Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 B 5/21.D

Az.: 12 B 5/21.D 10 L 524/20.D SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den vertreten durch die Justizvollzugsanstalt - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Antrag auf Aussetzung gemäß § 64 SächsDG hier: Beschwerde

2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 14. Juli 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2020 - 10 L 524/20.D - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die gemäß § 68 Abs. 1 und 3 SächsDG i. V. m. den §§ 146 und 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 68 Abs. 3 SächsDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung der Disziplinarkammer in Frage zu stellen. 1. Der.... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum ......... 2004 zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Er war seit 2006 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D...... als Justizvollzugsbeamter und Stationsbediensteter im Zugangsbereich tätig. Am 31. August 2018 leitete der Leiter der JVA D...... gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Er sei Mitglied einer WhatsApp-Chat-Gruppe gewesen, die aus weiteren Bediensteten des sächsischen Justizvollzugs bestanden habe. In diese Gruppe sei zwischen dem 27. und 28. August 2018 der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. August 2018 betreffend den Beschuldigten ....................... eingestellt worden. Davon habe der Antragsteller weder den Anstaltsleiter noch andere Vorgesetzte in Kenntnis gesetzt. Mit Verfügung des Leiters der JVA D...... vom 28. September 2018 wurde das Disziplinarverfahren auf folgenden Sachverhalt ausgeweitet: In der WhatsApp- Chatgruppe habe der Antragsteller am 28. August 2018 geschrieben: „Aber das geilste war, als wir mit den deutschen Schäferhunden durch Braunau marschierten äh spazierten hatten wir alle Aufmerksamkeit der Leute. Erstaunen und Begeisterung. Und 1 2 3

3 dann kamen uns drei Kanaken entgegen die sofort die Straßenseite wechselten!“ Kurze Zeit später habe er weiter geschrieben: „Das schaff ich nicht. Gegenüber dem Haus der Häuser befindet sich ein türkischer Barbier. Braunau scheint verloren...“. Durch die Äußerungen bestehe der Verdacht einer sympathisierenden Haltung zum Nationalsozialismus, die mit dem Gebot der Verfassungstreue eines Beamten im Widerspruch stehe. Mit Verfügung ihres Leiters vom 26. März 2019 hat die JVA D...... das Disziplinarverfahren auf folgende weitere Sachverhalte ausgedehnt: Am 18. Juli 2018 habe sich der Antragsteller mit sechs weiteren JVA-Bediensteten in einer Chat-Gruppe des Nachrichtendienstes WhatsApp wie folgt ausgetauscht: Beamter Z. um 22.29:03 Uhr: „Essen ist Kalt Gehe gleich zum Kühlen über. Also der Wichser der Kollegen im B Haus angegriffen hat, war im Bunker. Leider versteckte er sich dann in der Ecke hinter der Matratze. Vermutlich war es ihm zu hell im Gesicht wegen der Taschenlampen Also Ja sein Pech....., ich und unserer Fehlfarbe vor Ort... Tür uff rein kurz etwa 4 min. ausgiebig belehrt von oben unten rechts wie links, Handfessel ran und die Matratze gesichert. Dann erklärt ausgiebig von oben und seitlich das dass so nicht geht. Der Gefangene sah es dann auch ein und wir könnten wieder gehen. Klar wir waren wieder Nazis... und Fehlfarbe war so schnell das der Gefangene nur 2 Bedienstete sah“ Antragsteller um 22:52.57 Uhr: „Hey ihr Arschköppe! Ich hab extra wegen Euch „frei“ gemacht und dann spielt ihr ohne mich... Ich bin stinke sauer!!! Wehe wenn morgen nix mehr für mich da ist!!!“ Antragsteller um 22:56.10 Uhr: „Aber „Fehlfarbe“ ist geil!“ Beamter Z. um22:57:07 Uhr: „gerne ....... natürlich bewegliche Ziele bekommen wir von G1 Und ...Sorry... es ist immer was da. Ps „Fehlfarbe“ weil die Farbe passt nicht wirklich zu ihm“ Antragsteller um 22:59:57 Uhr: „lch weiß, „Quoten Neger“ wäre auch zu gemein…“ 4

4 Beamter C. um 23:02:38 Uhr: „Da ist ja ganz schönes Begängnis im BGH, wo ist denn der von gestern“ Beamter Z. um 23:04:30 Uhr: „.... der ist heute weg... Sorry“ Beamter B. um 23:18:12 bis 23:20:25 Uhr: „Als unser neuer lieber deutscher Kollege mit der nicht passenden Farbe zur Sitzwache gegangen ist und ich ca. 10min später die Kontrollen machte.Fragte der aufmerksame Kollege ob es normal ist das das licht aus ist, die lüftung aus ist und die kostklappe geöffnet ist damit der delinquent luft bekommt...“ „ich ihn verdutzt an und reagierte ermal nüchtern mit den worten warte mal...im buch stand... damit der gefangene ruhig ist...“ „ich drehte mich zu ihm um und sagte nein... kostklappe zu licht und lüftung an...“ Antragsteller um 23:20:30 Uhr: „Licht aus und Klappe auf?!? Welcher Behandler war vorher da?“ […] Beamter B. um 23:32.49 Uhr: „gesagt getan...tür auf wir rein...plötzlich fiel doch die matratze um und wir haben uns alle drei so erschrocken das reflexartig die rechte gesichtshälfte des delinquenten massiert wurde...als federleichte 88 kg auf seinem kopf in stellung gegangen sind wurden ihm anschließend sämtliche gelenke massiert und die nieren ausgeklopft ...“ Beamter V. um 23:33:23 Uhr: „Geil…“ Beamter Z. um 23:33:43 Uhr: „Keine Rippen getroffen“ […] Antragsteller um 23:54:29 Uhr: „Wehe wenn das morgen langweilig wird“ Beamter H. um 09:33:18 Uhr: „Nur zur lnfo. ............. der bei uns liegt ist Profi Boxer. Kann gegoogelt werden. ............ Ist friedlich

5 aber trotzdem Fingerspitzengefühl Verdacht auf Beihilfe zum Mord“ Beamter L. um 09:56:31 Uhr: „Na denn, ..., endlich mal ein richtiger Sparringspartner“ Beamter Z. um 09:59:33 Uhr: „Da boxt er, Jupp denke da wird ... nicht langweilig“ Antragsteller um 10:08:33 Uhr „or ne. Das ist doch nur ein Engel der Karten spielen will. Der tut doch nix. Außerdem gehört er nicht zu meiner Zielgruppe“ Am 24. Juli 2018 habe der Beamte Z. um 18:22:17 Uhr in die vorgenannte Chatgruppe Folgendes geschrieben: „Zur lnfo ND/FD - HR 154 .... und ...... parallel behandelt. ...... hat sich gleich in der Ecke versteckt.“ Nach Sichtung der Gefangenenpersonalakte des Gefangenen ...... sei ausweislich der dienstlichen Meldungen vom 24. Juli 2018 durch die Beamten B. und Z. auch der Antragsteller anwesend gewesen. Unmittelbarer Zwang sei - bis auf das Anfassen am Arm - ausweislich der Dokumentation gegenüber dem Gefangenen nicht angewendet worden. In der Gesundheitsakte des Gefangenen seien Schilderungen, wonach man ihm im Gesicht geschlagen, ausgelacht und in seine Zelle geschickt habe. Er sei dabei auf die Tischkante von einem oder mehreren Beamten geschubst worden. Ärztlicherseits seien am 25. Juli 2018 über dem rechten Jochbein eine traumatisch bedingte Schwellung und Rötung geringen Grades und ein kleiner roter Streifen ohne Schwellung an der Stirn festgestellt worden. Am 13. August 2018 habe sich der Antragsteller mit den Beamten V. und Z. über Vorfälle in Zusammenhang mit einer „Flutung“ eines Haftraums durch Gefangene ausgetauscht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Nachrichtenverlaufs wird auf Bl. 202 der Verwaltungsakte (Rückseite) Bezug genommen. Ferner habe der Beamte Z. am 20. August 2018 um 10:16:57 Uhr in die Chatgruppe geschrieben: „Sag ich Ja Nur sehen sollte man nix Ja .....ich weiß". Um 10:21:27 Uhr habe der Antragsteller daraufhin geantwortet: „Hat der Ziegenfixxxx aus der 17 noch Zahnschmerzen?“ Auch am 20. August 2018 habe es in der Chat-Gruppe einen Nachrichtenaustausch - ohne Beteiligung des Antragstellers - gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Nachrichtenverlaufs wird auf Bl. 201 f. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Antragsteller habe am 21. August 2018 um 19:55:04 Uhr eine Datei eingestellt. Mit den vorstehenden Chatverläufen in Verbindung mit dienstlichen Unterlagen und Meldungen lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Gefangene durch den Antragsteller körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt worden seien oder werden sollten bzw. schikaniert worden seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass er seine 5

6 Missachtung gegenüber Gefangenen kundgetan habe. Darüber hinaus seien dienstliche Informationen unerlaubt in eine private WhatsApp-Nachrichtengruppe eingestellt worden. Der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, Verstöße anderer Beamter gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG als auch hinsichtlich der körperlichen Integrität der Gefangenen zu melden. Schließlich seien im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Dateien und Fotos mit dienstlichem Bezug auf dem Mobiltelefon des Antragstellers festgestellt worden. Dabei handle es sich um ein Foto eines mutmaßlich Gefangenen, um den Auszug aus dem Haftbefehl des Untersuchungsgefangene ..... sowie um einen Auszug aus dem Haftbefehl eines namentlich unbekannten Gefangenen und um Fotos und personenbezogene Dateien eines Gefangenen, die mutmaßlich vom PC-Bildschirm abfotografiert worden seien. Außerdem sei aufgrund der Chatprotokolle festgestellt worden, dass der Antragsteller am 15. Juli 2018 und am 12. August 2018 sein Mobilfunkgerät unerlaubt im geschlossenen Vollzug der JVA D...... genutzt habe. Es bestehe daher der Verdacht eines vorsätzlichen innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. §§ 33 Abs. 1, 34 Satz 1 bis 3, 35 Satz 2, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Nr. 1 Abs. 1 der Dienstlichen Anordnung Nr. 201 der JVA D......, Nummer 1, 5 und 9 DSVollz. Am 28. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Dresden dem Antragsgegner mit, dass gegen den Antragsteller und fünf weitere Beamte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt (- 205 Js 17001/19 -) eingeleitet wurde. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 informierte die JVA D...... die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass das Disziplinarverfahren „im Hinblick auf das parallel geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 205 Js 17001/19 gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsDG ausgesetzt wird“. Mit nicht angefochtener Verfügung der JVA D...... vom 15. Oktober 2019 wurde der Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 SächsDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Dabei wurde zur Begründung auf die Einleitungsverfügung vom 31. August 2018 und die Ausdehnungsverfügungen vom 28. September 2018 und 26. März 2019 Bezug genommen. Aufgrund der dargestellten Sachverhalte sei der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes zu entheben. Derzeit würde gegen ihn ferner Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Aktenzeichen 205 Js 17001/19 geführt. Das nach § 340 Abs. 1, 3 i. V. m. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare Verhalten sei stets als schwere Dienstverfehlung anzusehen. 6 7

7 Werde er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliere er seine Beamtenrechte kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG). Durch die verschiedentlichen Äußerungen in dem Chatverlauf, bezogen auf Gefangene, habe er gezeigt, dass er der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Justizvollzugsbeamter erfordere, nicht gerecht werde. Auch bei Berücksichtigung der letzten Regelbeurteilung, den 2014 und 2016 erhaltenen Leistungsprämien und der Tätigkeit als Praxisanleiter seit 2005 bewirke der zur Last gelegte Disziplinarverstoß im Nachweisfall einen nicht wiederherstellbaren Vertrauensbruch, sodass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausgeschlossen sein werde. Am 4. August 2020 wurde gegen den Antragsteller und fünf weitere Beschuldigte Anklage zum Schöffengericht am Amtsgericht Dresden erhoben. Dem Antragsteller wird dabei zur Last gelegt, dass er am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Angeschuldigten B. den Geschädigten ...... ohne rechtfertigenden Grund zu Boden brachte und diesem sodann mehrere Faustschläge gegen dessen Oberkörper und Kopf gab, was den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfülle. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der JVA D...... vom 25. Juni 2020 wurden nach § 38 Abs. 2 SächsDG die Dienstbezüge des Antragstellers im Umfang von 20 Prozent einbehalten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Antragsgegner dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung und unter Berücksichtigung lhrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gemäß § 38 Abs. 2 SächsDG anzuordnen, dass die Dienstbezüge im Umfang von 20 Prozent einbehalten werden“. Sodann folgen Ausführungen zur Ermessensentscheidung zum Umfang des Einbehalts. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 23. Juli 2020 bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden gestellten Antrag nach § 64 Abs. 1 SächsDG. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 10 L 524/20.D - stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vorläufige Dienstenthebung zwar formell ordnungsgemäß gewesen sei, aber in materieller Hinsicht Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestünden. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohe. In der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 25. Juni 2020 sei kein konkretes Dienstvergehen benannt, welches zu 8 9 10

8 einer solchen Folge führen werde. Die Verfügung beziehe sich ausdrücklich auf die Verfügung vom 15. Oktober 2019. Der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Amt müsse für das hiesige Verfahren außer Betracht bleiben, da das Disziplinarverfahren auf diesen Sachverhalt (bisher) nicht nach § 19 Abs. 1 SächsDG ordnungsgemäß ausgedehnt worden sei. Für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens sei ein den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG entsprechender Aktenvermerk erforderlich, der klare Angaben zum Datum und zum vorgeworfenen Dienstvergehen enthalten müsse. Ein entsprechender Ausdehnungsvermerk zu der vorgeworfenen gefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:30 Uhr in der JVA ...... lasse sich der Disziplinarakte nicht entnehmen. In der Mitteilung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 2. Mai 2019 sei kein den dargestellten Anforderungen genügender Aktenvermerk zu sehen. Auch seien in dem Schreiben nicht ansatzweise konkrete Tatvorwürfe erkennbar. Zwar beinhalte bereits die Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 den pauschalen Vorwurf, dass der Antragsteller Gefangene körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt habe oder diese geschädigt werden sollten, jedoch beziehe sich der Antragsgegner dabei auf die in der Ausdehnungsverfügung dargestellten Chatverläufe. Diese Chatdarstellung gebe jedoch erst Nachrichten ab dem 18. Juli 2018 wieder und enthalte auch sonst keine Anhaltspunkte zum Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018. Dem Antragsgegner sei zudem auch erst am 28. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft Dresden mitgeteilt worden, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen den Antragsteller eingeleitet worden sei. Dass den vorliegen Chatverläufen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Antragsteller über die Tat am 12. Juni 2018 hinaus Körperverletzungshandlungen gegenüber Gefangenen vorgenommen habe - wie es der pauschale Vorwurf des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2019 vermuten lassen könne -, zeige schon die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Dresden im Verfahren - 205 Js 17001/19 - sämtliche Chatverläufe der WhatsApp-Gruppe „G1“ gesichtet und ausgewertet habe und den Antragsteller betreffend dennoch „nur“ Anklage wegen einer Tat erhoben habe. Derzeit bestehe auch kein hinreichender Verdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG. Denn weder den Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 15. Oktober 2019 noch den entsprechenden disziplinarrechtlichen Einleitungs- und Ausdehnungsverfügungen lasse sich entnehmen, welche dienstliche Angelegenheit der Antragsteller wann und wie offenbart haben soll. Es sei nicht erkennbar, dass er selbst aktiv Fotos oder Dateien in die Chatgruppe gestellt habe. Er scheine ausweislich der ihm (bisher) vorgeworfenen

9 Chatverläufe lediglich auf Meldungen und Informationen anderer reagiert zu haben, aber nicht selbst aktiv dienstliche Angelegenheiten anzuführen. Soweit in der Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 unter Punkt 2. angeführt werde, dass auf dem Handy des Antragstellers Fotos und Dateien mit dienstlichen Bezug gefunden worden seien, komme wohl vielmehr ein Verstoß gegen die Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag (§ 7 SächsDSG) und zur Informationssicherheit (vgl. Ziffer IV der VwV Informationssicherheit Justiz) in Betracht. Soweit der Antragsgegner unter Punkt 3. der Verfügung aufzähle, wann der Antragsteller sein Mobiltelefon unerlaubt im geschlossenen Vollzug der JVA genutzt habe, fehle jede Information darüber, welchen Inhalt die in der Verfügung genannten Textnachrichten und versandten Bilder hatten. Auch die weiteren aufgeführten Dienstvergehen (Meldepflichtverstoß, missachtende Äußerungen in Bezug auf ausländische Gefangene und ausländischen Menschen, unerlaubte Nutzung des Mobiltelefons usw.) ließen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erwarten. Hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen und noch berücksichtigungsfähigen Dienstpflichtverletzungen wögen die im Chat offen geäußerten Missachtungen in Bezug auf ausländische Gefangene und ausländische Menschen (am 18. Juli 2018 um 22.59 Uhr „Quoten Neger“; am 20. August 2018 „ziegenfixxxx“; am 28. August 2018 um 16:48 Uhr „Kanaken“) am schwersten. Darin liege aber kein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, denn er Antragsteller habe seine Auffassung zu den ausländischen Personen nur in einer dienstlichen und geschlossenen Chatgruppe kundgetan und aus ihr bisher keine im hiesigen Verfahren berücksichtigungsfähigen hinreichend konkreten Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung gezogen. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reiche für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Der konkret vorgeworfene Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) aufgrund der Äußerungen innerhalb einer geschlossenen WhatsApp-Chatgruppe mit JVA Bediensteten als Mitgliedern, wiege nicht so schwer, dass dieser Verstoß die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigen könne. Für die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn und der Allgemeinheit zum Antragsteller nicht bereits durch dieses Dienstvergehen endgültig zerstört sei spreche auch, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung am 15.

10 Oktober 2018 nur einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und nicht auch § 34 BeamtStG als Grundlage seiner Entscheidung benenne. 2. Dagegen wendet der Antragsgegner ein, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei. Das Verwaltungsgericht habe unter anderem den Vorwurf der Körperverletzung zu Lasten eines Gefangenen außer Betracht gelassen. Die in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden (- 205 Js 17001/19 -) untersuchten Tatvorwürfe seien in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Insoweit seien die Aussetzungsentscheidung vom 2. Mai 2019 und der Verfahrensgang von der Kammer unzureichend bzw. fehlerhaft gewürdigt und überspannte Anforderungen an die Dokumentation gestellt worden. So könne ein Umstand auch dadurch aktenkundig gemacht werden, dass das Ergebnis einer Prüfung in einem Schreiben an den Beamten bzw. dessen Rechtsanwältin dokumentiert werde. Es sei das Aktenzeichen des den Beteiligten bekannten Ermittlungsverfahrens benannt worden. Eine Benennung der einzelnen Vorwürfe sei nicht notwendig, wenn die Aussetzung insgesamt erfolgte und erst ermittelt werden soll, inwieweit mehrere Bedienstete über einen gewissen Zeitraum kollusiv zusammengewirkt haben. Das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren könne darüber hinaus auch zu strafrechtlich irrelevanten, disziplinarrechtlich jedoch relevanten Erkenntnissen führen. Dass später eine Konkretisierung der mit Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 gemachten Vorwürfe der Körperverletzungen unterblieben sei, sei in der Natur der Aussetzung des Disziplinarverfahrens angelegt und dem konkreten Verfahrensgang geschuldet, weil das Disziplinarverfahren bereits mit Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt worden sei. Sinn und Zweck der Aussetzung nach § 22 Abs. 1, Abs. 3 SächsDG sei gerade das Abwarten von Ergebnissen aus dem anhängigen sachgleichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Die gerichtliche Argumentation hätte zur Folge, dass mit Bekanntgabe der Anklageschrift vom 4. August 2020 bzw. jedem neuen Sachstand im Strafverfahren eine förmliche Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nur zum Zweck der Konkretisierung des Disziplinarvorwurfes mit sich jeweils wieder anschließender (zwingender) Aussetzung vorzunehmen wäre. Das widerspreche dem Sinn von § 22 SächsDG. Soweit die Kammer darlege, dass die Ausdehnung des Verfahrens zeitlich vor der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden am 28. März 2019 erfolgt sei, verkenne sie, dass die JVA D...... am 20. März 2019 die Staatsanwaltschaft Dresden darüber informierte habe, dass nach der in der JVA erfolgten Auswertung des Chatverlaufes Anhaltspunkte für Straftaten im Sinne von Körperverletzungsdelikten vorgelegen hätten und hieraufhin Strafanzeige erstattetet worden sei. Aber selbst wenn 11

11 das Dienstvergehen einer am 12. Juli 2018 begangenen Körperverletzung nicht förmlich Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden sein sollte, lägen die Voraussetzungen des „§ 38 Abs. 1 SächsDG“ (gemeint § 38 Abs. 2 SächsDG) vor. Denn die Tatbestandsmerkmale dieser Norm seien auch erfüllt, wenn in einem sachgleichen Strafverfahren mit einer Verurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, die gemäß § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führe, zu rechnen sei. Dies sei in Bezug auf die dem Antragsteller mit Anklageschrift vom 4. August 2020 vorgeworfene Tat der Fall. Es sei Anklage zum Schöffengericht erhoben worden, was eine Straferwartung von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dokumentiere. Im Übrigen stellten auch die restlichen Handlungen - selbst bei fehlender strafrechtlicher Relevanz - Disziplinarverstöße dar, die in der gebotenen Gesamtschau unter Beachtung der in Handlungen zu Tage getretenen Gesinnung den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Soweit hinsichtlich Punkt 3. der Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 die inhaltliche Darstellung der „in der Verfügung genannten Testnachrichten und versandten Bilder“ gefordert werde, würden die Anforderungen überspannt. Allein schon die Nutzung des Mobiltelefons während der Dienstzeit stelle ein Dienstvergehen dar. Der Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Insbesondere sei die Anklage vor dem Schöffengericht durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, weil ein Teil der Beschuldigten bereits vorverfolgt bzw. mehrfach angeklagt worden sei. Im Übrigen sei im Strafverfahren kein Verfahrensfortgang zu erkennen. 3. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach § 38 Abs. 2 SächsDG kann die Behörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die vorgenannte Regelung auch dann anwendbar, wenn es - bei einem eingeleiteten Disziplinarverfahren - zu einem disziplinargerichtlichen Ausspruch der Höchstmaßnahme voraussichtlich nicht kommen wird, weil in einem anhängigen sachgleichen Strafverfahren mit der Verurteilung des Beamten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen ist, die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 12 13 14

12 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. September 2013 - D 6 B 151/11 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 2. April 1997 - 1 DB 3.97 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 23. April 2001 - 1 DB 14.01 -, juris Rn. 9; Urban, in: ders./Wittowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 18; Weiß, in: GKÖD Bd. II Teil 5 M § 38 Rn. 50). Die Entscheidung, ob ein Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge erfolgt, ist durch die Behörde dabei ebenso nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen wie die Entscheidung hinsichtlich dessen zeitlicher Dauer und dem Umfang des Einbehalts (Urban a. a. O., § 38 Rn. 37; vgl. SächsOVG a. a. O. Rn. 8 f.) 3.1 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Bescheid vom 25. Juni 2020 nach § 3 SächsDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO bereits deswegen als rechtswidrig, weil die JVA D...... verkannt hat, dass auch die Entscheidung, ob überhaupt ein Einbehalt der Bezüge erfolgt, sowie für welchen Zeitraum dieser angeordnet werden soll, nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen hat. Ausweislich des Wortlauts des Bescheids vom 25. Juni 2020 ist die JVA D...... rechtsirrig davon ausgegangen, dass unmittelbare Folge der vorläufigen Dienstenthebung auch ein teilweiser Einbehalt der Dienstbezüge ist. Ermessen hat sie nur hinsichtlich der Höhe der einzubehaltenden Bezüge ausgeübt. Unabhängig davon, dass sich auch dem Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht entnehmen lässt, dass sich dieser seines Ermessens hinsichtlich des Ob des Bezügeeinbehalts bewusst war, wäre ein entsprechendes Nachschieben von Ermessenserwägungen aufgrund des ursprünglichen Ermessensausfalls wohl ohnehin nicht möglich gewesen (Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 50). 3.2 Des Weiteren ist die Disziplinarkammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich das mit Verfügung vom 31. August 2018 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren nicht auf den Vorwurf der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des Gefangenen ...... bezogen hat, und, dass das Disziplinarverfahren auch nicht mit den Verfügungen vom 28. August 2018 und 26. März 2019 wirksam auf diesen Vorwurf ausgedehnt wurde. Im Ergebnis zu Recht hat sie auch angenommen, dass nicht schon allein aus der Anklageerhebung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Dresden - 205 Js 17001/19 - und damit unabhängig von einer wirksamen Einleitung eines auf den Sachverhalt der Anklageerhebung gestützten Disziplinarverfahrens folgt, dass die Voraussetzungen für einen teilweisen Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge vorliegen. 15 16

13 a) Hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des Gefangenen ...... wurde ausweislich der Disziplinakte des Antragsgegners weder ein Disziplinarverfahren eingeleitet noch das seit dem 31. August 2018 anhängige Verfahren auf diesen Vorwurf ausgedehnt. Soweit der Antragsgegner eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf den vorgenannten Vorwurf in seiner Mitteilung über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens vom 2. Mai 2019 sieht, kann dem nicht gefolgt werden. 18 Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ist auch die Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Insoweit gelten keine anderen Anforderungen als für den Einleitungsvermerk gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 8). Danach muss aus den Akten hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. BVerwG a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 2. Mai 2019 in mehrfacher Hinsicht nicht. Es ist weder erkennbar, wann die Entscheidung über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens getroffen wurde noch, wer diese in welcher dienstlichen Funktion vorgenommen hat. Ferner werden in dem vorgenannten Schreiben die tatsächlichen Vorgänge nicht angegeben und insbesondere nicht nach Ort und Zeit konkretisiert. Auch der Verweis auf das bei der Staatsanwaltschaft Dresden geführte Ermittlungsverfahren - 205 Js 17001/19 - ändert hieran nichts. Denn ein solcher Verweis kann allenfalls dann dem Konkretisierungserfordernis genügen, wenn im strafrechtlichen Verfahren etwa wegen eines vorliegenden Haftbefehls oder einer Anklageschrift hinreichend konkret erkennbar ist, was dem Beamten vorgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 1977 - I DB 9.77 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 11). Dies war am 2. Mai 2019 aber gerade noch nicht der Fall. Es lag weder eine Anklageschrift vor noch hatte das Ermittlungsverfahren einen Stand erreicht, anhand dessen hinreichend klar erkennbar gewesen wäre, was Gegenstand eines etwaigen Verfahrens vor einem Strafgericht sein könnte. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Ermittlungsverfahren - 205 Js 17001/19 - den mit Strafanzeige vom 20. März 2019 durch die JVA D...... geäußerten Verdacht einer Körperverletzung im Amt zum Gegenstand hatte. Allerdings speiste sich dieser Verdacht zunächst nur aus den Chatprotokollen der WhatsApp-Chatgruppe „G1“ 17 19

14 verschiedener JVA-Bediensteter. Insbesondere war noch ein Bezug zu möglichen Körperverletzungshandlungen durch JVA-Beamte herzustellen bzw. zu ermitteln, ob solche überhaupt stattgefunden hatten und wann. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass mit Ausdehnungsverfügung vom 26. März 2019 hinsichtlich einzelner Chatverläufe, wie dem am 24. Juli 2018 zwischen 18:22 und 18:33 Uhr, bereits Bezüge zu von Gefangenen geschilderten Misshandlungen hergestellt werden konnten. Denn die Funktion der Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügung, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgerecht zu verteidigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 1977 a. a. O. Rn. 11; OVG NRW, Urt. V. 30. August 2000 a. a. O. Rn. 3), würde unterlaufen, wenn sich die Konkretisierung des Vorwurfs in der Benennung abstrakter oder beispielhafter Straftaten erschöpfen könnte. Schließlich kann der Beamte nicht sachgerecht reagieren, wenn er zwar weiß, dass er wegen einer möglichen Körperverletzung im Amt strafrechtlich verfolgt wird, aber - wie hier - nicht erkennen kann, wann sich die einzelnen Taten konkret ereignet haben sollen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass keine Angabe der einzelnen Vorwürfe notwendig gewesen sei, weil diese erst zu ermitteln gewesen seien und die Aussetzung insgesamt erfolgt sei, ergibt sich daraus nichts Anderes. Befinden sich die strafrechtlichen Ermittlungen in einem Stadium, in dem das Vergehen entsprechend den dargestellten Maßstäben noch nicht ansatzweise konkret benannt werden kann, fehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens, der auch nicht mit einem pauschalen Verweis auf ein bestimmtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren hergestellt werden kann. Anders als der Antragsgegner meint, ist die unterbliebene Konkretisierung auch nicht in der Natur des Disziplinarverfahrens angelegt und dem Verfahrensgang bei (parallelen) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geschuldet. Im - hier seinerzeit nicht vorliegenden - Fall der zwingenden Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsDG stellt sich die Konkretisierungsproblematik nicht, weil Voraussetzung der Aussetzung die Erhebung der öffentlichen Klage ist, mit der eine hinreichende Konkretisierung auch des Disziplinarvorwurfs erfolgt. Soweit § 22 Abs. 3 SächsDG abweichend hiervon die Möglichkeit zur Aussetzung eröffnet, ist nicht ersichtlich inwieweit dies dafür streiten soll, dass von einer näheren Konkretisierung des Disziplinarvorwurfs abgesehen werden kann. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach „das Disziplinarverfahren“ ausgesetzt werden kann, was denknotwendig dessen wirksame Einleitung voraussetzt. Ist das Disziplinarverfahren an einen hinreichend konkreten Vorwurf geknüpft, kann im Übrigen die vom Antragsgegner beschriebene „Gefahr“ einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nur 20

15 zum Zweck der Konkretisierung schon nicht eintreten, denn eine solche liegt von Anfang an vor. Soweit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren neue Vorwürfe bekannt werden, ist das Disziplinarverfahren ohnehin auf diese entsprechend den dargestellten Maßstäben auszudehnen. b) Anders als der Antragsgegner meint, war eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf den Vorwurf der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung im Amt am 12. Juli 2018 gegen 21:28 Uhr zum Nachteil des Gefangenen ...... auch nicht deswegen entbehrlich, weil wegen dieser Tat seitens der Staatsanwaltschaft Dresden am 4. August 2020 Anklage zum Schöffengericht beim Amtsgericht Dresden erhoben wurde. Auch insoweit verkennt der Antragsgegner den Wortlaut von § 38 Abs. 2 SächsDG, der nicht nur voraussetzt, dass es voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommen wird, sondern auch, dass ein Disziplinarverfahren besteht, welches den Ausspruch einer entsprechenden Maßnahme erwarten lässt, sowie, dass vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Maßnahme eine vorläufige Dienstenthebung angeordnet wird. Soweit man - wie dargestellt - eine erweiternde Auslegung von § 38 Abs. 2 SächsDG vornimmt, wenn die Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren nicht mehr ausgesprochen werden kann, sondern gesetzliche Folge ist, wird damit nicht vom Erfordernis der wirksamen Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, sondern wortlauterweiternd nur darüber hinweggeholfen, dass das Disziplinarverfahren aufgrund der gesetzlichen Folge nicht mit einem Ausspruch der Höchstmaßnahme zu Ende geführt werden kann. Andernfalls könnten eine vorläufige Dienstenthebung und ein Einbehalt der Bezüge ohne jede Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen, was das Gesetz ersichtlich nicht vorsieht. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob überhaupt entsprechend der Annahme des Antragsgegners ein zum wirksam eingeleiteten Disziplinarverfahren sachgleiches Strafverfahren vorliegt. 3.3 Soweit der Antragsgegner meint, dass der Ausspruch der Höchstmaßnahme aufgrund einer „Gesamtschau unter Beachtung der in Handlungen zu Tage getretenen Gesinnung“ zu erwarten sei, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Eine „Gesamtschau“ entbindet den Antragsgegner nicht von der gebotenen Einhaltung der gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften. Zudem hat das Disziplinargericht keine Ermessenserwägungen anzustellen, die der Dienstherr selbst nicht getroffen hat. Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beim Vorliegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen, im Rahmen der Bewertung in erster Linie vom 21 22 23

16 schwerwiegendsten Vorwurf auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris Rn. 47; Urban a. a. O, § 13 Rn. 17). Dabei kann ohne ordnungsgemäße Einbeziehung des der Anklageerhebung vom 4. August 2020 zugrundeliegenden Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt beim derzeitigen Verfahrensstand ein teilweiser Einbehalt der Dienstbezüge nicht in rechtmäßiger Weise erfolgen. Im Übrigen ist die Disziplinarkammer selbst unter Annahme einer Nachweisbarkeit von Dienstvergehen in Form von Meldepflichtverstößen, missachtenden Äußerungen in Bezug auf ausländische Gefangene und ausländischen Menschen und einer unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons im geschlossenen Vollzug nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es überwiegend wahrscheinlich wäre, dass ausgehend von den vorgenannten Dienstvergehen auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden müsse. Zutreffend hat die Disziplinarkammer ebenfalls darauf hingewiesen, dass das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht ausreicht. Diese unter Darlegung einschlägiger Rechtsprechung formulierten Maßstäbe der Disziplinarkammer zieht der Antragsgegner mit seiner bloßen Behauptung, dass eine „Gesamtschau unter Beachtung der in Handlungen zu Tage getretenen Gesinnung“ vorzunehmen sei, auch nicht nach § 68 Abs. 1 SächsDG i. V m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO substantiiert in Zweifel, so dass auch aus diesem Grund eine nähere Auseinandersetzung mit der insoweit angerissenen Frage im Beschwerdeverfahren zu unterbleiben hat. 24 3.4 Soweit der Antragsgegner rügt, dass die Disziplinarkammer fehlerhaft das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht verkannt habe, ist auch dem nicht zu folgen. Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat die Disziplinarkammer offensichtlich nicht verkannt, dass schon die Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen Vollzug ein Dienstvergehen darstellt (vgl. Punkt II. 3. des Beschlusses). Vielmehr missversteht der Antragsgegner die Ausführungen der Disziplinarkammer unter Punkt II. 2. des angegriffenen Beschlusses, soweit er offensichtlich davon ausgeht, dass die Disziplinarkammer angenommen hätte, dass für eine Konkretisierung des Dienstvergehens „Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen Vollzug“ dargelegt werden müsse, welcher Art diese Benutzung gewesen ist, also welche Bilder und Textnachrichten versandt worden sind. Eine solche Annahme hat die Disziplinarkammer nicht getroffen, denn sie hat unter Punkt II. 3. ihres Beschlusses 25

17 schon nicht das Dienstvergehen „Benutzung eines Mobiltelefons im geschlossenen Vollzug“ geprüft, sondern allein, ob ein hinreichender Verdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG besteht. Nur insoweit hat sie geprüft, ob Anhaltspunkte für ein solches (weiteres) Dienstvergehen für die während der Dienstzeit im geschlossenen Vollzug vom Antragsteller versandten Bilder und Textnachrichten bestehen. Für diese Frage war der Inhalt der Bilder und Textnachrichten von Belang, denn ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht scheidet offensichtlich aus, wenn die übermittelten Bilder und Textnachrichten ohne dienstlichen Bezug waren. Aus diesem Grund hat die Disziplinarkammer auch nicht unter dem Punkt „II. 2. a) (3.), Seite 18“ der Beschlussgründe (gemeint: Punkt II. 3.) versehentlich nochmals auf das Dienstvergehen der unerlaubten Mobilfunknutzung im geschlossenen Vollzug hingewiesen, sondern das entsprechende Dienstvergehen (nur) an dieser Stelle geprüft. Im Übrigen legt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung keine Umstände dar, welche entgegen der Annahme der Disziplinarkammer das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht auch nur im Ansatz nahelegen würden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren unmittelbar aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Hahn Nagel 27 28

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen