Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 42/21

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juni 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1977 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29.12.2003 mit einem Visum zwecks Familienzusammenführung (Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen) in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 15.01.2004 eine bis zum 29.12.2004 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 22.01.2004 erteilte ihm die Bundesanstalt für Arbeit eine unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art; am 15.03.2004, 14.03.2005 und 16.03.2006 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jeweils um ein Jahr, am 16.04.2007 um zwei Jahre. Im August 2007 wurde bekannt, dass der Antragsteller schon länger arbeitslos war und seine Familie vernachlässigte, die Termine bei der ARGE nicht einhielt und mangels Deutschkenntnissen auch nicht in Arbeit zu vermitteln war. Nach der Trennung der Eheleute im Mai 2008 erhielt er am 05.01.2009 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Laut Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stand ihm zwar nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu, doch war er in der Zeit vom 06.01.2010 bis zum 07.07.2010 entgegen § 4 Abs. 5 AufenthG ohne gültigen Aufenthaltstitel; nach einer Vorladung zum 08.07.2010 erhielt er – vermutlich aufgrund eines Verlängerungsantrages – eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, die ihrerseits mehrfach verlängert wurde, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ausübung der Personensorge für sein deutsches Kind nachzuweisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG wurde laut Vermerk der Ausländerbehörde nicht in Betracht gezogen, da der Lebensunterhalt nicht gesichert war.

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Nach Ablauf der letzten Fiktionsbescheinigung am 28.06.2013 erhielt der Antragsteller seit dem 06.01.2014 Duldungen, zuletzt bis zum 05.04.2015, da der zeitliche Zusammenhang zur letzten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gegeben war, er zunächst über keinen Nationalpass verfügte und noch eine Anfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG ausstand.

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Am 23.03.2015 erhielt der Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG, die am 19.05.2016 bis zum 18.05.2018 verlängert wurde. Laut Ausländerbehörde wurde der Titel jedoch trotz Aufforderung nie abgeholt.

4

Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis, konkret seit dem 12.07.2018, erhielt der Antragsteller wiederum Duldungen, zuletzt am 18.02.2021 zum Zwecke der Prüfung von ARB-Rechten, befristet bis zum 17.05.2021.

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Nach entsprechender Anhörung wiederrief die Antragsgegnerin die Duldung mit Bescheid vom 26.02.2021, forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, sollte er nicht fristgerecht ausreisen. Für den Fall der Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre befristet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keine Nachweise beigebracht habe, die eventuelle Ansprüche nach dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 belegen könnten. Die Prüfung sei nun negativ abgeschlossen.

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Am 15.03.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch, beantragte die Aussetzung der Vollziehung sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG bzw. nach § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 10 ARB 1/80 und legte eine Arbeitgeberbescheinigung vor. Er habe sich im Bundesgebiet nachhaltig integrieren können und erfülle die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Nr. 1 - 5 AufenthG. Weitere Unterlagen könnten diesbezüglich vorgelegt werden. Ein Aufenthaltsrecht könne sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 und dem „Standstillgebot“ des Art. 13 ARB 1/80 ergeben. Mit E-Mail vom 24.03.2021 übersandte er die angeforderten Verdienstabrechnungen 7/20 - 2/21.

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Mit Bescheid vom 16.04.2021 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch zunächst ab und hob die Verfügung vom 26.02.2021 wegen des Nachweises zum Erwerb eines Rechtes nach Art. 6 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 auf. Erst später stellte sie fest, dass die Abhilfe fehlerhaft war und vereinbarte mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonisch, dass der noch nicht zugegangene Bescheid nicht wirksam sein solle und es keiner Rücknahme bedürfe. Der Prozessbevollmächtigte bat um Prüfung des § 25b AufenthG.

8

Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller am 03.05.2021 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.03.2021 anzuordnen und ihm eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen,

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hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten oder zu vollziehen, bis über den Widerspruch und die Anträge vom 15.03.2021 entschieden wurde.

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Durch Beschluss vom 30.06.2021, zugestellt am 05.07.2021, hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag als unbegründet und den Hilfsantrag als unstatthaft abgelehnt.

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Dagegen richtet sich die am 19.07.2021 erhobene und am 03.08.2021 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt nunmehr,

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den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung,

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hilfsweise eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen

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und den Streitwert abzuändern.

II.

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Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.06.2021 hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für die Entscheidung in der Sache (1.) als auch für die Streitwertfestsetzung (2.) durch das Verwaltungsgericht.

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1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Blick auf die vorgenommene Neufassung des Antrags zwar zulässig (a.), doch scheitert die Beschwerdebegründung in weiten Teilen an den Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (b.). Soweit sich einzelne Elemente der Beschwerdebegründung sinnvoll zuordnen lassen, führen sie zu keinem anderen Ergebnis (c.).

19

a. Da die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO nur der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient, ist für eine Antragserweiterung oder -änderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich kein Raum (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.07.2018 - 4 MB 76/18 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Unbenommen bleibt es dem Antragsteller auf jeden Fall, sein Begehren in der Beschwerdeinstanz einzuschränken, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und durch einen Teilverzicht nicht ausgetauscht wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2008 - 4 MB 6/08 -, juris Rn. 4). So liegt es hier.

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Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgt der Antragsteller weiter, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.03.2021 gegen den Bescheid vom 26.02.2021 hingegen nicht – weder in Bezug auf den Widerruf der Duldung noch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung. Dies ist unproblematisch, da beide Maßnahmen gegenüber der gesondert begehrten Fiktionsbescheinigung je eigenständige und abteilbare Streitgegenstände darstellen und durch den Verzicht auch kein neuer Streitstoff hinzukommt. In Bezug auf den Widerruf der Duldung reagiert der Antragsteller offensichtlich auf die durch Zeitablauf eingetretene Erledigung, denn für die Rechtsbehelfe bestünde nach Ablauf der letzten, ohnehin nur bis zum 17.05.2021 geltenden Duldung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Stattdessen formuliert er den vom Verwaltungsgericht (im Beschluss ab S. 10 unten) als unstatthaft eingeordneten Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um. Statt dass der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorerst abzusehen, begehrt er die Erteilung einer (neuen) Duldung nach § 60a AufenthG. Da die Duldung auch nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhaltet, über die nach § 60a Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen ist, besteht inhaltlich kein nennenswerter Unterschied.

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b. Die Beschwerdebegründung hingegen genügt in weiten Teilen nicht den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies gilt in Bezug auf die gebotene Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und die gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Grundsätzlich muss sie sich jeweils gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll. Dabei müssen nicht nur die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden, sondern auch das Entscheidungsergebnis. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2020 - 4 MB 38/20 -, juris Rn. 7 m.w.N). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmittels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbringens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen (Kaufmann in: BeckOK VwGO, Stand 01.01.2020, § 146 Rn. 14; Guckelberger in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73 m.w.N.). Die gebotene Anknüpfung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt eine Orientierung an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung voraus (OVG Greifswald, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 M 34/03 -, juris Rn. 5). Zu einem strukturierten fallbezogenen Vorbringen gehört deshalb auch, den Vortrag zuzuordnen, sobald mehrere Anordnungen streitgegenständlich sind (Guckelberger a.a.O. Rn. 77).

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An einem derart strukturierten Vorbringen fehlt es. In fünf Punkten greift die Beschwerdebegründung einzelne Aspekte der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an, ohne diese den einzelnen erstinstanzlichen Anträgen und den gerichtlichen Prüfungsschritten zuzuordnen. Dies wäre umso eher geboten gewesen, als das Verwaltungsgericht zwei Haupt- und einen Hilfsantrag zu prüfen gehabt und im Verlauf der Prüfung mit Verweisungen gearbeitet hat.

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Eine die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichende Strukturierung des Vorbringens ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Neufassung des Antrags. Dass die Auflistung der fünf Kritikpunkte von ihrer Struktur und ihren Inhalten her den neuen Anträgen geschuldet sei, wird ebenso wenig erläutert wie die Neufassung selbst. Bei einem Haupt- und einem Hilfsantrag, bei denen sich – wie hier – die rechtlichen Argumente überschneiden können, ergibt sich dies auch nicht aus sich heraus. Die Auflistung erscheint vielmehr willkürlich aneinandergereiht. Es wird weder ausgeführt, welche Aspekte nach Neufassung des Antrags je für den Haupt- und den Hilfsantrag noch entscheidungserheblich sein sollen, noch werden die Gegenargumente diesen jeweils so zugeordnet, dass sich eine Struktur erkennen ließe. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sowohl die für das Begehren des Antragstellers jeweils maßgeblichen Aspekte als auch die konkret angegriffenen Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu identifizieren und sinnvoll zuzuordnen.

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So mag es zutreffen, dass das Verwaltungsgericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Diskriminierungsverbots nach Art. 10 ARB 1/80 (Beschwerdebegründung Punkt 3) und / oder die Wirkungsweise der „Standstillklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 (Beschwerdebegründung Punkt 4) verkannt hat. Unklar bleibt jedoch, in welchem rechtlichen Zusammenhang dies im Beschwerdeverfahren Relevanz entfalten soll. Zudem lässt der Antragsteller offen, ob und inwieweit dies zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Vielmehr beschränkt er sich auf die abschließende Feststellung, dass die Wirkung von Art. 10 ARB 1/80 im Rahmen der Hauptsache hätte geprüft werden müssen (zu 3.) bzw. auf die Kritik, dass das Gericht „derart komplizierte Fragen im Rahmen einer summarischen Prüfung durchentscheidet und nicht im Hauptsacheverfahren nach Erörterung und ggf. Vorlageanträgen entscheidet“ (zu 4.). Ebenso unklar bleibt, bei welcher umfassend anzustellenden Güterabwägung das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 25b AufenthG mehr Bedeutung hätte zumessen sollen und an welcher Stelle es nicht nur auf einen rechtmäßigen Aufenthalt habe abstellen dürfen, sondern auch einen (durch die Antragstellung ausgelösten?) geduldeten Aufenthalt als tatbestandsmäßig annehmen müssen (Beschwerdebegründung Punkt 5).

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Dieses Vorbringen legt es nahe, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Ausführungen im Beschluss zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezieht in der Annahme, dass bei einem als offen erscheinenden Ausgang in der Hauptsache eine Folgenabwägung vorzunehmen und die abschließende Klärung der Rechtsfragen in das Hauptsacheverfahren zu verlagern sei. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Duldung u.a. an Art. 10 ARB 1/80 und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowohl an § 81 Abs. 3 AufenthG und dessen Anwendbarkeit gemäß Art. 13 ARB 1/80 als auch an Art. 81 Abs. 4 AufenthG gemessen und darauf hingewiesen, dass allein der Antrag nach § 25b AufenthG noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG begründe. Allerdings ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Beschwerdeschrift nicht mehr enthalten und folglich auch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (s.o. 1.a.).

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Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht auf S. 10 des Beschlusses mit dem zusätzlichen Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung befasst, diesen als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgelegt und wegen der Verneinung der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Hierzu äußert sich die Beschwerde nicht. Ihre Ausführungen zu Art. 10 und Art. 13 ARB 1/80 und zu § 25b AufenthG werden hier nicht eingeordnet. Ausführungen dazu, warum über einen – vermutlich gemeinten – offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinaus die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nach § 123 Abs. 1 VwGO bei einer vom Verwaltungsgericht zumindest angedeuteten Vorwegnahme der Hauptsache angenommen werden sollte, fehlen darüber hinaus.

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c. Soweit sich einzelne Elemente der Beschwerdebegründung dennoch sinnvoll zuordnen lassen, führen sie zu keinem anderen Ergebnis.

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(1) Die Ausführungen unter Punkt 1 der Beschwerdebegründung sollen wohl die mit dem Hauptantrag begehrte Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung betreffen. Der Antragsteller rügt, dass das Gericht die Anwendbarkeit des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG übersehen habe. Dessen Beachtung müsse zur Bescheinigung einer Fiktionswirkung führen.

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Der damit geltend gemachte Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung ist schon nicht vom Antragsbegehren umfasst. Beantragt ist allein die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Während diese nur zu deklaratorischen Zwecken erfolgt und das bescheinigt, was nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG bei rechtzeitiger Antragstellung gesetzlich fingiert wird, sieht § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bei einem verspäteten Antrag vor, dass die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen kann. Diese Anordnung ist nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv und ergeht in Form eines Verwaltungsaktes (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

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Dessen ungeachtet ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Offen bleibt bereits, ob überhaupt auf den Ablauf der letzten, bis zum 18.05.2018 verlängerten Aufenthaltserlaubnis abgestellt werden kann, weil sie dem Antragsteller gegenüber auch bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist. Laut Antragsgegnerin soll er sie nie abgeholt haben. Tatsächlich befindet sich die entsprechende Karte nach wie vor im Verwaltungsvorgang, obwohl der Antragsteller noch mit Schreiben vom 13.07.2017 darauf hingewiesen worden war, dass der Aufenthaltstitel noch in der Ausländerbehörde vorliege und abgeholt werden solle. Die dem entgegengesetzte schlichte Behauptung, den Titel rechtzeitig vor Ablauf abgeholt zu haben, vermag insofern nicht zu überzeugen.

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Auch ergibt sich nicht, dass der Antragsteller nach dem 18.05.2018 überhaupt einen nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Verlängerungsantrag gestellt hätte. Im Verwaltungsvorgang finden sich hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung lediglich, zwecks Terminvereinbarung zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde angerufen zu haben und nach der Auskunft, dass man gegenwärtig in der Prüfung wegen eines Strafverfahrens sei, davon ausgegangen sei, dass die Behörde sich bei ihm melden werde. Erst durch die Aufforderung des Jobcenters sei er auf die Ausländerbehörde am 12.07.2019 persönlich zugegangen (gemeint ist wohl am 12.07.2018). Eine Antragstellung i.S.d. § 81 Abs. 1 AufenthG ist damit nicht dargetan. Selbst die (erfolgreiche) Vereinbarung eines Termins für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits die Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn 28; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 9). Auch ein „persönliches Zugehen“ am 12.07.2018 mit dem Ergebnis einer neu ausgestellten Duldung lässt nicht ohne Weiteres auf einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schließen. Dass die Ausländerbehörde die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts prüfte, ergibt sich erst aus der Duldungserteilung vom 21.11.2019.

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Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen nicht in schlüssiger Weise, dass der Antragsteller unverschuldet oder lediglich aufgrund leichter Fahrlässigkeit an der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung gehindert war und die Fristüberschreitung nur geringfügig ausgefallen ist (dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Es wird nicht dargelegt, dass er überhaupt versucht hätte, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Selbst wann der Anruf bei der Ausländerbehörde erfolgt sein soll, wird nicht mitgeteilt. Ebenso wenig wird erläutert, warum die Auskunft, dass man noch in der Prüfung sei, den Antragsteller daran gehindert haben soll, den erforderlichen Antrag der Form halber rechtzeitig zu stellen. Die Erwartung, dass die Behörde sich bei ihm melden werde, ist mit dem Antragserfordernis des § 81 Abs. 1 AufenthG und der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG nicht vereinbar. Ob eine Fristüberschreitung von zwei Monaten (bei unterstellter Antragstellung am 12.07.2018) „nur geringfügig“ war, kann deshalb dahinstehen.

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(2) Die Ausführungen unter Punkt 5 zur Berücksichtigung des am 15.03.2021 gestellten Antrags nach § 25b AufenthG können, da der Antragsteller selbst nicht davon ausgeht, dass dieser Antrag eine Fiktion ausgelöst hätte, zumindest auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag bezogen werden, den das Verwaltungsgericht als einen nicht statthaften Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO angesehen hat. Der Antragsteller verweist auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen und auf Art. 19 Abs. 4 GG. Ein derartiges Bleiberecht müsse aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sicherungsfähig sein. Die so verstandene Kritik ist im Ansatz berechtigt, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.

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Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann u.a. dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und auf die Dauer des Verfahrens auszusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2020 - 4 MB 16/20 -, Rn. 5, juris). Allerdings kommt eine solche Sicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 MB 5/20 -, juris Rn. 10 f. [zu § 25 Abs. 5 AufenthG] m.w.N.; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 30 f. [auch § 25a AufenthG]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

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Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Ein solcher Anspruch steht dem Antragsteller aber voraussichtlich nicht zu. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 19, 23) fehlt es bereits an einem geduldeten Aufenthalt.

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„Geduldet“ ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtwirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat, weil eine Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (BVerwG a.a.O. Rn. 24). Als Duldung i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genügt auch eine sogenannte Verfahrensduldung, die zur Durchführung des auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens erteilt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Duldungsart; vielmehr muss auch sie ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 AufenthG finden (BVerwG a.a.O. Rn. 28 f.; dem folgend [zu § 25a AufenthG] VGH München; Beschl. v. 12.02.2021 - 19 CE 21/6 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.06.2020 - 11 S 427/20 -; OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 04.03.2020 - 6 S 10/20 -, alle in juris).

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Über eine rechtwirksam erteilte Duldung verfügt der Antragsteller gegenwärtig nicht. Die letzte Duldung ist am 17.05.2021 abgelaufen. Dass die Antragsgegnerin ihm eine Verfahrensduldung ausgestellt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b AufenthG erstinstanzlich ausdrücklich verneint hat, ist dies auch wenig wahrscheinlich. Aus diesem Grunde kann auch aus ihrem Schweigen auf die vom Senat mit Zustellung der eingelegten Beschwerde routinemäßig geäußerte Erwartung, dass bis zur Entscheidung über die Beschwerde von Vollzugsmaßnahmen abgesehen werde, nicht auf eine konkludente Verfahrensduldung geschlossen werden.

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Das Vorliegen materieller Duldungsgründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird mit der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres. Insbesondere ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller eine Verfahrensduldung hätte erteilt werden müssen. Wann dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG als rechtliches Abschiebungshindernis) geboten ist, beschreibt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG a.a.O. Rn. 30) wie folgt:

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„… wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (…). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (…) erfüllt sein. Hingegen genügt nicht, wenn ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt hat, die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder auch eine andere Voraussetzung der Norm noch nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft. In diesem Fall hat es die Behörde in der Hand, den Antrag zügig abzulehnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ohne eine Verfahrensduldung zu erteilen. Es ist dann Sache des betroffenen Ausländers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen, wenn er die Voraussetzungen des § 25b AufenthG gleichwohl für gegeben hält.“

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Entgegen seiner Behauptung ergibt sich vorliegend nicht, dass der Antragsteller die weiteren Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenwärtig bereits vollständig erfüllt mit der Folge, dass diese für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten wären, um den anzunehmenden Integrationserfolg nicht zu gefährden.

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Problematisch ist bereits der nach Nr. 1 regelmäßig zu fordernde achtjährige geduldete, gestattete oder erlaubte Voraufenhalt, der bis hin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ununterbrochen fortgedauert haben muss, wobei es allein im letzten Zeitraum auf einen nur geduldeten Status ankommt (BVerwG a.a.O. Rn. 34, 37). Wie soeben festgestellt, verfügt der Antragsteller seit dem 17.05.2021 und zum gegenwärtigen (maßgeblichen) Zeitpunkt weder über eine Duldung noch ist anhand seiner Darlegungen erkennbar, dass ihm wenigstens ein Anspruch auf eine Duldung zustünde. Weiter wäre bei Nr. 1 zu klären, ob es in den letzten acht Jahren zu zeitlichen Lücken gekommen ist, die keinen Bagatellcharakter mehr haben und auch nicht durch eine Gesamtintegrationsleistung aufgefangen werden können (dazu BVerwG a.a.O. Rn. 48 ff.), etwa in der Zeit vom 29.06.2013 bis zum 05.04.2014 und vom 24.03. bis zum 18.05.2015. Ob sich der Antragsteller gemäß Nr. 2 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, bliebe offen. Des Weiteren könnte gegenwärtig zwar angenommen werden, dass er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert (Nr. 3), zweifelhaft erschiene aber wiederum die Frage, ob er gemäß Nr. 4 über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Er behauptet dies zwar unter Hinweis darauf, dass er ab 2003 mit einer deutschen Frau verheiratet gewesen sei, belegt seine Sprachkenntnisse aber nicht. Ob und wie er etwa mit der Ausländerbehörde kommuniziert hat, bliebe ebenfalls offen. Insofern bestünde auch hier noch Klärungsbedarf.

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Schließlich ist noch offen, ob die allgemeinem Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben sind und ob Versagungsgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen werden können. Angesichts der strafrechtlichen Verfehlungen wäre insbesondere zu prüfen, ob ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

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2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf 10.000,- Euro bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hatte bereits mit dem Hauptantrag zwei eigenständige Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG eingebracht – den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.03.2021 und den auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Den zusätzlichen Hilfsantrag, gerichtet auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, da er denselben Gegenstand betrifft wie die mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren. Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach dem insoweit maßgeblichen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich, dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind (spez. zum Ausländerrecht: OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2013 - 18 E 1241/12 -, juris Rn. 12 und Beschl. v. 16.04.2012 - 18 E 871/11 -, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats v. 13.08.2018 - 4 O 20/18 - juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation erfüllt, denn der Antragsteller kann alternativ nur eine Fiktionsbescheinigung oder eine Duldung beanspruchen. Beide Begehren sind auf die vorübergehende Erhaltung des Aufenthalts gerichtet.

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Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. nur Beschl. v. 24.08.2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Duldung wirkt sich auch hier nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Gegenstand betrifft wie die mit dem Hauptantrag verfolgte Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (vgl. oben 2.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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