Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 565/18
Az.: 6 A 565/18 5 K 620/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Rücknahme einer Zuwendung hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2020 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. November 2017 - 5 K 620/15 - geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Zuwendung für eine Weiterbildung. Am 8. August 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Förderantrag auf Weiterbildungsförderung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie C....... unter Beifügung eines entsprechenden Angebots der P......... Schule C....... vom 8. August 2012 zum Gesamtpreis von 8.766,00 €. Die Weiterbildung sollte am 11. September 2012 beginnen, bis 11. November 2011 dauern und mit einer Prüfung am 31. März 2014 enden. Unter Nr. 3.1 (Allgemeine Förderbedingungen) des Antragsvordrucks er- klärte die Klägerin unter anderem, "dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und erst nach Mitteilung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - begonnen wird, (Als Maßnahmebeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages, die verbindliche Anmeldung o. die Leistung einer Anzahlung/Anmeldegebühren) …". 1 2
3 Mit Bescheid vom 29. August 2012 gewährte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011)" vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333 - im Folgenden: Förderrichtlinie) für die beabsichtigte Weiterbildung im Zeitraum vom 31. August 2012 bis 30. April 2014 eine Zuwendung in Höhe von 7.012,80 € als nicht rückzahlbarer Zu-schuss im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem Fördersatz von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 8.766,00 €. Die Zuwendung wurde teilweise in Höhe von 2.074,64 € im Oktober 2013 ausgezahlt. Die Klägerin schloss im November 2013 eine Weiterbildung zur Psychologischen Beraterin erfolgreich ab. Im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung legte die Klägerin am 3. Juli 2014 zwei Studienanmeldungen bei dem Bildungsträger vor, die eine vom 2. Mai 2012, die andere vom 5. September 2012. Bereits die Anmeldung vom 2. Mai 2012 enthielt eine Belehrung über ein einwöchiges Widerrufsrecht, eine individuelle Zahlungsvereinbarung (per Bankeinzug, nach Zahlungsplan jeweils zum 15. des Monats, PV-Zahlung vor Seminarbeginn), eine von der Klägerin erteilte Bankeinzugsermächtigung und führte zur Vergabe der (auch später weitergeführten) Matrikel-Nummer 000000. Ferner fügte die Klägerin eine mit dem Schulträger am 8. Mai 2012 getroffene Vereinbarung einer Finanzierungshilfe bei, als deren Gegenstand unter Ziffer I. "der Ausbildungsvertrag vom 08.05.2012 Studienziel Psychologischer Berater Studienart Tages-Studium an der P......... Schule C....... Studienbeginn am 04.09.2012" bezeichnet wird. Nach Ziffer II. sollte die Klägerin am 20. August 2012 eine Anzahlung in Höhe von 500,00 € unter Verrechnung eines Zinsbonus und die restliche Studiengebühr in 38 gleichen Monatsraten zuzüglich Zinsen beginnend mit dem 4. September 2012 (Studienbeginn), insgesamt 8.454,43 €, leisten. Im Rahmen der Anhörung zur Rücknahme erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2014, die zweite Anmeldung vom 5. September 2012 sei "als verbindlich an- zusehen", da sie erst nach der ersten Anmeldung von den Finanzierungsmöglichkeiten der Beklagten erfahren habe. Die Schule habe "das dann zum 04.09.2012 neu 3 4 5 6
4 aufgenommen"; sie habe am 5. September 2012 unterzeichnet und auch erst ab 11. September 2012 am Unterricht teilgenommen. Auf Aufforderung der Beklagten, "eine Erklärung des Bildungsträgers zum rechts- wirksamen Beginn der Weiterbildung" unter Beachtung der Finanzierungsvereinbarung vorzulegen, bestätigte der Bildungsträger mit Schreiben vom 24. Oktober 2014, dass am 8. Mai 2012 eine "Platzreservierung vereinbart" worden sei. Es seien "zu dieser Zeit längerfristige, unverbindliche Vorverträge" mit den Interessenten geschlossen worden, da das Tagesstudium erstmals im September 2012 in C....... habe beginnen sollen und diese Vorgehensweise für die schulische Planung sehr hilfreich gewesen sei. Damals sei auch über verschiedene Finanzierungsformen gesprochen worden. Die Textpassage unter Punkt 1 der Finanzierungshilfe, in der als Gegenstand der Ausbildungsvertrag aufgeführt werde, habe nicht geändert werden können. Da sich an der individuellen Finanzierung bis zum September nichts geändert habe, sei "diese Vereinbarung dann als Zusatz dem Ausbildungsvertrag vom 5. September 2012 beigefügt" worden. Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015, der Klägerin zugestellt am 8. April 2015, nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 2.074,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 104,30 € bis 15. Dezember 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 16. Dezember 2014 (bis zur Rückzahlung) fest. Nach Teil I Nr. 5.4 der Förderrichtlinie i. V. m. Nr.1.3 VwV zu § 44 SäHO dürften Zuwendungen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden seien. Die Klägerin habe sich schon vor Erlass des Zuwendungsbescheides vertraglich verpflichtet und am 2. Mai 2012 verbindlich angemeldet. Das nicht unter-zeichnete Schreiben des Bildungsträgers vom 24. Oktober 2014 sei in sich widersprüchlich. Es gebe keine unverbindlichen Verträge, und es mache keinen Sinn, sich bereits zu einer Finanzierung vertraglich zu verpflichten, wenn es nur um eine Platzreservierung gehe. Da es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung sei, Maßnahmen zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung der Antragsteller ohnehin entschlossen und ohne staatliche Hilfe in der Lage sei, liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Die Klägerin könne sich nach § 7 8
5 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da ihre Erklärung im Antragsformular unter Nr. 3.1 in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen sei. Das Rücknahmeermessen sei aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Ausschluss des Vertrauensschutzes grundsätzlich reduziert. Für einen Ausnahme-fall sei nichts ersichtlich. Die Klägerin hat am 7. Mai 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie habe am 2. Mai 2012 nur eine Absichtserklärung abgegeben und sich erst im September 2012 verbindlich angemeldet. Am 8. Mai 2012 sei lediglich eine Platzreservierung vereinbart worden, um sich bei einem späteren Nichtbeginn der Ausbildung keinen Ersatzansprüchen des Bildungsträgers auszusetzen bzw. um dem Bildungsträger die Planung zu erleichtern, was dieser auch bestätigt habe. Ein verbindlicher Ausbildungsvertrag sei erst im September geschlossen worden. Mit Urteil vom 2. November 2017, der Beklagten zugestellt am 28. März 2018, hat das Verwaltungsgerichts Chemnitz der Klage - nach Beweiserhebung über die Umstände des Vertragsschlusses durch Zeugenvernehmung der Studienleiterin der Weiterbildungsmaßnahme - stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, da die Beklagte zu Unrecht von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ausgehe. Der Beginn der Maßnahme liege im Abschluss des Weiterbildungsvertrags durch Annahme des schriftlichen Angebots der Schule vom 8. August 2012 seitens der Klägerin mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular am 5. September 2012. Ein Weiterbildungsvertrag sei nicht schon durch die Unterschrift der Klägerin auf dem Anmeldeformular am 2. Mai 2012 zustande gekommen, denn es fehle insoweit an einer korrespondierenden Willenserklärung der Schule, die der Klägerin zuvor kein entsprechendes schriftliches Angebot unterbreitet habe. Das habe die Zeugin bestätigt. Etwas anderes folge weder aus der späteren, im Schreiben vom 24. Oktober 2014 verwendeten Formulierung der Schule, sie habe ursprünglich nur "unverbindliche Vorverträge" abgeschlossen, noch aus dem Vortrag der Klägerin, es habe sich zunächst nur um einen "Reservierungsvertrag" gehandelt. Nach dieser Wortwahl aus Laiensicht sei am 2. Mai 2012 noch kein Rechte und Pflichten erzeugender Vertrag über die Weiterbildung zustande gekommen, sondern habe der Klägerin lediglich für den Fall eines späteren Vertragsschlusses ein Studienplatz 9 10
6 gesichert werden sollen. Auch die im Anmeldeformular angesprochenen Modalitäten des Studiums und seiner Finanzierung hätten folglich unter dem Vorbehalt eines später zu schließenden Weiterbildungsvertrags gestanden. Es sei zudem plausibel, dass sich die Schule noch nicht zur Durchführung der Weiterbildung wirksam habe verpflichten wollen, weil sie das Studium in C....... im Jahr 2012 erstmals angeboten und daher noch nicht über die erforderliche Planungssicherheit verfügt habe. Dem stehe nicht die Formulierung der Zeugin entgegen, es habe zwei "Verträge" gegeben; der Vertragsbegriff sei von ihr nicht rechtstechnisch gemeint und offenkundig auf die beiden Anmeldeformulare bezogen gewesen, deren rechtliche Qualifizierung allein dem Gericht obliege. Soweit die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe vom 8. Mai 2012 einen "Ausbildungsvertrag vom 8.5.2012" erwähne, gehe diese Bezugnahme ins Leere. Unerheblich sei, dass die Klägerin die Studienordnung anerkannt habe. Die Studienordnung, die nur dem am 5. September 2012 unterschriebenen Anmeldeformular beigefügt gewesen sei, habe allein Inhalt und Ablauf des Studiums zum Gegenstand und knüpfe an einen bestehenden Weiterbildungsvertrag an, ohne einen solchen zu ersetzen. Die Klägerin habe entgegen der Bewertung der Beklagten auch nicht etwa eine "verbindliche" Anmeldung abgegeben. Es habe für sie nicht den geringsten Grund gegeben, sich einseitig zu Zahlungen oder zur Teilnahme an der Weiterbildung zu verpflichten, ohne zugleich gegen die Schule einen Anspruch auf Weiterbildung zu erlangen. Ebenso wenig sei die Leistung einer Anzahlung am 20. August 2012 veranlasst gewesen, nachdem die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe im Mai 2012 obsolet und diese erst zum Annex des im September 2012 zustande gekommenen Weiterbildungsvertrags gemacht worden sei. Das Gericht gehe daher davon aus, dass die Anzahlung - wie quittiert - erst im September 2012 erfolgt sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2019 wegen ernstlicher Zweifel zugelassene Berufung der Beklagten, die sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht stelle rechtsfehlerhaft allein auf den Abschluss eines Weiterbildungsvertrags ab und verkenne damit, dass nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und der Förderrichtlinie i. V. m. ihrer Verwaltungspraxis sowie nach dem von der Klägerin unterzeichneten Vordruck des Förderantrags bereits die verbindliche Anmeldung ausreiche, weil dadurch der endgültige Entschluss des 11 12
7 Antragstellers zur Maßnahmedurchführung zum Ausdruck komme und die Gewährung der Zuwendung für diesen Entschluss nicht mehr ursächlich sei, sondern nur noch Mitnahmeeffekt habe. Die Klägerin habe sich im Mai 2012 weit vor der Stellung des Förderantrages zur Weiterbildungsmaßnahme verbindlich angemeldet. Das folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Anmeldeformulars und auch aus dem Gesamtzusammenhang. Hätte die Klägerin sich nicht anmelden wollen, hätte es weder der Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit noch der Erteilung einer Einzugsermächtigung bedurft. Auch der Abschluss einer Finanzierungshilfevereinbarung wäre nicht erforderlich gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Anmeldeformular nur eine unverbindliche Platzreservierung abgegeben worden sei. Auch die Zeugin habe sich nicht dahingehend eingelassen. Das Verwaltungsgericht gehe auch rechtsfehlerhaft davon aus, dass im Mai 2012 kein Weiterbildungsvertrag geschlossen worden sei. Die Klägerin habe mit Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars an den Weiterbildungsträger unter Anerkennung der Studienordnung ein Angebot auf Abschluss des Vertrages abgegeben, das alle wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere den Umfang des Weiterbildungsinhalts, die Dauer und auch Kosten der Weiterbildung enthalten habe. Das Angebot der Klägerin habe der Weiterbildungsträger durch die Zulassung zur Weiterbildung "mit Zugang beim Institut" (vgl. Seite 3 des Anmelde-formulars) auch konkludent angenommen, wie sich aus dem Eingangsstempel der Schule, der Unterschrift der Schulleiterin auf dem Anmeldeformular und der Erteilung einer Matrikel-Nummer ergebe. Von einem Vertragsschluss seien auch die Vertragsparteien ausgegangen. Das folge bereits aus dem Wortlaut des Anmeldeformulars (S. 3 des Formulars „Ich bestätige ... eine Kopie dieses Vertrages inkl. Studienordnung ausgehändigt bekommen zu haben.") und auch aus dem Wortlaut der geschlossenen Finanzierungsvereinbarung, die ebenfalls explizit auf den „Ausbildungsvertrag vom 08.05.2012" verweise. Auch die Zeugin habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es „zwei Verträge" gegeben habe. Das Verwaltungsgericht unterstelle ohne Begründung, dass die Begrifflichkeit „nicht rechtstechnisch gemeint" gewesen sei. 13
8 Das Verwaltungsgericht habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass erst im September 2012 ein Weiterbildungsvertrag abgeschlossen worden sei, indem die Klägerin das schriftliche Angebot der Schule vom 8. August 2012 mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular vom 5. September 2012 angenommen habe. Die Anmeldung nehme darauf nicht Bezug. Das Angebot sei offenkundig nur erstellt worden, um eine Fördervoraussetzung - Vorlage von drei vergleichbaren Angeboten - zu erfüllen. Mit ihm sei kein rechtlicher Bindungswille verbunden gewesen. Es sei allenfalls eine wiederholte Erklärung oder eine Scheinerklärung (§ 4 Abs. 1 SubvG). Die Angaben der Klägerin in beiden Anmeldeformularen seien identisch. Durch die Wiederholung einer bereits abgegebenen Willenserklärung komme kein neues Rechtsgeschäft zustande, weswegen auch keine neue Matrikel-Nummer zugeteilt worden sei. Auch die Zeugin habe geschildert, dass es eines Angebots der Schule für den Abschluss eines Weiterbildungsvertrages regelmäßig nicht bedürfe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche die notwendige Planungs- sicherheit des Weiterbildungsträgers für einen frühzeitigen Vertragsschluss mit Teilnehmerbindung. Zudem sei die Finanzierungsvereinbarung von Mai 2012 nicht man-gels eines Vertrags gegenstandslos. Die Rechnung des Weiterbildungsträgers verweise explizit auf die Vereinbarung, auf der auch die einzelnen Ratenzahlungen beruhten. Das Datum des in der Vereinbarung erwähnten Ausbildungsvertrags vom 8. Mai 2012 nehme wohl Bezug auf den Zugang der Anmeldung vom 2. Mai 2012 beim Weiterbildungsträger. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage insoweit zurückgenommen hat, als mit den angefochtenen Bescheiden der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2012 über eine Summe von 2.074,64 € hinaus zurückgenommen wird, beantragt die Beklagte im Übrigen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2016 - 5 K 620/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. 14 15 16 17
9 Sie tritt der Berufung entgegen und wiederholt unter Bezug auf ihre erstinstanzlichen Einlassungen ihre Auffassung, wonach die Anmeldung im Mai 2012 eine unverbindliche Platzreservierung gewesen sei. Zum Hintergrund des Kuriosums der Doppelanmeldung trägt sie (erstmals) vor, es sei im Mai noch um ein Abendstudium mit einer Dauer von drei Jahren, beginnend ab Juni, gegangen, was für sie in zeitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei. Ihr sei erklärt worden, dass die Weiterbildung im September auch als Tagesstudium mit einer Dauer von ca. 1 1/2 Jahren angeboten werde, wofür dann die Studienplatzreservierung erfolgt sei. Es sei abgestimmt worden, dass sich die Schule bei ihr melde, wenn das Tagesstudium aufgenommen werden könne. Deshalb sei ihr das "Informationsschreiben vom 08.08.2012" übersandt worden, aufgrund dessen sie sich im September verbindlich angemeldet habe. Im August 2012 sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass die Ausbildung gefördert werde, weswegen sie sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe. Letztlich könne dahinstehen, ob die erste Anmeldung verbindlich gewesen sei, da es dabei noch um ein anderes Ausbildungsverfahren in Form eines Abendstudiums gegangen sei, dieser Vertrag nach Aussage der Zeugin storniert worden sei und sie sich erstmals im September für das Tagestudium angemeldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) und die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Im Übrigen hat die zulässige Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 19 20 21
10 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG (hier und im Folgenden i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 29. August 2012 ist rechtswidrig, weil der Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) eine Zuwendung gewährt worden ist, die die Beklagte bei Beachtung ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu dem in Nr. 1.3 VwV zu § 44 SäHO und Nr. 5.4 der Förderrichtlinie umschriebenen Verbot eines vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht hätte gewähren dürfen. Die Beklagte wendet dieses Verbot in ihrer - mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschriften zu vereinbarenden - ständigen Verwaltungspraxis regelmäßig dahingehend an, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, sofern - wie hier - nicht im Einzelfall ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde (vgl. Nrn. 5.4 und 2.5 der Förderrichtlinie sowie Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.3). Als Vorhabenbeginn ist hier nach Nr. 3.1 der Bestimmungen des Vordrucks des Förderantrags grundsätzlich der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags, die verbindliche Anmeldung oder die Leistung einer Anzahlung zu verstehen. Das Verbot des vorzeitigen Beginns eines Vorhabens dient unter anderem dem Zweck, unnötige Bewilligungen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Die Zuwendung soll nur für den Fall gewährt werden, dass der Zuwendungsbewerber das geplante Vorhaben - obgleich förderwürdig - ohne die beantragte Zuwendung mangels finanzieller Mittel nicht durchgeführt hätte. Die Zuwendung soll im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens schaffen. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Zuwendung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Zuwendungsbewerber ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der 22 23 24
11 Lage ist. Der Zuwendungsbewerber muss sich mithin für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung rechtlich und tatsächlich ungebunden die Entscheidung vorbehalten haben, das Vorhaben nicht durchzuführen. Ist ein dem Vorhaben zuzurechnender Vertrag bereits geschlossen worden, erfordert ein solcher Vorbehalt ein eindeutiges und ohne Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung oder einen Abschluss unter einer auflösenden Bedingung (vgl. Anlage 8 zur VwV zu § 44 SäHO - Hinweise G zu Nr. 1.3.1). Es reicht nicht aus, wenn eine Vertragsaufhebung lediglich im Kulanzwege in Aussicht gestellt wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 - 8 LB 58/12 -, juris Rn. 35 und 51 m. w. N.). Die Gewährung der Zuwendung an die Klägerin im Bescheid vom 29. August 2012 erfolgte entgegen dieser ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn die Klägerin hat, ohne dass ihr von der Beklagten ein vorzeitiger Vorhabenbeginn gestattet worden wäre, vor dem 29. August 2012 mit dem geförderten Vorhaben begonnen, indem sie sich bereits mit der Anmeldung vom 2. Mai 2012 verbindlich zur Weiterbildung bei der P......... Schule C....... für das von ihr gewünschte Tagesstudium mit Beginn am 4. September 2012 angemeldet hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit der Anmeldung vom 2. Mai 2012 keine verbindliche Anmeldung abgegeben, ist mit den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) nicht zu vereinbaren. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren Sinn und Zweck sowie deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27 m. w. N.; v. 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; std. Rspr.). Das Verwaltungsgericht nimmt bereits den Wortlaut der Anmeldung, die mittels eines von dem Weiterbildungsträger herausgegebenen Vordrucks "Anmeldung Studienziel 25 26 27
12 Psychologischer/r Berater/in Heilpraktiker/in für Psychotherapie" erfolgte, nicht in den Blick. Ausweislich des von der Klägerin am 2. Mai 2012 unterzeichneten Anmeldeformulars (Seite 3) beantragte sie damit "die Zulassung bei P......... gemäß der ausgefüllten und/oder angekreuzten Optionen", wobei die Zulassung "mit Zugang beim Institut unter Anerkennung der Studienordnung erfolgen sollte, die sämtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten regelte. Angekreuzt hatte die Klägerin auf Seite 2 des Anmeldeformulars die Optionen "Tages-Intensivstudium", "Einmalzahlung € 390,-" und "Vergünstigte Komplettbelegung Module BS+PT+PR Monatl. Zahlung 16x € 468,- (= 7.776,-)". Auf Seite 3 des Anmeldeformulars unterzeichnete sie ferner eine Einzugsermächtigung, mit der sie dem Weiterbildungsträger den Auftrag erteilte, die Gebühren des Studienvertrags jeweils zur Fälligkeit von ihrem Konto abzubuchen, sowie eine Widerrufsbelehrung mit einwöchiger Widerrufsfrist. Wortlaut und Inhalt der Anmeldung sind eindeutig; sie lassen nach dem objektiven Empfängerhorizont keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sich die Klägerin um einen Studienplatz bewarb und zu diesem Zweck bereits rechtliche Zahlungspflichten einging, von denen sie sich bei Nichtausübung des ihr eingeräumten Widerrufsrechts nicht mehr einseitig und folgenfrei würde lösen können. Soweit die Klägerin und die Zeugin in dem späteren Schreiben vom 24. Oktober 2014 in der in Rede stehenden Anmeldung nur eine "unverbindliche Platzreservierung" gesehen haben wollen, lässt sich dies allenfalls für die Zeit der laufenden Widerrufsfristen in Anmeldung und Finanzierungshilfenvereinbarung annehmen. Auch die Begleitumstände sprechen für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin. Das ergibt sich daraus, dass sie am 8. Mai 2012 - wohl unter Übergabe des ausgefüllten Anmeldeformulars - bei der P......... Schule C....... vorsprach, dabei ausweislich ihres Schreibens im Widerspruchsverfahren vom 6. März 2015 über die Finanzierungsmöglichkeiten der Beklagten aufgeklärt wurde, und trotzdem "einen Reservierungsvertrag" abschloss, "um einen Platz in dem sehr gut frequentierten Tageskurs bereit zu stellen". Dabei geht es um jenen Vertrag, der in der ebenfalls am 8. Mai 2012 abgeschlossenen "Vereinbarung über eine Finanzierungshilfe als deren Gegenstand ("Weiterbildungsvertrag vom 08.05.2012") bezeichnet wird und der durch konkludente Annahme des mit der Anmeldung abgegebenen Vertragsangebots durch den Weiterbildungsträger zustande kam. Mit dem zusätzlichen Abschluss des Ratenzahlungsvertrags wird deutlich, dass der Klägerin daran gelegen war, die 28
13 Anmeldung nicht etwa zu widerrufen, sondern sich unabhängig von einer etwaigen Förderung durch die Beklagte einen Studienplatz im Wege des Vertragsschlusses zu sichern und zu diesem Zweck auch bereits entschlossen war, das Studium zu den Zahlungsbedingungen des Weiterbildungsträgers zu finanzieren. Der rechtliche Bindungswille entsprach überdies auch dessen Interessenlage, da er so für das erst im September 2012 erstmals in C....... angebotene Tagesstudium größtmögliche Planungssicherheit erhielt. Unter diesen Umständen ist auch für den nicht juristisch geschulten Laien klar, dass mit rechtlichem Bindungswillen gehandelt und nicht lediglich eine unverbindliche Platzreservierung vorgenommen wird. Weder das nicht unterzeichnete Schreiben der Zeugin vom 24. Oktober 2014 noch deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legen etwas anderes nahe. Die Zeugin hat ausgesagt, dass es zwei Verträge gegeben habe, von denen der erste (vom 8. Mai 2012) im Gegensatz zum zweiten (vom 5. September 2012) "storniert" worden sei. Dagegen spricht bereits, dass weder die Anmeldung noch die Vereinbarung einer Finanzierungshilfe zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen wurde. In der Umdeklarierung der ersten Anmeldung zum "Vorvertrag" oder zur unverbindlichen Platzreservierung, um den Vertrag von Mai im September zu wiederholen, ist keine Stornierung zu erblicken. An der Finanzierungshilfe vom 8. Mai 2012 wurde zudem ebenso wie an der im Mai vergebenen Matrikel-Nummer ausdrücklich festgehalten. Im Übrigen meint die Zeugin mit der angesprochenen Stornierung ersichtlich denselben Vorgang, den die Klägerin in einem Schreiben vom 15. Juli 2014 (Bl. 117 der VwAe) dahingehend beschreibt, dass "die Anmeldung vom 05.09.2012 … als verbindlich anzusehen" sei, weil der Vertrag im Hinblick auf die Förderungsmöglichkeit über die Beklagte "neu aufgenommen" und von ihr am 5. September 2012 unterschrieben worden sei. Da im Zeitpunkt der wiederholten Anmeldung vom 5. September 2012 die Widerrufsfrist für den ersten Weiterbildungsvertrag längst abgelaufen war, handelt es sich dabei um den untauglichen Versuch, die Voraussetzungen für einen förderunschädlichen Vorhabensbeginn nachträglich zu schaffen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Klägerin im Berufungsverfahren zur Erklärung der zweifachen Anmeldung erstmals vortragen lässt, die erste Anmeldung im Mai habe sich auf ein Abendstudium bezogen und nicht auf das geförderte 29 30
14 Tagesstudium. Denn dieser Vortrag steht im Widerspruch zum Inhalt des ersten Anmeldeformulars, der Vereinbarung über eine Finanzierungshilfe vom 8. Mai 2012 sowie dem Schreiben der P......... Schule C....... vom 24. Oktober 2014. Er ist daher nicht geeignet, eine Unverbindlichkeit der ersten Anmeldung darzutun. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen. Ein solches ist nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). So verhält es hier. Unter Nr. 3.1 ihres Antrags vom 8. August 2012 hat die Klägerin angegeben, mit dem Vorhaben noch nicht begonnen zu haben, wobei sie aufgrund des Hinweises im Antragsvordruck wusste, dass als Maßnahmebeginn grundsätzlich der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags oder eine verbindliche Anmeldung gilt. Wie ausgeführt war diese Angabe in wesentlicher Beziehung unrichtig. Die Klägerin hatte sich bereits am 2. Mai 2012 verbindlich zur Weiterbildung angemeldet und am 8. Mai 2012 einen rechtswirksamen Vertrag über ihre Weiterbildung abgeschlossen. 3. Die Rücknahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat angenommen, dass das Rücknahmeermessen nach dem Gebot der Haushaltssparsamkeit bei Ausschluss des Vertrauensschutzes regelmäßig reduziert sei und keine atypischen Umstände vorlägen. Das ist - jedenfalls im Bereich des hier einschlägigen Förderrechts - nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Zwar ist das Ermessen nach § 48 Abs. 1 SächsVwVfG grundsätzlich nicht intendiert, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten gleichberechtigt nebeneinanderstehen, sofern dem Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch auch dann, wenn der Betroffene sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X berufen kann (Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, juris Rn. 29; allerdings mit den Hinweisen in Rn. 32 auf die von § 48 31 32 33 34 35
15 VwVfG abweichende Regelungssystematik und die Rechtsprechung des 3. Senats, der § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als ermessenslenkende Vorschrift versteht). Selbst wenn - was offenbleiben kann - diese Rechtsprechung mit der Entscheidung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29) auf den Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragbar ist, ist nach Auffassung des Senats dem allgemeinen Förderrecht eine andere Wertung zu entnehmen. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, kommt im allgemeinen Förderrecht eine noch größere Bedeutung als sonst zu; die Förderung darf nur dann vergeben werden, wenn der Staat damit ein erhebliches, sonst nicht zu befriedigendes Interesse verfolgt (vgl. §§ 44, 23 SäHO). Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Förderrecht im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 16). Diese Erwägung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für den Widerruf von Förderbescheiden wegen zweckwidriger Verwendung der Fördermittel gilt in gleichem Maße auch für die Rücknahme von Förderbescheiden, bei denen der Betroffene keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen kann, weil die Rechtswidrigkeit des Bescheids von ihm (mit) verursacht wurde oder ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Auch in diesen Fällen überwiegt in der Regel das Interesse an einer Rückforderung einer Zuwendung, deren Voraussetzungen - wie bei der Zweckverfehlung - dem Betroffenen zurechenbar nicht vorliegen. Diese Auffassung entspricht jedenfalls im Ergebnis der ganz überwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 29. Oktober 2015 - 1 A 348/14 -, juris Rn. 29; HessVGH, Urt. v. 20. Juni 2018 - 9 A 429/15 -, juris Rn. 54; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Urt. v. 13. September 2012 - 8 LB 58/12 -, juris Rn. 55; a. A. aber jüngst BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29 sowie im Anschluss daran OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10. Dezember 2019 - 6 A 10517/19 -, juris Rn. 31; vgl. auch die Divergenzzulassung in: BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2019 - 8 B 51.19 -, juris Rn. 3).
16 Liegt - wie hier - ein Fall des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vor, lenkt jedenfalls im allgemeinen Förderrecht § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG das der Behörde nach Absatz 1 Satz 1 zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Fachförderrecht etwas anderes ergibt. Folgt das Verwaltungshandeln wie hier dieser Regel, müssen Ermessenserwägungen der Behörde im Rücknahmebescheid nicht näher dargestellt werden. Einen atypischen Sachverhalt, aufgrund dessen die Beklagte hätte gezwungen sein können, von der Rücknahme ganz oder auch nur teilweise abzusehen, vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1996 a. a. O. Rn. 51). Zudem bedurfte es der Erwähnung individueller Besonderheiten in der Begründung der Ermessensentscheidung auch deshalb nicht, weil die Klägerin insoweit keine substantiierten Darlegungen gemacht hatte, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, auf sie einzugehen (so auch BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 a. a. O. Rn. 17). 4. Die Rückforderung der geleisteten Zuwendung beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen unter anderem zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Klägerin muss die an sie geleistete Zuwendung daher zurückzahlen. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Anhalts- punkte dafür, dass von der Zinsforderung gem. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Ermessenswege hätte abgesehen werden können bzw. müssen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2015 (a. a. O.) aufgestellten Rechtssatz, dass im Bereich des Zuwendungsrechts "bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelmäßig kein Fall intendierten Ermessens vorliegt", abweicht. 36 37 38 39 40
17 Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 A 565/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 620/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 44 SäHO 4x (nicht zugeordnet)
- SubvG § 4 Scheingeschäfte, Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 9x
- § 1 Satz 1 SächsVwVfZG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 8 LB 58/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- 8 C 46.12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 17.01 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 SächsVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 3x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 3x