Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 24/19
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01. Oktober 2019 geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2019, Gesch.-Z.: 7791741 – 475, wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Aufhebung des u.a. ihren Asylantrag ablehnenden sowie ihre Abschiebung nach Griechenland androhenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.05.2019 erstrebt hat.
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Den aus Syrien stammenden Eltern der Klägerin wurde in Griechenland im Rahmen eines dort durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt. In der Folgezeit reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo die Klägerin am 25.02.2019 geboren wurde. Die Geburt wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 21.03.2019 angezeigt.
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Mit Bescheid vom 28.05.2019 lehnte die Beklagte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt geltenden Asylantrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Im vierten Satz der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Die auf Aufhebung des Bescheids vom 28.05.2019 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 01.10.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die mit Ziffer 1 ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei aus den Gründen des Beschlusses des VGH Mannheim vom 14.03.2018 (A 4 S 544/18) gerechtfertigt. Verneinte man diesen Begründungsansatz, ergäbe sich dasselbe Ergebnis der Unzulässigkeit auch aus einer entsprechenden Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Auch hinsichtlich der übrigen mit dem Bescheid in den Ziffern 2 bis 4 getroffenen Feststellungen und Regelungen sei der Klage im Ergebnis der Erfolg versagt. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 01.10.2019 verwiesen.
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Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen nachträglicher Divergenz der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam und vom Senat in seinem Urteil vom 07.11.2019
(1 LB 5/19) entschiedenen Frage zugelassen, ob bzw. dass Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auf sogenannte im Bundesgebiet „nachgeborene Kinder“ in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannter Schutzberechtigter nicht anwendbar ist, mit der Folge, dass ihre Asylanträge weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG noch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unmittelbar oder in analoger Anwendung unzulässig sind.
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Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 18.12.2019 auf ihre Erwägungen im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 07.11.2019 (1 LB 5/19) Bezug genommen.
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Sie beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01.10.2019 (Az. 13 A 297/19) den angegriffenen Bescheid vom 28.05.2019 aufzuheben.
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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
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Der Senat hält die zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig (A) und begründet (B).
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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist mit am 18.12.2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses vom 12.12.2019 über die Zulassung der Berufung begründet worden (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG, § 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung genügt mit dem ausdrücklich gestellten Antrag sowie der Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 LB 5/19 den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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B. Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil die von ihr erhobene Anfechtungsklage zulässig und begründet ist.
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Insbesondere ist vorliegend die Anfechtungsklage die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart. Der Streitgegenstand ist nach dem Asylgesetz - jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG - auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzt; die erstmalige Sachentscheidung ist nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 15 ff. bei juris, insbesondere Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9/17 -, Rn. 15 bei juris).
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Die Anfechtungsklage ist begründet, da der angefochtene Bescheid vom 28.05.2019 zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.05.2019 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als unzulässig liegen weder in direkter noch in analoger Anwendung der in Betracht kommenden Normen vor. Über den Asylantrag ist deshalb noch in der Sache zu entscheiden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom 07.11.2019 (- 1 LB 5/19 -, Rn. 23 – 79 bei juris), das eine gleichgelagerte Fallkonstellation - allerdings mit Abschiebungsandrohung nach Italien - betraf:
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„Wann ein Asylantrag unzulässig ist, folgt aus § 29 AsylG in der Fassung von Art. 6 des gemäß seinem Art. 8 am Tag nach der Verkündung, also am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I Seite 1939, 1946 f.). Das Integrationsgesetz wiederum setzt Art. 33 der ab dem 21.07.2015 gültigen Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - im Folgenden: Verfahrensrichtlinie - um. Gemäß Art. 33 der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des Art. 33 der Verfahrensrichtlinie als unzulässig betrachtet wird.
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1) Zu Unrecht stützt der angefochtene Bescheid die Unzulässigkeit auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) - im Folgenden: Dublin III-VO - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Aus der Dublin III-VO folgt nicht die Zuständigkeit eines anderen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als eines sogenannten nachgeborenen, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geborenen Kindes.
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a) Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens gemäß Kapitel III Dublin III-VO liegen nicht vor. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Das ist bei der Klägerin der 13.08.2018.
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Die Klägerin ist keine unbegleitete Minderjährige im Sinne der Legaldefinition in Art. 2j) Dublin III-VO, für deren Antrag gemäß Art. 8 Dublin III-VO der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines seiner Geschwister oder ggf. auch Verwandte rechtmäßig aufhalten. Zum einen ist sie in Deutschland geboren und nicht in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik eingereist. Zum anderen ist sie nicht unbegleitet, da sie sich in Deutschland gerade in der Obhut ihrer Eltern befindet.
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Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats folgt auch nicht aus Art. 9 Dublin III-VO. Danach gilt, dass, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Eltern der Klägerin sind zwar als Begünstigte internationalen Schutzes in Italien aufenthaltsberechtigt, sie haben als Vertreter der Klägerin aber nicht schriftlich den Wunsch kundgetan, dass Italien auch für die Prüfung des Antrags der Klägerin zuständig sein soll.
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Hieraus folgt zugleich, dass eine Zuständigkeit Italiens sich auch nicht aus Art. 10 Dublin III-VO ergibt, der zusätzlich zu der schriftlichen Kundgabe des Wunsches voraussetzt, dass über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung getroffen worden ist.
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Eine Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Familienverfahrens gemäß Art. 11 Dublin III-VO. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, dass entweder der Mitgliedstaat zuständig ist, der (a) nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist, oder dass der Mitgliedstaat zuständig ist, der (b) nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Vorliegend kommt die gemeinsame Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht (mehr) in Betracht, weil für die Eltern der Klägerin ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Italien, wo sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet und abgeschlossen worden ist.
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Eine Zuständigkeit Italiens nach den Zuständigkeitsbestimmungen in Art. 12 bis 15 Dublin III-VO scheidet von vornherein aus.
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b) Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Kapitel IV Dublin III-VO liegen ebenfalls nicht vor.
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Eine Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag der Klägerin folgt nicht aus Art. 16 Dublin III-VO. Bei ihr liegt keiner der dort aufgeführten fünf besonderen Hilfsbedürftigkeitsgründe vor. Sie ist kein Antragsteller, der wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, und auch kein Antragsteller, dessen Kind, Geschwister oder Elternteil auf seine Hilfe angewiesen ist. Die Klägerin ist vielmehr selbst als Kleinkind, d.h. wegen ihres geringen Alters, hilfebedürftig. Jedenfalls scheitert eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Dublin III-VO schon daran, dass sich derzeit weder die Klägerin noch ihre Eltern in Italien aufhalten; sie leben derzeit alle zusammen in Deutschland.
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Eine Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Ermessensklausel in Art. 17 Dublin III-VO. Danach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen Asylantrag gerade nicht in Italien, sondern in Deutschland gestellt hat, ist offen, ob Italien - selbst bei Rückkehr der Eltern der Klägerin - einen entsprechenden Beschluss fassen und sich für die Klägerin für zuständig erklären würde.
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c) Eine Zuständigkeit Italiens ergibt sich nicht aus den Regelungen zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren im Kapitel VI der Dublin III-VO, insbesondere nicht aus der Regelung zur Einleitung des Verfahrens in Art. 20 Dublin III-VO (so VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2018 - RN 14 K 17.33302 -, Rn. 31 ff. bei juris; VG B-Stadt, Urteil vom 20.03.2018 - 9 A 7382/16 -, Rn. 19 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 24 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2018 - 28 K 1506/17.A -, Rn. 29 ff. bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2017 - 22 L 1290/17.A -, Rn. 14 ff. bei juris; VG Lüneburg, Urteil vom 24.05.2016 - 5 A 194/14 -, Rn. 17 ff. bei juris; wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2019 - A 13 K 1357/16 -, Rn. 24 bei juris; wohl auch Marx, a.a.O., § 29 Rn. 104, offen § 29 Rn. 16 a. E., Rn. 102; a. A. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -, Rn. 9 f., Rn. 14 bei juris - als obiter dictum -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.02.2019 - 10 LA 218/18 -, Rn. 5 bei juris; VG Würzburg, Beschluss vom 18.09.2019 - W 10 S 19.50614 -, Rn. 18 bei juris; VG Schwerin, Urteil vom 30.04.2019 - 3 A 1851/18 SN -, Rn.16 ff. bei juris; VG Berlin, Urteil vom 27.02.2019 - 23 K 367/18.A -, Rn. 18 bei juris; VG Greifswald, Urteil vom 22.05.2017 - 4 A 1526/16 As HGW -, Rn. 30 bei juris; Broscheit, Die Unzulässigkeit von Asylanträgen der in Deutschland geborenen Kinder im EU-Ausland anerkannter Schutzberechtigter, InfAuslR 2018, 41, 43; wohl auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Juni 2018, § 29 Rn. 184; wohl auch - als Rückschluss aus dem Zitat des VG Greifswald bei Fußnote 17 - Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 20, Rn. 15; offen lassend, ob Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO oder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG OVG Bautzen, Beschluss vom 05.08.2019 - 5 A 593/19.A -, Rn. 5 bei juris; VG Saarlouis, Urteil vom 29.07.2019 - 3 K 678/18 -, bei juris, Seite 5).
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aa) Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO begründet weder in direkter Anwendung noch in erweiternder Auslegung eine Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag der Klägerin.
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Gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
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Nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. VG B-Stadt, a.a.O, Rn. 21 ff. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 33 ff. bei juris; VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris).
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Die Eltern der Klägerin als deren Familienangehörige im Sinne des Art. 2g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2c) Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Davon zu unterscheiden ist gemäß Art. 2f) Dublin III-VO der Ausdruck „Begünstigter internationalen Schutzes“, der einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bezeichnet, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2a) der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde. Aus dieser Unterscheidung folgt, dass Antragsteller im Sinne von Art. 2c) Dublin III-VO nur solche Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sind, über deren Antrag auf internationalen Schutz bislang noch nicht, d.h. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in anderen Mitgliedstaaten der EU endgültig entschieden worden ist. Den Eltern der Klägerin ist internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Italien zuerkannt worden, sodass über ihren Asylantrag bereits endgültig entschieden wurde. Sie sind gemäß Art. 2f) Dublin III-VO „Begünstigte internationalen Schutzes“.
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Angesichts der Legaldefinitionen scheidet eine erweiternde Auslegung des Begriffs des Antragstellers aus. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Eltern der Klägerin in Deutschland erneut einen Asylantrag gestellt haben (so aber VG Greifswald, a.a.O., Rn. 27 ff. bei juris). Sie werden durch den Antrag in Deutschland nicht zu Antragstellern im Sinne der Dublin III-VO. Die Dublin III-VO findet auf sie keine Anwendung mehr. Insbesondere erfolgt ihre Rücküberstellung nach Italien nicht auf der Grundlage von Art. 18 Dublin III-VO und den Überstellungsregeln in Art. 29 ff. Dublin III-VO. Sie erfolgt vielmehr aufgrund bilateraler Verträge, sogenannter Rückübernahmeabkommen, oder des Straßburger Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 (vgl. im Verwaltungsverfahren der Eltern der Klägerin das Schreiben Italiens vom 19.07.2018 an die deutsche Dublin-Einheit und das Schreiben der Beklagten an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten vom 20.07.2018, Beiakte, Bl. 12 - 15: keine Aufnahme nach der Dublin III-VO; VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 23 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 34 bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 34 ff. bei juris). Eine andere Auslegung würde auch nicht die Vorschriften der Dublin III-VO über Folge- und Zweitanträge leerlaufen lassen (so aber VG Greifswald, a.a.O., Rn. 28 bei juris). Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, sodass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Das ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 26 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 34 bei juris).
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Entgegen den auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 9 bei juris) gestützten Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Eltern vor der Gewährung internationalen Schutzes Antragsteller im Sinne der Dublin III-VO gewesen seien und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nur von Kindern spreche, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was unstreitig der Fall sei. Nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition in Art. 2f) Dublin III-VO sind die Eltern in Italien von Antragstellern zu Begünstigten internationalen Schutzes geworden, weshalb ihr Status zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland nicht der von Antragstellern nach der Dublin III-VO ist.
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Gegen eine erweiternde Auslegung spricht zudem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17.06.2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BT-Drucks. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen (VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 29 bei juris).
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Eine erweiternde Auslegung ist ferner mit dem System der Dublin III-VO und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I Seite 1939, 1946 f.) nicht vereinbar. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für einen noch offenen Asylantrag im Rahmen der Dublin III-VO gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG einerseits und der Unzulässigkeit wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 29 Abs 1 Nr. 2 AsylG andererseits. Dem liegt Art. 33 der Verfahrensrichtlinie zugrunde, in dem es ausdrücklich heißt, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin III-VO ein Antrag nicht geprüft wird, die Mitgliedstaaten nicht prüfen müssen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie als unzulässig betrachtet wird. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen der Dublin III-VO ist folglich keine Auffangkategorie, die eingreift, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Es handelt sich vielmehr um zwei selbstständige Entscheidungskategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen (wie zum Beispiel Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung), sodass ein international Schutzberechtigter nicht Antragsteller im Sinne der Dublin III-VO sein kann (VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 24, 27 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 34 a. E. bei juris).
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Gegen eine erweiternde Auslegung spricht ferner der Sinn und Zweck der Dublin III-VO, die eine Regelung dafür treffen soll, dass ein Asylbewerber nur ein Asylverfahren in nur einem Dublin-Staat erhalten soll (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2018, Rn. 396). Damit soll einerseits ein Missbrauch von Asylverfahren durch parallele oder sukzessive Asylanträge (sog. „asylum shopping“ oder „forum shopping“) verhindert werden. Andererseits soll aber auch verhindert werden, dass Asylbewerber von einem in den anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden (sog. „refugees in orbit“) und es soll ein effektiver Zugang zumindest in einem Staat zu einem Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft garantiert werden (vgl. Marx, a.a.O., § 29 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, Rn. 155 bei juris).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU Schutzsuchenden einräumt, dass sich ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen kann, er aber einen Anspruch darauf hat, dass ein von ihm innerhalb der Europäischen Union gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union geprüft wird. Könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines „refugee in orbit“, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Deshalb darf der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat einen Schutzsuchenden nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht (so BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 23 bei juris; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10.03.2016 - 13 A 1657/15.A -, Rn. 77 ff. bei juris).
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Dem widerspricht es, die Eltern weiterhin als Antragsteller im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anzusehen mit der Folge der Zuständigkeit Italiens für den Antrag der im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nach Ankunft der Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geborenen Klägerin. Es ist nämlich offen, ob andere Mitgliedstaaten deutschen Überlegungen zu einer erweiternden Auslegung des Begriffs des Antragstellers in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO folgen würden. Dies könnte dazu führen, dass die Klägerin ihren Anspruch, dass ihr Asylantrag bzw. ihr Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes zumindest einmal von einem Mitgliedstaat materiell geprüft wird, nicht durchsetzen könnte, weil die Beklagte sich auf ihre dann bestandskräftige Entscheidung der Unzulässigkeit des Asylantrags und Italien auf die Zuständigkeit der Beklagten beruft. Zur Vermeidung dieses unerwünschten Ergebnisses, dass sich niemand für den Asylantrag der Klägerin, d.h. für eine materielle Prüfung des Antrags, zuständig fühlt und sie ein „refugee in orbit“ wird, ist der am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorzug zu geben.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO auch der Verhinderung eines sogenannten „asylum shopping“ oder „forum shopping“ dienen. Dieser Vorwurf mag auf die Eltern der Klägerin zutreffen, die trotz Schutzgewährung in Italien nach Deutschland weitergereist sind - nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren vom 07.09.2018 wegen schlechter Lebensbedingungen in Italien - und deren in Deutschland gestellter Antrag deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Von der Ausübung eines - nach der Dublin III-VO nicht gewünschten - Wahlrechts bezüglich des zuständigen Mitgliedstaats kann aber, wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, nicht die Rede sein, wenn die Veränderung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens immerhin die Geburt eines Kindes voraussetzt. Es ist deshalb hinzunehmen, wenn die Geburt eines Kindes dazu führt, dass dieses einen Asylantrag in Deutschland stellen kann und dass sich Aufenthaltsrechte der Eltern ergeben, die sie ohne die Geburt eines Kindes nicht gehabt hätten.
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bb) Eine Zuständigkeit Italiens für einen Asylantrag der Klägerin folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 28 ff. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 35 ff. bei juris).
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Analogie ist die Übertragung der für einzelne bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Sie überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns, die für die eigentliche, auch die extensive Auslegung eine Schranke darstellt und setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Feststellung einer Lücke ist ein wertender Vorgang. Die Ausfüllung der Regelungslücke im Wege der entsprechenden Anwendung einer anderen Regelung muss entsprechend den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2019, Einleitung, Rn. 48, 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, Rn. 17 bei juris).
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Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend (VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 29 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 38).
- 46
Bei wertender Betrachtung sprechen allerdings die zahlreichen Regelungen, die die Einheit der Familie in den Vordergrund stellen, für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, insbesondere der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Das gilt zunächst für die Erwägungsgründe der Dublin III-VO. Der Erwägungsgrund 13 befasst sich mit dem Kindeswohl, der Erwägungsgrund 14 mit der Achtung des Familienlebens und die Erwägungsgründe 15 bis 17 befassen sich mit der Zuständigkeit im Hinblick auf Familienangehörige. Gemäß Erwägungsgrund 15 soll mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.
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Die Wahrung des Familienverbands ist auch Gegenstand von Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie -. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann (Art. 23 Abs. 1) und sie tragen dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Art. 23 Abs. 2). Entsprechende Regelungen finden sich in den Erwägungsgründen 9 und 22 sowie in Art. 12 und 23 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen.
- 48
Wichtigster Grundsatz, der in all diese Vorschriften Eingang gefunden hat, ist das Wohl des ledigen, minderjährigen Kindes gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (VG Ansbach, Urteil vom 17.03.2016 - AN 14 K 15.50547 -, Rn. 26 bei juris).
- 49
Andererseits ist der Fall, dass sich aus den speziellen Regelungen der Dublin III-VO keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergibt, ausdrücklich geregelt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn - wie hier - die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.
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Der hier streitgegenständliche Fall eines nachgeborenen Kindes wird ferner von einer der Spezialregelungen, nämlich von Art. 9 Dublin III-VO, erfasst (VG Regensburg, a.a.O., Rn. 37 bei juris; VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 f. bei juris; ausführlich zur anderen Ansicht VG Berlin, a.a.O., Rn. 20 bei juris). Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Klägerin hat nicht durch die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter schriftlich kundgetan, dass Italien für die Prüfung ihres Antrags zuständig sein soll. Dass der Verordnungsgeber hierbei übersehen hätte, dass zu den Familienangehörigen auch minderjährige Kinder zählen, auf die sich immerhin zwei von vier Spiegelstrichen in der Legaldefinition der Familienangehörigen in Art. 2g) Dublin III-VO beziehen, ist nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass viele Asylbewerber „weiterwandern“, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Dublin III-VO bekannt, wie zum Beispiel aus der ausdrücklichen Regelung von Unzulässigkeitsgründen, die sich aus einer solchen „Weiterwanderung“ ergeben, in Art. 33 der Verfahrensrichtlinie folgt. Dass während eines oft langandauernden Aufenthalts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kinder geboren werden, entspricht der Lebenswirklichkeit. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass eine ungewollte Regelungslücke darin zu sehen ist, dass der Verordnungsgeber für sogenannte nachgeborene Kinder keine Art. 9 Dublin III-VO abändernde/ergänzende Regelung getroffen hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Titels der Dublin III-VO die Zuständigkeitsbestimmung ihr einziger Zweck ist. Das macht die Annahme von Lücken in besonderer Weise erklärungsbedürftig.
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Gegen die Annahme einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die verschiedenen Regelungen zur Familieneinheit und zum Wohl des Kindes spricht ferner, dass die Dublin III-VO selbst in verschiedenen Regelungen, nämlich in Art. 8 Abs. 3, Art. 9, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für Familienangehörige vorsieht, und zwar auch, wenn einer von ihnen minderjährig ist (VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 38 bei juris). Die Familieneinheit kann zudem auch in Deutschland hergestellt werden bzw. ist bereits hergestellt, weil sich die Eltern der Klägerin gemeinsam mit ihr in Deutschland aufhalten. Die Gefahr einer Trennung der Klägerin von ihren Eltern dürfte im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht bestehen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 40 bei juris).
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Eine Regelungslücke ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich der Regelungen in Art. 9 und Art. 10 Dublin III-VO (so aber Broscheit, InfAuslR 2018, 41, 43; VG Berlin, a.a.O., Rn. 20 bei juris). § 10 Dublin III-VO regelt, dass, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. In den Fällen von Art. 10 Dublin III-VO geht Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vor. Das heißt, minderjährige Kinder werden in das Asylverfahren der Eltern einbezogen, auch wenn dieser Wunsch nicht schriftlich geäußert wird, wenn sie im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nach Ankunft ihrer Eltern als Antragsteller im Hoheitsgebiet geboren werden. Die Überlegung, dass entsprechend bei nachgeborenen Kindern verfahren werden müsste, bei denen das Verfahren der Eltern schon abgeschlossen ist, überzeugt allerdings nicht. Der Unterschied liegt gerade darin, dass die nachgeborenen Kinder, wenn man auf sie Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO anwenden würde, obwohl das Verfahren der Eltern bereits abgeschlossen ist, quasi „in der Luft hängen“, weil es kein Verfahren mehr gibt, in das sie einbezogen werden könnten (vgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 37 bei juris). Es gibt also einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass nachgeborene Kinder unterschiedlich behandelt werden - je nachdem, ob zum Zeitpunkt ihrer Geburt über den Asylantrag ihrer Eltern schon endgültig entschieden ist oder nicht.
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Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 14 bis 16 sowie Art. 6 Abs. 3a) und Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 Dublin III-VO die Formulierung „sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient“ in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin ausgelegt, dass sie, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliege, die Vermutung begründe, dass es dem Wohl des Kindes diene, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen. Aus diesen Bestimmungen gehe hervor, dass die Achtung des Familienlebens, spezieller die Wahrung der Einheit des Familienverbundes, grundsätzlich dem Wohl des Kindes diene. Die Situation des Kindes sei nur dann unabhängig von derjenigen seiner Eltern zu behandeln, wenn eine Prüfung im Verbund mit den Eltern nachweislich nicht dem Wohl des Kindes diene (EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, Rn. 87 - 90 bei juris). Auf die Auslegung des Begriffs der Kindeswohldienlichkeit in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO kommt es aber nicht an, da dieses Tatbestandsmerkmal nicht zu prüfen ist, wenn Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO mangels planwidriger Lücke gar nicht zur Anwendung kommt.
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Aber selbst dann, wenn man eine planwidrige Regelungslücke bejahen würde, käme eine Lückenschließung durch die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht in Betracht. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Verordnung und es würde an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlen. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen, die gegen eine erweiternde Auslegung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sprechen, Bezug genommen werden. Im Übrigen gilt:
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Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-VO ist es Sinn und Zweck des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden (so VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 30 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 38 bei juris).
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Für eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO fehlt es zudem an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers - der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat - im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass das neugeborene Kind in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden kann. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte. Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international Schutzberechtigten identifiziert, sodass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann (so VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 31 f. bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 39 bei juris).
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Das heißt, das Ziel des 15. Erwägungsgrunds, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, wird mit einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder gerade nicht erreicht. Das Verfahren der Eltern ist abgeschlossen und wie der Staat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, einen Antrag des Kindes behandelt, ist offen.
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Scheidet nach alledem eine Analogie schon aufgrund allgemeiner Erwägungen aus, kann offen bleiben, ob der Klägerin und ihren Eltern im Fall der Rückführung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 EU-GRCharta droht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VG Regensburg, a.a.O., Rn. 40 ff. bei juris) und im vorliegenden Fall schon deshalb eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt.
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cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG gestützte Bescheid auch dann rechtswidrig sein dürfte, wenn man Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO entsprechend anwenden würde. Die Zuständigkeit der Beklagten für den Asylantrag der Klägerin würde dann aus Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO folgen, weil sie es versäumt hat, binnen drei Monaten nach der Antragstellung der Klägerin am 13.08.2018 ein Aufnahmegesuch für die Klägerin an Italien zu richten (vgl. VG Regensburg, a.a.O., Rn. 47 bei juris; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24 bei juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 28 ff. bei juris).
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Gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Nach Aktenlage hat die Beklagte weder ein Aufnahmegesuch für die Klägerin gestellt noch Italien überhaupt über die Geburt der Klägerin unterrichtet.
- 61
Nicht zu folgen ist insoweit der Auffassung der Beklagten, dass es in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO der Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens nicht bedürfe. Richtig ist insoweit, dass nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 Satz 3 Dublin III-VO für nachgeborene Kinder ein neues Zuständigkeitsverfahren nicht eingeleitet werden muss. Diese Regelung macht aber nur dann Sinn, wenn über den Antrag auf internationalen Schutz des Familienangehörigen noch nicht in der Sache entschieden ist; er sich also selbst noch im Dublin-Verfahren befindet. Das nachgeborene Kind nimmt dann am Zuständigkeitsverfahren des Familienangehörigen teil. Ist das Asylverfahren des Familienangehörigen hingegen mit der Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen, fehlt es an einem Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO, an dem das nachgeborene Kind teilnehmen könnte. Es bedarf dann vielmehr eines eigenen, neuen Zuständigkeitsverfahrens, um zu klären, welcher Mitgliedstaat inhaltlich über den Asylantrag des nachgeborenen Kindes entscheidet (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 37 bei juris).
- 62
Selbst Vertreter der entsprechenden Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO halten deshalb ein Aufnahmeersuchen für die Kinder für erforderlich und angesichts der ohnehin entsprechenden Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO trotz des anderslautenden Wortlauts von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO für möglich (Broscheit, InfAuslR 2018, 41, 43). Es wird aber auch ohne Begründung die Auffassung vertreten, dass es in diesen Fällen lediglich der formlosen, insbesondere nicht an die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO gebundenen Nachmeldung des im Bundesgebiet geborenen Kindes gegenüber dem für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständigen Staat bedürfe (VG Berlin, a.a.O., Rn. 21 bei juris) oder dass Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO insoweit teleologisch reduziert sei (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 10 bei juris). Dagegen spricht, dass nur durch die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens für das Kind geklärt werden könnte, ob der Mitgliedstaat, der den Eltern Schutz gewährt hat, überhaupt bereit ist, das Kind aufzunehmen. Dagegen spricht ferner, dass nach dem System der Dublin III-VO ein Mitgliedstaat nicht über längere Zeit über seine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO im Ungewissen bleiben soll.
- 63
Diese Folgeprobleme bei einer (entsprechenden) Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf das Asylverfahren eines nachgeborenen Kindes, dessen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sprechen ebenfalls gegen eine (entsprechende) Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO.
- 64
2) Ist eine Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig, haben die Gerichte vor Aufhebung des Bescheids zu prüfen, ob dieser auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden oder in eine andere Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, Rn. 40 bei juris; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28/18 -, Rn. 13 bei juris; BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 21 bei juris).
- 65
a) Eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin wegen einer Zuständigkeit Italiens folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG.
- 66
Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, d.h. anderen Rechtsvorschriften als der Dublin III-VO, oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Jedenfalls im Verhältnis zu Italien kommt angesichts des Vorrangs der Dublin III-VO § 29 Abs. 1 Nr. 1b) AsylG keine praktische Bedeutung zu (Marx, a.a.O., § 29 Rn. 100).
- 67
b) Eine Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin wegen Zuständigkeit Italiens folgt nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2a) der Verfahrensrichtlinie umsetzt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
- 68
Der Senat lässt offen, ob einer Aufrechterhaltung als bzw. einer Umdeutung in einen Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG des von der Beklagten ausdrücklich nur auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG gestützten Bescheids schon entgegensteht, dass sich damit der Streitgegenstand verändert bzw. dass § 47 VwVfG bei einer Umdeutung u. a. voraussetzt, dass die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sind als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Veränderung des Streitgegenstands bzw. ungünstigere Rechtsfolgen könnten sich vorliegend aus den abweichenden Folgeentscheidungen, aber auch aus mittelbaren Folgen, zum Beispiel hinsichtlich der Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergeben (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4/15 -, Rn. 28 ff. bei juris; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 21 bei juris; BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 9/17 -, Rn. 18 ff. bei juris; VGH Kassel, Beschluss vom 01.09.2017 - 4 A 2987/16.A -, Rn. 61 ff. bei juris; VGH München, Beschluss vom 24.05.2017 - 9 ZB 15.50104 -, Rn. 7 bei juris; VG München, Beschluss vom 16.05.2019 - M 9 S 18.52510 -, Rn. 17 bei juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 47 Rn. 36 mit Fn. 118, Rn. 50).
- 69
Jedenfalls findet § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unabhängig von der vorstehenden Frage weder direkt noch analog auf den streitgegenständlichen Fall Anwendung.
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aa) Aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt sich nach einhelliger Auffassung nicht die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin. Sie ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union hat ihr bislang internationalen Schutz gewährt. Die im Perfekt formulierte Vorschrift („bereits…gewährt hat“) erfasst dem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Fälle, in denen die um Asyl nachsuchende Person selbst schon über einen internationalen Schutzstatus verfügt. Ein „Grundsatz der Familieneinheit“ ist dem geltenden europäischen Asylrecht jedenfalls in der Form fremd, dass sich der Schutzstatus der Eltern zwingend und automatisch auf deren minderjährige Kinder erstreckt. Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht vielmehr nur vor, dass Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen haben, wie sie ihren anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen zustehen (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 20 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 26 bei juris; VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 17 bei juris; VG Berlin, a.a.O., Rn. 16 f. bei juris).
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bb) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet auch nicht analog Anwendung auf den Asylantrag eines nachgeborenen Kindes (so VG B-Stadt, a.a.O., Rn. 18 bei juris; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 27 ff. bei juris; VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 22 bei juris; VG Berlin a.a.O., Rn. 16 f. bei juris; a. A. VGH München, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, Rn. 17 bei juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 LA 68/19 -, Rn. 5 bei juris; VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2019 - AN 3 K 18.31132 -, Rn. 19 bei juris; OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 5 bei juris; VG Saarlouis, a.a.O., bei juris, Seite 5).
- 72
Wie oben zu § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG dargelegt, gibt es im Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO keine Regelungslücke. Der Gegenansicht, die im Fall eines nachgeborenen Kindes eine „ersichtlich planwidrige Regelungslücke“ annimmt und diese mit einer „teleologischen Extension“ schließen will, weil das Asylgesetz keine Regelung dazu enthalte, wie der Asylantrag nachgeborener Kinder zu behandeln sei (so VGH München, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, Rn. 19 bei juris), ist deshalb nicht zu folgen. Mangels Regelungslücke entfällt nicht nur eine analoge Anwendung der zur Unzulässigkeit des Asylantrags führenden Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, sondern auch eine analoge Anwendung der zur Unzulässigkeit des Asylantrags führenden Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
- 73
Aber selbst wenn man eine planwidrige Lücke bejahen wollte, käme eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Wie schon bei der analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO widerspräche das dem Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und würde es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG knüpft an den in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Schutz an. Der Asylantragsteller unterfällt deshalb nicht mehr der Dublin III-VO, sein Antrag ist unzulässig und seine Rücküberstellung in den anderen Mitgliedstaat erfolgt auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen. Die Situation des nachgeborenen Kindes ist eine andere. Ihm ist noch in keinem Mitgliedstaat Schutz gewährt worden und es läuft, wie oben dargelegt, bei einer - mit den übrigen Mitgliedstaaten nicht abgestimmten - analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gefahr, dass es seinen Anspruch auf erstmalige Entscheidung über seinen Asylantrag nicht durchsetzen kann, weil die Beklagte sich auf die Unzulässigkeit des Asylantrages und Italien auf die Zuständigkeit der Beklagten beruft.
- 74
Die Begründung der Gegenauffassung (vgl. VGH München, Beschluss vom 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, Rn. 20 bei juris) überzeugt nicht. Sie stellt darauf ab, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den das Gemeinsame Europäische Asylsystem beherrschenden Grundsatz durchsetze, wonach der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sei (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO), weshalb sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatsangehörigen zu befassen brauche, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen worden sei. Dem Ziel, Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abzuhalten, liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in Deutschland geboren worden sei, anders zu verfahren wäre, als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Diese Überlegungen berücksichtigen nicht, dass, wie oben dargelegt, ein Schutzsuchender den für die Prüfung seines Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat zwar nicht selbst aussuchen kann, aber einen Anspruch darauf hat, dass ein von ihm innerhalb der Europäischen Union gestellter Antrag auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union zumindest einmal geprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 23 bei juris). Diesen Anspruch verliert das nachgeborene Kind auch angesichts eines „forum shopping“ seiner Eltern nicht. Für eine entsprechende Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht auch nicht, dass die Dublin III-VO den Grundsatz der Familieneinheit verfolgt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG verwiesen.“
- 75
II. Da die Beklagte zur Durchführung des nationalen Asylverfahrens verpflichtet ist, sind die Folgeentscheidungen zu Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1 bis 3 und zu Ziffer 4 des Bescheids vom 28.05.2019 über das Bestehen von Abschiebungsverboten, über die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und über ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot, deren Grundlage die Unzulässigkeitsentscheidung ist, verfrüht ergangen und daher ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 51/ 18 -, Rn. 20 bei juris; BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 21 bei juris). Soweit die Beklagte mit Ziffer 3 Satz 4 zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, war diese - die Klägerin ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nie umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, Rn. 7 bei juris; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - 12 K 16165/17.A -, Rn. 20 bei juris). Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung im Beschluss hat insoweit ausschließlich klarstellenden Charakter.
- 76
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
- 77
Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da über die vom Senat im Verfahren 1 LB 5/19 mit Urteil vom 07.11.2019 zugelassene und von der Beklagten eingelegte Revision (BVerwG - 1 C 37.19 -) noch nicht entschieden ist.
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- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 17x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 125 1x
- § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 42 1x
- § 29 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 4 S 544/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 5/19 5x (nicht zugeordnet)
- 13 A 297/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4/16 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 9/17 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 A 7382/16 1x
- 12 K 16165/17 8x (nicht zugeordnet)
- 28 K 1506/17 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 1290/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (5. Kammer) - 5 A 194/14 1x
- 13 K 1357/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 LA 218/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1851/18 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 367/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1526/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 593/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 678/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1938/93 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2315/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 6/16 3x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1657/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/18 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 28/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2987/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 68/19 1x (nicht zugeordnet)