Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 4/20

Tenor

Auf die zugelassene Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 18. April 2017 geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 verpflichtet, das Unfallereignis vom 8. Januar 2016 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

5000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Realschullehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie befuhr am 8. Januar 2016 mit ihrem PKW von ihrer Dienststelle – der …-Gemeinschaftsschule in … – kommend, die Bundesstraße 76 in Richtung ihres Wohnortes …. Um telefonisch einen Arzttermin zu bestätigen, hielt sie kurz vor 12.00 Uhr auf dem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz Reuterkoppel. Während die Klägerin vor ihrem geparkten PKW stand, kam es zu einem Auffahrunfall in dessen Folge sie gegen 11.57 Uhr von ihrem eigenen PKW überrollt wurde. Die Klägerin erlitt hierdurch unter anderem einen Meniskusriss und ein Schädelhirntrauma.

3

Den Antrag, das Unfallereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 ab. Es habe aufgrund der nicht nur geringfügigen Unterbrechung des Dienstweges durch die Anfahrt des Parkplatzes zwecks eines privaten Telefonats kein Dienstunfallschutz bestanden.

4

Zur Begründung ihrer am 27. April 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass die kurze Unterbrechung der Heimfahrt für ein Telefonat nicht in dem Maße erheblich gewesen sei, dass der Dienstunfallschutz aufgehoben gewesen sei.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

1. den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 aufzuheben;

7

2. den Beklagten zu verpflichten, den am 8. Januar 2016 auf dem Weg von der Schule zum Wohnort erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen;

8

3. die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 18. April 2017 abgewiesen. Der Dienstunfallschutz sei unterbrochen worden, da die Klägerin mit Verlassen ihres PKW zwecks eines privaten Telefonats eine neue Handlungssequenz eröffnet habe. Dies sei nicht als belanglose Unterbrechung zu qualifizieren, sondern habe eine neue Gefahrensituation geschaffen, die dem Dienstherrn nicht zugerechnet werden könne.

12

Gegen das Urteil hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchem der Senat mit Beschluss vom 9. März 2020 entsprochen hat.

13

Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

14

Sie beantragt sinngemäß,

15

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 18. April 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 8. Januar 2016 als Dienstunfall anzuerkennen,

16

sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin habe – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe – eine besondere Gefahrensituation geschaffen, indem sie für ein nicht notwendiges privates Telefonat einen direkt an einer Bundesstraße belegenen Parkplatz angefahren habe. Diese neue Handlungssequenz habe den Dienstunfallschutz unterbrochen. Zudem sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Unfallversicherung schon das Abbremsen zum Abbiegen zwecks privater Nutzung des Mobiltelefons als Unterbrechung des Arbeitsweges zu werten. Eine solche müsse dann erst recht im vorliegenden Fall angenommen werden.

II.

20

Der Senat hält die zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

21

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die (zwar im Stile eines Antrages auf Zulassung der Berufung gehaltene) Berufungsbegründung der Klägerin genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ihr lässt sich eine hinreichende Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen.

22

Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat mit dem streitbefangenen Bescheid vom 18. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2016 die Anerkennung des Unfallereignisses am 8. Januar 2016 zu Unrecht abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern.

23

Ein Dienstunfall setzt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, wobei gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SHBeamtVG als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs nach und von der Dienststelle gilt.

24

Einen solchen Wegeunfall hat die Klägerin erlitten, als ein weiteres Fahrzeug auf ihren geparkten PKW mit der Folge auffuhr, dass sie von diesem partiell überrollt wurde und diverse Verletzungen, unter anderem einen Meniskusriss und ein Schädelhirntrauma erlitt. Das zum Führen eines privaten Telefonats erfolgte Halten auf dem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz war nicht geeignet den erforderlichen Zusammenhang des Weges mit dem Dienst wesentlich zu lösen und führte deshalb nicht zu einer Unterbrechung oder gar einem Wegfall des Dienstunfallschutzes.

25

Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft erleidet, wird Dienstunfallschutz nur dann gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG: vgl. BVerwG, Urteile vom
27. Mai 2004 – BVerwG 2 C 29.03 –, Juris Rn. 11 m.w.N; vom 9. Dezember 2010 – 2 A 4.10 –, Juris Rn. 13). Der Beamte muss sich auf dem – unmittelbaren – Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1965 – BVerwG 2 C 39.63 –, Juris Rn. 21; vom 27. Mai 2004 – BVerwG 2 C 29.03 –, a.a.O. und vom
9. Dezember 2010 – 2 A 4.10 –, a.a.O.). Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst wird dabei jedoch nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung etwa für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 04. Juni 1970 – 2 C 39.68 –, Juris Rn. 33 und vom 10. Dezember 2013 – 2 C 7.12 –,
Juris Rn. 17). Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz zumindest im allgemeinen Verkehrsraum fort (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1970 a.a.O.; vom 21. Juni 1982 – 6 C 90.78 –, Juris Rn. 17; vom 9. Dezember 2010 – 2 A 4.10 –, a.a.O und vom 10. Dezember 2013 a.a.O.).

26

Nach diesen Grundsätzen war der Verkehrsunfall der Klägerin als Wege- und damit als Dienstunfall im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SHBeamtVG anzuerkennen. Das Halten auf dem neben der Bundestraße 76 befindlichen Parkplatz Reuterkoppel zum Zwecke der telefonischen Bestätigung eines Arzttermins stellte keine wesentliche Unterbrechung der dienstlich bedingten Heimfahrt dar, die geeignet gewesen wäre den Bezug der Fahrt zum Dienst zu unterbrechen oder gar zu beenden. Dies könnte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass die Wahrnehmung von ärztlichen Terminen (und damit auch deren telefonische Bestätigung) in der Regel zumindest auch der seitens des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Gesunderhaltungspflicht dient und damit zumindest nicht ausschließlich dem ungeschützten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen ist.

27

Dies braucht der Senat indes nicht abschließend zu entscheiden. Denn auch wenn man dies verneinen wollte, ist die – aufgrund einer dann ausschließlich privatwirtschaftlich zu wertenden Betätigung entstandene – Unterbrechung zeitlich und räumlich unbeachtlich. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung befand sich die Klägerin trotz des Haltens auf dem parallel zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz bei natürlicher Betrachtungsweise weiterhin auf dem Weg von der Dienststelle zu ihrer häuslichen Unterkunft. Sie hat den unmittelbaren Weg von ihrem Dienstort zu ihrer häuslichen Unterkunft durch das Anfahren des Parkplatzes sowohl räumlich als auch zeitlich nicht in wesentlichem Umfang verlassen. Es kam nicht zu einer Änderung in der Bewegungsrichtung, sondern lediglich zu einer Unterbrechung der Bewegung, wobei die Klägerin den unmittelbaren Weg auch in räumlicher Hinsicht im Wesentlichen beibehielt. Durch das Halten auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Parkplatz kam es in zeitlicher Hinsicht lediglich zu einer unwesentlichen Unterbrechung der Fahrt zur häuslichen Unterkunft. Es handelt sich damit um ein Handlungsgeschehen, welches ohne weiteres mit den einen (Wege-)Unfallschutz nicht unterbrechenden Konstellationen etwa eines kurzzeitigen Lebensmitteleinkaufes oder Kioskbesuches unter fußläufigem Wechsel der Straßenseite oder Halten des PKW (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 – 2 C 39.68 –, a.a.O.) gleichzusetzen ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich während dieser Unterbrechung des Weges ausschließlich im öffentlichen Verkehrsraum aufhielt (vgl. zum Entfallen des Dienstunfallschutzes auf privaten Flächen: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, Juris LS und Rn. 10 – 11).

28

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich insoweit auch nicht im Lichte der – vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten – jüngeren (nunmehr ständigen) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach welcher für das Bestehen des gesetzlichen Unfallschutzes im Falle eines Wegeunfalls maßgeblich ist, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel (in der Regel die Wohnung des Versicherten) dient (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R –, Juris Rn. 26; vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R –, Juris Rn. 10; vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 17/07 R –, Juris Rn. 14 und – B 2 U 26/06 R –, Juris Rn. 22; vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R –, Juris Rn. 11; sowie vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –, Juris Rn. 12). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen die Vergleichbarkeit der Bestimmungen zur gesetzlichen Unfallversicherung und zum Dienstunfallschutz betont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 – II C 39.68 –, Juris Rn. 3). Dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht – ohne dass es in dem zugrundeliegenden Fall darauf angekommen wäre, da es sich in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um einen Unfall während einer Dienstreise und nicht um einen Wegeunfall gemäß § 31 Abs. 2 BeamtVG handelte – hinsichtlich des unmittelbaren Anwendungsbereiches der Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG auch in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an seiner zuvor dargestellten bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013, a.a.O; von der Weiden, jurisPR- BVerwG 8/2014 Anm. 3). Soweit teilweise dennoch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertreten wird (vgl. das diesem Urteil vorangehende Urteil des Niedersächsischen OVG vom 28. Februar 2012 – 5 LB 8/10 –, Juris Rn. 27 ff. unter Annahme einer Dienstreise; Groepper/ Tegethoff in: Plog/ Wiedow, Kommentar zum BeamtenVG , § 31 Rn. 139c; Kazmaier in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, , § 31 Rn .188 ff.), sieht der Senat hierfür keine Veranlassung.

29

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum gesetzlichen Unfallschutz ist nicht ohne weiteres auf einen Wegeunfall im Anwendungsbereich des Dienstunfallschutzes eines Beamten übertragbar (so auch von der Weiden, jurisPR- BVerwG 8/2014 Anm. 3). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Wegeunfallschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach weiter gefasst ist, als dies im Rahmen des Dienstunfallschutzes von Beamten der Fall ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht die versicherte Möglichkeit Arbeitswege von und zu anderen Orten – den sog. „dritten Ort“ – als der Familienwohnung oder sonstigen Unterkünften iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII zu wählen (vgl. dazu etwa BSG, Urteile vom 5. Mai 1998 – B 2 U 40/97 R –, Juris Rn. 13 und vom 12. Mai 2009 – B 2 U 11/08 R –, Juris Rn. 18). Dies ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 BeamtVG bzw. § 34 Abs. 2 SHBeamtVG nicht vorgesehen, da neben den gesetzlich normierten Ausnahmen lediglich der – unmittelbare – Weg zwischen Dienststelle und häuslicher Unterkunft geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004, a.a.O.). Das Recht des Dienstunfallschutzes im Rahmen der Beamtenversorgung kennt einen solchen „dritten Ort“ nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. August 2003 – 3 LB 18/03 –, Juris Rn. 23). Aufgrund des sich ohnehin aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden begrenzteren Schutzumfanges bei Wegeunfällen von Beamten, besteht – anders als dies im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sein mag – kein Bedürfnis nach einer weiteren Restriktion (vgl. zum restriktiven Verständnis des Anwendungsbereiches des § 31 Abs. 2 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 –, Juris Rn. 11).

30

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Klägerin war mit Blick auf die Sach- und Rechtslage nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren gegen den – die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall ablehnenden – Bescheid ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu führen. Für einen juristischen Laien lagen die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte keineswegs auf der Hand, so dass für sie die Inanspruchnahme rechtskundigen Beistandes naheliegend und angemessen war.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO iVm. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

33

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, liegen nicht vor.

34

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.


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