Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 9/21
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm – unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung – vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden ist, folgende Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
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Die Antragstellerin habe eine lange Geschichte/Liste von Rechtsbrüchen;
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die Antragstellerin verfüge in unmittelbarer Nähe zu ihrem bestehenden Betriebsgelände über ungenutzte Gewerbeflächen, mit denen sie Spekulation betreibe;
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die Antragstellerin habe die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im … Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr die Erlaubnis erteilt werde, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen.
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Der Antragsgegner ist Ratsherr der Stadt Flensburg und in dieser Eigenschaft Vorsitzender des Ausschusses für …. Im Rahmen der 43. öffentlichen Sitzung dieses Ausschusses wurden Planungen der Stadt … zur Realisierung eines Erweiterungsbaus der Antragstellerin, einem auf dem Gebiet der Wehrtechnik tätigen Unternehmen, am Standort … in Flensburg erörtert. Der Antragsgegner wurde im Anschluss an die Sitzung mit folgenden, im Rahmen der in der Ausschusssitzung geführten politischen Debatte geäußerten Behauptungen in der Presse zitiert:
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„Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste (Geschichte) von Rechtsbrüchen und Verzögerungen dieses Unternehmens zurückblicken;
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es gibt außerdem in unmittelbarer Nähe des Geländes ein seit Jahren ungenutztes Gewerbegrundstück im Besitz der … – das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und auch das trage ich dem Unternehmen an.“
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Die Antragstellerin habe „die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im … Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr eine Erlaubnis erteilt wird, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen“.
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Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 29. Oktober 2020 hat der Antragsgegner es gegenüber der Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten abgelehnt, eine Unterlassungs- und Widerrufserklärung abzugeben.
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Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, die Antragstellerin habe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der amtlichen Äußerung(en). Durch die in Rede stehenden Äußerungen werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingegriffen; dies sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Gemeindevertreter sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen und auch nicht sein Rederecht aus § 32 Abs. 1 GO für sich in Anspruch nehmen könne. Handele es sich nämlich – wie hier – um unwahre Tatsachenbehauptungen und Werturteile, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der angesprochenen Person im Vordergrund stehe, seien diese nicht mehr vom Rederecht für Gemeindevertreter geschützt. Auch wenn sich jedenfalls hinsichtlich der dritten Äußerung nicht hinreichend sicher klären lasse, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr sei, ergebe eine Folgenabwägung, dass das Interesse des Antragsgegners an der Verbreitung seiner Äußerungen hinter dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Unterbindung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wegen der möglichen rechtswidrigen Belastung ihrer Persönlichkeitsrechte zurückstehen müsse. Die auf Antrag der Antragstellerin angeordnete Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro finde ihre rechtliche Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 1 ZPO.
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Der Antragsgegner hat gegen den unter dem 18. Februar 2021 ergangenen und zugestellten Beschluss am 24. Februar 2021 Beschwerde eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, das angedrohte Ordnungsgeld sei nicht von dem Antrag der Antragstellerin umfasst gewesen, auch habe angesichts des angebotenen Zeugenbeweises und der in Aussicht gestellten Vorlage vertraulicher Unterlagen eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen. Befürchtete nachteilige Wirkungen aufgrund der im Streit stehenden Äußerungen seien nicht zu gewärtigen. Für eine derartige Annahme sei es nicht ausreichend, im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung anzugeben, dass es „irritierte Nachfragen“ gegeben habe. Weiterungen seien im Übrigen mehr als drei Monate nach Anhängigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht eingetreten, so dass eine Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen sei.
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Auch fehle es am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht könnten sich Gemeindevertreter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die gerichtliche Einschätzung, es handele sich bei den Aussagen des Antragsgegners um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Herabwürdigung der Antragstellerin im Vordergrund stehe, verkenne grundlegend die Bedeutung und Reichweite der grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit. Im Hinblick auf die Äußerung zu „Rechtsbrüchen“ sei eine Änderung der Sachlage eingetreten. Mittlerweile sei der Antrag des Tochterunternehmens der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Wiederherstellung von Waldflächen vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen zurückgewiesen worden, ein „Rechtsbruch“ durch ein Gericht mithin bestätigt worden. Dessen ungeachtet komme es nicht auf das Vorliegen von gerichtlichen Entscheidungen für die Beurteilung der Meinungsäußerung an. Er, der Antragsgegner, habe im Schreiben vom 29. Oktober 2020 und in seiner Stellungnahme vom 13. November 2020 Verhaltensweisen der Antragstellerin benannt, die er als Regelverstöße ansehe. Den für eine Untersagung erforderlichen Nachweis, dass es diese Vorgänge nicht gegeben habe, habe die Antragstellerin nicht geführt. Der Meinungsbeitrag von ihm, dem Antragsgegner, enthalte auch keinen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern. So sei die Weigerung, den Schallgutachter auf das Betriebsgelände zu lassen, unstreitig; der Verstoß gegen Vorschriften zum Waldschutz sei mittlerweile gerichtlich bestätigt. Auch hinsichtlich der Gespräche zur Kaikante sei kein Unwahrheitsbeweis geführt. Es sei unerheblich, ob die Bedeutung der Regelverstöße objektiv den Begriff „Rechtsbruch“ rechtfertigten. Als bedeutendes Unternehmen in … müsse es sich die Antragstellerin gefallen lassen, dass Vorgänge deutlich, womöglich auch in überzeichneter Weise benannt würden. Für die Entscheidung, ob gemeindliches Einvernehmen erteilt oder ein Bebauungsplan aufgestellt werde, spiele auch Rechtstreue eine entscheidende Rolle. Bei einem Grundstück, das im Eigentum eines einzigen Eigentümers stehe, wie dies hier der Fall sei, spiele eine gewichtige Rolle, wie zuverlässig dieser Eigentümer sei, so dass es für die politische Debatte maßgeblich um die Zuverlässigkeit der Antragstellerin gegangen sei.
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Die vorstehenden Annahmen seien sinngemäß auch der Äußerung zur „Spekulation“ zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereit gewesen sei, das Grundstück für eine Bebauung mit einem Hotel bereitzustellen, während sie sich gegen eine direkt benachbarte Bebauung mit einem Hotel, die das Grundstück nicht genutzt hätte, zur Wehr gesetzt habe, dürfe in der Debatte als „Spekulation“ bezeichnet werden. Auch insoweit gelte der Grundsatz, dass nicht „jedes Wort auf die Goldwaage“ gelegt werden dürfe. Für die Abwägung komme es auch nicht darauf an, ob das Parken von Mitarbeitern noch als gewerbliche Nutzung angesehen werden könne. Nach dem Sinngehalt seiner, des Antragsgegners, Äußerung sei es mit dem Begriff „ungenutzt“ darum gegangen, dass das Grundstück nicht für die Produktion der Antragstellerin genutzt werde. Dass dies nicht unzutreffend sei, werde auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
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Schließlich sei auch die Äußerung zur Kaikante zulässig. Auch hier sei es um die Frage der Zuverlässigkeit des Grundstückseigentümers, der von dem Planungsvorhaben, über das debattiert worden sei, betroffen sei, gegangen. Hätte er, der Antragsgegner, Gelegenheit erhalten, seine vertraulichen Dokumente vorzulegen und Zeugen zu sistieren, wären die verbliebenen Zweifel zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beseitigt worden. Auch die gerichtliche Abwägung sei nicht geglückt. Lasse sich die Wahrheit oder Unwahrheit nicht feststellen, komme eine Untersagung nicht in Betracht. Erforderlich dafür wäre, dass bei einer wertenden Äußerung die Unwahrheit feststehe. Auf der Grundlage der von der Kammer zu Unrecht angenommenen Unaufklärbarkeit hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Folgenabwägung sei fehlerhaft. Es sei angesichts des aktuell zwischen der Antragstellerin und der Stadt Flensburg über die Nutzung des Grundstücks laufenden Rechtsstreits zu erwarten, dass es im betreffenden Fachausschuss der Stadt Flensburg wiederholt zur Befassung mit diesem Vorgang komme, so dass er, der Antragsgegner, gerade aktuell darauf angewiesen sei, sich frei und unbefangen äußern zu können. Sich auf Seiten der Antragstellerin verstärkende Nachteile seien hingegen nicht zu erkennen. Die Presseberichte über die Äußerungen könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die vom Verwaltungsgericht angestellte Mutmaßung, dass Kunden der Antragstellerin keine Verträge mehr abschließen könnten, seien nicht belegt.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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1. Der Beschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, indem er ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen ist. Der Einwand des Antragsgegners, es habe angesichts des von ihm angebotenen Zeugenbeweises und des weiteren Angebotes, vertrauliche Unterlagen mit zum Verhandlungstermin zu bringen, eine mündliche Verhandlung anberaumt werden müssen, überzeugt nicht. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Antrag steht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 921 ZPO im Ermessen des Gerichts. Selbst wenn sich dieses Ermessen im Einzelfall dazu verdichten sollte, dass der Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung anzuhören wäre, eine mündliche Verhandlung jedoch nicht durchgeführt wird, tritt eine Heilung dieses etwaigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren dadurch ein, dass der Antragsteller dann Gelegenheit zur umfassenden Äußerung erhält (vgl. BeckOK VwGO/Kuhla, 59. Ed. 01.07.2021, VwGO § 123 Rn. 168; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2018 - OVG 10 S 32.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, sodass sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen.
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2. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch materiell-rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragstellerin steht nach der hier summarisch gebotenen Betrachtungsweise ein Anordnungsgrund (dazu unter 2.1.) und ein Anordnungsanspruch (dazu unter 2.2.) zur Seite.
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2.1. Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung liegt ein Anordnungsgrund vor. Es ist der Antragstellerin, einem in Flensburg ansässigen und weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannten Unternehmen, nämlich nicht zuzumuten abzuwarten, bis nachteilige Wirkungen infolge der Äußerungen des Antragsgegners sich tatsächlich manifestieren. Im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. November 2020 (Anlage Bg. 1, Gerichtsakten Bl. 170 f.) hat der Prokurist der Antragstellerin auch versichert, dass es unter anderem bereits zu einer Nachfrage der Deutschen Bank mit der Bitte um Stellungnahme und Sachverhaltsaufklärung gekommen sei. Die in Rede stehenden Äußerungen sind auch nicht bloß über die örtliche Presse, sondern zusätzlich über das Internet verbreitet und damit einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Vom Antragsteller zu verlangen, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, welcher Geschäftspartner konkret welche Nachfragen gestellt hat, würde darauf hinauslaufen, dass wirksamer gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gewillt ist, von seinen getätigten Äußerungen Abstand zu nehmen; er sei nämlich angesichts der sich abzeichnenden wiederholten Befassung im Fachausschuss gerade aktuell darauf angewiesen, sich frei und unbefangen äußern zu können.
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2.2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch, gerichtet auf vorläufige Unterlassung der in ihre Grundrechte eingreifenden, vom Antragsgegner getätigten Äußerungen zur Seite. Äußerungen eines Amtsträgers, die dieser in Ausübung seines Amtes abgibt und die die Rechte Dritter berühren, sind im Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Daran fehlt es vorliegend.
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2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass Äußerungen von Gemeindevertretern, die in deren Eigenschaft als Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen getätigt worden sind, nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst sind. Die Betroffenen können sich in diesem Fall nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG berufen, da Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind. Aus dem sachlichen und persönlichen Gewährleistungsbereich der Meinungsfreiheit fallen amtliche Verlautbarungen und Wertungen wie überhaupt Meinungskundgaben öffentlich-rechtlicher Funktionsträger in amtlicher Eigenschaft heraus (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 04.04.2019 - 2 A 244/18 -, Juris Rn. 66; Sachs/Bethge, 9. Aufl. 2021, GG Rn. 39). Demgemäß nimmt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, das Ratsmitglied, wenn es sich in der Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, sondern organschaftliche Befugnisse in Anspruch, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1988 - 7 B 123.87 -, juris Rn. 6). Die vom Antragsgegner angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urt. v. 17.09.1991 - 7 A 10359/91 -, juris) ist insoweit unergiebig. Vielmehr ging es dort um die Abwägung des Ehrenschutzes mit den gemeindlichen Kontrollrechten.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht sich zweifelsfrei auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner amtlichen Funktion als Gemeindevertreter. Auch, wenn der Tenor insoweit nur auf die Person des Antragsgegners ohne weitere Einschränkung bzw. Spezifikation abstellt, lässt sich dieses Ergebnis unter ergänzender Heranziehung der Beschlussgründe feststellen. Zwar sollen Entscheidungstenöre wie etwa Urteilsformeln nach Möglichkeit so gefasst sein, dass ihnen unmittelbar Inhalt und Tragweite der Entscheidung entnommen werden können. Ist die Urteilsformel hingegen nicht eindeutig, sind bei deren Auslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. stRspr BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 - 8 B 6.19 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
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2.2.2. Da der Antragsgegner hier in seiner Eigenschaft als Ausschussvorsitzender die inkriminierten Äußerungen verlautbart hat, kann er sich nicht auf die in Art. 5 Abs. 1 GG verbriefte Meinungsfreiheit berufen. Amtsträgern sind indes wertende Äußerungen – wie vorliegend im Rahmen ihres aus § 32 GO herrührenden, grundsätzlich umfassenden Rederechts – nicht von vornherein verwehrt. Sofern Äußerungen – wie hier – die Rechte Dritter berühren, sind sie im Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Sie haben den hoheitlichen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente lebt; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Die jeweilige Äußerung muss in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe stehen, Werturteile müssen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten. Wo die Grenzen einer zulässigen politischen Meinungsäußerung zu ziehen sind, muss nach alledem einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Einzelfall vorbehalten bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 27.03.1996 - 8 B 33.96 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 04.04.2019, - 2 A 244/18 -, Juris Rn. 66; VGH München, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris Rn. 29).
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Einer Abwägung bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um eine Formalbeleidigung oder sogenannte Schmähkritik handelt mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurücktritt. An das Vorliegen einer Formalbeleidigung oder einer Schmähkritik sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Steht die Äußerung im Kontext mit einer Sachauseinandersetzung, kann nicht von einer Schmähung ausgegangen werden. Bei Äußerungen etwa mit Bezug zu strittigen, allgemeinen baupolitischen Fragen in einer Gemeinde sind nochmals strengere Anforderungen an die Einordnung als Schmähkritik zu berücksichtigen. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik regemäßig nicht vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 -, juris Rn. 11 ff.).
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2.2.3. Unter Beachtung vorstehender Maßgaben folgt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die inkriminierten Äußerungen jeweils in herabsetzender Art und Weise und damit in der Absicht, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit zu diskreditieren erfolgt sind, nicht. Zwar hat der Antragsgegner im Rahmen seiner vorgerichtlichen Stellungnahme (Anl. Ast. 6, Gerichtsakten Bl. 46 f.) ausgeführt, wie er die in Rede stehenden Vorgänge einordnet und warum er der Auffassung ist, das vermeintliche Verhalten der Antragstellerin in einer bestimmten Art und Weise („Rechtsbruch“, „Spekulation“). bezeichnen zu dürfen. Der Antragsgegner hat indes zu Anfang seiner Ausführungen eingeräumt, „dass man den Inhalt des Geäußerten auch zurückhaltender hätte formulieren können“. Weiter heißt es, dass dies in einer politischen Debatte nicht immer möglich sei, da sich solche Debatten auch aufschaukeln könnten. Gerade deshalb sei die politische Debatte auch dann geschützt, wenn die eine oder andere Formulierung überzogen wirke. Damit hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass seine Äußerungen nicht darauf abzielten, die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts zu diskreditieren (vgl. hierzu auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris Rn. 28). Die Äußerungen des Antragstellers standen im Kontext mit der zum geplanten Erweiterungsbau der Antragstellerin durchgeführten Ausschusssitzung. Dass der Sachbezug bei der ersten Äußerung („Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste (Geschichte) von Rechtsbrüchen und Verzögerungen dieses Unternehmens zurückblicken“) deshalb nicht gegeben sein soll, weil die Frage der allgemeinen Rechtstreue der Antragstellerin für die konkrete Beratung im Ausschuss keine Rolle gespielt haben soll, ist nicht überzeugend. Denn es reicht nicht aus, den Sachbezug allein deshalb zu verneinen, weil die in Rede stehende Äußerung möglicherweise nichts mit den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Falles zu tun hat. Der sachliche Bezug einer Äußerung muss nämlich nicht mit deren Anlass zusammenfallen. Es dürfte vielmehr zur Eigenart politischer, insbesondere parteipolitischer Auseinandersetzungen gehören, dass konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.02.2019, 1 BvR 1954/17 -, juris Rn. 14). Da auch die weiteren Äußerungen im Zusammenhang mit der Sachauseinandersetzung um den von der Antragstellerin geplanten Erweiterungsbau gestanden haben, kann von einer Schmähung bzw. Herabsetzung jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
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2.2.4. Zur Überzeugung des Senats ist der (vorläufige) Unterlassungsanspruch der Antragstellerin jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen begründet, die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt daher in der Sache ohne Erfolg. Die inkriminierten, nachfolgend unter 2.2.4.1. und zu 2.2.4.2 dargestellten, Äußerungen enthalten jeweils um wertende Elemente angereicherte Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt der Antragsgegner (auch) im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat. Auch bezüglich der Äußerung zu 2.2.4.3. liegt eine Tatsachenbehauptung vor, deren Wahrheitsgehalt das Verwaltungsgericht nicht im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln verpflichtet war. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Folgenabwägung der in Rede stehenden Rechtspositionen zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ist vom Antragsgegner nicht substantiiert angegriffen worden (dazu unter 2.2.4.4.).
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2.2.4.1. Bei der ersten Äußerung („Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste
von Rechtsbrüchen dieses Unternehmens zurückblicken“) handelt es sich zur Überzeugung des Senats um eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dass die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht; die Aussage ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Hingegen ist die ein Werturteil enthaltende Meinungsäußerung dadurch geprägt, dass die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht. Meinungsäußerungen sind durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet; sie lassen sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen. Der (Grund-)Rechtsschutz darf jedoch nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptung angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird; anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen unvoreingenommenen Dritten abzustellen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbrieften (Grund-)Rechte der Pressefreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung und deren Bedeutung für das demokratische Gemeinwesen ist es unerlässlich, die (jeweilige) Äußerung stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich, abweichend von den vorstehenden Ausführungen, dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris Rn. 53; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, juris Rn. 23 m. w. N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 11.04.2016 - 1 U 13/15 - BeckRS 2016, 7621, Rn. 22 m. w. N. und Urt. v. 03.05.2010 - 1 W 1/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.). So liegt es hier. Die Äußerung „Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste von Rechtsbrüchen dieses Unternehmens zurückblicken“ enthält den dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit bereits eine ganze Reihe von Rechtsverstößen begangen. Für den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung ist der Antragsgegner beweispflichtig. Denn bei Unterlassungsansprüchen ist es Sache des Anspruchsgegners, die Wahrheit einer Verletzung der Ehre des Anspruchsstellers geeigneten Tatsachenbehauptung zu beweisen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 03.05.2010 - 1 W 1/10 -, juris Rn. 6).
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Für das anhängige Beschwerdeverfahren gilt, dass der Antragsgegner der Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil es nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten keine gerichtlichen Entscheidungen gebe, wonach die Antragstellerin wiederholt Rechtsbrüche gegeben habe, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Denn dass seine Äußerung einen im Wesentlichen zutreffenden Tatsachenkern enthält, ist auch im anhängigen Beschwerdeverfahren nicht durch die Darlegung entsprechender Umstände glaubhaft gemacht worden. Hierfür ist es unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßgaben keinesfalls ausreichend, dass der Antragsgegner seine subjektive Sichtweise für maßgeblich hält. Es reicht auch nicht aus, dass der Antragsgegner zur Annahme von Regelverstößen auf seine Schreiben vom 29. Oktober 2020 bzw. eine weitere Stellungahme vom 13. November 2020 verweist und die Antragstellerin auffordert, sich insoweit zu entlasten. Vielmehr ist er für den sachlich zutreffenden Kerngehalt seiner Äußerung zum Zeitpunkt der Verlautbarung in der Ausschusssitzung „beweispflichtig“ bzw. er hat entsprechende Beweistatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) bzw. die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen substantiiert in Frage zu stellen und Gründe darzulegen, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Es ist auch irrelevant, dass nunmehr aufgrund einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Beseitigung von Waldflächen eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Az. 5 MB 2/21). Denn abgesehen davon, dass der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, dass dieses Verfahren nicht die Antragstellerin selbst, sondern ein Tochterunternehmen von ihr betroffen hat, kann es auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage zur Untermauerung der Richtigkeit der Aussage nicht entscheidungserheblich ankommen. Schließlich würde „ein bestätigter Rechtsbruch“ auch keine „lange Liste von Rechtsbrüchen“ darstellen.
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Erweist sich die Tatsachenbehauptung nach der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtungsweise als unwahr, ergibt sich für den Antragsgegner kein rechtfertigender Grund, seine Äußerung aufrechtzuerhalten. Zwar wird sich die Wahrheit einer Äußerung oftmals erst später, etwa als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung, herausstellen. Insoweit ist zu beachten, dass eine Sanktionierung von nachträglich als unwahr erkannten Äußerungen dazu führen könnte, dass ein unbefangener Kommunikationsprozess dadurch geschmälert werden könnte, weil risikofrei lediglich noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Antragsgegner bei Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten unschwer hätte feststellen können, dass seine Tatsachenbehauptung offensichtlich nicht auf einer zutreffenden Faktenbasis beruht. Er hat auch zu erkennen gegeben, dass er sich im fortwährenden politischen Diskussionsprozess als Ausschussvorsitzender weiterhin entsprechend positionieren wird. An einer Aufrechterhaltung seiner Äußerung besteht somit kein
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legitimes Interesse, zumal es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin weiterhin nachteilig in ihren Geschäftsbeziehungen tangiert sein könnte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris Rn. 53 ff.).
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2.2.4.2. Auch bei der 2. Äußerung („Es gibt außerdem in unmittelbarer Nähe des Geländes ein seit Jahren ungenutztes Gewerbegrundstück im Besitz der ... – das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und auch das trage ich dem Unternehmen an.“) handelt es sich um eine solche, die einen unwahren Tatsachenkern beinhaltet und dadurch geeignet ist, bei den Adressaten den Eindruck hervorzurufen, die Antragstellerin verfüge über ein (gewerblich) ungenutztes Grundstück, mit dem sie Spekulation betreibe. Auch insoweit ist unter Beachtung der oben aufgeführten Maßgaben von einer – mit wertenden Elementen versehenen („Das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und auch das trage ich dem Unternehmen an.“) – Tatsachenbehauptung auszugehen, da der Adressat eine Vorstellung von konkreten, hinter der Bewertung liegenden Vorgängen erhalten kann.
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Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift beschränken sich darauf, seiner in Rede stehenden Äußerung einen anderen Gehalt beizumessen (Preisgabe des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks für ein Hotelprojekt mit der Folge, dass das Grundstück entgegen der Darstellung der Antragstellerin „nicht unverzichtbar sein könne“) und – an den aus seiner Sicht bestehenden Umstand, dass es der Antragstellerin „darum gegangen sei, nur ein Projekt zu unterstützen, bei dem das besagte Grundstück einbezogen werde und an einen Bauherrn veräußert werden könne“ anknüpfend – zu behaupten, dass ein solches Verhalten in der Debatte als Spekulation bezeichnet werden dürfe. Dies reicht aber nicht aus, die insoweit angestellten verwaltungsgerichtlichen Erwägungen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die vonseiten des Prokuristen der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 4. November 2020 (Gerichtsakten Bl. 170 f.) abgestellt, wonach die Antragstellerin derzeit keine ungenutzten gewerblichen Grundstücke besitzt, die sie in der bloßen Absicht, einen Gewinn durch Verkauf dieser Flächen zu erzielen, erworben hat.
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Selbst, wenn die Wahrheit der inkriminierten zweiten Äußerung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbliebe, würde eine anzustellende Folgenabwägung ergeben, dass das Interesse des Antragsgegners an der Verbreitung seiner Äußerungen hinter dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Unterlassung der Äußerung zurückzutreten hätte. Den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, dass sich zugunsten der Antragstellerin ein überwiegendes Interesse, von weiteren rechtswidrigen Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, ergebe (vgl. Beschlussabdruck Seite 7 f.) folgt der Senat aus den (insoweit) zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
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2.2.4.3. Die Darlegungen bezüglich der dritten Äußerung (Die Antragstellerin habe „die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im … Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr eine Erlaubnis erteilt wird, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen“) sind ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Dabei kann zunächst auf die obigen unter Ziffer 1. gemachten Ausführungen hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Bezug genommen werden. Es hätte dem Antragsgegner im Übrigen freigestanden, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner sistierten Zeugen vorzulegen.
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2.2.4.4. Im Hinblick auf die gerügte Folgenabwägung hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Gerichtsakten Bl. 129 unten) ein Hauptsacheverfahren betroffen hat, vorliegend jedoch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, für das andere rechtliche Maßstäbe gelten. Abwägungsfehler im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Folgenabwägung hat der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermocht. Angesichts der weiteren Befassung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Planung ist es dem Antragsgegner – im Rahmen des ihm aus § 32 GO zustehenden Rederechts – auch unbenommen, sich im Rahmen der gebotenen Sachlichkeit zu den in Rede stehenden Vorgängen zu äußern. Im Übrigen ist es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner die sich für die Antragstellerin ergebenden (potentiellen) Folgen für den Fall des Nichtergehens der streitbefangenen einstweiligen Anordnung anders einschätzt als es das Verwaltungsgericht getan hat.
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2.5. Die Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung einer aus einer gerichtlichen Entscheidung folgenden Unterlassungsverpflichtung richtet sich – soweit nicht eine Vollstreckung nach § 172 VwGO in Rede steht – nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist nämlich insoweit keine speziellere Regelung enthalten. Die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung richtet sich – unter Beachtung der in § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO normierten Höchstgrenze von 250.000,- Euro – nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.04.2018 – 22 S 17.2080 -, juris Rn. 14, 28f.). Die vorliegende Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken und ist im Übrigen vom Antrag der Antragstellerin („bis zu 10.000 Euro“) umfasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 167 2x
- 1 BvR 1954/17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 172 1x
- 7 A 10359/91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 32 GO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch 1x
- 1 BvR 2272/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 244/18 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 3x
- 1 BvR 1531/96 2x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 298/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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