Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 140/12

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszulage nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) infolge ihres Übertritts von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten.

Die Klägerin wurde am 2.4.2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung ernannt und trat in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Sie kam als Beraterin in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt zum Einsatz. Nach ihrem Erziehungsurlaub in der Zeit vom 15.5.2002 bis zum 31.3.2003 nahm sie ihre Tätigkeit als Beraterin wieder auf. Ihre Arbeitszeit wurde auf ihren Antrag auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Am 31.3.2004 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Ihre Beförderung zur Verwaltungsoberinspektorin erfolgte am 31.3.2005. Am 25.12.2007 wurde die Klägerin zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt.

Mit Wirkung vom 1.1.2008 trat die Klägerin im Zuge der Organisationsreform in der Deutschen Rentenversicherung aus dem Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten über. Das Beamtenverhältnis wurde mit der Beklagten als neuem Dienstherrn unverändert fortgeführt. Ihre zum 1.1.2008 gemäß ihrem statusrechtlichen Amt bei der Beklagten nach Landesrecht bezogene Besoldung entsprach ihren zuletzt bis zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund nach Bundesbesoldungsrecht erhaltenen Bezügen.

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582) wurden die Bezüge für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1.1.2008 erhöht.

Am 5.3.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG ab 1.1.2008. Der Beklagte sei verpflichtet, den aus dem Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1.1.2008 übergegangenen Beamten eine Ausgleichszulage zu zahlen, wenn und solange das Grundgehalt beim Regionalträger niedriger als nach dem Bundesbesoldungsgesetz sei. Die Ausgleichszulage sei dynamisch mit der Folge, dass bis zum Ruhestand die Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbesoldung anzupassen seien, und darüber hinaus ruhegehaltsfähig. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 (AN 11 K 09.00926) sei die Ausgleichszulage nicht nur besitzstandswahrend, sondern rechtsstandswahrend und demzufolge bei jeglichen Einkommensverlusten zu gewähren, unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis in einer niederwertigeren oder in einer gleichwertigen Planstelle fortgeführt werde. Die Ausgleichszulage sei ihr demnach in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren jetzigen Dienstbezügen und den Dienstbezügen zu gewähren, die ihr in ihrer bisherigen Verwendung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugestanden hätten.

Durch Bescheid vom 19.4.2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Nach dem „Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG“ – im Folgenden: Rahmenkonzept - seien die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten mit der aktuellen Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen. Sofern eine Verwendung im bisherigen Amt nicht möglich sei, sei nach Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. als Folge der Statusänderung eine dynamische Ausgleichszulage zu zahlen. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung setze somit einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennungsgleichen Versetzung voraus. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da ihr Übertritt im bisherigen Amt erfolgt sei und das Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt habe. Dies entspreche auch den Festlegungen im Rahmenkonzept, wonach unter Nr. 2.2.2 nur für den Fall der Rückstufung die Zahlung einer dynamischen und ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage vorgesehen sei. Weitere Sachverhalte für die Zahlung einer Ausgleichszulage seien nach dem Rahmenkonzept und nach § 13 Abs. 1 Nr.1 BBesG a.F. im Zusammenhang mit dem Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen nicht vorgesehen. Zudem sei für die Prüfung der Anspruchsgrundlagen zur Zahlung einer Ausgleichszulage im Sinne des §§ 13 BBesG a.F. allein die status- und besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebend. Ein Vergleich der Rechtsposition am 1.1.2008 zeige, dass eine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang nicht eingetreten sei. Das neue saarländische Besoldungsrecht sei erst zum 1.8.2010 in Kraft getreten. Diese Rechtsänderungen seien für die Beurteilung möglicher Ansprüche infolge des Übergangs nicht relevant. Im Übrigen sei der strittige Sachverhalt erst mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 im Rahmen der Föderalismusreform, also nach Inkrafttreten des RVOrgG, möglich geworden. Mit dieser Grundgesetzänderung sei die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht aufgegeben und den Ländern übertragen worden, so dass ab diesem Zeitpunkt erstmals unterschiedliche Besoldungstabellen für gleiche statusrechtliche Ämter hätten eingeführt werden können. Weder das RVOrgG noch § 13 BBesG a.F. enthielten eine Regelung für diesen Tatbestand. Einen Handlungsspielraum zur Ausübung von Ermessen oder die Möglichkeit für eine erweiterte Rechtsfindung lasse die eindeutige gesetzliche Regelung nicht zu. Dies sei allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.5.2010 Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei die Ausgleichszulage auch im Fall des Beibehaltens des statusrechtlichen Amtes zu zahlen; eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerer Besoldungsendstufe werde nicht verlangt. Nach dieser Entscheidung sei die Verweisung in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG eine Rechtsgrundverweisung, wobei die Umsetzung der Organisationsreform sozialverträglich vollzogen und für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sein solle. Es sei eine rechts- und nicht nur besitzstandswahrende Ausgleichszulage in den entsprechenden Versetzungsfällen beabsichtigt. Die Ausgleichszulage solle dauerhaft den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung überbrücken. Damit werde erreicht, dass dem Beamten die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt werde, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise sei daher uneingeschränkt dynamisch und erstrecke sich auch auf Verbesserungen der Bezüge in der Zukunft. Dies werde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bekräftigt. Während der Begriff der „Verwendung“ im Sinne von § 13 BBesG einerseits die Funktion und den Dienstposten, andererseits jedoch auch den fachlichen Arbeitsbereich sowie den Einsatzort bzw. die Dienststelle beinhalte, wahre § 19 a BBesG den Rechtsstand nur noch in Bezug auf das der Verwendung zugrunde liegende Statusamt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sei dem Gesetzgeber die Problematik der Ausgleichszulage bekannt gewesen. Hätte er daher in Kenntnis der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung im Besoldungsrecht nur die Herabgruppierung, d.h. die Änderung des statusrechtlichen Amtes, als Anlass für eine Ausgleichszulage nehmen wollen, hätte er das durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geregelt. Insbesondere hätte dann Anlass dafür bestanden, Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG dahingehend zu ändern, dass nunmehr auf alle Fälle lediglich § 19 a BBesG n.F. anzuwenden sei. § 13 BBesG in der Fassung von August 2002 solle jedoch ausdrücklich weiter gelten. Damit sei dokumentiert, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Besoldungsdifferenzen aufgrund einer anderen Verwendung ausgleichen lassen wollte. Dies entspreche auch der amtlichen Begründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG.

Durch Bescheid vom 17.9.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Darin heißt es, dass die Klägerin nach ihrer Übernahme auf einem gleichen Arbeitsplatz mit gleichwertiger Funktion eingesetzt worden sei. Gemäß Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVOrgG erhalte ein Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage, wenn er bei der Übernahme nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden könne, der mindestens seinem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten sei. Dass bei Arbeitnehmern in vergleichbarer Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage etwas anderes als bei den Beamten gelten solle, sei nach dem Rahmenkonzept nicht erkennbar. Der darin in Ziffer 2.2.2 erfolgte Verweis auf § 13 Abs. 1 BBesG sei eindeutig und nur in Verbindung mit § 130 Abs. 1 BRRG im Falle einer Rückstufung zu sehen. Der Übertritt der Klägerin habe aber ihr statusrechtliches Amt nicht berührt. Darüber hinaus seien die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschäftigten Beamten nach dem Rahmenkonzept mit der aktuellen Besoldung zum Zeitpunkt des Übergangs zu übernehmen. Damit werde deutlich, dass der Vergleich der unterschiedlichen Rechtspositionen allein zum Zeitpunkt des Übergangs, hier also am 1.1.2008, anzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Klägerin keine Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung durch eine Verringerung der Dienstbezüge im Zusammenhang mit dem Übergang eingetreten. Nachträgliche Änderungen hätten außer Betracht zu bleiben.

Mit der am 11.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid zur Unzeit erlassen habe, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach noch nicht rechtskräftig geworden sei. Daher habe sie keine Möglichkeit gehabt, von der Klageerhebung abzusehen. In der Sache finde die Argumentation der Beklagten, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung einen Sachverhalt entsprechend einer rückernennenden Versetzung voraussetze, im Rahmenkonzept keine Stütze. Vielmehr wolle das Rahmenkonzept einen sozialverträglichen Übergang der Beschäftigten sicherstellen und die bisherige Besoldungsstruktur im Wege des Besitzstandsschutzes sichern. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG ergebe sich, dass die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 sicherstellen solle, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden seien. Demgegenüber sei ihr Einkommen wegen der unterschiedlichen Vergütungsstrukturen jetzt niedriger als zuvor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheides sollten Beamte, die in einem niedrigeren Amt übernommen würden, die Ausgleichszulage erhalten, während Beamte, die in einem gleichwertigen Amt eingesetzt und damit amtsangemessen beschäftigt würden, weniger verdienen sollten. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zum 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Nord-Bayern übernommen worden und deswegen für ihn zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Situation 31.3.2008/1.4.2008 heranzuziehen gewesen sei. Aufgrund der rückwirkenden Anpassung der Dienstbezüge beim Bund durch Art. 1 BBVAnpG vom 29.7.2008 zum 1.1.2008 habe der Besoldungsvergleich tatsächlich eine Verringerung der Bezüge jenes Beamten ergeben. Anders liege der Fall aber bei der Klägerin, die bereits zum 1.1.2008 übernommen worden sei. Ihre Bezüge bei der Beklagten zum Zeitpunkt 1.1.2008 hätten exakt ihren Bezügen zum 31.12.2007 bei der Rentenversicherung Bund entsprochen. Daher sei für eine Ausgleichszulage selbst dann kein Raum, wenn man - wie das Verwaltungsgericht Ansbach - nicht nur Fälle einer Rückernennung für zulageberechtigt halte.

Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.3.2011 ergangene Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.8.2002 nicht vorlägen, weil sich die Dienstbezüge der Klägerin nicht zum Zeitpunkt ihrer Versetzung zur Beklagten verringert hätten. Ob durch eine Versetzung eine Verringerung der Dienstbezüge eingetreten sei, ergebe sich aus einem Vergleich zwischen denjenigen Dienstbezügen, die der Beamte zur Zeit seines Ausscheidens erhalten habe, und jenen, die ihm nach seiner Versetzung in die neue Dienststelle zustünden. Abzustellen sei daher allein auf den Zeitpunkt der Versetzung beziehungsweise im Fall der Klägerin auf den ihres Übertritts zur Beklagten. Zukünftige Besoldungserhöhungen, von denen der Beamte bei einem Verbleib bei seiner bisherigen Dienststelle profitiert hätte, seien im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu berücksichtigen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Eingriff in das Beamtenverhältnis und der Verringerung der Bezüge ergebe sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. („weil“) und zudem aus der Systematik der Regelung, die eine Ausgleichszulage in - abschließend benannten - Fällen einer Änderung des Status oder der Verwendung vorsehe, die stets oder zumindest typischerweise mit einer Verringerung der Bezüge verbunden seien. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Zweck der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG a.F., in Fällen des Verlustes eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zu gewährleisten und in anderen Fällen der Änderung der Verwendung Bezügeverringerungen aufzufangen, da eine abrupte Bezügeminderung herkömmlich nicht zugemutet werden solle. Dies zugrunde gelegt, lasse sich bei einem Vergleich der Dienstbezüge der Klägerin unmittelbar vor ihrem Übertritt von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Dienst der Beklagten und ihren Dienstbezügen unmittelbar nach ihrem Übertritt keine Verringerung ihrer Bezüge feststellen. Die Bezüge der teilzeitbeschäftigten Klägerin zum Zeitpunkt 1.1.2008 bei der Beklagten (Grundgehalt 1.446,91 EUR, Stellenzulage 35,61 EUR) entsprächen, was die Klägerin auch nicht in Abrede stelle, ihren Bezügen bis zum 31.12.2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Eine Verringerung ihrer Dienstbezüge ergebe sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte mit Gesetz vom 29.7.2008 zum 1.1.2008. Eine Verringerung der Bezüge im Verständnis des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. setze nämlich begrifflich voraus, dass die Dienstbezüge, die der Beamte nach dem Eingriff in das Beamtenverhältnis erhalte, niedriger seien als die Dienstbezüge, die ihm vor dem Eingriff in seiner vorherigen Verwendung zugestanden hätten. Eine Verringerung der Bezüge in diesem Sinne sei mit der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge für Bundesbeamte nicht verbunden, da sowohl die Bezüge, welche der Klägerin für die Zeit vor dem Übertritt zu ihrem neuen Dienstherrn (Dezember 2007) als Bundesbeamtin zugestanden hätten, als auch die ihr als Landesbeamtin nach dem Übertritt (Januar 2008) gezahlten Bezüge von dieser Erhöhung unberührt geblieben seien. Der Verweis der Klägerin auf die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11.11.2009 überzeuge nicht, da die dortigen Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Schließlich könne die Klägerin zu ihren Gunsten auch nichts aus dem - in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - Umstand herleiten, dass in einem der neuen Bundesländer auch bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Ausgleichszulage vom Dienstherrn gezahlt worden sei, zumal die Vertreterin der Beklagten erklärt habe, dass dies bei der Beklagten in keinem Fall erfolgt sei.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4.4.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.4.2012 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und diese am 11.5.2012 begründet.

Die Klägerin vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag dahin, dass weder das dem Übergang zugrunde liegende Rahmenkonzept noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach auf das Datum des Übergangs des Dienstverhältnisses abstelle. Das Rahmenkonzept wolle einen sozialverträglichen Übergang der Beschäftigten sicherstellen. Damit sei eine Sicherung der bisherigen Besoldungsstruktur im Wege des Bestandsschutzes gewollt. Entsprechendes ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG, wonach die Besitzstandsregelung sicherstellen solle, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden seien. Folge man der Argumentation des Verwaltungsgerichts Ansbach, wonach die Verweisung in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG auch eine Rechtsgrund- und nicht nur eine bloße Rechtsfolgenverweisung darstelle, so bedeute dies einen auf sie anwendbaren Besitzstandsschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei in den entsprechenden Versetzungsfällen eine rechts- und nicht nur besitzstandswahrende Ausgleichszulage vorgesehen. Bei der Rechtsstandswahrung werde eine obere Bemessungsgrundlage fortgeschrieben. Das Verwaltungsgericht Ansbach sehe darin eine Fortschreibung des früheren Besoldungsstatus. Die Ausgleichszulage solle letztlich auf Dauer den Abstand zwischen früherer und neuer Besoldung überbrücken. So werde die Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen neuen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Es werde ausdrücklich auf das sogenannte Gegenüberstellungsprinzip verwiesen. Das Verwaltungsgericht Ansbach gehe uneingeschränkt von einer dynamischen Verweisung aus, die sich letztlich damit auch auf Verbesserungen der Bezüge in der Zukunft erstrecke. Dabei sei es ohne Bedeutung, wann die Erhöhung der Dienstbezüge beim früheren Dienstherrn eingetreten sei. Unabhängig davon habe sie auch mit dem Zeitpunkt des Übergangs zur Beklagten bereits eine Herabsetzung der Bezüge in Kauf nehmen müssen. Die rückwirkende Erhöhung der Besoldung der Beamten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sei exakt zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sie von der Beklagten übernommen worden sei. Im Moment der Übernahme habe sie daher zeitgleich (rückschauend betrachtet) eine Besoldungsverringerung in Kauf nehmen müssen. Eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24.00 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0.00 Uhr sei nicht zulässig. Zeitgleich mit der Übernahme hätten sich ihre Bezüge bezogen auf ihr früheres Dienstverhältnis verringert. Die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich auch daraus, dass frühere Beamte desselben Dienstherrn, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, zwischenzeitlich unterschiedlich behandelt würden. Nach ihrer Kenntnis werde bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland in vergleichbaren Fällen die Ausgleichszulage gezahlt. Zudem werde sie gegenüber Beamten schlechter behandelt, die zum Zeitpunkt des Übergangs beurlaubt gewesen seien oder sich in Elternzeit befunden hätten. Ziffer 2.2.2 des Rahmenkonzepts gebe hierzu vor, dass zum Zeitpunkt des Übergangs beurlaubte Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen zunächst beim Bundesträger blieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Beurlaubte Beamte würden somit besser gestellt, obwohl sie Dienstleistungen nicht erbrächten. Darin liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allein die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt des Übergangs gearbeitet habe, rechtfertige nicht ihre Schlechterstellung gegenüber den Beamten, die zum Zeitpunkt des Übergangs keine Dienstleistungen erbracht hätten. Auch könne der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, dass eine rückernennungsgleiche Versetzung erforderlich sei. Die Ausgleichszulage sei nach den eindeutigen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach auch bei Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes zu zahlen. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.5.2011 sowie des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29.6.2011 gäben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf könne nicht gefolgt werden. Werde die Verweisung nämlich rechtsbegründend gesehen, sei die Ausgleichszulage nicht nur besitz-, sondern rechtsstandswahrend. Erforderlich sei daher ein steter Besoldungsvergleich, insbesondere auch in Fällen des Überganges zum 1.1.2008 bei gleichzeitiger Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten gerade eben zu diesem Termin. Das Verwaltungsgericht Hamburg verkenne bei seiner Auslegung des § 13 Abs. 1 BBesG, dass der dortige Satz 2 keineswegs ausschließlich die Rechtsfolgenseite beschreibe, während Satz 1 die Anspruchsvoraussetzungen normieren solle, wobei die Verweisung des Gesetzgebers in Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, die ausdrücklich nur auf Absatz 1 Satz 1 des § 13 BBesG a.F. erfolgt sei, gerade eben deshalb die dynamische Anpassung erst eröffnen solle, wenn der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG a.F. erfüllt sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg sehe nicht, dass sich § 13 Abs. 2 BBesG a.F. ausdrücklich auch mit der Verringerung von Dienstbezügen aus anderen dienstlichen Gründen befasse, wobei der Beamte hier eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erhalte. Mithin werde keineswegs eine derart konkrete Veränderung vom Gesetzgeber für erforderlich erachtet. Die Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. („zugestanden hätten“) deute vom Wortlaut her darauf hin, dass ein dynamischer und ein hypothetischer Vergleich zwischen den unterschiedlichen Besoldungen vorzunehmen sei. Der Wortlaut sei insofern eindeutig. Lasse sich eine gesetzliche Bestimmung jedoch von ihrem Wortlaut her zweifelsfrei auslegen, sei weiterer Raum für die Auslegung eines Gesetzes nicht mehr gegeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2012 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2010 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2008 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre ablehnenden Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass das frühere Dienstverhältnis der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund am 31.12.2007 um 24.00 Uhr geendet sei. Exakt diese Dienstbezüge seien am 1.1.2008 ab 0.00 Uhr durch die Beklagte weitergezahlt worden. Damit sei Ziffer 2.2.1 des Rahmenkonzeptes vollends Rechnung getragen. Die rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge des Bundes zum 1.1.2008 falle somit gerade nicht mehr in das frühere Dienstverhältnis, da dieses am 31.12.2007 geendet habe. Soweit die Klägerin vortrage, dass im Zeitpunkt des Übergangs beurlaubte Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten und damit gegenüber nicht beurlaubten besser gestellt seien, habe jedenfalls bei der Beklagten ein solcher Fall nicht vorgelegen. Lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund habe sich zum Zeitpunkt des Übergangs in Elternzeit befunden. Diese habe nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Deutschen Rentenversicherung Saarland verzichtet und sei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Somit sei zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung über die streitgegenständliche Problematik gegenüber beurlaubten Bediensteten getroffen worden, die die Klägerin überhaupt hätte schlechter stellen können.

Mit Schriftsätzen vom 14.11.2012 und 21.11.2012 haben sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Personalakte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1,101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die auf Gewährung einer Ausgleichszulage gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommt allein § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgRefÜG – vom 9.12.2004 (Art. 83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG -, BGBl. I S. 3242, 3292) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG a. F. - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Nach letztgenannter Bestimmung erhält der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist. Die fallbezogen allein in Betracht kommende Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 31.3.1999 (BGBl. I S. 675, 681) bestimmt, dass ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Grundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden kann; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen an die Gewährung einer Ausgleichszulage zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar gehört die Klägerin zum Kreis der grundsätzlich von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG erfassten Beamten. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG an, die den Übertritt von Beamten zwischen verschiedenen Dienstherrn im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Die Klägerin, die in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen hatte, ist im Zuge dieser Organisationsreform gemäß § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als dem für ihre Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten. Infolge ihres Übertritts zur Beklagten haben sich allerdings ihre Bezüge nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. verringert.

Der Klägerin ist infolge ihres Übertritts zur Beklagten im Vergleich zu dem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innegehaltenen statusrechtlichen Amt kein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt übertragen worden. Sie hat das ihr durch Ernennung vom 25.12.2007 von ihrem früheren Dienstherrn verliehene statusrechtliche Amt der Verwaltungsamtfrau, Besoldungsgruppe A 11, auch nach ihrem Übertritt zur Beklagten behalten. Damit ist, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, der Übertritt der Klägerin im bisherigen Amt erfolgt und hat ihr Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt.

Die Klägerin musste infolge ihres Übertritts zu dem neuen Dienstherrn auch nicht aus sonstigen Gründen eine Verringerung ihrer Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. hinnehmen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Verringerung der Bezüge der Vergleich der Dienstbezüge ist, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn und im ersten Monat nach ihrem Übertritt in den Dienst ihres neuen Dienstherrn tatsächlich erhalten hat

ebenso VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011 - 20 K 3105/10 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011 – 26 K 6069/10 -; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 – 5 LC 331/11 -, jeweils zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Besoldung nach Bundesrecht am 31.12.2007 mit der Besoldung nach dem Recht des Saarlandes am 1.1.2008 übereinstimmte und die Klägerin daher im Sinne einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels im Januar 2008 bei der Beklagten gleich hohe Bezüge, nämlich dasselbe Grundgehalt und dieselbe Stellenzulage erhielt, wie sie ihr im Dezember 2007 von ihrem damaligen Dienstherrn gewährt worden waren.

Eine Verringerung der Dienstbezüge ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582). Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes ist diese Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte nämlich erst mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber keine Bundesbeamtin mehr, sondern stand bereits im Dienst der Beklagten, so dass die rückwirkende Anhebung der Bundesbezüge ihre Besoldung bei ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr berühren konnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0:00 Uhr nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazwischen liegt nun einmal eine logische Sekunde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Fallkonstellation, die der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde liegt. Der dortige Kläger ist nämlich erst am 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum für ihn zuständigen Regionalträger übergetreten, so dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Bezüge am 31.3.2008 und 1.4.2008 zu Grunde zu legen waren und daher die rückwirkend zum 1.1.2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge Beachtung finden musste.

Nach dem statusamtsgemäßen Übertritt in den Dienst des neuen Dienstherrn wirksam gewordene Erhöhungen der Bezüge für das bisherige Amt vermögen einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu begründen. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften herleiten.

Bereits der Wortlaut des von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BBesG a.F. spricht mit Gewicht gegen ein solches Verständnis dieser Regelungen. Die Formulierung „verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er ... versetzt ist“ legt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und der Verringerung der Bezüge nahe, der schon nicht mehr gegeben ist, wenn die Erhöhung der Bezüge – nur – im früheren Amt erst in einem zeitlichen Abstand - und sei es lediglich eine logische Sekunde - zur Versetzung vorgenommen wird. Darüber hinaus setzt der Begriff der „Verringerung“ der Bezüge im Verständnis der Norm voraus, dass die nach der Versetzung des Beamten erhaltenen Dienstbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor der Versetzung in seiner früheren Verwendung zustanden. Denn nur in diesem Fall werden die Dienstbezüge aufgrund der Versetzung „verringert“. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn - wie hier - erst nach dem statusamtsgemäßen Übertritt zu dem neuen Dienstherrn eine Anhebung der Bezüge beim früheren Dienstherrn wirksam wird

ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011, wie vor; siehe im Weiteren Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Ordner II, Stand: Juli 2012, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 6, der die Fallgruppen des § 13 Abs. 1 BBesG a. F. als „beamtenrechtliche Eingriffe mit Bezügeverringerung“ qualifiziert, was ebenfalls auf die Auffassung hindeutet, dass der beamtenrechtliche Eingriff, also die Versetzung, die Bezügeverringerung selbst unmittelbar herbeigeführt haben muss; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor.

Der danach maßgebliche Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge unmittelbar vor und nach dem Wechsel des Dienstherrn folgt auch aus der systematischen Betrachtung. So erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ausdrücklich nur § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BBesG a.F. für anwendbar. Nicht in Bezug genommen wird dagegen die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., die bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage fiktive Bezüge des Beamten in seiner bisherigen Verwendung ("zugestanden hätten“) einbezieht und damit im Sinne einer dynamischen Berechnung der Ausgleichszulage auch Verbesserungen (wie zum Beispiel allgemeine Bezügeanpassungen) berücksichtigt, die sich auf die früheren Dienstbezüge erstrecken

siehe Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 12.

Die von der Klägerin erstrebte Berücksichtigung der nach dem Übertritt erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesbeamte findet in dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ebenfalls keine Stütze. Dabei ist entscheidend auf den zu § 4 RVOrgRefÜG als maßgeblicher Verweisungsregelung hervortretenden Willen des Gesetzgebers abzustellen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/3654, S. 106) zu § 4 RVOrgRefÜG ist u.a. ausgeführt:

„Die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind.“

Diese Ausführungen sprechen dafür, dass § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Regelung der Besitzstandswahrung darstellt. Eine Besitzstandswahrung ist eine Regelung, die die zuletzt gezahlten Dienstbezüge nur betragsmäßig – nominal – garantiert, und unterscheidet sich daher von der Rechtsstandswahrung, die darüber hinaus eine volle oder teilweise Teilhabe an der Entwicklung auf der Grundlage des früheren Amtsstatus gewährleistet

siehe hierzu Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG Rdnr. 3; im Weiteren Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand: August 2012, § 13 Rdnr. 7.

Sieht der Gesetzgeber aber in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG eine Regelung zur Wahrung des Besitzstandes des Beamten, soll diese Vorschrift ausschließlich den Fortbestand der dem Beamten vor der Versetzung tatsächlich zustehenden Bezüge garantieren und nicht eine dauerhafte Teilhabe des Beamten an einer künftigen günstigeren Entwicklung der Besoldung bei seinem früheren Dienstherrn, also auch an strukturellen und linearen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes, im Sinne der Wahrung des Rechtsstandes sicherstellen.

anders allerdings OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2006, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011, wie vor, die § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. als eine auch rechtsstandswahrende Regelung sehen und die gesetzgeberische Begründung zu § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG für eine redaktionelle Ungenauigkeit halten.

Für dieses Verständnis spricht ferner die für Arbeitsnehmer geltende Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Diese Regelung knüpft für die Bemessung der Ausgleichszulage allein an die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung oder dem tatsächlich erhaltenen Lohn vor und nach der Maßnahme der Organisationsreform an, was eindeutig für eine Besitzstandswahrungsregelung spricht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Besserstellung einräumen wollte. Vielmehr weist die Formulierung in der amtlichen Begründung („die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 ...““) darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer und Beamte im Sinne einer Besitzstandsregelung gleich behandeln wollte.

Schließlich lässt sich dem Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beamten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind, keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Ausgleichszulage auch für den Fall zu gewähren ist, dass sich die Dienstbezüge in der früheren Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung zum neuen Dienstherrn günstiger als in seinem neuen Amt entwickeln. Gesehen werden muss, dass es derartige unterschiedliche Besoldungsentwicklungen im Bund und in den Ländern bei gleichen Besoldungsgruppen und gleichen statusrechtlichen Ämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.1.2005 nicht geben konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bundesbeamten und die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Besoldungsgruppen und Ämter auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes einheitlich besoldet. Die nunmehrige Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform

vgl. hierzu das mit Wirkung vom 1.9.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034)

seit 2008 grundsätzlich eine eigene Zuständigkeit zur Regelung der Besoldung der Landesbeamten zugewiesen worden ist

siehe für das Saarland das Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt des Saarlandes vom 6.11.2008).

Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es nicht Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG gewesen sein kann, zu anderen Dienstherrn versetzte Beamte an einer nachfolgenden günstigeren Entwicklung der Besoldung der Beamten ihres früheren Dienstherrn partizipieren zu lassen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gesetzgeber hätte im Zuge des Erlasses des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, als ihm die Problematik der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung bekannt gewesen sei, eine Änderung insbesondere des Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG vorgenommen, wenn er gewollt hätte, dass nur die Herabstufung, nicht aber auch Besoldungsdifferenzen aufgrund einer unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Bund und übernehmenden Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage begründeten, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Vielmehr spricht gerade umgekehrt der Umstand, dass der Gesetzgeber durch Art. 15 Abs. 93 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160, 271) § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG lediglich um den Zusatz "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ ergänzt, mithin im Übrigen an der Regelung festgehalten hat, mit Gewicht dafür, dass Sinn und Zweck der Regelung keine Änderung erfahren haben.

Bei dieser Sachlage führt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht zu der Feststellung, dass nach der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wirksam gewordene Besoldungserhöhungen betreffend das frühere Amt einen Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Ausgleichszulage begründen. Dieses Verständnis steht im Übrigen im Ergebnis im Einklang mit dem aufgrund des § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG ergangenen Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG, das in Ziffer 2.2.2 die Zahlung einer Ausgleichszulage – nur - für den Fall der Rückstufung, also der Verwendung des übergetretenen Beamten in einem Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt, vorsieht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten, auch nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen der Besoldung der Bundesbeamten durch Zahlung von Ausgleichszulagen gegebenenfalls bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus auszugleichen, dazu führen würde, dass die Klägerin – obwohl inzwischen Landesbeamtin - faktisch nach Bundesrecht zu besolden wäre. Dies widerspreche zum einen der grundsätzlichen Regelung des § 18 Abs. 4 BRRG in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 31.3.1999 (BGBl. I 654), wonach im Fall der Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden; zum anderen liefe es der im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Kompetenz zuwider, über die Besoldung der ihrer Regelungshoheit unterliegenden Beamten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zudem vermeidet die vom Senat vorgenommene Auslegung das missliche Ergebnis, dass statusamtsgemäß zu einem neuen Dienstherrn übergetretene Beamte wie in den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg und vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen

siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011, wie vor,

im Gegensatz zu allen anderen Bundes- und Landesbeamten stets von den jeweils höheren Bezügen des alten oder des neuen Dienstherrn profitieren.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde gegenüber denjenigen Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen ohne sachgerechten Grund ungleich behandelt, die am 1.1.2008 beurlaubt waren, da diese zunächst beim Bundesträger verblieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Zwar trifft es zu, dass nach 2.2.2 des Rahmenkonzepts die zum Zeitpunkt des Übergangs der Auskunfts- und Beratungsstellen Beurlaubten erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung übertreten. Eine solche wohl durch das Rahmenkonzept vorgegebene Handhabung wird indes im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn über die weitere Verwendung der Beurlaubten kann und muss erst nach tatsächlicher Wiederaufnahme der Beschäftigung entschieden werden. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Geschäftsbereich keine Beschäftigte/kein Beschäftigter der Auskunfts- und Beratungsstellen am 1.1.2008 beurlaubt war und deshalb erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme übergetreten ist. Vielmehr hat lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund sich am 1.1.2008 in Elternzeit befunden. Diese hat aber nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Beklagte verzichtet und ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Damit hat die Beklagte, die nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich zur Gleichbehandlung der Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen verpflichtet sein kann, die Klägerin nicht gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten ungleich behandelt. Aus denselben Gründen kommt es nicht auf die Richtigkeit der weiteren Behauptung der Klägerin an, dass die Ausgleichszulage in vergleichbaren Fällen bei einem anderen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den §§ 127 Nr. 1 BRRG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil von dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.11.2012 abweicht und zudem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert richtet sich in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der von der Klägerin mit der Ausgleichszulage begehrten Besoldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der tatsächlich geleisteten Besoldung bei der Beklagten. Da diese Differenz aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten monatlich ca. 22,95 EUR beträgt, ist der Streitwert gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf (22,95 EUR x 24 Monate =) 550,80 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß den §§ 125 Abs. 1,101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die auf Gewährung einer Ausgleichszulage gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin kommt allein § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgRefÜG – vom 9.12.2004 (Art. 83 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG -, BGBl. I S. 3242, 3292) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.8.2002 (BGBl. I S. 3020) – BBesG a. F. - in Betracht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist auf Beamtinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzuwenden. Nach letztgenannter Bestimmung erhält der Beamte eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge verringern, weil er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist. Die fallbezogen allein in Betracht kommende Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung vom 31.3.1999 (BGBl. I S. 675, 681) bestimmt, dass ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Grundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden kann; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen an die Gewährung einer Ausgleichszulage zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar gehört die Klägerin zum Kreis der grundsätzlich von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG erfassten Beamten. Die Vorschrift knüpft an die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 RVOrgRefÜG an, die den Übertritt von Beamten zwischen verschiedenen Dienstherrn im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung regeln. Die Klägerin, die in der Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungsdienst wahrgenommen hatte, ist im Zuge dieser Organisationsreform gemäß § 3 Abs. 1 RVOrgRefÜG mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Dienst der Beklagten als dem für ihre Auskunfts- und Beratungsstelle zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung übergetreten. Infolge ihres Übertritts zur Beklagten haben sich allerdings ihre Bezüge nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. verringert.

Der Klägerin ist infolge ihres Übertritts zur Beklagten im Vergleich zu dem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innegehaltenen statusrechtlichen Amt kein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt übertragen worden. Sie hat das ihr durch Ernennung vom 25.12.2007 von ihrem früheren Dienstherrn verliehene statusrechtliche Amt der Verwaltungsamtfrau, Besoldungsgruppe A 11, auch nach ihrem Übertritt zur Beklagten behalten. Damit ist, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, der Übertritt der Klägerin im bisherigen Amt erfolgt und hat ihr Amt im statusrechtlichen Sinne nicht berührt.

Die Klägerin musste infolge ihres Übertritts zu dem neuen Dienstherrn auch nicht aus sonstigen Gründen eine Verringerung ihrer Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. hinnehmen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Verringerung der Bezüge der Vergleich der Dienstbezüge ist, die die Klägerin im letzten Monat vor ihrem Übertritt bei ihrem früheren Dienstherrn und im ersten Monat nach ihrem Übertritt in den Dienst ihres neuen Dienstherrn tatsächlich erhalten hat

ebenso VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011 - 20 K 3105/10 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011 – 26 K 6069/10 -; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012 – 5 LC 331/11 -, jeweils zitiert nach Juris.

Fallbezogen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Besoldung nach Bundesrecht am 31.12.2007 mit der Besoldung nach dem Recht des Saarlandes am 1.1.2008 übereinstimmte und die Klägerin daher im Sinne einer Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels im Januar 2008 bei der Beklagten gleich hohe Bezüge, nämlich dasselbe Grundgehalt und dieselbe Stellenzulage erhielt, wie sie ihr im Dezember 2007 von ihrem damaligen Dienstherrn gewährt worden waren.

Eine Verringerung der Dienstbezüge ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29.7.2008 (BGBl. I S. 1582). Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes ist diese Erhöhung der Besoldung für Bundesbeamte nämlich erst mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber keine Bundesbeamtin mehr, sondern stand bereits im Dienst der Beklagten, so dass die rückwirkende Anhebung der Bundesbezüge ihre Besoldung bei ihrem früheren Dienstherrn nicht mehr berühren konnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass eine rechtliche Trennung des Besoldungszustandes am 31.12.2007 um 24 Uhr gegenüber dem Besoldungszustand am 1.1.2008 um 0:00 Uhr nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dazwischen liegt nun einmal eine logische Sekunde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Fallkonstellation, die der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zugrunde liegt. Der dortige Kläger ist nämlich erst am 1.4.2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum für ihn zuständigen Regionalträger übergetreten, so dass zur Ermittlung der Ausgleichszulage die Bezüge am 31.3.2008 und 1.4.2008 zu Grunde zu legen waren und daher die rückwirkend zum 1.1.2008 vorgenommene Erhöhung der Bundesbezüge Beachtung finden musste.

Nach dem statusamtsgemäßen Übertritt in den Dienst des neuen Dienstherrn wirksam gewordene Erhöhungen der Bezüge für das bisherige Amt vermögen einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. nicht zu begründen. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften herleiten.

Bereits der Wortlaut des von § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Bezug genommenen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BBesG a.F. spricht mit Gewicht gegen ein solches Verständnis dieser Regelungen. Die Formulierung „verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil er ... versetzt ist“ legt einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Versetzung und der Verringerung der Bezüge nahe, der schon nicht mehr gegeben ist, wenn die Erhöhung der Bezüge – nur – im früheren Amt erst in einem zeitlichen Abstand - und sei es lediglich eine logische Sekunde - zur Versetzung vorgenommen wird. Darüber hinaus setzt der Begriff der „Verringerung“ der Bezüge im Verständnis der Norm voraus, dass die nach der Versetzung des Beamten erhaltenen Dienstbezüge niedriger sind als die Dienstbezüge, die ihm vor der Versetzung in seiner früheren Verwendung zustanden. Denn nur in diesem Fall werden die Dienstbezüge aufgrund der Versetzung „verringert“. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn - wie hier - erst nach dem statusamtsgemäßen Übertritt zu dem neuen Dienstherrn eine Anhebung der Bezüge beim früheren Dienstherrn wirksam wird

ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2011, wie vor; siehe im Weiteren Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Ordner II, Stand: Juli 2012, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 6, der die Fallgruppen des § 13 Abs. 1 BBesG a. F. als „beamtenrechtliche Eingriffe mit Bezügeverringerung“ qualifiziert, was ebenfalls auf die Auffassung hindeutet, dass der beamtenrechtliche Eingriff, also die Versetzung, die Bezügeverringerung selbst unmittelbar herbeigeführt haben muss; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor.

Der danach maßgebliche Vergleich der tatsächlich erhaltenen Dienstbezüge unmittelbar vor und nach dem Wechsel des Dienstherrn folgt auch aus der systematischen Betrachtung. So erklärt § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ausdrücklich nur § 13 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 BBesG a.F. für anwendbar. Nicht in Bezug genommen wird dagegen die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F., die bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage fiktive Bezüge des Beamten in seiner bisherigen Verwendung ("zugestanden hätten“) einbezieht und damit im Sinne einer dynamischen Berechnung der Ausgleichszulage auch Verbesserungen (wie zum Beispiel allgemeine Bezügeanpassungen) berücksichtigt, die sich auf die früheren Dienstbezüge erstrecken

siehe Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG a. F. Rdnr. 12.

Die von der Klägerin erstrebte Berücksichtigung der nach dem Übertritt erfolgten Besoldungserhöhungen für Bundesbeamte findet in dem in der amtlichen Begründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ebenfalls keine Stütze. Dabei ist entscheidend auf den zu § 4 RVOrgRefÜG als maßgeblicher Verweisungsregelung hervortretenden Willen des Gesetzgebers abzustellen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 15/3654, S. 106) zu § 4 RVOrgRefÜG ist u.a. ausgeführt:

„Die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind.“

Diese Ausführungen sprechen dafür, dass § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Regelung der Besitzstandswahrung darstellt. Eine Besitzstandswahrung ist eine Regelung, die die zuletzt gezahlten Dienstbezüge nur betragsmäßig – nominal – garantiert, und unterscheidet sich daher von der Rechtsstandswahrung, die darüber hinaus eine volle oder teilweise Teilhabe an der Entwicklung auf der Grundlage des früheren Amtsstatus gewährleistet

siehe hierzu Schwegmann/Summer, wie vor, § 13 BBesG Rdnr. 3; im Weiteren Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand: August 2012, § 13 Rdnr. 7.

Sieht der Gesetzgeber aber in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG eine Regelung zur Wahrung des Besitzstandes des Beamten, soll diese Vorschrift ausschließlich den Fortbestand der dem Beamten vor der Versetzung tatsächlich zustehenden Bezüge garantieren und nicht eine dauerhafte Teilhabe des Beamten an einer künftigen günstigeren Entwicklung der Besoldung bei seinem früheren Dienstherrn, also auch an strukturellen und linearen Verbesserungen der Besoldung seines früheren Amtes, im Sinne der Wahrung des Rechtsstandes sicherstellen.

anders allerdings OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor; VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2006, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.06.2011, wie vor, die § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. als eine auch rechtsstandswahrende Regelung sehen und die gesetzgeberische Begründung zu § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG für eine redaktionelle Ungenauigkeit halten.

Für dieses Verständnis spricht ferner die für Arbeitsnehmer geltende Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 RVOrgRefÜG. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs- oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Diese Regelung knüpft für die Bemessung der Ausgleichszulage allein an die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung oder dem tatsächlich erhaltenen Lohn vor und nach der Maßnahme der Organisationsreform an, was eindeutig für eine Besitzstandswahrungsregelung spricht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Besserstellung einräumen wollte. Vielmehr weist die Formulierung in der amtlichen Begründung („die Besitzstandsregelung des Absatzes 3 ...““) darauf hin, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer und Beamte im Sinne einer Besitzstandsregelung gleich behandeln wollte.

Schließlich lässt sich dem Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Organisationsreform für die betroffenen Beamten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sind, keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Ausgleichszulage auch für den Fall zu gewähren ist, dass sich die Dienstbezüge in der früheren Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung zum neuen Dienstherrn günstiger als in seinem neuen Amt entwickeln. Gesehen werden muss, dass es derartige unterschiedliche Besoldungsentwicklungen im Bund und in den Ländern bei gleichen Besoldungsgruppen und gleichen statusrechtlichen Ämtern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.1.2005 nicht geben konnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bundesbeamten und die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Besoldungsgruppen und Ämter auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes einheitlich besoldet. Die nunmehrige Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass den Ländern im Zuge der Föderalismusreform

vgl. hierzu das mit Wirkung vom 1.9.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034)

seit 2008 grundsätzlich eine eigene Zuständigkeit zur Regelung der Besoldung der Landesbeamten zugewiesen worden ist

siehe für das Saarland das Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt des Saarlandes vom 6.11.2008).

Vor diesem Hintergrund leuchtet es unmittelbar ein, dass es nicht Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 RVOrgRefÜG gewesen sein kann, zu anderen Dienstherrn versetzte Beamte an einer nachfolgenden günstigeren Entwicklung der Besoldung der Beamten ihres früheren Dienstherrn partizipieren zu lassen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gesetzgeber hätte im Zuge des Erlasses des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes, als ihm die Problematik der seit der Verabschiedung des RVOrgG eingetretenen föderalistischen Entwicklung bekannt gewesen sei, eine Änderung insbesondere des Art. 83 § 4 Abs. 3 RVOrgG vorgenommen, wenn er gewollt hätte, dass nur die Herabstufung, nicht aber auch Besoldungsdifferenzen aufgrund einer unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Bund und übernehmenden Ländern die Zahlung einer Ausgleichszulage begründeten, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Vielmehr spricht gerade umgekehrt der Umstand, dass der Gesetzgeber durch Art. 15 Abs. 93 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I, S. 160, 271) § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG lediglich um den Zusatz "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ ergänzt, mithin im Übrigen an der Regelung festgehalten hat, mit Gewicht dafür, dass Sinn und Zweck der Regelung keine Änderung erfahren haben.

Bei dieser Sachlage führt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht zu der Feststellung, dass nach der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wirksam gewordene Besoldungserhöhungen betreffend das frühere Amt einen Anspruch des Beamten auf Gewährung einer Ausgleichszulage begründen. Dieses Verständnis steht im Übrigen im Ergebnis im Einklang mit dem aufgrund des § 3 Abs. 4 RVOrgRefÜG ergangenen Rahmenkonzept zum Übergang der Auskunfts- und Beratungsstellen gemäß Art. 83 § 3 RVOrgG, das in Ziffer 2.2.2 die Zahlung einer Ausgleichszulage – nur - für den Fall der Rückstufung, also der Verwendung des übergetretenen Beamten in einem Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt, vorsieht. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung der Beklagten, auch nach dem Übertritt wirksam gewordene Erhöhungen der Besoldung der Bundesbeamten durch Zahlung von Ausgleichszulagen gegebenenfalls bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus auszugleichen, dazu führen würde, dass die Klägerin – obwohl inzwischen Landesbeamtin - faktisch nach Bundesrecht zu besolden wäre. Dies widerspreche zum einen der grundsätzlichen Regelung des § 18 Abs. 4 BRRG in der bis 31.3.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 31.3.1999 (BGBl. I 654), wonach im Fall der Versetzung des Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden; zum anderen liefe es der im Rahmen der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Kompetenz zuwider, über die Besoldung der ihrer Regelungshoheit unterliegenden Beamten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zudem vermeidet die vom Senat vorgenommene Auslegung das missliche Ergebnis, dass statusamtsgemäß zu einem neuen Dienstherrn übergetretene Beamte wie in den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg und vom Verwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fällen

siehe OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2012, wie vor, und VG Hamburg, Urteil vom 29.6.2011, wie vor,

im Gegensatz zu allen anderen Bundes- und Landesbeamten stets von den jeweils höheren Bezügen des alten oder des neuen Dienstherrn profitieren.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde gegenüber denjenigen Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen ohne sachgerechten Grund ungleich behandelt, die am 1.1.2008 beurlaubt waren, da diese zunächst beim Bundesträger verblieben und erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme wechselten. Zwar trifft es zu, dass nach 2.2.2 des Rahmenkonzepts die zum Zeitpunkt des Übergangs der Auskunfts- und Beratungsstellen Beurlaubten erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung übertreten. Eine solche wohl durch das Rahmenkonzept vorgegebene Handhabung wird indes im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Denn über die weitere Verwendung der Beurlaubten kann und muss erst nach tatsächlicher Wiederaufnahme der Beschäftigung entschieden werden. Abgesehen davon hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in ihrem Geschäftsbereich keine Beschäftigte/kein Beschäftigter der Auskunfts- und Beratungsstellen am 1.1.2008 beurlaubt war und deshalb erst bei tatsächlicher Dienstaufnahme übergetreten ist. Vielmehr hat lediglich eine Mitarbeiterin der früheren Auskunfts- und Beratungsstelle B-Stadt der Deutschen Rentenversicherung Bund sich am 1.1.2008 in Elternzeit befunden. Diese hat aber nach Ablauf der Elternzeit auf eine Übernahme durch die Beklagte verzichtet und ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geblieben. Damit hat die Beklagte, die nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich zur Gleichbehandlung der Beschäftigten der Auskunfts- und Beratungsstellen verpflichtet sein kann, die Klägerin nicht gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten ungleich behandelt. Aus denselben Gründen kommt es nicht auf die Richtigkeit der weiteren Behauptung der Klägerin an, dass die Ausgleichszulage in vergleichbaren Fällen bei einem anderen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt wird.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist gemäß den §§ 127 Nr. 1 BRRG, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil von dem bereits mehrfach zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13.11.2012 abweicht und zudem die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert richtet sich in Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der von der Klägerin mit der Ausgleichszulage begehrten Besoldung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der tatsächlich geleisteten Besoldung bei der Beklagten. Da diese Differenz aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten monatlich ca. 22,95 EUR beträgt, ist der Streitwert gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG auch für das Berufungsverfahren auf (22,95 EUR x 24 Monate =) 550,80 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen