damit hat sie eine mögliche Rechtsverletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Davon ist der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 in dieser Sache (Az.: 1 B 10369/09.OVG) ausgegangen, da die Möglichkeit der sukzessiven Errichtung eines Einkaufs- bzw. Einzelhandelszentrums durch Zulassung zweier weiterer Einzelhandelsmärkte besteht und dies wegen der zu erwartenden Auswirkungen und der fehlenden interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu einem Abwehranspruch der klagenden Nachbargemeinde führen kann (s. S. 8 des Beschlusses).

44

Allerdings ist den Berufungsführern einzuräumen, dass sich das in § 2 Abs. 2 BauGB normierte interkommunale Abstimmungserfordernis nur auf Bauleitpläne bezieht. Bei Baugenehmigungen - wie hier - richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 29 ff. BauGB, die nicht auf § 2 Abs. 2 BauGB verweisen. Eine Verletzung des vorgenannten Abstimmungsgebots wird bei einer Genehmigung eines Einkaufszentrums nach § 35 BauGB dennoch über § 35 Abs. 3 BauGB angenommen, in dem man das Abstimmungsgebot als sonstigen öffentlichen Belang ansieht, der bei Errichtung eines Einkaufszentrums nicht durch Unterlassung einer Planung umgangen werden darf (so BVerwG, Urteil vom 01. August 2002 - 4 C 5.01 -, ZfBR 2003, 38) und der der Nachbargemeinde ein Abwehrrecht vermittelt. Hingegen wird ein Abwehrrecht bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB verneint, da diese Vorschrift keine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange enthält, bei denen das Abstimmungsgebot berücksichtigt werden könne (s. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.04 -, NVwZ 2004, 220).

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Ebenso wenig enthält § 30 BauGB eine Zulassungsschranke in Gestalt öffentlicher Belange. Dies könnte zwar gegen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde sprechen (s. Uechtritz, NVwZ 2003, 1769). Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall, bei dem ein Einkaufscenter nach § 30 Abs. 1 BauGB genehmigt worden war, entschieden, dass sich die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art zu Wehr setzen kann (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, ZfBR 2010, 269). Dazu hat es ausgeführt, es liege auf der Hand, dass ein sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebendes Bedürfnis zur Abstimmung und planerischen Koordinierung zwischen den betreffenden Kommunen nicht nur dann einer Genehmigung entgegen stehe, wenn überhaupt nicht geplant worden sei, sondern auch dann, wenn etwas anderes als das abstimmungsbedürftige Vorhaben geplant worden sei und deshalb dessen Auswirkungen weder mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt noch abgewogen worden seien (BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes muss nach Ansicht des Senats auch in dem Fall gelten, wenn ein abstimmungsbedürftiges Vorhaben genehmigt wird, das nicht Gegenstand der Planung war, sondern vielmehr dem Bebauungsplan widerspricht, ohne dass die Nachbargemeinde dem in einem diesbezüglichen Bebauungsplanverfahren entgegen treten kann, zumal ansonsten der Umgehung des Abstimmungsgebotes nicht wirksam entgegen getreten werden könnte.

46

Dass unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art hier vorliegen können, ist bei einem Einkaufszentrum jedenfalls im Rahmen der Klagebefugnis als möglich anzunehmen, da sich bei einem Einkaufszentrum Auswirkungen auf die Nachbargemeinden, die einen Abstimmungsbedarf nach § 2 Abs. 2 BauGB auslösen, generell nicht ausschließen lassen und daher regelmäßig ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf und ein Planungsbedürfnis unwiderlegbar vermutet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.). Demgegenüber führt der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die beigeladene Nachbargemeinde ein Sondergebiet anstrebe, hier nicht weiter, da die angegriffene Baugenehmigungen nicht auf § 33 BauGB und einen zukünftigen Bebauungsplan, sondern auf § 30 BauGB und den jetzigen Bebauungsplan gestützt wurde.

47

In der Sache selbst ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass durch das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten Vorhaben (Schuhmarkt und K...-Textilmarkt) ein in einem Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum und nicht nur - wie die Berufungsführer meinen - lediglich eine (zufällige) Ansammlung von verschiedenen Einzelhandelsbetrieben entsteht.

48

Dabei bleibt vorab anzumerken, dass Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens im vorliegenden Fall das Hinzutreten der oben genannten beiden Märkte ist. Dies gilt nicht nur für die angefochtene Baugenehmigung, sondern auch für die angegriffene Teilbaugenehmigung, mit der zunächst lediglich der Bau des Textilmarktes zugelassen worden ist. Denn auch in dieser Teilbaugenehmigung vom 28. November 2008 wird entsprechend der Rechtslage, dass mit der Teilbaugenehmigung auch über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Bauvorhabens im Sinne eines positiven Gesamturteils entschieden wird (s. dazu auch Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 17), ausdrücklich festgestellt, dass das Bauvorhaben (Erweiterung des L.-Centers-Neubau eines Schuh- und Textilmarktes) bauplanungsrechtlich zulässig ist.

49

Dieser Bewertung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit kann indes nicht gefolgt werden, weil mit den beiden zur Genehmigung gestellten Märkten zusammen mit den bereits bestehenden vier Einzelhandelsbetrieben ein Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO entsteht, welches in dem hier ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig ist, sondern nur in Kern- oder hierfür festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden kann.

50

Der Begriff „Einkaufszentrum“ ist in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegendes Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87 - DÖV 1990, 748) ist ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Im Regelfall wird sich um einen einheitlichen geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, a.a.O.). Dabei setzt ein „gewachsenes“ Einkaufszentrum außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten - wie etwa in gemeinsamer Werbung oder in einer verbindenden Sammelbezeichnung - dokumentieren (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - 4 B 84.94 - juris). Letztere Merkmale sind jedoch keine zwingenden Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums (s. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, ZfBR 2007, 684). Letztlich bleibt daher - worauf der erkennende Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 in dieser Sache hingewiesen hat - die rechtliche Bewertung einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles vorbehalten.

51

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hält der erkennende Senat die durch die Vorinstanz getroffene Bewertung des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes als Einkaufszentrum für zutreffend. Für diese Einschätzung spricht zunächst als Indiz, dass alle Einzelhandelsbetriebe auf dem hier in Rede stehenden Areal von dem Bauherrn und Eigentümer des Geländes - dem Beigeladenen zu 1) - einheitlich geplant und finanziert sowie sukzessive verwirklicht worden sind. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gebäude der einzelnen Betriebe von verschiedenen Architekten geplant und durch unterschiedliche Banken finanziert worden sind. Denn die Bauherrschaft lag immer in einer Hand, nämlich in der des Beigeladenen zu 1). Der Umstand, dass unterschiedliche Architekten und Banken tätig wurden, liegt letztlich darin begründet, dass die einzelnen Bauvorhaben sukzessive beantragt und gebaut worden sind.

52

Des Weiteren sprechen die Tatsachen, dass sich die vorhandenen vier Einzelhandelsbetriebe zusammen mit den zwei angegriffenen Märkten auf einem inselartigen gemeinsamen Areal befinden, das von der unmittelbar vorbeiführenden Bundesstraße nur durch eine einzige gemeinsame Zufahrt zu erreichen ist, die Baukörper ohne Einhaltung von Abständen aneinander gebaut sind bzw. noch entsprechend errichtet werden sollen und die Gebäude zudem um einen gemeinsamen Parkplatz mit ca. 240 Parkplätzen angeordnet sind, für die Einschätzung, dass dieser Gebäudekomplex mit seinen Einzelhandelsbetrieben aus Kundensicht als miteinander verbunden in Erscheinung tritt. Hierzu bedarf es nicht - wie der Beigeladene zu 1) meint - eines Verbindungsganges. Anstelle dieses Bindeglieds reicht vielmehr der gemeinsam genutzte Großparkplatz, um den die einzelnen Betriebe baulich aneinander hängend gruppiert sind. Für die obige Bewertung bedurfte es nicht der beantragten Ortsbesichtigung im Gewerbegebiet „M...“, da der Senat seine diesbezüglichen Erkenntnisse ohne weiteres aus den in den Bauakten vorhandenen Lageplänen sowie aus den im Schriftsatz der Klägerin vom 20. April 2011 enthaltene Lichtbildern (Bl. 373 und 374 der GA) und aus dem als Anlage zum Protokoll genommenen Luftbild gewinnen konnte.

53

Hinzu kommt - worauf der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 03. Juni 2009 hingewiesen hat -, dass sowohl die Vorgeschichte (der zurückgezogene Bauantrag für die Errichtung eines zusätzlichen Vollsortimentes mit über 1.200 m² Verkaufsfläche auf dem in Rede stehenden Areal) als auch die Bezeichnung „L.-Center“, die in der Presse, im öffentlichen Umfeld und vom Beigeladenen zu 1) selbst in seinen Bauanträgen verwendet wird, darauf hinweisen, dass das betreffende Areal im Gewerbegebiet „M...“ letztendlich vom Beigeladenen zu 1) zur sukzessiven Errichtung eines Einkaufszentrums vorgesehen war und ist.

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Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht im Hinblick auf die für das „Zusammenwachsen“ zu einem Einkaufszentrum zu verlangenden Mindestgröße angezeigt. Allerdings ist in der Baunutzungsverordnung keine Mindestgröße für ein Einkaufszentrum festgelegt. Man wird jedoch im Hinblick auf die Zweckbestimmung eines Einkaufszentrums eine entsprechende Größe verlangen müssen, die deutlich über die von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgeht, zumal die sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergebende Rechtsfolge unabhängig davon eintritt, ob beim jeweiligen Einkaufszentrum festgestellt werden kann, dass von ihm städtebauliche Auswirkungen, wie sie in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichnet sind, erwartet werden können (s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 50). Hieraus folgt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.), dass Einkaufszentren eine Größe von in der Regel mehr als 1.200 m² Geschossfläche (entspricht in etwa 800 bis 1.000 m² Verkaufsfläche) haben müssen (ähnlich auch andere Stimmen in der Literatur; s. u.a. Brügelmann/Ziegler, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 88i m.w.N.). Andererseits war man bei Einführung der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO davon ausgegangen, dass Einkaufszentren in der Regel mindestens 10.000 m² Verkaufsfläche haben sollten, was inzwischen jedoch differenzierter gesehen wird (s. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 11 Abs. 3 Rn. 18.3). Denn man geht in der Literatur von einer Spanne aus, die zwischen 1.000 m² und 10.000 m² Verkaufsfläche liegt (s. Fickert/Fieseler, a.a.O., m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich zusammen mit den beiden genehmigten Märkten eine Verkaufsfläche von insgesamt rund 3.360 m². Dies reicht nach Auffassung des Senats aus, um von der Verkaufsfläche her gesehen von einem Einkaufszentrum ausgehen zu können, zumal diese Fläche, die in der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO angesprochene Größe für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit regelmäßig städtebaulichen Auswirkungen (1.200 m²) überschreitet (vgl. dazu Hoppe/Beckmann, DÖV 1989, 290, 292). Mit dieser Bewertung bewegt sich der Senat auch im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung anderer Gerichte. So hat u.a. das Oberverwaltungsgericht Saarland (s. Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 A 267/08 - juris) eine Gesamtverkaufsfläche von etwa 3.643 m² und das Verwaltungsgericht Saarland sogar eine Gesamtverkaufsfläche von lediglich rund 2.640 m² (Urteil vom 24. Februar 2010 - 5 K 850/09 -, juris) ausreichen lassen, um ein Einkaufszentrum annehmen zu können. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2005 (Az.: 3 S 1061/04, veröffentlicht in juris) nichts Gegenteiliges vertreten, sondern hat lediglich eine Verkaufsfläche von 1.433 m² als eine Größenordnung angesehen, bei der man von einem Einkaufszentrum im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht sprechen könne. Daraus lässt sich aber keinesfalls schließen, dass bei einer Verkaufsfläche von 3.360 m² ebenfalls kein Einkaufszentrum vorliegen kann. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass eine Verkaufsfläche von 3.360 m² wohl an der unteren Grenze dessen angesiedelt ist, was als Größenordnung für die Annahme eines Einkaufszentrums verlangt werden muss. Diese Verkaufsfläche geht jedoch deutlich über die Fläche von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit städtebaulichen Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO hinaus. Daneben kann aber auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass hier diese Größenordnung der Einzelhandelsflächen nicht in einem großstädtisch geprägten Innenstadtbereich, sondern auf einem außerhalb der Ortslage sich befindenden Gebiet einer kaum mehr als 1.000 Einwohner zählenden Ortsgemeinde realisiert werden soll. Daher ist dem aus mehreren Einzelhandelsbetrieben bestehenden Gebäudekomplex auch bei der hier in Rede stehenden verhältnismäßig geringen Verkaufsflächengröße eine für ein Einkaufszentrum typische „Sog-Wirkung“ zu unterstellen, zumal das „L.-Center“ eine optimale Verkehrsanbindung über die B 260 besitzt.

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Ferner vermag der Senat nicht zu erkennen, warum - wie der Beigeladene zu 1) behauptet - im Hinblick auf das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ im vorliegenden Fall kein Einkaufszentrum vorliegen können soll. Auch das Vorbringen, dass bei einer Einstufung des „L.-Centers“ als Einkaufszentrum die bundesweit entstandenen Fachmarktzentren als Einkaufszentren angesehen werden müssten, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn zum einen ist die Einstufung als Einkaufszentrum eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und zum anderen sind solche Zentren durchaus zulässig, aber eben nur in den in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Gebieten. Dass an anderen Standorten Einkaufszentren unzulässig sind, ist vom Verordnungsgeber so gewollt. Im Übrigen hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass der Verordnungsgeber trotz dieser Problematik (Einstufung von Einzelhandelsbetriebsagglomerationen als Einkaufszentren) bisher kein Handlungsbedarf gesehen hat.

56

Ist hier mithin von dem Entstehen eines in einem Gewerbegebiet unzulässigen Einkaufszentrums auszugehen, und sind daher die angegriffenen Baugenehmigungen rechtswidrig, so wird die Klägerin hierdurch auch in eigenen Rechten verletzt.

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Dass sich die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen kann, und in einem solchen Fall ein qualifizierter Abstimmungsbedarf in Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (s. Urteil vom 01. August 2002, a.a.O.). Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) sind jedoch der Auffassung, dass ein solcher qualifizierter Abstimmungsbedarf nur dann bestehen kann, wenn die Vorhaben (zwei zusätzliche Märkte) zu einem relevanten Kaufkraftabfluss im Gebiet der Klägerin führe, was aber angesichts des Gutachtens des Planungsbüros F... vom 22. September 2009 verneint werden müsse. Hierauf kommt es jedoch bei Bejahung eines Einkaufszentrums nicht an. Denn der Normgeber der Baunutzungsverordnung geht davon aus, dass bei einem Einkaufszentrum gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die in Satz 2 dieser Vorschrift bezeichneten Auswirkungen generell nicht auszuschließen sind und es daher nicht eigens der Feststellung bedarf, welche nachteiligen Wirkungen von dem Einkaufszentrum konkret zu erwarten sind (s. BVerwG, Urteil vom 01. August 2002, a.a.O.; OVG NW Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570). Vielmehr folgt aus § 11 Abs. 3 BauNVO, dass für ein Einkaufszentrum ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und ein Planungsbedürfnis unwiderleglich vermutet wird (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, ZfBR 2010, 269). Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen könnte gegebenenfalls etwas anderes gelten. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da das Vorhaben nahe der Stadtgrenze der Klägerin verwirklicht werden soll und in dem vorstehend genannten Gutachten für einen im Stadtgebiet der Klägerin ansässigen Lebensmittelmarktes sogar ein Kaufkraftabfluss von 10,4 % prognostiziert worden ist. Abgesehen davon, dass die Berufungsführer offenbar die Ansicht vertreten, dass Kaufkraftabflüsse dieser Größenordnung hinsichtlich nachteiliger Wirkungen auf die Nachbargemeinde nicht relevant seien, was aber rechtlich fragwürdig ist (s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009, a.a.O.), zeigt die oben erwähnte gutachterliche Stellungnahme zumindest, dass die Auswirkungen des Einkaufszentrums sich in einem Rahmen bewegen, der nicht von vorneherein als lediglich unerheblich angesehen werden kann. Angesichts dessen ist für die Annahme eines besonders gelagerten Ausnahmefalls kein Raum.

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Schließlich vermag der Beigeladene zu 1) kein anderes Ergebnis aus dem Urteil des EuGH vom 24. März 2001 (Rechtssache C-400/08 - Europäische Kommission gegen Königsreich Spanien) herzuleiten. Darin hat nämlich der EuGH festgestellt, dass Beschränkungen bezüglich großer Einzelhandelseinrichtungen in Bezug auf deren Standort und Größe grundsätzlich geeignete Mittel sind, um die angestrebten Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Solche Einschränkungen verstoßen regelmäßig nicht gegen die in Art. 43 EG geregelte Niederlassungsfreiheit. Lediglich wegen der in Rn. 81 des Urteils bezeichneten spezifischen Beschränkungen durch spanische Normen wurde eine Verletzung vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit angenommen. Solche liegen hier jedoch nicht vor und von daher ist die vom EuGH entschiedene Rechtssache mit der Vorliegenden nicht vergleichbar mit der Folge, das EU-Recht die Annahme eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 3 BauNVO und § 2 Abs. 2 BauGB nicht entgegensteht.

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Nach alledem waren die Berufung des Beklagten und die des Beigeladenen zu 1) mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Insbesondere war nicht - wie von der Berufungsführerseite angeregt - die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage der Voraussetzungen für die Annahme eines Einkaufszentrums höchstrichterlich durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist und es hier allenfalls um die Subsumtion im Einzelfalle gehen kann.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 abs. 1 GKG).

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