Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 225/18

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf Antrag der Kläger vom 19.11.2014 bewilligte der Beklagte diesen mit Bescheid vom 11.12.2014 Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII im Umfang von 40,15 Stunden pro Woche für das gemeinsame Kind A..., geb. am … 2014, für den Zeitraum vom 24.11.2014 bis 31.12.2015. Am 22.4.2015 beantragten die Kläger eine Erweiterung der Betreuungszeiten auf 41 Stunden pro Woche, die ihnen für die Zeit vom 1.4.2015 bis 31.12.2015 mit Bescheid vom 13.5.2015 bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 7.7.2015 setzte das Jugendamt des Beklagten auf Grundlage der von den Klägern eingereichten Einkommens- und Kostennachweise einen Kostenbeitrag ab dem 1.5.2015 in Höhe von 300,00 EUR fest.

Am 23.7.2015 legten die Kläger gegen den Kostenbeitragsbescheid Widerspruch ein. Der Rechtsausschuss des Regionalverbands wies den Widerspruch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.2.2016 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 18.3.2016 zugestellt. Am 12.4.2016 erhoben die Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Kostenbeitragsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Grundrechten. Die doppelte Haushaltsführung, bedingt durch die Arbeit des Klägers in B-Stadt a.M. und das Studium der Klägerin an der HTW Saar, hätten monatlich Kosten i. H. v. 1.580,06 EUR (Miete, Strom, Internet, Heimfahrten) verursacht. Dies werde nach der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII allerdings nur mit 130,00 EUR für die doppelte Haushaltsführung und 200,00 EUR für eine Heimfahrt berücksichtigt. Somit blieben 1.250,06 EUR tatsächliche Kosten unberücksichtigt. Ein Betrag von 130 EUR für die Anmietung einer Wohnung und die zur Anmietung notwendigen Kosten reiche nicht aus. Zugleich würden das Wohl des Kindes und der Schutz der Familie vernachlässigt, da der Kindsvater sich lediglich eine Wochenendheimfahrt pro Monat habe leisten dürfen. Weitere außerordentliche Belastungen entstünden ihnen, weil die Großeltern des Kindes in Niedersachsen wohnten. Die Kosten für das Auto der Klägerin blieben komplett unberücksichtigt, da sie mit dem Semesterticket die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos nutzen könne, was aber sowohl für sie als auch für das Kind unzumutbar sei.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Kostenbeitragsbescheids des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.2.2016 zu verpflichten, ihnen den Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch den Sohn A... der Kläger von Mai 2015 bis einschließlich Dezember 2015 i. H. v. monatlich 300,00 EUR zu erlassen.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 – hat das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.2.2016 aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch den Sohn A... der Kläger von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 monatlich 261,33 EUR übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, das Klägerbegehren sei bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO als Antrag zu verstehen, den Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsausschusses des Beklagten vom 24.2.2016 insgesamt aufzuheben. Die Kläger hätten einen Anspruch auf teilweisen Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch ihren Sohn von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 i. H. v. monatlich 38,67 EUR. Der bei dem Einkommen der Kläger in der von dem Beklagten festgesetzten Höhe von 300,00 EUR typisierend betrachtet nicht zu beanstandende monatliche Kostenbeitrag sei den Klägern nicht im gesamten streitrelevanten Zeitraum in der festgesetzten Höhe individuell zumutbar. Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Bescheide seien die §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 23 SGB VIII i. V. m. § 18 der Saarländischen Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (VO-Kindertagespflege) vom 28.8.2009 in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 24.2.2016 gültigen Fassung. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Satz 3 SGB VIII könnten für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 - 24 SGB VIII Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimme, seien Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu entrichten seien, zu staffeln. Die Regelung enthalte eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber, dem vorbehalten sei, die Staffelung zu konkretisieren oder aufzuheben.Als Kriterien könnten dabei insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Die in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII genannten Kriterien seien als deklaratorischer Hinweis für mögliche Ansatzpunkte einer Staffelung zu verstehen. Dem Landes- bzw. Ortsgesetzgeber sei es freigestellt, die Kriterien entweder nur teilweise zu übernehmen oder andere Kriterien zu verwenden. Dabei sei ihm bei der Ausgestaltung der sozialen Staffelung der Beitragserhebung und der Festlegung der Beitragssätze ein weit gespannter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der saarländische Gesetz- und Verordnungsgeber habe sich bei der Beitragsfestsetzung für eine degressive Staffelung nach der tatsächlichen wöchentlichen Betreuungszeit entschieden. Nach § 18 Abs. 1 VO-Kindertagespflege hätten die Erziehungsberechtigten für die Betreuung ihres Kindes durch eine Tagespflegeperson einen von Seiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festzusetzenden Kostenbeitrag an diesen zu entrichten, es sei denn, der Kostenbeitrag reduziere sich gemäß Absatz 5 auf Null. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VO-Kindertagespflege in der im hier streitrelevanten Zeitraum gültigen Fassung betrage der Kostenbeitrag in den Fällen der Zahlung des Tagespflegegeldes nach § 16 Abs. 1 dieser Verordnung i. V. m. der Anlage zum Tagespflegegeld im engeren Sinne für eine Betreuungszeit ab 35 Stunden pro Woche maximal 300,00 EUR pro Monat. § 18 Abs. 2 Satz 2 VO-Kindertagespflege sehe sodann eine anteilige Verringerung des festzusetzenden Kostenbeitrags entsprechend der tatsächlichen Betreuungszeit vor. Bei dem für das Kind der Kläger bewilligten Betreuungsumfang von 41 Stunden pro Woche wäre im hier streitgegenständlichen Zeitraum (1.5.2015 bis 31.12.2015) demnach grundsätzlich ein Kostenbeitrag i. H. v. 300,00 EUR zu entrichten gewesen. Den Klägern stehe aber ein Anspruch auf teilweisen Erlass des Kostenbeitrags gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 18 Abs. 5 VO-Kindestagespflege zu. Nach § 18 Abs. 5 VO-Kindertagespflege in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung solle der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung werde nach § 90 Abs. 4 SGB VIII eine Einkommensberechnung entsprechend der Berechnung bei einer Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung nach §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei den Klägern die Belastung mit einem Kostenbeitrag i. H. v. 300 EUR monatlich im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise nicht zumutbar gewesen. Das zu berücksichtigende Einkommen müsse nach dem Monatsprinzip für jeden Monat gesondert ermittelt werden. In der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 85 SGB XII komme es auf das jeweilige Monatseinkommen der Kläger und ihres Sohnes während der Dauer des Bedarfs an, wobei unter Bedarf vorliegend die (kostenpflichtige) Inanspruchnahme von Tagespflege zu verstehen sei. Das vom Kläger nachgewiesene monatliche Nettoeinkommen habe im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 2.850,20 EUR und von Oktober 2015 bis Ende Dezember 2015 3.969 EUR betragen. Die ihm im Oktober 2015 gewährte Sonderzahlung i. H. v. 3.000,00 EUR und die weitere im Dezember 2015 i. H. v. 1.250 EUR seien dabei von dem Monat an, in dem sie angefallen seien, auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt worden. Der Beklagte habe die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin in Höhe von 670,00 EUR im Ergebnis zu Unrecht berücksichtigt. Er habe auf der Grundlage des Bescheides über die Ausbildungsförderung vom 30.10.2014, der einen Gesamtbedarf i. H. v. 783,00 EUR festgestellt hatte, lediglich den Kinderbetreuungszuschlag i. H. v. 113,00 EUR abgezogen. Hinsichtlich der der Klägerin gewährten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei nicht nur der als Zuschuss, sondern auch der als Darlehen gewährte Teil – wie vom Beklagten angenommen – zunächst vom Einkommensbegriff des § 82 Abs. 1 SGB XII erfasst. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 5 C 8/15 –, BVerwGE 153, 386.) aus dem eine solche Deutung nicht ausschließenden Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie insbesondere aus Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. In der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotenen entsprechenden, also auf die Leistung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezogenen Anwendung seien jedoch nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Kindestagespflege demselben Zweck diene. Die Bundesausbildungsförderung nach §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG solle den Lebensunterhalt und die Ausbildung sichern. Insoweit dienten die Leistungen der Bundesausbildungsförderung einem anderen Zweck als der Erlass des Kostenbeitrags. Ziel des Erlasses nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sei es, auch sozial schwächeren Leistungsberechtigten den Zugang zu den in § 90 Abs. 1 SGB VII genannten Angeboten – hier: zur Inanspruchnahme von Kindertagespflege – zu ermöglichen. Der Erlass diene der Vermeidung einer übermäßigen finanziellen Belastung von Eltern und verfolge damit klar familienpolitische Ziele zur Steigerung der Vereinbarkeit von Beruf bzw. Ausbildung und Familie. Der Erlass bezwecke indes weder die Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern oder des Kindes, die Tagespflege in Anspruch nehmen, noch die Ausbildungsförderung der Eltern. Zu dem Teil, zu dem die Ausbildungsförderung für die Deckung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs und für die Sicherung des Lebensunterhalts geleistet werde, könne sie nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG i. H. v. monatlich 113 EUR habe der Beklagte gemäß Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Regelung bei der Ermittlung des Kostenbeitrags zu Recht als Einkommen unberücksichtigt gelassen, da der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben werde. Insoweit habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Ausnahme von (§ 90 Abs. 4 Satz 1 i. V. m.) § 83 Abs. 1 SGB XII vorgesehen, so dass es auf die Zweckidentität nicht ankomme. Die Klägerin habe zum 1.11.2015 eine Tätigkeit als hilfswissenschaftliche Kraft bei der Firma P... GmbH mit einer Bezahlung von 320,00 EUR netto monatlich aufgenommen. Diese sei als Einkommen der Klägerin anzusetzen. Zu Recht sei das Kindergeld für das Kind A... vom Beklagten in Höhe von 184,00 EUR als Einkommen berücksichtigt worden. Von dem Einkommen i. S. v. § 82 Abs. 1 SGB XII habe der Beklagte zu Recht nicht die private Zusatzkrankenversicherung der Klägerin, jedoch zu Unrecht weder die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers noch die Hausratversicherung der Kläger abgezogen. Die von den Klägern jeweils abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherungen seien zwar auch in dem gesetzlichen Mindestumfang grundsätzlich nicht abzugsfähig. Jedoch sei die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers wegen der gegebenen Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (VO zu § 82) ausnahmsweise nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anzuerkennen. Seine Beiträge für die Kfz-Versicherung bzgl. des Audi in H. v. 56,67 EUR seien unter Billigkeitsgesichtspunkten anzuerkennen; sie seien zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Berufstätigkeit bei der R... GmbH in Düsseldorf vom 1.10.2015 bis 31.12.2015 im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 VO zu § 82 unentbehrlich und die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar gewesen. Als grundsätzlich absetzbar seien auch angemessene Beiträge zur Hausratversicherung anerkannt. Die zu einem monatlichen Beitrag von 25 EUR abgeschlossene Hausratsversicherung der Kläger sei nach deren individuellen Lebenssituation angemessen. Absetzbar seien nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII auch jeweils die geförderten Beiträge zur privaten Altersversorgung nach § 10a EStG i. V. m. § 82 EStG (sog. Riester-Rente) der Kläger, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten. Insgesamt ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen der Kläger und ihres Sohnes von 2.796 EUR für Mai bis September 2015, von 3.848, 13 EUR für Oktober 2015 und von 4.168,13 EUR für November und Dezember 2015. Das bereinigte Einkommen sei nach dem Monatsprinzip, also einzeln für jeden Monat, für den der Erlass des Kostenbeitrags begehrt wird, zu ermitteln. Konkret ergebe sich für die streitgegenständlichen Monate April 2015 bis Dezember 2015 durchgängig eine dem bereinigten Einkommen gegenüberzustellende Einkommensgrenze in Höhe von 2.056 EUR. Übersteige das bereinigte Einkommen – wie hier – die Einkommensgrenze, seien von dem übersteigenden Betrag noch wirtschaftlich vertretbare besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abzusetzen. Im vorliegenden Fall könnten die – vom Beklagten im Verwaltungsverfahren schon im Rahmen des § 82 Abs. 2 SGB XII abgezogenen – monatlichen Raten für die Rückzahlung des KfW-Studienkredits in Höhe von 8,67 EUR als besondere Belastung in Abzug gebracht werden. Das gelte auch für die Kosten der monatlichen Familienheimfahrten des Klägers, die der Beklagte mit 200,00 EUR angesetzt habe. Der Beklagte sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der von Mai bis September 2015 beim Kläger anfallenden Miet-, Strom- und Internet/Telefonkosten i. H. v. insgesamt 888,99 EUR nicht möglich sei. Insgesamt ergebe sich, dass den Klägern im Zeitraum von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 ein Kostenbeitrag i. H. v. 261,33 EUR zumutbar gewesen sei. Ab Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 sei den Klägern aufgrund der verbesserten Verdienstsituation des Klägers der vom Beklagten monatlich festgesetzte Kostenbeitrag i. H. v. 300,00 EUR zumutbar gewesen. In den Monaten Mai 2015 bis einschließlich September 2015 hätten die Kläger einen Anspruch auf teilweisen Erlass des Kostenbeitrags i. H. v. 38,67 EUR. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zeitraum im Fall der Kläger eine Atypik vorliege, die eine andere Ausübung des in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltenen intendierten Ermessens („soll“) rechtfertigen würde.

Das mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (Berufung) versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 17.5.2016 zugestellt. Am 11.6.2017 hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger „Berufung“ gegen das Urteil eingelegt. Der Beklagte hat am 14.6.2017 die Berichtigung des Urteils bezüglich der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beantragt und dagegen Berufung eingelegt, hilfsweise einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Berichtigungsbeschluss vom 11.7.2017 hat das Verwaltungsgericht die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung ersetzt (nunmehr: Zulassung der Berufung). Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Berichtigungsbeschluss hat der Senat mit Beschluss vom 16.8.2017 - 2 E 575/17 - verworfen. Die Berufung des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 6.7.2018 – 2 A 503/17 – als unzulässig verworfen.

Auf den am 17.7.2017 seitens des Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 6.7.2018 - 2 A 503/17 - die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 - 5 C 8/15 - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) insoweit zugelassen, als in dem Urteil der Kostenbeitragsbescheid des Jugendamtes des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2016 aufgehoben wurde, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Tagespflegeleistungen durch den Sohn A...der Kläger von Mai 2015 bis einschließlich September 2015 monatlich 261,33 EUR übersteigt.

Am 8.8.2018 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Einkommen nach dem Monatsprinzip für jeden Monat gesondert ermittelt werden müsse. Er, der Beklagte, orientiere sich hinsichtlich der Einkommensermittlung in geübter Verwaltungspraxis an dem „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“, die von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder erarbeitet und stetig weiterentwickelt würden. Unter 2.1.1 (S. 8) der Gemeinsamen Empfehlungen - Stand: 17.11.2014 - heiße es: „Bei schwankenden Einkünften ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate zugrunde zu legen. Einmalige Einnahmen sind auf einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verteilen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).“ Die monatliche Betrachtungsweise zur Berechnung des Kostenbeitrags hätte zur Folge, dass der Kostenbeitragspflichtige gehalten wäre, monatlich Angaben zu seinem aktuellen Einkommen zu machen und diese nachzuweisen. Die Behörde ihrerseits müsste den Kostenbeitrag monatlich jeweils neu berechnen und festsetzen. Dies würde zu einem unverhältnismäßigen Aufwand sowohl für die Verwaltung als auch für den zum Kostenbeitrag Herangezogenen führen. Insoweit sei es ein Unterschied, ob die Kostenberechnung im fortdauernden Sozialrechtsverhältnis oder aber in der Rückschau, wie dies bei der gerichtlichen Überprüfung der Fall sei, betrachtet werde. Insbesondere auch im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 der Durchführungsverordnung (a.F.) vorzunehmende Aufteilung von Einmalzahlungen auf einen „angemessenen Zeitraum“ erscheine die von ihm durchgeführte Durchschnittsberechnung praxisgerecht. Der Beklagte macht des Weiteren geltend, die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin sei als Einkommen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2015 - 5 C 8/15 - klargestellt, dass der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesaufbildungsförderungsgesetz Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei. Diese klaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts habe das erstinstanzliche Gericht unter Verweis auf § 83 Abs. 1 SGB XII sowie die nach seiner Auffassung dem Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegenden „klar familienpolitischen Ziele zur Steigerung der Vereinbarkeit von Beruf bzw. Ausbildung und Familie“ relativiert und damit die Ausbildungsförderung „zu dem Teil, zu dem sie für die Deckung ausbildungsbedingten Mehrbedarfs und für die Sicherung des Lebensunterhalts geleistet“ werde, als nicht einkommensrelevant im Sinne des § 82 SGB XII erklärt. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin, wie sich aus seiner Berechnung (S. 25 des Urteils) ergebe, überhaupt nicht, d.h. weder mit dem Zuschuss- noch mit dem Darlehensanteil als Einkommen berücksichtigt. Dies führe dazu, dass sich das anrechenbare Einkommen der Kläger somit die Berechnung des überschießenden Einkommens nach Anwendung des § 87 SGB XII entsprechend reduziere, was sich in der Folge auch auf die den Klägern zumutbare Belastung hinsichtlich des Kostenbeitrags für die Kindertagespflege ihres Sohnes auswirke. Hinsichtlich der in § 82 Abs. 2 SGB XII (i.V.m. der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII) geregelten Absetzungen von dem nach Abs. 1 ermittelten Einkommen trägt der Beklagte vor, nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII seien u.a. Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien. Nicht gesetzlich vorgeschrieben sei die Haftpflicht für ein Kraftfahrzeug, weil dem Hilfebedürftigen zugemutet werden könne, auf das Halten eines Kraftfahrzeugs zu verzichten. Die Berücksichtigung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 56,67 EUR, die das erstinstanzliche Gericht über § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO hinaus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 vorgenommen habe, sei somit zu Unrecht erfolgt. Allerdings sei die Berücksichtigung dieser Position im Rahmen der Aufhebung des Bescheids gemäß der Tenorierung in Ziffer 1 des Urteils, die nur den Zeitraum von Mai bis einschließlich September 2015 betreffe, nicht relevant geworden. Die Hausratsversicherung in Höhe von 25,00 EUR und die Riester-Renten in Höhe von 2 x 5,00 EUR seien von ihm, dem Beklagten, anerkannt worden. Das erstinstanzliche Urteil sei jedoch insoweit unrichtig, als es zugunsten des Klägers im Rahmen des § 87Abs. 1 Satz 2 SGB XII einen Abzug in Höhe von 270,00 EUR/Monat für Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorgenommen habe. Der Beklagte ist der Ansicht, dass Kostenpositionen, die von der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII thematisch erfasst würden, auch hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen abschließend geregelt seien. Dies betreffe im vorliegenden Fall den in § 3 Abs. 7 DVO als Maximum festgelegten Betrag von 130,00 EUR. Soweit das erstinstanzliche Gericht auf Seite 29 des Urteils ausgeführt habe, dass es „zwar keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII“ habe, jedoch die „bislang unterlassene Anpassung an die Preisentwicklung der letzten Jahre und an die Veränderungen in der Arbeitswelt mit Blick auf das Übermaßverbot aber hinzunehmen sei, weil § 87 SGB XII trotz der u.a. in § 3 der Durchführungsverordnung gesetzlich pauschalen und typisierenden Grenzen in atypischen Fällen Abweichungen zur Vermeidung individuell zumutbarer Belastungen zulässt“, sei dem nicht zu folgen. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe mit der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII für die dort thematisierten Fälle eine abschließende Regelung getroffen. Hierbei sei, insbesondere soweit der Betrag von 130,00 EUR nach § 3 Abs. 7 DVO für die doppelte Haushaltsführung als nicht ausreichend moniert werde, festzustellen, dass die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB II zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden sei; einen Anpassungsbedarf habe der Verordnungsgeber offensichtlich nicht gesehen. Im Übrigen sei ein atypischer Fall vorliegend nicht gegeben. Die Situation der Kläger im Hinblick auf die durch berufliche Erfordernisse bedingte doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten unterscheide sich in keiner Weise von der anderer Betroffener. Unabhängig davon werde die Höhe des zugunsten des Klägers in Abzug gebrachten Betrages als nicht angemessen bestritten. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergebe sich für den Zeitraum Mai 2015 bis September 2015 folgende Einkommenssituation der Kläger: Unter Einberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin auch hinsichtlich des Darlehensanteils ergebe sich ein Einkommen in Höhe von (2.850,20 EUR + 670,00 EUR + 184,00 EUR) = 3.704,20 EUR. Als zu berücksichtigende Absetzungen vom Einkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der DVO zur § 82 SGB XII seien die Arbeitsmittelpauschale (5,20 EUR), die Fahrtkosten des Klägers und der Klägerin (67,60 EUR + 33,00 EUR - letztere seien in der Berechnung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht enthalten) sowie die Kosten für die Hausratsversicherung (25,00 EUR), die Beträge zur Riesterrente (2 x 5,00 EUR) und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (130,00 EUR) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Einkommen in Höhe von 3.433,40 EUR ergebe. Ob der Rückzahlungsbetrag auf den Studienkredit in Höhe von 8,67 EUR im Rahmen der Einkommensberechnung berücksichtigt werde oder - dem Verwaltungsgericht folgend - als besondere Belastung im Rahmen des § 87 SGB XII in Abzug gebracht werde, sei im Ergebnis nicht entscheidend. Das so ermittelte Einkommen übersteige die errechnete Einkommensgrenze von 2.056,00 EUR um 1.377,40 EUR. Unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen - Kosten der monatlichen Familienheimfahrt in Höhe von 200,00 EUR sowie Rückzahlung des Studienkredits in Höhe von 8,67 EUR - ergebe sich ein weit über dem Kostenbeitrag liegendes übersteigendes Einkommen. Die Kostentragung in Höhe von 300,00 EUR sei den Klägern somit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zumutbar. Die Kostentragung wäre selbst dann noch zumutbar, wenn man den vom Verwaltungsgericht angenommenen besonderen Belastungsbetrag in Höhe von 270,00 EUR für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigen würde. Insgesamt ergebe sich somit die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheides vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.2.2016 und die hiernach erfolgte Festsetzung des Kostenbeitrags der Kläger zur Kindertagespflege auf 300,00 EUR auch für den Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 – in vollem Umfang abzuweisen.

Die anwaltlich nicht vertretenen Kläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (3 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§ 124a Abs. 5 VwGO) und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags gegenüber den Klägern sind die §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 23 SGB VIII i. V. m. § 18 der Saarländischen Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege - VO-Kindertagespflege - vom 28.8.2009 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 - 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Der Landesrechtsvorbehalt in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, auf die Gestaltung der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen. Der Kostenbeitrag soll gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in den Fällen des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87 und 88 und § 92a SGB XII entsprechend, soweit nicht das Landesrecht eine andere Regelung trifft. Der saarländische Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich bei der Beitragsfestsetzung für eine degressive Staffelung nach der tatsächlichen wöchentlichen Betreuungszeit entschieden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VO-Kindertagespflege in der zum maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung betrug der Kostenbeitrag in den Fällen der Zahlung des Tagespflegegeldes nach § 16 Abs. 1 dieser Verordnung i. V. m. der Anlage zum Tagespflegegeld im engeren Sinne für eine Betreuungszeit ab 35 Stunden pro Woche maximal 300,00 EUR pro Monat. Ausgehend von dem für das Kind der Kläger bewilligten Betreuungsumfang von 41 Stunden pro Woche war daher von den Klägern ein Kostenbeitrag i. H. v. 300,00 EUR je Monat zu entrichten. Dies gilt auch für den im Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 1.5.2015 bis 30.9.2015.

Zwar soll gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 VO-Kindertagespflege der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes nicht zuzumuten ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war den Klägern die Belastung mit einem Kostenbeitrag i. H. v. 300 EUR monatlich jedoch auch im Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 in vollem Umfang zumutbar.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 VO-Kindertagespflege wird für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII eine Einkommensberechnung entsprechend der Berechnung bei einer Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung nach den §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII vorgenommen. Das Einkommen des Klägers betrug in dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 monatlich 2.850,20 EUR.

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist die der Klägerin monatlich gewährte Berufsausbildungsbeihilfe 670,00 EUR bei der Einkommensberechnung in voller Höhe, d.h. auch bezüglich des nicht als Zuschuss sondern als Darlehen gewährten Teils, zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 klargestellt, dass der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist.(BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386-397) Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf den Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abgestellt, der es gebietet, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen:

„Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII 2008, ausweislich dessen es dem Hilfeempfänger obliegt, für Unterhaltszwecke vorrangig eigenes Einkommen [und Vermögen] einzusetzen. Diese Obliegenheit erfasst indes nur "bereite Mittel", mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im Bedarfszeitraum tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtzeitigen Deckung seines Bedarfs zu helfen (Lücking, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 82 Rn. 21; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2015, § 82 Rn. 26). Einkommen ist - im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie - nur der "wertmäßige Zuwachs". Dementsprechend sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - NJW 2013, 1832 Rn. 23 und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 Rn. 16, jeweils m.w.N.). An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <365> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 <425>). Gleichwohl ist der nach § 17 Abs. 2 BAföG 2008 als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ist wegen der mit der individuellen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Ziele und der Ausgestaltung des Förderungssystems geboten. Mit dem Anspruch auf Gewährung individueller Ausbildungsförderung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 16 m.w.N.). Dem entspricht die Ausgestaltung der Förderung teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen. Die darlehensweise erfolgende Gewährung der Förderung beruht bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist und zu einer Verbesserung der Einkommenaussichten führt. Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69> und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die Rückzahlung des Darlehens stellt sich als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Hinzu kommt, dass seine Bewilligung zu gegenüber dem Marktüblichen deutlich günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69>; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten verschaffen dem Empfänger auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <363> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>).“

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, in der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotenen entsprechenden, also auf die Leistung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezogenen Anwendung seien nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Kindestagespflege demselben Zweck diene, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits, dass dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 ebenfalls ein Fall zugrunde lag, in dem es um die Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - wegen der Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung in einer Kindertagesstätte - ging. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.2017 - 4 LC 115/15 -, juris) hilft im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Gegenstand jener Entscheidung war - neben der Feststellung, dass das nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge geltend gemacht wird, zu ermitteln sei - die Zurechnung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags nach § 6a BKKG als Einkommen. Zu der hier relevanten Frage, ob und inwieweit eine Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen ist, trifft die Entscheidung des OVG Lüneburg dagegen keine Aussage. Der Hinweis in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, die Bundesausbildungsförderungsolle den Lebensunterhalt und die Ausbildung sichern und diene damit einem anderen Zweck als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, dessen Ziel es sei, auch sozial schwächeren Leistungsberechtigten den Zugang zu den in § 90 Abs. 1 SGB VII genannten Angeboten wie der Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu ermöglichen, rechtfertigt keine Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall. Die von diesem entschiedene Fallkonstellation war nahezu identisch mit der vorliegenden. Der vom Verwaltungsgericht entsprechend herangezogene § 83 Abs. 1 SGB XII wurde in den Urteilen der Vorinstanz angesprochen, stellte aber aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar keinen Hinderungsgrund für die vollumfängliche Berücksichtigung der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Einkommensberechnung dar. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Regelung stellt eine Ausnahme von dem in § 82 SGB XII festgelegten Prinzip dar, dass grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zur Selbsthilfe einzusetzen sind. Die Freistellung anderweitig zweckbestimmter öffentlich-rechtlicher Leistungen dient dazu, solche Leistungen nicht leerlaufen zu lassen, deren Zweck ein anderer ist als ihn die Sozialhilfe etwa mit der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt. Würden sämtliche öffentlich-rechtlichen Leistungen berücksichtigt, wären sozialhilfebedürftige Personen im Ergebnis von besonderen Förderungen ausgeschlossen. Es wäre zwecklos, sie anderweitig über die Bedarfe der Grundsicherung hinaus zu fördern. Die sozialhilferechtlich zweckfremden öffentlich-rechtlichen Leistungen könnten nicht zweckentsprechend, sondern müssten zweckentfremdet etwa zum Lebensunterhalt eingesetzt werden.(Vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 Rdnr. 6) Des Weiteren soll der § 83 Abs. 1 SGB XII verhindern, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zur Erfüllung des gleichen Zwecks zu vermeiden.(Vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 Rdnr. 6)

Im Rahmen einer analogen Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII ist demzufolge (entsprechend der Situation bei der Gewährung von Sozialhilfe) zu prüfen, ob eine Zweckentfremdung der Berufsausbildungsbeihilfe zu befürchten ist. Dies kommt lediglich insoweit in Betracht, als diese anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Von der Berufsausbildungsbeihilfe ist aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich ein Anteil von 20 % für die Ausbildung bestimmt. Im Übrigen, d.h. zu 80 % dient sie der Sicherung des Lebensunterhalts. Bezogen auf diesen Anteil von 80 % ist die geforderte Zweckidentität gegeben, so dass jedenfalls insoweit für eine analoge Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII kein Raum ist. Die im Rahmen einer analogen Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII gebotene Vergleichbarkeit mit der Situation bei der Gewährung von Sozialhilfe wäre nicht mehr gewährleistet, stellte man - wie das Verwaltungsgericht - maßgeblich auf den (familienpolitischen) Zweck des Erlasses des Kostenbeitrags für die Kindertagespflege ab. Die Aussage in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 85, 87 und 88 und § 92a SGB XII (nur) entsprechende Anwendung finden, ist von besonderer Bedeutung bei den Regelungen über den Einsatz des Einkommens. Das Wort „entsprechend“ dient der Wahrung der besonderen Belange der Jugendhilfe bei der Anwendung von Bestimmungen der Sozialhilfe.(Vgl. Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 90 Rdnr. 20) Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Belastung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in erster Linie maßgebend, welche Einkünfte den Klägern im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung standen. Dazu gehörte unzweifelhaft auch die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin. Diese diente vorwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, die Berufsausbildungsbeihilfe bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht zu lassen. Er geht vielmehr - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - davon aus, dass die Berufsausbildungsbeihilfe in voller Höhe bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist.

Zu dem nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 2.850,20 EUR monatlich im Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 und der in voller Höhe zu berücksichtigenden Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin von 670,00 EUR ist nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII das Kindergeld für ihren gemeinsamen Sohn in Höhe von 184,00 EUR als Einkommen hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt sich daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.704,20 EUR. Als zu berücksichtigende Absetzungen vom Einkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII unstreitig die Arbeitsmittelpauschale (5,20 EUR), die Fahrtkosten der Kläger (67,60 EUR und 33,00 EUR), die Kosten für die Hausratversicherung (25,00 EUR), die Beiträge zur Riester-Rente (2 x 5,00 EUR) und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (130,00 EUR) abzuziehen. Berücksichtigt man bei der Einkommensberechnung zudem die Kosten für die monatliche Familienheimfahrt in Höhe von 200,00 EUR sowie den Rückzahlungsbetrag auf den Studienkredit von monatlich 8,67 EUR als besondere Belastungen, resultiert daraus ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3224,73 EUR. Diesem Einkommen ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenüberzustellen, die hier 2056,00 EUR beträgt. Das ermittelte Einkommen von 3224,73 EUR. übersteigt die Einkommensgrenze von 2056,00 EUR mit 1168,73 EUR so erheblich, dass sich ein weiteres Eingehen auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 270,00 EUR anstatt des von dem Beklagten unter Berufung auf den in dem - grundsätzlich anwendbaren - § 3 Abs. 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Maximalbetrag von 130,00 EUR abzusetzen sind, erübrigt. Dies gilt auch dann, wenn man die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu dem auf die Sicherung des Lebensunterhalts entfallenden Anteil von 80 % bei der Einkommensberechnung zugrunde legen würde.

Daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - insgesamt abzuweisen. Infolge dessen kommt auch eine Erstattung etwaig

gezahlter Kostenbeiträge nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

Die statthafte (§ 124a Abs. 5 VwGO) und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 7.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags gegenüber den Klägern sind die §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 23 SGB VIII i. V. m. § 18 der Saarländischen Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege - VO-Kindertagespflege - vom 28.8.2009 in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 - 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Der Landesrechtsvorbehalt in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, auf die Gestaltung der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässigen Festsetzung von Kostenbeiträgen Einfluss zu nehmen. Der Kostenbeitrag soll gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in den Fällen des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87 und 88 und § 92a SGB XII entsprechend, soweit nicht das Landesrecht eine andere Regelung trifft. Der saarländische Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich bei der Beitragsfestsetzung für eine degressive Staffelung nach der tatsächlichen wöchentlichen Betreuungszeit entschieden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 VO-Kindertagespflege in der zum maßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung betrug der Kostenbeitrag in den Fällen der Zahlung des Tagespflegegeldes nach § 16 Abs. 1 dieser Verordnung i. V. m. der Anlage zum Tagespflegegeld im engeren Sinne für eine Betreuungszeit ab 35 Stunden pro Woche maximal 300,00 EUR pro Monat. Ausgehend von dem für das Kind der Kläger bewilligten Betreuungsumfang von 41 Stunden pro Woche war daher von den Klägern ein Kostenbeitrag i. H. v. 300,00 EUR je Monat zu entrichten. Dies gilt auch für den im Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellten Zeitraum vom 1.5.2015 bis 30.9.2015.

Zwar soll gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 VO-Kindertagespflege der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes nicht zuzumuten ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war den Klägern die Belastung mit einem Kostenbeitrag i. H. v. 300 EUR monatlich jedoch auch im Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 in vollem Umfang zumutbar.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 VO-Kindertagespflege wird für die Feststellung der zumutbaren Belastung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII eine Einkommensberechnung entsprechend der Berechnung bei einer Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung nach den §§ 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII vorgenommen. Das Einkommen des Klägers betrug in dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 monatlich 2.850,20 EUR.

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist die der Klägerin monatlich gewährte Berufsausbildungsbeihilfe 670,00 EUR bei der Einkommensberechnung in voller Höhe, d.h. auch bezüglich des nicht als Zuschuss sondern als Darlehen gewährten Teils, zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 klargestellt, dass der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist.(BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 8/15 -, BVerwGE 153, 386-397) Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich auf den Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII abgestellt, der es gebietet, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen:

„Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII 2008, ausweislich dessen es dem Hilfeempfänger obliegt, für Unterhaltszwecke vorrangig eigenes Einkommen [und Vermögen] einzusetzen. Diese Obliegenheit erfasst indes nur "bereite Mittel", mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im Bedarfszeitraum tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtzeitigen Deckung seines Bedarfs zu helfen (Lücking, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 82 Rn. 21; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2015, § 82 Rn. 26). Einkommen ist - im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie - nur der "wertmäßige Zuwachs". Dementsprechend sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - NJW 2013, 1832 Rn. 23 und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 Rn. 16, jeweils m.w.N.). An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <365> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 <425>). Gleichwohl ist der nach § 17 Abs. 2 BAföG 2008 als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ist wegen der mit der individuellen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Ziele und der Ausgestaltung des Förderungssystems geboten. Mit dem Anspruch auf Gewährung individueller Ausbildungsförderung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 16 m.w.N.). Dem entspricht die Ausgestaltung der Förderung teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen. Die darlehensweise erfolgende Gewährung der Förderung beruht bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist und zu einer Verbesserung der Einkommenaussichten führt. Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69> und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die Rückzahlung des Darlehens stellt sich als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Hinzu kommt, dass seine Bewilligung zu gegenüber dem Marktüblichen deutlich günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69>; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten verschaffen dem Empfänger auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <363> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>).“

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, in der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gebotenen entsprechenden, also auf die Leistung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezogenen Anwendung seien nach § 83 Abs. 1 SGB XII Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Kindestagespflege demselben Zweck diene, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits, dass dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 ebenfalls ein Fall zugrunde lag, in dem es um die Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - wegen der Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung in einer Kindertagesstätte - ging. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg(OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.1.2017 - 4 LC 115/15 -, juris) hilft im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Gegenstand jener Entscheidung war - neben der Feststellung, dass das nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge geltend gemacht wird, zu ermitteln sei - die Zurechnung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags nach § 6a BKKG als Einkommen. Zu der hier relevanten Frage, ob und inwieweit eine Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen ist, trifft die Entscheidung des OVG Lüneburg dagegen keine Aussage. Der Hinweis in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, die Bundesausbildungsförderungsolle den Lebensunterhalt und die Ausbildung sichern und diene damit einem anderen Zweck als der Erlass des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, dessen Ziel es sei, auch sozial schwächeren Leistungsberechtigten den Zugang zu den in § 90 Abs. 1 SGB VII genannten Angeboten wie der Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu ermöglichen, rechtfertigt keine Abweichung von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall. Die von diesem entschiedene Fallkonstellation war nahezu identisch mit der vorliegenden. Der vom Verwaltungsgericht entsprechend herangezogene § 83 Abs. 1 SGB XII wurde in den Urteilen der Vorinstanz angesprochen, stellte aber aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts offenbar keinen Hinderungsgrund für die vollumfängliche Berücksichtigung der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei der Einkommensberechnung dar. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Regelung stellt eine Ausnahme von dem in § 82 SGB XII festgelegten Prinzip dar, dass grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft zur Selbsthilfe einzusetzen sind. Die Freistellung anderweitig zweckbestimmter öffentlich-rechtlicher Leistungen dient dazu, solche Leistungen nicht leerlaufen zu lassen, deren Zweck ein anderer ist als ihn die Sozialhilfe etwa mit der Sicherung des Lebensunterhalts verfolgt. Würden sämtliche öffentlich-rechtlichen Leistungen berücksichtigt, wären sozialhilfebedürftige Personen im Ergebnis von besonderen Förderungen ausgeschlossen. Es wäre zwecklos, sie anderweitig über die Bedarfe der Grundsicherung hinaus zu fördern. Die sozialhilferechtlich zweckfremden öffentlich-rechtlichen Leistungen könnten nicht zweckentsprechend, sondern müssten zweckentfremdet etwa zum Lebensunterhalt eingesetzt werden.(Vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 Rdnr. 6) Des Weiteren soll der § 83 Abs. 1 SGB XII verhindern, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zur Erfüllung des gleichen Zwecks zu vermeiden.(Vgl. Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 Rdnr. 6)

Im Rahmen einer analogen Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII ist demzufolge (entsprechend der Situation bei der Gewährung von Sozialhilfe) zu prüfen, ob eine Zweckentfremdung der Berufsausbildungsbeihilfe zu befürchten ist. Dies kommt lediglich insoweit in Betracht, als diese anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Von der Berufsausbildungsbeihilfe ist aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich ein Anteil von 20 % für die Ausbildung bestimmt. Im Übrigen, d.h. zu 80 % dient sie der Sicherung des Lebensunterhalts. Bezogen auf diesen Anteil von 80 % ist die geforderte Zweckidentität gegeben, so dass jedenfalls insoweit für eine analoge Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII kein Raum ist. Die im Rahmen einer analogen Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII gebotene Vergleichbarkeit mit der Situation bei der Gewährung von Sozialhilfe wäre nicht mehr gewährleistet, stellte man - wie das Verwaltungsgericht - maßgeblich auf den (familienpolitischen) Zweck des Erlasses des Kostenbeitrags für die Kindertagespflege ab. Die Aussage in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass die Vorschriften der §§ 82 bis 85, 87 und 88 und § 92a SGB XII (nur) entsprechende Anwendung finden, ist von besonderer Bedeutung bei den Regelungen über den Einsatz des Einkommens. Das Wort „entsprechend“ dient der Wahrung der besonderen Belange der Jugendhilfe bei der Anwendung von Bestimmungen der Sozialhilfe.(Vgl. Schindler in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 90 Rdnr. 20) Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Belastung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist in erster Linie maßgebend, welche Einkünfte den Klägern im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung standen. Dazu gehörte unzweifelhaft auch die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin. Diese diente vorwiegend der Sicherung des Lebensunterhalts. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, die Berufsausbildungsbeihilfe bei der Ermittlung des Einkommens außer Acht zu lassen. Er geht vielmehr - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - davon aus, dass die Berufsausbildungsbeihilfe in voller Höhe bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist.

Zu dem nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 2.850,20 EUR monatlich im Zeitraum von Mai 2015 bis September 2015 und der in voller Höhe zu berücksichtigenden Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin von 670,00 EUR ist nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII das Kindergeld für ihren gemeinsamen Sohn in Höhe von 184,00 EUR als Einkommen hinzuzurechnen. Insgesamt ergibt sich daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.704,20 EUR. Als zu berücksichtigende Absetzungen vom Einkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII unstreitig die Arbeitsmittelpauschale (5,20 EUR), die Fahrtkosten der Kläger (67,60 EUR und 33,00 EUR), die Kosten für die Hausratversicherung (25,00 EUR), die Beiträge zur Riester-Rente (2 x 5,00 EUR) und die Kosten für die doppelte Haushaltsführung (130,00 EUR) abzuziehen. Berücksichtigt man bei der Einkommensberechnung zudem die Kosten für die monatliche Familienheimfahrt in Höhe von 200,00 EUR sowie den Rückzahlungsbetrag auf den Studienkredit von monatlich 8,67 EUR als besondere Belastungen, resultiert daraus ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3224,73 EUR. Diesem Einkommen ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII gegenüberzustellen, die hier 2056,00 EUR beträgt. Das ermittelte Einkommen von 3224,73 EUR. übersteigt die Einkommensgrenze von 2056,00 EUR mit 1168,73 EUR so erheblich, dass sich ein weiteres Eingehen auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 270,00 EUR anstatt des von dem Beklagten unter Berufung auf den in dem - grundsätzlich anwendbaren - § 3 Abs. 7 DVO zu § 82 SGB XII genannten Maximalbetrag von 130,00 EUR abzusetzen sind, erübrigt. Dies gilt auch dann, wenn man die Berufsausbildungsbeihilfe der Klägerin nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu dem auf die Sicherung des Lebensunterhalts entfallenden Anteil von 80 % bei der Einkommensberechnung zugrunde legen würde.

Daher ist der Berufung des Beklagten stattzugeben und die Klage unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2017 - 3 K 369/16 - insgesamt abzuweisen. Infolge dessen kommt auch eine Erstattung etwaig

gezahlter Kostenbeiträge nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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