Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 A 184/18.D

Az.: 12 A 184/18.D 10 K 1008/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Zwickau Lessingstraße 17, 08058 Zwickau - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen Herrn - Beklagter - - Berufungskläger – prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die Beamtenbeisitzerin Sureck und den Beamtenbeisitzer Weiß aufgrund der mündlichen Verhandlung

2 vom 30. April 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Kostenentscheidungen aus dem Beschlüssen vom 28. November 2018 und vom 11. März 2021 bleiben unberührt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine - als Aberkennung seines Ruhegehalts als Polizeihauptkommissar a. D. geltende - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Der 1958 geborene Beklagte ist geschieden, hat ein 1981 geborenes Kind und befindet sich wegen Erreichens der Altersgrenze seit 1. Oktober 2019 im Ruhestand. Er ist gelernter Baufacharbeiter und war bei der Volkspolizei der DDR Abschnittsbevollmächtigter (Fachschulabschluss 1984). Nach Übernahme in den Polizeivollzugsdienst des Klägers wurde er ab Juli 1992 im Polizeirevier G....... zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und stellvertretender Dienstgruppenleiter, ab 17. Januar 1995 dort Dienstgruppenleiter und als solcher am 5. Juli 1995 Beamter auf Lebenszeit sowie am 29. April 1998 zum Polizeioberkommissar befördert. Im Mai 2001 wechselte er zum Polizeirevier H................... als Vertreter des Revierführers, wo er am 23. Dezember 2002 Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) und ab Juli 2003 zeitweilig Revierführer wurde. Ab Oktober 2003 wechselte er zum Polizeirevier Z........... als Vertreter des Revierführers, wo er am 21. November 2006 zum Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 12 befördert wurde. Ab Januar 2009 wurde er beim Polizeirevier Z...... Leiter der Verfügungsgruppe, ab Juni 2010 Dienstgruppenführer. Ab 21. November 2011 wurde er im Polizeirevier Z...... als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst und ab 19. November 2012 - wieder als Dienstgruppenführer - im 1 2

3 Polizeirevier W..... eingesetzt. Ab 17. März 2014 wurde der Beklagte im Polizeirevier W..... als Sachbearbeiter in der Anzeigenaufnahme verwendet. Hierbei waren Präsenszeiten - Montag bis Mittwoch und Freitag 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Donnerstag 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr - festgelegt. Der Einsatz als Sachbearbeiter im Ermittlungsdienst und in der Anzeigenaufnahme war jeweils in häufigen Fehlzeiten des Beklagten begründet. Solche traten bereits seit 2007 auf und es wurde mehrfach Atemalkoholgeruch beim Beklagten bemerkt. Deshalb durchgeführte polizeiärztliche Untersuchungen am 18. Juni 2008 und 13. August 2008 ergaben keinen Anhalt für Alkoholmissbrauch oder gesundheitliche Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst. Wegen weiterhin häufiger Fehlzeiten wurde der Beklagte am 3. September 2009 und 11. November 2009 erneut polizeiärztlich untersucht. Gesundheitliche Einschränkungen für den Polizeivollzugsdienst wurden hierbei wie auch anlässlich weiterer polizeiärztlicher Untersuchungen am 23. November 2010 und am 10. Januar 2011 nicht festgestellt. Aus einer im März 2011 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme wegen eines chronisch rezidivierenden Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderung von Hals- und Brustwirbelsäule wurde er mit der Prognose entlassen, in der bisher ausgeübten Tätigkeit weiterhin täglich sechs Stunden und mehr arbeiten zu können. In den folgenden Monaten und Jahren erschien der Beklagte wiederum häufig nicht zum Dienst und reichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Krankmeldungen ohne Vorlage ärztlicher Zeugnisse ein. Polizeiärztliche Vorstellungen am 12. April 2011 und 16. Mai 2011 konnten dies nicht erklären. In einem zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit eingeholten polizeiärztlichen Gutachten vom 23. September 2011 wurden keine Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit aus medizinischen Gründen festgestellt. Zum gleichen Ergebnis kam die Polizeiärztin aufgrund von Untersuchungen des Beklagten am 18. Juli 2012 und 17. September 2012. In einem zweiten polizeiärztlichen Gutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit vom 19. März 2014 wurden wiederum keine Erkrankungen festgestellt, die zu Einschränkungen für den Dienst führen würden. Die zurückliegenden Fehlzeiten seien - so das Gutachten - im Wesentlichen nicht durch gesundheitliche Gründe zu erklären. Dieses Gutachten ist bei der Polizeidirektion Z...... am 31. März 2014 eingegangen; eine Kopie wurde dem Beklagten am 22. Mai 2014 ausgehändigt. Der Präsident der Polizeidirektion S............. (jetzt: Polizeidirektion Z......) ordnete mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (ausgehändigt am 16. Juni 2011) mit sofortiger Wirkung 3 4

4 und bis auf Weiteres gegenüber dem Beklagten an, jede Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nur noch durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass dem Beklagten die Möglichkeit der Krankmeldung bis zur Dauer von drei Tagen ohne Krankmeldung verwehrt sei und die Vorlage von privatärztlichen Attesten zum Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht mehr akzeptiert werde. Die auf § 92 Abs. 2 SächsBG a. F. [jetzt: § 71 Abs. 2 SächsBG] i. V. m. § 16 Abs. 2 SächsUrlVO a. F. beruhende Verfügung schloss mit dem Hinweis, dass die Vorlage lediglich privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Krankmeldungen ohne Bescheinigung den Verdacht des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst begründe, was sowohl disziplinarrechtliche als auch besoldungsrechtliche Konsequenzen zur Folge habe. Seit dem 27. Juni 2011 durfte der Beklagte seinen Dienst nur nach festgelegtem Dienstplan ohne Gleitzeit verrichten. Mit Bescheid des Präsidenten der Polizeidirektion Z...... vom 11. Januar 2012 wurde der Verlust der Dienstbezüge des Beklagten aufgrund ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst an 35 Tagen in der Zeit vom 13. September 2011 bis 18. November 2011 festgestellt. Der Beklagte zahlte den Betrag von 4.834,44 € netto in der Folge zurück. Bereits am 7. Februar 2011 war ein erstes Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitet worden, welches mehrfach ausgedehnt worden ist. In den Mitteilungen über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 7. November 2011, vom 2. Juli 2012 und vom 21. Oktober 2013 sowie in den dem Beklagten übersandten Ermittlungsberichten vom 26. Januar 2012 und vom 17. Dezember 2013 war jeweils der Inhalt der Verfügung vom 15. Juni 2011 wiedergegeben und der Vorwurf erhoben worden, dass der Beklagte hiergegen verstoße. Daneben führten die Vorgesetzten mit dem Beklagten bis September 2013 mehrfach Gespräche zur Einhaltung der Dienstzeit, wobei zum Teil auch seine Pflicht, eine Dienstunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen, angesprochen worden war. Mit einem Anhörungsschreiben zu einer weiteren Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen vom 18. November 2013 wurde dem Beklagten zudem mitgeteilt, dass die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18. September 2013 bis 4. Oktober 2013 letztmalig anerkannt würden und er sich ab sofort wieder an die Weisung vom 15. Juni 2011 zu halten habe. 5 6

5 Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 (ausgehändigt am 10. März 2014) wurde das Disziplinarverfahren abgeschlossen. Vor allem wegen aufsummierter unentschuldigter Fehlzeiten von mehr als 55 Arbeitstagen in den Jahren 2011 bis 2013 wurde eine Kürzung der Dienstbezüge von 20 % für 30 Monate verhängt. Auch in der Disziplinarverfügung wurde auf das Schreiben vom 15. Juni 2011 und dessen Inhalt verwiesen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kriminaloberrat (KOR) B....... als Leiter des Polizeireviers W..... den Beklagten anlässlich der Übergabe der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 hingewiesen hat. Ein Protokoll zu diesem Gespräch vom 10. März 2014 wurde nicht gefertigt. Mit E-Mail vom 13. März 2014 teilte KOR B....... dem Personalverantwortlichen der Polizeidirektion Z...... mit, dass er den Beklagten anlässlich der Übergabe der Disziplinarverfügung „nochmals auf seine Pflichten bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt hingewiesen“ habe. In einem späteren Schreiben vom 8. Mai 2014 an den Personalverantwortlichen gab KOR B....... an, er habe den Beklagte am 10. März 2014 darauf hingewiesen, dass „die getroffenen Festlegungen bei Erkrankungen strikt einzuhalten“ seien. „Ein Gespräch dahingehend, dass die Festlegungen des Leiters der PD vom 15. Juni 2011 mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens außer Kraft ist,“ habe es in seinem Beisein „nicht gegeben.“ Im Rahmen eines Personalgesprächs vom 4. August 2014 hielt KOR B....... dem Beklagten vor, dass er am 10. März 2014 auf die Fortgeltung der Festlegung des Polizeipräsidenten hingewiesen worden sei. Im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens wurde KOR B....... vom Ermittlungsführer zweimal - am 12. und am 18. November 2014 - als Zeuge vernommen. In der Zeugenvernehmung vom 12. November 2014 gab er auf die Frage, was er anlässlich des Hinweises auf die Pflichten bei nicht rechtzeitigem Dienstantritt am 10. März 2014 konkret gesagt habe, an: „Ich mache die E-Mail [gemeint ist die E-Mail vom 13. März 2014] zum Gegenstand meiner Vernehmung. Ich habe in diesem Gespräch mit PHK S...... nochmals darauf hingewiesen, dass es insbesondere für einen Dienstgruppenführer wichtig ist, pünktlich zum Dienst zu erscheinen bzw. im begründeten Verhinderungsfall rechtzeitig darüber zu informieren ist. Mehr ist mir in diesem Zusammenhang nicht erinnerlich. Ein Protokoll wurde nicht gefertigt. Ich habe den Sachverhalt in der E-Mail an Herrn P.... mitgeteilt.“ 7 8 9

6 Auf den Inhalt des Schreibens vom 8. Mai 2014 angesprochen und die Frage, ob der Beklagte wegen der fortlaufenden Gültigkeit der Anordnung vom 15. Juni 2011 nachgefragt oder diese angezweifelt habe, meinte er: „Das hatte mir jemand zugetragen, dass Herr S...... der Auffassung ist, dass das Schreiben nicht mehr gilt. Nachdem ich nun den Schriftsatz zur Kenntnis genommen habe, kann ich sagen, dass im Zusammenhang mit der Vorlage der Krankenscheine meinerseits gegenüber dem Leiter Streifendienst eindeutig informiert wurde, dass das Schreiben noch seine Gültigkeit hat. Ob ich es direkt Herrn S...... mitgeteilt habe, kann ich aus heutiger Sicht nicht mehr sagen. Soweit mir erinnerlich, wurde es Herrn S...... im Rahmen des Personalgesprächs bei Herrn P.... mitgeteilt. Das könnte bereits vor der Einleitung dieses Disziplinarverfahrens gewesen sein.“ Im Rahmen seiner Vernehmung vom 18. November 2014 teilte KOR B....... auf die Frage, ob er den Beklagten auf die Gültigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2011 hingewiesen habe, mit: „Ausgehend vom Inhalt des Schreibens vom 8. Mai 2014, welches ich hier zum Gegenstand meiner Vernehmung mache, habe ich Herrn S...... im Rahmen der Übergabe der Disziplinarverfügung am 10. März 2014 auf die Gültigkeit der o. g. Verfügung des Leiters der PD hingewiesen. Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte es ja keinen Grund gegeben, das alles nochmals so in einem Schreiben an den Leiter Recht und Personal der PD mitzuteilen. Ich habe in dem Schreiben auf das Datum der Übergabe der Disziplinarverfügung explizit hingewiesen.“ Der Beklagte trat am 11. März 2014, dem Tag nach der Aushändigung der Disziplinarverfügung vom 7. März 2014, seinen Dienst statt wie geplant um 6.00 Uhr erst um 10.15 Uhr an. Um 7.30 Uhr hatte er den Leiter des Streifendienstes über ein späteres Erscheinen informiert und dies mit Migräne begründet. Im Arbeitszeiterfassungssystem des Klägers vermerkte der Beklagte seine tatsächliche Arbeitszeit, mit der Folge der Erhöhung des Defizits im Arbeitszeitkonto. Am 12. März 2014 verrichtete der Beklagte seinen Dienst im geplanten zeitlichen Rahmen. Am 13. März 2014 erschien der Beklagte um 6.00 Uhr nicht zum Dienst. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage gab er wiederum Migräne als Grund an und kündigte ein späteres Erscheinen an. Diese Ankündigung verwirklichte er nicht. Da der Beklagte in der Folgewoche, in der er an mehreren Tagen seinen Dienst wie geplant verrichtete, seine Abwesenheit vom 13. März 2014 nicht im Arbeitszeiterfassungssystem vermerkt hatte, änderte der Abwesenheitsvertreter des Leiters Streifendienst, 10 11 12

7 Polizeihauptkommissar (PHK) R......, die Eintragung für den 13. März 2014 auf „Frei“ mit der Folge der Erhöhung des Defizits im Arbeitszeitkonto des Beklagten. PHK R...... hielt zudem in einem Vermerk vom 30. April 2014 fest: „Am 14.03.2014 führte der Leiter des Polizeireviers W....., KOR B....... in meinem Beisein ein Gespräch zur fehlenden Dienstdurchführung mit Herrn S....... Er hinterließ den Eindruck sicher zu sein, richtig gehandelt zu haben und seiner Informationspflicht nachgekommen zu sein. Er hätte aber niemanden erreicht und somit eine SMS an den Wachhabenden, Herrn P..... gesendet.“ Hierzu gab KOR B....... in seiner behördlichen Zeugeneinvernahme am 12. November 2014 an, dass die Datumsangabe um ein Versehen sei, tatsächlich habe das Gespräch am 17. März 2014 stattgefunden. Es habe wegen der künftigen Aufgabenzuweisung des Beklagten als Sachbearbeiter in der Anzeigenaufnahme stattgefunden. Diese ihm zuletzt im Polizeirevier W..... übertragene Aufgabe verrichtete der Beklagte im Zeitraum vom 18. März 2014 bis 17. April 2014 (Gründonnerstag) innerhalb der vorgegebenen Dienstzeit beanstandungsfrei. Vom 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) bis 20. Mai 2014 erschien er nicht zum Dienst, wobei er im Laufe des 22. April 2014 ein späteres Erscheinen und im Laufe des 23. April 2014 sowie des 28. April 2014 seinen Dienstantritt jeweils für den Folgetag angekündigt hatte. Er reichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin nach, aus denen hervorging, dass er diese nicht jeweils am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgesucht hatte. Polizeihauptkommissar (PHK) W..., der u. a. mit der Kontrolle der Dienstzeiten des Beklagten betraut war, vermerkte zur von KOR B....... abgezeichneten Gesundmeldung des Beklagten, dass keine polizeiärztlichen Bescheinigungen vorlägen. KOR B....... übersandte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Beklagten unter dem 8. und dem 20. Mai 2014 an das Referat Recht/Personal der Polizeidirektion. Obwohl er davon ausging, dass der Beklagte gegen die Festlegung vom 15. Juni 2011 verstoßen habe, wurde die Abwesenheit des Beklagten als Krankmeldung im Arbeitszeiterfassungssystem ohne Nachteil für das Arbeitszeitkonto des Beklagten berücksichtigt. In einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2014 informierte KOR B....... den Leiter Recht/Personal über die Umstände der Abwesenheit und die verspätet erfolgte Arbeitsaufnahme des Beklagten vom 20. Mai 2014 und teilte den Stand von dessen Arbeitszeitkonto mit minus 45,15 Stunden ohne negative Berücksichtigung der Zeiten der Erkrankung mit. 13 14 15

8 Nach drei Tagen (21. bis 23. Mai 2014), an denen der Beklagte seinen Dienst im Rahmen der geplanten Dienstzeit verrichtet hatte, war er vom 26. Mai 2014 bis zum 17. Juni 2014 urlaubsabwesend. Ab 18. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 verrichtete er seinen Dienst wiederum dienstplangemäß. Hierbei wurde ihm zum 1. Juli 2014 neben der Anzeigenaufnahme auch die Endbearbeitung einiger Ermittlungsverfahren übertragen. Am Montag, den 7. Juli 2014, teilte der Beklagte wenige Minuten nach geplantem Beginn der Dienstzeit zwei Kollegen sein Nichterscheinen per SMS mit. Am Folgetag (8. Juli 2014) sandte er ebenfalls wenige Minuten nach Beginn der geplanten Dienstzeit eine SMS an einen Kollegen, in der er die Hoffnung ausdrückte, am Folgetag wieder zum Dienst zu erscheinen. Am 9. Juli 2014 erschien er nicht zum Dienst. Versuche der Dienststelle ihn telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos. Am 10. Juli 2014 teilte der Beklagte seine Absicht, einen Arzt aufzusuchen, etwa eine halbe Stunde vor Beginn der geplanten Dienstzeit per SMS mit. Am 11. Juli 2014 (Freitag) teilte er etwa dreieinhalb Stunden nach geplantem Dienstzeitbeginn einem Kollegen per SMS mit, dass er voraussichtlich am folgenden Montag erscheinen würde. Am Montagmorgen, dem 14. Juli 2014, kündigte er etwa eine Stunde nach geplantem Dienstbeginn per SMS ein späteres Erscheinen an, teilte aber am Nachmittag die Verlängerung seiner Krankschreibung mit. Am Folgetag (15. Juli 2014) versandte er knapp zwei Stunden nach geplantem Dienstbeginn eine SMS, in der er sein Kommen in Aussicht stellte. Dieser folgte etwa zwei Stunden nach geplantem Dienstschluss eine SMS, in der er für den Folgetag einen Arztbesuch ankündigte. Am Folgetag (16. Juli 2014) meldete er sich weder in der Dienststelle noch bei seinen Kollegen. Am 17. Juli 2014 (Donnerstag) richtete er ca. eineinhalb Stunden vor dem geplanten Dienstschluss eine SMS an einen Kollegen, in der einen Dienstantritt für Montag (den 21. Juli 2014) ankündigte. Nachdem er sich am 18. Juli 2014 nicht gesondert gemeldet hatte, sandte er am 21. Juli 2014 ca. eine halbe Stunde nach geplantem Dienstbeginn eine SMS mit der Mitteilung des späteren Erscheinens an einen Kollegen. Statt gegen 7.30 Uhr trat er an diesem Tag seinen Dienst um 12.00 Uhr an. Er reichte mit Posteingang 22. Juli 2014 für die Zeit vom 10. bis 18. Juli 2014 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin ein und unterzeichnete eine Gesundmeldung, in der der Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 9. Juli 2014 als Krankheitstage ohne Attest/Karenztage vorgesehen, aber das entsprechende Feld nicht angekreuzt war. Die entsprechende Eintragung dieser drei Tage als Krankmeldung wurde durch KOR B....... nicht bestätigt und auf dessen Veranlassung durch den Leiter Streifendienst im Arbeitszeiterfassungssystem zulasten des Arbeitszeitkontos des Beklagten als „Frei“ eingetragen. Die übrigen Tage 16

9 der Krankmeldung wurden im Zeiterfassungssystem als Krankentage eingetragen, obwohl KOR B....... davon ausging, dass diese nicht anerkannt werden dürften. An den beiden Folgetagen (22. und 23. Juli 2014) verrichtete der Beklagte seinen Dienst nach Dienstplan. Am 24. und 25. Juli 2014 meldete er sich wiederum nach geplantem Dienstbeginn mittels SMS krank und legte am 28. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In einer SMS vom 24. Juli 2014 teilte der Beklagte u. a. mit: „Da das Thema Karenz im noch Raum steht wähle ich den sicheren Weg und gehe zum Doc.“ Am Montag, den 28. Juli 2014 verrichtete er seinen Dienst. Am Dienstag, den 29. Juli 2014, kündigte er ca. eineinhalb Stunden nach geplantem Dienstbeginn ein späteres Erscheinen an, was aber nicht erfolgte. Am 30. Juli 2014 zeigte er mehr als drei Stunden nach geplantem Dienstbeginn eine ärztliche Krankschreibung an und teilte mit, dass er am Folgetag nach einem Arztbesuch auf der Dienststelle erscheinen wolle. Dem entsprechend trat er den Dienst am Donnerstag, dem 31. Juli 2014, um 11.45 Uhr an und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 29. und 30. Juli 2014 ein. Nachdem der Beklagte am Freitag, den 1. August 2014, nicht wie geplant zum Dienst erschienen war, teilte er einem Kollegen gegen 10.50 Uhr unter Verweis auf eine entsprechende mündliche Information vom Vortag mit, dass er einer Auswertung einer ärztlichen Untersuchung vom Vortag beigewohnt habe. Danach trat er gegen 11.30 Uhr den Dienst an. Am 4. August 2014 wurde dem Beklagten der Bescheid des Präsidenten der Polizeidirektion Z...... vom 31. Juli 2014 ausgehändigt, mit dem ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde. Die Maßnahme wurde mit dem Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens des wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und der verspäteten Krankmeldung und Vorlage von Krankenscheinen begründet. Der Präsident der Polizeidirektion Z...... leitete deshalb mit Verfügung vom 19. August 2014, zugestellt am 29. August 2014, das verfahrensgegenständliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beklagten mit Bescheid vom 6. November 2014 unter Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes. Am 23. April 2015 wurde der Beklagte über die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung und die Möglichkeit informiert, den Personalrat zu beteiligen, die er nicht nutzte. 17 18 19

10 Bereits anlässlich der Übergabe des Bescheids über das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte am 4. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass er nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens die ständige Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Hieran hielt er im Disziplinarverfahren fest und äußerte, dass der Revierleiter anlässlich der Übertragung der neuen Aufgabe mitgeteilt habe, dass nunmehr „alles wieder o. K.“ sei. In seiner Anhörung vom 12. November 2014 gab der Beklagte an, ihm sei noch gegenwärtig, dass in der Einleitungsmitteilung zum ersten Disziplinarverfahren das Verbot der Karenztage und das Gebot des Aufsuchens des polizeiärztlichen Diensts festgehalten gewesen sei. Weder in der Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 noch anlässlich der Aushändigung derselben sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Anordnung fortgelte. KOR B....... habe vielmehr erklärt, dass er sich freue, dass die disziplinarischen Maßnahmen gegen ihn abgeschlossen seien. Dieser habe auch - wohl im Gespräch vom 24. Juni 2014 anlässlich der Aufgabenerweiterung zum 1. Juli 2014 - erwähnt, mit seiner Arbeit zufrieden zu sein. KOR B....... habe die Aufgabenerweiterung auch damit begründet, dass keine disziplinarischen Maßnahmen mehr gegen ihn anhängig seien. Das Referat Recht und Personal sei nach Angaben des KOR B....... in die Entscheidung zur Aufgabenerweiterung eingebunden gewesen. In keinem Fall der Einreichung von Krankenscheinen bzw. der Abrechnung von Karenztagen habe es die Reaktion gegeben, dass dies nicht möglich sei. Allerdings habe er vom 7. bis 9. Juli 2014 Karenztage eingereicht und dies so im Dienstzeitnachweis vermerkt. Nach Wiederaufnahme des Dienstes nach erneuter Krankschreibung (wohl am 26. Juli 2014) habe er bei Einsicht in das Arbeitszeiterfassungssystem bemerkt, dass die Karenztage mit der Bemerkung „keine Anerkennung von Karenztagen“ geändert worden seien. Mit wem er darüber und der Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst gesprochen habe, wisse er nicht. Selbstredend sei es für ihn „und alle anderen an diesem Verfahren Beteiligten klar nachvollziehbar, dass (er) bei Kenntnis der nach wie vor bestehenden Festlegungen zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst und der Karenztage niemals anders gehandelt hätte.“ Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er mit seinem Verhalten wiederum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben sei, gab er zur Antwort, dass er anders gehandelt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sein Verhalten falsch sein würde. Am 16. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht Dresden eine Disziplinarklageschrift mit dem Briefkopf der Polizeidirektion Z...... vom 11. Juni 2015 ein, die vom damaligen Polizeipräsidenten nicht handschriftlich unterzeichnet war, sondern nur mit dessen 20 21

11 Namen in Maschinenschrift abschließt. Darin wird dem Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorgeworfen, jeweils vorsätzlich  dem Dienst am 13. März 2014, vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 7. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 und vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 (an 34 Tagen) insgesamt und am 11. März 2014, 20. Mai 2014, 21. Juli 2014, 31. Juli 2014 und 1. August 2014 (an fünf Tagen) für mehrere Stunden unerlaubt ferngeblieben zu sein sowie  vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 10. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 sowie vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014, d. h. insgesamt für 30 Arbeitstage privatärztliche Atteste vorgelegt zu haben, obwohl ihm dies mit Weisung vom 15. Juni 2011 untersagt und aufgegeben worden sei, jede Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Bei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Juni 2015 wurde der - erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene - Beklagte darauf hingewiesen, dass binnen zwei Monaten wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu rügen und Beweisanträge zu stellen sind. Ein Hinweis, dass in dieser Frist auch Mängel der Disziplinarklageschrift zu rügen sind, wurde nicht erteilt, jedoch der Gesetzeswortlaut des § 56 SächsDG beigefügt. Nach einer Hinweisverfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer mit Fristsetzung ging beim Verwaltungsgericht am 20. September 2017 per Fax und am 21. September 2017 im Original eine mit „ENTWURF“ überschriebene, bis dahin bei Gericht nicht aktenkundige behördliche Verfügung vom 11. Juni 2015 ein, die unter „1.“ verfügt „Schreiben an: … Verwaltungsgericht Dresden …“ und sodann wortgleich diejenige Disziplinarklageschrift enthält, die bereits am 16. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen war. In der Verfügung ist die Disziplinarklageschrift vom damals als Leiter der Polizeidirektion Z...... amtierenden Polizeipräsidenten handschriftlich unterzeichnet. Sie enthält unter „2.“ und „3.“ die Anweisungen „Versand gegen EB“ und „z. d. A.“. Das beigefügte Begleitschreiben der Sachbearbeiterin Recht der Polizeidirektion Z...... weist darauf hin, dass als Anlage das „Original des Entwurfes zur Klageerhebung vom 11.06.2015 nebst Unterschrift des damaligen Polizeipräsidenten“ beigefügt ist. 22 23

12 Nach dem gerichtlichen Hinweis an den Kläger, dass damit der Mangel der Disziplinarklageschrift geheilt sei, wurde dem Beklagten am 27. September 2017 das Telefax mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt, verbunden mit dem gleichen Hinweis auf § 56 SächsDG wie bei Zustellung der Disziplinarklageschrift am 23. Juni 2015. Die mündliche Verhandlung der Disziplinarkammer am 5. Dezember 2017 wurde ohne den Beklagten durchgeführt, der am 1. Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt hatte, wegen einer angebrochenen Rippe nicht reisefähig zu sein, aber ein entsprechendes ärztliches Attest erst nach der Verhandlung einreichte. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung endete zunächst mit dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird, und der Angabe „Ende: 10.50 Uhr“, ohne die Urteilsverkündung zu erwähnen. In der Gerichtsakte war nach diesem Protokoll der am 5. Dezember 2017 schriftlich abgefasste und von der Kammer unterzeichnete Tenor mit dem durch Paraphe des Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk „Verkündet 1113“ eingeheftet. Während des Berufungsverfahrens wurde das Protokoll nach Anhörung der Beteiligten vom Vorsitzenden der Disziplinarkammer am 22. August 2018 um den Satz ergänzt „Nach nichtöffentlicher Beratung und Wiederaufruf der Sache wird in Abwesenheit der Beteiligten um 11.13 Uhr die Urteilsformel, die der Niederschrift als Anlage beiliegt, durch Verlesung durch den Vorsitzenden verkündet.“ Die Beschwerde des Beklagten dagegen hat der Disziplinarsenat mit Beschluss vom 28. November 2018 - 6 E 449/18.D - verworfen. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat den Beklagten mit Urteil vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ausgeführt, es habe ohne den Beklagten verhandelt und entschieden werden können, da er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Die telefonisch behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit habe er nicht rechtzeitig durch ärztliches Attest nachgewiesen, obwohl er bei dem Telefonat darauf hingewiesen worden sei. Hinderungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen. Aufgrund von Nachweisen, die erst nach Urteilsverkündung vorgelegt werden, könne die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden. Die Disziplinarklage sei zulässig, insbesondere schriftlich erhoben worden, da durch die Übermittlung der unterzeichneten Verfügung zur Disziplinarklageerhebung der Nachweis erbracht sei, dass die eingereichte Disziplinarklage nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte prozessuale Erklärung gewesen sei, die vom Präsidenten der Polizeidirektion Z...... herrühre und mit dessen Willen ans Gericht gelangt sei. In der Sache habe der Beklagte 24 25 26

13 gegen seine Dienstpflichten zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf, zur Ausführung dienstlicher Anordnungen Vorgesetzter und zum Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit auf Verlangen durch polizeiärztliches Attest verstoßen, indem er entgegen der unbefristet geltenden und bis 31. Juli 2014 weder widerrufenen noch sonst aufgehobenen Weisung vom 15. Juni 2011 für die angeschuldigten Fehlzeiten keine polizeiärztlichen Atteste über eine erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegt habe. Ihm falle dabei Vorsatz zur Last, weil angesichts seiner langjährigen Führungserfahrung in einem hohen Besoldungsamt und der Vorgeschichte (zahlreiche Personalgespräche, polizeiärztliche Untersuchungen und Ausdehnungen des ersten Disziplinarverfahrens bis 2013) seine Behauptung unglaubhaft sei, gedacht zu haben, die Weisung vom 15. Juni 2011 gelte nur bis zum Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens. Dass die nur privatärztlichen Atteste für die angeschuldigten Fehlzeiten zunächst unbeanstandet geblieben seien, ändere wegen deren verspäteter Vorlage nichts, auch nicht vor dem Hintergrund, dass trotz der Weisung vom 15. Juni 2011 solche schon früher akzeptiert worden seien. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sei nicht feststellbar, weil es für die meisten angeschuldigten Fehlzeiten privatärztliche Atteste und keine gegenteiligen amts- oder polizeiärztlichen Beurteilungen gebe. Jedoch führe die Nachweispflichtverletzung wegen der vorsätzlichen, anhaltenden Verstöße, der disziplinaren und besoldungsrechtlichen Vorahndungen sowie der besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit und -intensität zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegen das ihm am 9. Januar 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Februar 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerungen begründet. Sein Prozessbevollmächtigter gab im Schriftsatz vom 3. August 2020 an, seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zum Beklagten zu haben, weshalb er auch mit Blick auf die eingeholten polizeiärztlichen Gutachten ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beklagten befürchte und annehme, dass jener im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht „wohl eher nicht prozessfähig“ gewesen sei. In der Sache trägt der Beklagte vor, zur erstinstanzlichen Verhandlung, wie von ihm telefonisch deutlich gemacht, schwer erkrankt gewesen zu sein. Für die Disziplinarkammer habe deshalb Anlass bestanden anzunehmen, er könnte erkrankungsbedingt an der rechtzeitigen Attestvorlage gehindert sein, weshalb nicht habe einfach ohne ihn verhandelt werden dürfen. In erster Instanz sei nie schriftlich 27 28 29

14 Disziplinarklage erhoben worden, da ihm am 27. September 2017 nur die unbeglaubigte Kopie eines Faxes mit der Verfügung vom 11. Juni 2015 zugestellt worden sei, die ausdrücklich nur einen Klageentwurf enthalte. Eine Heilung im Berufungsverfahren durch die Zustellung der vom jetzigen amtlichen Vertreter des Polizeipräsidenten unterzeichneten Disziplinarklageschrift vom 17. September 2019 sei unmöglich. Dadurch ginge eine Tatsacheninstanz komplett verloren. Ihm sei nicht zuzumuten sich zu verteidigen, wenn keine Klage erhoben worden sei. Er habe erstinstanzlich nicht einmal Akteneinsicht genommen. Zudem sei die Disziplinarklageschrift zu unbestimmt. Sie stelle auf ein amts- statt ein polizeiärztliches Attest ab. Auch sei das erstinstanzliche Urteil trotz der Ankündigung nicht verkündet worden, wie die protokollierte Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr zeige. Eine wirksame Protokollberichtigung liege nicht vor, da sie keine Protokollergänzung umfasse. Nach Schließung der Sitzung um 10:50 Uhr sei ein gesondertes Verkündungsprotokoll nötig gewesen. Die spätere Zustellung des Urteils heile den Mangel nicht. Verwunderlich sei auch, dass es zwei Protokolle in der Akte gebe, eines auf einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt und danach eine Leseabschrift, die nach Beurkundung der Urkundsbeamtin vom Tonträger übertragen worden sei. Schließlich fehle auf der übersandten Urteilskopie der Verkündungsvermerk. In der Sache sei das Disziplinarmaß schon mangels unerlaubten Fernbleibens vom Dienst deutlich zu hoch. Vorsatz werde ihm nur unterstellt. Die Weisung vom 15. Juni 2011 sei unwirksam, da sie, insbesondere bezüglich ihrer Dauer, zu unbestimmt sei. Aus ihr ergebe sich nicht, dass er seine Dienstpflichten verletze, wenn er dagegen verstoße. Er sei entgegen der Darstellung des Revierleiters bei Übergabe der Disziplinarverfügung am 10. März 2014 nicht über den Fortbestand der Weisung vom 15. Juni 2011 informiert worden, auch nicht später, obwohl er privatärztliche Atteste vorgelegt habe, sondern erst am 4. August 2014, so dass er geglaubt habe, die Weisung sei seit 10. März 2014 erledigt. Die Aktenlage dazu sei widersprüchlich und unklar. Beim Polizeiarzt könne er wegen der nötigen Anreise und mangels Sprechstunde nur schwer vorstellig werden. Zudem habe seine Hausärztin bestätigt, dass er damals erkrankungsbedingt zur bewussten Reflexion seiner Dienstpflichten nicht fähig und zudem nicht reisefähig gewesen sei. Mangels wirksamer Disziplinarklage liege ein Verwertungsverbot wegen Zeitablaufs für die disziplinarverschärfend berücksichtigte Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 vor. Der Beklagte beantragt, 30

15 das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich der Disziplinarkammer an und trägt ergänzend vor, die Disziplinarklage sei schriftlich erhoben worden, was durch die übermittelte Verfügung zu deren Erhebung belegt werde, die zeige, dass die Unterzeichnung nur versehentlich unterblieben und sie nicht unbeabsichtigt in den Verkehr gebracht worden sei. Unerheblich sei, dass der Polizeipräsident bei der Vorlage seiner Verfügung an das Gericht 2017 nicht mehr im Amt gewesen sei. Es entspreche allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der die Schlusszeichnung vornehmende Dienstvorgesetzte vor der Fertigung der Reinschrift den Entwurf einer Disziplinarklage, wie hier, unterzeichne, weil er darin manchmal noch Änderungen vornehme, die in die Reinschrift einfließen sollen. Die mündliche Verhandlung erster Instanz sei ordnungsgemäß geladen und durchgeführt worden. Der Beklagte sei telefonisch darauf hingewiesen worden, seine Verhinderung durch ärztliches Attest nachweisen zu müssen. Da er das nicht rechtzeitig getan habe, sei die Verhandlung durchzuführen gewesen. Ein Verwertungsverbot trete nicht vor unanfechtbarem Abschluss des am 29. August 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens ein. Im Berufungsverfahren wurde dem Kläger durch Senatsbeschluss vom 27. August 2019 Gelegenheit gegeben, eine vom zuständigen Polizeipräsidenten unterzeichnete Disziplinarklageschrift einzureichen. Hierauf ging am 17. September 2019 eine unterschriebene, derjenigen vom 11. Juni 2015 entsprechende Klageschrift ein. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Oktober 2019 hatte der Senat das Urteil der Disziplinarkammer vom 5. Dezember 2017 geändert und die Disziplinarklage abgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei mangels Einhaltung der Schriftform eine wirksame Disziplinarklage nicht eingereicht worden und eine Nachholung der Schriftform im Berufungsverfahren nicht möglich. Auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - (BVerwGE 168, 74-86) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur 31 32 33 34

16 anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat fehlerhaft aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Eine solche Entscheidung ist nur zulässig, wenn das Verfahren zur Beseitigung eines Mangels durch Aufhebung des dieses Verfahren in Gang setzenden Beschlusses beendet ist (BVerwG a. a. O., juris Rn. 16; 30). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall ein Grund für die Einleitung des Mängelbeseitigungsverfahrens nicht vorgelegen hat. Der wesentliche Mangel des Disziplinarklageschrift, das Fehlen der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG erforderlichen Schriftform, war bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Vorlage des vollständigen Originals der Verfügung der Polizeidirektion vom 11. Juni 2015 beseitigt worden (BVerwG a. a. O., juris Rn. 33). Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat der Senat im fortgeführten Verfahren den Beschluss vom 27. August 2019 aufgehoben. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 11. März 2021 zurückgewiesen. Am 30. April 2021 hat der Senat erneut über die Berufung des Beklagten mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil der Disziplinarkammer ist gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. 1. Der von seinem Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich aufgeworfenen Frage nach einer Erkrankung des Beklagten, ist nicht weiter nachgehen. Zwar muss von Amts wegen geklärt werden, ob ein Verfahrensbeteiligter verfahrens- bzw. prozessfähig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte vernünftigerweise zu Zweifeln Anlass geben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2012 - 2 B 137.11 -, juris Rn. 9). Solche Anhaltspunkte liegen aber nicht vor. Allein der Umstand, dass der Beklagte auf Versuche der 35 36 37 38 39

17 Kontaktaufnahme seines Prozessbevollmächtigten nicht reagiert hat, bietet keinen Anlass, an seiner Geschäftsfähigkeit und damit auch Prozessfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2012 a. a. O.) zu zweifeln, zumal die vom Prozessbevollmächtigten angeführten polizeiärztlichen Gutachten die Dienstfähigkeit des Beklagten bescheinigt hatten. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2021 ergaben sich keine weiteren Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung des Beklagten. Sein Prozessbevollmächtigter hat eine solche im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auch nicht mehr geltend gemacht. 2. Der Disziplinarsenat ist aufgrund der erst am 22. August 2018 erfolgten Protokollierung der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 5. Dezember 2017 nicht gehindert, auf die Berufung des Beklagten eine eigene Sachentscheidung treffen. Insbesondere musste die Sache nicht unter deklaratorischer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an die Disziplinarkammer zurückgegeben werden. Bei dem abzuändernden Urteil der Disziplinarkammer handelt es sich nicht um ein Nicht- oder Scheinurteil, welches deklaratorisch unter Rückgabe der Sache aufzuheben wäre (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 3. Juli 2020 - 311 S 78/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ein solches Nicht- oder Scheinurteil, in der Sache ein bloßer Urteilsentwurf, liegt vor, wenn eine angekündigte Urteilsverkündung gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 VwGO nicht erfolgt und gleichwohl ein schriftliches Urteil (§ 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO) den Beteiligten gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugestellt wird. Die Beachtung der für die Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 3 SächsDG, § 105 VwGO, § 165 Satz 1 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. LG Hamburg, a. a. O., Rn. 3 m. w. N.). In Bezug auf den vorliegenden Fall hat der Senat in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 11. Oktober 2019 ausgeführt: „Eine wirksame Verkündung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das am 22. August 2018 berichtigte Protokoll der Disziplinarkammer nachgewiesen (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO). Dagegen ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Fälschung des Protokolls gibt es nicht. Sie werden vom Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Die Beweiskraft hindernde äußere Mängel des Protokolls (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 419 ZPO) sind nicht ersichtlich. 40 41 42

18 Die Verkündung eines Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgt grundsätzlich öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) und in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Der Begriff „Termin“ ist dabei gleichbedeutend mit „Sitzung“, die sämtliche am gleichen Tage zur Verhandlung anstehenden Streitsachen umfasst. Eine Verkündung sämtlicher Urteile am Ende der Sitzung liegt deshalb ebenso im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensregelung wie eine Urteilsverkündung nach Abschluss jeder einzelnen oder einer Gruppe von mehreren Sachen (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965 - V C 158.63 -, juris Rn. 17). Somit ist unschädlich, dass die mündliche Verhandlung (nicht die Sitzung) der Disziplinarkammer vorliegend um 10:50 Uhr mit dem Beschluss geschlossen wurde, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird. Denn ausweislich des Nachtrags zum Protokoll vom 22. August 2018 wurde anschließend von der Disziplinarkammer nichtöffentlich beraten und sodann die Sache - wie der Überschrift des Nachtrags entnommen werden kann - öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG) wieder aufgerufen und um 11:13 Uhr das der Niederschrift als Anlage beiliegende Urteil durch Verlesung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) durch den Vorsitzenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 136 Abs. 4 ZPO) verkündet. Dass dies in Anwesenheit der gesamten Kammer und nicht nur des protokollierenden Vorsitzenden erfolgte, ergibt sich aus der Besetzung des Gerichts eingangs der Sitzungsniederschrift. Es handelte sich bei dem Beschluss, dass die Entscheidung nach der Beratung verkündet wird, somit nicht um die Bestimmung eines Verkündungstermins gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Vielmehr liegt ein einziges Protokoll über die Sitzung der Disziplinarkammer am 5. Dezember 2017 vor, in der die mündliche Verhandlung durchgeführt und geschlossen sowie anschließend nach Wiederaufruf der Sache in derselben Sitzung das Urteil vor der gesamten Disziplinarkammer verkündet wurde, d. h. im selben Termin, in dem auch die Verhandlung geschlossen wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Soweit zu § 310 ZPO angenommen wird, dafür dürfe die mündliche Verhandlung nicht geschlossen werden, weil sonst doch ein gesonderter Verkündungstermin vorliege (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 310 Rn. 3), so ist das angesichts der zitierten Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1965, a. a. O.) auf § 116, § 117 Abs. 4 VwGO nicht übertragbar. Anschließend wurde der von allen Kammermitgliedern unterzeichnete Urteilstenor (die Anlage zum Protokoll) der Geschäftsstelle übermittelt und erst nachträglich das abgefasste Urteil der Geschäftsstelle übergeben. Auch dies ist prozessordnungsgemäß (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

19 Dass hier zwei Protokolle existieren, wie der Beklagte behauptet, ist unrichtig. Vor dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Originalprotokoll ist in der Gerichtsakte lediglich das nur teilwiese ausgefüllte und nicht unterschriebene Formular eines Protokolls eingeheftet. Das unterzeichnete Protokoll selbst ist umfassender und wurde somit erkennbar teilweise vorläufig schriftlich und teilweise vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet, wie auch der Übertragungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf dem unterzeichneten Protokoll ausweist. Dies ist prozessual ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 105 VwGO i. V. m. § 160a Abs. 1 ZPO). Der fehlende Verkündungsvermerk auf dem Urteil (§ 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO) ist für die Wirksamkeit des Urteils bedeutungslos. Sein Fehlen auf der dem Beklagten übersandten beglaubigten Abschrift des Urteils macht die Urteilszustellung nicht unwirksam (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Febr. 2019, § 117 Rn. 28; W.-R- Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 117 Rn. 28).“ Hieran hält der Senat weiter fest. Die Regelung des § 3 SächsDG i. V. m. § 144 Abs. 6 VwGO, wonach das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Beweiskraft des Protokolls rechtlich nicht beurteilt, sondern ausdrücklich der erneuten Beurteilung des Senats zugewiesen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., juris Rn. 45). Hingegen lässt der Senat offen, ob die Protokollberichtigung außerhalb des Zeitrahmens von fünf Monaten rechtmäßig ist (anders noch: Senatsurt. v. 11. Oktober 2019 - 12 A 184/18.D -, juris Rn. 32 f.). Eine rechtswidrige nachträgliche Protokollierung der Verkündung hätte jedenfalls nicht zur Folge, dass die Sache zwingend an die Disziplinarkammer zurückzugeben wäre. Selbst im zivilrechtlichen Verfahren ist - anders als in den Fällen, in denen eine Verkündung gar nicht stattgefunden hat - in einem Fall, wie dem vorliegenden, in dem die Verkündung stattgefunden hat, aber erst nach Ablauf von fünf Monaten protokolliert wurde, im anhängigen Berufungsverfahren eine Sachprüfung durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 -, BGHZ 172, 298-315, juris Rn. 6, 9, 10, 13). Dies muss erst recht für den Verwaltungsprozess gelten, in dem die Grundlage der Fünf-Monats-Frist, § 517 ZPO (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 11. Oktober 2019 a. a. O., juris Rn. 33), wegen der Spezialregelung aus § 3 SächsDG i. V. m. §§ 124 ff. VwGO nicht zur Anwendung kommt. Es kann daher dahinstehen, ob in Disziplinarsachen auch das besondere Beschleunigungsgebot aus 43 44

20 § 4 SächsDG (inhaltsgleich mit § 4 BDG) in einem solchen Fall eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gebietet. 3. Die Berufung hat Erfolg, weil das Dienstvergehen des Beklagten eine Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG nicht rechtfertigt (b) und der Erlass einer anderen - milderen - Disziplinarmaßnahme aus Rechtsgründen ausscheidet (a). a) Als mildere Disziplinarmaßnahme käme für den Beklagten als Ruhestandsbeamten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 SächsDG nur die Kürzung des Ruhegehalts in Betracht. Einer solchen Maßnahme steht jedoch das Disziplinarmaßnahmeverbot aus § 15 Abs. 2 SächsDG entgegen. Gegen Ruhestandsbeamte können als Disziplinarmaßnahme nur die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden (§ 5 Abs. 2 SächsDG). Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf gemäß § 15 Abs. 2 SächsDG eine Kürzung des Ruhegehaltes nicht mehr ausgesprochen werden. Unabhängig davon, wie das Verhalten des Beklagten rechtlich zu würdigen ist (dazu siehe unten), hat der Beklagte ein Dienstvergehen spätestens am 4. August 2014 mit der Aushändigung des Bescheids des Präsidenten der Polizeidirektion Z...... vom 31. Juli 2014, durch den ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde, vollendet. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 19. August 2014 wurde die Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG mit der Folge des Neubeginns des Fristenlaufs unterbrochen (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 12). Eine weitere Unterbrechung der Frist des § 15 Abs. 2 SächsBDG ist innerhalb der folgenden drei Jahre nicht eingetreten, auch eine Hemmung des Fristenlaufs nach § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG ist nicht erfolgt. Zwar hat die Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 15 Abs. 4 SächsDG eine Unterbrechung der Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG zur Folge, auch wird die Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG gehemmt. Die vom Kläger am 16. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht eingereichte Disziplinarklage konnte diese Wirkungen wegen des 45 46 47 48 49 50

21 Formmangels aber nicht zeitigen. Die ohne Einhaltung der Schriftform erhobene Disziplinarklage führte weder zur Unterbrechung der Frist für ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs noch hemmte das auf diese Weise eingeleitete gerichtliche Verfahren den Zeitablauf für ein Disziplinarmaßnahmeverbot. Die spätere Heilung des Schriftformmangels der Disziplinarklage wirkte nur ex nunc und konnte das durch Zeitablauf eingetretene Disziplinarmaßnahmeverbot nicht mehr ungeschehen machen. Hinsichtlich des Unterbrechungstatbestands „Erhebung der Disziplinarklage“ des § 15 Abs. 4 SächsDG folgt das Erfordernis einer formgerechten Klageerhebung bereits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben. Diesen Anforderungen war der Kläger nach den für den Disziplinarsenat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2015 noch nicht nachgekommen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 35). Erst die am 20. September 2017 - und damit nach Ablauf von drei Jahren nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens - beim Verwaltungsgericht erfolgte Vorlage des Originals der Verfügung konnte zur Wirksamkeit der Klageerhebung führen (BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 37, 42). Diese Klageerhebung hatte keine Rückwirkung dergestalt, dass die Klage als bereits am 16. Juni 2015 erhoben gelten kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Umstände, welche die Wahrung der Schriftform im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung dokumentieren, innerhalb von laufenden Fristen zu Tage treten, um diese Fristen zu wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2010 - 3 C 21.09 -, BVerwGE 137, 58-74, juris Rn. 15). Die Vorlage des Verfügungsoriginals hätte daher bis zum Ablauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 SächsDG erfolgen müssen, um die Unterbrechungswirkung des § 15 Abs. 4 SächsDG zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 38; Beschl. v. 4. September 2003 - 8 B 109.03 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 -, juris Rn. 4). War die Disziplinarklage demnach bis zum Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 SächsDG noch nicht i. S. d. § 53 Satz 1 SächsDG erhoben, konnte in dieser Zeit auch die Rechtshängigkeit nach § 3 SächsDG, § 90 Satz 1 VwGO noch nicht eintreten. Nur eine wirksame Klageerhebung kann die Hemmungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG auslösen (vgl. zu § 204 BGB: OLG Hamm, Urt. v. 23. November 2010 - 34 U 157/07 -, juris Rn. 78; Grothe, in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 21). Demzufolge lag auch der Hemmungstatbestand „gerichtliches Disziplinarverfahren“ nach § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsDG nicht vor. Dem steht die 51 52

22 Heilungsmöglichkeit des § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG nicht entgegen, wonach das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift, eine Frist setzen kann. Die Nachholung der Schriftform wirkt auch für den Hemmungstatbestand nur ex nunc (vgl. zu § 204 BGB: Meller-Hannich, in: beck-online Großkommentar, BGB, Stand: 1. März 2021, § 204 Rn. 29). Dies gilt insbesondere für das Mängelbeseitigungsverfahren nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SächsDG. Der Beseitigung eines wesentlichen Mangels dürfen nämlich keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 5). Die schutzwürdigen Interessen des Beamten sind nur dann gewahrt, wenn die Mängelbeseitigung nur für das fortgeführte Verfahren gilt und keine Rückwirkung aller Rechtsfolgen beansprucht. b) Das dem Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst gebietet im konkreten Fall nicht die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG. Der Beklagte ist dem Dienst am 13. März 2014, vom 22. April 2014 bis 19. Mai 2014, vom 7. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 und vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014 (an 34 Tagen) insgesamt und am 11. März 2014, 20. Mai 2014, 21. Juli 2014, 31. Juli 2014 und 1. August 2014 (an fünf Tagen) für mehrere Stunden ungenehmigt ferngeblieben. Er hat damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Vorwurf, bezüglich 30 Fehltagen gegen die Anordnung verstoßen zu haben, jede Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch Vorlage eines polizeiärztlichen Attests nachzuweisen, ist nicht hingegen berechtigt. aa) Der Beklagte ist an o. g. Tagen ohne Genehmigung bewusst nicht zum Dienst erschienen oder hat den Dienst verspätet angetreten, so dass er am 11. und 13. März 2014 entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. und an den übrigen o. g. Tagen entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG vorsätzlich ungenehmigt vom Dienst ferngeblieben ist. aaa) Es kann dahinstehen, ob die Dienstfähigkeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 33; Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10/05 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. Januar 2017 - 6 A 9/16.D -, juris Rn. 41 m. w. N.) oder die Dienstunfähigkeit ein Rechtfertigungsgrund des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 2003 - 1 DB 53 54 55 56

23 1.03 -, juris Rn. 5; beides annehmend: BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 17). Jedenfalls ist für den Zeitraum vom 11. März 2014 bis einschließlich 1. August 2014 von der Dienstfähigkeit des Beklagten auszugehen, weil er dem Kläger eine Dienstunfähigkeit nicht entgegenhalten kann. Der Kläger hat dem Beklagten unter dem 15. Juni 2011 schriftlich aufgegeben, jede Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch Vorlage eines polizeiärztlichen Attests nachzuweisen. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit der Krankmeldung ohne ärztliches Attest verwehrt und ihm wurde mitgeteilt, dass privatärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht mehr akzeptiert werden würden. Diese gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 20), enthielt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 SächsBG a. F. (jetzt: § 71 Abs. 2 Satz 1 SächsBG) das Verlangen des Dienstherrn, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen und sich von einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SächsBG a. F.). Diese Anordnung konkretisiert in einer solchen Konstellation in entscheidender Weise die Pflichten des Beamten. Kommt er einer solchen - wirksamen - Anordnung nicht nach, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit wegen Krankheit für diesen Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst „nicht entgegenhalten“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 20). So liegt der Fall des Beklagten. Dieser ist der ihm ausdrücklich aufgegebenen Nachweispflicht für den Zeitraum ab dem 11. März 2014 bis zum 1. August 2014 an den oben genannten Tagen nicht nachgekommen. Das hat zur Folge, dass er für diesen Zeitraum seines Fernbleibens nicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SächsBG a. F./§ 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SächsBG einwenden kann, er sei erkrankt und damit dienstunfähig gewesen. Die Anordnung vom 15. Juni 2011 war an den o. g. Fehltagen noch wirksam, insbesondere hatte sie sich nicht am 10. März 2014 durch die Aushändigung der Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 erledigt. Die unter dem 15. Juni 2011 aufgegebene Nachweispflicht stand weder unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des vormaligen Disziplinarverfahrens noch war ihr Bestand sonst in rechtlich erheblicher Weise an die Durchführung des ersten oder überhaupt eines Disziplinarverfahrens geknüpft. Das Verlangen nach dem Nachweis einer Erkrankung war keine verfahrensrechtliche Maßnahme des ersten Disziplinarverfahrens. Eine Verbindung zum vormaligen Disziplinarverfahren bestand nur insoweit, als Handlungen des Beklagten, die Grundlage des Disziplinarverfahrens waren, auch die 57 58

24 beamtenrechtliche Weisung zum besonderen Nachweis von Erkrankungen ausgelöst haben und insoweit, als dass Zuwiderhandlungen gegen die Weisung vom 15. Juni 2011 bereits Gegenstand des zuvor geführten Disziplinarverfahrens waren. Sonstige Wirksamkeitshindernisse haften der Weisung vom 15. Juni 2011 ebenfalls nicht an. Sie leidet insbesondere nicht an schweren zur Unverbindlichkeit führenden Mängeln i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG. Dem Beklagten wurden auch hinreichend bestimmt seine Pflichten im Zusammenhang mit einer angenommenen Dienstunfähigkeit wegen Krankheit mitgeteilt. Er wurde sogar - ohne dass hierfür eine besondere Pflicht des Dienstherrn bestand - auf disziplinarrechtliche Konsequenzen von Zuwiderhandlungen hingewiesen. Die Wirkungsdauer der Anordnung „bis auf Weiteres“ war dahingehend zu verstehen, dass sie für unbestimmte Zeit, bis zu ihrer etwaigen Aufhebung gelten soll. Eine solche Aufhebung war nicht erfolgt, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen akzeptiert hatte. Durch die wiederholten Hinweise auf die Anordnung vom 15. Juni 2011 im ersten Disziplinarverfahren und durch das Schreiben vom 18. November 2013, in welchem dem Beklagten mitgeteilt worden war, dass die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18. September 2013 bis 4. Oktober 2013 letztmalig anerkannt würden und er sich ab sofort wieder an die Weisung vom 15. Juni 2011 zu halten habe, hatte der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigung privatärztlicher Atteste nicht von einem Rechtsetzungswillen in Bezug auf eine Aufhebung der Weisung vom 15. Juni 2011 begleitet waren. bbb) Das unerlaubten Fernbleiben vom Dienst an den o. g. Fehltagen erfolgte durch den Beklagten vorsätzlich. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten über seine Dienstleistungspflicht ist für die Qualifizierung seines Dienstvergehens als vorsätzlich nicht von Bedeutung. Ein Irrtum des Beamten über seine Pflicht zur Dienstleistung entlastet ihn nur, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 23). Dies war hier nicht der Fall. Fahrlässig handelt ein Beamter in Bezug auf seine Anwesenheitspflicht im Dienst, wenn er darauf vertraut dienstunfähig zu sein, bei zumutbarer Selbsteinschätzung 59 60 61 62 63

25 seines gesundheitlichen Zustands aber hätte erkennen müssen, zur - wenn auch eingeschränkten - Dienstausübung in der Lage zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - juris Rn. 57). Ein Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit" dagegen bedingt vorsätzlich, wenn er ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 2008 - 2 B 1.08 - juris Rn. 5 m. w. N.). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Beamte mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2007 - 2 WD 19.06 -, juris Rn. 34; Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 26). Wie oben dargestellt, hatte der Kläger mit der Anordnung vom 15. Juni 2011 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen der Beklagte wegen einer Erkrankung von der Dienstleistungspflicht befreit ist. Diese Bedingungen hat der Beklagte nicht eingehalten und ist damit bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 28). Die Migräne, welche der Beklagte als Grund für seine Dienstabwesenheit vorgebracht hatte, stand der billigenden Inkaufnahme der zumindest eingeschränkten Dienstfähigkeit nicht entgegen. Dies geht bereits aus seiner Einlassung im Disziplinarverfahren hervor, in der er die Möglichkeit und Fähigkeit zu einer anderweitigen Handlung hervorgehoben und sich lediglich auf den Irrtum über den Umfang seiner Verpflichtungen berufen hatte. Dem Beklagten war die Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, soweit keine Dienstunfähigkeit nachgewiesen oder andere rechtliche wirksame Hinderungsgründe vorliegen, leicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 30). Dem Beklagten war nach Überzeugung des Senats auch die bewusste Reflexion seiner Dienstpflichten möglich, was insbesondere durch seine vielfältige Kommunikation zu den jeweiligen Abwesenheiten verdeutlicht wird. Bei der erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptung der tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Polizeiarzt aufzusuchen, handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um eine Schutzbehauptung. Der Bescheinigung seiner Hausärztin vom 6. April 2018, nach der der Beklagte im fraglichen Zeitraum unmittelbar nach seinen Erkrankungen reiseunfähig gewesen sei und sich nicht dem polizeiärztlichen Dienst 64 65 66

26 hätte vorstellen können, kommt ebenso wenig Gewicht zu, wie den von ihr ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Beklagte bereits im Jahr 2014 eingereicht hatte. Diese privatärztlichen Atteste erfüllen nicht die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit, nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 -, juris Rn. 38). Maßgeblich ist vielmehr das zu Beginn des fraglichen Zeitraums erstattete polizeiärztliche Gutachten vom 19. März 2014, mit welchem dem Beklagten die Dienstfähigkeit bescheinigt worden war. Nachdem ein erstes polizeiärztliches Gutachten aus dem Jahr 2011 bereits zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt war, wurden im zweiten polizeiärztlichen Gutachten zur Frage der Polizeidienstunfähigkeit vom 19. März 2014 wiederum keine Erkrankungen festgestellt, die zu Einschränkungen für den Dienst führen würden. Dieser medizinischen Beurteilung des Polizeiarztes käme selbst dann Vorrang gegenüber den privatärztlichen Bescheinigungen zu, wenn diese im Mindestmaß nachvollziehbar wären, da weder begründete Zweifel an der Sachkunde des Polizeiarztes bestehen noch dessen medizinische Beurteilung auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen beruht. Das Gutachten ist zudem in sich stimmig und nachvollziehbar. Es korrespondiert insbesondere mit dem Entlassungsbericht zur Rehabilitationsmaßnahme aus dem Jahr 2011 und den Ergebnissen der weiteren polizeiärztlichen Untersuchungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 34; Urt. v. 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 36). Bei der vom Beklagten behaupteten Migräne handelte es sich um dasjenige Leiden, welches Gegenstand der polizeiärztlichen Begutachtung war, so dass sich die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht auf eine Neuerkrankung bezogen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 38). Ausgehend vom Inhalt dieses Gutachtens bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Veranlassung, vom Entfallen seiner Dienstfähigkeit auszugehen. Unabhängig davon hätte es dem Beklagten wegen seiner Zweifel an der eigenen Reisefähigkeit oblegen, den Polizeiarzt zumindest telefonisch zu konsultieren und mit diesem das weitere Vorgehen bzgl. der Feststellung der vermeintlichen Dienstunfähigkeit abzustimmen. ccc) Der Disziplinarsenat ist nicht gemäß § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO gehindert, von einem vorsätzlichen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst auszugehen, auch wenn die Disziplinarkammer ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst durch den Beklagten abgelehnt und allein der Beklagte Berufung erhoben hat. Das in § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO enthaltene Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf die Rechtsfolge - hier die Art und ggf. Ausgestaltung der Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 SächsDG (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, a. a. O., § 5 Rn. 4) -, nicht jedoch auf die 67

27 Begründung derselben (vgl. Rudisile, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 129 Rn. 6; zum Strafprozess [§ 331 Abs. 1; § 358 Abs. 2 StPO]: BGH, Urt. v. 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16 -, juris Rn. 19 m. w. N.). bb) Neben dem vorsätzlichen Fernbleiben vom Dienst liegt kein Fall des vorsätzlichen (oder fahrlässigen) Weisungsverstoßes (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) im Hinblick auf die Anordnung vor, die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Ist der Beklagte für den Zeitraum vom 11. März 2014 bis einschließlich 1. August 2014 als dienstfähig anzusehen, konnte er in diesem Zeitraum nicht gleichzeitig gegen die Weisung verstoßen, die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ab dem ersten Krankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Zur Aktivierung dieser Pflicht bedürfte es einer dem Dienstherrn entgegenzuhaltenden Dienstunfähigkeit, die im Fall des Beklagten gerade nicht bestand. cc) Zwar kann das schuldhafte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst ein schweres Dienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG darstellen, welches wegen des Vertrauensverlusts des Dienstherrn oder der Allgemeinheit auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG) oder, wenn es sich zwischenzeitlich um einen Ruhestandsbeamten handelt, die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG) rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 21). Hier liegen aber besondere Umstände vor, die dem endgültigen Vertrauensfortfall und damit der Verhängung dieser Höchstmaßnahme entgegenstehen. Gemäß § 13 Abs. 1 SächsDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem 68 69 70 71

28 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 -, BVerwGE 148, 192-204, juris Rn. 39). aaa) Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. April 2021 - 2 B 2.21 -, juris Rn. 8). Dieses Gewicht ist im vorliegenden Fall beachtlich. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2003 - 2 C 49.02 - juris Rn. 19; Urt. v. 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 34 und Urt. v. 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117-139, juris Rn. 22). Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (BVerwG, Urt. v. 22. April 1991 - 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78- 86, juris Rn. 99 m. w. N.; Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 42; Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 35; Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., Rn. 21). Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F./ § 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist danach regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß 72 73 74

29 an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 7. November 1990 - 1 D 33.90 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Urt. v. 22. April 1991 a. a. O.; Urt. v. 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, juris Rn. 54 f.; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, juris Rn. 11; Urt. v. 12. November 2020 a. a. O., juris Rn. 22). Die dem Beklagten im hier geführten Disziplinarverfahren zur Last liegende Dauer des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit 34 vollständigen Tagen und 5 teilweisen Tagen betrifft einen Zeitraum von etwa eineinhalb Monaten (bei durchschnittlich 20 bis 23 Arbeitstagen). Diese Dauer kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst des Beklagten ab 11. März 2014 knüpfte unmittelbar an eine vorhergehende gleichartige Dienstpflichtverletzung (aufsummiert mehr als 55 Tage in den Jahren 2011 bis 2013) an, auf die der Kläger mit Disziplinarverfügung vom 7. März 2014, ausgehändigt am 10. März 2014, reagiert hatte. Insoweit hat der Beklagte über einen langen Zeitraum mit Beharrlichkeit seine Grundpflicht missachtet. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten mit polizeiärztlichem Gutachten vom 19. März 2014 - am 22. Mai 2014 ausgehändigt - seine Dienstfähigkeit nochmals vor Augen geführt worden war. bbb) Allerdings entfällt die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 51; Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 13; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56/18 -, juris Rn. 11). Ein solcher die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsDG) mildernder Entlastungsgrund, der auch auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Klägers und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 SächsDG) mildernden Einfluss hat, liegt hier vor. Der Beklagte befand sich nach der Überzeugung des Disziplinarsenats über die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 in einem Irrtum. Dabei kann dahinstehen, ob KOR B....... den Beklagten anlässlich der Aushändigung der Disziplinarverfügung vom 7. März 2014 am 10. März 2014 ausdrücklich auf die weitere Geltung dieser Weisung hingewiesen hatte. Weiterer Ermittlungen zum konkreten Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beklagten und KOR B....... am 10. März 2014 bedurfte es daher nicht. Denn der Beklagte hat bereits wenige Tage später, am 75 76 77

30 17. März 2014 in einem Gespräch mit KOR B....... und PHK R...... den Eindruck vermittelt, mit sich im Reinen zu sein und in Bezug auf die Fehlzeiten am 11. und 13. März 2014 durch die bloße Kontaktaufnahme und den Versuch derselben richtig gehandelt zu haben. Hinzu kommt, dass auch KOR B....... in seiner Zeugeneinvernahme zu seinem Schreiben vom 8. Mai 2014 angegeben hatte, dass ihm zugetragen worden sei, dass der Beklagte von der Erledigung der Weisung vom 15. Juni 2011 ausgehe. Auch die Reaktion des Beklagten auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und seine Einlassung im Disziplinarverfahren lassen auf das Vorhandensein des genannten Irrtums schließen. Zur Feststellung dieses Irrtums war der Senat nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere musste keine Vertagung mit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten zu einem weiteren Termin (§ 3 SächsDG i. V. m. § 125 Abs. 1, § 95 Abs. 1 VwGO) erfolgen. Für die Frage des Irrtums des Beklagten vor ca. sieben Jahren war es nicht angezeigt, sich einen Eindruck von seiner Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen (anders in Fällen der verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 -, juris Rn. 24). Die Umstände, die den Irrtum dokumentieren, sind aktenkundig und der Beklagte hat sich bereits im behördlichen Disziplinarverfahren auf den Irrtum berufen. Zudem ist auch der Kläger im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung einem beim Beklagten vorliegenden Irrtum nicht entgegengetreten. Er ist lediglich davon ausgegangen, dass es der Beklagte - schon wegen seiner dienstlichen Erfahrungen in der Personalführung - „hätte besser wissen müssen“. Dieser Irrtum, der zwar nicht die Dienstfähigkeit des Beklagten, aber sein korrektes Verhalten bei vermuteter Dienstunfähigkeit betrifft, kann bei der Bemessung angezeigten Disziplinarmaßnahme nicht außer Betracht bleiben, weil er dem Kläger bekannt war und es dem Kläger oblegen hatte, den Irrtum auszuräumen. Im Gegensatz dazu hat der Kläger den Irrtum des Beklagten unterhalten und genährt. So durfte KOR B....... ausweislich der Angaben des PHK R...... bereits am 17. März 2014 annehmen, dass seine eine Woche zurückliegenden etwaigen mündlichen Ausführungen zum Fortbestand der Weisung vom 15. Juni 2011 dem Beklagten seine Pflichten nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt haben. Dies hat den Revierleiter des Polizeireviers W..... jedoch nicht veranlasst, dem Beklagten seine Pflicht zur 78 79 80

31 Vorsprache beim polizeiärztlichen Dienst für Fälle der Krankheit nochmals in Erinnerung zu rufen. Zudem wusste KOR B....... eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2014 bei der Weiterleitung der privatärztlichen Atteste für den Zeitraum 22. April 2014 bis 6. Mai 2014 an den Personalverantwortlichen der Polizeidirektion, dass der Beklagte diese „im guten Glauben“ eingereicht hatte, auch wenn es für diesen keine Grundlage gab. Gleichwohl sahen weder KOR B....... noch der Personalverantwortliche Anlass, den Beklagten über seine Fehlvorstellung aufzuklären und auf diese Weise zu pflichtgemäßem Handeln zu veranlassen. Vielmehr berücksichtigte der Kläger die mittels privatärztlicher Atteste bescheinigten Fehlzeiten im Arbeitszeiterfassungssystem als Krankheitstage, so dass der Beklagte auch nach Wiederantritt des Dienstes von einer vermeintlichen Akzeptanz dieser Atteste ausgegangen ist. Diese Vorgehensweise des Klägers wiederholte sich in der Folgezeit, namentlich für die Zeiträume vom 10. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 sowie vom 24. Juli 2014 bis 30. Juli 2014. Insbesondere die Berücksichtigung der privatärztlich bescheinigten Fehltage (10. bis 18. Juli 2014) neben der Streichung der „Karenztage“ (7. bis 9. Juli 2014) für die durchgehende Abwesenheit des Beklagten vom 7. Juli 2014 bis 18. Juli 2014 muss als aktives Aufrechterhalten des Irrtums des Beklagten durch den Kläger angesehen werden. Für die Entscheidung über die gebotene Disziplinarmaßnahme darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass das Disziplinarverfahren ohne ersichtlichen Grund erst im August 2014 eingeleitet worden ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei Vorliegen von zureichenden tatsächliche Anhaltspunkten eines Dienstvergehens. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. November 2008 - 2 B 63.08 -, juris Rn. 10). Die Einleitungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG dient auch dem Schutz des Beamten (Wittkowski, in: Urban/Wittkowski a. a. O., § 17 Rn. 2). Der Zweck der Disziplinarbefugnis liegt nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten; vielmehr geht es darum, unter Beachtung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die 81 82

32 Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 -, juris Rn. 8, juris). Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 SächsDG als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, BVerwGE 163, 356-370, juris Rn. 21). Hier hatte der Revierleiter des Polizeireviers W....., KOR B....... den Personalverantwortlichen der Polizeidirektion Z...... bereits am 13. März 2014 per E- Mail über das unberechtigte Fernbleiben vom Dienst des Beklagten vom 11. und 13. März 2014 in Kenntnis gesetzt, so dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch den Präsidenten der Polizeidirektion bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dieser Information hätte erfolgen können. Selbst wenn sich vor dem Hintergrund des zum damaligen Zeitpunkt ausstehenden zweiten polizeiärztlichen Gutachtens zur Dienstfähigkeit des Beklagten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung noch nicht verdichtet hatte, lag ein solcher nach Eingang des Gutachtens am 31. März 2014 in der zuständigen Polizeidirektion Z...... und erst recht nach Eingang der von KOR B....... unter dem 8. Mai 2014 übersandten Krankenscheine mit ausdrücklichem Hinweis auf den Verstoß gegen die Anordnung vom 15. Juni 2011 vor. Der Disziplinarsenat ist davon überzeugt, dass sich der Beklage auf eine gesonderte Belehrung über die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 oder auf die Berücksichtigung der Fehltage als solche im Arbeitszeiterfassungssystem oder bei zeitigerer Einleitung und Bekanntgabe des Disziplinarverfahrens anders verhalten hätte. Der Disziplinarsenat geht davon aus, dass der Beklagte anlässlich der von ihm an den Fehltagen gespürten Unpässlichkeit nicht lediglich den Hausarzt, sondern den Polizeiarzt konsultiert hätte, er hierdurch seiner Dienstfähigkeit deutlich gewahr geworden wäre und er in der Folge den Dienst angetreten hätte. Diese Überzeugung beruht auf der in der Akte dokumentierten Reaktion des Beklagten auf die Aushändigung des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte und seiner Einlassung im Disziplinarverfahren, wobei er jeweils die Unkenntnis über die Fortgeltung der Anordnung vom 15. Juni 2011 und ein pflichtengerechtes Verhalten bei Kenntnis derselben behauptet hat. Dass es sich hierbei nicht nur um eine Floskel handelt, schließt der Disziplinarsenat aus der unmittelbaren Reaktion des Beklagten auf die Streichung der „Karenztage“ 7. Juli bis 9. Juli 2014. Die aus seiner Sicht unsichere 83 84

33 Weisungslage hat der Beklagte zum Anlass genommen, sein Verhalten entsprechend zu ändern und sich die von ihm vermutete Dienstunfähigkeit - aus seiner Perspektive hinreichend - privatärztlich bestätigen lassen, was er per SMS („Da das Thema Karenz im noch Raum steht wähle ich den sicheren Weg und gehe zum Doc.“) so auch kommunizierte. ccc) Vor dem Hintergrund des dem Kläger als Dienstherrn bekannten Irrtums des Beklagten über seine Pflichten im Zusammenhang mit einer vermuteten Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung, der einfachen Möglichkeit des Klägers diesen Irrtum - durch klarstellenden Hinweis oder die frühzeitige Einleitung eines Disziplinarverfahrens - auszuräumen und die aktive Unterhaltung des Irrtums durch die Berücksichtigung der privatärztlich bescheinigten Fehlzeiten im Arbeitszeiterfassungssystem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 SächsDG das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat. Diese Umstände führen auch dazu, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beklagten zwar schwer beschädigt, aber noch nicht gänzlich und unwiederbringlich beseitigt war (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 SächsDG). Hierzu trägt auch bei, dass der Beklagte an seinen Fehltagen, zwar seine Dienstfähigkeit - wie oben festgehalten - billigend in Kauf nahm, aber gleichwohl ein Unwohlsein gespürt hatte und ihm dieses in den meisten Fällen durch eine Ärztin seines Vertrauens als vermeintliche Dienstunfähigkeit bescheinigt worden ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung der Fehltage für Freizeitaktivitäten oder Nebenbeschäftigungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in den Beklagten beseitigen würden, hat der Kläger nicht vorgebracht und liegen auch sonst nicht vor. Nach § 13 Abs. 1 SächsDG wäre der Beklagte als aktiver Beamter zurückzustufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, § 9 SächsDG), wobei die lange Dauer des bisherigen Disziplinarverfahrens für das „Sanktionsbedürfnis“ Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3). Eine Zurückstufung kommt aber wegen des Eintritts des Beklagten in den Ruhestand gemäß § 5 Abs. 2 SächsDG nicht mehr in Betracht. Die deshalb angemessene Kürzung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 11 SächsDG) ist - wie oben dargestellt - wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Diese rechtliche Unmöglichkeit, die angemessene Disziplinarmaßnahme auszusprechen, führt nicht etwa zu einer Steigerung des Disziplinarmaßes mit der Folge der Aberkennung des Ruhegehalts, sondern zur Abweisung der Disziplinarklage. 85 86

34 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Es kann dahinstehen, ob § 78 Abs. 2 SächsDG im Fall der Abweisung der Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar ist. Der Disziplinarsenat macht von der Anwendung dieser Vorschrift, nach der dem Beamten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird, keinen Gebrauch. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der hier getroffenen Kostenentscheidung nur die Kosten für das Verfahren zur Entscheidung über die Disziplinarklage, nicht jedoch die Kosten der Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Protokollberichtigung und zur Entscheidung über die Anhörungsrüge sind. Die Revision ist zuzulassen, weil der Frage, ob das Berufungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils erst nach Ablauf von fünf Monaten protokolliert worden ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 a. a. O., Rn. 45). Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 87 88

35 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Hahn Ranft

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