Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 9/22

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „...“ vom 12. Mai 2021 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „..." der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2021.

2

Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil Satrup, einen vom damaligen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) genehmigten Gewerbebetrieb. Sie produziert an diesem Standort Fleisch- und Wurstwaren. Nach Angaben der Antragstellerin erfolgen die Produktionsprozesse werktags zur Tages- und Nachtzeit. Die produzierten Waren werden in den auf dem Betriebsgrundstück befindlichen und durchgehend betriebenen Kühlhäusern zwischengelagert. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgen mittels Kühl-LKW. Die Kühlung der Ware erfolgt dabei über die LKW-eigenen Kühlaggregate. Die An- und Abfahrten der LKW erfolgen auch noch zur Nachtzeit.

3

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 „...“ umfasst das Grundstück Flensburger Straße 26 (Flurstück 22/4, Flur 9, Gemarkung Satrup) sowie den unmittelbar nördlich angrenzenden Abschnitt der Flensburger Straße (Teile der Flurstücke 58/20, Flur 9 und 225, Flur 7, Gemarkung Satrup). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 2.800 m2. Auf dem Grundstück stand ehemals das Hotel und Restaurant ‚...‘, das nach einem im Oktober 2016 eingetretenen Brandschaden im Jahr 2019 abgebrochen wurde. Bislang existierte für das Grundstück kein Bebauungsplan.

4

Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 19 „..." etwa 140 m in südlicher Richtung. Zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes und dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich eine mit Bäumen bestockte Parkfläche. Östlich an das Plangebiet grenzt eine mit Bäumen besetzte Fläche an, in der sich zwei Wohnhäuser befinden. Auf den nördlich und westlich anschließenden Grundstücken befinden sich Einzelhandelsbetriebe, unter anderem ein Supermarkt, ein Drogeriemarkt, ein Fahrzeughandel, eine Bankfiliale und eine Bäckerei.

5

Der Bebauungsplan Nr. 19 soll den Grundstückseigentümern die Umsetzung des geplanten Vorhabens, eine Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche zwischen 55 m2 und 75 m2 sowie die hierfür erforderlichen Erschließungsanlagen ermöglichen, um im Ortszentrum in fußläufiger Entfernung zu zentralen Infrastruktureinrichtungen preisgünstigen Wohnraum in verdichteter Bauweise zu schaffen. Das Gebäude soll als dreigeschossiges Gebäude mit Vollgeschossen und einem von Westen auf der Längsseite um den Bereich der Terrassen und von Osten um die Grundfläche von 3 Wohnungen des 3. Geschosses eingerückten Dachgeschoss mit Flachdach errichtet werden. (Begründung, S. 3f.).

6

Abgesehen von der Straßenverkehrsfläche für die Flensburger Straße wird das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, in dem die Errichtung einer Wohnanlage und ihre erforderlichen Nebenanlagen (Teil B, Ziffer 1) mit drei Vollgeschossen (Teil B, Ziffer 2.1) mit einer Firsthöhe für das dritte Geschoss von max. 9 m und für das Dachgeschoss von max. 12 m (Teil B, Ziffer 2.2) zulässig sind.

7

Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

8

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2020 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 „Angelnder Hof“ nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17. März 2021 beteiligt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Begründung sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgte nach Bekanntmachung in der Zeit vom 18. März 2021 bis 19. April 2021.

9

Die Antragstellerin äußerte sich in diesem Zeitraum nicht. Das LLUR nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2021 Stellung und führte aus, gegen die Durchführung der geplanten Maßnahme bestünden aus Sicht des Immissionsschutzes erhebliche Bedenken. In dem Plangebiet lägen hohe Vorbelastungen durch gewerbliche Nutzungen vor. In den Planunterlagen würden jegliche Betrachtungen auf die Einwirkungen durch Lärm und Geruch auf das Plangebiet fehlen. Erhebliche Belästigungen für die Bewohner könnten nicht ausgeschlossen werden.

10

Hierzu wird in der Abwägungstabelle des Antragsgegners ausgeführt:

11

„Wenn ihre Behörde von gewerblichen Vorbelastungen Kenntnis besitzt wäre es hier der richtige Zeitpunkt gewesen diese explizit zu benennen. Gewerbliche Altlasten sind der Gemeinde nicht bekannt. Die zuständige Behörde beim Kreis Schl.-Flensburg hat keine entsprechenden Hinweise gegeben. Nichtsdestotrotz wird die Gemeinde ihrem Hinweis noch einmal nachgehen.

12

Die Betrachtung von umweltrelevanten Beeinträchtigungen obliegt dem Umweltbericht, der in einem Verfahren nach § 13a BauGB nicht durchgeführt wird.

13

Hinweis: Geruchsemittierende Betriebe und Einrichtungen sind in der Umgebung des Vorhabens nicht vorhanden.“

14

Am 12. Mai 2021 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, dem Abschluss des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 zuzustimmen und ermächtigte die Bürgermeisterin, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Sie stimmte dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 19 „Angelnder Hof“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung und billigte deren Begründung.

15

Nach Bekanntmachung vom 21. Juli 2021 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln trat die Satzung am 30. Juli 2021 in Kraft. Einen Hinweis auf § 4 Abs. 3 GO enthält die Bekanntmachung nicht.

16

Der Ausfertigungsvermerk (Nr. 10 der Verfahrensvermerke auf der Satzungsurkunde) bezieht sich auf die Planzeichnung (Teil A und den Text ). Einen Hinweis auf den Vorhaben- und Erschließungsplan enthält die Satzungsurkunde nicht. Die Verfahrensakte enthält die Vorhabenbeschreibung sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Seiten weisen eine Knickfaltung, Stempelteile in der linken oberen Ecke und Löcher von Metallklammern auf, die darauf hindeuten, dass sie mit der Begründung der Satzung verbunden waren. Eine Verbindung zur Satzungsurkunde ist nicht erkennbar. Einen eigenen Ausfertigungsvermerk enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht.

17

Der Bekanntmachungsvermerk (Nr. 11 der Verfahrensvermerke auf der Satzungsurkunde) weist u. a. darauf hin, dass auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO hingewiesen wurde.

18

Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 rügte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin, dass der Bebauungsplan nicht als Bebauungsplan zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen. Ein solcher Plan dürfe nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Ein im vereinfachten Verfahren aufgestellter Bebauungsplan der Innenentwicklung dürfe jedoch keine Außenbereichsflächen einbeziehen. Hier jedoch sei die überplante Fläche nicht Teil des Innenbereichs der Gemeinde, sondern liege im Außenbereich. Darüber hinaus liege ein Ermittlungsdefizit vor. Obwohl ihr emittierender Betrieb nur etwa 140 m vom Plangebiet entfernt liege, habe die Antragsgegnerin trotz der im Rahmen der TÖB-Beteiligung vonseiten des LLUR vorgebrachten Bedenken unterlassen ein Lärm- und Geruchsgutachten einzuholen, um etwaige Immissionskonflikte mit der heranrückenden Wohnbebauung zu ermitteln und zu bewerten.

19

Der Beigeladenen wurde am 28. Januar 2022 von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnparks ... mit 28 Wohneinheiten erteilt. Den dagegen unter dem 15. Februar 2022 erhobenen Widerspruch nahm die Antragstellerin am 28. März 2022 zurück. Auch ein Widerspruch der zum Firmenverbund der Antragstellerin gehörenden … GmbH & Co KG gegen die Ausnutzung der Genehmigung wurde nach erfolglosem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. Schl-Holst. VG, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 8 B 47/22 –; Beschluss des Senats vom 18. August 2022 – 1 MB 14/22–) und Zurückweisung des Widerspruchs nicht weiterverfolgt.

20

Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen ist zwischenzeitlich vollständig verwirklicht.

21

Am 24. März 2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Darin und in ihren weiteren Schriftsätzen wiederholt sie ihre Rüge, dass der Bebauungsplan nicht als Bebauungsplan zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen und ein Ermittlungsdefizit vorliege. Vertiefend weist sie darauf hin, dass in einem früheren Lärmschutzgutachten, das im Zuge der Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung am 6. Februar 2014 erstellt worden sei, Beurteilungspegel in Höhe von 48 dB(A) tagsüber und 41 dB(A) nachts im heutigen Plangebiet festgestellt worden seien. Diese Werte würden die Anforderungen der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete überschreiten. Das Gutachten sei damals für das heutige Plangebiet von einem Mischgebiet ausgegangen und nur so zu einer Einhaltung der Immissionswerte gelangt. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde dazu führen, dass für diesen Standort nicht die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) gelten würden, sondern die höheren Mischgebietswerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Ihre damit verbesserte immissionsschutzrechtliche Stellung begründe auch ihr Rechtschutzbedürfnis.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

die Satzung der Antragsgegnerin über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „...“ vom 12. Mai 2021 für unwirksam zu erklären.

24

Die Antragsgegnerin beantragt,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin schon kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Selbst im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne sich die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei verbraucht, nachdem das Vorhaben vollständig verwirklicht worden sei. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Bebauungsplan habe für die Antragstellerin keine eigenständigen belastenden Wirkungen mehr, weil die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens unabhängig hiervon nicht mehr infrage gestellt werden könne. Darüber hinaus überschritten die im alten Lärmschutzgutachten festgestellten Werte die Beurteilungspegel der TA Lärm auch für ein allgemeines Wohngebiet nur um ein Dezibel zur Nachzeit. Nach der TA Lärm (Nr. 3.2.1 Abs. 3) solle bei einer solch geringen Überschreitung die Genehmigung einer neuen Anlage nicht versagt werden. Dies müsse daher erst recht für den Bestand des Betriebes der Antragstellerin gelten. Eine Gefährdung des Betriebes sei daher auch nicht bei Geltung der Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet gegeben. Es sei zudem auch fraglich, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Geltungsbereich im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans überhaupt um ein faktisches Mischgebiet handele. Ein Rechtschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), weil von dem Betrieb der Antragstellerin – selbst wenn man den Plangebietsbereich als faktisches Wohngebiet einordnen würde – keine unzumutbaren Störungen ausgingen, die nicht auch ggf. durch Maßnahmen der Antragstellerin vermieden werden könnten.

27

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Insbesondere handele es sich bei dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und nicht um eine Fläche im Außenbereich. Das Grundstück sei ursprünglich mit dem Hotel „...“ bebaut gewesen und nehme auch nach dem Abriss desselben am Bebauungszusammenhang teil. Selbst wenn es sich um eine Außenbereichsfläche handeln sollte, dürfe die Fläche als Außenbereichsinsel, die von Bebauung umschlossen sei, nach § 13a BauGB überplant werden.

28

Im Übrigen liege auch kein Ermittlungsdefizit vor. Sie sei berechtigt gewesen, etwaige Immissionskonflikte nicht im Planverfahren zu lösen, sondern auf das spätere Baugenehmigungsverfahren zu verschieben. Darüber hinaus werde im Verfahren nach § 13a BauGB auf eine Umweltprüfung verzichtet, sodass die Einholung eines Lärm- und Schallgutachtens an diesem Punkt nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich hätten die Planer die Belange der Antragstellerin ausreichend gewürdigt. Sie gehe davon aus, dass soweit alle immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt würden und auch keine schädlichen Auswirkungen auf die benachbarte Umwelt einschließlich des Schutzgutes „Mensch“ ausgingen.

29

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits unzulässig sei, nachdem die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sei. Ihre Rechtsstellung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel einer Verhinderung der genehmigten Wohnbebauung könne sie nicht mehr verbessern. Eine Verbesserung ihrer Rechtsposition sei ausgeschlossen, weil der Senat die immissionsrechtliche Lage der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 18. August 2022 – 1 MB 14/22 – bereits festgestellt habe.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

32

A. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist am 24. März 2022 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Aushänge vom 21. Juli 2021.

33

I. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9 m. w. N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) von Eigentümern geht, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (mittelbar Betroffene). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 7; Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8 und vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 – 4 BN 30.14 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m. w. N.).

34

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach ihrem Vortrag erscheint es zumindest möglich, dass der angegriffene Bebauungsplan in eigene subjektive Rechte der Antragstellerin – namentlich das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB – eingreift. Sie kann sich auf den Belang der Wirtschaft, […] einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) berufen. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in nur etwa 140 m Entfernung ihres Produktionsbetriebes ist die immissionsschutzrechtliche Position der Antragstellerin sowohl in ihrem Bestand als auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen jedenfalls betroffen.

35

II. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und der Antragsteller auch sonst keine tatsächlichen Vorteile aus der Unwirksamkeitserklärung ziehen kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht" ist (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 36). Das gilt grundsätzlich auch für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wenn das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bereits verwirklicht worden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. Juni 2015 – 2 N 13.2220 –, juris Rn. 26; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Burmeister, 160. EL August 2025, BauGB § 12 Rn. 358, beck-online). Maßgeblich bleiben jedoch stets die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 – 4 NB 22.92 –, juris Rn. 8; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Burmeister, a. a. O. Rn. 367).

36

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, kann der Antragstellerin hier das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.

37

Nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist bereits fraglich, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan vollständig verwirklicht ist. Es ist insoweit hervorgehoben worden, dass der Bebauungsplan für die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche auf einem kleinen Teil des Vorhabengrundstücks Bedeutung habe, um dort künftig eine Straßenquerung realisieren zu können; auch seien die in dem Plan festgesetzten Grünflächen noch nicht hergestellt. Ob und welche Auswirkungen dies auf das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin hat, kann jedoch dahinstehen.

38

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist jedenfalls nicht – wie die Antragsgegnerin meint – durch die Verwirklichung des Vorhabens „verbraucht“ und damit rechtlich wirkungslos. Zwar mögen die Verpflichtungen des Vorhabenträgers aus dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans durch die Verwirklichung des Vorhabens ihre Erfüllung gefunden haben. Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verlieren dadurch allerdings nicht ihre rechtliche Wirkung als Satzungsrecht. Die Rechtswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – in Gestalt einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) – entfallen nur, wenn der Bebauungsplan aufgehoben wird (§ 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB) oder wenn der Durchführungsvertrag – etwa durch eine Kündigung – entfällt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Burmeister, a. a. O. Rn. 339). Für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die darin enthaltenen Festsetzungen alleine durch die Verwirklichung des Vorhabens rechtlich wirkungslos werden, ist ein rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht aufgezeigt.

39

Davon losgelöst ist für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses die Frage entscheidend, ob Rechtswirkungen von Festsetzungen auch nach der Verwirklichung des Vorhabens noch beseitigt werden können, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Durch die Realisierung des Vorhabens werden in weiten Teilen die rechtlichen Festsetzungen (z. B. Baufenster, Höhenfestsetzungen) von dem Vorhaben tatsächlich ausgefüllt und damit auch erfüllt. Soweit dies aufgrund einer bestandskräftigen Genehmigung erfolgt, würde auch die nachträgliche Unwirksamkeit der rechtlichen Festsetzung an diesen geschaffenen Tatsachen nichts mehr ändern. Darauf zielt die Argumentation der Antragsgegnerin ab. Anders verhält es sich hier jedoch im Hinblick auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Diese Festsetzung ist durch die Errichtung eines Wohngebäudes nicht vollständig erfüllt, sondern entfaltet darüber hinaus Wirkung. Die Festsetzung eines Baugebietstyps nach der Baunutzungsverordnung ist Anknüpfungspunkt für die Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, vgl. dort Ziffer 6.1). Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt besteht unabhängig von der Verwirklichung des Vorhabens und entfällt erst mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

40

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen führt der Entfall der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das Plangebiet zu einer hinreichenden Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin. Die Verbesserung ist bereits darin begründet, dass der unmittelbare Anknüpfungspunkt für die Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten gemäß Ziffer 6.1 e) TA Lärm entfallen und die Antragsgegnerin ggf. höhere Zumutbarkeitsschwellen für Immissionen beanspruchen könnte. Ohne den Bebauungsplan wäre das Plangebiet wieder dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen und die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen. Es erscheint nicht fernliegend, dass dabei die höheren Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets zum Tragen kämen. Die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Einzelhandelsunternehmen lassen dies als möglich erscheinen und die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte trennende Wirkung der an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flensburger Straße und Hans-Redlefsen-Straße drängt sich unter Hinzuziehung von digitalen Bildern (DigitalerAtlasNord und Google Street View) nicht auf. Diese nicht fernliegende Möglichkeit eines faktischen Mischgebiets ist für die Erhaltung ihres Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend. Eine Feststellung des Senats, ob sich die nähere Umgebung tatsächlich als faktisches Mischgebiet erweisen würde, ist daher nicht erforderlich und würde die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis überspannen. Insoweit ist der Antragstellerin zuzugestehen, ihre Rechtsposition unabhängig von konkreten Planungen für Erweiterungen ihres Betriebs auch im Hinblick auf ihren Bestand zu wahren und zu verteidigen. Für sie macht es aus dieser Perspektive heraus einen erheblichen und für das Rechtsschutzbedürfnis ausreichenden Unterschied, ob die benachbarte Bebauung mit dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets oder etwa eines Mischgebiets heranrückt.

41

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 18. August 2022 – 1 MB 14/22 –, mit dem der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, die Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung abzulehnen. Der Senat hat darin die Befürchtung der dortigen Antragstellerin (und Eigentümerin der Grundstücke der Antragstellerin in diesem Verfahren) mit nachteiligen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen zu müssen als unwahrscheinlich bewertet, weil Überwiegendes dafürspreche, dass eine Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm mit geringerer Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung anzunehmen sei (vgl. Beschluss, S. 4 f.).

42

Zwar mag diese Einschätzung des Senats der Antragstellerin im Hinblick auf eventuelle nachteilige immissionsschutzrechtliche Auflagen gewichtige Argumentationshilfe für die Annahme einer Gemengelage gewähren. Die Absolutheit dieser Einschätzung, die die Beigeladene diesem Beschluss in der mündlichen Verhandlung beigemessen hat, kann ihm nicht entnommen und der Antragstellerin hier nicht entgegengehalten werden. Der Beschluss ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen mit der dafür gebotenen summarischen Prüfung, was an den Formulierungen „unwahrscheinlich“ und „Überwiegendes dafürsprechen“ erkennbar ist. Die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans mit Entfall der Festsetzung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet wäre demgegenüber ein feststehender Umstand, der die Rechtsposition der Antragstellerin verbessern würde.

43

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss.

44

I. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 19 ist bereits deshalb unwirksam, weil er an einem Ausfertigungsmangel leidet. Die Anforderungen an die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 10, 12 BauGB) sind nicht erfüllt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).

45

Vorliegend fehlt es an einem ordnungsgemäß ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplan. Darin liegt ein von Amts wegen zu prüfender Mangel, der die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift zur Folge hat (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 – 1 MR 4/24 –, juris Rn. 51; BayVGH, Beschluss vom 10. August 2022 – 9 N 20.1772 –, juris Rn. 23). Der angegriffene Bebauungsplan wurde nur hinsichtlich der Planzeichnung (Teil A) und des Textes (Teil B) ausgefertigt, nicht aber – auch – hinsichtlich des Vorhaben- und Erschließungsplans.

46

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er unterliegt deshalb hinsichtlich des nach § 4 Abs. 2 GO bestehenden Erfordernisses der Ausfertigung denselben Anforderungen wie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wird (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 48; vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 15 CS 20.2892 –, juris Rn. 23). Die Ausfertigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters, die erkennbar bestätigt, dass der Bebauungsplan mit allen seinen Normbestandteilen von der Gemeindevertretung so als Satzung beschlossen worden ist und die Gemeindevertretung die Planbegründung gebilligt hat. Diese Erklärung muss nicht notwendig als „Ausfertigungsvermerk“ deklariert werden; ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sie die Authentizität des ausgefertigten Textes mit dem Beschluss der Gemeindevertretung amtlich bestätigt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2024 – 1 MR 4/24 –, juris Rn. 52 m. w. N.).

47

Daran fehlt es hier. Der Vorhaben- und Erschließungsplan korrespondiert zwar mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das indes genügt nicht, um jeglichen Zweifel an der Zugehörigkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19 „...“ auszuschließen. Zwar wird als Bauvorhaben auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan „...“ erwähnt, verbunden mit der örtlichen Konkretisierung „Für das Gebiet südlich der Flensburger Straße, östlich der Hans-Redlefsen-Straße sowie nördlich und westlich des Parks“. Einen konkreten Bezug zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 19, d. h. seine ausdrückliche Inbezugnahme etwa durch Übernahme seines vollständigen Titels enthält er jedoch nicht. Der Vorhaben- und Erschließungsplan war zwar offenbar mit der Begründung der Satzung durch eine Metallklammer verbunden und die Verbindung war gestempelt. Eine Verbindung zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und der Satzung ist dadurch nicht entstanden. Die Begründung ist kein Bestandteil der Satzung.

48

Im Hinblick darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur den Bereich definiert, in dem die Festsetzungserleichterungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelten, sondern auch maßgebliche Grundlage der nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB bestehenden Durchführungspflicht des Vorhabenträgers ist, ist die Forderung nach einer verlässlichen Ausfertigung des (letzt-)verbindlichen Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzungsbestandteil durch das dafür zuständige Organ keine bloße „Förmelei“, sondern eine notwendige Gewähr für den Regelungsumfang der Satzung und (insbesondere) auch für die Klarheit der Pflichten des Vorhabenträgers (Beschluss des Senats vom 3. September 2019 – 1 MR 6/17 –, juris Rn. 53).

49

Der Ausfertigungsfehler – eine Verletzung von § 4 Abs. 2 GO – ist auch nicht unbeachtlich. Zwar werden entsprechende Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde gerügt werden. Diese Rechtswirkungen treten jedoch nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GO). Das ist hier nicht der Fall. Die Bekanntmachung enthielt einen solchen Hinweis nicht. Auch der Bekanntmachungsvermerk (Nr. 11 der Verfahrensvermerke auf der Satzungsurkunde), der einen entsprechenden Hinweis ausweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist allein der Inhalt der Bekanntmachung; ein hiervon abweichender Vermerk kann ihn nicht ersetzen.

50

II. Der Bebauungsplan ist auch formell rechtswidrig.

51

1. Nicht zu beanstanden ist indessen – entgegen der Rüge der Antragstellerin – die Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB haben vorgelegen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan für die ca. 2.800 m2 große Fläche ist ein solcher der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB.

52

Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 CN 4.19 –, juris Rn. 15 m. w. N.)

53

Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Eine „Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25, juris). Ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB darf nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Die dem § 13a BauGB zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Planung innerhalb eines Siedlungsbereichs typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen haben wird, sodass es gerechtfertigt ist, auf (die Angabe umweltbezogener Informationen und) eine Umweltprüfung zu verzichten, wird bei einer Erweiterung vorhandener Siedlungsbereiche in den Außenbereich verlassen. Ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan darf keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 44).

54

Nach diesen Maßstäben liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin. Das ehemals mit dem Hotel und Restaurant „...“ bebaute Grundstück ist zwanglos dem Kern des Ortsteils Satrup zuzuordnen. Der Senat hat insofern die digitalen Luftbilder des DigitalenAtlasNord und von Google Maps sowie die Aufnahmen von Google Street View herangezogen. Die nähere Umgebung ist von beidseitiger durchgängiger Bebauung entlang der Flensburger Straße geprägt und weist eine erkennbare Siedlungsstruktur auf. Das Plangrundstück stellt sich insoweit auch lediglich als eine Baulücke dar, deren Schließung städtebaulich naheliegt.

55

Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin nähertreten wollte, dass das Plangebiet durch den Abriss des Hotels „...“ der mit Bäumen besetzten Parkfläche südlich des Plangebiets zuzuordnen sei, würde dies einer Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht entgegenstehen. Das Plangebiet würde sich insoweit als Teil einer sog. Außenbereichsinsel darstellen, die auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt ist (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2022 – 1 KN 22/17 –, juris Rn. 52). Die Parkfläche ist – wie eine Betrachtung der Luftbilder im DigitalenAtlasNord zeigt – im Westen und Norden von Gewerbebetrieben, im Osten von Wohnbebauung und im Süden mit der Produktionsstätte und den Stellplatzflächen der Antragstellerin umbaut und von dieser umgebenden Bebauung geprägt.

56

2. Der Antragsgegnerin ist jedoch bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Beachtlich ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

57

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Belange nicht abwägungserheblich sind, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 21). Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dienen die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB. Auch wenn das Gesetz auf diese Weise den Vorgang der Ermittlung strukturiert und verfahrensrechtliche Vorgaben macht, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde selbst Adressat der Ermittlungspflicht ist. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen „blind" auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Sie hat eine eigene Ermittlungspflicht. Ergibt die Behördenbeteiligung (gegebenenfalls auch die Öffentlichkeitsbeteiligung) Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 25. Oktober 2025, § 2 Rn. 62). Die Ermittlungstiefe richtet sich danach, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, 160. EL August 2025, § 2 Rn. 147: zum Ganzen: Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 53).

58

An diesem Maßstab gemessen hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB nicht genügt. Sie hat keine hinreichende Tatsachengrundlage geschaffen zur Beurteilung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Plangebiet einerseits und der Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die Belange der Antragstellerin (Belange der Wirtschaft, […] einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen, § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) andererseits.

59

Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin liegt 140 m südlich vom Plangebiet und wird nur durch einen mit Bäumen besetzten Park von diesem getrennt. Der LKW-Lieferverkehr erfolgt über die Hans-Redlefsen-Straße entlang der westlichen Grenze des Plangebiets zur Flensburger Straße. Nach Angaben der Antragstellerin erfolgen die Produktionsprozesse werktags zur Tages- und Nachtzeit. Die produzierten Waren werden in den auf dem Betriebsgrundstück befindlichen und durchgehend betriebenen Kühlhäusern zwischengelagert. Die Anlieferung und der Abtransport der Waren erfolgen mittels Kühl-LKW. Die Kühlung der Ware erfolgt dabei über die LKW-eigenen Kühlaggregate. Die An- und Abfahrten der LKW erfolgen auch noch zur Nachtzeit. Mit der streitgegenständlichen Planung rückt eine Wohnbebauung an diesen bestehenden Gewerbebetrieb heran und ein möglicher immissionsschutzrechtlicher Interessenkonflikt zwischen den künftigen Bewohnern des Vorhabens und der Antragstellerin liegt auf der Hand. Durch das heranrückende Wohngebiet stehen künftig strengere Anforderungen an den Gewerbebetrieb der Antragstellerin im Raum und schon bei Beibehaltung der bestehenden betrieblichen Nutzungen könnten ihr immissionsschutzrechtliche Auflagen drohen.

60

Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin gehalten, die Vorbelastung durch Immissionen im Plangebiet im Hinblick auf die betrieblichen Interessen der Antragstellerin zu ermitteln. Nur auf dieser Grundlage hätte beurteilt werden können, ob mit dem geplanten Wohngebiet ein Nutzungskonflikt entsteht, der im Rahmen der Bauleitplanung zu bewältigen ist.

61

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, weitergehende Untersuchungen – wie etwa ein Lärmgutachten – seien nicht erforderlich gewesen, da – wegen des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB – keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestanden habe, greift dieser Einwand nicht durch. Der Wortlaut des § 2 Abs. 4 BauGB stellt klar, dass die Umweltprüfung dem Umweltschutz dient. Die Belange des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Antragstellerin, namentlich das Interesse an der Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten und Betriebsentwicklung, sind jedoch keine umweltschutzrechtlichen Belange, sondern im Rahmen des allgemeinen Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen.

62

Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, sie habe die Belange der Antragstellerin bereits in die Abwägung eingestellt und sei davon ausgegangen, dass bei einem der Genehmigung entsprechenden Betrieb keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die künftigen Bewohner des Plangebiets auftreten, lässt dies nicht erkennen, dass die spezifischen Belange der Antragstellerin als Inhaberin eines bestehenden Gewerbebetriebs überhaupt erkannt und bewertet wurden. Die Argumentation bezieht sich ausschließlich auf immissionsschutzrechtliche Belange der Menschen im geplanten Wohngebiet. Sie lässt hingegen außer Acht, dass das geplante Wohngebiet seinerseits nachteilige Auswirkungen auf den benachbarten Gewerbebetrieb entfalten kann, etwa durch eine nachträgliche Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Eine sachgerechte Ermittlung setzt deshalb voraus, die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Betriebs und die mit der Wohnnutzung verbundenen Einschränkungen näher zu prüfen. Die Antragsgegnerin übersieht ferner, dass ihre sämtlichen Ausführungen und Erklärungen zu den Ermittlungen und Bewertungen (Schriftsätze vom 24. Juni 2022, 2. Mai 2023, 22. Februar 2024) nicht erkennen lassen, dass diese Überlegungen Gegenstand der Beschlussfassung der Antragsgegnerin über die Satzung am 12. Mai 2021 waren.

63

Die Stellungnahme der Antragsgegnerin in der insoweit maßgeblichen Abwägungstabelle zu den von der für Immissionsschutz zuständigen Fachbehörde mitgeteilten Bedenken lässt keine Auseinandersetzung mit der infrage stehenden immissionsschutzrechtlichen Konfliktlage erkennen. Dem ist die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegengetreten.

64

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne die Konfliktbewältigung in das Baugenehmigungsverfahren verlagern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde allerdings nur dann Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 BN 66.09 –, juris Rn. 27). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

65

Der durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets geschaffene Konflikt betrifft nicht die Zumutbarkeit konkreter Emissionen im Verhältnis zu einzelnen Wohngebäuden, deren Prüfung typischerweise auf der Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen kann. Vielmehr liegt der Konflikt bereits in der planungsrechtlichen Wertung, die das Plangebiet, losgelöst von seiner konkreten Ausgestaltung, einer Nutzungsart mit gegenüber gewerblichen Emissionen deutlich verringerter Toleranzschwelle zuweist. Damit führt bereits die planerische Einordnung des bislang unbeplanten Bereichs als allgemeines Wohngebiet zu einer strukturellen Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den benachbarten Betrieb, was sich rechtlich nachteilig auswirken kann. Der durch diese Festsetzung bewirkte Nutzungskonflikt ist nicht abhängig vom Einzelfall einer bestimmten Bebauung, sondern ergibt sich bereits aus dem normativen Charakter des Plans und seiner städtebaulichen Grundkonzeption. Eine Lösung dieses strukturellen Konflikts ist dem Baugenehmigungsverfahren daher von vornherein entzogen. Dieses kann lediglich die Vereinbarkeit einzelner Vorhaben mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen prüfen, nicht jedoch die planerische Belastungssituation für benachbarte Betriebe entschärfen, die sich aus einer bestimmten Gebietsfestsetzung ergibt.

66

Der betreffende Mangel ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Eine entsprechende Ermittlung hätte sich aufdrängen müssen, weil sich das festgesetzte allgemeine Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zu dem Betrieb der Antragstellerin befindet. Die Möglichkeit eines bodenrechtlich relevanten Konflikts liegt angesichts der Betriebsgröße und des insoweit eindeutigen Hinweises der Fachbehörde auf der Hand und musste Anlass geben, die Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzung mit dem benachbarten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb näher zu untersuchen.

67

Tatsächlich lässt sich den Planunterlagen hingegen nicht entnehmen, dass die immissionsschutzrechtliche Konfliktlage durch ein Schallgutachten, die Beiziehung der Vorgänge für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragstellerin oder eine andere fachliche Untersuchung aufgearbeitet worden ist.

68

Der Verstoß gegen das Ermittlungsgebot war auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gemeinde bei zutreffender fachlicher Aufbereitung der Emissionslage zu einer anderen städtebaulichen Bewertung und damit möglicherweise zu einer anderen Planungsentscheidung gelangt wäre.

69

3. Der unter 2. festgestellte formelle Mangel führt – auch unabhängig von dem Ausfertigungsmangel – zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22 –, juris Rn. 32, m. w. N.).

70

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei dem angegriffenen Plan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ausschließlich der Schaffung von Wohnraum dient. Die Festsetzungen beschränken sich dementsprechend auf die Ausweisung eines einzigen Wohngebiets. Fällt diese Festsetzung wegen eines Ermittlungs- und Abwägungsfehlers weg, verbleiben keine tragfähigen Regelungen, die für sich betrachtet noch eine städtebaulich sinnvolle Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gemeinde eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Ohne die Festsetzung des Wohngebiets ist der Plan inhaltlich leer und würde seinen erklärten Zweck, die Schaffung von Wohnraum, vollständig verfehlen.

71

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

72

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

73

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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