Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10483/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, deren Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog aufgrund der Entfernung ihrer Anwesen (Beherbergungsbetrieb mit Gastronomie und Nebeneinrichtungen sowie Wohnhaus) zu den beiden genehmigten Windenergieanlagen zwischen 593 m und 1.253 m nicht zweifelhaft erscheint, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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Auch nach Auffassung des Senats überwiegt bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der beiden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 17. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zu Recht auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache abgestellt.
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Der Senat gelangt bei der gebotenen Beurteilung der Erfolgsaussichten ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die – unter dem Aktenzeichen 3 K 1544/18.NW beim Verwaltungsgericht bereits anhängige – Klage der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte an Rechtsfehlern leiden, die der Klage der Antragsteller in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnten.
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen aller Voraussicht nach weder wegen Verletzung von Verfahrensfehlern (I.) noch wegen der Verletzung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts (II.) zusteht.
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I. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend entschieden, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht die Aufhebung der beiden Genehmigungen vom 17. November 2016 wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften beanspruchen können.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn (u. a.) eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte UVP-Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. bzw. des hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. noch anzuwendenden § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt, einer nicht durchgeführten UVP-Vorprüfung gleich. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gelten die Absätze 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO; Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler den Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. bzw. § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist, wenn die Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG n.F. bzw. des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
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Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die im Genehmigungsverfahren für beide Windenergieanlagen durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung jedenfalls – was hier allein streitig ist – in ihrem Ergebnis, wonach keine erheblichen Umweltausführungen durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen zu erwarten sind und es einer UVP deshalb jeweils nicht bedarf, nachvollziehbar ist.
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Wie vom Verwaltungsgericht bereits angesprochen, erscheint auch aus Sicht des Senats schon fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung bestand. Nach dem hier noch anzuwendenden § 3c UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestand eine UVP-Vorprüfungspflicht erst ab der Errichtung und dem Betrieb von mindestens drei Windenergieanlagen, und zwar bei einem Vorhaben von drei bis weniger sechs Windenergieanlagen auch nur als standortbezogene Vorprüfung. Zwar waren von der Beigeladenen ursprünglich drei Windenergieanlagen zur Genehmigung gestellt worden, doch wurde der Antrag bezüglich der Windenergieanlage HEB 04 dann zurückgestellt.
- 10
Im Ergebnis kann jedoch auch der Senat diese Frage im Eilverfahren offenlassen, weil jedenfalls die für die beiden verbliebenen Windenergieanlagen HEB 03.1 und HEB 08 (sogar) durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung nach summarischer Prüfung im Ergebnis nachvollziehbar erscheint, und zwar jedenfalls – was vorliegend allein streitig ist – hinsichtlich der Frage zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c UVPG a.F. zum Nachteil der beiden streng geschützten europäischen Vogelarten Rotmilan und Wespenbussard. Auch der Senat vermag hinsichtlich beider Vogelarten keine relevanten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu erkennen; vielmehr hat der Antragsgegner die Gefahr einer Kollision von Individuen beider Arten mit den beiden streitigen Windenergieanlagen mit der Folge eines artenschutzrechtlich gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevanten signifikant erhöhten Tötungsrisikos in nicht zu beanstandender Weise nicht angenommen:
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1. Was zunächst den Rotmilan angeht, stützt sich das Ergebnis der Vorprüfung auf das von der Beigeladenen eingeholte und zu den Genehmigungsakten gereichte „Ornithologische Fachgutachten“ vom April 2015 sowie auf die auf dessen Grundlage durchgeführten Raumnutzungsanalysen von 2014 und 2016. Diese sachverständigen Untersuchungen sind in Methodik und Bewertungskriterien maßgeblich an dem „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ vom 13. September 2012 ausgerichtet, wonach im Umkreis von 1.000 m um einen Rotmilanhorst grundsätzlich – jedenfalls in den grünlandreichen Mittelgebirgslagen von Rheinland-Pfalz – ein Mindestabstand zum Horststandort von 1.000 m einzuhalten ist, während es bei einem Abstand zwischen 1.000 m und 1.500 m zu Rotmilanbrutvorkommen einer speziellen Funktionsraumanalyse sowie wirksamer Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bedarf (s. dortige S. 83). Hieran orientiert haben die beauftragten Gutachter eine Funktionsraumanalyse im Jahre 2014 durchgeführt und im Jahre 2016 wiederholt, nachdem sich der Standort der geplanten Windenergieanlage HEB 03.1 in einem Abstand von ca. 1.120 m zu dem ermittelten Brutplatz eines Rotmilanpaares befindet, während der Standort der Windenergieanlage HEB 08 ca. 1.740 m davon entfernt liegt. Die Funktionsraumanalyse ist dabei in beiden Jahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bereich um die beiden Windenergieanlagenstandorte (Bereich „A.“) von Rotmilanen „so gut wie gar nicht angeflogen“ wird, weshalb insoweit kein signifikant gesteigertes Kollisionsrisiko durch den Betrieb der beiden Windenergieanlagen zu erwarten sei. Dieses Ergebnis ist auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar begründet worden und wird namentlich auf eine ausreichende Datengrundlage gestützt und ohne Weiteres nachvollziehbar auch kartografisch dargestellt. Zudem haben die Gutachter – wie im „Naturschutzfachlichen Rahmen“ gefordert – hinsichtlich des verbleibenden Restrisikos für die Art umfangreiche Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, die in beide Genehmigungsbescheide als Nebenbestimmungen aufgenommen worden sind.
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Im Übrigen werden auch von den Antragstellern hinsichtlich der Datengrundlage und der Durchführung der Raumnutzungsanalysen als solche keine Einwände erhoben. Sie kritisieren vielmehr nur die Anwendung des „Naturschutzfachlichen Rahmens“ mit seinen konkreten Mindestabstandsempfehlungen als nicht mehr aktuell bzw. überholt und halten demgegenüber die teilweise strengeren Mindestabstandsempfehlungen der Landesarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) i.d.F. vom 15. April 2015 (sog. „Helgoländer Papier“) für allein maßgeblich. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn es wird weder von den Antragstellern hinreichend dargelegt noch ist es sonst ersichtlich, dass allein die Mindestabstandsempfehlungen des „Helgoländer Papiers“ derzeit noch dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen bzw. sich insoweit bereits eine allgemeine Meinung in der Fachwissenschaft herausgebildet hat (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. –, NJW 2019, 141 und juris, Rn. 18 ff.). Ist dies indessen derzeit nicht der Fall, so kommt der Behörde auch hinsichtlich der Einschätzung der Kollisionsgefahr für Rotmilane durch den Betrieb von Windenergieanlagen weiterhin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, in deren Rahmen es weiterhin nicht zu beanstanden ist, wenn sie die maßgeblichen – gerade in Auseinandersetzung mit dem „Helgoländer Papier“ für die grünlandreichen Mittelgebirgslagen von Rheinland-Pfalz getroffenen – Einschätzungen im „Naturschutzfachlichen Rahmen“ als aktuellen Stand der Wissenschaft ansieht und ihren Untersuchungen zugrunde legt (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17.OVG –, juris, Rn. 114). Die daran von den Antragstellern lediglich pauschal in der ersten Instanz geübte und in der Beschwerdebegründung nur wiederholte Kritik bietet keinen hinreichenden Anlass, davon abzuweichen.
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b. Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der Vorprüfung aber auch in Bezug auf den Wespenbussard zu Recht als nachvollziehbar angesehen. Dabei ist allerdings offenkundig, dass in dem der Vorprüfung zugrunde gelegten „Ornithologischen Fachgutachten“ diese Art zum einen nicht als Brutvogel im Untersuchungsgebiet erfasst und zum anderen auch generell nicht als „windkraftsensible Brutvogelart in Rheinland-Pfalz“ eingestuft (vgl. einerseits die Tabelle 1 auf S. 8 f. und andererseits die Tabelle 2 auf S. 17 des Gutachtens) und daher nicht näher betrachtet wird.
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Die Einstufung des Wespenbussards als „nicht windkraftsensible Art“ entspricht indessen dem „Naturschutzfachlichen Rahmen“ (was aus der Nichtaufführung der Art in der dortigen Tabelle 5, S. 15 folgt). Diese Einschätzung ist in der Rechtsprechung beider für das Immissionsschutzrecht zuständigen Senate des OVG Rheinland-Pfalz bis in die jüngste Zeit als fachlich nicht zu beanstanden und dem Stand der Wissenschaft entsprechend akzeptiert worden (vgl. zum einen das Urteil des 8. Senats vom 20. September 2018, a.a.O., zum anderen die Beschlüsse des 1. Senats vom 14. Januar 2019 – 1 B 11314/18.OVG –, n.v., S. 5 f. des Beschlussumdrucks, sowie vom 28. Januar 2019 – 1 B 11215/18.OVG –, n.v., S. 7 des Beschlussumdrucks).
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Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass diese Einstufung der Art inzwischen fachlich umstritten ist (anders etwa das „Helgoländer Papier“ und wohl auch die „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, dortige S. 87 f.). Indessen zeigt sich an diesem Meinungsspektrum, dass sich hinsichtlich der Frage der Windkraftsensibilität der Art „Wespenbussard“ bisher kein gesicherter Stand der Wissenschaft herausgebildet und sich damit die Einstufung der Art als windkraftsensibel bisher nicht als allgemeine Meinung in der Fachwissenschaft durchgesetzt hat. Besteht mithin mangels einer einheitlichen fachlichen Bewertung dieser Frage für die Behörde insoweit weiterhin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, so ist das Festhalten an der Einschätzung des „Naturschutzfachlichen Rahmens“ weiterhin nicht zu beanstanden mit der Folge, dass es vorliegend keiner näheren Betrachtung dieser Art bedurfte.
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Soweit die Antragsteller noch auf die abweichende Auffassung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. September 2018 – 4 L 796/18.KO – verwiesen haben, ist diese Entscheidung vereinzelt geblieben; der 1. Senat des OVG Rheinland-Pfalz ist ihr im zitierten Beschluss vom 14. Januar 2019 (a.a.O.) ausdrücklich nicht gefolgt; dem schließt sich der erkennende Senat an.
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragsteller ihr Vorbringen, wonach es nach einer Auskunft der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Westpfalz (die von ihnen im Beschwerdeverfahren allerdings nicht vorgelegt wurde) im Jahre 2015 ein Brutvorkommen des Wespenbussards im Abstand von nur ca. 220 m zum Standort der Windenergieanlage HEB 08 gegeben habe, bisher in keiner Weise näher belegt haben. Sie haben insbesondere auch nicht dargelegt, dass sich ein etwaiges Brutvorkommen im Jahre 2015 auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung bzw. des Widerspruchsbescheides dort noch befunden hat, was aber wegen des arttypischen häufigeren Wechsels der Brutplätze geboten gewesen wäre (vgl. auch dazu den Beschluss des 1. Senats vom 14. Januar 2019, a.a.O., S. 6, m.w.N.).
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Da die Antragsteller im Übrigen in der Beschwerdebegründung zu etwaigen sonstigen absoluten oder relativen Verfahrensfehlern i.S.v. § 4 UmwRG nichts geäußert haben, bleibt es nach summarischer Prüfung dabei, dass ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen wegen Verfahrensfehlern für sie aller Voraussicht nach nicht in Betracht kommt.
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II. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass eine Verletzung materieller drittschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller nicht ersichtlich ist. Nach summarischer Prüfung ist weder ein Verstoß gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – gegeben (1.), noch liegt ein Verstoß der Genehmigungsbescheide gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG vor, auf den sich die Antragsteller berufen könnte (2.).
- 20
1. Auch aus Sicht des Senats ist nichts dafür ersichtlich, dass durch den Betrieb der beiden genehmigten Windenergieanlagen der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten schutzbedürftiger Grundstücksnutzungen der Antragsteller verletzt sein könnte. Nach summarischer Prüfung spricht vielmehr alles dafür, dass vom Betrieb der beiden genehmigten Windenergieanlagen HEB 03.1 und HEB 08 keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form der von diesen beiden Anlagen zu erwartenden – von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung allein noch thematisierten – Lärmimmissionen auf die Anwesen der Antragsteller verursacht werden.
- 21
Insoweit teilt der Senat insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass den angefochtenen Genehmigungsbescheiden – entgegen der von den Antragstellern in den Mittelpunkt ihrer Beschwerdebegründung gerückten Kritik – keine zu ihren Lasten fehlerhafte Einstufung der Schutzbedürftigkeit ihrer beiden als Immissionsorte (im Folgenden: IO) berücksichtigten Grundstücksnutzungen IO F („... Hotel ...“) und IO G („... Wohnhaus“) zugrunde gelegt wurde. Diesbezüglich ist letztlich entscheidend, dass der Beigeladenen in den Genehmigungsbescheiden jeweils als Nebenbestimmung 1.2.1 verbindlich auferlegt wurde, durch den Betrieb der beiden Windenergieanlagen folgende nach Maßgabe der TA Lärm zu ermittelnde und zu bewertende Immissionswerte für Geräusche zur Nachtzeit nicht zu überschreiten: Am IO F 41 dB(A) (unter Anwendung der sog. Irrelevanzregelung der Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm) und am IO G 40 dB(A); darüber hinaus legen die Genehmigungsbescheide in der Nebenbestimmung 1.2.2 fest, dass die jeweilige Windenergieanlage zusammen mit der anderen Windenergieanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass der von ihnen erzeugte Immissionsanteil an der Gesamtbelastung zur Nachtzeit – unter Anwendung der Berechnungsvariante BV 2 des Schallimmissionsprognosegutachtens, d.h. bei schallreduziertem Betrieb – am IO F einen Immissionsanteil von 38,9 dB(A) und am IO G einen Immissionsanteil von 40,4 dB(A) nicht überschreitet.
- 22
Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch das für die entsprechenden Nutzungen der Antragsteller gebotene Schutzniveau in einer für sie ungünstigen Weise fehleingeschätzt worden wäre:
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a. Was zunächst den IO F („... Hotel ...“) angeht, spricht sogar vieles dafür, dass der zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) – unter Anwendung des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm auf 41 dB(A) erhöht – deutlich zu günstig festgelegt wurde und eher ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) entsprechend einem Mischgebiet i.S.v. Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm (anstelle des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet) zutreffend wäre. Maßgeblich für die Zuordnung von Immissionsorten sind nach Nr. 6.6, 1. Abs. der TA Lärm grundsätzlich die „Festlegungen in den Bebauungsplänen“. Da der Standort des IO F im Bebauungsplan „W.“ der Ortsgemeinde H. als Teil eines Sondergebietes „SO F/E“ („Freizeit und Erholung mit Beherbergungsbetrieb und Restauration“) überplant wird, für das in Nr. 6.1 der TA Lärm kein Immissionsrichtwert geregelt ist, findet Nr. 6.6, 2. Abs. der TA Lärm Anwendung: Danach sind „sonstige in Bebauungsplänen festgelegte Flächen (...) nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen“. Betrachtet man hierzu die konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan für das Baugebiet „BG 1“, in dem der IO F gelegen ist, so sind dort u. a. „Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetrieb und Gebäude für Tierhaltung“ zulässig. Dem entspricht offenbar auch die tatsächliche Nutzung. Danach ist für den Senat offensichtlich, dass der Immissionsort hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans weit eher einem Mischgebiet oder sogar einem eingeschränkten Gewerbegebiet vergleichbar ist als einem allgemeinen Wohngebiet (zumal im „BG 1“ keinerlei private Wohnnutzung, sondern ausschließlich gewerbliche Nutzungen zugelassen sind). Keineswegs aber sind der Standort des IO F und seine nähere Umgebung – wie die Antragsteller weiterhin meinen – einem „Kurgebiet“ i.S.v. Nr. 6.1, Satz 1 Buchst. g) – mit einem Immissionsrichtwert von 35 dB(A) als Nachtwert – auch nur annähernd vergleichbar. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend begründet, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug nimmt.
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Nichts Anderes gilt für den als IO G erfassten Standort des Wohnhauses der Antragsteller. Denn auch dieser Standort ist nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Nr. 6.6, 2. Abs. TA Lärm „nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit“ zu beurteilen, weil er in einem im einschlägigen Bebauungsplan festgelegten Sondergebiet gelegen ist, und zwar innerhalb des Sondergebiets „SO F“ („Freizeit und Erlebnis“) in der Baufläche „BG 4“ („Betriebswohngebäude mit Verwaltung“). Danach hat der Immissionsort eher den Charakter einer in einem Gewerbegebiet zulässigen Betriebsleiterwohnung. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Baufläche „BG 4“ vollständig von Flächen des Sondergebiets F („Freizeit und Erlebnis“) umgeben ist, in dem ausweislich der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans unter anderem ein „pädagogischer Themenpark als naturnahem Kindererlebnisraum, z.B. Spieleinrichtungen, Ponyreiten“ zulässig ist. Auch aus Sicht des Senats ist dieser Immissionsort damit von seiner Schutzbedürftigkeit her allenfalls einem Mischgebiet vergleichbar, keinesfalls aber einem Kurgebiet. Im Falle der Einstufung als mischgebietsähnlich wäre gemäß Nr. 6.1, Satz 1 Buchst. d) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) maßgeblich, von dem im Übrigen auch das Schallimmissionsprognosegutachten – wenn auch in der Begründung fehlerhaft als „Wohnen im Außenbereich“ – ausgegangen war. Im Hinblick darauf ist das in der Nebenbestimmung 1.2.1 der Genehmigungsbescheide gewährleistete Schutzniveau viel günstiger, da danach am IO G ein Nachtwert von 40 dB(A) von der Beigeladenen verbindlich einzuhalten ist.
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Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Fehleinschätzung der Schutzbedürftigkeit der Grundstücksnutzungen der Antragsteller zu deren Ungunsten und damit eine Verletzung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Genehmigungen nicht ansatzweise zu erkennen.
- 26
2. Soweit die Antragsteller schließlich auch in der Beschwerdebegründung noch einmal geltend machen, dass die in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen zum Naturschutzrecht, namentlich zu den artenschutzrechtlichen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen für den Rotmilan, gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verstießen, vermag dieses Vorbringen ihrer Klage in der Hauptsache schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ihnen insoweit bereits die Rügebefugnis fehlt. Nach allgemeiner Meinung ist das Bestimmtheitsgebot nur insoweit drittschützend, als sich eine Unbestimmtheit gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37, Rn. 4, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/13.OVG –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, juris, Rn. 10). Davon kann hier keine Rede sein, da sich die Antragsteller ausschließlich auf eine aus ihrer Sicht bestehende Unbestimmtheit von Nebenbestimmungen zum Naturschutz berufen, nämlich auf die Regelung von Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Rotmilans, also auf Nebenbestimmung zur Wahrung des Artenschutzrechts, dem nach allgemeiner Meinung kein Drittschutz zukommt.
- 27
Lediglich ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit dieser Nebenbestimmungen, denen er sich anschließt.
- 28
Ansonsten haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung, auf die es gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich ankommt, keine Verstöße gegen Drittschutz vermittelnde Vorschriften mehr thematisiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO).
- 30
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2, 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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