Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 227/21

Az.: 6 B 227/21 2 L 109/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Vogtlandkreis vertreten durch den Landrat Postplatz 5, 08523 Plauen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 14. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. April 2021 - 2 L 109/21 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ausweislich der bei den Gerichtsakten befindlichen Zustellungsurkunde ist der angefochtene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. April 2021 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 1, § 180 Satz 1, 2 ZPO zugestellt worden. Er enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Damit lief die Begründungsfrist für die Beschwerde am Montag, den 17. Mai 2021, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Antragsteller hat zwar fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat dem Oberverwaltungsgericht innerhalb der Begründungsfrist jedoch keine Begründung vorgelegt. Mangelt es an dem Erfordernis fristgerechter Begründung der Beschwerde, ist sie nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen. Der mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 gestellte und begründete Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 1 2 3

3 2002 - 5 C 47.01 - juris m. w. N.) vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Gemessen hieran hat der Antragsteller - vertreten durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt - nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Begründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Rechtsanwalt sich auf die Corona-Pandemie beruft, eigene gesundheitliche Einschränkungen für die Tage 8. und 9. Mai 2021 darlegt und vorträgt, nachgehend für die Zeit bis zum 22. Mai 2021 wegen einer SARS-Cov-2-Virus-Infektion seiner Lebensgefährtin in häuslicher Quarantäne gewesen zu sein, vermag ihn dies nicht zu entschuldigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um auch bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden Fristen sicherzustellen, insbesondere, wenn mit krankheitsbedingten Ausfällen gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. November 2017 - 10 B 5.17 -, juris Rn. 7). Angesichts dessen geht die Berufung des Antragstellers allein auf die im Rahmen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Quarantäne fehl. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers musste mit Ausfällen aufgrund der Corona- Pandemie rechnen und hierfür organisatorische Vorkehrungen treffen. Der Bundestag hatte bereits am 25. März 2020 eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt (vgl. BT-Drs. 19/26545 S. 1). Ein gewissenhafter und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmender Rechtsanwalt musste sich anschließend darauf einrichten, dass es zu Quarantäneanordnungen kommen könnte (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Dass das konkrete Betroffensein von der Pandemie nicht in jeder Hinsicht planbar ist, ist unerheblich. Im Mai 2021 - mehr als ein Jahr nach Feststellung der epidemischen Lage - hätte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf Quarantäneanordnungen und die Möglichkeit des Ausfalls vorbereitet sein müssen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. April 2021 - OVG 2 B 23.20 - juris Rn. 8). Er hätte hierfür in Bezug auf die Wahrung der laufenden Fristen Vorsorge treffen müssen, etwa durch Erteilen einer Untervollmacht für die Erledigung unaufschiebbarer Maßnahmen an einen anderen Rechtsanwalt oder organisatorische Maßnahmen dergestalt, dass ihm Akten zur Bearbeitung in den Bereich seiner häuslichen Quarantäne gebracht und nach Bearbeitung abgeholt werden. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen organisatorischen Anforderungen gerecht geworden wäre, ist seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht zu 4

4 entnehmen. Das gleiche gilt für seinen Schriftsatz vom 11. Mai 2021, mit dem er unter Hinweis auf eine aufgrund einer Covid-19-Infektion durch das Gesundheitsamt angeordnete häusliche Quarantäne die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28. Mai 2021 beantragt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat auch darin keine Aspekte dargelegt oder glaubhaft gemacht, wonach er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 5 6 7

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