Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 21/18

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 4. September 2018 geändert:

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.167,18 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. Juni 2018 entließ die Antragsgegnerin, den Antragsteller, einen Polizeibeamten fristlos aus dem seit dem 13. Mai 2013 bestehenden Beamtenverhältnis auf Probe. Den dagegen erhobenen Widerspruch beschied die Antragsgegnerin bisher nicht.

2

Auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hilfsweise zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes die Bezüge fortzuzahlen, bis über den Widerspruch und gegebenenfalls ein sich anschließendes Klageverfahren abschließend entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. September 2018 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides aufgehoben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sowohl die Feststellung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs als auch die Zurückweisung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt. Der Antragsteller ist der Beschwerde unter dem 17. Oktober 2018 entgegen getreten.

II.

3

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides mit der Begründung aufgehoben, dass das besondere öffentliche Interesse daran nicht ausreichend begründet (formeller Mangel) und auch sonst nicht ersichtlich sei (materielle Rechtmäßigkeitsprüfung).

5

Damit hat es sich nicht nur von seinem eigenen Standpunkt ausgehend, dass bei nicht ordnungsgemäßer Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges, eine weitere Sachprüfung nicht stattfindet und dies auch mit der Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung im Tenor klarzustellen ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 148; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, 35. EL September 2018, VwGO § 80 Rn. 253; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.8.2000 – 4 M 58/00 –, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.7.2014 – 10 ME 99/13 –, juris, Rn. 40; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.4.1996 – 1 S 776/96 –; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 80 Rn. 26a) in Widerspruch gesetzt, weil es im Anschluss daran auch die materielle Rechtmäßigkeit in Bezug auf den angeordnete Sofortvollzug verneint hat, sondern die Entscheidung hält auch darüber hinaus einer Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stand.

6

A. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Bundespolizei vom 5. Juni 2018 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) (I). Nach der im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache angelehnten Interessenabwägung stellt sich die angegriffene Entlassungsverfügung nach der nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar (II). Die danach gebotene, über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens hinausgehende Abwägung der sonstigen Belange fällt zu Lasten des Antragstellers aus (III).

7

I. Für eine ausreichende Begründung des Sofortvollzuges ist eine auf den konkreten Einzelfall abzustellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 85). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschl. v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris; VGH München, Beschl. v. 20.3.2017 – 3 Cs 17.257 –, juris, Rn. 6). So hat die Begründung zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen. Zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Diese Funktion erfordert, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall abstellt und nicht nur formelhaft ist und dass die Behörde erkennen lässt, dass sie die Besonderheit einer sofortigen Vollziehung in ihrer Entscheidungsfindung beachtet hat. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht zu stellen (OVG Schleswig, Beschl. v. 2.3.2005 – 2 MB 1/05 –, juris, Rn. 37 ff.).

8

Diesen Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei seiner Entscheidung genügt.

9

In der Begründung des Bescheides vom 5. Juni 2018 führt die Antragsgegnerin aus:

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„Die Anordnung der Entlassung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, da es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen würde, einen Polizeibeamten, der eine derartige Fehlverhaltensweise aufgezeigt hat, bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens weiterhin zu beschäftigen und zu alimentieren.“

11

Damit steht die Begründung der Antragsgegnerin nicht nur im Einklang mit der Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senat (vgl. dazu Beschl. v. 22.4.1991 – 3 M 64/91 –, juris, Rn. 16), in dem eine nahezu wortgleiche Begründung des Sofortvollzugs als ausreichend erachtet worden ist, sondern die Antragsgegnerin macht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Einschätzung der begangenen Dienstpflichtverletzungen und einzelfallbezogen auf das zuvor von ihm dargestellte schwere Fehlverhalten des Antragsstellers hinreichend deutlich, dass er das Interesse der Bevölkerung an der Verwendung von Polizeibeamten, die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen und daran anschließend Zeugen der Tat beeinflussen gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Weiterbeschäftigung und Alimentation als vorrangig ansieht.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung nicht formelhaft, weil sie auf das zuvor ausführlich dargestellte, in Bezug genommene und nach ihrer Auffassung bei einem Lebenszeitbeamten eine Kürzung rechtfertigende Fehlverhalten und damit auf den Einzelfall abstellt. Zudem hat die Antragsgegnerin dagegen – wenn auch knapp – die maßgeblichen Interessen des Antragstellers, die in der Weiterbeschäftigung und damit dem Grundrecht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 GG sowie in der Fortzahlung der Bezüge und damit der ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht liegen, abgewogen. Insoweit mag sie zwar, wie die Kammer meint, „offenbar“ an eine Formulierung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 14.6.2013 – 6 S 1.13 –, juris, Rn 8) angelehnt sein (vgl. aber dazu die bereits oben zitierte ältere Entscheidung des 3. Senats des OVG Schleswig). Dies führt indes nicht zur ihrer Formelhaftigkeit, weil sie sich auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezieht, indem sie auf das von ihm begangene Dienstvergehen abstellt. Ob die Begründung in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sich dabei auf eine Fallkonstellation bezog, die bei einem Lebenszeitbeamten die Entfernung aus dem Dienst nach sich zog und nicht – wie hier – nach Auffassung der Antragsgegnerin lediglich zu einer Kürzung der Dienstbezüge führt, ist irrelevant, weil es nichts an einer formell, also zusätzlich zu der Rechtfertigung des Verwaltungsaktes selbst vorliegenden Begründung ändert und es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht einmal erforderlich wäre, dass die Begründung auch zutreffend ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 2.3.2005 – 2 MB 1/05 –, juris, Rn. 37 ff.).

13

Soweit das Verwaltungsgericht Ausführungen dazu macht, dass mit Blick auf § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) das Ansehen des Dienstherrn in der Öffentlichkeit in Bezug auf den der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt als Begründung für den Sofortvollzug im Gesetz keine Stütze findet, mag dies so sein, gibt aber für den Fall nichts her. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nicht damit begründet.

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II. Ob das von der Antragsgegnerin geltend gemachte erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier streitgegenständlichen Entlassungsverfügung besteht, hat im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beurteilen. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bereits absehbar sind, hat das Gericht sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit das Verwaltungsgericht also der Auffassung ist, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei auch sonst nicht ersichtlich, weil die Antragsgegnerin sich mit Blick auf die Kenntnis von den vorgeworfenen Dienstvergehen sowie in diesem Zusammenhang unterlassender Maßnahmen nach § 38 BDG oder § 66 BBG, nicht zusätzlich § 34 BeamtStG – es handelt sich nicht um einen Landesbeamten – widersprüchlich verhalten habe und die vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte in Berlin und München in der Öffentlichkeit bisher keine Beachtung gefunden hätten, hat es nicht nur – von seinem Standpunkt aus überflüssig – begonnen – zur Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hat es sich nicht verhalten – in der Sache zu prüfen, sondern kann ihm auch nicht gefolgt werden.

15

Dazu merkt der Senat an dieser Stelle schon an, dass die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG wegen eines Dienstvergehens an die Stelle einer Disziplinarmaßnahme tritt. Ein Disziplinarverfahren gegen Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, welches bei Beamten auf Lebenszeit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge sanktioniert werden müsste, ist daher entbehrlich. Die Entlassung soll nicht – wie eine Disziplinarmaßnahme – erzieherisch auf das künftige Verhalten des Beamten einwirken, sondern sein Beamtenverhältnis schlichtweg beenden (BeckOK, Beamtenrecht Bund, 14. Edition, Stand 01.11.2018, § 34 BBG Rn. 9 m.N. aus Rspr. und Lit.). Ungeachtet dessen, dass für die Rechtmäßigkeit des vorläufigen Entlassungsverfahrens (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 80 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 3 und 5 VwGO) und eines vorläufigen Dienstenthebungsverfahren (§ 38 BDG; vgl. zum engeren Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Dienst: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 – 14 MB 3/17 –, juris, Rn. 3) unterschiedliche Maßstäbe gelten, liegt bereits vor diesem Hintergrund ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht etwa deshalb nicht vor, weil – wie das Verwaltungsgericht meint –, die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht bereits vor der Entlassungsverfügung nach § 38 BDG vorläufig des Dienstes enthoben hat, sondern entspricht die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Verhalten des Antragstellers nicht disziplinarisch zu ahnden, vielmehr der gesetzgeberischen Intention und ist daher nicht zu beanstanden.

16

Ergibt die Prüfung im Verfahren zur Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, scheidet ein Vorrang des privaten Interesses aus, wenn ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme besteht, das über das am Erlass der Grundverfügung bestehende Interesse hinausgeht. So ist es hier.

17

Rechtsgrundlage der fristlosen Entlassung des Antragstellers ist § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG. Danach kann ein Beamter wegen eines Verhaltens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ohne Einhaltung einer Frist aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, nachdem der Sachverhalt unter entsprechender Anwendung der §§ 21-29 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) aufgeklärt ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist deshalb festzustellen, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens vorliegen und dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 – 2 C 74.79 –, juris, Rn. 23 ff; OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 9).

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1. Nach der Aktenlage – eine Beweisaufnahme ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, bei dem eine summarische Prüfung ausreichend ist, nicht erforderlich (vgl. für das vorläufigen Dienstenthebungsverfahren nach § 38 BDG: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 – 14 MB 3/17 –, juris, Rn. 4) – geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

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a) Tatvorgeschichte:

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Am 30. April 2016 gegen 3.30 Uhr befanden sich der Antragsteller, die Zeugen T. und S. - ebenfalls Polizeibeamte auf Probe im Dienste der Antragsgegnerin - sowie die Geschädigten K. und H. in der Diskothek „…“ in der … Allee in … . Nachdem der Antragsteller den Zeugen H. bereits auf der Tanzfläche mehrfach angerempelt und auf dessen Bitte, dies zu unterlassen, diesen und den Zeugen K. mit der flachen Hand im Gesicht angefasst hatte, um sie wegzustoßen, wechselten beide die Tanzfläche, um weiteren Ärger zu vermeiden. Der Antragsteller folgte ihnen und beobachtete sie.

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b) unmittelbares Tatgeschehen

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Als der Zeuge K. daraufhin die Tanzfläche verlassen wollte, schlug der Antragsteller ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, sodass er zu Boden ging. Der dem Zeugen K. zu Hilfe eilende Zeuge H. schubste den Antragsteller zur Seite, woraufhin der Antragsteller dem Zeugen H. ebenfalls mit der Faust ins Gesicht schlug.

23

Der Zeuge K. erlitt durch den Schlag eine aufgeplatzte Lippe und einen Bluterguss am Ellenbogen; dem Zeugen H. schmerzten danach Kopf und Nase.

24

Ein in der Tatnacht um 3.37 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,33 Promille bei dem Antragsteller.

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c) Tatnachgeschichte

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Bereits in der Tatnacht vor der Tür der Diskothek und im Anschluss daran im Taxi auf dem Weg zum Hotel schilderte der Antragsteller gegenüber seinen Kollegen, den Polizeibeamten S. und T., die keine eigenen Wahrnehmungen zum konkreten Tatgeschehen gemacht hatten und ihn deshalb danach befragten, dass er von den Geschädigten angegriffen worden sei und sich verteidigt hätte. Am Tage, als sie bei der Mittagsverpflegung zusammensaßen, erzählte er ihnen, was in der Tatnacht im Einzelnen passiert war. Danach sei er durch gezielte Tritte gegen das Schienbein angegriffen worden, hätte sich aber nicht provozieren lassen, obwohl ihm nach der Aufforderung, dies zu unterlassen, der Mittelfinger gezeigt worden sei. Auf dem Weg zur Garderobe habe einer der Geschädigten gewartet und ihn von hinten geschubst. Nachdem er diesen Angriff noch habe abwehren können, sei die zweite Person hinzugekommen und habe ihn von hinten mit dem rechten Arm gewürgt. Er habe sich aus dem Griff befreien können, indem er die Person mit der flachen Hand weg geschubst habe. Dabei habe er die Person mit dem weißen T-Shirt im Gesicht getroffen.

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Nach diesen Schilderungen fertigten die Zeugen T. und S. jeweils ein Gedächtnisprotokoll, auf dessen Grundlage sie im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung schriftliche Angaben gegenüber der Polizei machten. Zuvor hatte der Antragsteller sie in einem Telefonat informiert, dass sie demnächst Anhörungsbögen zugesandt bekämen und sie beim Ausfüllen das Gedächtnisprotokoll verwenden könnten.

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Am 14. November 2016 beantragte die Amtsanwaltschaft … bei dem Amtsgericht … den Erlass eines Strafbefehls wegen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen K. und H., den das Amtsgericht am 18. November 2016 erließ. Wegen des dagegen vom Antragsteller eingelegten Einspruchs wurde für den 16. Januar 2017 Hauptverhandlung anberaumt, zu der auch die Polizeibeamten S. und T. als Zeugen geladen wurden. Unmittelbar davor telefonierten sie mit dem Antragsteller und teilten ihm mit, dass sie die im Ermittlungsverfahren gemäß Gedächtnisprotokoll gemachten Angaben vor Gericht nicht wiederholen werden, weil es sich nicht um ihre Wahrnehmungen handelte. Der Antragsteller war darüber zwar nicht begeistert, beließ es aber dabei. In der danach in der Hauptverhandlung stattfindenden richterlichen Vernehmung gaben beide Zeugen übereinstimmend an, dass sie die von ihnen gegenüber der Polizei gemachten Angaben nicht beobachtet, sondern nur die Wahrnehmungen des Antragstellers, die sie für glaubhaft hielten und auf deren Richtigkeit sie vertraut hätten, wiedergegeben haben. Daraufhin nahm der Antragsteller den Einspruch gegen den Strafbefehl, der seitdem rechtskräftig ist, zurück.

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Die Antragsgegnerin hat wegen dieses Sachverhaltes gegen die Zeugen S. und T. Disziplinarverfahren eingeleitet.

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2. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte (1. a) sowie zum unmittelbaren Tatgeschehen (1. b) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K. und H. im Strafverfahren sowie auf den Angaben des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das unmittelbare Tatgeschehen (1. a) betreffend. Insofern ist bereits einleitend (s. oben 1.) ausgeführt worden, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der summarischen Prüfung allein nach der Aktenlage zu entscheiden ist. Danach ergibt sich folgendes:

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Die Zeugen K. und H. haben übereinstimmend, in sich schlüssig und konstant sowohl in den polizeilichen als auch richterlichen Vernehmungen jeweils die Geschehnisse in der Tatnacht bekundet. Belastungstendenzen, die wegen ihrer Eigenschaft als Geschädigte immer in den Blick zu nehmen sind, sind nicht erkennbar. Die den Zeugen zugefügten Verletzungen ergeben sich zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tattage und die dem Zeugen K. zugefügten Verletzungen sind darüber hinaus durch das ärztliche Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin … vom 2. September 2016 belegt. Soweit der Antragsteller von Anfang an behauptet hat, nicht er habe die Zeugen verletzt, sondern er sei Opfer des Angriffs geworden und habe bei seiner Verteidigung einen der beiden Zeugen getroffen, als er ihn mit der flachen Hand weg geschubst habe (vgl. die Angaben der Zeugen S. und T. in der schriftlichen polizeilichen Aussage, oben 1. c) „Tatnachgeschichte“), hat er das unmittelbare Tatgeschehen, wie es im Strafbefehl wiedergegeben ist, nunmehr eingeräumt. Im Übrigen wären seine Angaben bereits nicht mit dem Verletzungsbild der Geschädigten in Übereinstimmung zu bringen.

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Zudem wurden die das Disziplinargericht nicht bindenden Feststellungen zu 1. b) bereits in dem seit dem 16. Januar 2017 rechtskräftigen Strafbefehl vom 14. November 2016 getroffen. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel; sie können dem Verfahren deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

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Die Feststellungen zur Tatnachgeschichte (1. c) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen S. und T. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … sowie in dem gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahren.

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Der Senat hält ihre Aussage für glaubhaft, auch wenn sie zunächst vor der Polizei bewusst wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben. Denn dass die gegenüber der Polizei gemachten Angaben nicht auf ihren Wahrnehmungen beruhen können, erklärt sich schon daraus, dass der von ihnen geschilderte Tathergang nicht der Wahrheit entspricht. Dazu haben die Zeugen K. und H. einen gänzlich anderen Tathergang geschildert (vgl. dazu oben 1. b) „unmittelbares Tatgeschehen“), den der Antragssteller schließlich auch durch die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl und seine Angaben im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingeräumt hat. Darüber hinaus hat der Senat aber auch keine vernünftige Zweifel daran, dass die Zeugen nach den detaillieren Schilderungen des Antragstellers bei der Mittagsverpflegung am Tattage, von deren Richtigkeit sie ausgingen, ein Gedächtnisprotokoll gefertigt haben, nach welchem sie ihre Angaben gegenüber der Polizei verschrifteten. Auch insoweit sind ihre Aussagen glaubhaft. Denn, indem sie gleich zu Beginn der richterlichen Vernehmung ihre polizeilichen Aussagen widerrufen haben, haben sie sich selbst mit Blick auf das gegen sie eingeleitete Disziplinarverfahren schwer belastet.

35

Demgegenüber ist die Einlassung des Antragsstellers, er sei davon ausgegangen, dass die Polizeibeamten T. und S. den Tathergang gesehen haben und deshalb auch bezeugen können, unglaubhaft, weil seine Schilderung nicht der Wahrheit entsprach und deshalb nicht auf eigenem Erleben beruhen konnte. Dies war ihm auch bewusst. Soweit er seine Schilderungen des Tatgeschehens damit relativiert, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden und sich selbst in der Opferrolle gesehen habe, mag der zuvor genossene Alkohol ihn zwar alkoholbedingt enthemmt haben, war aber nach der gemessenen Konzentration im Atem (AAK: 1,33 Promille) nicht so hoch, dass er das Tatgeschehen nicht mehr differenziert wahrnehmen, also nicht mehr zwischen Angriff und Verteidigung hätte unterscheiden können. Dagegen spricht bereits die strukturierte und relativ komplexe Tatgeschichte, die er den Zeugen S. und T. bei der Mittagsverpflegung und dies sicherlich nicht unter der Einwirkung von Alkohol erzählt hat. Im Übrigen widersprechen seine Angaben auch denen der Zeugen S. und T. in den Anhörungen im Disziplinarverfahren. Diese haben übereinstimmend angegeben, sie hätten den Antragsteller sogleich in der Tatnacht vor der Tür der Diskothek gefragt, was passiert sei, worauf er angegeben habe, dass er angegriffen worden sei. Anschließend hätten sie ihn im Taxi noch einmal befragt, was genau passiert sei, worauf er angegeben habe, dass er angegriffen und von hinten gewürgt worden sei und schließlich hätten sie sich bei der Verpflegung am Mittag zusammengesetzt, wo ihnen der Antragsteller detailliert geschildert habe, was an dem Abend zuvor geschehen sei und sie jeweils danach ein Gedächtnisprotokoll angefertigt hätten. Der Zeuge S. hat zudem angegeben, der Antragsteller habe sie bereits auf der Taxifahrt gebeten, für den Fall, dass was kommen sollte, ein Gedächtnisprotokoll zu fertigen. Danach kann es dem Antragsteller auch nicht verborgen geblieben sein, dass die Zeugen T. und S. keine eigenen Wahrnehmungen zum Tatgeschehen gemacht haben. Vielmehr unterliegt es für den Senat keinen vernünftigen Zweifeln, dass der Antragsteller wusste, dass die Zeugen keine ergiebigen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht haben. Andernfalls hätte er den Tathergang nicht schildern und sie nicht zur Fertigung eines Gedächtnisprotokolls nach seinen Angaben veranlassen müssen. Auch das Ende August 2016 unmittelbar vor der Versendung der polizeilichen Anhörungsbögen zwischen dem Antragsteller und den Zeugen jeweils geführte Telefonat wäre nicht nötig gewesen, wenn er nicht gewusst hätte, dass die beiden Zeugen keine sachdienlichen Beobachtungen zum Tathergang gemacht haben. Dazu haben die Zeugen übereinstimmend glaubhaft angegeben, der Antragsteller habe ihnen darin mitgeteilt, dass sie demnächst einen Anhörungsbogen von der … Polizei bekämen, weil er beschuldigt werde, „einem oder zwei Personen eine gegeben zu haben“. Sie sollten den Anhörungsbogen zügig ausfüllen, weil seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit anstehe. Dabei könnten sie auf das seinerzeit gefertigte Gedächtnisprotokoll zurückgreifen.

36

Auch der Grund oder das Motiv dafür, dass der Antragsteller das Aussageverhalten der Zeugen von Anfang an in seinem Sinne zu steuern versuchte, liegt auf der Hand. Damit wollte er sicherstellen, dass die Zeugen das von ihm wahrheitswidrig geschilderte Tatgeschehen gegenüber den Ermittlungsbehörden bekunden, um einer Bestrafung, die seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten gefährden könnte, zu entgehen.

37

3. Durch das Verhalten am 30. April 2016 hat der Antragsteller damit nach summarischer Prüfung nicht nur den u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren versehenen Straftatbestand des § 223 Abs.1 StGB verwirklicht, sondern zugleich ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen, da er dadurch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen hat, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.

38

Zudem hat er durch sein Nachtatverhalten versucht, Zeugen zu einer für ihn günstigen wahrheitswidrigen Aussage zu bewegen, damit das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt wird, bzw. es jedenfalls nicht zu einer Verurteilung kommt, die seine unmittelbar bevorstehende Ernennung auf Lebenszeit gefährdet hätte. Dabei hat er mit Vorsatz gehandelt. Denn er wusste, dass die Angaben der Zeugen S. und T. im Gedächtnisprotokoll nicht der Wahrheit entsprachen. Indem er die Aussage der beiden von Anfang an in eine Richtung lenkte und damit auf sie einwirkte – und zwar in die von ihm geschilderte wahrheitswidrige Tatvariante – hatte er sogar von deren Inhalt Kenntnis.

39

Ob er sich dadurch einer versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 153, § 159, § 30 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat – wofür vieles spricht –, muss einer Beweisaufnahme in der Hauptsache, bei der die Kammer sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen S. und T. verschaffen kann, vorbehalten bleiben (vgl. zur grundsätzlichen Nichterforderlichkeit einer Beweisaufnahme im vorläufigen Dienstenthebungsverfahren: Beschl. d. Senats v. 29.1.2018 – 14 MB 3/17 –, juris, Rn. 4). Unerheblich wäre dafür, dass die Pflichtverletzung im strafrechtlichen Sinne nur versucht worden ist (BeckOK, Beamtenrecht Bund, 7. Edition, Stand 01.12.2016, § 47 BeamtStG Rn. 4). Auch die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2012 – 2 B 96.11 – juris Rn. 5).

40

Aber auch unabhängig von einer Strafwürdigkeit des vom Antragsteller begangenen Nachttatverhaltens, erfüllt dieses Verhalten gleichwohl den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind auch dafür nicht erkennbar.

41

Das Fehlverhalten des Antragstellers ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 -, juris Rn. 57; Urt. d. Senats v. 15.11.2016 – 14 LB 2/16 –, juris Rn. 53) zwar als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Dies gilt auch für die – ggfs. nur versuchte – Zeugenbeeinflussung. Dennoch berührt dieses Fehlverhalten den durch § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG definierten Pflichtenkreis des Antragstellers. Denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 11). Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG allerdings erst dann ein Dienstvergehen vor, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 13; Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 32 beide m.w.N). So begründet etwa ein einmaliges privates Straßenverkehrsdelikt kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es keinen Bezug zu den Aufgaben und Dienstpflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urt. v. 30.8.2000 – 1 D 37.99 –, juris Rn. 22; Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13.10 –, Juris Rn. 12).

42

Der erforderliche Bezug zum Amt des Antragstellers ist vorliegend gegeben. Dabei lässt der Senat offen, ob insoweit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) oder auf das Statusamt – so die neuere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris LS 1 und Rn. 16 ff.) – abzustellen ist oder ob nicht wenigstens auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abgestellt werden sollte, denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

43

Einem außerdienstlichen Fehlverhalten kommt eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst ist. Außerdienstlich begangene Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit lassen Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Polizeibeamten zu und eine etwaige strafbare Einflussnahme auf die Aussage von Zeugen erst Recht. Denn gerade Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat gegen die körperliche Unversehrtheit, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 35 f. – Untreue; BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris, LS 1 und 2, Rn. 22 f. – Besitz kinderpornographischer Schriften).

44

Zudem sind Polizeibeamte in einem durch das Gewaltmonopol des Staates geprägten Kernbereich der öffentlichen Verwaltung tätig. Zu ihren Dienstaufgaben gehört einerseits der Gebrauch von Waffen; andererseits müssen sie in deeskalierenden und Verteidigungstechniken besonders geübt sein und über die hierzu benötigte Grundeinstellung verfügen oder sich diese aneignen. Von daher beeinträchtigt es das Ansehen der Polizei in besonderer, deutlich das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz überschreitender Weise, wenn ein Polizeivollzugsbeamter, bei dem aufgrund seiner Ausbildung und dem charakterlichen Anforderungsprofil gerade das Gegenteil erwartet werden muss, in der Öffentlichkeit ein solches von Aggressivität und Unbeherrschtheit gegen Menschen gekennzeichnetes Verhalten an den Tag legt, wie es der Kläger bei dem Vorfall in der Nacht zum 30. April 2016 durch das Schlagen der Zeugen K. und H. getan hat. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich der Körperverletzung durch Tätlichkeiten schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 23 – Körperverletzung zum Nachteil einer Frau in zwei Fällen durch Beamte der Bundepolizei in einer Diskothek).

45

Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat im mittleren Bereich – mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren – liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt. Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 24; Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13.10 – juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.1.2015 – OVG 81 D 2.11 –, juris Rn. 52; Pflaum, Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ 2011, 280, 281 m.w.N.). Die vom Antragsteller begangene Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen K. und H. nach § 223 Abs. 1 StGB weist einen Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf.

46

Zudem lässt die Einflussnahme auf die Aussage der Zeugen S. und T. ebenso Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Polizeibeamten zu. Dieses Verhalten ist in besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in das Strafmonopol des Staates zu erschüttern. Polizeibeamte sollen Straftaten aufklären und Straftäter überführen. Dabei haben sie sich Beweismitteln, wie Zeugen, zu bedienen. Dem Schutz des Zeugenbeweises vor unlauteren Einflüssen kommt dabei besondere Bedeutung zu, was an der in § 159 StGB normierten Strafbarkeit des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage, eines Vergehens – grundsätzlich ist nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 1 StGB) strafbar – erkennbar wird.

47

4. Das außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht. Es hätte bei einem Lebenszeitbeamten nach Abwägung aller dem zuständigen Disziplinargericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden bemessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände aller Voraussicht nach auch mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BDG). Deshalb kommt es jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (in der Hauptsache werden die Zeugen … O., … C. und … K. zur Aufklärung des Sachverhaltes zu vernehmen sein) nicht darauf an, ob der Antragsteller darüber hinaus noch die von der Staatsanwaltschaft München I im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 14. November 2016 und der darin verhängten Strafe nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellte Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. anlässlich des Münchner Oktoberfestes am 26. September 2015 gegen 21:50 Uhr begangen hat.

48

Ob eine solche, von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verlangte Folge eintreten würde, ist aufgrund einer hypothetischen Betrachtung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Besteht eine solche nicht, so ist die mutmaßliche Rechtsprechung des in Disziplinarsachen zuständigen Gerichts bzw. der Obergerichte zu ermitteln. Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z.B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen(vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.1981 – 2 C 74.79 –, juris, Rn. 23 ff; OVG Münster, Beschl. v. 5.10.2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 26).

49

Gemessen daran hält der Senat jene disziplinarrechtliche Rechtsprechung für vergleichbar und aussagekräftig, welche Polizeibeamte betrifft, die sich der außerdienstlichen Begehung von Körperverletzungsdelikten schuldig gemacht haben, kann soweit ersichtlich aber nicht auf Entscheidungen der Disziplinarkammer und/oder des Disziplinarsenats zurückgreifen. Dies hat zur Folge, dass Rechtsprechung anderer Disziplinargerichte in den Blick zu nehmen ist. Vergleichbare Fälle dazu finden sich in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 5.10.2010 – 1 E 1060/10 –, juris, Rn. 29 ff.) und des Verwaltungsgerichtshofs München (Beschl. v. 11.12.2012 – 3 ZB 10.1470 –, juris, Rn. 8 ff.). Als hilfreich für die Wertung erweisen sich zudem die nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1990 (1 D 18.90), in der sogar ein Bahndienstbeamter für eine außerdienstlich begangene gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss eine Gehaltskürzung erhielt und vom 15. August 2000 (1 D 77.98), nach der sogar ein Telekombeamter wegen einer gefährlichen Körperverletzung und des Vortäuschens einer Straftat eine Kürzung des Ruhegehalts hinnehmen musste; jeweils zitiert nach Mayer in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. Seite 318. Für die dem Antragsteller vorgeworfene Einflussnahme auf Zeugen und das damit begangene Dienstvergehen finden sich in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, keine vergleichbaren Fälle mit Ausnahme der bereits zitierten und veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (1 D 77.98), in der das Vortäuschen einer Straftat Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gegen einen Telekombeamten gewesen ist.

50

In der hypothetischen – der Senat entscheidet nicht als Disziplinargericht, sondern stellt lediglich fest, wie das Disziplinargericht entschieden hätte – Vergleichsbetrachtung hätte das Dienstvergehen des Klägers bei einem Lebenszeitbeamten mit Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge.

51

Dabei hätte sich die Bestimmung dieser Maßnahme nach § 13 Abs. 1 BDG gerichtet. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten

52

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzte voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme müsste unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.6.2013 – 2 A 2.12 – Rn. 32; Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

53

Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG beurteilte sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (a). Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erforderte eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (b). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasste seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erforderte eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 21; Urt. v. 3.5.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 – 1 D 1.12 –, juris Rn. 39 ff.).

54

a) Als maßgebendes Bemessungskriterium wäre die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Begeht ein Beamter ein außerdienstliches Dienstvergehen, wäre zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.3.2017 – 2 B 42.16 –, juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 15; v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 31; Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 22 und – 2 C 13.10 –, juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 3.6.2016 – 6 A 64/15 D –, juris Rn. 97).

55

Liegt der Strafrahmen für eine außerdienstlich begangene Straftat bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und weist das damit zugleich verwirklichte Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2017 – 2 B 15.17 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Nach den unter A. II. 2. bereits getroffenen Feststellungen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Ein jedenfalls mittelbarer Amtsbezug folgt aus der einem Polizeibeamten obliegenden Pflicht, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, die wiederum eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung begründet. Dabei könnte die auch bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Begrenzungswirkung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für außerdienstliche Pflichtenverstöße, die zu statusberührenden Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 39), dem Antragsteller nicht zugutekommen. Denn die vom Antragsteller begangene Verfehlung ist in Anbetracht des Strafrahmens von mehr als drei Jahren nicht mehr nur als „mittelschwer“, sondern bereits als schwerwiegend einzuordnen.

56

Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat könnte auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 37 sowie v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 24 und – 2 C 50.13 –, juris Rn. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, käme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 38; Beschl. v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 13 f.).

57

Vorliegend belief sich der Strafausspruch auf eine Geldstrafe – das Amtsgericht … hat gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 € verhängt –, sodass nur ausnahmsweise auf eine Zurückstufung oder gar Entfernung aus dem Dienst als statusverändernden Sanktionen zu erkennen wäre.

58

b) Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erforderte eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Entscheidend wäre die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Maßstab wäre hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hätte sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26; Urt. v. 25.7.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 19).

59

Die Berücksichtigung dieses Kriteriums rechtfertigte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens und damit mindestens eine Kürzung der Bezüge. Es dürfte der Allgemeinheit bereits schwer vermittelbar sein, dass ein Polizeibeamter, der im präventiven Bereich Straftaten verhindern soll, selbst Körperverletzungsdelikte (Rechtsgutverletzungen bezüglich zweier Geschädigter), begeht. Gänzlich unverständlich dürfte für die Bürger aber sein, wenn Polizeibeamte, die im repressiven Bereich Straftaten aufklären sollen, Einfluss auf die dafür erforderlichen Beweismittel – hier Zeugen – nehmen. Damit wird das Vertrauen in die Strafrechtspflege erschüttert. Hier wäre in der Hauptsache durch die Vernehmung der Zeugen S. und T., ersatzweise durch die Vernehmungsbeamtin Polizeikommissarin … A. in dem gegen die beiden Zeugen gerichteten Disziplinarverfahren, aufzuklären, ob der Antragsteller sich mit der Einflussnahme auf die Zeugen S. und T. nicht nur eines Dienstvergehens, sondern auch einer versuchten Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage und damit einer Straftat gemäß § 153, § 159, § 30 Abs. 1 StGB, die einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 38 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht, schuldig gemacht hat. Damit aber wäre die Wertung des Strafgesetzgebers für die Verhängung einer bereits im Mindestmaß bedrohten Freiheitsstrafe zu bedenken, die auch bei der Ahndung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen wäre und aller Voraussicht nach jedenfalls mit einer Zurückstufung, wenn nicht sogar mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet würde.

60

Unerheblich wäre, dass der Antragsteller weiterhin Dienst versieht. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG beeinträchtigt hat, wäre allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend wäre nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab wäre insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 56; Beschl. v. 2.3.2012 – 2 B 8.11 –, juris Rn. 16; Urt. v. 25.8.2009 – 1 D 1.08 – juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 26). Ebenfalls unerheblich wäre deshalb, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 56). Insoweit verfangen auch die bereits vor A. II. 1. erwähnten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht. Denn nach der hier allein maßgeblichen objektiven Betrachtung wäre es unerheblich, ob der Dienstherr den Beamten trotz Dienstvergehens weiterhin den Dienst versehen lässt, also ihn nicht des Dienstes vorläufig enthoben und das pflichtwidrige oder gar strafbare Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit keine Beachtung gefunden hätte.

61

c) Weiteres Bemessungskriterium wäre nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG das Persönlichkeitsbild des Beamten. Insoweit käme es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tatbegehung an. Es erforderte eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 25). Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob dieser für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, käme dem Persönlichkeitsbild ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere könnte es zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumte Tat nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, Beschl. v. 5.5.2015 – 2 B 32.14 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.).

62

Dass der Antragsteller seinen Dienst vor und nach der Tat beanstandungsfrei versehen hat und noch leistet, an Fortbildungen teilgenommen hat bzw. noch teilnimmt und ihm wiederholt Belobigungen sowie Anerkennungen, auch für außerdienstliches Verhalten, ausgesprochen worden sind (vgl. dazu die Ausführungen in der Antragsschrift Seite 12-13), wäre zwar zu bedenken. Aber selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen wären für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße – wie hier – in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (vgl. stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 – 2 C 3.12–BVerwGE 146, 98Rn. 43; Beschl. v. 17.7.2013 –2 B 27.12–DokBer 2014, 39Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist eine seiner Hauptpflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Wenn er dies auch nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens "beanstandungsfrei" tut, wie der Antragsteller geltend macht, liegt dies in der Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz begründet und kann daher kein besonderer, eine Maßnahmemilderung rechtfertigender Gesichtspunkt sein (vgl. zum Ganzen, BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018 – 2 B 4.18 –, juris, Rn. 48)

63

Auch wäre zu erwägen, dass der Antragsteller zuvor weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu berücksichtigen wäre zudem, dass der Antragsteller die Körperverletzung unter Alkoholeinfluss begangen und damit alkoholbedingt enthemmt gehandelt hat, sodass sein bisher gezeigtes Persönlichkeitsbild offenbar nicht dem vorgeworfenen Verhalten zu entsprechen scheint.

64

Diese Gesichtspunkte führten aber alle wegen des nicht hinnehmbaren Nachtatverhaltens, welches in besonderem Maße das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Strafverfolgung erschüttert und zugleich zu der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen zwei Kollegen geführt hat, nicht dazu, dass für sein Verhalten bei einem Lebenszeitbeamten unterhalb einer Kürzung der Dienstbezüge erkannt werden würde.

65

Darüber hinaus wäre auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sich bei Begehung der Taten in einer Notlage oder persönlichen Ausnahmesituation befunden hat. Dazu sind anerkannte Milderungsgründe weder dargelegt, noch vermag der Senat solche zu erkennen (vgl. zum anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase: BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris, Rn. 40 f.; Beschlüsse v. 20.12.2013 –2 B 35.13 – juris, Rn. 29 u. v. 9.10.2014 –2 B 60.14–, juris, Rn. 32; zum anerkannten Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage: BVerwG, Urteile v. 25.8.2009 – 1 D 1.08–, juris, Rn. 74 mwN u. v. 10.12.2015 –2 C 6.14–, juris, Rn. 34 mwN und zum anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 – 1 D 77.97–, juris, Rn. 14 f.).

66

Schließlich könnte aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in den Fällen, in denen – wie vorliegend – nach einer Gesamtwürdigung bei einem Lebenszeitbeamten nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen wäre, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet würde, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013 – 2 C 3.12–, juris, Rn. 54 und zuletzt Urt. v. 10.12.2015 –2 C 50.13–, juris, Rn. 44 m.w.N. sowie Beschl. v. 10.10.2014 – 2 B 66.14 –, juris, Rn. 8 sowie BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.1.2013 – 2 BvR 1912/12–, juris). Ob eine Dauer von nicht ganz drei Jahren – die letzte Tat war am 30. April 2016 – unangemessen lang ist – wofür auch nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge nicht Vieles spricht –, kann der Senat offen lassen. Denn die unangemessene Verfahrensdauer rechtfertigte nicht die Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, also die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Kürzung, sondern lediglich einer solchen innerhalb der Kürzung. Dadurch wirkte sich eine unangemessen lange Verfahrensdauer zwar mildernd auf die Verhängung der Maßnahme aus. Dies änderte am Ergebnis der Entscheidung allerdings nichts. Denn die Kürzung sieht einen nach oben hin beschränkten Rahmen von höchstens 20 Prozent der monatlichen Bezüge für einen Zeitraum von längstens drei Jahren vor (vgl. § 11 Satz 1 BDG), bis zu dem der Senat die für das Fehlverhalten eines Lebenszeitbeamten angemessene Sanktion zu bestimmen hätte.

67

5. Die Entlassungsverfügung weist auch keine Ermessensfehler auf. Liegen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1982 – 2 C 44.80–, BVerwGE 66, 19 = NVwZ 1983, 286; OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 54 ff.)

68

In Ermangelung besonderer Gründe für ein Abweichen von der Regelrechtsfolge ist die Entlassungsverfügung, in der die Frage des Ermessens angesprochen worden ist (vgl. dazu Entlassungsverfügung Seite 4 und 5), ermessensfehlerfrei erfolgt.

69

III. Ist die Entlassungsverfügung danach voraussichtlich rechtmäßig, ist die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung durch die Er-folgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs dahingehend indiziert, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die privaten Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt.

70

Insoweit kann der Antragsteller auch nicht unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (– 2 BvR 1547/89 –, NVwZ 1990, 853) damit gehört werden, dass die Antragsgegnerin durch die Anordnung des Sofortvollzugs ihre Fürsorgepflicht verletzt und auch diese als Antragstellerinteresse nicht in die Abwägung eingestellt habe.

71

Unabhängig davon, dass der Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vornimmt, gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn zwar, den notwendigen Lebensunterhalt des Beamten zu sichern und ihm damit auch die Möglichkeit zu geben, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Auf die abstrakte Möglichkeit, Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, darf der Dienstherr den Beamten nicht verweisen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, § 38 VI 1. a, Rn. 1179). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 –VI A 4.72–, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 1574/89–, NVwZ 1990, 853; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2006 – 5 ME 8/06 –; Beschl. v. 1.8.2007 –5 ME 121/07–, NVwZ-RR 2008 483 ff; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 – 5 ME 438/08 –, juris, Rn. 5).

72

Diese Voraussetzungen liegen aber bereits deshalb nicht vor, weil anders als in den genannten Entscheidungen, in denen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen angesehen worden sind, die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs dahingehend indiziert sind, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug die privaten Interessen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt, weil die Entlassungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig und damit die Erfolgsaussichten einer Klage gerade nicht als offen betrachtet werden.

73

Aber auch, soweit der Antragsteller mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Regelung für den Fall zu treffen sei, dass die wirtschaftliche Lage des von der Entlassung betroffenen Beamten vor rechtskräftiger Entscheidung in unvertretbarem Maße bis zur Notlage absinke, ganz allgemein behauptet, er verfüge über kein weiteres Einkommen und gerate in eine existenzielle Notlage, wenn die Bezüge nicht fortgezahlt würden, hätte er damit eine existenzielle Notlage nicht substantiiert dargelegt. Dazu hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass er nicht über Vermögen verfüge, keine ihm zum Unterhalt verpflichteten Eltern habe, die ihm zumindest Unterkunft und Nahrung zur Verfügung stellten sowie darüber hinaus keiner anderen Arbeit nachgehen könne, wobei in den Blick zu nehmen ist, dass der Antragsteller 29 Jahre alt und ledig ist sowie keine Unterhaltspflichten hat (vgl. dazu Beiakte A, Blatt 15-15 b): Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers).

74

B. Aus den oben genannten Erwägungen (A. II. 7.) ist auch sein Antrag, ihm hilfsweise zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes die Bezüge fort zu zahlen, bis über Widerspruch und Klage entschieden worden ist, nicht erfolgreich.

75

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Für den Antragsteller, einem Polizeibeamten der Bundespolizei zur Probe mit der Besoldungsstufe A 7, Erfahrungsstufe 3, beträgt das monatliche Grundgehalt ab dem 1. April 2019 2.694,53. Damit ergibt sich ein Streitwert von 16.167,18 EUR (= 2.694,53 € * 12/2).

76

Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil er auf die im Hauptantrag vorgenommene Interessenabwägung abzielt und damit denselben Gegenstand zum Inhalt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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