Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 E 64/21

Az.: 4 E 64/21 1 L 479/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverband Zwickau/Werdau vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Erlmühlenstraße 15, 08066 Zwickau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: wegen Anschluss- und Benutzerzwang; Kostenerinnerung nach § 165 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 30. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2021 - 1 L 479/18 - wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die gemäß den §§ 165, 151 VwGO erhobene Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss der Urkunds- beamtin des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019 i. d. F. des Teilabhilfebeschlusses der Urkundsbeamtin vom 25. Mai 2021 zurückgewiesen. Darin hat die Urkundsbeamtin gemäß § 164 VwGO die von den Antragstellern an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten des vorläufigen Rechtschutzverfahrens - 1 L 479/18 - auf 1.406,26 € festge- setzt. Nachdem das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat (§ 151 Satz 3 i. V. m. § 148 VwGO), entscheidet darüber nunmehr der Senat und zwar man- gels abweichender gesetzlicher Regelung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2017 - 5 E 91/16 -, juris Rn. 2, m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig und daher zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben wurde, der vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung zugelassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer in Prozesskosten- hilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für solche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Pro- zessbevollmächtigte in diesem Sinne sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte und die dort genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt zugelassen sowie in den besonderen Fällen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO auch die 1 2 3 4

3 dort bezeichneten Personen und Organisationen. Nur wenn ein Beteiligter nach diesen Vorschriften zur Vertretung eines anderen Beteiligten berechtigt wäre, darf er sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vertretungszwang nach diesen Vorschriften gilt insbesondere auch für die vorlie- gende Beschwerde in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 164, 165, 151 VwGO, weil für ein solches Verfahren keine besonderen kostenrechtlichen Vorschriften (wie etwa § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG oder § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG) gelten, sondern un- mittelbar die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, die für ein solches Verfah- ren keine Ausnahme vom Vertretungszwang vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Februar 2017 - OVG 3 K 16.17 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.). Da die Antragsteller nicht zu den Personen gehören, die nach den oben genannten Vorschriften vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen, d. h. postulationsfähig sind, können sie nicht wirksam Beschwerde erheben. Ihre Be- schwerde ist deshalb unzulässig. Zwar ist die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen, weil die Rechtmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts irreführend ist, soweit darin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer- den kann. Denn das ist bei einer Beschwerde, die dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt, nicht möglich und deshalb irreführend (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 14. März 2014 - 2 MB 5/14 -, juris Rn. 6, m. w. N.). Jedoch haben die An- tragsteller trotz richterlichen Hinweises auf die Möglichkeit, noch durch einen postula- tionsfähigen Bevollmächtigten Beschwerde zu erheben oder diese kostenfrei zurück- zunehmen (während deren Verwerfung oder Zurückweisung durch das Gericht kosten- pflichtig wäre), an ihrer unzulässigen Beschwerde festgehalten. Ihre Beschwerde ist daher nunmehr als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 66,00 € anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Dahlke-Piel Tischer Sieweke 5 6 7 8 9

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