Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10103/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Zuteilung eines Masselandgrundstücks.

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Sie sind Teilnehmer der Flurbereinigung B... und haben in das Verfahren ihr Hausgrundstück mit einer Fläche von 1.791 qm (755 qm „Gebäude- und Freifläche für Wohnzwecke“ und 1.036 qm „Grünland) eingebracht und nahezu unverändert in alter Lage als Abfindungsflurstück Flur 9 Nr. 33 zugeteilt bekommen. An dieses Hausgrundstück grenzten im Osten und Süden die Einwurfflurstücke Flur 2 Nrn. 22 und 23/2 des Landwirts G an. Im östlichen Teil des Flurstücks Nr. 22 befindet sich Mischwald. Dort verläuft der im Biotopkataster des Landes als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesene Quellbach. Das Grünland auf den Einwurfflurstücken hatte der Landwirt bis zur Aufgabe seines Betriebs im Jahr 2014 bewirtschaftet. Im Flurbereinigungsverfahren hatte er eine Abfindung an anderer Stelle gewünscht. Einen Landverzicht zugunsten der Kläger oder des ebenfalls nachfragenden Beigeladenen zu 2) – NABU – hatte er abgelehnt.

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Im Planwunschtermin am 26. April 2012 beantragten die Kläger „die Zuteilung einer Teilfläche (Grünlandanteil) aus den Flurstücken Flur 2 Nrn. 22 und 23/2“, um dort eine Streuobstwiese anzulegen.

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Im Flurbereinigungsplan vom September 2015 wurde der Grünlandbereich der Altparzellen Nrn. 22 und 23/2 in die beiden Abfindungsflurstücke Flur 9 Nr. 34 und Nr. 35 aufgeteilt und das an das Hausgrundstück der Kläger anschließende Flurstück Nr. 34 diesen und das Abfindungsflurstück Nr. 35 dem Beigeladenen zu 2) zugeteilt. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte mit Wirkung vom 15. September 2015.

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Zur Begründung der allein gegen die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) gerichteten Widerspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, dass diese ermessensfehlerhaft sei. Der Naturschutzverband habe selbst keine Fläche in das Verfahren eingebracht. Die Zuteilung an ihn entspreche auch nicht dem Zweck der Flurbereinigung, weil die Verwendung des Grundstücks für Naturschutzzwecke nicht gesichert sei.

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Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zuteilung des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei im Sinne von § 54 Abs. 2 FlurbG ermessensfehlerfrei. Interesse an der Zuteilung hätten nur die Kläger und der Beigeladene zu 2) geäußert. Mit der Aufteilung der Grünlandfläche aus den Einwurfgrundstücken Flur 2 Nrn. 22 und 23/2 in zwei Abfindungsflurstücke und die Zuteilung an beide Interessenten habe die Flurbereinigungsbehörde eine Kompromisslösung gefunden. Die Zuteilung des Flurstücks Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei wegen dessen Lage zu dem geschützten Quellbach und zum Waldrand sowie die durch Feuchtigkeit und Nässe charakterisierte Wiesenstruktur mit der entsprechenden Flora und Fauna ermessensgerecht. Die Zuteilung einer solchen ökologisch hochwertigen Fläche an einen Naturschutzverband sei sinnvoll, zumal der Beigeladene zu 2) dieses Flurstück in ein umfassendes Naturschutzprojekt mit ihm zur Verfügung stehenden angrenzenden Flächen einbinden wolle. Die Verwendung des Flurstücks Nr. 35 zu landespflegerischen Zwecken sei angesichts der Struktur des Beigeladenen zu 2) und dessen Vereinszweck hinreichend gesichert. Die Befürchtung der Kläger, der Beigeladene zu 2) werde das Grundstück nicht dauerhaft pflegen, sei angesichts des mit dem Landwirt C abgeschlossenen Pachtvertrages unbegründet. Das Nutzungskonzept des Beigeladenen zu 2) sei auch hinreichend konkret. Demgegenüber sei die Absicht der Kläger, das Flurstück Nr. 35 mit alten Obstbaumsorten zu bepflanzen und das Grundstück mittels eines kleinen Grabens zu entwässern, mit der ökologischen Situation des Flurstücks unvereinbar.

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Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 1) sei ermessensfehlerhaft. Das Flurstück Nr. 35 hätte ihnen zugeteilt werden müssen. Denn sie hätten die Absicht, es zur Schafhaltung und damit im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs zu nutzen. Der Aufstockung eines solchen landwirtschaftlichen Betriebs und die Hinzulegung eines angrenzenden Masselandflurstücks genieße Vorrang gegenüber dem von dem Beigeladenen zu 2) verfolgten landespflegerischen Zweck, der zudem nicht gesichert sei. Auch sei die Schutzwürdigkeit des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 nicht nachgewiesen. Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) führe infolge von Verbuschung sowie massivem Anfall von Brennnesseln und Wildkräutern zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke, wie sich seit der vorläufigen Besitzeinweisung im September 2015 zeige. Die von ihnen beabsichtigte Schafhaltung entspreche ebenso naturschutzfachlichen Anforderungen wie die vom Pächter des Beigeladenen zu 2) beabsichtigte Ponyhaltung.

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Die Kläger beantragen,

den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 abzuändern und ihnen das Masselandflurstück Flur 9 Nr. 35 zuzuteilen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus: Die Zuteilung des Flurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) sei rechtens. Die Zuteilung an den Naturschutzverband beruhe auf der landespflegerischen Bedeutung der Fläche. Der jetzige Vortrag der Kläger, sie beabsichtigten auf der Fläche Schafe zu halten und seien Nebenerwerbslandwirte, sei vollkommen neu. Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Nr. 34 an die Kläger sei als Kompromiss erfolgt. Die Eintragung einer Pflegeauflage für das Abfindungsflurstück Nr. 35 im Flurbereinigungsplan sei bei einem Naturschutzverein mit entsprechendem Satzungszweck nicht nötig. Das Konzept des Beigeladenen zu 2) sei nachvollziehbar. Demgegenüber begehrten die Kläger dieses Flurstück lediglich zur Erweiterung ihres Hausgartens.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

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Der Beigeladene zu 2) tritt der Klage im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die Erhaltung der Feuchtwiese auf dem Flurstück Nr. 35 aus ökologischer Sicht wichtig und das hierzu von ihm entwickelte Beweidungskonzept sinnvoll sei. Der von den Klägern beabsichtigte Obstanbau sei hingegen dort ungeeignet, die jetzt beabsichtigte Schafhaltung nicht realistisch. Das Bewirtschaftungskonzept für das Flurstück Nr. 35 bestehe im Wesentlichen aus einer naturschutzfachlichen Beweidung der Feuchtwiese. Dieses sei ausreichend, um einer Verbuschung entgegenzuwirken. Wildwuchs infolge der späten Mahd erst in der 2. Jahreshälfte sei hingegen erwünscht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Mit ihr wird ein sog. selbstständiger Anspruch i.S.v. § 59 Abs. 2 FlurbG geltend gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 11 B 17.96 –, RdL 1996, 186 und RzF Nr. 27 zu § 54 Abs. 2 FlurbG), der neben den Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG hinzutritt. Das Widerspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt und die Klage fristgemäß erhoben worden.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die Vergabe von Masseland ist § 54 Abs. 2 FlurbG. Danach ist das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 FlurbG zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird sodann bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Durch § 54 Abs. 2 FlurbG wird die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, das übriggebliebene Land nach pflichtgemäßem Ermessen an interessierte Bewerber in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise zuzuteilen. Der Zweck der Flurbereinigung ist in §§ 1 und 37 FlurbG in dreifacher Art umschrieben: Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, Förderung der allgemeinen Landeskultur sowie Förderung der Landentwicklung. Da der Flurbereinigungsbehörde bei der Zuteilung ein Auswahlermessen zusteht, hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von bestimmtem Masseland, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Flurbereinigungsgericht prüft gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2017 – 9 C 10387/16.OVG –, RdL 2017, 164 und juris, Rn. 24; Urteil vom 4. Juni 1980 – 9 C 3/79 –, RdL 1980, 293 und RzF Nr. 18 zu § 54 Abs. 2 FlurbG).

18

Die Zuteilung des Masselandflurstücks kann bereits – wie hier – im ursprünglichen Flurbereinigungsplan erfolgen, andernfalls wird eine Ausschreibung durchgeführt und das Masseland in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan zugeteilt (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 54 Rn. 9; „Rundschreiben Masseland“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 20. Februar 1998 i.d.F. vom 1. Januar 2006, Ziffer 2.1). Hier konnte die Zuteilung bereits im ursprünglichen Flurbereinigungsplan vorgenommen werden, weil ersichtlich lediglich die Kläger sowie der Beigeladene zu 2) als Interessenten der beiden Masselandflurstücke Flur 9 Nrn. 34 und 35 in Betracht kamen. Auch schied der Beigeladene zu 2) nicht deshalb von vornherein als Zuteilungsempfänger aus, weil er ursprünglich über kein Eigentum im Verfahrensgebiet verfügte und lediglich im Laufe des Verfahrens Abfindungsansprüche nach § 52 FlurbG aufgrund Landverzichts zu seinen Gunsten erworben hatte. Denn die Zuteilung von Masselandgrundstücken braucht nicht zwingend an Verfahrensteilnehmer zu erfolgen; das Land kann auch an Bewerber zugeteilt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind (so: Ziffer 3.5 Rundschreiben Masseland).

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Die Zuteilung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat von seinem Zuteilungsermessen ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist gemäß § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114, Rn. 11 f.).

21

1. Zunächst ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht wegen eines etwaigen Vorrangs zugunsten der Kläger ermessensfehlerhaft.

22

Ein solcher Vorrang könnte sich allenfalls aufgrund des in den §§ 1 und 37 FlurbG primär erwähnten Zwecks der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft ergeben. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung haben die Kläger indes ein betriebswirtschaftliches Interesse an der Zuteilung des Masselands nicht geltend gemacht, vielmehr ihr Interesse an der Arrondierung ihres Hausgrundstücks bekundet, verbunden mit der erklärten Absicht, auf der hinzugelegten Fläche Obstbäume anpflanzen zu wollen. Die Absicht der Schafhaltung, verbunden mit der Wertung, hierbei handele es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, ist erstmals im Klageverfahren geäußert worden und damit für die hier vorzunehmende gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung des Beklagten unerheblich. Im Übrigen dürfte es sich bei diesem Vorhaben angesichts der hierzu abgegebenen Erläuterungen und der vorgelegten Fotos ohnehin nur um eine Hobbytierhaltung handeln.

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Auch die Nähe des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 zum Eigentum der Kläger begründet keinen Vorrang zu ihren Gunsten und macht die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) nicht fehlerhaft. Denn dieser Näheaspekt ist auf die Verbesserung der landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen bezogen (vgl. Ziffer 3.3 Masseland Rundschreiben; OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2017, a.a.O., juris, Rn. 27 ff.), worauf sich die Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung - wie oben dargelegt - nicht berufen können.

24

2. Die Zuteilung des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 an den Beigeladenen zu 2) hält sich auch innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung. Denn sie entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, wie von § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG verlangt.

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Mit der Zuteilung an den Naturschutzverband soll die ökologische Bedeutung der Feuchtwiese auf dem Abfindungsflurstück Nr. 35 erhalten werden. Dies dient den Interessen der allgemeinen Landeskultur i.S.v. § 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 1 Rn. 3). Wie der Beigeladene zu 2) und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt haben, soll das Flurstück Nr. 35 in ein umfassendes, auch die Nachbarparzellen Nrn. 36 und 41 einbeziehendes Naturschutzprojekt eingebunden werden, das auf die Erhaltung der Feuchtwiese mit der dafür typischen Flora und Fauna in Nachbarschaft zu dem gesetzlich geschützten Biotop gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG – Quellbereiche – gerichtet ist. Auch das von dem Beigeladenen zu 2) ausgearbeitete Konzept, die Feuchtwiese durch deren extensive Bewirtschaftung (Ponyhaltung und späte Mahd in der zweiten Jahreshälfte) zu sichern, erscheint nachvollziehbar und wird von den Klägern auch nicht substantiiert angegriffen.

26

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die ökologische Bedeutung des Abfindungsflurstücks Flur 9 Nr. 35 in Frage gestellt haben, begründet dies nicht die Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung. Vielmehr durfte er sich zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Kontrolle der Ermessensentscheidung auf die Auskünfte im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz (LANIS) berufen. Nach dem im Widerspruchseinzelheft (Bl. 55 f.) dokumentierten Auszug ist östlich des hier umstrittenen Masselandflurstücks als gesetzlich geschütztes Biotop die „Quelle bei A...“ (BK-5609-0148-2006) sowie der „Quellbach westlich A...“ (BK-5709-0115-2006) dokumentiert. In LANIS findet sich zu dem erstgenannten Biotop die Gebietsbeschreibung: „Sturzquelle am Rand eines größeren Feldgehölzes in Ortsnähe.“ und das Schutzziel: „Erhalt des Quellbereiches, Verbesserung der Struktur des Quellbaches“. Zu dem zweitgenannten Biotop findet sich in LANIS die Gebietsbeschreibung: „Am Rand einer Glatthaferwiese befindet sich eine Sickerquelle, die einen weidengesäumten, schmalen Quellbach speist.“ Angesichts dieser naturschutzfachlichen Erkenntnisse durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es zum Erhalt dieser Biotopstruktur ökologisch sinnvoll ist, auch die angrenzende Fläche des Masselandflurstücks Flur 9 Nr. 35 einer naturschutzfachlich sinnvollen Nutzung zuzuführen.

27

Dass der Beklagte davon abgesehen hat, die Umsetzung dieses landespflegerischen Ziels durch Regelungen im Wege- und Gewässerplan oder dem dazu erlassenen landespflegerischen Begleitplan oder durch entsprechende Auflagen im Flurbereinigungsplan zu sichern, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine zwingende Verpflichtung, dass landespflegerische Ziele nur verfolgt werden können, wenn ihnen entsprechende hoheitliche Anordnungen zugrunde liegen. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Verfolgung eines landespflegerischen Ziels mit dem primären Zweck der Flurbereinigung zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen landwirtschaftlicher Betriebe konkurriert (so: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – 13 A 00.445 –, RdL, 2003, 209 und juris, Rn. 18), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Kläger haben zum hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine betriebswirtschaftlichen Interessen eines landwirtschaftlichen Betriebs verfolgt.

28

Die Zuteilung an den Beigeladenen zu 2) erweist sich schließlich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger führte. Zunächst erscheint die Prognose des Beklagten, der Beigeladene zu 2) werde das Flurstück Nr. 35 mittels des von ihm abgeschlossenen Pachtvertrags ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bewirtschaften lassen, nachvollziehbar und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sollten sich in Zukunft aus der bloß extensiven Nutzung des Flurstücks Nr. 35 nachteilige Folgen für das Grundstück der Kläger ergeben, sind sie im Übrigen einerseits darauf zu verweisen, die hierfür in der Rechtsordnung vorhandenen nachbarrechtlichen Abwehransprüche zu verfolgen. Zum anderen entfaltet das ihnen - als „Kompromisslösung“ - zugeteilte Masselandflurstück Flur 9 Nr. 34 insofern eine Art „Pufferwirkung“ zu der ökologischen Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen.

29

Soweit die Kläger schließlich sinngemäß eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen zu 2) zum Nachteil der Teilnehmer der Flurbereinigung geltend machen, haben sie dies nicht weiter substantiiert. Anhaltspunkte hierfür sind auch aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 GKG).

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