Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 344/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2018 – 5 L 1920/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein dem Beigeladenen im Juli 2017 genehmigtes Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und begehrt gleichzeitig die Einstellung der Arbeiten durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens A-Straße (Parzelle Nr. 640/56 in Flur 8 der Gemarkung S). Daran schließt sich die bisher unbebaute Parzelle Nr. 642/58 (Anwesen „Nr. 27“) an. Das folgende Grundstück (Parzelle Nr. 644/59) des Vaters des Beigeladenen ist insoweit grenzständig mit dem Wohnhaus Nr. 29 bebaut. Darin befinden sich im Erdgeschoss neben der Wohnung auch Büroräume des als selbständiger Hausverwalter tätigen Beigeladenen und in dem Obergeschoss beziehungsweise im Dachgeschoss zwei weitere Wohnungen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W...“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1968, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1962) festsetzt. Für die Parzelle Nr. 642/58 ist ein Baufenster mit rückwärtiger und seitlicher Baugrenze mit Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers sowie einer zum L Weg hin festgesetzten Baulinie ausgewiesen.

Im Juli 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur „Errichtung einer Garage mit vier Stellplätzen“ auf der Parzelle Nr. 642/58.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 18.7.2017 – 20170143 –) In den genehmigten Bauvorlagen ist das 9,60 m x 12,48 m große Garagengebäude rechtsseitig zur Straße hin auf der Baulinie und ansonsten innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als Anbau mit der Rückseite an die geschlossene Giebelwand des Hauses Nr. 29 sowie mit vier Einfahrtstoren nach Osten zum Grundstück des Antragstellers hin dargestellt. Der Abstand der Vorderseite des Gebäudes zu dessen Grenze ist mit 6 m angegeben. Belege für eine Bekanntgabe der Genehmigung an den Antragsteller enthält die Akte nicht.

Zur Begründung seines etwa mit Beginn der Arbeiten im Juli 2018 erhobenen Widerspruchs machte der Antragsteller geltend, nach dem Stand der Erdarbeiten habe der geschaffene Hang eine Höhe von vier bis fünf Metern und falle ohne Absicherung „senkrecht ab“. Hier sei ein Abrutschen zu befürchten. Es sei nicht einzusehen, dass die Garage nicht wie bei den anderen Anwesen im L. Weg zur Straße hin angeordnet werden solle und dass stattdessen entlang seiner Grenze eine Zufahrt außerhalb des Baufensters genehmigt worden sei. Das habe unzumutbare Immissionen auf seinem Grundstück zur Folge. Sein Grundstück sei bereits 1963 vor Erlass des Bebauungsplans grenzständig bebaut worden. Gleichzeitig forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten auf.

Anfang November suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das genehmigte Vorhaben sei nach Aussagen eines Mitarbeiters des im Verfahren nicht beteiligten Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Fläche außerhalb des festgesetzten Baufensters bis zur Grenze seines Grundstücks von Bebauung freizuhalten sei. Die dort geplante Auffahrt sei mithin unzulässig. Weiterhin habe man ihm mitgeteilt, dass die geplante Garage, sofern sie für eine kommerzielle Nutzung oder eine Vermietung an Dritte vorgesehen sei, planungsrechtlich nicht zulässig sei, weil das Anwesen seines Vaters bereits über vier Garagen verfüge. Zudem seien Stellplätze und Garagen so anzuordnen, dass ihre Nutzung die Gesundheit nicht schädige und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus störe. Stellplätze und Garagen müssten zudem unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Wege von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu erreichen sein. Durch die genehmigte Anordnung der Garagen verlaufe die Zufahrt aber unmittelbar entlang seines Grundstücks. Ferner müsse der durch die Abgrabung entstandene Hang von etwa vier bis fünf Metern zwingend vor Errichtung der Garagen abgefangen werden, da sonst auch sein Grundstück die Stütze verliere. Der Antragsteller legte ferner ein Gutachten zur Standsicherheit seines Anwesens vor.

Die Antragsgegnerin hat unter anderem vorgetragen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen hier nachbarschützend sein sollten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden auch eingehalten. Die Belegenheit der Zufahrt außerhalb des Baufensters führe nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Durch das Anwesen L. Weg Nr. 29 werde ein Stellplatzbedarf von 6,5 Stellplätzen ausgelöst. Dieses sei mit zwei Stellplätzen in einer Doppelgarage genehmigt und errichtet worden. In dem Anwesen werde eine im Wohngebiet zulässige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, die einen höheren Stellplatzbedarf auslöse. Dieser werde durch die genehmigte Garage befriedigt. Für eine über die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinausgehende kommerzielle Nutzung oder Vermietung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Mangels besonderer Festsetzungen sei die Garage und erst Recht die Zufahrt zur Garage außerhalb des Baufensters zulässig. Zudem wäre die parallele Anordnung der Garagen mit verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten sowie Aspekten der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Auch sei der Wegfall von Parkmöglichkeiten aus straßenverkehrsrechtlichen und städtebaulichen Gründen nicht vertretbar. Da keine Gründe ersichtlich seien, dass die Baugenehmigung nachbarrechtswidrig sei, sei es nicht gerechtfertigt, eine Ausführung des Gesamtvorhabens bis zum Abschluss eines voraussichtlich Jahre währenden Nachbarrechtsstreits zu unterbinden. Ferner sei weder die Standsicherheit des Hauses noch die Tragfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers gefährdet noch drohe der Hang abzurutschen. Nach einer fachtechnischen Untersuchung durch einen Statiker sei nicht davon auszugehen, dass durch die Abtragung des Erdreiches die Standsicherheit der Außenwand des Hauses des Antragstellers beeinträchtigt werde. Die Abgrabung sei ferner nicht akut setzungsgefährdet, da der Boden an dieser Stelle tragfähig sei. Auf die Eingaben des Antragstellers hin habe ihre Bauaufsicht den Hang wiederholt in Augenschein genommen. Eine unmittelbare Gefahr eines Abrutschens des Hangs bestehe nicht. Dem Beigeladenen sei im Rahmen einer Ortskontrolle im November 2018 aufgegeben worden, den Hang durch eine Folie vor Niederschlagswasser zu schützen. Dieser sei der Aufforderung umgehend nachgekommen. Danach bestehe keine konkrete Gefahr, dass der Hang seine Stütze verlieren würde.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsteller habe in der Vergangenheit ohne Baugenehmigung eine über 12 m lange und über 3 m hohe Garage mit Lagerraum sowie eine Dachterrasse an der Grundstücksgrenze errichtet. Bei der in seinem Privatgutachten thematisierten Bebauung oberhalb der Böschung handele es sich um zwei im Katasterplan nicht verzeichnete Häuser, die direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Seine geplanten Garagen hätten einen Grenzabstand von 6 m und beeinträchtigten den Antragsteller in keiner Weise. Nachdem das Privatgutachten vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin einen Ortstermin durchgeführt, bei dem festgestellt worden sei, dass sich im Abgrabungsbereich überwiegend Fels und lediglich über dem Felshorizont Erdreich befinde. Die Standsicherheit seiner Böschung sei allein seine Sache und tangiere den Nachbar in keiner Weise. Unabhängig davon werde zur Hangsicherung im Rahmen der Baumaßnahme eine statisch nachgewiesene Gabionenwand errichtet. Er realisiere keine Baumaßnahme, die nicht standsicher sei. Sein Vater verfüge in seiner Eigenschaft als Dipl.-Ingenieur, Entwurfsverfasser und Bauleiter seines Bauvorhabens über jahrzehntelange berufliche Erfahrungen in der Ausführung von wesentlich komplexeren Großbauprojekten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge Ende November 2018 zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem, eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren mit gesetzlich beschränktem Entscheidungsprogramm erteilt worden sei. Deshalb scheide eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung insbesondere wegen einer Verletzung des § 47 Abs. 5 LBO von vornherein aus. Eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften scheide ebenfalls aus. Die Garage solle grenzständig zur Parzelle Nr. 644/59 errichtet werden und zum Grundstück des Antragstellers einen mehr als ausreichenden Abstand einhalten. Auch sonst sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ersichtlich. Für die Beurteilung sei nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht eine davon gegebenenfalls abweichende Bauausführung maßgeblich. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspreche zunächst nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „W...". Die Garage genüge den Anforderungen des § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in Allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Nach der Betriebsbeschreibung diene die Garage ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude. Für eine Fremdvermietung der Garagen gebe es keine Anhaltspunkte. Soweit die geplante Auffahrt über eine Fläche außerhalb des Baufensters führe, ergebe sich daraus keine Verletzung von Rechten des Antragstellers. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht nachbarschützend sei, da sich im konkreten Fall der notwendige dahingehende Regelungswille der plangebenden Gemeinde nicht feststellen lasse. Außerdem liege auch keine Verletzung der entsprechenden Festsetzung vor. Die Garage einschließlich ihrer Zufahrt sei innerhalb des festgesetzten Baufensters genehmigt worden. Dass die Garage nur erreicht werden könnte, indem von der Straße aus eine Fläche überfahren wird, die nicht innerhalb des Baufensters liege, widerspreche nicht dem Bebauungsplan. Im Bebauungsplan seien keine Flächen festgesetzt, die nicht überfahren werden dürften. Die Baugenehmigung führe ferner nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe. Zwar befinde sich die Zufahrt zu seinem Grundstück hin. Die Garage diene aber ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude, weshalb eine wohngebietsunverträgliche Nutzung fernliegend erscheine. Beeinträchtigungen aufgrund des Zu- und Abgangsverkehrs, der durch eine in Wohngebieten zulässige Nutzung ausgelöst werde, seien von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Daher komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in Betracht. Dieser habe auch keinen Anspruch auf eine Baueinstellung im Hinblick auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Dies gelte insbesondere mit Blick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürften. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei nicht festzustellen, dass die Ausführung des Vorhabens des Beigeladenen maßgebliche Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers haben werde. Der Beigeladene sei verpflichtet, die Bauarbeiten nach den Regeln der Baukunst ausführen zu lassen. Dazu gehöre es, die Abgrabungsarbeiten so durchzuführen, dass es nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers komme. Auch bei mehrmaligen Kontrollen der Antragsgegnerin sei nicht festzustellen gewesen, dass die durchgeführten Erdarbeiten einen Einfluss auf die Standsicherheit der Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers gehabt hätten. Hinsichtlich der Standsicherheit der auf dem Grundstück des Beigeladenen durch die Abgrabung von Erdreich entstandenen Böschung sei schon nicht ersichtlich, inwieweit sich ein mögliches Abrutschen auf das Grundstück des Antragstellers auswirken könnte. Zudem sei die Böschung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin in Augenschein genommen und dem Beigeladenen aufgegeben worden, diese mit Folien abzudecken, damit es nicht auf Grund von Regenfällen zu Rutschungen kommen könne. Dem ist der Beigeladene nachgekommen. Da auch ansonsten keine Gründe dafür vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden seien, habe auch der Antrag auf Baueinstellung keinen Erfolg.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2018 – 5 L 1920/18 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der durch § 212a Abs. 1 BauGB entfallenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.7.2017 für die „Errichtung einer Garage mit vier Stellplätzen“ auf der Parzelle Nr. 642/58 in Flur 8 der Gemarkung S sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwervorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht nicht entsprochen.

A.

Mit dieser Maßgabe ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers nicht begründet ist.

Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ferner nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung) Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.12.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei wird von der Zulässigkeit des erst etwa ein Jahr nach der Erteilung der Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen.

1. Im genannten Sinne gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des hier genehmigten Vorhabens ergeben sich zunächst nicht im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „W...“ aus dem Jahre 1968 über die überbaubaren Grundstücksflächen. Der Antragsteller wendet insoweit ein, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass diese nicht nachbarschützend seien. Sein Gebäude auf der Parzelle Nr. 640/56 (Nr. 25) sei bereits 1963 errichtet und damals bereits vorhanden gewesen, weswegen der Satzungsgeber seinerzeit durch die von der gemeinsamen Grenze abgerückte linke Baugrenze auf der Parzelle Nr. 642/58 einen Abstand zu seinem Gebäude habe gewahrt sehen wollen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.

Da die Festsetzungen auch hinsichtlich der seitlichen Baugrenze ausweislich des genehmigten Ergänzungsplans mit dem Garagengebäude selbst unschwer erkennbar eingehalten werden und die Zufahrt zu den Garagen im Bereich der Grenze zum Grundstück des Antragstellers weder ein Gebäude noch ein Gebäudeteil (der Garage) im Sinne des nach § 23 Abs. 3 BauNVO (1962) ist, würde sich hierbei die Frage stellen, ob auch eine mit „Rasengittersteinen“ teilbefestigte Zufahrt zu den Garagen überhaupt im Sinne der bewusst über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine über § 23 Abs. 5 BauNVO – mangels Vorgaben im Bebauungsplan – nach Satz 2 durch Einzelfallentscheidung zulassungsbedürftige, sonstige selbständige und für sich nicht abstandsflächenrechtlich relevante „bauliche Anlage“ anzusehen ist.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79, BauR 2001, 1698, wonach § 23 BauNVO aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen ist, die Festsetzung von Baugrenzen die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" unterstreichen soll und dieses Ziel unterlaufen würde, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre; und vom 21.3.2013 – 4 C 14.11 –, BauR 2013, 1236, BRS 81 Nr. 101, zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO;) Schon das erscheint sehr fernliegend. Im Übrigen ist die Zufahrt Bestandteil der Genehmigung und wäre damit zugelassen.

Einer Beantwortung dieser Fragen bedarf es vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die linksseitige Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück konkret zugunsten des Grundstücks des Antragstellers vom Plangeber mit nachbarschützender Wirkung versehen worden ist. Der Antragsteller möchte dies daraus herleiten, dass er selbst sein Haus vor dem Erlass des Planes auf der rechten Nachbargrenze zum Baugrundstück hin errichtet hat. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO)(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, wo die Übertragung des Gedankens der „Schicksalsgemeinschaft“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf diese anderen Festsetzungen ausdrücklich abgelehnt wurde) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer regelmäßig allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend sind, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, feststellen lässt. Zwar trifft es zu, dass sich ein solcher Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706) Dafür spricht hier aber nichts. Aus dem bei den Bauakten befindlichen Auszug aus dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen ergibt sich vielmehr, dass das als grenzständiger Bestand ausgewiesene Gebäude des Antragstellers auf der Parzelle Nr. 640/56 selbst nicht den Vorstellungen des Plangebers entsprach. Auch für dieses Grundstück ist dort eine entsprechend seitlich von der Grenze und zudem von der Straße (Baulinie) abgerückte Festsetzung („Baufenster“) dargestellt. Davon ausgehend ließe sich über ein nachbarliches Austauschverhältnis vom Konzept her im Ansatz nachdenken. Da das Haus des Antragstellers aber selbst in mehrfacher Hinsicht den Vorgaben des Plangebers nicht entspricht, würde im Ergebnis zumindest eine Berufungsmöglichkeit des Antragstellers auf die Baugrenzenfestsetzung bezüglich der Parzelle Nr. 642/58 ausscheiden. Spätestens von daher müsste dem Einwand nicht weiter nachgegangen werden. Das legt übrigens nahe, dass sich der Antragsteller, dessen Haus selbst die Festsetzungen nicht einhält, generell nicht mit Erfolg gegen ein entsprechendes „Heranrücken“ auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzen könnte.

2. Der Antragsteller macht im weiteren geltend, das Vorhaben möge „formal betrachtet“ in ein allgemeines Wohngebiet „passen“, wie es hier im Bebauungsplan „W...“, damals unter Rückgriff auf den § 4 BauNVO 1962, festgesetzt wurde. Wenn man dieser Feststellung folgt, schließt dies bereits die Annahme einer subjektiven Rechtverletzung des Antragstellers durch die wegen der „formalen“ Maßgeblichkeit allein des Inhalts der Baugenehmigung für die nachbarrechtliche Beurteilung in Anfechtungsstreit aus. Der weitere Vortrag des Antragstellers, an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden aus den von ihm erstinstanzlich vorgetragenen Gründen „erhebliche Zweifel“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit es den hierbei angesprochenen Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der (festgesetzten) Art der baulichen Nutzung angeht, ist allein eine auf „Nachfassen“ des Antragstellers hin angeblich von einem Mitarbeiter des Standplanungsamts der Antragsgegnerin, auf dessen „ordnungsgemäße“ rein behördeninterne Beteiligung in dem Baugenehmigungsverfahren(vgl. – ohne dass es darauf hier ankäme – dazu die bei der UBA am 12.7.2017 eingegangene Antwort des Stadtamtes 61 – Stadtplanungsamt – („Stellungnahme zum Bauplanungsrecht“)) es übrigens für die Beurteilung der Außenrechtsbeziehung zwischen den privaten Beteiligten dieses Verfahrens beziehungsweise von Abwehransprüchen des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 nicht ankommt, gemachte Äußerung, dass eine „kommerzielle Nutzung oder Vermietung“ nicht zulässig sei, auch hier nicht maßgeblich. Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob es sich dabei nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt nicht ohnehin um eine genehmigungsabweichende Nutzung handeln würde, ist die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet) die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den „durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf“ beschränkt wird, nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Reichsgaragenordnung (RGaO)(vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war) stets gebietsbezogen zu interpretieren und ließe von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung an Dritte zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, Leitsatz in SKZ 1998, 248, wonach der „Bedarf“ insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 – 1 ME 117/17 –, bei juris) Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen „Gebiets“ ist eine Frage des Einzelfalls.(vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das „festgesetzte“ Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99 –, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris, wonach Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist) Dass die Stellplätze in der streitigen Garage in diesem Sinne nicht „bedarfsorientiert“ sind beziehungsweise damit gebietsfremden Zwecken dienen sollen, macht der Antragsteller nicht geltend. Die von ihm aufgeworfene Frage eines bei Überschreitung der notwendigen Stellplätze (§ 47 Abs. 1 LBO 2015) zu führenden konkreten „Bedarfsnachweises“(so der Antragsteller unter Verweis auf Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 12 Rn 6) rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit dem Bauantrag bereits unter dem 15.2.2017 eine (nur) auf den Bedarf des Grundstücks seines Vaters bezogene Stellplatzberechnung vorgelegt hat, die bereits insoweit einen Fehlbedarf von 4,5 Stellplätzen ausweist, können diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Sie wären also gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einer näheren Betrachtung zuzuführen, wobei allerdings gegenwärtig nichts für eine im oben genannten Verständnis „bedarfsüberschreitende“, und damit bereits einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers auslösende Anlage spricht.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 135 und 136) Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1995(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.1995 – 4 NB 24.94 –, BRS 57 Nr. 78) betraf die einer am Maßstab des § 12 Abs. 2 BauNVO in dem dort betrachteten Wohngebiet nicht bedarfsgerechten Tiefgarage mit 380 Stellplätzen zugerechnete Zufahrt, die aus Sicht des Gerichts dort entsprechend zu beurteilen war. Darum geht es hier aber nicht, da – wie erwähnt – hier alles dafür spricht, dass es sich in dem vorliegenden Fall um die Zufahrt zu einer in dem konkreten Allgemeinen Wohngebiet zulässige Garage mit vier Stellplätzen handelt.

3. Soweit der Kläger ferner unter Rücksichtnahmegesichtspunkten (§ 15 BauNVO) für ihn unzumutbare und damit nicht hinnehmbare Störungen infolge der Benutzung der Garagenzufahrt für den Zu- und Abgangsverkehr beziehungsweise die mit seinerseits erwarteten „16 Fahrvorgängen“ am Tag verbundenen Immissionen geltend macht, spricht ebenfalls nichts durchgreifend für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes durch das genehmigte Bauvorhaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist sind – ganz allgemein – durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen – vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall, wie sie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 – 1 A 11669/99 –, BauR 2003, 368, BRS 65 Nr. 143, unter Verweis auf die Maßgeblichkeit der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls) bezogen auf den dortigen Fall angenommen wurden – keine nachbarlichen Abwehransprüche.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren „Alltagserscheinungen“ gehören.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 – 2 B 224/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31) Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.(vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her „überschaubare“ Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt. Es geht hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine „Massierung“ von Stellplätzen und erst Recht nicht um eine solche in einem rückwärtigen „Gartenbereich“.

Von daher wird der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 in der Hauptsache nach gegenwärtigem Stand aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht veranlasst.

B.

Da der Beschwerdevortrag sich nicht mit möglicherweise ein bauaufsichtliches Einschreiten gebietenden Nachbarrechtsverstößen außerhalb des Prüfungsprogramms des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015) beziehungsweise mit den – insoweit ebenfalls überzeugenden – Ausführungen zum Nichtbestehen eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers auf der Grundlage des § 81 LBO 2015 (Baueinstellung) unter dem Aspekt von erstinstanzlich noch bezogen auf das eigene Anwesen geltend gemachten Standsicherheitsbedenken (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2015) befasst, kann und muss hierauf schon nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Senat nicht weiter eingegangen werden.

Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

III.

Der seitens des Antragstellers zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer vorläufigen Baueinstellung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Wege einer Zwischenentscheidung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG ist durch den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erledigt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen