Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 168/19

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. April 2019 - 1 K 1421/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1) besucht das ...-Gymnasium in .... Die Klägerin zu 2) ist ihre Mutter. Am 2.10.2015 veranstaltete die Schule ein Sportfest, während dessen die Klägerin zu 1) im Rahmen eines Wettlaufs zu Fall kam. Die Klägerin zu 1) setzte den Lauf fort und überquerte als Zweite die Ziellinie. Danach nahm sie an den weiteren Wettkämpfen dieses Tages - Weitsprung und Sprint – teil. Sie schloss den Wettkampf insgesamt als Jahrgangsbeste ab. Nachmittags veranlasste die Klägerin zu 2) eine Vorstellung der Klägerin zu 1) bei einem Arzt, der eine Verordnung über eine Schmerzsalbe ausstellte. Anschließend nahm die Klägerin zu 1) zwei Wochen nicht am Sportunterricht teil, wofür die Klägerin zu 2) ihr eine Entschuldigung schrieb. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin zu 2), dem Sportlehrer und dem Schulleiter über Hergang und Folgen des Sportunfalls. Am 4.12.2015, 8.2.2016 und 8.3.2016 wandte sich die Klägerin zu 2) mit Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Schulleiter, den Klassenlehrer sowie den Sportlehrer, der maßgeblich in die Organisation und Durchführung der regelmäßig in der 7. Klasse stattfindenden Skilehrfahrt eingebunden ist, an den Beklagten. Dabei warf sie dem Lehrpersonal unterlassene Hilfeleistung, unangemessenes Verhalten und unzureichende Reaktion auf ein gegen die Klägerin zu 1) gerichtetes Mobbing vor. Mit Schreiben vom 15.7.2016 wurden die Dienstaufsichtsbeschwerden zurückgewiesen.

Am 26.4.2017 wurde, nachdem für die Klassenstufe der Klägerin zu 1) die üblicherweise in der 7. Klasse stattfindende Skilehrfahrt auszufallen drohte, ein Schreiben der Elternvertreter der Klassenstufe 6 vom 24.4.2017 an die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6 verteilt. Darin war u.a. ausgeführt:

„(...) die Informationsveranstaltung zur Skilehrfahrt unserer Kinder hätte eigentlich in der vergangenen Woche stattfinden sollen. Dies ist nicht geschehen, da die Schulleitung sich gezwungen sieht, die Veranstaltung im nächsten Jahr ausfallen lassen zu müssen. Ausschlaggebend war ein banaler Vorfall auf dem Sportfest im September 2015, bei dem ein Elternteil im Nachgang mittels überzogener haltloser und massiver Vorwürfe gegen das Schulpersonal vorgegangen ist.

Leider ist die komplette Fachschaft Sport aufgrund dieser Vorkommnisse nicht bereit, die Skilehrfahrt zu begleiten. Somit wird nach heutigem Stand diese Fahrt für derzeit 145 Schüler unserer Jahrgangsstufe nicht stattfinden.

Die Reaktion der Lehrkräfte ist aus unserer Sicht völlig nachvollziehbar, jedoch für die betroffenen Kinder mehr als ärgerlich.

Wir wollen mit unserem Schreiben verhindern, dass wegen des Fehlverhaltens eines Elternteils ein ganzer Jahrgang benachteiligt wird (...)"

Diesem an die Eltern gerichteten Schreiben war ein an den Beklagten adressiertes vorformuliertes weiteres Schreiben beigefügt, das die Eltern unterzeichnen sollten und mit dem diese sich so für eine Durchführung der Skilehrfahrt einsetzten sollten. In diesem Schreiben heißt es:

„Aus Gründen und Vorgängen, die für uns nicht verständlich und auch nicht nachvollziehbar sind, soll diese Fahrt für die künftige Klasse 7 ausfallen.

Der Grund hierfür resultiert aus dem im September 2015 stattgefundenen Sportfest der damaligen Fünftklässler, der heutigen Jahrgangsstufe 6. Die genauen Hintergründe sind uns nicht genauer bekannt. Allerdings ist ihr Haus mit dem Vorgang bestens vertraut. Wir wissen mittlerweile, dass die Fachschaft Sport aufgrund der Ereignisse aus nachvollziehbarem Eigenschutz nicht bereit ist, die Fahrt zu betreuen. (...)"

Verteilt wurden die Schreiben durch die Lehrkräfte im Schulunterricht der Klassenstufe 6. Abgegeben werden konnten die an den Beklagten adressierten Schreiben bei der Schulsekretärin, die diese entgegen nahm und später weiterleitete. Mit Schreiben vom 6.6.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen an den Schulleiter und forderte diesen auf, bis zum 26.6.2017 eine vorgefertigte Richtigstellung zum Schreiben vom 24.04.2017 zu verteilen und sich von diesem zu distanzieren. Dies lehnte der Schulleiter mit Schreiben vom 5.7.2017 ab.

Am 11.9.2017 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Feststellungsklage gestellt. Mit Beschluss vom 23.4.2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 5.9.2018 - 2 D 175/18 - hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes den Klägerinnen unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Daraufhin haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10.9.2018 mitgeteilt, dass das Verfahren als Klage weitergeführt werden soll. Sie haben geltend gemacht, durch die Schule in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Eine Verletzung des Grundrechts sei zunächst dadurch erfolgt, dass der Schulleiter den Elternvertretern der Klassenstufe 6 mitgeteilt habe, dass die Absage der Skilehrfahrt darauf zurückzuführen sei, dass im Nachgang zu einem aus seiner Sicht harmlosen Sportunfall, der sich bei einem Sportfest ereignet habe, einige Kollegen mit Dienstaufsichtsbeschwerden aus dem Kreis der Eltern überzogen worden seien. Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde kein öffentlicher Vorgang sei, sondern lediglich dem Beschwerten, dem Dienstherrn und der Dienststelle bekannt gegeben werde, seien Dritte aufgrund des Datenschutzes nicht über die Verfahren zu informieren. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 20b Abs. 2 SchoG vor. Des Weiteren habe die Schule in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, indem sie es zugelassen habe, dass das Schreiben der Elternvertreter vom 24.4.2017 über ihre Infrastruktur verteilt worden sei. In dem Schreiben sei konkret auf den Sportunfall der Klägerin zu 1) und die anschließende Auseinandersetzung mit den Lehrkräften sowie die Konsequenzen, die in der Schule gezogen worden seien, Bezug genommen worden. Da an dem genannten Sportfest keine anderen Sportunfälle passiert seien, sei ein Rückschluss auf die Klägerinnen auch ohne ausdrückliche Namensnennung ohne weiteres möglich gewesen.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Mitwirkung der Lehrkräfte und des Sekretariats des ...-Gymnasiums in ... bei der Verteilung und Einsammlung des Schreibens der Elternsprecher der Klassenstufe 6 an das Ministerium für Bildung und Kultur vom 24.4.2017 rechtswidrig war und die Klägerin zu 1) in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt,

2. festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die Schulleitung des ...-Gymnasiums in ... die Elternvertreter der Klassenstufe 6 über die Dienstaufsichtsbeschwerden bezüglich des Sportunfalls der Klägerin zu 1) informiert hat und dies einen Verstoß gegen § 20b Abs. 2 SchoG darstellt, der die Klägerin zu 2) in ihren Rechten verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.4.2019 ergangenem Urteil abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag zu Ziffer 1 auf die Feststellung einer Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) gerichtet sei, während mit dem Antrag zu Ziffer 2 eine Rechtsverletzung der Klägerin 2) geltend gemacht werde. Weder habe die unter Ziffer 1 bezeichnete Mitwirkung der Lehrer bzw. des Sekretariats des Gymnasiums an der Verteilung bzw. Einsammlung der Schreiben der Elternvertreter vom 24.4.2017 die Klägerin zu 1) in ihren Rechten verletzt noch habe es die Klägerin zu 2) in ihren Rechten verletzt, dass der Schulleiter die Elternvertreter auf deren Nachfrage zu den Ursachen der Absage der Skilehrfahrt davon in Kenntnis gesetzt habe, dass nach einem Sportunfall aus dem Kreis der Elternschaft mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Lehrer erhoben worden seien. Zur beanstandeten Mitwirkung der Lehrer bzw. des Sekretariats des Gymnasiums an der Verteilung bzw. Einsammlung der Schreiben der Elternvertreter vom 24.4.2017 habe die Kammer bereits in dem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 23.4.2018 ausgeführt, dass die Elternvertretung, indem sie sich mit dem streitgegenständlichen Schreiben dafür eingesetzt hat, dass die seitens der Schule seit ca. 20 Jahren für die jeweilige Klassenstufe 7 organisierte Skilehrfahrt auch für ihre Kinder stattfinden kann, im Grundsatz in Wahrnehmung der Erziehungsinteressen der Eltern und damit im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt habe. Dass die Schule die Elternvertretung bei der Wahrnehmung der Erziehungsinteressen der Eltern u.a. durch Hilfeleistungen bei der Übermittlung hierzu dienender Informationen unterstütze, sei im Regelfall sachgerecht und könne in Einzelfällen sogar geboten sein. Die am ...-Gymnasium übliche Praxis, das Verteilen von Schreiben der gewählten Elternvertretungen in den entsprechenden Klassen zu ermöglichen, ohne dass die Schulleitung dabei zum Inhalt Stellung nimmt, begegne von daher keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Der konkrete Inhalt des hier in Rede stehenden Schreibens der Elternvertretung habe keinen Anlass geboten, von der üblichen Praxis abzuweichen. Persönliche Daten der Klägerinnen seien in den Schreiben nicht enthalten gewesen. Insbesondere hätten sie an keiner Stelle deren Namen oder ein sonstiges sie unmittelbar identifizierendes Merkmal enthalten. Vielmehr wären die Verfasser erkennbar um möglichst anonyme Formulierungen bemüht gewesen. Die Elternvertreter hätten lediglich in anonymer Form den Grund für die Absage der Skilehrfahrt - soweit ihnen bekannt - mitgeteilt. Zwar möge es sein, dass für entsprechend informierte Eltern unter Umständen ein Rückschluss auf die Klägerinnen möglich gewesen sei. In den Schreiben angelegt sei ein solcher Rückschluss allerdings nicht gewesen. Vielmehr wäre ein solcher allenfalls auf die von den Klägerinnen geltend gemachte Singularität des auslösenden Sportunfalls zurückzuführen, was aber nicht zur Folge habe, dass dieser bei der Erörterung der Absage der Skilehrfahrt keine Erwähnung finden dürfe. Selbst wenn man in dem Umstand, dass ein Rückschluss auf die Klägerinnen nicht völlig auszuschließen gewesen sei, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen sehen würde, würde diese hinter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens der Elternvertreter zurücktreten. Informationen, die sich auf die Klägerin zu 1) beziehen lassen, fänden sich in dem Schreiben - abgesehen von der Tatsache des Sportunfalls - nicht. Herabwürdigende Wertungen zu deren Person seien nicht einmal ansatzweise erkennbar, so dass auch eine feststellungswürdige Rechtsverletzung nicht ersichtlich sei. Ergänzend dazu ist in dem Urteil ausgeführt, eine Verletzung des Rechts der Klägerin zu 1) auf informationelle Selbstbestimmung durch die Schule scheide schon deshalb aus, weil mit den Schreiben keine persönlichen Daten der Klägerin zu 1) weitergegeben worden seien und im Übrigen der Inhalt der Schreiben, der ausschließlich von den Elternvertretern verfasst worden sei und den sich die Schule in keiner Form zu Eigen gemacht habe, der Schule auch nicht zurechenbar sei. Selbst wenn man in dem Hinweis auf einen „banalen Vorfall auf dem Sportfest im September 2015“ eine Weitergabe personenbezogener Daten und eine - allenfalls geringfügige - Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) sehen würde, würde diese hinter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens der Elternvertreter zurücktreten. Die Elternvertreter bzw. Eltern hätten im Rahmen des ihnen gemäß den §§ 36 und 38 SchumG zustehenden Rechts auf Beteiligung an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienten, mit den Schreiben an das Ministerium zu erreichen versucht, dass die üblicherweise in der Jahrgangsstufe 7 stattfindende Skilehrfahrt für die 145 Kinder des Jahrgangs durchgeführt werde. Ungeachtet der Frage der Geeignetheit des gewählten Mittels begegne es im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, dass die Eltern ihr Anliegen der Schulaufsichtsbehörde vorgetragen und in dem Bestreben, eine Änderung der bisherigen Haltung der Schule zu erreichen, auch den Anlass für das ausnahmsweise Unterbleiben der Skilehrfahrt in anonymer Form mitgeteilt hätten. Die Eltern hätten insoweit nicht zuletzt in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gehandelt. Gegenüber diesem berechtigten Interesse der Eltern trete das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zu 1), das sich mangels Erwähnung ihrer Person in den Schreiben lediglich auf den Sportunfall als solchen beziehen könne, zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) gegenüber den Elternvertretern einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte geltend machen können. Daher könne auch in der Mitwirkung der Schule beim Verteilen und Einsammeln der Schreiben keine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) liegen. Grundsätzlich sei es rechtlich unbedenklich, wenn nicht im Einzelfall sogar geboten, dass eine Schule mit ihrer Infrastruktur Elternvertreter bei der Wahrnehmung deren berechtigten Interessen unterstützt. Daher sei es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass Elternvertretern gestattet wird, an die Eltern gerichtete Schreiben in den Klassen verteilen zu lassen und Rückmeldungen im Sekretariat abgegeben werden können. Hierbei handele es sich nach allgemeiner Erfahrung um alltägliche Vorgänge in Schulen. Auch habe der Inhalt der Schreiben, den sich die Schule keineswegs allein schon durch die Mitwirkung bei der Verteilung und dem Einsammeln zu Eigen gemacht habe, jedenfalls soweit er die Klägerin zu 1) betreffe, keinen Anlass gegeben, im konkreten Fall von der üblichen Praxis abzuweichen. Der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 sei ebenfalls unbegründet. Mit diesem werde eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 2) geltend gemacht. Auch nach vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren sei nicht feststellbar, dass die von den Klägerinnen monierten Angaben des Schulleiters gegenüber den Elternvertretern die Klägerin zu 2) in ihren Rechten verletzt haben. Zunächst hätte der Schulleiter im Rahmen einer Gesamtelternversammlung unter dem TOP „Verschiedenes“ ohne nähere Einzelheiten lediglich mitgeteilt, dass die Skilehrfahrt im nächsten Jahr nicht stattfinden werde, da die Begleitung und Aufsicht der Fahrt durch die Schule nicht organisiert werden könne. Erst nachdem er im Nachgang von einem Elternvertreter darüber informiert worden sei, dass Gerüchte über die Motive der Absage in Umlauf seien, habe er sich nach Rücksprache mit dem Schulelternsprecher veranlasst gesehen, auf die Gründe der Absage weiter einzugehen und sodann den Elternvertretern in einem späteren Gespräch mitgeteilt, dass ausgehend von einem seines Erachtens harmlosen Vorfall während einer sportlichen Veranstaltung der Klassenstufe 6, die 2015 stattgefunden habe, gegen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kreis der Eltern Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben worden seien. Darin sei keine Verletzung von § 20 b Abs. 2 Satz 3 SchoG zu sehen. Es sei lediglich in knapper, allgemein gehaltener Form die Ursache für die Absage der Skilehrfahrt mitgeteilt worden, ohne die Klägerinnen zu erwähnen. § 38 SchumG gebe der Elternvertretung ein Beteiligungsrecht an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen. Bei der hier in Rede stehenden Skilehrfahrt, die am ...-Gymnasium seit ca. 20 Jahren jeweils in der Klassenstufe 7 durchgeführt werde, handele es sich um eine solche der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienende Veranstaltung. Eltern und Elternvertretung könnten die Erziehungsinteressen der Elternschaft aber nur dann wahrnehmen und sich sachgerecht äußern bzw. beteiligen, wenn sie die dazu erforderlichen Informationen erhalten. Im Falle eines ausnahmsweisen Verzichts auf eine langjährig tradierte Veranstaltung könne dazu auch eine Information über die wesentlichen Gründe gehören. In diesem Rahmen müsse es grundsätzlich zulässig sein, auch Probleme zu thematisieren, die aus dem Verhalten einzelner Eltern resultierten, wenn diese Auswirkungen auf einen ganzen Jahrgang hätten. Das Informationsinteresse der Elternvertreter sowie das Interesse des Schulleiters daran, den Elternvertretern zur Wahrung des Schulfriedens die Motive für die Absage der Lehrfahrt zumindest in den Grundzügen in anonymer Form darzulegen, würden im konkreten Fall das Interesse der Klägerin zu 2) an einer Geheimhaltung der - von ihr selbst geschaffenen - Tatsache der Erhebung mehrerer Dienstaufsichtsbeschwerden überwiegen. Sie sei insoweit analog § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen. Die vorgenannten Äußerungen des Schulleiters hätten sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegt und seien zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen. Soweit der Schulleiter angegeben habe, dass Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben worden seien, handele es sich um eine bloße Wiedergabe zutreffender Tatsachen. Soweit er von einem seines Erachtens „harmlosen Vorfall“ beim Sportfest gesprochen habe, beinhalte dies eine zumindest vertretbare Wertung. Ausgehend vom Tatsachenvortrag der Beteiligten seien die Äußerungen des Schulleiters ohne beleidigende Begriffe in sachlicher Form erfolgt und nicht etwa in Form einer bloßen Schmähkritik, die allein der Herabsetzung der Klägerinnen gedient hätte. Es sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass er polemische Begriffe gebraucht hätte. Mit den vorgenannten Äußerungen habe er nicht mehr preisgegeben, als dies nach den von der Klägerin zu 2) wesentlich mit zu verantwortenden Umständen gerechtfertigt gewesen sei. Etwaige Auswirkungen auf ihr Ansehen habe die Klägerin zu 2) als Folge ihres eigenen Handels selbst zu verantworten. Im Übrigen habe diese selbst die Elternsprecher im September 2016 - und damit vor den hier in Rede stehenden Vorgängen - per E-Mail nachrichtlich bereits über eine von ihr gegen die Vertrauenslehrerin erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde informiert. Auch ihr Vorbringen, in einer Elternversammlung vom 19.9.2017 unter TOP 1 „Besonderheiten der Klassenstufe 7 im Hinblick auf außerunterrichtliche Veranstaltungen“ seien seitens „der Schule“ die Namen der Klägerinnen bekannt gegeben worden, vermöge der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin zu 1) habe in ihren Schriftsätzen nicht vorgetragen, dass es der Schulleiter (bzw. dessen Vertreter) war, der die Namen genannt haben soll. Vielmehr sei nur unsubstantiiert die Rede davon, dass „die Schule“ die Namen genannt habe, ohne die handelnde Person näher zu bezeichnen. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin diesen Vorgang dann auf einen Elternabend am 3.11.2017 datiert, ohne auch hier näher darzulegen, wer ihren Namen genannt hat und was konkret gesagt worden sein soll. Im Übrigen spreche nach dem Vorbringen der Beteiligten vieles dafür, dass zum Zeitpunkt der von der Klägerin zu 2) behaupteten Namensnennung – sei es nun am 19.9.2017 oder am 3.11.2017 - sich im Kreise der von der Absage der Skilehrfahrt betroffenen Schüler und Eltern ohnehin bereits herumgesprochen habe, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall beim Sportfest 2015 um den Sturz der Klägerin zu 1) handelte und von daher deren Namen bereits bekannt war. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 2) sich ausweislich von ihr übermittelter E-Mails in der vorliegenden Angelegenheit im Herbst 2017 offensichtlich sogar an einen Reporter der ...-Zeitung gewandt und somit selbst eine noch größere Öffentlichkeit gesucht habe.

Die Klägerinnen begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Die von den Klägerinnen begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren konnte wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsbegehrens nicht bewilligt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.4.2019 - 1 K 1421/17 - hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerinnen begründet weder den von ihnen behaupteten Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der von den Klägerinnen geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten das Verwaltungsgericht, nachdem sie schon in der Klageschrift mehrere Zeugen benannt hätten, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung um Mitteilung gebeten, ob die Kammer beabsichtige Zeugen zu laden. Daraufhin sei ihnen vom Verwaltungsgericht mitgeteilt worden, dass keine Zeugen geladen würden. Infolge dessen seien sie davon ausgegangen, dass keine Zeugen vernommen würden und hätten keine Zeugenbefragungen vorbereitet. Dies habe auch daran gelegen, dass die Vorsitzende fernmündlich mitgeteilt habe, dass eine gütliche Lösung angestrebt werde. Umso überraschter seien sie, die Klägerinnen, gewesen, als der Beklagte mit Zeugen erschienen sei. Korrekterweise hätte nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen ein neuer Termin bestimmt werden müssen, in dessen Vorfeld mitgeteilt werde, welche Beweisthemen mit welchen Beweismitteln überprüft werden sollen. Dies hätte es ihnen ermöglicht, sich auf Zeugenbefragungen vorzubereiten und gegebenenfalls ergänzende Beweisanträge zu stellen.

Aus diesem Vorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler nicht herleiten. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Die Gerichte sind nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten der Beweiserhebung nachzugehen, wenn sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben, sich ihnen die Notwendigkeit weiterer Aufklärung also nicht aufdrängen muss.(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 86 Rdnr. 12) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Übrigen obliegt den Klägerinnen bei der Sachverhaltsermittlung eine Mitwirkungspflicht, die sie vorliegend in zumutbarer Weise – nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen – durch Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten wahrnehmen können. Das ist hier ausweislich der Niederschrift von der mündlichen Verhandlung, bei welcher die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht geschehen. Die Rüge eines Verfahrensfehlers im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen oder die Benennung von Zeugen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sind insoweit nicht ausreichend.(vgl. Beschluss des Senats vom 24.1.2011 – 2 A 82/10 –, juris)

Die Klägerinnen können sich zur Begründung eines Verfahrensfehlers auch nicht darauf berufen, dass der Schulleiter - als potentieller Zeuge - an den Vergleichsverhandlungen teilgenommen habe und erst nach deren Scheitern die gerichtliche Feststellung erfolgt sei, dass dieser nicht Beteiligter sei. Der Ansicht der Klägerinnen, dies stelle eine „Verletzung des fairen Verfahrens“ dar bzw. § 96 VwGO als Norm zur Beweiserhebung“ sei fehlerhaft angewandt worden, ist nicht zu folgen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO beantwortet.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2012 - 2 B 72/11 -, juris (m.w.N.)) Sofern die Klägerinnen der Ansicht waren, dass der Schulleiter im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge hätte vernommen werden sollen, hätten sie frühzeitig in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder jedenfalls darauf hinwirken können, dass er während der Vergleichsverhandlungen den Sitzungssaal – wie die übrigen bereiten Zeugen – verlässt. Dass der Schulleiter in der mündlichen Verhandlung „ohne systematische Befragung als Beklagter agiert“ und er sich, wie aus dem erstinstanzlichen Urteil (S.16) hervorgeht, zu bestimmten Fragen eingelassen hat, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Im Übrigen oblag es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, sofern er mit der Verhandlungsführung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden gewesen war, dies in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Die Behauptung eines Verfahrensfehlers im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, ein solches Versäumnis in der ersten Instanz zu ersetzen.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -; juris). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -; juris)

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Mitwirkung der Lehrer bzw. des Sekretariats des Gymnasiums an der Verteilung bzw. Einsammlung der Schreiben der Elternvertreter vom 24.4.2017 die Klägerin zu 1) nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt hat. Sofern in der Zulassungsbegründung auf die Formulierung in dem Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 5.9.2018 - 2 D 175/18 - Bezug genommen wird, wonach ein Eingriff in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht von der Hand zu weisen ist, bezog sich dies auf den Maßstab im Prozesskostenhilfeverfahren, dessen Sinn es nicht ist, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung quasi „vorwegzunehmen“. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe § 38 SchumG eine „verfassungsrechtlich nicht tragbare Bedeutung“ beigemessen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SchumG dient die Elternvertretung der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien. Sie ist an der Planung von Veranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, zu beteiligen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SchumG). Dass die Skilehrfahrt eine solche Erweiterung des Unterrichtsangebots darstellt, steht außer Zweifel. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist eine Beteiligung der Elternvertretung nicht auf ein bloßes Anhörungsrecht beschränkt. Dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 SchumG lassen sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung entnehmen. Dergleichen lässt sich auch nicht aus Art 27 Abs. 2 SVerf herleiten, wonach das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Staates untersteht. Dass die Schule die Elternvertretung bei ihrer aufgabenbezogenen Tätigkeit, zu der auch das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Recht der Elternvertretung gehört, ihre Erziehungsinteressen gegenüber der Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen, unterstützt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine Unterstützung der Elternvertretung durch die Schule ist in § 40 Abs. 2 SchumG hinsichtlich der Überlassung eines Raums für Sitzungen und des notwendigen Geschäftsbedarfs und der erforderlichen Büromittel sogar zwingend vorgesehen. Über diese Verpflichtung hinaus können weitere Unterstützungsmaßnahmen durch die Schule, insbesondere bei der hier in Rede stehenden Verteilung von Schreiben der Elternvertretung an die Eltern, im Einzelfall sachgerecht und zulässig sein. Die Verteilung von Schreiben der Elternvertretung in der Schule zur Weitergabe an die Eltern entspricht dem schulischen Alltag. Einen Grund dafür, dass diese Unterstützung im vorliegenden Fall zwingend hätte unterbleiben müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Klägerinnen in dem Zusammenhang auf die aus ihrer Sicht gegebene Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung des Schulleiters und der Schulsekretärin abstellen, ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden sind. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Ermangelung der Weitergabe persönlicher Daten der Klägerin zu 1) oder auf sie bezogener persönlicher Wertungen keine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Zu dem erwähnten Beteiligungsrecht der Elternvertretung gehört es sicher auch, dass der Schulleiter dieser gegenüber eine Begründung für den Ausfall der sonst regelmäßig stattfindenden Skilehrfahrt, hier durch den Hinweis auf den Sportunfall, gegeben hat. Eine derartige Begründung war hier nicht zuletzt mit Blick auf die dem Schulleiter zur Kenntnis gebrachten Gerüchte über die Gründe für die Absage der Skilehrfahrt, von der immerhin eine ganze Klassenstufe (145 Schülerinnen und Schüler) betroffen war, zur Wahrung des Schulfriedens angezeigt. Es kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden, dass die Elternschaft sich mit einem vagen Hinweis, dass die Skilehrfahrt diesmal nicht stattfindet, weil die Schule mit den vorhandenen Lehrkräften die Aufsichtsplicht nicht sicherstellen kann, zufrieden gegeben hätte. Dies wäre daher kein gleichermaßen zur Wahrung bzw. Herstellung des Schulfriedens geeignetes Mittel gewesen. Der in dem Zusammenhang von den Klägerinnen gegebene Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfängt daher nicht. Selbst wenn durch die Bezugnahme auf einen „banalen Sportunfall“ in dem Schreiben der Elternvertreter vom 24.4.2017 ein Rückschluss auf die Klägerin zu 1) möglich gewesen sein sollte, hat ihr darauf bezogenes Geheinhaltungsinteresse hinter den berechtigten Interessen der hier betroffenen (zahlreichen) Eltern zurückzustehen.

Auch eine Verletzung der Klägerin zu 2) in ihren Rechten – durch die Information der Elternvertreter der Klassenstufe 6 über die Dienstaufsichtsbeschwerden anlässlich des Sportunfalls – liegt nicht vor. Soweit in der Zulassungsbegründung in Zweifel gezogen wird, dass diese Information in anonymer Form erfolgt ist, wird kein Beleg dafür genannt. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 3 SchoG, nach dem die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig ist, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe der übermittelnden Schule erforderlich ist oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerinnen sind auch bezüglich der Fragen, ob der Schulfriede bedroht war und ob ein zwingender Grund für die Information der Eltern über die Dienstaufsichtsbeschwerden bestand, der Ansicht, der Schulleiter hätte als Zeuge vernommen werden müssen. Insoweit wird wiederum auf die oben gemachten Ausführungen zur fehlenden Stellung eines Beweisantrags Bezug genommen.

Insgesamt ist daher dem Antragsvorbringen ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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