Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 KN 3/24
Leitsatz
1. Die Antragsbefugnis eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen eine Abwasserbeseitigungssatzung kann insoweit beschränkt sein, wie diese Satzung die Abwasserbeseitigung in dem Stadtgebiet regelt, in dem die angeschlossene Immobilie des Antragstellers belegen ist. Die rechtlich unzulässige Erstreckung der Satzungsregelungen auf gemeindefremde Gebiete verletzt den Antragsteller nicht zwingend in subjektiven Rechten.
2. Zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Abwasserbeseitigungssatzung ist es nicht erforderlich, die von der Satzung ausdrücklich in Bezug genommenen DIN-Normen (hier DIN 1986100, DIN EN 12056-4, DIN 4261) gemeinsam mit der Abwasserbeseitigungssatzung bekanntzumachen oder in der Bekanntmachung bzw. dem Satzungstext auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verweisen.
3. Verweise einer Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften begegnen auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es sich wie hier um normkonkretisierende, dynamische Verweise handelt. Dies gilt auch, soweit die Satzung auf die jeweils geltenden DIN-Vorschriften verweist, ohne sie zu benennen
Tenor
Der Normenkontrollantrag gegen die am 15. Dezember 2022 beschlossene und am 19. Dezember 2022 verkündete Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Allgemeine Abwasserbeseitigung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen die am 15. Dezember 2022 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene und 19. Dezember 2022 ausgefertigte „Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS)“.
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Die Antragsgegnerin besorgt auf ihrem Stadtgebiet sowie auf Teilen der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf die Abwasserbeseitigung durch den Eigenbetrieb „Städtische Betriebe Bad Schwartau“. Zu diesem Zweck betreibt sie die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung und eine dezentrale Schmutzwasserbeseitigung als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung.
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Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin (Flur …, Flurstück … der Gemarkung Schwartau). Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen ist. Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist dem Antragsteller übertragen.
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Am 27./29. August 1990 schlossen die Antragsgegnerin und die Hansestadt Lübeck eine Vereinbarung, mit der die Hansestadt Lübeck der Antragsgegnerin die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Lübecker Stadtgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans 41a „Tremskamp/Petroleumhafen“ ebenso wie die Befugnis, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen für das Vertragsgebiet durch Satzungen zu regeln, übertrug. Die vertragliche Vereinbarung wurde am 14. September 1990 durch den damaligen Innenminister des Landes genehmigt.
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Ferner schlossen der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin, die Städtischen Betriebe Bad Schwartau, und die Gemeinde Stockelsdorf am 12./25. Oktober 2007 eine Vereinbarung, nach der das Schmutzwasser von in der Anlage der Vereinbarung konkret benannten Grundstücken (der Gemeinde Stockelsdorf) ab dem 20. Juli 2007 über die vorhandene Schmutzwasserhebeanlage der Städtischen Betriebe im Wendehammer der Clever Landstraße zum Zentralklärwerk der Hansestadt Lübeck abgeleitet wird (Nr. 1) und die gekennzeichneten Grundstücke von den Städtischen Betrieben nach dem jeweils für die Stadt Bad Schwartau gültigen Tarif veranlagt werden (Nr. 3).
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Am 15. Dezember 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine neue Satzung über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS), die am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Die Satzung definiert die öffentlichen Einrichtungen und regelt die Abwasserentsorgung. Gemäß § 1 Abs. 2 AAS umfasst das Entsorgungsgebiet der jeweiligen öffentlichen Einrichtung das Gebiet der Antragsgegnerin sowie das in Anhang 1 der Satzung dargestellte Gebiet, bestehend aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41a „Tremskamp/Petroleumhafen B-Plan 05.45.00“ der Hansestadt Lübeck und Teilbereichen der Clever Landstraße und des Danziger Weges in der Gemeinde Stockelsdorf. Die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung sieht unter anderem in § 10 Abs. 1 (Anschlussgenehmigung und -antrag) vor:
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„Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Stadt. Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. […]“
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Die Antragsgegnerin stellte die am 19. Dezember 2022 ausgefertigte Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung zunächst am 20. Dezember 2022 im Internet auf ihrer Homepage bereit. Am 1. März 2023 genehmigte die untere Wasserbehörde des Kreises Ostholstein die Satzung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte die Satzung daraufhin erneut am 15. März 2023 im Internet. Dort ist sie mit dem Bereitstellungsdatum 15. März 2023 auch aktuell noch verfügbar.
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Am 16. Januar 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei zulässig und begründet.
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Insbesondere sei er, der Antragsteller, antragsbefugt. Er sei als Eigentümer eines Grundstücks im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin von der Satzung umfassend betroffen und könne geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu werden. Ihm drohe auf der Basis des neuen Satzungsrechts die Inanspruchnahme für Unterhaltungsmaßnahmen und Kosten sowie das Bestehenbleiben eines Schmutzwasseranschlusses an eine rechtswidrig gebildete öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung mit daraus resultierenden rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Abgaben. Darüber hinaus müssten seine eigenen Grundstücksabwasseranlagen auf Dauer den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen, ohne dass die Antragsgegnerin diese genauer bezeichnet oder benannt habe.
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Der Antrag sei auch begründet, da das Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht eingehalten worden sei. Es fehle der Eingangsformel der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung die Benennung der Rechtsvorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ), mit der das Recht der Antragsgegnerin begründet werde, auch für Grundstücke in der Hansestadt Lübeck und in der Gemeinde Stockelsdorf eine Abwasserbeseitigungssatzung erlassen zu dürfen. Darüber hinaus fehle die Angabe von Rechtsgrundlagen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Geltendmachung etwaige Kostenerstattungsansprüche, die die Antragsgegnerin glaube nach § 7 Abs. 10 Satz 5, Abs. 16 Satz 2 und 3, Abs. 17 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 7, § 12 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 AAS erheben zu können.
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Da die Antragsgegnerin alle Entwässerungsanlagen im definierten Entsorgungsgebiet, mithin auch Anlagen in der Hansestadt Lübeck und in der Gemeinde Stockelsdorf, fehlerhaft zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zusammenfasse, seien auch die dem Beitrags- und Gebührensatz zugrundeliegenden Kalkulationen notwendigerweise rechtswidrig. Damit seien auch die Beitrags- und Gebührensätze in der Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin unwirksam.
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Die Unwirksamkeit der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung ergebe sich ferner daraus, dass die Regelungen für den Pflichtenkreis sämtlicher zentral angeschlossenen Grundstückseigentümer und damit auch für ihn, den Antragsteller, in der Satzung völlig unzureichend beschrieben seien. Die Antragsgegnerin habe durch den pauschalen Hinweis in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS auf die „jeweils geltenden DIN-Vorschriften“ gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.
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DIN-Normen seien keine Rechtsnormen. Sie ließen sich als private technische Regeln mit Empfehlungscharakter bezeichnen, die aus sich heraus keinerlei Rechtsgeltung entfalten. Wenn in einem Gesetz, einer Verordnung oder Satzung auf technische DIN-Normen verwiesen werde, so könne dadurch eine generelle rechtliche Verbindlichkeit für den Verpflichteten erreicht werden. Dazu sei allerdings erforderlich, dass die DIN-Norm genau bezeichnet werde. Vorliegend habe sich die Antragsgegnerin für eine dynamische und zudem nicht bloß konkretisierende, sondern normergänzende Verweisung in der Satzung entschieden. Eine solche, zudem nur pauschale Verweisung auf technische Regeln einer privaten Organisation sei aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits unzulässig und aus urheberrechtlichen Gründen auch problematisch. Dem Grundstückseigentümer werde die Ermittlung überlassen, welche DIN-Vorschriften für die ihm zugewiesenen Aufgaben jeweils gelten. Er müsse sich diese beschaffen und unter ständiger Kontrolle halten, damit er bei dem ihm übertragenen Pflichtenkreis keine Fehler mache.
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Hinzu komme, dass die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Antragsgegnerin in die in der Satzung aufgeführten privaten Normen vorsehe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei technischen Regelwerken, auf die in einer Abwassersatzung Bezug genommen werde, eine Einsichtnahmemöglichkeit an zumutbar erreichbaren öffentlichen Stellen, wie sie z. B. in öffentliche Bibliotheken bestehe, ausreiche, könne dies hier nicht gelten. Denn es würden schon keine konkreten DIN-Normen in der Satzung benannt.
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Ohne rechtlich einwandfreie Satzungsregelungen zu den Grundstücksentwässerungsanlagen sei die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung in wesentlichen und zwingend erforderlichen Punkten unvollständig, sodass sich wegen des Verstoßes gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit eine Gesamtunwirksamkeit der Satzung ergebe. Ohne den Pflichtenkreis der Grundstückseigentümer habe sie keinen eigenständigen Inhalt mehr.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Satzung der Stadt Bad Schwartau über die Abwasserbeseitigung (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung - AAS) vom 19. Dezember 2022 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, soweit sich die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung auch auf den räumlichen Bereich außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin erstrecke. Als Eigentümer eines Grundstücks in ihrem Hoheitsbereich beträfen die Regelungen der Satzung außerhalb ihres Hoheitsbereichs die Rechtssphäre des Antragstellers nicht. Eine andere Betrachtung sei auch nicht mit Blick auf die Wirkungen auf die Gebühren- und Beitragskalkulation geboten. Die streitgegenständliche Satzung treffe keine verbindlichen Kostenregelungen, sondern weise in § 18 AAS lediglich deklaratorisch auf die Regelung in einer gesonderten – und hier nicht streitgegenständlichen – Beitrags- und Gebührensatzung hin.
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Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, sei die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das habe zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig sei, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Mit der Grenze des Stadtgebietes lasse sich eine eindeutige räumliche Grenze ziehen. Die verschiedenen räumlichen Geltungsbereiche seien auch objektiv voneinander trennbar. Die streitgegenständliche Satzung als Anschluss- und Benutzungsordnung für die verschiedenen Abwasserbeseitigungseinrichtungen behalte ihren Sinn und ihre inhaltliche Stimmigkeit, auch wenn sie ausschließlich für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin angewendet werde.
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Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob mit der Benennung der öffentlich-rechtlichen Verträge zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe mit der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf in der Eingangsformel der Satzung die Befugnis zum Normerlass für die Teilbereiche außerhalb des Stadtgebietes der Antragsgegnerin hinreichend belegt sei oder ob es stattdessen – da Verträge keine Rechtsvorschriften sind – des Verweises auf die §§ 18 und 19 GkZ bedurft habe. Denn die Geltung der Allgemeinen Abwassersatzung für Teilbereiche außerhalb des Stadtgebietes sei hier – mangels Antragsbefugnis – nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Die Rechtsgrundlagen für die Satzungsbefugnis hinsichtlich des eigenen Stadtgebietes sei mit § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 und § 134 Abs. 5 GO SH, § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 1 bis 4 sowie § 111 Abs. 2 LWG vollständig, hinreichend genau und richtig angegeben.
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Soweit der Antragsteller einen Hinweis auf die Satzungskompetenz auf dem Gebiet der Abgabenerhebung nach dem Kommunalabgabengesetz vermisse, gehe dieses Ansinnen ins Leere. Die streitgegenständliche Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung enthalte keine abgabenrechtlichen Regelungen. Soweit die Satzung mit §§ 7 Abs. 10 Satz 5, Abs. 16 Sätzen 2 und 3, Abs. 17 Satz 2, 11 Abs. 4 Satz 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 Kostentragungspflichten bestimmten Satzungsadressaten zuweist, handele es sich nicht um abgabenrechtliche, sondern haftungsrechtliche Regelungen. Sie beruhten auf der gemeindlichen Satzungskompetenz für eigene Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GO.
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Schließlicht verstoße § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS nicht gegen das rechtstaatliche Gebot der hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit von Normen (Art. 20 Abs. 3 GG). Mit der Formulierung, „Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen“ sei § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS – wie eine Reihe ähnlicher Formulierungen an anderen Stellen der Satzung – zwar auslegungsbedürftig, allerdings auch auslegungsfähig. Der verwendete Begriff der „jeweils geltenden DIN-Vorschriften“ sei als Chiffre für die „anerkannten Regeln der Technik“ zu verstehen. Dabei handele es sich zwar immer noch um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Verwendung verletze aber nicht das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot. Vielmehr seien die anerkannten Regeln der Technik genau der Qualitätsstandard, den jeder mit der Materie vertraute Praktiker anlegen werde. Als Einrichtungsinhaberin habe die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse daran, genau diesen Qualitätsstandard zu verlangen. Die Normadressaten würden dadurch nicht überfordert. Im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der eigenen Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen sei es ihnen zuzumuten, entsprechende Fachunternehmen einzuschalten und die Leitungen und Anlagen fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig (I.). Soweit er zulässig ist, ist er jedoch unbegründet (II.).
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I. Der unbeschränkt gegen die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin gerichtete Normenkontrollantrag ist nur teilweise statthaft (dazu 1.). Er ist fristgerecht gestellt (dazu 2.), im Übrigen aber unzulässig, soweit er sich nicht auf den Angriff der Regelungen der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Antragsgegnerin beschränkt (dazu 3.).
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1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft, soweit er nicht auf die Überprüfung von Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (§ 20 AAS) abzielt. Die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin ist als im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift grundsätzlich tauglicher Streitgegenstand, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag jedoch nur „im Rahmen der Gerichtsbarkeit“, d. h. der Rechtswegzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Durch diese Bestimmung sollen für Streitigkeiten, für die ausschließlich Gerichte anderer Gerichtszweige zuständig sind, verwaltungsgerichtliche Präjudizien vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 14). Dies ist vorliegend relevant, soweit sich der vorliegende Normenkontrollantrag auch gegen die Regelung von Ordnungswidrigkeiten in § 20 AAS richtet. Im Falle ihrer konkreten Anwendung ist der Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung in § 68 OWiG können sich insoweit lediglich Rechtsstreitigkeiten ergeben, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 – 7 NB 1.95 –, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.08.2020 – 2 KN 5/19 –, juris Rn. 15, Urt. v. 20.03.2002 – 2 K 10/99 –, juris Rn. 27; vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 150).
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2. Der Antragsteller hat den Antrag fristgerecht und nicht verfrüht gestellt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu stellen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten in verlässlicher Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 7 CN 1.03 –, juris Rn. 18). Eine erneute Bekanntmachung, die lediglich auf die Behebung eines Verfahrensfehlers abzielt und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung einer bereits bekannt gemachten Norm beschränkt, setzt die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf. Auf ein wirksames Inkrafttreten der zur Kontrolle gestellten Norm kommt es ebenfalls nicht an (VGH Kassel, Urt. v. 23.04.2015 – 4 C 567/13.N –, juris Rn. 51; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 289).
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Die angegriffene Satzung wurde erstmals am 20. Dezember 2022 im Internet veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt konnte und musste der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin dieser Geltung beimisst. Dass die Antragsgegnerin die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut ins Internet einstellte, nachdem die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorlag, ist nach dem Vorstehenden ebenso irrelevant wie die Frage, welche Bekanntmachung das Inkrafttreten der Satzung bewirkte.
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3. Der Antragsteller ist nur teilweise antragsbefugt. Die Antragsbefugnis beschränkt sich insoweit auf die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung, wie diese die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Antragsgegnerin regelt. Soweit die Regelungen der Satzung daneben die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf betreffen, fehlt es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
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a. Wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren ist für eine volle inhaltliche Antragsbefugnis und die Eröffnung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Rechtsvorschrift die Darlegung ausreichend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift – hier die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung – in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.06.2006 – 2 KN 5/05 –, juris Rn. 52). Dem wird der Antrag gerecht. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, jedenfalls seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, durch einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung erscheint möglich.
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Dem Antragsteller werden durch die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung Rechte, aber auch Pflichten auferlegt. So regelt § 8 Abs. 1 Satz 1 AAS, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstückes verpflichtet ist, unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung sein Grundstück an die Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat (Anschlusszwang). § 10 Abs. 1 AAS bestimmt, dass die Herstellung von Grundstücksabwasseranlagen der Anschlussgenehmigung bedürfen und den jeweils gültigen DIN-Vorschriften zu entsprechen haben. Diese Verpflichtungen treffen den Antragsteller jedenfalls mit Blick auf den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation. Das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten. Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Beseitigung des Niederschlagswassers als Eigentümer des Grundstücks Breslauer Straße 8a übertragen, vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 AAS.
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b. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist allerdings insoweit beschränkt, wie die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung die Abwasserbeseitigung auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin regelt. Gemäß § 1 Abs. 2 AAS umfasst das Entsorgungsgebiet der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung neben dem Gebiet der Antragsgegnerin das in Anhang 1 der Satzung dargestellte Gebiet, bestehend aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41a „Tremskamp/Petroleumhafen B-Plan 05.45.00“ der Hansestadt Lübeck und Teilbereichen der Clever Landstraße und des Danziger Weges in der Gemeinde Stockelsdorf. Soweit die Antragsgegnerin die Abwasserbeseitigung auch in diesem Gebiet regelt, ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ausgeschlossen.
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Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass allein die Tatsache, dass sich der Geltungsbereich der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung über die Grenzen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin hinaus erstreckt, den Antragsteller in seinen Rechten berührt. Dies gilt auch für den unterstellten Fall, die von der Antragsgegnerin in § 1 Abs. 2 AAS definierte öffentliche Einrichtung würde sich ohne entsprechende Legitimation auf fremdem Stadt- bzw. Gemeindegebiet fortsetzen, sodass eine Befugnis zur Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung und zum Erlass satzungsmäßiger Regelungen insoweit nicht bestünde.
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Zwar mag ein solcher Einrichtungszuschnitt bei fehlender Satzungsbefugnis bezüglich fremder Gebiete insbesondere Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen für den Anschluss und von Gebühren für die Benutzung der Einrichtung haben. Eine solche Abgabenerhebung sieht die hier streitgegenständliche Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung jedoch nicht vor. Insbesondere § 18 AAS regelt weder die Beitrags- und Gebührenerhebung noch begründet er eine Pflicht zur Kostenerstattung. Ebenso wenig enthält er eine Regelung zu einem einheitlichen Gebühren- oder Beitragssatz, der auf einer Kalkulation von Kosten für die Abwasserbeseitigung in allen drei betroffenen Stadt- bzw. Gemeindegebieten beruht. Die Regelungswirkung von § 18 AAS beschränkt sich vielmehr auf die Klarstellung, dass die Beitrags- und Gebührenerhebung sowie die Kostenerstattung auf gesondertem Satzungsrecht beruht (vgl. dazu § 1 Abs. 1 der parallel im Streit befindlichen „Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung - BGS“ v. 19.12.2022 [s. 6 KN 4/24], wonach die Antragsgegnerin Abwassergebühren nach § 6 KAG sowie Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG erhebt und in bestimmten Fällen Kostenerstattungen verlangt).
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Darüber hinaus lässt sich nicht erkennen, dass der Antragsteller durch einen in der Hansestadt Lübeck oder der Gemeinde Stockelsdorf bestehenden Anschlusszwang an die öffentliche Einrichtung in seinen Rechten betroffen wird oder dass sich eine Rechtsverletzung für ihn daraus ergeben könnte, dass die Satzung in der Hansestadt Lübeck oder der Gemeinde Stockelsdorf nicht hinreichend bekannt gemacht worden wäre. Auch der Antragsteller konnte insoweit keine ihm konkret drohenden Verletzungen benennen.
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c. Der Umstand, dass allein die Frage nach einer rechtlich zulässigen Erstreckung der Satzungsregelungen auf Teilgebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf den Antragsteller nicht in subjektiven Rechten verletzt, führt zur teilweisen Unzulässigkeit seines Antrages. Bei Normen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle auf den Teil des Normgefüges beschränkt, auf den sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Urt. v. 14.06.2006 – 2 KN 5/05 –, juris Rn. 52).
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So liegt es hier mit Blick auf den räumlichen Anwendungsbereich der Satzung, der sich entsprechend § 1 Abs. 2 AAS auf drei voneinander abgrenzbare Stadt- bzw. Gemeindegebiete erstreckt. Die Abgrenzbarkeit und die daraus folgende Abtrennbarkeit ist offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar. Eine Beschränkung der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung auf das Gebiet der Antragsgegnerin ist sowohl logisch als auch rechtlich denkbar. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die einer differenzierten Anwendung in Abhängigkeit vom jeweils betroffenen Stadt- bzw. Gemeindegebiet nicht zugänglich wären. Dies gilt aus den bereits genannten Gründen vor allem für § 18 AAS.
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Anders als der Antragsteller meint, wird mit Annahme einer Teilbarkeit der Satzung die öffentliche Einrichtung nicht in „Teileinrichtungen“ zerlegt. Durch die Teilbarkeit der Satzung wird nicht die öffentliche Einrichtung neu definiert, sondern ist nur der Anwendungsbereich des Satzungsrechts betroffen. Es ist ferner anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung für ihr eigenes Stadtgebiet in der vorliegenden Form auch dann erlassen hätte, wenn sie hätte annehmen müssen, dass der Erlass entsprechender Regelungen für Teile der Gebiete der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Stockelsdorf rechtlich nicht möglich ist. Ohne die räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf die vorgenannten Gebiete verlöre die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung auch nicht etwa ihre Kernregelung oder eine Bestimmung, die zum notwendigen Inhalt der Satzung zählt und ohne den die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung insgesamt keine Gültigkeit haben könnte (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 15.05.2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 49 und Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 111 ff., jeweils m.w.N.); vielmehr bliebe es bei einem inhaltlich sinnvoll anwendbaren Regelwerk.
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II. Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Soweit sich die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung auf das Gebiet der Antragsgegnerin erstreckt, ist die Satzung von einer Ermächtigungsgrundlage (dazu 1.) gedeckt und erweist sich sowohl als formell (dazu 2.) als auch materiell (dazu 3.) wirksam.
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1. Soweit die Antragsgegnerin mit der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung die Abwasserbeseitigung auf ihrem eigenen Stadtgebiet regelt, findet die Satzung ihre nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) i.V.m. § 44 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 13. November 2019 (GVOBl. 2019, 425, im Folgenden LWG), § 17 Abs. 2 GO. Maßgeblich ist insoweit die Gesetzeslage, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung bestand (Urt. d. Senats v. 14.05. 2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 72 m.w.N.).
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 GO bestimmt, dass die Gemeinden „ihre Angelegenheiten“ durch Satzungen regeln können, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Gemeint sind damit lediglich „ihre eigenen“ Angelegenheiten. Gehen die Satzungsregelungen über den eigenen Wirkungskreis hinaus, indem sie den Gemeindebürgerinnen und -bürger z. B. neue Pflichten auferlegt (wie bei der Erhebung einer Abgabe) oder Grundrechte beschränkt, sind daneben die besonderen Ermächtigungsvorschriften anzuführen, (OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 76, Beschl. v. 31.03.2021 – 2 MB 14/20 –, juris Rn. 11), um den Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes und des Wesentlichkeitsgrundsatzes gerecht zu werden (Arndt, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 2 Rn. 1). So liegt es auch hier.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Daneben schafft die Gemeinde nach § 17 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.
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Aufgrund der beschränkten Zulässigkeit des Normenkontrollantrages stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der zwischen der Antragsgegnerin und der Hansestadt Lübeck bzw. der Gemeinde Stockelsdorf geschlossenen Verträge und einer sich daraus i.V.m. § 18 und § 19 GKZ ergebenden Berechtigung der Antragsgegnerin zum Erlass einer die Abwasserbeseitigung regelnden Satzung für diese gemeindefremden Gebiete im vorliegenden Verfahren nicht.
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2. Soweit sich die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung auf das Gebiet der Antragsgegnerin erstreckt, sind formelle Satzungsfehler nicht ersichtlich. Das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwG (dazu a.) ist eingehalten und die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht (dazu b.).
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a. Insbesondere genügt die Satzung insoweit dem in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG geregelten Zitiergebot. Dieses verlangt, dass die Satzung die Rechtsvorschriften angibt, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die die Satzung erlassende Körperschaft sich selbst durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissert und sich zugleich darauf beschränkt. Es kommt nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung und gegenüber den Gerichten, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Das Zitiergebot statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Satzungsgeber beim Erlass der Satzung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. bzgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG für Verordnungen: BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 22, Beschl. v. 29.04.2010 – 2 BvR 871/04 –, juris Rn. 51; aufgrund der bewusst vom Gesetzgeber in Schleswig-Holstein auch für Satzungen in § 66 LVwG eingeführten zwingenden Formvorschriften ist die Rechtsprechung zu den Anforderungen bei Rechtsverordnungen übertragbar, OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 – 2 KN 1/19 –, juris Rn. 58). Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Ein Zitierungsüberschuss ist in der Regel unschädlich, solange die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird. Nicht erforderlich ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben (Urt. d. Senats v. 14.05.2025 – 6 LB 9/24 –, juris Rn. 79 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen genügt die Benennung von § 4 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 GO i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 LWG in der Einleitungsformel der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung. Das im Einleitungssatz ebenfalls enthaltene Zitat von § 45 Abs. 1 bis Abs. 4 LWG ist nicht erforderlich. § 45 LWG enthält keine Befugnis zum Satzungserlass, sondern Voraussetzungen für die Übertragung der Abwasserbeseitigung und damit die Ausgestaltung der Satzung in kommunaler Verantwortung (Kollmann/Mohr, in: PdK, LWG, Stand: 05/2025, § 45 Rn. 1). Seine Benennung ist nach den vorstehenden Ausführungen allerdings unschädlich, da die Prüfung der Rechtsgrundlage zum Satzungserlass durch diesen Zitierungsüberschuss nicht erschwert wird.
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Nicht erforderlich ist, dass die Einleitungsformel der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung auf Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes verweist. Soweit die Antragsgegnerin mit § 7 Abs. 10 Satz 5, Abs. 16 Satz 2 und 3, Abs. 17 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 7 und 8, § 12 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 3 Satz 2 AAS bestimmten Satzungsadressaten Kostentragungspflichten zuweist, nimmt sie keine im Kommunalabgabengesetz geregelten Kompetenzen in Anspruch. Die Satzung dient an diesen Stellen nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben (Steuern, Beiträgen, Gebühren) oder den speziellen Fall einer Kostenerstattung für Haus- und Grundstücksanschlüsse nach § 9a KAG (vgl. zur Rechtsnatur Habermann, in: PdK, KAG SH, Stand 08.2024, § 9a Rn. 8). Vielmehr weist die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung mit den o.g. Normen auf Kostenerstattungspflichten hin, die sich aus Verletzungen von Pflichten der Anschlussnehmer aus dem durch die Abwassersatzung konkretisierten vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergeben, innerhalb dessen die jeweiligen Rechte und Pflichten durch die die Benutzung regelnde Satzung bestimmt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.09.2025 – 6 LA 138/24 –, juris Rn. 11). So befassen sich die vom Antragsteller in Bezug genommenen § 7 Abs. 10 Satz 5, Abs. 16 Satz 2 und 3, Abs. 17 Satz 2, und § 12 Abs. Abs. 3 Satz 2 AAS mit Kostenerstattungen bei (bestätigtem) Verdacht auf unzulässige Einleitungen.
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Ähnlich liegt es mit Blick auf § 11 Abs. 4 Satz 7 und 8 AAS, der die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Tragung der Mehrkosten enthält, die dadurch entstehen, dass ein Übergabeschacht, der nicht zur öffentlichen Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 6 AAS), sondern den privaten Grundstücksabwasseranlagen zählt, entgegen dem von den satzungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Regelfall auf dem Grundstück fehlt oder nicht satzungskonform hergestellt ist. Auch § 12 Abs. 1 Satz 4 AAS enthält weder eine kommunalabgabenrechtliche Regelung noch einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 9a KAG. Vielmehr regelt er die Pflicht zur Tragung von Kosten für Schutzrohre oder sonstige Schutzmaßnahmen an den (gemäß § 1 Abs. 6 a) AAS zur öffentlichen Einrichtung zählenden) Grundstücksanschlüssen, die über die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Unterhaltung etc. der Grundstücksanschlüsse hinausgehen und durch den Grundstückseigentümer durch die Überbauung verursacht werden. Grundsätzlich ist der Grundstücksanschluss vor Beschädigungen zu schützen, muss zugänglich sein und darf insbesondere nicht überbaut werden, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAS. Nur ausnahmsweise kann eine Überbauung durch den Grundstückseigentümer erfolgen. Dies setzt die vorherige Zustimmung (Einwilligung) der Antragsgegnerin voraus.
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Mit Blick auf § 18 AAS wird auf die obenstehenden Ausführungen (I.3.b)) verwiesen. Dessen Regelungswirkung beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Antragsgegnerin nach einer gesonderten Satzung Abgaben erhebt (Absätze 1 und 2) und darüber hinaus Kosten erstattet verlangen kann (Absatz 3). Darüber hinaus bedarf es aufgrund der beschränkten Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nicht der Prüfung der Einhaltung des Zitiergebots einer Satzung, die sich auf fremdes Stadt- oder Gemeindegebiet erstreckt.
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b. Jedenfalls soweit die Antragsgegnerin mit der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung die Abwasserbeseitigung auf ihrem eigenen Stadtgebiet regelt, ist die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht (dazu aa.). Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die Satzung auf Regelwerke des Deutschen Instituts für Normgebung (sog. DIN-Normen) verweist (dazu bb.).
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aa. Gemäß § 68 LVwG sind Satzungen bekannt zu machen (Satz 1). Beschränkt sich deren Geltungsbereich – wie hier – auf einen Teil des Landes, genügt eine örtliche Bekanntmachung (Satz 3). Im Falle einer Internetbekanntmachung muss die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben werden und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten (Satz 4). Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden (Satz 5). In welchen Formen die örtliche Bekanntmachung erfolgen kann, regelt die nach § 329 LVwG erlassene Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl S. 338), hier in der maßgeblichen Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 573 – BekanntVO). Möglich ist danach unter anderem die hier gewählte örtliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 BekanntVO). Welcher Form sich die Gebietskörperschaften bedienen, bestimmen diese in ihren Hauptsatzungen (§ 6 Abs. 1 BekanntVO). § 15 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung (am 19. Dezember 2022) geltenden, am 19. November 2020 beschlossenen Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der am 23. Juni 2022 beschlossenen 2. Änderungssatzung bestimmt, dass örtliche Bekanntmachungen in der Bekanntmachungssatzung geregelt sind. Diese am 19. November 2020 beschlossene Satzung der Stadt Bad Schwartau über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungssatzung – BMS) wiederum regelt, dass Satzungen im Internet unter der Internetadresse „www.bad-schwartau.de“ bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1 BMS).
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Dementsprechend stellte die Antragsgegnerin die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung sowohl am 20. Dezember 2022 als auch am 15. März 2023 unter der Internetadresse „www.bad-schwartau.de“ bereit. Heute noch ist die Satzung auf der Internetseite unter der Rubrik „Rathaus-Ämter/Ortsrecht“ unter 7. verfügbar. Die im Internet bereitgestellte Satzung nennt als Datum der Bekanntmachung den 15. März 2023. Zu diesem Zeitpunkt lag auch die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendige Genehmigung der unteren Wasserbehörde vor, sodass – unabhängig von der Frage, ob die Genehmigung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen muss – jedenfalls von einer wirksamen Bekanntmachung der Satzung am 15. März 2023 auszugehen ist.
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bb. Nicht erforderlich ist, die von der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich in Bezug genommenen DIN-Normen (DIN 1986-100, DIN EN 12056-4, DIN 4261, vgl. § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 3 AAS) gemeinsam mit der Abwasserbeseitigungssatzung bekanntzumachen oder in der Bekanntmachung bzw. dem Satzungstext auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verweisen (vgl. i.E. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2024 – 9 KN 249/20 –, juris Rn. 69; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.2020 – 15 A 3136/18 –, juris Rn. 52 ff.). Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sich eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwendung von DIN-Normen in Bebauungsplänen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, juris Rn. 38, Beschl. v. 18.08.2016 – 4 BN 24.16 –, juris Rn. 7, Beschl. v. 29.07.2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 12 f.) nicht anbietet. Denn im Bauplanungsrecht besteht nach § 10 Abs. 3 BauGB die Besonderheit, dass nicht der Bebauungsplan selbst, sondern nur der Beschluss hierüber ortsüblich bekanntzumachen ist. Da die Gemeinde den Bebauungsplan aber zur Einsichtnahme bereithalten muss, liegt es nahe, für die Einsichtnahme auch die in den Festsetzungen für anwendbar erklärten DIN-Normen bereitzuhalten, um dem Betroffenen eine umfassende Kenntnisnahme von den maßgeblichen Regelungen zu ermöglichen. Eine vergleichbare Ausgangslage besteht jedoch nicht, wenn die betroffene materielle Norm – wie hier die Satzung – in ihrem Wortlaut vollständig bekannt gemacht wird und das dort in Bezug genommene technische Regelwerk bundesweit bei den DIN-Norm-Auslegestellen einsehbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 31). Entsprechend ist es ausreichend, dass die hier in Bezug genommenen DIN-Normen bei den bundesweit vom Deutschen Institut für Normung vorgehaltenen „Normen Info Points“ kostenfrei einsehbar sind und im Übrigen dort auch gegen Entgelt erworben werden können.
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(1) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 – 2 BvL 25/81 –, juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 16, Beschl. v. 29.07.2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 9). Satzungen wie die hier in Rede stehende Allgemeinde Abwasserbeseitigungssatzung zählen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Sie sind, wie bereits ausgeführt, gemäß § 68 LVwG örtlich bekanntzumachen.
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DIN-Normen sind hingegen nicht zu verkünden oder bekanntzumachen, da es sich nicht um förmlich gesetzte Rechtsnormen handelt (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.09.2025 – 6 LA 137/24 –, juris Rn. 17). Allein die satzungsrechtliche Bezugnahme erhebt sie auch nicht konstitutiv zum Satzungsrecht (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2024 – 9 KN 249/20 –, juris Rn. 74; OVG Münster, Beschl. v. 04.02.2020 – 15 A 3136/18 –, juris Rn. 55-57; Mohr, in: PdK, LWG, Stand 05/2025, § 51 Anm. 3). Dennoch können sie vom Gesetz- bzw. Normgeber in seinen Regelungswillen aufgenommen werden. Werden sie von ihm rezipiert, so nehmen sie an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie inhaltlich näher ausgefüllt wird, indem sie etwa die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG für „andere“ Abwasseranlagen zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisieren und dem Rechtsanwender Aufschluss geben über die von ihm einzuhaltenden technischen Standards (Beschl. d. Senats v. 05.09.2025 – 6 LA 137/24 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2024 – 9 KN 249/20 –, juris Rn. 71, 74 m.w.N.).
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Wird auf eine DIN-Norm in einem Satzungstext Bezug genommen, muss ihre Verlautbarung für den Betroffenen jedoch an öffentlicher Stelle zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Der Betroffene muss sich auch insoweit verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der Regelungen verschaffen können, auf die Bezug genommen wird; die Möglichkeit der Kenntnisnahme darf also nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unmittelbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.2024 – 9 KN 249/20 –, juris Rn. 69, 74).
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(2) Vorliegend können sich die Regelungsbetroffenen in zumutbarer Weise an öffentlicher Stelle vom Norminhalt, d.h. den DIN 1986-100, DIN EN 12056-4, DIN 4261 (vgl. § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 3 AAS) Kenntnis verschaffen. Die Bezugsmöglichkeiten der bezeichneten Regelwerke können von jedem Betroffenen zumutbar in Erfahrung gebracht werden (so schon OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 08.07.2025 – 12 A 8/22 –, juris Rn. 32 m.w.N.).
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(a) Das Deutsche Patent- und Markenamt in München fungiert als Normenauslegestelle des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und verfügt über die komplette Sammlung an DIN-Normen, die vor Ort über eine Datenbank des Beuth-Verlages kostenfrei eingesehen (aber nicht anderweitig zur Verfügung gestellt) werden können (https://fragdenstaat.de/anfrage/archivierte-din-normen/#nachricht-148032, zuletzt abgerufen am 12.01.2026). Ebenso können DIN-Normen deutschlandweit über ein Netz von über 90 sog. Normen-Info Points kostenfrei eingesehen werden – in Schleswig-Holstein nicht nur in Kiel, sondern auch in Lübeck in der Zentralen Hochschulbibliothek oder auch in Hamburg (https://www.din.de/de/service-fuer-anwender/normen-infopoints, zuletzt abgerufen am 12.01.2026). Auf diesem Wege können sich die von der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin Betroffenen jedenfalls im benachbarten Lübeck in zumutbarer Entfernung Kenntnis von den genannten DIN-Normen verschaffen.
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(b) Darüber hinaus können Betroffene die in Rede stehenden DIN-Normen entgeltlich erwerben. Dass der Erwerb eines unter Urheberrechtsschutz stehenden technischen Regelwerks kostenpflichtig ist, bedeutet nicht per se eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs. Für den Regelungsunterworfenen ist auch die Druckversion von amtlichen Publikationsorganen, etwa des Bundesgesetzblatts oder der Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder, nicht kostenfrei zugänglich, will er sich nicht mit der Einsichtnahme in einer öffentlichen Bibliothek oder über eine in das Internet eingestellte Datenbank begnügen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der staatliche Normgeber durch den Rückgriff auf DIN-Normen oder vergleichbare Regelwerke privaten Sachverstand zu Nutzen macht. Das private Normungsgremium wiederum refinanziert die ihm für die Erstellung der Normen entstandenen Aufwendungen in nicht unerheblichem Umfang durch die anschließende Verwertung seines urheberrechtlich geschützten Regelwerks (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 25).
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Ob das Entgelt für den Zugang zu einem von nichtstaatlichen Normungsgremien erarbeiteten und unter Urheberrechtsschutz stehenden technischen Regelwerken die Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, kann im Übrigen nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Bei dieser Bewertung sind das urheberrechtlich geschützte Interesse des privaten Normgebers am Schutz seines geistigen Eigentums einerseits mit dem Interesse der von einer solchen Regelung Betroffenen an einem Zugang zu dem Regelwerk zu angemessenen Bedingungen andererseits zum Ausgleich zu bringen. Bei dieser Würdigung ist – soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht – auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung abzustellen, also auf den Kreis der hiervon typischerweise Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 26).
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Danach ist hier von Bedeutung, dass die in Rede stehenden DIN-Vorschriften Abwasserbeseitigungsanlagen betreffen (DIN 1986-100 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, DIN EN 12056-4 – Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, DIN 4261 – Kleinkläranlagen), die zur Gewährleistung einer gefahrenfreien Abwasserbeseitigung die Einhaltung technischer Standards voraussetzen. Das zu beseitigende Abwasser fällt dabei auf privaten Grundstücken an und wird sowohl zum Wohle der Allgemeinheit als auch im Interesse der Grundstückseigentümer beseitigt. Soweit die DIN-Vorgaben von den Normadressaten einzuhalten sind, beruht dieser Umstand auf deren Eigentümerstellung bzw. Nutzungsberechtigung. Insoweit erscheint es im Verhältnis zum urheberrechtlich geschützten Interesse des privaten Normgebers nicht als unangemessen, dass die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten als Betreiber von Abwasseranlagen vorliegend Kosten in Höhe von ca. 68 bis 230 Euro als notwendige Folgekosten einkalkulieren und aufwenden.
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(c) In Schleswig-Holstein kommt hinzu, dass die auf Abwasseranlagen bezogenen DIN-Vorschriften teilweise veröffentlicht sind. Hintergrund ist § 51 Abs. 1 LWG. Dieser regelt, dass als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen gelten, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden (zum Regelungsinhalt vgl. Beschl. d. Senats v. 05.09.2025 – 6 LA 137/24 –, juris Rn. 19 ff.). So lässt sich im Amtsblatt (1992, S. 532 und 2008, S. 283) beispielsweise die in § 15 Abs. 3 AAS genannte DIN-4261 finden.
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3. Die nunmehr maßgebliche, zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verweis der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften begegnet weder grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (dazu a.) noch für den konkreten Fall, dass es sich – wie hier – um normkonkretisierende, dynamische Verweise handelt (dazu b.). Darüber hinaus erweist sich der in § 10 Abs. 1 AAS enthaltene Verweis auf „die jeweils geltenden DIN-Vorschriften“ unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten nicht als zu unbestimmt (dazu c.).
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a. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass es sich bei DIN-Normen – wie bereits ausgeführt – nicht um Rechtsnormen handelt (Beschl. d Senats v. 05.08.2025 – 6 LA 137/24 –, juris Rn. 17). Es ist der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin allerdings möglich, auf technische Regelwerke zur Konkretisierung technischer Anforderungen an die Abwasseranlagen zu verweisen und den in Bezug genommenen Regelwerken damit Verbindlichkeit zu verleihen. Insoweit steht ihr ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu, der nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978 – 2 BvL 8/77 –, juris Rn. 111). Dies gilt prinzipiell auch dann, wenn die Verweisung sich auf von nichtstaatlichen Normungsgremien – wie dem Deutschen Institut für Normung - geschaffene Regelwerke bezieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1988 – 2 BvL 26/84 –, juris Rn. 16). Es handelt sich dabei um eine insbesondere im Umweltrecht häufig eingesetzte Regelungstechnik, sollen solche von Privaten erarbeiteten technischen Standards unmittelbare Rechtsverbindlichkeit erlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 39).
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Die Möglichkeit, mit derartigen Verweisen zu arbeiten, besteht für den Satzungsgeber allerdings nicht schrankenlos. Der betroffene Bürger darf durch diesen Verweis nicht einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert sein, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Es muss dem Satzungsgeber selbst obliegen, den Inhalt der Satzung zu bestimmen (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 5/24 –, juris Rn. 69). Alles andere widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 42).
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Wie auch der Antragsteller zutreffend ausführt, sind daher Verweisungen in aller Regel dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetz- bzw. Satzungsgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften eines anderen Normgebers nur in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung). Verweist ein Gesetzgeber hingegen auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), so kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen. Der Inhalt einer von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, muss daher im Wesentlichen feststehen. Erst dann kann von einem unzulässigen Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnis keine Rede mehr sein und erst dann genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben (BVerfG, Beschl. v. 25.02.1988 – 2 BvL 26/84 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).
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b. Bei den in der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung enthaltenen Verweisen auf DIN-Vorschriften handelt es sich um normkonkretisierende, dynamische Verweise. Dies ergibt sich zwar nicht schon ausdrücklich aus der Satzung, lässt sich jedoch durch Auslegung ermitteln.
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aa. Der Hinweis auf die DIN-Vorschriften in der Satzung stellt eine satzungsrechtliche Konkretisierung der allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG dar und gibt dem Rechtsanwender Aufschluss über die von ihm mit Blick auf Abwasserbeseitigungsanlagen einzuhaltenden technischen Standards. Dies ergibt sich aus einer gesetzeskonformen Auslegung der Satzung.
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Die in der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung angegebenen DIN-Normen enthalten technische Vorschriften für öffentliche und private Einrichtungen, die der Beseitigung von Abwasser dienen, mithin für Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, § 60 WHG Rn. 10). Derartige Abwasseranlagen sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 WHG so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie sind im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Was genau „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind, regelt das Wasserhaushaltsgesetz nicht.
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Laut Rechtsprechung und Literatur bezeichnen „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Sie entfalten keinen Ausschließlichkeitsanspruch und schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel nicht aus. Sie begründen aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1996 – 4 B 175.96 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.2019 – 13 LA 160/18 –, juris Rn. 12, 20; vgl. auch Thiele, Starre und gleitende Verweise auf technische Normen im Recht, in: DS 2020, S. 308, 311).
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Der Bundesgesetzgeber hat sich insofern gegen eine abschließende sachliche Festlegung und für die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in § 60 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WHG entschieden, der einer Konkretisierung u.a. durch Fachverbandregelwerke wie die des Deutschen Instituts für Normung (DIN) offensteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.08.2025 – 6 LA 137/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin jedenfalls in § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 3 AAS DIN-Vorschriften konkret benennt, hat sie sich – anders als der Bundesgesetzgeber – dafür entschieden, es nicht bei einem Rückgriff auf einen unbestimmten Rechtsbegriff zu belassen, sondern diesen bereits durch Benennung einzelner DIN-Vorschriften zu konkretisieren, auch wenn die weitergehende technische Konkretisierung dem Deutschen Institut für Normung obliegt.
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bb. Bei den in der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung enthaltenen Verweisen auf DIN-Vorschriften handelt es sich um dynamische Verweise. Zwar ergibt sich dies nicht schon ausdrücklich aus der Satzung, indem diese etwa von der DIN „in der jeweils aktuellen Fassung“ sprechen. Gleichzeitig gibt die Satzung aber auch nicht an, dass die DIN-Vorschriften nur in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung am 15. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung finden sollen. Ob es sich um eine dynamische oder eine statische Verweisung handelt, ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Besondere Bedeutung kommt in solchen Fällen dem Sinnzusammenhang zu, in den die verweisende Vorschrift eingebettet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1982 – 2 BvL 13/79 –, juris Rn. 73).
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Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass eine objektive, am Empfängerhorizont orientierte Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB hier für eine dynamische Verweisung spricht. Da es sich bei den DIN-Vorschriften um technische Regelwerke handelt, wird auch der Leser der Satzung davon ausgehen, dass diese in der aktuellen Version Anwendung finden sollen. Ein technisches Regelwerk anzuwenden, das inhaltlich überholt ist, erscheint als normative Aussage fernliegend.
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cc. Der in der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung enthaltene normkonkretisierende, dynamische Verweis ist zulässig. Zur Beantwortung der Frage, ob die beschriebenen, von Verfassungs wegen gezogenen rechtlichen Grenzen einer dynamischen Verweisung eingehalten wurden, sind die konkret betroffenen Verweisungen in den Blick zu nehmen. Hier handelt es sich um Verweisungen, die jeweils der satzungsrechtlichen Ausgestaltung eines unbestimmten Rechtsbegriffs dienen. Dabei ist maßgeblich zu beachten, dass es sich um Verweisungen auf technische Regelwerke handelt. Ändern sich diese Regelwerke, geschieht dies, um den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Standes der Technik Rechnung zu tragen. Gerade für diese Fälle hat eine dynamische Verweisung ihre Berechtigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 7 C 10.03 –, juris Rn. 21; Urt. v. 27.06.2013 – 3 C 21.12 –, juris Rn. 43; i.E. auch Thiele, Starre und gleitende Verweise auf technische Normen im Recht, in: DS 2020, S. 308, 312). Hinzu kommt, dass jeweils nur mit überschaubaren Änderungen der in die Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung inkorporierten DIN-Vorschriften zu rechnen ist. Ferner kann aufgrund der engen Bandbreite der zur Überprüfung stehenden Verweisungen davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die in Bezug genommenen Regelungen im Blick behält, so dass sie auf von ihr nicht gewünschte Änderungen umgehend reagieren kann.
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c. Speziell § 10 Abs. 1 AAS verstößt schließlich nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot des § 67 Abs. 2 LVwG. Nach § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassende Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 – 8 BN 3.05 –, juris Rn. 18). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb aber noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 –, juris Rn. 62). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 5/24 –, juris Rn. 62 m.w.N.).
- 80
Daran gemessen begegnet es keinen Bedenken, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen auf „die jeweils geltenden DIN-Vorschriften“ verweist, ohne diese näher zu bezeichnen. Insoweit enthält § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS eine normkonkretisierende dynamische Verweisung, die lediglich einen geringeren Konkretisierungsgrad aufweist, als dies bei den § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14, § 15 Abs. 3 AAS der Fall ist. Auch bei den in § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS adressierten Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen handelt es sich um öffentliche und private Einrichtungen, die der Beseitigung von Abwasser dienen, mithin um Abwasseranlagen im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, § 60 WHG Rn. 10), die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Die Antragsgegnerin hat sich danach im Rahmen von § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS dafür entschieden, die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf DIN-Vorschriften zu konkretisieren.
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Dass die Antragsgegnerin insoweit die zu beachtenden DIN-Vorschriften nicht näher bezeichnet, begegnet keinen Bedenken. Dem Normadressaten ist hinreichend klar, wozu er verpflichtet wird, nämlich zur Beachtung der für seine Abwasseranlage geltenden DIN-Vorschrift. Was die Antragsgegnerin unter „den jeweils geltenden DIN-Vorschriften“ versteht, ist bestimmbar und justiziabel. Zwar bringt § 10 Abs. 1 Satz 2 AAS für den Anwender die Herausforderung, die zu beachtende DIN-Vorschrift zu ermitteln. Der zu leistende Ermittlungsaufwand geht aber nicht über das hinaus, was bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „anerkannte Regeln der Technik“ zu leisten wäre.
- 82
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
- 83
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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