Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 19/16
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. I/24 „Zentralparkplatz Innenstadt“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in Geesthacht. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. I/24 „Zentralparkplatz Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 09.10.2015. Das Plangebiet liegt südlich der Nelkenstraße, östlich der Mühlenstraße, westlich der Bergedorfer Straße und nördlich der Schillerstraße. Ziel und Zweck der Planung ist es, Freiflächen auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen zur Nachverdichtung zu nutzen und die Parkplatzsituation durch die Errichtung eines innerstädtischen Parkplatzes, der in Nord-Süd-Richtung mittig durch das Plangebiet verläuft, zu verbessern. Mit dem Bebauungsplan Nr. I/24 werden die bereits im Bebauungsplan Nr. I/5 1. Änderung vom 19.04.2001 vorgesehenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (öffentliche Parkfläche) nördlich der Schillerstraße nach Norden Richtung Nelkenstraße ausgedehnt. Sie umfassen u.a. die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 374, 2776, 2772 und 5470, aber auch einen Teil des im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücks …. Die Antragsteller haben hinsichtlich ihres an der … gelegenen Grundstücks u.a. einen Mietvertrag mit einer Bank geschlossen, der auch die Zurverfügungstellung von sieben Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich umfasst.
- 2
Am 13.03.2013 fand ein Gespräch zwischen einem Herrn … für die Antragsteller und je einem Mitarbeiter der Fachdienste Tiefbau, Stadtplanung und Verwaltung der Antragsgegnerin statt. Gegenstand war eine etwaige Umgestaltung der Parkplatzfläche. Ein über dieses Gespräch gefertigter Vermerk ist Herrn … noch am selben Tag und erneut mit E-Mail vom 14.11.2016 zugeleitet worden.
- 3
Die Antragsgegnerin beschloss am 10.09.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. I/24 und führte im Mai 2014 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch, an der sich die Antragsteller nicht beteiligten. Am 09.06.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und in der Zeit vom 25.06. bis zum 27.07.2015 ausgelegt. In der Auslegungsbekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und daher von einer Umweltprüfung und der Anfertigung eines Umweltberichtes abgesehen werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben könnten, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht gekannt habe und nicht habe kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des B-Planes nicht von Bedeutung sei, und darauf, dass Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig machten. Von Seiten der Antragsteller erfolgte keine Stellungnahme.
- 4
Am 09.10.2015 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. I/24 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde ausgefertigt und am 26.10.2015 in der „Geesthachter Zeitung“ bekannt gemacht.
- 5
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragsteller ein Kerngebiet mit einer Geschossflächenzahl von 3,0 (vorher: 3,2) und einer Firsthöhe von 14,0 m (vorher: 32,0 m) fest. Ferner ist der rückwärtige Bereich des Grundstücks als Teil der „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (öffentliche Parkplatzfläche)“ festgesetzt worden. Nachdem ihnen per E-Mail am 20.04.2016 das Planungskonzept für den Zentralparkplatz übersandt worden war, teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.05.2016 mit, dass sie mit der Einbeziehung großer Teile ihres Grundstücks zur Verwirklichung des Zentralparkplatzes Nelkenstraße nicht einverstanden seien und forderten die Antragsgegnerin auf, das Grundstück bei der zukünftigen Planung nicht mehr mit einzubeziehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2016 machten sie geltend, dass der Bebauungsplan die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks als wichtiger Belang ihrer privaten Eigentümerinteressen beschränke und forderten eine Planentschädigung. Verhandlungen der Beteiligten führten zu keiner Einigung.
- 6
Am 25.10.2016 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind der Ansicht, dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrages nicht entgegenstehe, da diese Vorschrift ersatzlos gestrichen worden sei. Eine materiell-rechtliche Einwendungspräklusion könne auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB hergeleitet werden. Ihre Einwendungen seien nicht ausgeschlossen. Die Antragsteller rügen Abwägungsfehler. Insoweit sei die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB jedenfalls aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 08.09.2016 gewahrt, da bereits mit diesem Abwägungsmängel gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien. Infolge der Festsetzung von Verkehrsflächen im Umfang von ca. 400 m² werde ihr Grundstück zu fast 60 % einer privatnützigen Verfügung entzogen. Es werde in seit Jahren bestehende Nutzungsverträge mit ihrer Mieterin eingegriffen, der sieben Stellplätze zur Verfügung zu stellen seien. Zudem werde die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks deutlich reduziert und auf den Bestand „eingefroren“. Damit und mit etwaigen Entschädigungsfolgen habe sich die Antragsgegnerin nirgendwo auseinandergesetzt. Ihr sei die drastische Beschränkung des Privateigentums der Antragsteller nicht aufgefallen, sodass ein Ermittlungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB und ein Abwägungsausfall vorlägen. Alternativen seien nicht erwogen worden. Von Seiten ihrer Mieter drohten Schadensersatzansprüche. Zumindest die Verkehrsflächenfestsetzung sei teilunwirksam, insgesamt sei aber die planerische Konzeption nicht ausreichend abgewogen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Parkplatznutzung bzw. das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin bei Kenntnis der Folgen für die Antragsteller bzw. der Entschädigungspflicht anders ausgefallen wäre.
- 7
Auch die Lärmschutzplanung der Antragsgegnerin sei abwägungsfehlerhaft. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 würden an mehreren Stellen um 0,2 bis zu 2 dB(A) überschritten. Insofern habe die Antragsgegnerin eine Einbahnstraßenregelung unterstellt, die keinesfalls sichergestellt sei. Hinsichtlich der Verkehrszählung sei auf einen Ist-Zustand vor Umsetzung der Planung abgestellt worden. Richtigerweise sei das künftig erhöhte Verkehrsaufkommen zu Grunde zu legen, was zum Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen zugunsten des Grundstückes an der Bergedorfer Straße geführt hätte. Soweit der angegriffene Plan Festsetzungen zum passiven Lärmschutz enthalte, sei aus der Plankarte nicht erkennbar, auf welche Lärmpegelbereiche sich diese überhaupt beziehen sollten. Der Bebauungsplan sei insoweit unbestimmt.
- 8
Die Annahme der Antragsgegnerin, sie hätten sich mit den angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans einverstanden erklärt, sei unzutreffend. Aus einem Gespräch mit dem Hausmeister … im März 2013 könne dies nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin die Antragsteller in ihre Planungsabsichten rechtzeitig einbinden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
- 9
Die Antragsteller beantragen,
- 10
die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. I/24 für das Gebiet „Zentralparkplatz Innenstadt“ vom 09.10.2015 für unwirksam zu erklären.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 12
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
- 13
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, da die Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 15.05.2016 Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben hätten. Die Streichung des § 47 Abs. 2a VwGO könne nur für neue Bebauungsplanverfahren ab dem 02.06.2017 Bedeutung erlangen. Hinsichtlich der bereits entstandenen Präklusion zulasten der Antragsteller könne sie, die Antragsgegnerin, sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Antragsteller hätten früher selbst die Umgestaltung des Platzes gewollt und gewusst, dass dies nur durch eine Bebauungsplanänderung geschehen könne. Die jetzt erhobenen Einwände hätten damit nicht „offensichtlich“ sein können. Die Antragsteller hätten ihr prozessuales Antragsrecht verwirkt. Nachdem sie im Aufstellungsverfahren über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren keine Einwendungen erhoben und mit der Stadt verhandelt hätten, habe sie, die Antragsgegnerin, darauf vertrauen dürfen, dass die Antragsteller mit den angegriffenen Festsetzungen einverstanden seien.
- 14
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Selbst wenn man einen Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB unterstellen wolle, wäre dieser unbeachtlich, da auch bei weitergehenden Ermittlungen kein anderes Abwägungsergebnis zu erwarten gewesen sei. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt; es sei nicht ersichtlich, warum die Entscheidung, das Grundstück der Antragsteller als öffentliche Parkplatzfläche auszuweisen, fehlerhaft sein sollte. Die dort tatsächlich vorhandenen (privaten) Parkplätze würden in die Gesamtplanung einbezogen, was im Rahmen der Planungsbefugnisse der Stadt liege. Selbst wenn ein Mangel vorliege, sei dieser unbeachtlich, da er auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss geblieben sei.
- 15
Konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. I/24 stünden zur Zeit nicht an. Eine förmliche Widmung der „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung“ solle erst nach Durchführung der Baumaßnahme „Zentralparkplatz“ vorgenommen werden.
- 16
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 17
1. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 18
2. Der Antrag ist zulässig.
- 19
a) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Verletzung eines subjektiven Rechts muss möglich sein. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das im Bebauungsplan teilweise als öffentliche Parkplatzfläche festgesetzt ist, antragsbefugt.
- 20
Der am 25.10.2016 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 26.10.2015.
- 21
b) Der Antrag ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a. F., der mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist, unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO a. F. war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend gemacht hat, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
- 22
aa) Im Falle der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. wäre der Antrag unzulässig. Die Antragsgegnerin hat den Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, nämlich vom 25.06.2015 bis zum 27.07.2015 ausgelegt. Art und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher, nämlich bereits am 17.06.2015, ortsüblich bekannt gemacht worden. Das folgt aus den Unterlagen Bl. 131-226 des Verwaltungsvorgangs. Die Antragsteller haben sich erstmals mit einem Schreiben vom 15.05.2016 wegen des Zentralparkplatzes Nelkenstraße an die Antragsgegnerin gewandt. Auf den Inhalt des Gesprächs, das am 13.03.2013 von Herrn … mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin geführt worden ist, kommt es nicht an. Das Gespräch war lange vor der Auslegung und im Übrigen machen die Antragsteller selbst geltend, dass Herr … nicht befugt gewesen sei, in ihrem Namen aufzutreten. Ihre Einwendungen gegen die Einbeziehung eines Teils ihres Grundstücks für eine öffentliche Parkplatzfläche hätten sie fristgerecht geltend machen können. Die Einbeziehung geht deutlich aus dem ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans hervor. In der amtlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 17.06.2015 ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. darauf hingewiesen worden, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Ferner ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung darauf hingewiesen worden, dass Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig machen.
- 23
Dem können die Antragsteller nicht entgegenhalten, dass sie nicht rechtzeitig von der Aufstellung des Bauleitplans erfahren hätten. Es liegt in der Natur der vom Gesetz nur vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung, dass sie eigene Aufmerksamkeit des Eigentümers erfordert.
- 24
bb) § 47 Abs. 2a VwGO a. F. findet jedoch keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren.
- 25
Die Antragsteller sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO a. F. wurde mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 aufgehoben (BGBl. I
S. 1298). Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung für anhängige Verfahren. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, Rn. 43 bei juris; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 CN 12/97 -, BVerwGE 106, 237, Rn. 9 bei juris), wonach Prozessvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen und Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen, ist das neu erlassene Gesetz auf anhängige Normenkontrollverfahren sofort anwendbar (OVG Münster, Urteile vom 25.09.2017 - 2 D 18/16.NE -, Rn. 41 bei juris, vom 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, BauR 2018,778, Rn. 27 bei juris, und vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, Rn. 28 bei juris; OVG Bremen, Urteile vom 17.04.2018 - 1 D 280/16 -, BauR 2018,1372, Rn. 34 ff. bei juris, und vom 25.06.2018 - 1 D 19/17 -, Rn. 32 ff. bei juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 47 Rn. 87). Dieser Grundsatz erfährt allerdings für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel (so BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -,
BVerfGE 87, 48, Rn. 43 bei juris). Auf der Grundlage dieses Rechtssatzes hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Einführung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. entschieden, dass diese Präklusionsvorschrift auf bereits anhängige und nach dem vorherigen Recht zulässige Normenkontrollverfahren keine Anwendung finde (BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 CM 12/97 -, BVerwGE 106, 237, Rn. 9 ff. bei juris). Rechtsmittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei angesichts des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch die bereits erlangte Verfahrensstellung in einem Normenkontrollverfahren. Dieser Vertrauensschutz sei ganz allgemein dann zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde. Der - nachträgliche - Entzug einer solchen Verfahrensposition, die für den Bürger mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden gewesen sei, trete unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspreche (BVerwG, a. a. O.). Dieser Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift hier nicht, weil sich die Rechtsposition der Antragsteller durch die Neufassung gerade verbessert hat und Gründe dafür, diese Rechtsprechung auf eine Behörde auf der Antragsgegnerseite zu erweitern, nicht ersichtlich sind (so aber - jedenfalls für Fälle, in denen, wie im vorliegenden Fall, die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war -: VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, NVwZ-RR 2018, 215, Rn. 21 bei juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 -, Rn. 16 ff. bei juris; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 10 Rn. 236a; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 103). Einem Träger öffentlicher Gewalt ist es zuzumuten, die Folgen der Entscheidung des Gesetzgebers, von einer Übergangsvorschrift abzusehen, zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die Planungsbehörden seit der am 02.06.2017 in Kraft getretenen Aufhebung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. stets damit rechnen müssen, dass ein zulässiger Normenkontrollantrag gestellt wird, obwohl Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind.
- 26
c) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Insbesondere kann eine obsiegende Entscheidung die Rechtsstellung der Antragsteller noch verbessern, da der Bebauungsplan noch nicht umgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2016 mitgeteilt, dass konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Bebauungsplans zur Zeit nicht anstünden.
- 27
d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller die Geltendmachung ihres Antragsrechts nicht verwirkt.
- 28
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und dass deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann. Hierfür kommen u.a. solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechtes das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 14/89 -, NVwZ 1990, 554,Rn. 2 bei juris). Das ist anzunehmen, wenn ein Recht über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wird und die andere Seite aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, dass es auch nicht mehr geltend gemacht werden wird.
- 29
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hatte keinen Anlass, aufgrund des Gesprächs mit Herrn … vom 13.03.2013 anzunehmen, dass die Antragsteller mit einer damals noch nicht einmal konkretisierten Einbeziehung ihres Grundstücks in eine Parkplatzplanung einverstanden sein würden. Die Folgen einer Nichtabgabe einer Stellungnahme während der Auslegungsfrist waren in § 47 Abs. 2a VwGO und sind weiterhin in den Präklusionsvorschriften des Baugesetzbuchs geregelt. Besondere Umstände, die darüber hinaus ein Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, dass ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden würde, hätten begründen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht darin gefolgt werden, dass aus dem Schreiben der Antragsteller vom 15.05.2016 folge, dass diese ursprünglich mit der Einbeziehung ihres Grundstücks in die Planung des Zentralparkplatzes einverstanden gewesen seien. Dort heißt es nicht, dass die Antragsteller „nicht mehr einverstanden“ seien. Vielmehr fordern sie die Antragsgegnerin auf, ihr Grundstück „nicht mehr mit einzubeziehen“. Dass dieses Grundstück in die Planung einbezogen worden ist, ist aber eine vom Einverständnis der Antragsteller unabhängige Tatsache.
- 30
3. Der Antrag ist begründet.
- 31
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn der Bauleitplan ungültig ist, d.h. wenn er an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss.
- 32
a) Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Weg der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gewählt. Die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB liegen vor. Gegenstand ist mit der Ermöglichung weiterer Wohnbebauung eine Maßnahme der Nachverdichtung und mit dem Zentralparkplatz eine andere Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die geplante zulässige Grundfläche liegt mit ca. 15.769 m² (vgl. Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan) unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Damit war die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entbehrlich.
- 33
b) Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an der nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Planrechtfertigung. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das kann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, dass die Planung nicht umsetzbar, d.h. der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist (OVG Schleswig, Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, NordÖR 2018, 318, Rn. 45 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 M 14.2033 -, Rn. 31 bei juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 M 2/96 -, Rn. 25 f. bei juris). Diese Voraussetzung ist nicht deshalb erfüllt, weil die Antragsgegnerin im Eigentum der Antragsteller stehende Flächen überplant hat und diese mit der Planung nicht einverstanden sind. Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird und dass der Bauleitplanung in der Realität eine eigentumsverteilende Wirkung zukommt, hat nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 4 C 419/10.N -, Rn. 28 bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2010 - 2 A 18.08 -, Rn. 32 bei juris; OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 26, 29 bei juris).
- 34
c) Der angegriffene Bebauungsplan wahrt jedoch die Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht.
- 35
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen, auch wenn es in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB heißt, dass Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können. § 2 Abs. 3 BauGB stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, BVerwGE 131, 100, Rn. 18 bei juris).
- 36
Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend, hier also die Sach- und Rechtslage am 09.10.2015. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
- 37
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bauleitplans einen für die Abwägung bedeutsamen Belang, nämlich das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der geplanten öffentlichen Parkplatzfläche und die sich daraus für die Antragsteller ergebenden und durch Mietverträge mit Dritten bereits umgesetzten Nutzungsmöglichkeiten, entweder schon nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht bewertet.
- 38
Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und die darin liegende Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist ein für die Abwägung bedeutsamer Belang (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338, Rn. 12 ff. bei juris; BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6/99 -, Rn. 23 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, Rn. 52 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 13.11.2013 - 1 N 11.2263 -, Rn 42. f. bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 12.04.2012 - 4 C 766/11.N -, Rn. 27 ff. bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - 10 A 13.07 -, Rn. 54 bei juris; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2007 - 7 D 129/06.NE -, Rn. 80 ff. bei juris; VGH Mannheim, Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, Rn. 20 bei juris).
- 39
Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der geplanten Parkplatzfläche und die Vermietung von Stellplätzen an einen der Mieter des Gebäudes bekannt war, denn diese Umstände ergeben sich bereits aus einem von der Antragsgegnerin gefertigten Gesprächsvermerk vom 13.03.2013 (Anlage AG 1, Bl. 19). Jedenfalls hätte es ihr bekannt sein müssen. Von einer Gemeinde kann erwartet werden, dass sie sich, wenn sie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung in Form einer öffentlichen Parkplatzfläche plant, mit den Eigentumsverhältnissen der zu überplanenden Fläche beschäftigt.
- 40
Wenn der Antragsgegnerin im Rahmen der Planung das Eigentum der Antragsteller nicht bekannt war, so hat sie einen bedeutsamen Belang weder zutreffend ermittelt noch bewertet. Wenn ihr das Eigentum der Antragsteller bekannt war, so hat sie diesen bedeutsamen Belang jedenfalls nicht zutreffend bewertet.
- 41
Das Eigentum der Antragsteller ist in den Abwägungsvorschlag nach Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und nach der öffentlichen Auslegung (BA Bl. 229 ff.) nicht eingeflossen, weil die Antragsteller während der Auslegungsfrist und auch danach nicht Stellung genommen haben. Die Antragsgegnerin hat sich auch im weiteren Verlauf mit diesem Belang nicht befasst, was daraus folgt, dass sich dazu in der Begründung zum Bebauungsplan keine Ausführungen finden.
- 42
Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
- 43
Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Das ist hier, wie oben dargelegt, für das Eigentum der Antragsteller zu bejahen.
- 44
Der Mangel ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsvorgang. Das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der öffentlichen Parkplatzfläche wird dort nicht einmal erwähnt.
- 45
Der Mangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine Kausalität ist schon dann zu bejahen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, Rn. 22 bei juris), d.h. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - 10 A 13.07 -, Rn. 59 bei juris). Hätte die Antragsgegnerin Planungsvarianten ohne Einbeziehung des Flurstücks … bedacht, so ist es ohne Weiteres möglich, dass die Planung anders ausgefallen wäre. Die tatsächliche Planung bezieht die nicht überbaute Grundfläche des Flurstücks … fast vollständig mit ein. Die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.09.2017 vorgelegten Planungsvarianten (Bl. 51, 56) zeigen, dass - wenn auch mit weniger Stellplätzen - eine Gestaltung des Zentralparkplatzes ohne Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller möglich ist.
- 46
Die Verletzung der Verfahrensvorschrift gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht gemäß § 215 BauGB unbeachtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist nach Bekanntmachung der Satzung am 26.10.2015 mit persönlicher Stellungnahme der Antragsteller vom 15.05.2016 und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2016 unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Die Antragsteller wenden sich jeweils gegen die Einbeziehung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks.
- 47
Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, dass sie bei der Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen hat, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan (nur) unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Wie oben dargelegt, hatte die Gemeinde Kenntnis vom Eigentum der Antragsteller bzw. hätte diesen Umstand kennen müssen. Zudem war er für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung.
- 48
d) Es kann offen bleiben, ob der Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für sich allein nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde. Denn die Antragsteller machen zutreffend geltend, dass der Bebauungsplan eine unbestimmte Festsetzung enthält. Diese betrifft das gesamte Plangebiet. Ziffer 4.3 im Textteil B bestimmt unter der Überschrift „Passiver Schallschutz“, dass die Außenbauteile von Wohnräumen in den Lärmpegelbereichen I/II mindestens bewertete Schalldämm-Maße von 30 dB aufweisen müssen. Aus der Plankarte und den Zeichenerklärungen wird nicht erkennbar, auf welche „Lärmpegelbereiche I/II“ sich diese Festsetzung bezieht. Lärmpegelbereiche werden weder in der Planzeichnung noch in der Zeichenerklärung ausgewiesen.
- 49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 50
Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO. Wie bei „auslaufendem“ Recht oder bloßen Übergangsvorschriften (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 11) ist die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen. Denn die Frage der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. auf vor dem 02.06.2017 anhängig gewordene Normenkontrollanträge stellt sich nur vorübergehend in zu dem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren und auch in diesen nur, wenn Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind.
- 51
Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung berücksichtigt, dass Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen eines Wohnhauses, sondern eines von den Antragstellern teilweise an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks ist.
- 52
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 132 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 C 427/17 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1631/90 2x (nicht zugeordnet)
- 1 D 280/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 1650/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 766/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 12/97 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 16x
- VwGO § 167 1x
- 1 D 19/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 642/16 1x
- 4 CN 1/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 215 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1402/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 4a Abs. 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- 2 D 61/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 6/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 129/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 55/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 C 419/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CM 12/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 2/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 18/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 NB 14/89 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 BauGB 9x (nicht zugeordnet)