Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 A 1240/19

Az.: 5 A 1240/19 13 K 2232/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: wegen Schmutzwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 21. April 2021 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2019 - 13 K 2232/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.310,00 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich solche ernstlichen Zweifel nicht. 1 2 3

3 a) Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, die sich auf die Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides des Beklagten vom 28. Mai 2018 und seines Widerspruchsbescheides vom 29. August 2018 richtet, stattgegeben, soweit ein Schmutzwasserbeitrag von mehr als 2.340,00 € festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, nur 780 qm des 2.550 qm großen Grundstücks gehörten zur beitragspflichtigen Grundstücksfläche, denn das streitbefangene Grundstück befinde sich nur teilweise im unbeplanten Innenbereich, im Übrigen aber im Außenbereich. Ein Bebauungszusammenhang ende in aller Regel am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke über den letzten Baukörper hinaus zuzuordnen, seien im Ortstermin nicht festzustellen gewesen. Es bestehe keine grundstücksübergreifend einheitliche Randbebauung, sodass sich die Innen- und Außenbereichsgrenze als ungleichmäßig darstelle. Da auch keine natürliche Grenze und auch keine weiteren, die Siedlungsstruktur prägenden Baulichkeiten ersichtlich seien, bleibe es beim allgemeinen Abgrenzungskriterium des letzten Baukörpers auf dem klägerischen Grundstück. Befinde sich danach das klägerische Grundstück teilweise im unbeplanten Innen- und im Übrigen im Außenbereich, sei der Beitragserhebung die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche zugrunde zu legen. Hierzu zählten vorliegend nur die tatsächlich bebauten Teilflächen des klägerischen Grundstücks sowie die Abstands-, Zugangs- und Zufahrtswege wie auch die Flächen der Nebengebäude. Aufgrund des Verlaufs der Innen-/Außenbereichsgrenze unmittelbar hinter der letzten Gebäudewand auf dem klägerischen Grundstück falle aus dem Außenbereich lediglich die sich dort anschließende Abstandsfläche und die teilweise in dieser liegende, im Bau befindliche Terrasse mit in die beitragspflichtige Fläche. Die übrigen Flächen seien, selbst wenn sie tatsächlich im weitesten Sinne bauakzessorisch genutzt würden, gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG abzugrenzen (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - ), weil Maßstab der Abgabenerhebung im Außenbereich nicht die auf dem Grundstück zulässige, sondern die dort tatsächlich vorhandene Bebauung sei. Die Argumentation, dass auch diejenigen im Außenbereich gelegenen Flächen beitragsmäßig berücksichtigt werden müssten, derer es bedürfe, um die Grundflächenzahl gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zu erfüllen und so rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen, verfange nicht. Auf die Rechtmäßigkeit einer Bebauung komme es im Beitragsrecht nicht an. Zwar sei im Innenbereich grundsätzlich die zulässige Bebauung maßgeblich; in Fällen, in denen diese überschritten sei, erfolge eine Veranlagung aber nach der tatsächlichen Bebauung. Es sei hingegen nicht 4 5

4 Aufgabe oder Ziel des Beitragsrechts, nur baurechtlich rechtmäßige Verhältnisse beitragsmäßig zu erfassen. b) Der Beklagte wendet hiergegen mit seinem Zulassungsvorbringen ein, wie weit ein Bebauungszusammenhang über den letzten Baukörper hinausreiche, hänge von den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit, insbesondere auch der Ausdehnung und Nutzung der anschließenden Fläche ab. Eine „bebauungsakzessorische“, z. B. als Hof, Hausgarten, befestigte Stellplätze oder als Erholungsraum der Bebauung zugeordnete Fläche könne sich dem Innenbereich dann noch als zugehörig erweisen, wenn ihr kein eigenständiges Gewicht zukomme und sie sich somit als eine dem bebauten Teil zugehörige Fläche darstelle. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sei auf die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles abzustellen, die von dem Bebauungszusammenhang, der am letzten Gebäude ende, zu unterscheiden sei (Hinweis auf Schmidt-Eichstädt, BauR 2019, S. 1861 f.). Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil umfasse auch Hausgärten, unabhängig von ihrer Größe, weil dort Nebenanlagen regelmäßig zulässig seien, was im Außenbereich nicht der Fall wäre. Die typische akzessorische Nutzung bebauter Grundstücke könne danach noch dem Innenbereich zugeordnet werden (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 25). Diese Flächen könnten nicht Gegenstand einer Teilflächenabgrenzung sein. Es gehe nach § 24 AbwS nicht um die Frage, ob und wann ein Vorhaben innerhalb des Bebauungszusammenhangs gemäß § 34 BauGB zulässig sei. Diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung beruhe auf einem falschen Blickwinkel. Obwohl das Verwaltungsgericht im Ergebnis seiner Inaugenscheinnahme zu der Feststellung komme, dass die übrigen, vom Verwaltungsgericht fehlerhaft abgegrenzten Teilflächen des Grundstückes im weitesten Sinne bauakzessorisch genutzt würden, fehle es an einer Auseinandersetzung damit, dass unmittelbar an den letzten Baukörper angrenzende bauakzessorische Nutzungen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen seien. Zudem könnten auch topografische Verhältnisse dazu führen, dass ein unbebautes und nicht optisch durch Bebauung geprägtes Grundstück am Rande eines Bebauungszusammenhangs zum Innenbereich gehören könne. Dies müsse gelten, wenn die unbebaute Fläche durch einen Zaun, eine Hecke oder Ähnliches abgegrenzt werde und an Acker-, Wiesen- und Waldflächen stoße. Deshalb seien hier auch die hinter der Bebauung befindlichen Erholungsflächen, die im Norden durch den vorhandenen Zaun von den landwirtschaftlich genutzten Flächen 6 7

5 abgegrenzt würden - und damit das gesamte klägerische Grundstück - dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Darüber hinaus sei auch zu fragen, welche Freiflächen nach der Umgebungsbebauung erforderlich seien, damit sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die bauliche Nutzung i. S. d. § 19 SächsKAG sei bei Teilflächen nicht ausgeschlossen, die aus rechtlichen Gründen nicht überbaut werden dürften, sofern sie ihrer Funktion und Größe nach eine typische Begleiterscheinung der baulichen Nutzung darstellten (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 S 105/98 -). Unter baulicher Nutzung in diesem Sinne sei nicht nur die auf dem Grundstück zulässige Bebauung zu verstehen, sondern darüber hinaus auch jede zur Bebaubarkeit akzessorische Nutzbarkeit (Hinweis u. a. auf SächsOVG, Urt. v. 17. Juli 2013 - 5 A 150/11 -, juris). Abzugrenzen seien deshalb nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden könne. Nach diesem vollständigen rechtlichen Maßstab sei die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks zu berücksichtigen. Der dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil das klägerische Grundstück Bestandteil des Ortskernes R sei, dem sich östlich und westlich Baukörper unmittelbar anschlössen. Die vorliegende Grundstückssituation sei vielmehr mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil des Senats vom 20. August 1998 - 2 S 105/1998 - sowie den Entscheidungen vom 30. August 2006 - 5 BS 160/06 - und vom 6. Juni 2007 - 5 B 302/05 - zugrunde gelegen hätten. Bei den teilabgegrenzten Flächen des klägerischen Grundstücks handele es sich auch deshalb um Bauland, weil das klägerische Grundstück diese Flächen „benötige“, um die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 19 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauNVO einzuhalten. Diese bauplanungsrechtliche Erforderlichkeit sei auch für die Ermittlung des Umfangs der Grundstücksfläche nach § 24 AbwS zu beachten, da ein Grundstück, welches insgesamt im unbeplanten Innenbereich liege, insoweit keinen anderen Vorteil von der öffentlichen Einrichtung vermittelt erhalte als ein Grundstück, dessen bauakzessorischen Flächen im Außenbereich belegen sein sollen. Die tatsächliche bauliche Nutzung sei die zumindest zulässige bauliche Nutzung des 8 9 10

6 klägerischen Grundstücks, weshalb gemäß § 18 Abs. 1 SächsKAG der Umfang dieser baulichen Nutzung der Ermittlung des Umfanges des beitragsrechtlichen Vorteils zugrunde zu legen sei. Komme man somit mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die abgegrenzten Teilflächen des klägerischen Grundstücks im Außenbereich gelegen seien, seien keine rechtfertigenden Gründe dafür erkennbar, diese im Verhältnis zu einem vollständig im unbeplanten Innenbereich belegenen bebauten Grundstück derselben Größe und derselben überbauten Fläche im Rahmen der Beitragserhebung unberücksichtigt zu lassen. Eine derartige Bewertung folge auch aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbwS, wonach für die Ermittlung der maßgeblichen beitragspflichtigen Grundstücksfläche die Fläche heranzuziehen sei, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei. c) Hiermit zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf. In der Rechtsprechung des Senats ist zur Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 SächsKAG für Grundstücke, die zum Teil im unbeplanten Innenbereich, zum Teil im Außenbereich liegen, Folgendes geklärt: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind der Beitragsberechnung gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG im Außenbereich grundsätzlich nur die tatsächlich überbauten oder gewerblich genutzten Flächen und ggf. Abstandsflächen sowie Flächen für notwendige Zuwegungen zugrunde zu legen, wenn sich die Beiträge i. S. d. §§ 17 ff. SächsKAG nach der Grundstücksfläche bemessen. Die übrigen Flächen sind - selbst wenn sie bauakzessorisch genutzt werden - gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG abzugrenzen, weil Grundstücke im Außenbereich gemäß § 35 BauGB - abgesehen von sog. privilegierten Vorhaben - grundsätzlich nicht bebaubar sind. Bei ihnen ist Maßstab für die Beitragserhebung deshalb nicht die auf dem Grundstück zulässige, sondern nur die tatsächlich vorhandene Bebauung, d. h. nur die tatsächlich überbaute oder gewerblich genutzte Fläche. Hinzu kommt die Fläche, deren grundbuchrechtliche Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast unzulässig wäre (vgl. § 19 Abs. 1 a. E. SächsKAG), mithin die Abstandsflächen baulicher Anlagen (vgl. § 7 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsBO) und die Flächen der für sie nötigen Zuwegungen, die ihre Erschließung sichern (vgl. § 7 Satz 1, § 4 Abs. 1 SächsBO). Soweit ein Grundstück dagegen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im Innenbereich liegt, bestimmt grundsätzlich seine gesamte Fläche das zulässige Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass in diesen 11 12

7 Fällen der Beitragsbemessung regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche - einschließlich der (nur) bauakzessorisch nutzbaren Teilflächen - zugrunde zu legen ist. Die unterschiedliche Behandlung bebauter Grundstücke im Innen- und Außenbereich ist in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs.1 SächsKAG angelegt und sachlich gerechtfertigt. Gemäß § 18 Abs. 1 SächsKAG sind Beiträge nach einem Maßstab zu bemessen, der die unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt, die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelt werden. Der den Beitragsanspruch begründende Vorteil i. S. v. § 17 Abs. 1 SächsKAG liegt deshalb in der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, die aus dessen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung (hier zur Schmutzwasserbeseitigung) folgt. Dieser Erschließungsvorteil drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Maßgebend für die Bemessung der Anschlussbeiträge ist somit der von der öffentlichen Einrichtung vermittelte Vorteil für eine zulässige bauliche oder nichtbauliche, d. h. sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks (vgl. LT-Drs. 1/2843, S. 24 der Gesetzesbegründung [zu § 18]). Daran knüpft § 19 Abs. 1 SächsKAG an, dem die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass nicht tatsächlich baulich oder gewerblich genutzten Flächen im Außenbereich durch die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung typischerweise kein Vorteil zuwächst, soweit sie nicht tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen sind, während es im Innenbereich eher selten Fällen gibt, in denen selbst eine nicht bebaute und auch bauplanungsrechtlich nicht baulich oder gewerblich nutzbare Teilfläche keinen Vorteil von der Einrichtung hat (so LT-Drs. 1/2843, S. 25 der Gesetzesbegründung [zu § 19]). Gemäß § 35 BauGB sind Flächen im Außenbereich - abgesehen von sog. privilegierten Vorhaben - grundsätzlich nicht bebaubar und vorhandene Bauwerke grundsätzlich nicht erweiterbar, mithin - typisierend betrachtet - i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht bzw. nicht über die vorhandene Bebauung hinaus baulich oder gewerblich nutzbar. Anschließbare Außenbereichsflächen sind daher nur beitragsrelevant bevorteilt, soweit sie bebaut, gewerblich genutzt oder tatsächlich angeschlossen werden. Demgegenüber können Flächen im Innen- oder qualifiziert beplanten Bereich im zulässigen Rahmen bebaut und vorhandene Bauwerke bis zur Grenze des Zulässigen erweitert werden. Außerdem 13 14

8 bestimmen hier selbst nach den Vorgaben des § 34 BauGB oder eines qualifizierten Bebauungsplans freizuhaltende, d. h. nicht baulich oder gewerblich nutzbare Flächen eines Baugrundstücks das zulässige Maß seiner baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass durch die Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung wirtschaftlich auch der Gebrauchs- und Verkehrswert solcher Flächen mit steigt. Im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich bevorteilt die öffentliche Einrichtung somit grundsätzlich selbst die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in sonstiger Weise nutzbaren Flächen eines Baugrundstücks. Deshalb umfasst nur im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsKAG über die auf dem Grundstück zulässige Bebauung hinaus auch die dazu akzessorisch nutzbaren Flächen, etwa zu Nebenzwecken. Baulich nutzbar sind somit im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich neben den tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen auch Teilflächen, die abhängig von der vorhandenen oder zulässigen Bebauung zu dieser ergänzend (akzessorisch) als Hausgärten, Abstandsflächen, Zufahrten, zur Erholung usw. genutzt werden können. Abzugrenzen sind im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden kann (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - , juris Rn. 19 ff. m. w. N.). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen. Liegt danach ein Ortsteil vor, d. h. ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, so ist er im Zusammenhang bebaut, soweit eine aufeinanderfolgende, die Siedlungsstruktur prägende, d. h. dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende und nicht nur vorübergehend oder als Nebenanlage genutzte Bebauung tatsächlich vorhanden ist, die nach der Verkehrsauffassung anhand optisch wahrnehmbarer Merkmale und trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen 15 16

9 Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dann liegt ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, soweit es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Der Bebauungszusammenhang endet zwar regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) noch ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder nur Bauten aufweisen, die den Zusammenhang nicht prägen, sofern diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Fehlen jedoch tragfähige Argumente, die eine Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert ist, sind dafür ungeeignet. Unter diesen Voraussetzungen mag je nach den Umständen des Falles auch eine bauakzessorisch als Hof, Hausgarten oder Erholungsraum genutzte Fläche hinter dem letzten Baukörper noch am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen können und dadurch zum Innenbereich gehören (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N. zur st. Rspr. auch des Bundesverwaltungsgerichts). Soweit der Beklagte diese rechtlichen Maßstäbe in Zweifel zieht und hierzu auf frühere Rechtsprechung des Senats verweist, hat sich der Senat mit seinen vorgebrachten Argumenten bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - befasst. An der dortigen Bewertung hält der Senat weiterhin fest. Ein anderes folgt auch nicht aus der Rüge, Flächen seien nicht gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG teilabzugrenzen, soweit sie „benötigt“ würden, um für den im unbeplanten Innenbereich gelegenen, bebauten Grundstücksteil die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 19 Abs. 1, 17 Abs. 1 BauNVO einzuhalten bzw. soweit Freiflächen nach der Umgebungsbebauung erforderlich seien, damit sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Diese Gesichtspunkte sind - zum Ersten - für die bauplanungsrechtliche Ermittlung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nach den oben dargestellten Kriterien, wie sie in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht angewendet werden, ohne Relevanz. 17 18 19

10 An diese bauplanungsrechtliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich knüpfen § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 SächsKAG aber - wie ausgeführt - an. § 19 Abs. 1 SächsKAG lässt sich ferner - zum Zweiten - offenkundig auch keine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass eine Teilflächenabgrenzung generell nur insoweit zulässig ist, als die baurechtlichen Anforderungen einer bestehenden baulichen oder gewerblichen Nutzung auf der verbleibenden Fläche schon bei isolierter Betrachtung dieser verbleibenden Fläche erfüllt werden. Diesen Gesichtspunkt regelt § 19 Abs. 1 a. E. SächsKAG vielmehr eindeutig anders dahingehend, dass von der Teilflächenabgrenzung - nur - solche Flächen ausgenommen werden, deren grundbuchrechtliche Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast unzulässig wäre. Welche Flächen dies sind, ergibt sich bezüglich des Bauordnungsrechts aus § 7 Satz 1 SächsBO. Es betrifft dort die Abstandsflächen baulicher Anlagen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsBO) und die Flächen der für sie nötigen Zuwegungen, die ihre Erschließung sichern (vgl. § 4 Abs. 1 SächsBO). Bezüglich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen ergibt es sich aus § 19 BauGB. Danach fallen hierunter gemäß § 19 Abs. 2 BauGB nur solche Teilflächen, die benötigt werden, um den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu entsprechen (vgl. Dahlke-Piel, LKV 2000, 426 [432 f.]). Teilflächen, die erforderlich sind, um den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine Bebauung im unbeplanten Innenbereich zu genügen, zählen hierzu hingegen eindeutig nicht, weil sie einer grundbuchrechtlichen Abschreibung insgesamt nicht entgegenstehen würden. Ohne Erfolg behauptet der Beklagte insoweit auch eine Verletzung von § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AbwS. Dieses Vorbringen verkennt bereits, dass die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche für Grundstücke, die - wie hier - zum Teil im Innen- und zum Teil im Außenbereich liegen, nicht in diesen Normen, sondern in § 24 Abs. 1 Nr. 3 AbwS geregelt ist, der insgesamt auf § 19 Abs. 1 SächsKAG verweist. Der Beklagte wäre im Übrigen auch nicht befugt, in seiner Beitragssatzung Regelungen zur beitragspflichtigen Grundstücksfläche zu treffen, die den höherrangigen gesetzlichen Vorgaben von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 SächsKAG widersprechen (SächsOVG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 S 105/1998 -). Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe angewendet. Dass diese Anwendung rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, zeigt der Beklagte ebenfalls nicht schlüssig auf. Zwar trifft es nach dem oben Gesagten ohne Weiteres zu, dass auch unmittelbar an den letzten Baukörper angrenzende bauakzessorische Nutzungen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen 20 21

11 sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Flächen Nebenanlagen (Schuppen, Ställe, Gartenhäuser o. ä.) aufweisen, die ggf. einen Zusammenhang zur Hauptnutzung herstellen und diese Flächen dadurch in den Bebauungszusammenhang einbeziehen, wenn auch nur mit derartigen ergänzenden, untergeordneten baulichen Innenbereichsnutzungen (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 31). Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Weshalb hiervon nach den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles in größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht angenommen auszugehen sein sollte, legt der Beklagte jedoch nicht anhand von bauplanungsrechtlichen Kriterien substantiiert und schlüssig dar. Der von ihm insoweit allein benannte Umstand, dass sich das Grundstück des Klägers im Ortskern der Gemeinde R befindet und sich ihm östlich und westlich Baukörper unmittelbar anschließen, sagt hierüber vielmehr nichts Verlässliches aus, zumal der Beklagte sich in seinem Zulassungsvorbringen mit der diesbezüglichen Feststellung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, es bestehe keine einheitliche Randbebauung, sodass sich die Innen-/Außenbereichsgrenze als ungleichmäßig darstelle, nicht auseinandersetzt. Der Beklagte legt auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, welche weiteren bauakzessorischen Nutzungen hier neben der vom Verwaltungsgericht bereits als beitragsfähige Fläche berücksichtigten Terrasse auf dem 2.550 qm großen Grundstück des Klägers unmittelbar an den letzten Baukörper angrenzen und wie sich deren Beziehung zur umstehenden Bebauung darstellt. Dies lässt sich auch dem Akteninhalt nicht klar und eindeutig entnehmen. Dieser Darlegungsmangel mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagte ersichtlich meint, dass jegliche bauakzessorische Nutzung auf einem Grundstücksteil unabhängig von ihrer Entfernung von dem letzten Baukörper und der Größe der betroffenen Fläche zu einer Einbeziehung in den unbeplanten Innenbereich führen müsse. Dies steht indes entgegen seiner Auffassung mit bauplanungsrechtlichen Maßstäben nicht in Einklang (vgl. etwa OVG NW, Beschl. v. 8. März 2021 - 2 A 3095/20 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 31. März 2020 - 1 ZB 19.1961 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 - 1 LA 42/12 -, juris Rn. 11). Dass ein bloßer Zaun auf dem Grundstück ebenso wenig wie bloße Baumreihen oder Hecken geeignet ist, als besonderer topografischer oder geografischer Umstand eine Teilnahme von Flächen am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Bebauungszusammenhangs zu vermitteln, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 30). 2. Der Beklagte legt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. 22

12 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Der Beklagte bezeichnet als klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob die bauakzessorisch genutzten Teilflächen eines bebauten Grundstückes regelmäßig in die für die Bemessung des Abwasserbeitrags zugrunde zu legende Grundstücks(teil)fläche nach § 23 i. V. m. § 24 AbwS einzubeziehen sind. Die allgemeinen rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich diese Frage beantwortet, hat der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, geklärt. Soweit aus früheren Entscheidungen des Senats, wie der Beklagte ausführt, andere Folgerungen gezogen werden konnten, sind diese mithin überholt. Die konkrete Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, welche einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Dr. Helmert Dr. Martini 23 24 25 26 27

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