Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 419/21

Az.: 3 B 419/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen § 9 Abs. 4 der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und Heinlein und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Schmidt-Rottmann am 6. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die in § 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) angeordnete Schließung von Reisebüros für den Publikumsverkehr einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständ- lich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Grundsatz (1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtun- gen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beach- tung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaß- nahmen anordnen. (…) § 9 Dienstleistungen (1) Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistun- gen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgeri- schen Zwecken dienen, sind untersagt. Bei der Inanspruchnahme von zulässi- gen körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. 1

3 (2) Absatz 1 gilt nicht für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfas- sung durch den Dienstleister. (3) Für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nach- weise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung in Fahrschulen, Boots- schulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten. Für Unterrichtende besteht abweichend von Satz 1 die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. (4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensbera- tungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt. (5) Prostitution ist untersagt. (…) § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.“ Der Antragsteller trägt mit seiner Antragsschrift vom 25. November 2021 sowie mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Er betreibe ein Reisebüro mit Sitz in D.. Dieses habe elf Mitarbeiter, welche in drei Filialen tätig seien. Etwa 80 % des Unternehmensumsatzes resultierten aus Reisebuchungen, denen eine Beratung der Kunden in persönlichen Gesprächen in den Filialen vorausginge. Da die Kunden eine derartige Beratung erwarten würden, seien diese nicht durch die Inanspruch- nahme von Telekommunikationsmitteln zu ersetzen. Ca. 20 % der Umsätze erfolgen nach Beratung über Telefon und E-Mail. Umsätze allein über online-Buchungen gebe es praktisch nicht. Eine persönliche Beratung sei zuletzt nach vorheriger Termin- vergabe erfolgt. Die Termine seien zeitlich begrenzt und so vergeben worden, dass sich maximal drei Kunden aus einem Haushalt im Büro aufgehalten hätten. Die Bera- tungsplätze seien mit großflächigen Plexiglas-Trennwänden ausgestattet. Die Kunden und Mitarbeiter würden bei der Beratung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die Kunden die Geschäftsräume nur mit einer solchen betreten. Ein Min- destabstand von über 1,5 m werde eingehalten. Zur Beratung würden Tablets verwen- det, die - wie alle sonstigen Kontaktflächen - nach jeder Benutzung desinfiziert würden. Zahlungen würden kontaktlos per EC-Karte vorgenommen. Für eine regelmäßige Lüf- tung der Geschäftsräume nach maximal 30 Minuten werde gesorgt. Es würden pro Tag ca. 15 und in einer Filiale sechs Kunden persönlich beraten; es gebe keine wartenden Kunden. Infektionsrisiken könnten durch die vorgenannten Hygienekonzepte praktisch ausgeschlossen werden. Das Personal sei geschult. Es sei kein Fall bekannt, bei dem 2

4 eine COVID-19-Infektion auf einen Aufenthalt in einem Reisebüro des Antragstellers zurückzuführen sei. Mit der Untersagung der Öffnung seines Reisebüros für Publikumsverkehr werde ihm die Aufrechterhaltung seines Unternehmensbetriebs praktisch unmöglich gemacht. Dadurch werde er in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Er müsse Mieten und Gehälter seiner Angestellten zahlen, ohne nennenswerte Einkünfte erzielen zu können. Zudem liege ein Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieses schütze den erworbenen Kundenstamm, der auf persönliche Beratung Wert lege. Er werde durch die nicht nach § 28a IfSG notwendige Schutzmaßnahme willkürlich ge- genüber anderen Dienstleistungserbringern sowie gegenüber Händlern und Gastrono- men ungleich behandelt. Der Verordnungsgeber habe sein eigenes Regelungskonzept nicht widerspruchsfrei umgesetzt. § 9 SächsCoronaNotVO lasse die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben für Kundenverkehr grundsätzlich weiterhin ohne jegliche Ein- schränkungen zu. Für eine strengere Behandlung der in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Dienstleistungsbetriebe sei nichts ersichtlich. Die ihn betreffende Regelung sei noch strenger als die Regelung gegenüber Anbietern körpernaher Dienstleistungen. Dabei gehe von Reisebüros kein besonderes Infektions- risiko aus. Es sei aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, Reisebüros anders zu behandeln als in § 9 SächsCoronaNotVO nicht genannte Dienstleister. So werde er beispielsweise gegenüber Maklern, Planern, Beratern, Architekten, Ingenieu- ren, Handwerkern, Gestaltern, Designern, Fotografen und Werbetreibenden ungleich behandelt, denn diese könnten uneingeschränkt direkten Kundenkontakt pflegen. Auch bei diesen stünde typischerweise ein persönliches Gespräch mit dem Auftraggeber am Anfang der Leistungserbringung. Das Infektionsrisiko sei dort nicht niedriger als bei den in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Betrieben. Auch seien die in dieser Norm genannten Betriebe nicht in der Aufstellung des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) zu besonders infektionsträchtigen Umgebungen genannt. Die Verordnungsbegründung lasse nicht erkennen, warum der Betrieb von Reisebüros mit Publikumsverkehr untersagt werde. Dies stelle ein gewichtiges Indiz für eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Unter B2 der Verord- nungsbegründung werde ausgeführt, dass eine Schließung nur für körpernahe Dienst- leistungsbetriebe geboten sei. Nach der Begründung zu § 9 seien aber selbst dort Aus- nahmen zugelassen. Es sei damit unter Zugrundelegung der eigenen Begründungen 3 4 5

5 des Antragsgegners nicht ersichtlich, warum allein bei den in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Betrieben jeglicher Publikumsverkehr zu unter- binden sei. § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO entspreche daher nicht dem artikulierten Regelungswillen des Antragsgegners. Dieser habe tatsächlich nur die 2G-Regel in Handel und Gastronomie ausweiten und körpernahe Dienstleistungen nur dann unter- sagen wollen, wenn dort die 2G- oder 3G-Regel nicht eingehalten werde. Soweit der Antragsgegner schriftsätzlich darauf verweise, dass übergreifendes Ziel der Verord- nung die Unterbindung nicht „aus übergeordneten“ Gründen erforderlicher Sozialkon- takte sei, ergebe sich dies nicht aus der Verordnungsbegründung. Es sei dem Antrags- gegner verwehrt, im Nachhinein eine andere Begründung einzuführen. Auch das Bun- desverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass weitreichende Eingriffe in Grundrechte durch Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ein ausdifferenziertes und schlüssiges Regelungs- und Schutzkonzept voraussetzten. Daran fehle es vorliegend. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die von § 9 SächsCoronaNotVO nicht erfassten Be- triebe ihre Leistungen nicht auf elektronischem oder telefonischem Wege erbringen könnten. Wenn man dies einem alteingesessenen und auf persönliche Beratung spe- zialisierten Reisebüro zumute, dann könne man z. B. auch einen Makler darauf verwei- sen, dass er Haus- und Wohnungssuchenden nur noch auf elektronischem oder tele- fonischem Wege Nachweise erteile. Soweit der Antragsgegnervertreter auf die „beson- dere Komplexität“ der Beratung und die Notwendigkeit der Inaugenscheinnahme „drei- dimensionaler Bezugsgegenstände“ verweise, durch die sich die geöffneten Dienstleis- tungsbetriebe auszeichneten, handle es sich um einen ins Blaue hinein getätigten Vor- trag ohne jegliche Evidenz. Der Nachweis einer zur Vermietung stehenden Wohnung sei nicht komplexer als die Vermittlung einer Reise; es genüge ein Exposé in Dateiform. Selbiges gelte für einen Gestaltungsvorschlag für eine Wohnung, ein Außengelände, ein Auto oder Möbel. Insbesondere Planer, Gestalter, Designer, Werbetreibende sowie das gesamte Print-/Druckgewerbe erbrächten typischerweise keine „dreidimensionalen Bezugsgegenstände“. Ihre Produkte seien schlicht werblicher und nicht künstlerischer Art. Diese Dienstleister könnten ihre Leistungen genauso leicht oder schwer ohne per- sönliche Kommunikation erbringen wie der Antragsteller. Auch der Umstand, dass durch § 14 SächsCoronaNotVO der Tourismus untersagt sei, trage die Schließung nicht, denn diese mache die Erbringung der in einem Reisebüro angebotenen Dienste nicht unmöglich. Zudem würden auch Reisen außerhalb des Freistaats Sachsen vermittelt. 6 7

6 Die angegriffene Norm sei zur Erreichung des vom Verordnungsgeber genannten Ziels „Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu mini- mieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen“ nicht geeignet. Denn da- für müssten nicht die nicht besonders infektionsträchtigen Dienstleister im Sinn des § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO vom Kundenkontakt ausgeschlossen werden, wenn auf der anderen Seite wesentlich infektionsträchtigere Dienstleister mit Körperkontakt wei- ter Publikumsverkehr haben dürften. Dies stelle einen nicht zu rechtfertigenden Wider- spruch im Regelungskonzept des Antragsgegners dar. Soweit der Antragsgegner nun- mehr darauf verweise, dass nicht die Infektionsträchtigkeit der Betriebe maßgeblich gewesen sei, werde deutlich, dass die vorgenommene Differenzierung auf nicht evi- denzbasierten und damit willkürlichen Annahmen zur vermeintlichen Verzichtbarkeit persönlicher Kontakte bei bestimmter Dienstleistungsformen beruhe. Der Antragsgeg- ner lege nicht ansatzweise dar, woraus er seine Differenzierung und die von ihm rekla- mierte „typisierende Betrachtungsweise“ abgeleitet haben wolle. Insbesondere stehe all dies im Widerspruch zur Verordnungsbegründung, wonach nur bestimmte infekti- onsträchtige Lebensbereiche stärker reglementiert werden sollten. Zudem ergebe sich eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf, dass Handelsgeschäfte wie auch Auto-, Einrichtungs- und Möbelhäuser nach § 8 SächsCoronaNotVO bei Be- achtung von 2G-Regeln weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet blieben. Auch dort gehe dem Vertragsschluss typischerweise eine längere persönliche Beratung voraus, die mit Beratungsgesprächen in einem Reisebüro vergleichbar seien. Diese Betriebe seien nicht existenzrelevant. Zudem zeige auch dies, dass sich der Antragsgegner nicht in seinem eigenen Regelungskonzept bewege, denn in seiner Begründung zu § 9 SächsCoronaNotVO verweise er auf die Zulassung von Ausnahmen in Abhängig- keit vom Impf- oder Genesennachweis sowie der Bedeutung und Notwendigkeit einer Dienstleistung, die er dann aber bei den in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Betrieben nicht vorsehe. Zudem erfüllten Reisebüros besondere Bedürfnisse, die für die Allgemeinheit von be- sonderer Bedeutung im Sinn von § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG seien. Die Buchung oder gegebenenfalls auch die Beratung hinsichtlich der in Pandemiezeiten häufigen Rück- abwicklung einer Reise erfülle typische Grundbedürfnisse der Bevölkerung. Ebenso erfolge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Reisebüros im Verhältnis zu Gastronomiebetrieben, die nach § 10 SächsCoronaNotVO für den Publi- kumsverkehr geöffnet blieben. Gastronomiebetriebe erbrächten Bewirtungsleistungen 8 9 10 11

7 und damit letztlich ebenfalls Dienstleistungen, dies jedoch gegenüber einer viel größe- ren Zahl von zudem typischerweise gleichzeitig anwesenden Personen. Damit sei dort gegenüber Reisebüros das Infektionsrisiko viel höher. Es gehe um Freizeitverhalten. Schließlich werde auch unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eingegriffen. Die Eignung der Maßnahme zur Erreichung des ausweislich Punkt B. der Verordnungsbegründung verfolgten Ziels, der Reduzierung von Neuinfek- tionen, erscheine zweifelhaft. Besondere Infektionsgefahren gingen von Begegnungen vieler Menschen auf engem Raum aus. Reisebüros hätten aber keinen größeren Pub- likumsverkehr, so dass die Auswirkungen der angeordneten Schließung auf das Infek- tionsgeschehen bei praktisch null liege. Daher sei auch die Erforderlichkeit der Maß- nahme höchst zweifelhaft. Die ohnehin nur geringen Auswirkungen könnten regelmä- ßig durch mildere Mittel als eine Schließung erreicht werden. Bei lebensnaher Betrach- tung könne durch die Schließungsanordnung lediglich der Kontakt zwischen dem Kun- den und dem örtlichen Reisebüromitarbeiter vermieden werden. Ein dort bestehendes Infektionsrisiko lasse sich aber durch die Beachtung von Schutzmaßnahmen sowie ggf. durch die Anwendung von 2G-Regeln praktisch auf null verringern. Jedenfalls er- scheine es unverhältnismäßig, für die weitergehende Absenkung eines allenfalls äu- ßerst geringen Restrisikos faktische Betriebsschließungen anzuordnen. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Reisebüros in ansatzweise spürbarer Weise zum Infektionsgeschehen beitrügen. Auch das Ziel einer Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitswesens rechtfertige keine punktuelle Betriebsschließung. Zu berücksichtigen sei auch, dass Betriebsschließungen dem erklärten Willen des Bun- desgesetzgebers widersprächen. Nach der am 24. November 2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG gehörten die in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vorgese- henen Schließungen oder Beschränkungen nicht mehr zu den Schutzmaßnahmen im Sinn des § 28 IfSG, die unabhängig vom Bestehen einer festgestellten epidemischen Lage nationaler Tragweite statthaft seien. Dies sei dem Verordnungsgeber bei Verord- nungserlass bekannt gewesen. Daher sei der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 28a Abs. 3 IfSG zu berücksichtigen gewesen. Je- denfalls sei eine besondere Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten gewe- sen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 13 14

8 § 9 Absatz 4 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Öffnung von Reise- büros für Publikumsverkehr untersagt wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. § 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Dem Gesetz könne daher gerade nicht die Absicht des Gesetz- gebers entnommen werden, bereits vor Ablauf der Übergangszeit Regelungen der hier in Rede stehenden Art nicht mehr zuzulassen. § 28a Abs. 1 Nrn. 5, 6, 11, 12 und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer Zusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. Denn Hauptaufgabe von Reisebüros sei es, touristische Reisen zu ermöglichen, welche der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien, und dabei auch die erforderlichen Übernachtungsangebote zu ver- mitteln. Im Übrigen stelle ein Reisebüro einen „Betrieb“ und ein „Gewerbe“ im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Angesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona- Patienten sei der Antragsgegner in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) veranlasst gewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlas- sen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Auch das der Verordnung zugrundeliegende Gesamtkonzept finde sich in der Begründung. Aus der Verordnungsbegründung zu § 9 SächsCoronaNotVO ergebe sich, dass der Normgeber die verfahrensgegenständliche Vorschrift durchaus absichtsvoll aufgenommen habe und hierbei auch seiner - lediglich allgemeinen - Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nachgekommen sei. Es sei kein Widerspruch zum allgemeinen Begrün- dungsteil der Verordnung gegeben, denn der in diesem enthaltenen Aufzählung seien die Wörter „unter anderem“ vorangestellt, was deren nicht abschließenden Charakter verdeutliche. Die Untersagung der Öffnung der Reisebüros für den Publikumsverkehr sei - auch für Personen, die von Corona genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, und zwar 15 16 17 18 19

9 selbst dann, wenn sie sich zusätzlich einem tagesaktuellen Corona-Test zu unterzie- hen bereit wären - zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Übergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten aktuellen Pandemiesituation für eine befristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich seien, um ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens zu vermeiden und die eingetretene Überlastung zurückzuführen. Zugleich werde dadurch die Gesundheit und das Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. Denn die Infektionsübertragung des Coronavirus finde bei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in den entsprechenden Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg dorthin, insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Eignung und Erforderlichkeit, Ein- richtungen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträ- fen, liege angesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derar- tigen Zusammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen wer- den, und zwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt würde. Denn zum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar ge- nesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum an- deren könnten auch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine Infektiosität nicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrich- tungen wie denjenigen des Antragstellers, könnten auch die weiteren, von ihm ange- sprochenen Vorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung nicht sicher verhüten. Entsprechendes gelte erst recht bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, in welchen die genannten Vorkehrungen nicht umsetzbar seien. In der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation des stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizini- schen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräf- ten verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret im Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser er- forderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. Schließlich sei der in Art. 12 Abs. 1 GG bewirkte Eingriff auch nicht unverhältnismäßig. Dies gelte unabhängig davon, inwieweit ihm staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits zugekommen seien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa 20 21 22

10 verbleibenden gravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, die die dem Schutz des Antragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen Maßnahme zu weiteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. Auch die vom Antragsteller gerügten Gleichheitsverstöße lägen nicht vor. Dies gelte zum einen, soweit in den Grenzen des § 10 SächsCoronaNotVO die Innen- gastronomie weiterhin erlaubt sei. Denn diese Erlaubnis sei nur für Geimpfte und Ge- nesene gegeben und nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Hintergrund sei, dass es sich bei der Innengastronomie in diesem zeitlichen Rahmen um ein für die Versorgung der Bevölkerung - etwa, wo sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht am eigenen Wohnort verweilt - ungleich wichtigeres Angebot handele als das Aufsuchen von Reisebüros, welches weit überwiegend touristischen Zwecken diene. Zudem könne das Anliegen der Nahrungsaufnahme nicht auf digitalem oder telefoni- schem Wege verwirklicht werden. Nichts Anderes gelte für diejenigen Bereiche des Handels (§ 8 Abs. 1 SächsCorona- NotVO), die nicht unter die Regelung des § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO fielen. Die Versorgung mit den in derartigen Geschäften angebotenen Gütern habe einen wesent- lich höheren gesellschaftlichen Bedeutungsgrad als die Buchung oder Stornierung von Reisen. Es gehe dort um die Beschaffung materieller Güter, während die Buchung und Stornierung von Reisen nebst Übernachtungen einen rein papiermäßigen oder elekt- ronischen Vorgang darstelle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass touristische Rei- sen derzeit gemäß § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO nicht statthaft seien. Rechtferti- gender Grund für den Zugang zu den in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Einrichtungen sei deren existenzrelevante Bedeutung. Soweit § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO die Ausübung körpernaher Dienstleistun- gen zuließen, handle es sich nur um diejenigen Dienstleistungen körpernaher Art, die entweder - wie die Friseur- und Bartpflegedienstleistungen - einem dringenden hygie- nischen Bedürfnis der allgemeinen Bevölkerung dienten oder aber - wie diejenigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO - medizinische, therapeutische, pflegeri- sche oder seelsorgerische Zwecke erfüllten. Die vorgenannten Belange seien von so erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, dass die Zulassung der entsprechenden Maßnahmen und Betriebe trotz der gegebenen Pandemie geboten und in Abwägung mit den jeweiligen Risiken und Belangen vertretbar sei. Von alledem könne bei der Buchung und Stornierung von Reisen dagegen keine Rede sein. Vor allem aber gelte, 23 24 25 26

11 dass sich die entsprechenden Vorgänge nur bei physischer Anwesenheit der Kunden in der jeweiligen Einrichtung verwirklichen ließen. Auch die Umgrenzung der vom Verbot des § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO erfassten Dienstleistungen sei ohne Gleichheitsverstoß erfolgt. Die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten Dienstleistungen zeichneten sich al- lesamt dadurch aus, dass sie - wenn auch gegebenenfalls in für den Kunden etwas umständlicherer Form - auf elektronischem bzw. telefonischem Wege erbracht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als sich auch auf diese Weise die für ein persönliches Zusammentreffen typischen beiden Gesichtspunkte „Information und Dialog“ kombi- niert verwirklichen ließen, so entweder bei gleichzeitigem Online-Zugang und Telefon- gespräch oder aber mittels in den Online-Auftritt des Anbieters eingebauter „Chatbots“. All dies sei bei den vom Antragsteller zur Begründung seiner Rüge herangezogen an- derweitigen Dienstleistungen nicht oder jedenfalls kaum der Fall, wobei in beide Rich- tungen eine typisierende Betrachtungsweise gerechtfertigt und - zur Bewahrung der Vollzugsfähigkeit der Regelungen - auch geboten sei. So bestehe etwa für die Hand- werker in der Regel die Notwendigkeit, zur Ausführung ihrer Leistungen den Kunden in seinen privaten oder geschäftlichen Räumen aufzusuchen. Fotografen benötigen die Anwesenheit des Abzulichtenden in Person, und zwar - insbesondere zu den normativ exakt vorgeschriebenen Fotos für amtliche Ausweisdokumente - in ihren mit hochwer- tiger Technik ausgestatteten Fotostudios. Die Beratungsleistungen von Maklern, Archi- tekten und Ingenieuren seien ebenso wie diejenigen der vom Antragsteller erwähnten Auto-, Einrichtungs- und Möbelhäuser durch besondere Komplexität gekennzeichnet, der lediglich im Präsenzdialog unter Vorlage entsprechender Muster, Beispiele, Ent- würfe o.ä., und zwar auch in vergleichender Betrachtung, entsprochen werden könne. Dagegen sei dies am Bildschirm in der Regel nicht möglich, zumal, wo es sich um dreidimensionale Bezugsgegenstände handele. Demgegenüber könne die Auswahl mehrerer vom Kunden in Betracht zu ziehender Reiseleistungen anhand der Vorlage von Angeboten in Papierform oder in digitaler Weise zeitgleich zu der in örtlicher Dis- tanz erfolgenden dialogischen Beratung hinreichend qualifiziert vorgenommen werden. Bei den Planern, Gestaltern, Designern und Werbetreibenden stehe jeweils der ge- schmacklich-künstlerische Aspekt - ebenfalls oft in dreidimensionaler Hinsicht und un- ter gleichzeitiger Darbietung verschiedener Varianten an den Kunden - im Vordergrund, wodurch sie sich von den Reisebüros wesentlich unterschieden. Soweit sich der An- tragsteller ohne nähere Spezifizierung auf „Berater“ berufe, mache er nicht deutlich, 27 28

12 um welche Beratungen es sich handeln solle. Jedenfalls die Rechtsberatung von na- türlichen Personen werde von Rechtsanwälten in der Regel nur gegenüber dem in ihrer Kanzlei persönlich anwesenden Mandanten vorgenommen, schon um mögliche Miss- verständnisse im Interesse des Mandanten zu verhüten und zugleich aus ihnen etwa entstehende Haftungsprobleme für den Rechtsanwalt zu vermeiden. Zudem handle es sich insoweit um den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses, innerhalb dessen dem Anwalt oft auch sensible Daten und Vorgänge unterbreitet würden. Schließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche Fortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung Dritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, die bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. II. Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver- ordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt- sache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässig- keitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er geltend ma- chen kann, durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich der An- tragsteller durch die vorgenannten Bestimmungen in seinen Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG verletzt sieht, sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, erscheint eine solche Rechtsverletzung möglich. 29 30 31 32 33

13 2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver- fassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache- verfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu- lässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück- sichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein- heit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf- schiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs- sen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift 34 35 36

14 im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interes- senabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, 6 und Abs. 9 Satz 1 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden kann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 angewendet werden können. Die in § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG enthaltene Aufzählung ist ausgehend von der gesetzgeberischen Intention dabei weit zu verstehen (Gerhardt, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl. 2021, § 28a Rn. 70; Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn. 72) und umfasst daher insbesondere auch die Ausübung eines Gewerbes in Form eines Reisebüros. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungs- ermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung be- stehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese- hene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Verord- nungsbegründung nicht erkennen lasse, warum der Betrieb von Reisebüros mit Publi- kumsverkehr untersagt werde, so wirft er damit allenfalls Fragen der materiellen Recht- mäßigkeit der von ihm angegriffenen Vorschrift auf, denn dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung über- haupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektions- bekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. 37 38 39 40

15 2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Vorausset- zungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur mögli- chen summarischen Prüfung erfüllt sind. Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset- zungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus- scheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch- tig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß- nahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be- stimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Schließung oder Be- schränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden (§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektions- schutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweili- gen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen wer- den, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Ver- sorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus auf- 41 42

16 genommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angege- ben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutz- maßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank- heit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnah- men ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbrei- tung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mög- lichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Aus- breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbin- dung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar bleibt, die bis zum 25. No- vember 2021 in Kraft getreten sind. (1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 ge- troffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Trag- weite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. No- vember 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November 2021 in Kraft getreten ist. 43

17 (2) Bei der angeordneten Betriebsuntersagung für den Publikumsverkehr handelt es sich auch um eine notwendige Schutzmaßnahme i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. Notwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrecht- erhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonde- ren Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig- keit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Frei- heits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser- lass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei- tenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm ver- fügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). (a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen 44 45 46 47

18 an. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. In der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegen- über der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der Anteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben- Tage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht fortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende Dynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnah- men zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend überlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften La- borkapazitäten zurückzuführen sein. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW ver- zeichneten Inzidenzwerte unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie Menschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsver- läufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50- Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzi- denz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) 46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen. Mit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19- Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID- Belegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig seit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl be- treibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie der Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch die zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin starke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu erwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Be- 48 49 50

19 reich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Ver- legungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. Seit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stag- nierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg auf derzeit 1.294 Todesfälle in MW 47. Zum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland im- mer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Eine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante, mit einer Vielzahl von Mutatio- nen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserre- gende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. Nach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle der VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen. Bis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % vollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimp- fung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Per- sonen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kon- takte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände ein- gehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zu- sammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fin- den aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. 51 52 53 54 55

20 Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean- sätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grund- sätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulie- rende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüf- ten aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten haben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahr- scheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio- nale Verbreitung und die Lebensbedingungen. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrschein- lichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Al- ter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vor- erkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krank- heitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auf- treten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit- 2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. No- vember 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: https://www.rki.de). (b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - 1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezem- ber 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensiv- stationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sie- ben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sach- sen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in andere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nach- richten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dres- den-koeln-100.html). 56 57 58

21 (c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich angesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend zuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden 14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsi- sche.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsen- dispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html), hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sach- sen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. (3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. (a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der vom Antragsteller gerügten Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG - legitimen Zweck. Legitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). Der Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksich- tigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich be- nannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). Der Verordnungsbegründung lassen sich folgende Beweggründe für die durch sie ge- troffenen Maßnahmen entnehmen: Im Allgemeinen Begründungsteil wird nach Darstel- lung der Situation in den Krankenhäuern ausgeführt: „Oberstes Ziel ist es, die anstei- gende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen.“ Weiter heißt es „Ziel dieser Ver- ordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen.“ Auch wenn diese Zielbeschreibung die verfolgten Ziele mit den dafür zur ergreifenden Maßnahmen vermengt, lässt sich dieser für den Senat unter Heranziehung der weite- ren im allgemeinen Begründungsteil der Verordnung enthaltenen Ausführungen noch 59 60 60 62 63 64

22 entnehmen, dass es dem Verordnungsgeber letztlich sowohl um Lebens- und Gesund- heitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden als auch um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems geht. Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten handelt es sich dabei um legi- time Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). (b) Die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Schließung von Reisebüros für den Publikumsverkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels ge- eignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Eingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfall- bezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkei- ten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Ge- setzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. 65 66

23 v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185). (aa) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung nicht als ungeeignet. Der Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren Erwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere wenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung des Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist aus- weislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswe- gen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Novem- ber 2021, a. a. O Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung von Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO verhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in einem Reisebüro. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es in seinem Reisebüro bisher nicht zu Übertragungen des Coronavirus gekommen ist, steht dies der vorgenannten Annahme ebenso wenig entgegen wie sein Vortrag, dass es sich bei Reisebüros um keine infek- tionsträchtigen Orte handeln würde. Denn ersteres kann auf Zufälle zurückzuführen sein und stellt als singuläre Erfahrung nicht die fundierten wissenschaftlichen Erkennt- nisse zu den Übertragungswegen und Orten des Coronavirus infrage und letzteres stellt nur eine Aussage zur angenommenen Infektionshäufigkeit dar. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, würde dies die Geeignetheit der Maßnahme nicht infrage stellen, da es für diese gerade nicht auf Häufigkeiten ankommt. Eine Übertragungssituation im Reisebüro lässt sich auch in Ansehung der vom Antragsteller ergriffenen Schutzmaß- nahmen auf Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse jedenfalls nicht ausschließen, was im rechtlichen Sinn für die Annahme der Eignung der Maß- nahme ausreichend ist. Auch soweit der Antragsteller die Eignung der Maßnahme unter Verweis auf das vom Verordnungsgeber genannte Ziel „Kontakte durch Einschränkungen bei infektions- trächtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu ver- langsamen“ in Frage stellt, ergibt sich nichts Anderes. Denn wie ausgeführt handelt es sich bei der Formulierung „Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen 67 68 69 70

24 Lebensbereichen zu minimieren“ nicht um den mit der Verordnung verfolgten Zweck, sondern schon um die Beschreibung einer zu dem dargestellten Verordnungszweck ergriffenen Maßnahme, was auch bereits aufgrund der Verwendung des Wortes „durch“ in sprachlicher Hinsicht deutlich gemacht wird. (bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung auch erforderlich sein. Die Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. Dies gilt zunächst hinsichtlich dessen Annahme, dass auch die vom Antragsteller er- griffenen Hygieneschutzmaßnahmen gegenüber der Kontaktvermeidung kein zur Ver- hinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel darstellen. Zwar wird man anhand des gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisstands davon ausgehen müs- sen, dass Hygieneschutzmaßnahmen das Risiko der Virusübertragung je nach ihrem Umfang sogar deutlich verringern, sie können es aber nicht ausschließen. Insbeson- dere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen kommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. zum wis- senschaftlichen Erkenntnisstand auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 193 ff.). In Ansehung des Umstands, dass sich zumindest die Angestellten des Antragstellers über viele Stunden im Reisebüro aufhalten, erscheint eine entspre- chende Virusanreicherung, auch wenn zwischenzeitlich gelüftet wird, naheliegend. Auch die Anwendung einer „2G-Regel“ erwiese sich nicht als milderes Mittel. Dies gilt schon deshalb, weil auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder Imp- fung schon einige Monate zurückliegen, entsprechend der Rechtsprechung des Se- nats, wenn auch wohl im geringeren Umfang als Ungeimpfte, Überträger des Corona- virus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass eine Maßnahmenkombination von Hy- gieneschutzmaßnahmen und 2G-Regeln in Ansehung des geringen Umfangs des Pub- likumsverkehrs von Reisebüros ein milderes Mittel dargestellten, erachtet der Senat auch die offensichtlich gegebene gegenteilige Einschätzung des Verordnungsgebers noch als von dessen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zur Viruseindämmung zu ergreifenden Maßnahmen gedeckt. Denn zum einem ergibt sich aus den bereits getä- tigten Ausführungen, dass die Annahme, dass es auch in der vorgenannten Situation 71 72 73 74

25 zu Infektionen kommen kann, auf Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisstan- des derzeit nicht zu beanstanden ist und zum anderen handelt es sich bei der Frage der verhinderten Infektionshäufigkeit um keine Frage der Erforderlichkeit, soweit sich diese nicht mit hinreichender Sicherheit auf Null belaufen wird, was hier - wie ausge- führt - gerade nicht anzunehmen ist. Schließlich könnten durch die beschriebenen Vor- kehrungen im Reisebüro des Antragstellers auch Kontakte während der An- und Ab- reise zum Reisebüro nicht verhindert werden, insbesondere kein Zusammentreffen mit Ungeimpften. (cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO angeordnete Betriebsbeschränkung schließlich auch nicht unverhältnismäßig sein. Eine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Frei- heit beeinträchtigt werden (stRspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 u. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeord- neten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefah- rengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitge- hend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sozi- ale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die All- gemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirk- samen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) 75 76

26 vereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verord- nungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kon- taktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhält- nismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zu- zugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 9 Abs. 4 SächsCorona- NotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch als angemessen. Den vom Antrag- steller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.). Unabhängig davon, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb zwar als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB höchstrichterlich im Fach- recht anerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. März 1996 - III ZR 224/94 -, juris Rn. 18 m. w. N.), hat es aber das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offenge- lassen, ob dieses auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 86 m. w. N.). Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gege- benheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21, juris Rn. 131 m. w. N.). Zu einem Eingriff in die Substanz führen die auf 77 78

27 § 28a IfSG gestützten Maßnahmen regelmäßig noch nicht einmal bei einer vollständi- gen Betriebsschließung (so auch OVG Bremen a. a. O.). Soweit das Bundesverfas- sungsgericht über die auf § 28a IfSG gestützten Betriebsbeschränkungen zu entschei- den hatte, hat es diese auch nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern aus- schließlich an der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gemessen (BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller seinen auf persönliche Beratung Wert legenden Kunden- stamm in irgendeiner - von ihm nicht näher dargelegten Form - beeinträchtigt sieht, kann der Senat bereits nicht nachvollziehen, inwieweit dieser durch die lediglich bis zum 12. Dezember 2021 geltende Maßnahme in seiner Substanz beeinträchtigt wer- den sollte. Gerade wenn es sich dabei, wie vom Antragsteller geltend gemacht, um einen über viele Jahre aufgebauten Kundenstamm handeln sollte, den das von ihm beschriebene Vertrauensverhältnis nachhaltig prägt, erscheint es bei lebensnaher Be- trachtung mehr als fernliegend, dass diese Kunden, denen das Infektionsgeschehen im Land gut bekannt sein dürften, dem Geschäft des Antragstellers in wenigen Wochen endgültig verloren gehen. Soweit sein Vortrag darauf zielt, dass er diesen Kunden wäh- rend der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung keine Reisen verkau- fen könne, so handelt es sich um vom Schutzbereich des Art. 14 GG gerade nicht umfasste Umsatz- und Gewinnchancen. Demgegenüber liegt der vom Antragsteller geltend gemachte Eingriff in sein Grund- recht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Dem Antragsteller wird durch § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO zwar nicht die Ausübung seines Berufs verboten, aber er wird in erheblicher Weise hinsichtlich der Modalitäten seiner Berufsausübung beschränkt, indem er 80 Prozent seiner Kundschaft nicht mehr in regulärer Form bedienen kann. Dabei ist zu sehen, dass sich entsprechend § 23 SächsCoronaNotVO die Geltungsdauer der Maßnahme auf drei Wochen be- schränkt, was den Eingriff bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Dabei geht der Senat aufgrund derzeitiger Gesetzeslage (vgl. § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG) davon aus, dass die Maßnahme voraussichtlich nicht verlängert werden wird, denn weder § 28a Abs. 7 noch § 28a Abs. 8 IfSG ermöglichen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Soweit SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgekündigt haben, liegt dieser zum 79 80 81

28 Entscheidungszeitpunkt des Senats nicht als Bundestagsdrucksache vor. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Antragsteller zur weiteren Abmilderung des Eingriffs auf staatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld oder die sog. Überbrückungshilfe III Plus und IV zurückgreifen kann. Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vor- stehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Ge- sundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber- standen, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie aus- geführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem deutlich oberhalb der Belas- tungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht kurzfristig deutlich abgebremst wer- den, ist unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Pa- tienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzu- führen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grund- rechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Ge- schäftsschließungen verhältnismäßig. Dabei geht der Senat nicht davon aus, dass sich der Verordnungsgeber der Bedeutung und Tragweite der in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO getroffenen Maßnahmen nicht bewusst war, weil er - so wie es wohl der Antragsteller annimmt - eine solche Regelung tatsächlich überhaupt nicht treffen wollte. Zwar ist die Schließung von Reisebüros im Allgemeinen Begründungsteil nicht als eine der dort im Einzelnen genannten acht Maß- nahmen enthalten, aber aus den dieser Aufzählung vorangestellten Worten „unter an- derem“ wird unzweifelhaft deutlich, dass es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Auch ergibt sich aus der Verordnungsbegründung für den Senat nicht, dass das Schutzkonzept des Verordnungsgebers allein auf die Unterbindung von Neuinfektionen bei „infektionsträchtigen Lebensbereichen“ zielte, beziehungsweise, dass es an einem schlüssigen Schutzkonzept fehlt. Dass es dem Verordnungsgeber nicht allein um die Unterbindung von Neuinfektionen bei „infektionsträchtigen Lebensbereichen“ geht, ergibt sich bereits daraus, dass diese Zielvorgabe sprachlich selbständig neben dem Ziel „Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren“ steht und schon daraus deutlich wird, dass ein übergreifenderer Ansatz verfolgt wird, als der Antragsteller meint. Dies ergibt sich 82 83 84

29 ferner aus den in Teil 3 der Verordnung getroffenen Regelungen, denn diese zielen letztlich alle auf eine Kontaktreduzierung, obwohl sich nicht alle dort im Einzelnen ge- nannten Lebens- und Wirtschaftsbereiche durch eine besondere Infektionsträchtigkeit hervortun. Soweit der Antragsgegner nun auf das verfolgte Ziel der Unterbindung von Sozialkontakten hinweist, so erweist sich dieses also als in der Verordnungsbe- gründung bereits angelegt. Anders als der Antragsteller meint, ist die Maßnahme auch nicht deswegen unverhält- nismäßig, weil aufgrund des mit einem „äußerst geringen Restrisikos“ für eine Infektion in Zusammenhang mit einem Reisebürobesuch schon kein messbarer Beitrag zur Ein- dämmung des Pandemiegeschehens geleistet werden könne. Wie gering dieser Bei- trag tatsächlich ist, obliegt - wie ausgeführt - dem Prognosespielraum des Verord- nungsgebers, den dieser nicht überschritten hat. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass Reisebüros entsprechend dem Vortrag des Antragstellers seitens des RKI nicht als besonders infektionsträchtige Umgebungen eingestuft würden. Denn wie ausge- führt ist der Antragsgegner im Rahmen seiner Maßnahmenkonzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG nicht auf Maßnahmen diesen gegenüber beschränkt. Er hat sich bei seiner Entscheidung, welche Dienstleistungsbetriebe Beschränkungen hinzunehmen haben, vielmehr auch von sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkun- gen leiten lassen. Dass dies in Bezug auf § 9 SächsCoronaNotVO erfolgt ist, lässt sich auch der Begründung zu dieser Norm, wonach „Bedeutung und Notwendigkeit einer Dienstleistung“ im Rahmen der Auswahl der zu treffenden Beschränkungen eingestellt wurden, ohne Weiteres entnehmen. Dass mit dem Aufsuchen eines Reisebüros kei- nerlei Infektionsgefahren begründet wird, ist, wie ausgeführt, nicht anzunehmen. Ist dem so, so obliegt es aber der für den Senat nur eingeschränkt nachprüfbaren Ent- scheidung des Verordnungsgebers, welche Lebens- und Wirtschaftsbereiche Ein- schränkungen hinzunehmen haben, um etwa aus sozialen Erwägungen hinaus als pri- oritär eingestufte Bereiche - mögen diese auch deutlich infektionsträchtiger sein - eine (weitgehend) unbeschränkte Öffnung zu ermöglichen. Dass dieser Ausgleich der wi- derstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen offensichtlich sachwidrig geschehen wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. Daher besteht auch der vom Antragsteller an- genommene Widerspruch im Schutzkonzept des Antragsgegners nicht in Bezug auf die Ermöglichung körpernaher Dienstleistungen, denn diese hat der Verordnungsgeber im Rahmen des dargestellten Abwägungsvorgangs - wie schon in der Vergangenheit bei den Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnungen - als prioritär eingestuft. 85

30 Schließlich hat der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum auch nicht des- wegen überdehnt, weil er den am 18. November 2021 durch Neufassung von § 28a IfSG artikulierten Willen des Deutschen Bundestags unberücksichtigt gelassen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber mit der in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG getroffenen Regelung selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass er für einen Übergangszeitraum bis zum 15. Dezember 2021 noch Betriebsbeschränkungen als verhältnismäßige Maßnahme betrachtet. (4) Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehand- lung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie- rungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re- gelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis- mäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren- zen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions- schutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen 86 87 88

31 muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Er- mächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Anordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die bereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. (a) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den nicht in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO genannten und da- mit weiterhin für den Publikumsverkehr geöffneten Dienstleistungsbetrieben vor. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO zu- grundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher Gründe erfolgt, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. Wie auch der Antragsteller erkannt hat, findet die vorgenommene sachliche Differen- zierung ihren Grund nicht im engeren Sinn im Infektionsschutz, da die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO aufgeführten Dienstleistungsbetriebe verglichen mit den dort nicht genannten und nicht unter § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO fallenden Dienstleistungsbetrieben zumindest bei einer generalisierenden Betrachtung vergleich- bare Infektionsgefahren schaffen. Ausgehend vom Verordnungsziel, der Herbeiführung einer Kontaktvermeidung zum Zweck der Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus, ist die in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO vorgenommene Differenzierung zwischen den Dienstleis- tungsbetrieben vielmehr dahingehend vorgenommen worden, inwieweit diese typi- scherweise einen Beratungs- oder Mitwirkungsbedarf am Ort der Dienstleistungser- bringung aufweisen und daher notwendigerweise auch für einen Übergangszeitraum deutlich schlechter bis überhaupt nicht unter ausschließlicher Inanspruchnahme von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden können. Diese Beurteilung der Notwen- digkeit spiegelt sich auch in der Verordnungsbegründung zu § 9 SächsCoronaNotVO wider. Bei dem vorgenannten Kriterium handelt es sich auch um ein sachliches und keines- falls um ein willkürliches Differenzierungskriterium, welches zudem die von § 28a 89 90 91 92 93 94

32 Abs. 6 Satz 2 IfSG vorgegeben Maßstäbe zugrunde legt, wenn es sowohl die Auswir- kungen für die eine Dienstleistung in Anspruch nehmenden in den Blick nimmt und eine Differenzierung danach sucht, für wen dabei ein unmittelbar persönlicher Kontakt unter gleichzeitiger Anwesenheit unverzichtbar ist und wer für den beschränkten Gültigkeits- zeitraum auf die Inanspruchnahme von Fernkommunikationsmitteln, mit denen auch ein persönlicher Kontakt uneingeschränkt möglich ist, verwiesen werden kann. Im Fall der Reisebüros kommt noch hinzu, dass das Reisen durch die Sächsische-Corona- Notfall-Verordnung zwar ebenso wenig verboten ist wie das Buchen von Reisen, aber in der Regel keine zwingende Notwendigkeit dafür besteht, eine Reise zu einem be- stimmten Zeitpunkt zu buchen, soweit diese nicht unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig dürften Reisen, für die der vom Antragsteller geschilderte Beratungsbedarf besteht, aber nicht so kurzfristig gebucht werden, dass diese schon innerhalb von drei Wochen angetreten werden. Es erscheint vielmehr zudem lebensnah, dass insbesondere die Stammkunden des Antragstellers, die seinen besonderen Service schätzen, den kur- zen Gültigkeitszeitraum der streitgegenständlichen Verordnung zuwarten, um dann wieder seinen Service in Anspruch nehmen. Das dargestellte Differenzierungskonzept hat der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 4 SächsCoronaNotVO auch zutreffend umgesetzt ist, wobei ihm insoweit auch ein Typisierungsspielraum aufgrund der Vielzahl der zu erfassenden Lebenssachverhalte zuzugestehen ist. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der vom Antragsteller ge- nannten Makler, Planer, Berater, Architekten, Ingenieure, Handwerker, Gestalter, De- signer, Fotografen und Werbetreibenden. Der Senat nimmt insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners Be- zug. Soweit der Antragsteller dies für Makler in Abrede stellt, weil diese nur ein Exposé übermitteln müssten, teilt dies der Senat, der einen wesentlichen Tätigkeitsbereich von Maklern auch in der Vorort-Besichtigung von Immobilien sieht, nicht. Soweit es um die Erstellung von Gestaltungsvorschlägen geht, erscheint ferner die Annahme nicht sach- widrig, dass dem häufig eine persönliche Besichtigung der zu gestaltenden Räumlich- keiten bzw. Gelände vorauszugehen hat. Auch hinsichtlich des angesprochenen Print- und Druckgewerbes ist die Annahme, dass ein persönlicher Kundenkontakt dort häufig erforderlich sein wird, um insbesondere großflächige Entwürfe in Augenschein nehmen zu können, deren Wahrnehmbarkeit sich regelmäßig nicht ansatzweise in gleicher Weise durch Betrachtung am Computerbildschirm ermöglichen dürfte, unter Anlegung des generalisierenden Betrachtungsmaßstabs nicht offensichtlich sachfremd. 95

33 (b) Eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG ist ferner nicht im Verhältnis zu den in § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaNotVO geregelten Anbietern körpernaher Dienst- leister gegeben. Soweit in § 9 Abs. 1 SächsCoronaNotVO die Inanspruchnahme körpernaher Dienst- leistungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken zugelassen wird, erscheint dies im Vergleich zur Schließung von Reisebüros für den Publikumsverkehr durch Sachgründe gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber hat insoweit entsprechend § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG eine an sozialen und gesellschaftlichen Kriterien ausgerichtete Differenzierung vorgenommen. Allen vorgenannten Dienstleis- tungen ist immanent, dass diese - anders als der Verkauf und die Stornierung von Rei- sen - nur bei einem tatsächlichen Zusammentreffen von Menschen ausgeführt werden können. Zudem dürften diese sich gegenüber dem Reiseverkauf regelmäßig durch eine gewisse Unaufschiebbarkeit auszeichnen, da es entweder gilt, einen Therapieerfolg nicht durch eine längere Unterbrechung zu gefährden, oder aus medizinischen oder sozialen Gründen eine Notwendigkeit für die zeitnahe Erbringung einer der genannten Leistungen besteht, auf welche die zu Behandelnden in aller Regel deutlich schlechter verzichten können als auf einen persönlichen Besuch eines Reisebüros (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 3 B 361/20 -, juris Rn. 56). Vergleichbares gilt für die in § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO genannten Friseur- und Bartpflegeleistungen. Hinzu kommt insoweit, dass Friseurleistungen aufgrund ihrer Unaufschiebbarkeit entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 68; Beschl. v. 26. November 2020 - 3 B 354/20 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 43) Grundversorgungsrelevanz zukommt, wodurch sie sich ebenfalls sehr deutlich von den Dienstleistungen eines Reisebüros unterscheiden. (c) Auch eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den von § 8 Abs. 1 oder 2 SächsCoronaNotVO, insbesondere im Verhältnis zu Auto-, Einrichtungs- und Möbelhäusern liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber den in § 8 Abs. 2 SächsCoronaNotVO genannten Einrichtungen sieht, liegt ein sachlicher Diffe- renzierungsgrund darin, dass den in dieser Norm genannten Einrichtungen Relevanz für die Grundversorgung der Bevölkerung zukommt, die bei Reisebüros - wie ausge- führt - gerade nicht besteht. 96 97 98 99 100

34 Aus Gleichheitsgründen ist auch nicht die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO geregelte beschränkte Öffnungsmöglichkeit für den sonstigen stationären Handel zu beanstan- den. Auch insoweit hat der Verordnungsgeber entsprechend § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG die sich bei dessen Schließung für den Publikumsverkehr ergebenen sozialen, gesell- schaftlichen und wirtschaftlichen Erwägungen in den Blick genommen und diesen ge- genüber der Öffnung von Reisebüros in nicht zu beanstandender Weise höheres Ge- wicht eingeräumt. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass der Handel materielle - haptische - Güter vertreibt und schon deshalb ein weit höheres gesellschaftliches Bedürfnis für ein Aufsuchen der entsprechenden Ladenge- schäfte durch Kunden besteht als bei Reisebüros. Dies gilt auch für die vom Antrag- steller angesprochenen Auto- und Einrichtungshäuser. (d) Ferner liegt keine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Gastro- nomiebetrieben (vgl. § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) vor. Der vom Antragsgegner genannte Grund, dass die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässi- gen Gastronomieangebote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung mit Speisen und Getränken sicherstellen soll, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht zuletzt deshalb, weil es hier anders als bei den Reisebüroleistungen um unauf- schiebbare und nicht reine Freizeitbedarfe geht. 2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge- stellten Maßstäben zulasten des Antragstellers aus. Er wird zwar in nicht unerheblicher Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen des Antragstellers an einer Öffnung seines Reisebüros für den Publikums- verkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit 101 102 103 104 105 106

35 Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vor- wegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Heinlein gez.: Nagel Schmidt-Rottmann 107

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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