Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 19/17
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 16. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Luftaufsichtsbehörde, mit der die Nutzung der einzigen Start- und Landebahn des Flugplatzes H. vorübergehend untersagt wird.
- 2
Die Antragstellerin betreibt den Flugplatz H. als Verkehrslandeplatz i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO für die Fa. N... GmbH, der die erforderliche Betriebsgenehmigung mit Bescheid vom 21.02.1979 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 16.09.2015) erteilt worden ist. Ein beschränkter Bauschutzbereich i.S.d. § 17 Abs. 1 LuftVG ist nicht festgelegt.
- 3
Mit Bescheid vom 08.12.2014 gab der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. auf, den unter Ziffer 3 bezeichneten Mangel „Hindernisse in Form von Bäumen im Hindernisfreibereich links der Piste 05“ bis zum 31.03.2015 zu beseitigen. Gemeint war ein nahe der Start- und Landebahn nordwestlich belegenes Waldstück, bestehend aus den Flurstücken 28/1 und 29/1, Flur 009 in der Gemarkung A-Stadt. Eigentümer von Flurstück 28/1 ist ein Herr E., das Flurstück 29/1 gehört den Landesforsten. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 zurückgewiesen, weil die angemahnten Mängel unverändert vorhanden waren. Die Hindernissituation widerspreche den in Nr. 5 der NfL 92/13 dargestellten Hindernisbegrenzungen und stelle eine Gefahr für den Flugverkehr dar. In dem sich anschließenden Klageverfahren (3 A 200/15) hob der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid auf Vorschlag des Gerichts am 10.07.2015 auf, so dass sich das Verfahren erledigte. Hintergrund dafür war einerseits die Absicht der Antragstellerin, Verhandlungen mit dem Eigentümer des benachbarten Waldstückes aufzunehmen; zugleich sollte dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Fehler (Bestimmtheit des Bescheides) zu vermeiden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 wurde die Regelung in Ziffer 3 des Bescheides vom 08.12.2014 klarer gefasst, eine Frist zur Beseitigung der Hindernisse bis zum 01.03.2016 gesetzt und der Widerspruch damit zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass innerhalb der seitlichen Übergangsflächen der Start/-Landebahn eine Gefahr für die Betriebssicherheit des Flugplatzes im Sinne von § 29 Abs. 1 LuftVG vorliege, so dass die Antragstellerin gegen ihre Betreiberpflicht nach § 53 i.V.m. § 45 LuftVZO verstoße, den Flugplatz in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Hindernissituation nordwestlich der Start-/Landebahn widerspreche den in Nr. 5 der Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 92/13 dargestellten Hindernisbegrenzungen und sei eine Gefahr für den Flugverkehr. Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung wurde die Einstellung des Flugbetriebs angedroht. In der mündlichen Verhandlung des sich anschließenden Klageverfahrens 3 A 10/16 wurde am 31.05.2016 ein Vergleich geschlossen. Der Antragsgegner versicherte, auf der Grundlage der jetzigen Erkenntnislage noch keine Betriebsuntersagung auszusprechen, sondern eine Risikobewertung unter Berücksichtigung einer noch einzuholenden Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung vorzunehmen, bevor weitergehende Maßnahmen ergingen; die Antragstellerin akzeptierte im Gegenzug den streitigen Bescheid vom 08.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015, so dass dieser bestandskräftig wurde.
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Nach einer an den Eigentümer E. gerichteten formlosen Aufforderung des Antragsgegners zur Duldung der Abholzung auf dessen Grundstück ließ dieser durch seinen Bevollmächtigten dem Antragsgegner am 24.06.2016 telefonisch mitteilen, dass er eine entsprechende Duldungserklärung abgegeben werde. Der Antragsgegner veranlasste daraufhin die Vermessung der Baumhöhen auf den Flurstücken 28/1 und 29/1. Die um eine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG gebetene Deutsche Flugsicherung (DFS) kam auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen mit Schreiben vom 23.01.2017 zu dem Schluss, „dass es überwiegend zu massiven Durchdringungen der seitlichen Übergangsfläche“ komme und empfahl „dringend“ deren Entfernung.
- 6
Daraufhin erließ der Antragsgegner nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 LuftVG den vorliegend streitigen Bescheid vom 02.03.2017. Darin wurde der Antragstellerin die Nutzung der Start- und Landebahn 05/23 auf dem Flugplatz H. für Starts und Landungen bis zur Erfüllung der Vorgaben des Bescheides vom 08.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 untersagt (1), ihr aufgegeben, die Einstellung des Betriebs der Start- und Landebahn per NOTAM zu veröffentlichen (2), eine Kopie der NOTAM-Meldung dem LBV-SH, Dezernat Luftfahrt- und Eisenbahnwesen, zuzuleiten (3) und schließlich die Betriebspflicht des Flughafenbetreibers nach §§ 45 Abs. 1, 53 Abs. 1 Luftverkehrszulassungsverordnung (LuftVZO) ausgesetzt (4). Für die ersten drei Anordnungen wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.
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Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.03.2017 Widerspruch erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 16.03.2017 abgelehnt. Die Sofortvollzugsanordnung sei aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert und in ausreichendem Maße begründet worden. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Es liege eine betriebsbedingte Gefahr i.S.d. § 29 Abs. 1 LuftVG in Form einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Luftfahrzeugführer sowie für die Luftfahrzeuge als Sachen von bedeutendem Wert vor. Die Vorgaben der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 02.05.2013 vom 02.05.2013 (NfL 92/13) bildeten die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Gefährdungen im Bereich der Luftfahrt ab, so dass Verstöße dagegen eine starke Indizwirkung für Gefahren für die Luftfahrt hätten. Die Einschätzung werde durch die fachliche Stellungnahme der DFS bestätigt. Eine atypische Situation, die eine Abweichung oder Ausnahme von Nr. 5.2 der Richtlinie rechtfertige, sei nicht gegeben. Danach habe die Antragstellerin als Flughafenunternehmen seit geraumer Zeit gegen ihre Verpflichtung nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 53 LuftVZO verstoßen. Ein Einschreiten gegen die Grundstücksnachbarn komme mangels bestehendem Bauschutzbereich nicht in Frage. Es sei vielmehr Sache des Flugplatzbetreibers, eine Verhandlungslösung mit den Nachbarn zu erreichen, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit ausschließe. Eine solche Lösung sei angesichts der Verhandlungsbereitschaft der Nachbarn nicht objektiv, sondern nur subjektiv unmöglich mit der Folge, dass ein Vollzugshindernis bestehe. Insofern sei es folgerichtig, nicht den Bescheid vom 08.12.2014 zu vollstrecken, sondern eine zeitweilige Betriebsuntersagung bis zur Behebung des Mangels zu verfügen. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden.
- 8
Mit der dagegen rechtzeitig eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Sie macht geltend, dass sie schon die falsche Empfängerin des Bescheides sei. Eine wirksame Untersagung des Flugbetriebes könne ihr nicht auferlegt werden. Sie betreibe den Flugbetrieb zwar kaufmännisch, sei aber nicht Inhaberin der Flugplatzgenehmigung. Der Bescheid sei auch sachlich unbegründet. Es sei zwar unstreitig, dass die Bäume entfernt werden müssten, doch gebe es keinen belastbaren Hinweis auf eine Gefahr für den Flugbetrieb. Bei anderen Flugplätzen begnüge man sich damit, bestehende Hindernisse in der Anflugkarte zu verzeichnen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gemeinsamen Grundsätze und die Richtlinie der ICAO regelten lediglich, wie ein Flugplatz baulich anzulegen sei, enthielten aber keine Gefahrenbewertung. Die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Gefahr von Reifenplatzern oder eines windbedingten Abkommens von der Landebahn sei reine Spekulation. Ohne eine verobjektivierte Begutachtung und nur auf der Grundlage von Verordnungen (Anm.: gemeint sind die Richtlinien) dürfe eine solche schwerwiegende Maßnahme nicht erfolgen. Die Antragstellerin sei dadurch in ihrer wirtschaftlichen Betätigung und ihr Geschäftsführer in seiner Berufsausübung existenziell betroffen. Es hagele nachvollziehbarer Weise täglich fristlose Kündigungen von Flugzeugeignern. Milderes Mittel zur Beseitigung der angenommenen Gefahr sei im Übrigen die Kennzeichnung der Hindernisse in den einschlägigen Kartenwerken. Verfehlt sei auch die Erwägung des Gerichts (im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung), dass die Antragstellerin es lange Zeit versäumt habe, für eine Entfernung der Bäume zu sorgen. Ihre Bemühungen seien im Wesentlichen daran gescheitert, dass das Land der Antragstellerin die beantragte Fällgenehmigung nicht erteile, sondern sachfremder Weise darauf bestehe, dass die Antragstellerin dem Land das Grundstück abkaufe und ihm ein anderes Grundstück verkaufe. Schließlich gebe es auch kein Argument, die Verfügung für sofort vollziehbar zu erklären, nachdem sich die Gefahrenlage über lange Zeit überhaupt nicht verändert habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
- 10
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.03.2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.03.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen.
- 11
Der Antragsgegner beantragt,
- 12
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 13
Die Antragstellerin sei die richtige Adressatin, da der angegriffene Bescheid nicht die Untersagung des genehmigten Flugbetriebes, sondern nur die Nutzung der Start- und Landebahn zum Gegenstand habe. Zudem sei die Nutzung auch nur aufschiebend bedingt bis zur Beseitigung des Hindernisses durch die Antragstellerin. Im Übrigen sei selbst die Genehmigung der letzten Landeentgeltregelung von der Antragstellerin beantragt und ihr gegenüber ausgesprochen worden. Dass die Vorgaben zur Hindernisfreiheit aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder (...) sowie des ICAO-Annex 24 der Abwehr von Gefahren für den Flugverkehr dienten, ergebe sich bereits aus dem Begriff „Hindernisse“. Abweichungen von diesen Vorgaben indizierten deshalb eine Gefahr für den Flugverkehr. Die Antragstellerin lege nicht dar, inwieweit die Hindernissituation auf anderen Flugplätzen der in H. vergleichbar sein solle. Die beiden Eigentümer der Waldfläche weigerten sich nicht, der Antragstellerin eine Fällgenehmigung zu erteilen. Allerdings erscheine es sinnvoll, wenn die Antragstellerin auch die Verfügungsgewalt über die mit den Bäumen bestandene Fläche hätte. Tatsächlich scheitere eine Einigung an der Antragstellerin, die entweder nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge oder den notwendigen Ausgleich nicht schaffen könne oder wolle.
- 14
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners und den der Gerichtsakten verwiesen.
II.
- 15
Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 150 VwGO durch Beschluss; ob der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht, steht im Ermessen des Senats (§ 101 Abs. 3 VwGO). Hiervon sieht der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ab und entscheidet nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nach Aktenlage. Sachliche Gründe für eine abweichende Verfahrensweise legt die Antragstellerin nicht dar.
- 16
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.03.2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
1.
- 17
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220) ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes regelmäßig nicht identisch ist und gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründen ist. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage.
a.
- 18
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der auf § 29 Abs. 1 LuftVG gestützte Bescheid vom 02.03.2017 offensichtlich rechtmäßig ist.
- 19
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Diese können nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. § 29 Abs. 1 LuftVG ermächtigt allerdings nur zu luftfahrtbehördlichen Einzelregelungen und nicht zur teilweisen Aufhebung der Betriebsgenehmigung (OVG Münster, Urt. v. 03.06.2015 - 20 D 16/14.AK -, Juris Rn. 163) oder zu Maßnahmen, die dauerhaft in den Bestand der Genehmigung eingreifen und deshalb einer Einschränkung oder einem Widerruf der Genehmigung gleich kämen (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1997 - 12 K 325/96 -, Juris Rn. 141 f. m.w.N.). Derartiges liegt hier jedoch nicht vor. Die vorübergehend angeordnete Nutzungsuntersagung der Start- und Landebahn (und die dementsprechende Befreiung von der Betriebspflicht) stellt weder eine Sperrung des gesamten Flugplatzes dar noch ist sie auf Dauer angelegt.
- 20
Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 LuftVG erfasst Gefahren, die vom Luftverkehr selbst ausgehen (Gefahrenabwehr für die Sicherheit des Luftverkehrs) oder die Außenstehenden durch den Luftverkehr drohen. Der Begriff der (öffentlichen) Sicherheit umfasst u.a. die Individualgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Vermögen, sowie darüber hinaus die gesamte geschriebene öffentlich-rechtliche Rechtsordnung, weshalb jede Rechtsverletzung insofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Ob eine Gefahr anzunehmen ist, richtet sich nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Sie liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, BVerwGE 151, 138-155, Juris Rn. 39; OVG Saarland, Beschl. v. 21.04.2017 - 1 B 2/17 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand März 2017, § 29 Rn. 23 f.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der drohende Schaden ist (OVG Saarland, a.a.O.; Giemulla/Schmid, a.a.O. Rn. 28). Betriebsbedingt ist eine Gefahr, wenn sie im Zusammenhang mit den betriebstechnischen Abläufen des Luftverkehrs steht. Hierunter fallen insbesondere unfallbedingte oder auf technisches oder menschliches Versagen zurückzuführende Abstürze (BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 - 4 C 3/13 -, BVerwGE 150, 114-129, Juris Rn. 13, 15). Wer als Adressat einer luftaufsichtsbehördlichen Verfügung in Betracht kommt, beurteilt sich wiederum nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts (BVerwG, Urt. v. 04.10.1985 - 4 C 76/82 -, Juris Rn. 18).
- 21
Mit diesen auch vom Verwaltungsgericht ersichtlich zugrunde gelegten Grundsätzen und den daraus gezogenen Schlüssen setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie bestreitet zunächst nicht, dass das Waldstück auf den Flurstücken 28/1 und 29/1 die von Nr. 5.2 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 02.05.2013 (NfL I 92/13) definierte seitliche Übergangsfläche der Start- und Landebahn teilweise durchstößt und damit ein Hindernis darstellt, welches, wenn möglich, nach Nr. 5.4 zu entfernen ist. Wie der Antragsgegner dazu nachvollziehbar ausführt, lässt sich schon aus dem Begriff „Hindernis“ folgern, dass diese Vorgaben der sicheren Durchführung des Flugplatzverkehrs – und damit dem Individualgüterschutz als Teil der öffentlichen Sicherheit im o.g. Sinne – dienen. Ausdrücklich findet sich diese Formulierung etwa in Nr. 6 der genannten Grundsätze, der sich mit den Gefahren für den Flugplatzverkehr durch Hindernisse in der Platzrunde befasst. Welchem anderen, wenn nicht dem der Flugsicherheit dienenden, Zweck die Regelungen sonst haben sollten oder könnten, legt die Antragstellerin nicht dar. Die gleiche Zielrichtung hat deshalb die sich darauf stützende Empfehlung der DFS vom 23.01.2017, die Bäume dringend zu entfernen.
- 22
Der „Regelung“ oder „Bewertung“ einer Gefahr, wie sie die Antragstellerin meint von den o.g. Gemeinsamen Grundsätzen (NfL I 92/13) fordern zu können, bedarf es nicht. Der maßgebliche Gefahrenbegriff ergibt sich vielmehr aus § 29 Abs. 1 LuftVG und den zum allgemeinen Polizeirecht entwickelten Grundsätzen. Den als Richtlinien einzuordnenden Gemeinsamen Grundsätzen (NfL I 92/13) mangelt es demgegenüber an einer rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 05.10.1990 - 4 B 249/89 -, Juris Rn. 124), so dass sie entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht als Teil der geschriebenen öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung anzusehen sind, deren Verletzung (automatisch) zur einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit führt. Die Richtlinien gelten nach Nr. 1.1 für Flugplätze gemäß § 6 LuftVG und §§ 49 bis 53 LuftVZO, die für den Betrieb von Flugzeugen nach Sichtflugregeln bestimmt sind, und beruhen ihrerseits auf den Empfehlungen der International Civil Aviation Organisation (ICAO), Anhang 14 Band I "Flugplätze" (Aerodromes) zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Diese Empfehlungen werden von der Luftfahrtkommission der ICAO ausgesprochen, die sich gegenwärtig aus 19 Mitgliedern zusammensetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Zivilluftfahrtorganisation ). Die Mitglieder werden vom Rat - dem Exekutivorgan der ICAO - ernannt und müssen über Erfahrung auf wissenschaftlichen und praktischen Gebieten der Luftfahrt verfügen, vgl. Art. 56 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 07.12.1944 (BGBl 1956 II, 411; http://www.luftrecht-online.de/l-o-regelwerke/ICAO-D.pdf ). Nach Auffassung des VG Minden können die Empfehlungen und damit auch die auf sie gegründeten Gemeinsamen Grundsätze als antizipiertes Sachverständigengutachten qualifiziert werden, die die Luftverkehrsbehörden binden (vgl. Urt. v. 15.07.2015 - 11 K 2795/13 -, Juris Rn. 61). Insofern spricht jedenfalls nichts dagegen, den luftverkehrsrechtlichen Begriff der betriebsbedingten Gefahr (hier durch Unfälle wegen Bauten oder Objekte in der inneren Hindernisbegrenzungsfläche) anhand der von den Richtlinien aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse definierten seitlichen Sicherheitsabständen zu Hindernissen und der davon ausgehenden Indizwirkung auszufüllen. Da eine der in den Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen nicht vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, wie ein solcher Ausnahmefall gefahrenrechtlich zu bewerten wäre.
- 23
Für die Notwendigkeit einer „verobjektivierten Begutachtung“ sieht der Senat unter diesen Umständen keinen Anlass, da die Gemeinsamen Grundsätze (NfL I 92/13) und die vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme der DFS eine ausreichend objektivierte Entscheidungsgrundlage bieten. Der Begriff der polizeilichen Gefahr enthält stets eine Prognose, d.h. eine auf Tatsachen gegründete subjektive Einschätzung über den zukünftigen Geschehensablauf. Dabei beruht die Annahme einer Gefahr – also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – zum Teil auf objektivierbarem sicheren Wissen, zum Teil aber auch auf Ungewissheit und auf einer aus Erfahrung gespeisten bewertenden Einschätzung der bekannten Umstände und ist insoweit notwendig auch subjektiv geprägt (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D. Rn. 46). Eine in diesem Sinne „objektivere“ Entscheidungsgrundlage wird auch ein Gutachten nicht bieten können.
- 24
Unerheblich ist damit auch die Behauptung der Antragstellerin, dass es in H. noch nie zu einem Abdriften eines startenden oder landenden Flugzeugs und/oder zu einer Kollision mit den in die seitlichen Übergangsflächen hineinragenden Hindernissen gekommen sei. Auf der Grundlage der in den Richtlinien definierten Sicherheitsabstände kann davon ausgegangen werden, dass durch das unstreitige „Durchstoßen“ der seitlichen Übergangsfläche durch das fragliche Waldstück in überschaubarer Zukunft die konkrete Möglichkeit eines Unfalls insbesondere durch Verwirbelungen im Windschatten der Bäume oder bei technischem (Reifenplatzer) oder menschlichem (Steuerungsfehler) Versagen besteht. Dies vermag auch die Antragstellerin nicht überzeugend in Abrede zu stellen. Zutreffend weist sie darauf hin, dass die persönlichen Erfahrungen ihres Prozessbevollmächtigten insoweit nicht maßgeblich sein können. Angesichts der Schwere denkbarer Schäden für Leib und Leben der Flugzeuginsassen und der Flugzeuge selbst als Sachen von bedeutendem Wert im Falle einer Kollision mit den Bäumen innerhalb der inneren Hindernisbegrenzungsfläche sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens im Übrigen nur geringe Anforderungen zu stellen.
- 25
Zutreffend adressiert der Antragsgegner den Bescheid an die Antragstellerin als Verhaltensverantwortliche. Zum einen hat sie die an die Betreiberpflicht aus § 59 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 LuftVZO anknüpfende Ordnungsverfügung vom 08.12.2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass sie als Adressatin dieser Verfügung konkret in der Pflicht ist, die Bäume zu beseitigen. Zum anderen nimmt sie die gesetzliche Erhaltungs- und Betriebspflicht für den Verkehrslandeplatz anstelle der Fa. N... GmbH offenbar generell wahr und akzeptiert diese für sich. Entsprechend kommuniziert sie auch mit der zuständigen Luftfahrtbehörde, anderen öffentlichen Stellen und mit außenstehenden Personen. Die Antragstellerin legt nicht dar, warum sie im Innenverhältnis zur Fa. N... GmbH gerade jetzt nicht mehr befugt und berechtigt sein sollte, die Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten eines Landeplatzhalters i.S.d. § 53 Abs. 1 LuftVZO wahrzunehmen. Ebenso wenig legt sie dar, dass der hier streitige Bescheid entgegen den Ausführungen zu (1) die Betriebsgenehmigung tangieren könnte und der Bescheid deshalb – möglicherweise – an die Inhaberin der Genehmigung zu adressieren gewesen wäre.
- 26
Der Erlass entsprechender Ge- oder Verbotsverfügungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Luftaufsichtsbehörde (BVerwGE 151, 138-155, Juris Rn. 40; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand März 2017, § 29 Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensbetätigung des Antragsgegners und hier insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Rahmen des § 114 VwGO geprüft und unbeanstandet gelassen. Ebenso wenig wie das erstinstanzlich geltend gemachte mildere Mittel, die Nutzung des Landeplatzes auf eingewiesene Piloten zu beschränken, erscheint auch der nunmehrige Vorschlag, das bestehende Hindernis in einschlägigen Kartenwerken zu kennzeichnen, als gleich geeignet zur Abwehr der bestehenden Gefahr. Eine solche Kennzeichnung würde an der beschriebenen Gefahr nichts ändern. Auf ihre „Beherrschbarkeit“ je nach individueller Flugerfahrung und Wetterlage kann es insoweit nicht ankommen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ergänzend darauf verweist, dass die Antragstellerin es lange Zeit versäumt habe, für eine Entfernung der Bäume zu sorgen, kommt es auf einen etwaigen, nach Auffassung der Antragstellerin damit verbundenen Schuldvorwurf („bösartig oder nachlässig“) nicht an. Auch die polizeirechtliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortliche erfolgt verschuldensunabhängig (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D. Rn. 73). Maßgeblich ist insoweit nur, dass der Antragsgegner bereits seit 2008 auf die Hindernissituation hingewiesen und deren Beseitigung regelmäßig angemahnt hat, die Antragstellerin die Problemlösung aber über diese Zeit hinweg nicht ausreichend vorangetrieben hat, ohne dass ihr dies objektiv unmöglich gewesen wäre. Beide Waldeigentümer haben insoweit Verhandlungsbereitschaft erklärt. Soweit die Landesforsten ihr Flurstück 29/1 zum Verkauf anbietet und dafür von der Antragstellerin ein Ausgleichsgrundstück fordert, ist dies aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht sachfremd. Im Übrigen verfügt die Antragstellerin nach eigenem Bekunden auch über ein passendes Grundstück, dessen Eigentumsverhältnisse jedoch noch zu klären sind. Sollte eine Veräußerung insoweit nicht möglich sein, stünde es der Antragstellerin offen, sich um die Beschaffung eines anderen Ausgleichsgrundstückes zu kümmern.
b.
- 27
Selbst wenn man die angegriffene Verfügung nicht als offensichtlich rechtmäßig, sondern den Ausgang des Rechtsstreit als offen betrachten wollte, bliebe die Beschwerde unbegründet. Denn nach der dann vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen wäre dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorübergehenden Nutzungsuntersagung der Vorzug vor dem gegenläufigen privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Insoweit dürfte trotz der geltend gemachten Schwere des Eingriffs nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin seit 2008 mehr als ausreichend Zeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Angesichts der nunmehr auch von der DFS bestätigten erheblichen Gefahren, die im Falle der Kollision eines Flugzeugs mit dem zu nahe an der Start- und Landebahn stehenden Waldbestandes für Menschen und Sachgüter ausgehen können, müsste das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung demgegenüber überwiegen.
c.
- 28
Auch die in der Sofortvollzugsbegründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO angeführten besonderen Gründe halten einer inhaltlichen Überprüfung stand. Vom Sachverhalt her unbestritten stellt der Antragsgegner in der Verfügung vom 02.03.2017 darauf ab, dass die Flugsaison am 01.04.2017 und damit vor dem zu erwartenden Eintritt der Bestandskraft der Verfügung beginnt und es deshalb gerade nach der Winterpause auf einen einwandfreien Zustand des Flugplatzes ankommt, um die bestehenden Gefahren effektiv zu unterbinden. Nach der Stellungnahme der DFS vom 23.01.2017 und der bevorstehenden Flugsaison bestand ausreichend Anlass, die Gefahrenlage nicht länger hinzunehmen.
2.
- 29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 30
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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