Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 160/09

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

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Die 1991 gegründete Klägerin, die bis zum 28. März 2003 als Chemiewerke A-Stadt GmbH firmierte, übernahm Flächen eines ehemaligen Betriebsteils der VEB Sprengstoffwerk A-Stadt, die durch jahrzehntelange Sprengstoffherstellung kontaminiert worden waren. Nachdem die Produktion eingestellt worden war, begann die Klägerin mit der Altlastensanierung und der Vorbereitung der Flächen für eine Neubesiedlung, u.a. durch Dekontaminierung der Sprengstoffanlagen und die Demontage von Gebäuden. Ihr Unternehmensgegenstand wurde die Vermietung und Verpachtung von gewerblich nutzbaren Flächen. In dem Areal des ehemaligen Sprengstoffwerks befinden sich weitere ehemalige Industriegrundstücke anderer Eigentümer. Die Bebauung ist aufgelockert, es befinden sich dort auch Grünflächen und alter Baumbestand. Die Altlasten aus der Zeit der Nutzung des Geländes als Sprengstoffwerk führten zur Errichtung eines Sicherheitszaunes. Es besteht für das Areal ein Flächennutzungsplan sowie eine Innenbereichs- und Arrondierungssatzung der Beklagten.

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Mit Bescheid vom 14. August 2002, gefertigt von der Abwasserentsorgung A-Stadt - (...) - GmbH namens und im Auftrag der Beklagten, wurde gegenüber der Klägerin nach Anhörung für eine aus den Flurstücken 137, 138, 139, 412/48, 418/48 und 48/5 bestehende 420.174 m2 große Fläche ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 581.940,99 € festgesetzt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 in einer Höhe von 568.710,78 € zurück (Nr. 1 des Tenors). Weiterhin wurde die bislang gewährte Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 407.140,75 € aufgehoben (Nr. 2 des Tenors), eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen (Nr. 3 des Tenors) und darauf hingewiesen, dass für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr erhoben werde, wozu ein gesonderter Bescheid ergehe (Nr. 4 des Tenors).

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Am 13. Februar 2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg die vorliegende Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. In dem Eilverfahren hat die Beklagte eine Berichtigung gem. § 129 AO vorgenommen und erklärt, unter Heranziehung einer beitragsrechtlich relevanten Fläche von 415.766 m2 ergebe sich für die Klägerin ein Kanalbaubeitrag in Höhe von 575.835,91 €.

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Mit Beschluss vom 1. Juni 2004 (9 B 81/04 MD) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet: Bei den herangezogenen Flurstücken handele es sich jeweils um eigene Grundstücke.

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Die Beklagte hat daraufhin einen „geänderten Widerspruchsbescheid“ vom 27. September 2004 erlassen. Darin hat sie unter jeweils für die als eigene Grundstücke anzusehenden Flurstücke 137, 138, 139, 48/5, 412/48, 414/48, 38/1 und 48/7 gesonderte Anschlussbeiträge festgesetzt. Weiter heißt es in dem Tenor: „Im Übrigen wird der Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid 0-1604 zum Beitrag für die öffentliche Schmutzwasserkanalisation vom 14.08.2002 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid vom 23.01.2004 bleibt in den übrigen Punkten unberührt.“

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Am 1. November 2004 hat die Klägerin eine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2004 erhoben (9 A 322/04 MD).

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In Schriftsätzen vom 3. November 2008 und vom 28. Januar 2009 hat die Beklagte die Beitragsfestsetzungen teilweise abändern lassen.

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Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass der Bescheid der (...) vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 nichtig sei, hilfsweise, den Bescheid der (...) vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 aufzuheben.

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Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 haben die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 einen Vergleich geschlossen und auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Nachdem die Klägerin den Vergleich widerrufen hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 die Klage abgewiesen:

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Die Klage sei bereits unzulässig, denn die Klägerin greife sowohl mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit jener auf Aufhebung Bescheide an, welche in dieser Gestalt nicht mehr existierten. Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens den Ausgangsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 völlig umgestaltet. Die Klägerin hätte auf diese Änderungen mit einer Erledigungserklärung reagieren können. Es fehle ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

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Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet, weil der Bescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 sich nicht als nichtig erweise. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sei bereits deshalb unbegründet, weil ein Bescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt vom 23. Januar 2004 nicht mehr existiere und nicht mehr geprüft werden könne. Darüber hinaus sei die Anfechtungsklage auch in weiten Teilen unbegründet, wenn man unterstellte, die Klägerin würde den Bescheid in der nunmehr geltenden Fassung angreifen. Insoweit hat das Gericht auf seine Begründung in dem Parallelverfahren 9 A 322/04 abgestellt.

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In einem Billigkeitsbescheid vom 7. Juni 2010 hat die Beklagte die Fälligkeit der Beiträge für mehrere Grundstücke und Teilflächen auf den 30. Juni 2010 festgesetzt und die Beiträge teilweise erlassen sowie bis zum 29. Juni 2025 gestundet.

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Mit Beschluss vom 27. September 2011 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

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Die Klägerin macht geltend, sie habe auch nach der Zustellung des geänderten Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung. Im Parallelverfahren 9 A 322/04 habe das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass der geänderte Widerspruchsbescheid sich als erstmaliger Beitragsbescheid darstelle und daher im Urteilstenor auch nur über den geänderten Widerspruchsbescheid (freilich in der Gestalt mehrerer Schriftsätze des Beklagtenvertreters) entschieden. Das Rechtsschutzinteresse bestehe zum einen wegen der schon geschilderten inhaltlichen Abweichungen zwischen den Bescheiden, dem Charakter der Bescheide als Vollstreckungstitel und nicht zuletzt deswegen, weil diese Bescheide bei einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2004 - wie es dann auch teilweise geschehen sei - bei formaler Betrachtung wieder aufleben würden. Dies ergebe sich schon aus dem Passus im geänderten Widerspruchsbescheid, wonach der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 in den übrigen Punkten ausdrücklich „im Übrigen unberührt“ bleiben solle. Änderungen und Aufhebungen des ersteren würden sich also spiegelbildlich bei letzterem abbilden, da der Bereich der übrigen Punkte im Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 bei Teilaufhebungen im geänderten Widerspruchsbescheid naturgemäß entsprechend erweitert worden sei. Es sei weiterhin nicht geklärt, ob der Bescheid vom 14. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 einen Vollstreckungstitel darstelle, der mit dem in beiden Bescheiden genannten Flurstück 418/48 zum Teil auch andere Grundflächen umfasse als der geänderte Widerspruchsbescheid. Auch habe sich die Beklagte noch im Berufungszulassungsverfahren mehrfach auf die früheren Bescheide bezogen, so dass nicht auszuschließen sei, dass sie diesen Bescheiden bis heute eine Regelungs- und damit Rechtswirkung beimesse. In dem Billigkeitsbescheid vom 7. Juni 2010 spreche die Beklagte ausschließlich vom „geänderten Widerspruchsbescheid vom 27.09.2009“, setze aber hinzu „in der Gestalt der Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2009“ und nenne auch das erstinstanzliche Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens. Die Frage der isolierten Anfechtung des Bescheides vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 sei von der Frage des Bestehens eines Rechtsschutz- und Feststellungsinteresses gedanklich zu trennen. Sie habe keine prozessuale Pflicht, ihre gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden erhobenen Klagen auf die immer neuen Bescheide umzustellen. Die Bescheide vom 23. Januar und vom 27. September 2004 enthielten beide in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung.

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Der Ausgangsbescheid der (...) GmbH sei nichtig gewesen. Er sei entgegen § 119 AO unbestimmt gewesen und habe zum Zeitpunkt seines Erlasses keine Grundlage in einer gültigen Abwasserbeitragssatzung gehabt. In der vom Verwaltungsgericht in dem Parallelverfahren herangezogenen Beitragssatzung vom 14. Dezember 2006 sei mindestens die Rückwirkungsanordnung auf den 1. Januar 2006 wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, den Vertrauensschutz und § 2 Abs. 2 KAG LSA unwirksam, auch fehle eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA über die Übertragung von Aufgaben bei der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden. Dabei seien das gesetzliche Schriftformerfordernis für Beitragsbescheide zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die (...) GmbH den Ausgangsbescheid entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unstreitig gerade nicht versandt und umgekehrt die Beklagte den Bescheid ausdrücklich nicht erlassen habe. Dies sei nach seinem äußeren Erscheinungsbild eben die (...) GmbH gewesen; eine Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehle. Die genannten Mängel der hier streitgegenständlichen Bescheide seien nach § 125 AO gemeinsam zu betrachten und führten, wenn nicht schon für sich genommen, so doch gemeinsam, zu einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 125 AO und zur Nichtigkeit des Ausgangsbescheides Dieser habe durch den seinerseits unstrittig unbestimmten Widerspruchsbescheid auch keine Gestalt annehmen oder gar geheilt werden können. Es habe darum mithin auch keine Punkte oder Regelungen gegeben, die nach der Formulierung des geänderten Widerspruchsbescheides noch hätten bestehen bleiben können. Dies habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch erkannt, wie sich im Urteil im Parallelverfahren gezeigt habe. Schon auf Grund dieses eklatanten Widerspruches sei das vorliegende Urteil rechtsfehlerhaft.

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Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem zu dem Parallelverfahren 9 A 322/04 anhängigen Berufungsverfahren (- 4 L 155/09 -).

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Schließlich macht die Klägerin geltend, für beide Instanzen sei der Auffangstreitwert von 5.000,- € festzusetzen, da das Verfahren keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung neben dem Parallelverfahren habe, in dem eine juristische Sekunde vorher sämtliche Bescheide aufgehoben worden seien. Der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 sei unstreitig nicht selbständig vollstreckungsfähig gewesen und es sei bereits erstinstanzlich - was sich auch aus dem Berufungszulassungsbeschluss des erkennenden Senats ergebe - nur noch zu klären gewesen, inwieweit diese Bescheide durch den Bescheid vom 27. September 2004 nicht aufgehoben worden waren. Insoweit ginge es vorliegend lediglich um eine sich aus dem Feststellungsantrag für sie resultierende, auch nach Auffassung des Senats erforderliche Klarstellung des möglichen, aber jedenfalls residualen Regelungsgehalts.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2009 festzustellen, dass der Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 keine Rechtswirkungen entfaltet und nichtig ist,

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hilfsweise,

22

den Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2009 aufzuheben,

23

hilfsweise,

24

zum Beweis der Behauptung der Klägerin, es seien auf jedem einzelnen der streitgegenständlichen Grundstücke selbständig baulich nutzbare, von Altlasten unbelastete oder nur unwesentlich unterhalb der Gefahrenschwelle belastete Grundflächen nicht vorhanden, und zur Widerlegung der gegenteiligen Behauptung der Beklagten

25

die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
die Einholung einer Auskunft der Landesanstalt für Altlastenfreistellung,
zum Beweis der Behauptung der Klägerin, es liege in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke eine eingeschossige Bebauung vor,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens,

26

weiter hilfsweise,

27

Beweis zu folgenden Fragen zu erheben:

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welche Grundstücke der Klägerin sind von Altlasten betroffen, welche Altlasten lagern dort ?

29

Beeinträchtigten die Altlasten die Bebaubarkeit/Nutzung der Grundstücke und können die Altlasten beseitigt werden ?

30

In welchem Zeitraum und mit welchem Kostenaufwand können die Altlasten für die jeweiligen Grundstücke beseitigt werden ?

31

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem zu dem Parallelverfahren 9 A 322/04 anhängigen Berufungsverfahren (- 4 L 155/09 -).

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - jeweils dieses Verfahrens und des Streitverfahrens 4 L 155/09 - Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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1. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage.

37

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

38

Wie in dem zu dem Parallelverfahren anhängigen Berufungsverfahren der Beteiligten (- 4 L 155/09 -) im Einzelnen dargelegt, ist der von dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag betroffene Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des - im Übrigen zu dem Zeitpunkt auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 129 AO berichtigten - Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Januar 2004 durch ihren „geänderten Widerspruchsbescheid“ vom 27. September 2004 abgeändert worden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung hat. Von dem Ausgangsbescheid in der Gestalt des (berichtigten) Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 gehen auf Grund der vorgenommenen Abänderung durch den Bescheid vom 27. September 2004 für sich genommen keine Rechtswirkungen mehr aus. Auch die von der Klägerin vorgebrachten „inhaltlichen Abweichungen zwischen den Bescheiden“ und deren „Charakter … als Vollstreckungstitel“ dürften für ein Feststellungsinteresse nicht ausreichen. Dies gilt auch für den Hinweis der Klägerin auf die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 23. Januar und 27. September 2004.

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Selbst wenn man den Klageantrag dahingehend auslegt (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), es solle festgestellt werden, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 nichtig gewesen ist, ist ein hinreichendes Feststellungsinteresse wohl weder dargetan noch ersichtlich.

40

Dieser Frage muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

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Der gestellte Nichtigkeitsfeststellungsantrag geht deshalb ins Leere, weil der Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Januar 2004 als eigenständiger Verwaltungsakt nicht mehr existiert. Jedenfalls durch die Abänderung mit dem Bescheid der Beklagten vom 27. September 2004 entstand ein neuer (Gesamt)Bescheid, so dass offen bleiben kann, ob nicht auch schon die während des Eilverfahrens erfolgte Berichtigung der Beklagten nach § 129 AO (vgl. dazu Pahlke, AO, 3. A., § 129 Rdnr. 3) eine entsprechende Abänderung bewirkt hat.

42

Auch bei einer Auslegung des Klageantrages dergestalt, es solle festgestellt werden, dass der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 nichtig gewesen ist, hätte die Klage keinen Erfolg. Weder der Ausgangsbescheid vom 14. August 2002 noch der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 waren nichtig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 125 AO.

43

Ein Verwaltungsakt ist gem. § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Weitere spezielle Nichtigkeitstatbestände enthält § 125 Abs. 2 AO.

44

Es ist anerkannt, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Änderung eines Beitragsbescheides erfolgen darf, um die fehlerhafte Veranlagung mehrerer selbständiger Grundstücke als ein Grundstück zu heilen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 23. Mai 2012 - 5 A 499/09 -; VGH Bayern, Beschl. v. 4. Januar 2000 - 23 ZB 99.2938 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 76a m.w.N.). Denn eine solche Unbestimmtheit des Ausgangsbescheides oder eines danach ergangenen Widerspruchsbescheides führt nicht zwingend zur Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. Wenn - wie hier - letztlich nur Unklarheit darin besteht, wie sich die Beitragsfestsetzung auf die einzelnen Flurstücke bzw. Buchgrundstücke aufteilt, ist dies keine derart schwerwiegende Unbestimmtheit, dass daraus die Nichtigkeit des Bescheids folgen würde (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. Oktober 2011 - 4 L 219/10 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

45

Auch sonstige Nichtigkeitsgründe greifen nicht durch. Die durch die (...) GmbH ausdrücklich „im Namen und im Auftrag“ der Beklagten erfolgte Festsetzung des Beitrages in dem Ausgangsbescheid vom 20. Juni 2002 ist der Beklagten zuzurechnen. Sie war nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, der nicht auf das Erscheinungsbild und formale Äußerlichkeiten beschränkt ist, sondern grundsätzlich den gesamten Inhalt des Bescheids und andere für die Auslegung erheblichen Umstände erfasst, formal als diejenige Körperschaft anzusehen, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat. Nicht nur aus der oben genannten Formulierung, sondern auch aus der Anlage 1 zu dem Bescheid ließ sich in hinreichender Weise entnehmen, dass der Bescheid nicht durch die (...) GmbH in eigenem Namen erhoben werden sollte. Vielmehr wurde darin darauf hingewiesen, dass die (...) GmbH im Namen und im Auftrag der Beklagten nur die Berechnung und die Bekanntgabe des Beitrages an den Beitragspflichtigen durchführe. Dementsprechend konnte nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides auch Widerspruch bei der Beklagten erhoben werden. Damit lag kein Zuständigkeitsfehler vor und der Nichtigkeitsgrund des § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ebenfalls nicht gegeben. Offen bleiben kann danach, ob selbst eine entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erfolgte Beitragsfestsetzung durch die privatrechtliche GmbH dazu geführt hätte, diesen Bescheid als Nichtakt anzusehen oder ihn als nichtig zu betrachten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. Juni 2003 - 1 L 484/02 -, zit. nach JURIS).

46

Dass nach Darstellung der Klägerin die Beklagte und nicht die (...) GmbH den Ausgangsbescheid versandt hat, kann unabhängig von der Satzungslage von vornherein keinen besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO darstellen. Ob die Tätigkeit der (...) GmbH bei der Beitragserhebung bzw. der Erstellung des Ausgangsbescheides vom 20. Juni 2002 ansonsten den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. August 2009 - 4 L 173/07 -, zit. nach JURIS), entsprach, muss nicht entschieden werden, weil es sich dabei jedenfalls nicht um einen offenkundigen Mangel des Bescheides gehandelt hätte. Ein Mangel ist nur dann offenkundig, wenn jeder verständige Dritte bei Unterstellung der Kenntnisse aller in Betracht kommenden Umstände in der Lage ist, den Fehler der Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. BFH, Urt. v. 15. März 2007 - II R 5/04 -, zit. nach JURIS; Pahlke, AO, 3. A., § 125 Rdnr. 21 jeweils m.w.N.).

47

Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde der Ausgangsbescheid i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 1 AO weiterhin schriftlich erlassen. Ob ein Verstoß gegen das Unterschriftserfordernis des § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 AO vorlag, weil der Ausgangsbescheid nur die Namenswiedergabe eines Vertreters der (...) GmbH enthielt, kann offen bleiben. Ein derartiger Fehler wäre schon deshalb nicht offenkundig gewesen, weil § 119 Abs. 2 Satz 2 HS 1 AO auch die Unterzeichnung durch einen „Beauftragten“ erlaubt.

48

Dass der Ausgangsbescheid vom 14. August 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Grundlage in einer gültigen Beitragssatzung der Beklagten hatten, hat schließlich ebenfalls nicht ihre Nichtigkeit zur Folge. Abgesehen von der Heilungsmöglichkeit durch eine später erlassene Satzung ist ein Verwaltungsakt nicht allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2010 - V R 57/09 -; VGH Bayern, Urt. v. 27. März 2012 - 8 B 12.112 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. März 2011 - 8 K 8/09 -; jeweils zit. nach JURIS).

49

2. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig. Diese Klage ist nicht statthaft, weil der von der Klägerin angegriffene Verwaltungsakt in dieser Form schon auf Grund der vorgenommenen Abänderung durch den Bescheid vom 27. September 2004 nicht mehr existiert. Dass in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 der Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung enthalten war, steht dem nicht entgegen. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage muss als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben sein. Auch hier muss nicht entschieden werden, welche Rechtsfolgen die vorgenommene Berichtigung nach § 129 AO hatte.

50

3. Auf die hilfsweise gestellten Beweisanträge zur Altlastenbetroffenheit der streitbefangenen Grundstücke und zum Vorhandensein eingeschossiger Bebauung in der näheren Umgebung dieser Grundstücke kommt es danach - wie auch auf die sonstigen Einwendungen der Klägerin gegen die Beitragserhebung - nicht mehr an.

51

Über diese Hilfsanträge, die lediglich eine Anregung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO darstellen, musste nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse v. 6. September 2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -, v. 19. August 2010 - 10 B 22/10 u.a. -, v. 30. November 2004 - 1 B 48/04 - und v. 7. März 2003 - 6 B 16/03 -; jeweils zit. nach JURIS) auch nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Gerichtsbeschluss entschieden werden.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


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