Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 R 7/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger;
außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger beabsichtigen die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem der Mutter des Klägers gehörenden Grundstück Parzelle .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt. Dieses liegt nordwestlich der Hauptstraße (X) und verfügt nach den Plänen über eine vorne 4,40 m breite Verbindung zu der Straße entlang der seitlich vorgelagerten und mit einem Wohnhaus (Anwesen Hauptstraße Nr. ...) bebauten Parzelle Nr. .../1. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.
Unter dem 27.12.2002 beantragten die Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“. Ausweislich des beigefügten Ergänzungslageplans soll das Gebäude mit Keller-, Erd- und einem ausgebauten Dachgeschoss seitlich hinter dem zuvor bezeichneten Haus ausgeführt werden. Die Garage ist im Bereich der vorderen Rechten Ecke zu der erwähnten Zufahrt hin orientiert vorgesehen.
Nachdem die Beigeladene mit Schreiben vom 7.2.2003 ihr Einvernehmen unter Hinweis auf ein Nichteinfügen des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) versagt hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf die mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit hierdurch ausgelöste Bindungswirkung mit Bescheid vom 16.4.2003 ab. Dieser wurde hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung unter dem 2.6.2003 berichtigt.
Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern jeweils am 19.4.2003 zugestellt; mit Eingang am 16.5.2003 erhoben beide Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Auffassung der Beigeladenen sei unzutreffend. Ihr Bauvorhaben beachte die in der Umgebung vorhandene „rückwärtige Begrenzungslinie der Wohnbaufläche“.
Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 25.9.2003 ergangenem Widerspruchsbescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, auch die Widerspruchsbehörde sei an die negative Stellungnahme der Beigeladenen gebunden. Gründe, die eine Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Ersetzung des fehlenden gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten, lägen nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde jeweils am 2.10.2003 als Einschreiben an die Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 3.11.2003 haben diese Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Grundstückseigentümerin habe sich bereits in einem früheren Verfahren um eine Baugenehmigung für das fragliche Grundstück – damals noch für zwei Wohnhäuser – bemüht. Ein nach Ablehnung ihres im Jahre 1995 gestellten Bauantrags eingeleitetes Klageverfahren sei im Anschluss an eine im März 1999 durchgeführte Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts durch Klagerücknahme beendet worden. Bei diesem Ortstermin habe das Gericht seinerzeit eine Bebauung der Parzelle Nr. .../2 mit zwei Häusern „nicht befürworten wollen“, die Möglichkeit einer Bebauung mit einem Einfamilienhaus jedoch „nicht ausgeschlossen“. Das sei ausschlaggebend für die Klagerücknahme und die Stellung des vorliegenden Bauantrags gewesen. Das nun geplante Einfamilienhaus sei möglichst weit nach vorne platziert. Vergleichbare Vorhaben seien im Bereich der Beigeladenen genehmigt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „modifizierten“ die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis ihr Bauvorhaben in der Weise, dass sie auf eine in den Ansichtszeichnungen dargestellte Verlängerung des Daches der Garage zur westlichen Giebelwand des Hauses hin um 2,53 m „verzichteten“ und den entsprechenden Dachüberstand auf 0,50 m beschränkten. Einwände seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten wurden hiergegen nicht erhoben.
Die Kläger haben beantragt,
den unter dem 2.6.2003 berichtigten Bescheid vom 16.4.2003 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung gemäß den vorgelegten Planvorlagen zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die aus seiner Sicht hier ebenfalls zutreffenden Rechtsausführungen in einem in dem erwähnten Verfahren der Eigentümerin ergangenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Dort ist unter anderem ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In dieser fänden sich keine Gebäude „in zweiter Reihe“. Aus der Tatsache, dass solche früher im Bereich der Beigeladenen zugelassen worden seien, könne kein Genehmigungsanspruch hergeleitet werden. Dem Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung zu.
Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht, das die Akten des früheren Verfahrens beigezogen und die im Rahmen der damals durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse verwertet hat, hat die Klage der Kläger mit Urteil vom 18.2.2004 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Die für diese Beurteilung maßgebliche Umgebungsbebauung sei auf die Nordseite der Hauptstraße und dort – in Ost-/Westrichtung auf die Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 beziehungsweise eine sich daran anschließende Freifläche zu begrenzen. Im Anschluss daran ende nach Westen hin das Gemeindegebiet der Beigeladenen. Aufgrund eines Versprunges im Grenzverlauf zu dem Ortsteil G der Gemeinde Q stehe ein dort befindliches, bis 40 m in die Tiefe reichendes Betriebsgebäude der Firma K in seinem straßennahen Teil auf dem Gebiet von G und rückseitig auf dem der Beigeladenen. Der vordere Teil sei wegen der Belegenheit auf fremdem Gemeindegebiet nicht zu berücksichtigen, der hinter Teil des Gebäudes ein für das Vorhaben nicht maßstabsgebender Fremdkörper. An der Beurteilung ändere sich ferner nichts, wenn man in östlicher Richtung auch die Bebauung auf den Anwesen Nrn. 266, 242 und 242a mit einbeziehen wollte. Auch diese reichten zwar deutlich tiefer ins Hinterland, seien aber deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht nur an die Hauptstraße angrenzten, sondern auch durch zwei sie erschließende gemeindlich unterhaltene öffentliche Wege erschlossen würden, die in ihrer Verlängerung in Feldwege übergingen. Das Anwesen Nr. 242 und das heutige Wohnanwesen Nr. 266, auf dem sich ein an ein Vorderhaus angebautes Hinterhaus, ehemals der Tanzsaal einer Gaststätte, befinde, seien von der Erschließung her ausschließlich diesen Wegen zuzuordnen. Beide Gebäude könnten daher hinsichtlich der „hinteren Bauflucht“ kein Maßstab für das Vorhaben der Kläger sein. Dieses begründe im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich beachtliche Spannungen und störe damit die vorhandene Situation in bodenrechtlich beachtlicher Weise, da es den bestehenden Zustand mit Blick auf benachbarte Freiflächen in negativer Richtung in Bewegung brächte.
Das Urteil wurde den Klägern jeweils am 25.3.2004 zugestellt. Mit der durch Beschluss vom 1.12.2004 – 1 Q 48/04 - zugelassen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die faktische hintere Baugrenze in dem Bereich nicht zutreffend ermittelt und dabei insbesondere die von der Straße her „weiter zurückgebauten“, hinsichtlich der Nummerierung aber eindeutig der Hauptstraße zugeordneten Anwesen Nrn. 242, 242a und 266 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wollte man der Argumentation im erstinstanzlichen Urteil folgen, so eröffnete dies eine Baumöglichkeit an den Feldwegen, die im Übrigen, insbesondere soweit sie als Zufahrt zu einem ehemaligen Steinbruch gedient hätten, seit mindestens 50 Jahren nicht mehr benutzt würden. In allen drei Fällen sei die Beigeladene den Bauwilligen entgegen gekommen und habe die Stichwege zur Erschließung der „rückwärtigen Anbauten“ ausgebaut. Das Merkmal des Einfügens verlange keine sklavische Anpassung an einen aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Vielmehr komme es darauf an, dass sich ein Bauvorhaben insoweit „harmonisch einfüge“ und nicht wie ein Fremdkörper wirke. Ihr Vorhaben runde das Bild der Bebauung in dem Bereich harmonisch ab. Dass auch auf benachbarten Grundstücken eine Hinterlandbebauung vorgenommen werden könnte, beeinträchtige diese Harmonie in keiner Weise. Das Verwaltungsgericht sei auch auf ihre Argumentation hinsichtlich im Bereich der Beigeladenen vorhandener, von ihnen teilweise fotografisch dokumentierter Vergleichsvorhaben überhaupt nicht eingegangen. Hier liege ein gravierender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2004 – 5 K 133/03 – sowie unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.4.2003 in seiner unter dem 2.6.2003 berichtigten Fassung und des Widerspruchsbescheids vom 25.9.2003 den Beklagten zu verpflichten, ihnen auf ihren unter dem 27.12.2002 gestellten und ihrerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.2.2004 modifizierten Bauantrag eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert. Sie stellt keinen Antrag.
Der Senat hat am 12.9.2005 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten überreichte Niederschrift Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 K 20/98 (2 K 108/97) sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.
Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.
Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).
Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.
Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.
Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.
Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.
Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.
Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).
Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.
Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.
Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.
Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.
Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.
Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Gründe
Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst (vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512).
Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger, denen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) durch Beschluss des Senats vom 18.7.2005 – 2 R 7/05 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt wurde, ist zulässig, muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die ihren Bauantrag ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Parzelle Nr. .../2 in Flur 1 der Gemarkung A-Stadt an dem aus den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Standort zu (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den zum bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm der nach der Überleitungsbestimmung in § 88 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. die zum 1.6.2004 in Kraft getretene Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 1004, Seiten 822 ff.) vorliegend weiter anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 67 LBO 1996 gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das nach Art und Größe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996 dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zugewiesene Vorhaben der Kläger entspricht nicht den nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 in diesem Rahmen zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, speziell dem den Bereich der nicht qualifiziert beplanten Ortslage betreffenden, vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einschlägigen § 34 BauGB.
Das Bauvorhaben der Kläger fügt sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66, vom 12.3.2002 – 2 R 1/01 -, SKZ 2002, 299, Leitsatz Nr. 48, und vom 26.2.2002 – 2 R 6/01 -, SKZ 2002, 298, Leitsatz Nr. 46, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats ). Auch unter dem Aspekt ist – wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.
Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.1995 – 2 R 27/94 -, SKZ 1996, 113, Leitsatz Nr. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass insoweit in jedem Fall – wenngleich dies regelmäßig so sein wird - hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung von vorneherein ausschließlich die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung ausersehene Straße in Betracht zu ziehen wäre; unter dem Aspekt der „Auswirkungen des Vorhabens“ auf seine Umgebung kann im Ausnahmefall auch eine weitergehende Bebauung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben „in jeder Hinsicht“, etwa hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15.4.1987 – 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, und vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.1.2001 – 2 R 5/00 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 50). Daher stellt das Gesetz insoweit auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung. Geklärt ist in der Rechtsprechung schließlich, dass es dabei – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 37).
Bei Anlegung dieser allgemeinen Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ist mit dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zunächst davon auszugehen, dass das von den Klägern geplante Wohnhaus im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB den durch die maßgebliche Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Bautiefe überschreitet.
Maßgebliche (rahmenstiftende) Umgebungsbebauung ist auf der Grundlage des in der Örtlichkeit am 12.9.2005 gewonnenen Eindrucks und – ergänzend - dem bei den Akten befindlichen umfangreichen Karten- und Luftbildmaterial die an der Nordseite (nordwestlich) der Hauptstraße im Gebiet der Beigeladenen angelagerte Straßenrandbebauung beginnend im Westen mit dem straßennah bestehenden kleineren Wohngebäude nebst linksseitigem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 753/1 (Anwesen Hauptstraße Nr. 286) bis zu dem östlich des als Bauplatz ausersehenen Grundstücks gelegenen Wohnhaus Hauptstraße Nr. 268 auf der Parzelle Nr. 764/4. Die im Süden (südöstlich) der Hauptstraße befindliche Bebauung entfaltet nach dem – im Übrigen in der Örtlichkeit von den Beteiligten übereinstimmend geteilten - Eindruck für das hier fragliche Grundstück hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) keine prägenden Wirkungen.
Das weiter westlich, jenseits der im Zeitpunkt der Ortseinsicht lediglich straßennah mit einem alten Wohnwagen und einer Fertiggarage versehenen ansonsten baufreien Parzelle Nr. 752/1 bestehende und mit seinen rückseitigen Anbauten weiter in den hinteren Grundstücksbereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 reichende Wohngebäude kann aus Rechtsgründen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berücksichtigt werden. Zwar knüpft diese Vorschrift generell – wie ausgeführt – grundsätzlich an die faktischen baulichen Gegebenheiten in der Umgebung des als Bauplatz ausersehenen Bereichs an, nicht aber an in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretende Grundstücks- und Parzellengrenzen (vgl. hierzu etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72, wonach es insoweit nur auf äußerlich erkennbare, also mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse ankommt). Bereits bei der Abgrenzung des insoweit in den Blick zu nehmenden Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist aber bei dem vom Gesetzgeber benutzten Begriff des „Ortsteils“ zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung generell nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstücke die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist. In diesem Merkmal hat der Gesetzgeber die Beziehung dieses „planersetzenden“ städtebaulichen Zulassungstatbestands zu der im Hintergrund dieser Regelungen insgesamt zu sehenden Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 BauGB) zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 2 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 34 RNr. 5), wobei die Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Gemeinde – abgesehen von so genannten Abstimmungsgeboten im Bereich der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB) – hinsichtlich einer Bebauung sich nicht auf Flächen einer Nachbargemeinde erstrecken (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, Beschluss vom 19.9.2000 – 4 B 49.00 -, BRS 63 Nr. 98). Gilt dies aber bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift, so kann im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Ermittlung des Beurteilungsrahmens aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nichts anderes angenommen werden. Bauliche Anlagen sind insoweit nicht berücksichtigungsfähig, als sie sich – bezogen auf das Baugrundstück – auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden. Letzteres ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts für die Bebauung des Anwesens Hauptstraße Nr. 4 insgesamt zu bejahen. Die sie tragenden Grundstücke liegen (sämtlich) bereits auf dem Gebiet der Gemeinde Q.
Die hiervon und von der Straße deutlich nach Nordwesten abgesetzten, über einen westlich des Anwesens Nr. 4 von der Hauptstraße abzweigenden eigenen Weg erschlossenen beiden Gebäude der ehemaligen Schreinerei „Beul“, ein Wohnhaus und ein (weiterhin) gewerblich genutztes Gebäude nahe der hier verlaufenden Autobahn (A ), vermögen dem von den Klägern gewählten Baugrundstück ungeachtet einer Belegenheit auf dem Gebiet der Beigeladenen infolge eines Versprungs der Kreisgrenze nach Westen im rückwärtigen Anschluss an das Anwesen Nr. 4 aufgrund der Entfernung, der durch ein deutliches Abfallen des Geländes von der Straße her nach Norden geprägten topografischen Verhältnisse und der völlig anderen Anbindungssituation an die Hauptstraße (im Bereich G) keine Maßstäbe hinsichtlich der zulässigen Bautiefe zu vermitteln.
Entsprechendes gilt für die im Bereich der Beigeladenen in östlicher Richtung an der Hauptstraße liegenden Anwesen Nr. 242 und Nr. 242a. Der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standorts und verlangt daher eine Grenzziehung nach den eingangs beschriebenen Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung (vgl. zur Ausfüllung dieses Merkmals allgemein grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 – 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, m.w.N.). Dieser Bereich ist hinsichtlich der genannten Anwesen, die aufgrund der Entfernung von weit mehr als 200 m vom Vorhabengrundstück keinerlei optische Beziehung mehr zu dem gewählten Bauplatz aufweisen, eindeutig überschritten. Das mag auch der bei der Ortsbesichtigung aus dem Kreis der Beteiligten gemachte Vorschlag, den Weg zu den fraglichen Anwesen per Auto zurückzulegen, verdeutlichen. Die Frage der vom Verwaltungsgericht insoweit als mitentscheidend angesehenen und von den Klägern im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich der Relevanz vehement in Abrede gestellten anderweitigen wegerechtlichen Anbindung der Häuser Nr. 242 und Nr. 242a über einen zumindest im fraglichen, zur Hauptstraße hin orientierten Teil von der Beigeladenen unterhaltenen und für die Anwesen als Zufahrt benutzten Weg, bedarf daher keiner Vertiefung.
Schließlich wird der Rahmen der Umgebungsbebauung hinsichtlich faktischer rückwärtiger Baugrenzen, nicht mitbestimmt durch das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Bürgermeisters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. hierzu die Niederschrift vom 18.2.2004 – 5 K 133/02 -, dort Seite 3 unten, Blatt 39 der Gerichtsakte) früher um eine Gaststätte mit rückseitig anschließendem „Tanzsaal“, wobei sowohl das an der Hauptstraße stehende Vordergebäude wie auch der von der Bautiefe (Straßenabstand) her das von den Klägern geplante Maß erreichende rückseitige Anbau nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die fehlende prägende Wirkung für die Parzelle Nr. .../2 („Baugrundstück“) ergibt sich zwar nicht aus dem Umstand, dass westlich des Anwesens Nr. 266 ausweislich des bei den Akten befindlichen Katasterkartenmaterials eine eigene nach Norden führende und mit dem Hinweis „Weg“ versehene Parzelle ausgewiesen ist. Bei der Begehung des Bereichs wurde deutlich, dass dieses Gelände jedenfalls in dem hier maßgeblichen, zur Hauptstraße hin gelegenen Bereich nur (noch) als befestigte „Hofeinfahrt“ zur Anbindung des genannten rückwärtigen Anbaus dient und in Erscheinung tritt. Des ungeachtet ist gerade dieses Bauwerk nicht als im hier zur Rede stehenden Bereich mit rahmenbildend anzusehen. Es erscheint in der ansonsten durch eine ausnahmslos auch hinsichtlich der Bautiefe deutlich zur Hauptstraße orientierten Bebauung geprägten Umgebung als Fremdkörper (vgl. hierzu grundlegend etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.8.2001 – 2 R 7/00 -, SKZ 2002, 161, Leitsatz Nr. 39).
Dabei wird nicht verkannt, dass auch eine städtebaulich möglicherweise als „unerwünscht“ oder „nicht vertretbar“ angesehene Bebauung wegen der Anknüpfung in § 34 BauGB an die faktischen baulichen Verhältnisse ohne weitergehende städtebauliche Zielvorgaben dann prägende Wirkungen entfalten kann und daher nicht allein deshalb von vorneherein unberücksichtigt bleiben darf, wenn sie sich von der ansonsten vorhandenen Bebauung unterscheidet (vgl. dazu unter anderem BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, damals noch zu § 34 BBauG 1976). Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der „näheren Umgebung“ tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt indes nach der Rechtsprechung bei der insoweit gebotenen auch wertenden Beurteilung in zweifacher Hinsicht Einschränkungen : Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als „Fremdkörper“ erscheinen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75). Letzteres beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen Kontrast“ zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es nicht allein auf das Vorliegen eines „Kontrastes“ als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser „Abweichung“, was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des „völlig“ aus dem Rahmen Fallens und des geforderten „auffälligen“ Kontrasts zum Ausdruck kommt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Anwesen Hauptstraße Nr. 266. Das Gebäude greift – was wohl auf seine Entstehungsgeschichte und die frühere Nutzung als „Tanzsaal“ und möglicherweise auch die ehemalige Orientierung an dem vormaligen Wegeverlauf zurückzuführen ist - in der ansonsten gerade hinsichtlich der rückwärtigen Bautiefen durch eine an die Hauptstraße angelehnten Bebauung im Bereich der Anwesen Nr. 268 bis Nr. 286 einzig und ganz deutlich in nördlicher Richtung Platz und weist dabei auch eine „Randlage“ auf. Die Anlage ist daher nicht geeignet, die faktische rückwärtige Baugrenze für den sich – von ihm betrachtet – in westlicher Richtung anschließenden Bereich generell nach Norden zu erweitern und so auch den ganz deutlich von der Hauptstraße nach hinten abgesetzten Standort des Vorhabens der Kläger auf der durch der Parzelle Nr. .../1 (heute: Anwesen Nr. ...) entstandenen hammerförmigen Parzelle Nr. .../2 in den Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen einzubeziehen.
Die Bejahung der Fremdkörpereigenschaft kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn die zur Rede stehende bauliche Anlage durch ein „beherrschendes“ bauliches im jeweiligen Umfeld diesem ein bestimmtes – nämlich sein - Gepräge gewissermaßen „aufdrückt“. Eine solche die Umgebung gewissermaßen „dominierende“ Qualität kann dem Gebäude (Anwesen Nr. 266) indes offensichtlich nicht beigemessen werden.
Daher ergibt sich aus der demnach den maßgeblichen den Beurteilungsrahmen bildenden Bebauung auf den Anwesen Hauptstraße Nr. 286 bis Nr. 268 eine wesentlich näher am Straßenverlauf orientierte faktische hintere Baugrenze, die von dem Vorhaben der Kläger deutlich überschritten wird. Der am weitesten nach Nordwesten reichende rückseitige Anbau bei dem Anwesen Nr. 274 (Parzelle Nr. 759/1) reicht von der Bautiefe her allenfalls in den Bereich der vorderen Ecke des Neubauvorhabens der Kläger. Zur Klarstellung ist zu ergänzen, dass mit Blick auf die in den §§ 23 Abs. 5, 14 BauNVO zum Ausdruck kommende Wertung des Bundesgesetzgebers die typischen, der Hauptnutzung untergeordneten Nebenanlagen bei der Bestimmung des Umgebungsrahmens hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche (auch) im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Betracht bleiben (vgl. auch hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.9.2003 – 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6.11.1997 – 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79). Das gilt für die verschiedenen bei der Ortseinsicht festgestellten kleineren Nebengebäude in den Gärten der Häuser und insbesondere für das rückwärtige Nebengebäude auf der rechten Nachbarparzelle Nr. 755/1, bei dem es sich nach den Feststellungen vor Ort um eine Garage mit seitlichem Anbau handelt.
Das damit im vorgenannten Sinne den Rahmen sprengende Bauvorhaben der Kläger fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Es würde selbst den Beurteilungsrahmen ganz deutlich erweitern und aufgrund der mit seiner Realisierung einhergehenden Vorbildwirkung für die Bebauung der rückwärtigen Bereiche auf den seitlich anschließenden Grundstücken die städtebauliche Situation erkennbar negativ in Bewegung bringen.
Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass bei einer „Hinterlandbebauung“, etwa auf so genannten Pfeifenstiel- oder – wie hier - Hammergrundstücken, nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als „unerwünschte“ und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; dazu etwa Hofherr bei Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 RNr. 38 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), so dass eine Überschreitung der Bautiefe der Umgebungsbebauung nicht bereits für sich allein zwingend den Schluss zulässt, dass sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dabei ist indes davon auszugehen, dass die Feststellung der Überschreitung des Umgebungsrahmens in diesem Zusammenhang wegen der damit typischerweise verbundenen Gefahren, dass der bestehende bauliche Zustand bodenrechtlich in negativer Richtung in Bewegung und damit in „Unordnung“ gebracht wird, regelmäßig – so im Ergebnis auch hier - zur Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens führt (vgl. grundlegend hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.11.1985 – 2 R 65/84 - und vom 27.5.1997 – 2 R 36/96 -, vgl. auch das Urteil vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, und dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 28.9.1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50). Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich für die Annahme der Unzulässigkeit eines den Rahmen sprengenden Vorhabens zu fordernde Begründung beziehungsweise Verstärkung bodenrechtlich beachtlicher, das heißt städtebaulich im Rahmen einer (ergänzenden) Bauleitplanung zu bewältigender Spannungen ist hier aus den sich für die bisher mit Hauptanlagen unbebauten Bereiche im rückwärtigen Anschluss an die vorhandene, benachbarte Straßenrandbebauung an der Hauptstraße ergebenden Vorbildwirkungen ohne Zweifel anzunehmen.
Dem von den Klägern auch im Berufungsverfahren erhobenen und mit dem Hinweis auf die Zulassung aus ihrer Sicht vergleichbarer anderer Bauvorhaben im Bereich der Beigeladenen versehenen Einwand einer willkürlichen, nach ihrer Auffassung den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Genehmigungspraxis braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt vermag unter rechtsstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung einer Behörde zu rechtswidrigem Handeln zu begründen. Aus dem gleichen Grund kommt eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung des Beklagten – hier zur Erteilung der den Klägern nicht zustehenden Baugenehmigung – auch unter dem Gesichtspunkt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).