Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 82/12

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG).

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Der am (…) 1945 geborene Kläger absolvierte vom (…) 1964 bis (…) 1967 seinen Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit dem 1. November 1967 war er dort als Volkspolizist tätig.

3

In der Zeit vom (…) 1990 bis zum (…) 1991 diente der Kläger im Angestelltenverhältnis sowie seit dem (…) 1991, zuletzt im Range eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 BBesO), als Polizeibeamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des 31. August 2005 in den Ruhestand versetzt.

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Mit Formularschreiben vom 11. April 2005 beantragte der Kläger die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 erhöhte die Beklagte den Ruhegehaltssatz des Klägers ab 1. September 2005 von bisher 27,96 v. H. um 28,17 v. H. auf insgesamt 56,13 v. H. Mit Bescheid vom 22. November 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 28. Juli 2005 ab 1. Mai 2006 dahingehend ab, dass die amtsabhängige Mindestversorgung um 28,17 v. H. zu erhöhen sei. Mit Bescheid vom 23. April 2008 änderte die Beklagte den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt der Erhöhung ab auf den 1. September 2005. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 2.169,10 Euro.

5

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2010 von monatlich 916,68 Euro zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 40,99 Euro.

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Mit Bescheid über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG vom 6. August 2010 informierte die Beklagte den Kläger über die Höchstgrenzenberechnung und die Auswirkungen einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einer Tätigkeit aufgrund einer persönlichen Systemnähe zur ehemaligen DDR auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Da der Kläger vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit tätig gewesen sei, seien die Zeit der IM-Tätigkeit sowie alle davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der Höchstgrenze ausgenommen worden. In den dem Bescheid beigefügten Anlagen errechnete die Beklagte ausgehend von einem dem amtabhängigen Mindestruhegehalt entsprechenden Gesamtversorgungsbezug i. H. v. 1.447,71 Euro abzüglich einer Kürzung infolge Rentenleistung i. H. v. 916,68 Euro, einen dem Kläger ab 1. September 2010 verbleibenden monatlichen Auszahlungsbetrag von 531,03 Euro. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG blieben bei Zugrundelegung einer Zeitdifferenz vom 17. August 1962 bis 31. August 2005 (43 Jahre, 15 Tage) verschiedene Zeiträume zwischen dem 17. August 1962 bis 31. März 1990 über insgesamt 27 Jahre 221 Tage gemäß § 12a BeamtVG unberücksichtigt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 28,95 v. H. ergab; da die errechnete Höchstgrenze niedriger war als die amtsabhängige Mindestversorgung, wurde der Ruhensberechnung letztere zugrunde gelegt.

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Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 mit Schreiben vom 9. August 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter habe im Frühjahr 1988 einen Ausreiseantrag gestellt und sei danach zur Botschaft in Prag geflüchtet, aber wieder zurückgekommen. Im Juli 1988 habe ihn das MfS einbestellt und vor die Alternative gestellt, entweder arbeite er zukünftig für das MfS, dann könne die Tochter und ihr zukünftiger Ehemann mit Familie ausreisen, oder man werde bei Verweigerung einer Zusammenarbeit nur den künftigen Ehemann und seine Familie ausreisen lassen, nicht aber seine Tochter. Ferner hätten er und seine Ehefrau eine Abgrenzungserklärung unterschreiben müssen. Er hätte nur noch heimlich in der Nacht telefonisch Kontakt zu seiner Tochter halten könne. Im Mai 1989 habe ihm das MfS mitgeteilt, dass seine Tochter heirate, er und seine Frau aber an der Hochzeit nicht teilnehmen dürften. Im Juni 1989 habe die Tochter mit Ehemann und dessen Familie ausreisen dürfen; eine persönliche Verabschiedung von der Tochter sei ihm untersagt worden. Dass seine Frau und er bei der Polizei hätten bleiben dürfen, hätten sie nur dem damaligen Kreisschulrat zu verdanken. Er habe zur damaligen Zeit keine Alternative gehabt und fühle sich nun als Rentner „finanziell abgestraft“.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag der Tochter des Klägers rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung.

9

Am 29. September 2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Er habe die Verpflichtungserklärung für das MfS nicht aus freien Stücken abgegeben. Zudem könne er sich über den Kontakt am (…) 1988 hinaus an keine Tätigkeit für das MfS erinnern. Alle weiteren dienstlichen Stellungnahmen in der Folgezeit habe er in seiner Funktion als Polizeibeamter gefertigt. Eine wie auch immer geartete, über den üblichen dienstlichen Rahmen hinausgehende Zusammenarbeit mit dem MfS habe es in der Folgezeit bis zur „Wende“ nicht gegeben. Die (dem BStU-Bericht v. (…).1994 beigefügten) Berichte vom (…) 1989 und (…) 1989 stammten nicht von ihm. Auch die Einschätzung eines Kollegen vom (…) 1989 sei ihm nicht erinnerlich.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 1010 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die erdiente Versorgung auszuzahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, laut Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sei der Kläger in der Zeit vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes, zumindest im Zeitraum (…) 1989 bis (…) 1989 als inoffizieller Mitarbeiter für die Staatssicherheit unter dem Decknamen „(...)“ tätig gewesen. Ausweislich des Berichtes vom (…) 1989 und der Information vom (…) 1989 habe er negative Dinge über Personen mitgeteilt. Sein damaliger Status als Oberleutnant und sein Alter von 43 Jahren sprächen für sich.

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Mit Urteil vom 27. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.September 2010 aufgehoben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil dieser über einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung verfüge. Es lasse sich bereits nicht feststellen, ob der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit tätig geworden sei. Eine Verpflichtungserklärung sei insoweit nicht ausreichend. Die vorgelegten IM-Berichte seien prozessual nicht mehr verwertbar, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder die Beklagte noch das Gericht im Besitz dieser Unterlagen sein dürften und sie nicht verwendet werden dürften. Zudem fehle es an einem Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Bericht des BStU und dem Kläger. Das Schreiben des BStU vom (…) 1994 verweise auf einen Einzelbericht und Anlagen; der Einzelbericht liege nicht vor, welche Anlagen es gebe, sei unbekannt. Auch fehle die Zusammenführung des Decknamens mit dem Kläger. Im Übrigen dürfe dem Kläger eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht (mehr) vorgehalten werden. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Das Gericht habe als öffentliche Stelle keinen Zugang (mehr) zu den Unterlagen des BStU. Keiner der im zweiten Unterabschnitt des StUG (§§ 19 ff. StUG) abschließend geregelten und einer Analogie nicht zugänglichen Verwendungszwecke für öffentliche Stellen sei einschlägig. Insbesondere komme eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 StUG nicht in Betracht, weil in diesem Verfahren nicht das Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie die Kürzung oder Aberkennung oder das Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung finde, streitgegenständlich sei. Auch eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) und d) StUG sei nicht möglich, weil der Kläger kein Amt mehr inne habe und sich auch nicht um ein solches bewerbe; zudem sei er zuletzt kein Beamter in der nach den Vorschriften beschriebenen herausgehobenen Position gewesen. Eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG in seiner Gültigkeit bis zum 11. Februar 2009 vergleichbare Regelung, wonach Unterlagen in der Vergangenheit auch für den Zweck der Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlungen und Überführungen der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden durften, existiere nicht mehr. Bestehe hiernach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG kein Zugangs- und Verwendungsrecht mehr für die Stasiunterlagen, habe dies ein (Beweis)Verwertungsverbot auch für die aus einer früheren Überprüfung des Klägers in Form von Kopien vorliegenden Unterlagen des BStU zur Folge. Ausnahmen von dieser Zugangs- und Verwendungssperre seien ausschließlich im StUG geregelt und hier nicht gegeben. Auch seien die dem Dienstherr in Bezug auf eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegenden Sekundärinformationen dem Kläger nicht (mehr) vorhaltbar.

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Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 19. Juli 2012 zugestellt. Sie hat am 31. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese am 13. September 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt begründet:

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Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Verwertung der primären und sekundären Stasiunterlagen ausgeschlossen sei. Auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2012 (Az.: 1 L 70/11) werde verwiesen. Aus der vom Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung ergebe sich sein Deckname „(...)“. Der Bericht zur Werbung vom (…) 1988 zeige, dass die Werbung des Klägers aus Sicht des MfS aus Gründen der positiven politischen und gesellschaftlichen Überzeugung erfolgt sei. Der Einzelbericht zum Schreiben des BStU vom (…) 1994 erlaube die Zuordnung der vorgelegten Berichte und Informationen des IMS „(...)“. Im Verfahren zur Überprüfung der Weiterbeschäftigung habe der Kläger eingeräumt, für das MfS tätig geworden zu sein. Auch wenn der Kläger wegen des Ausreiseantrages seiner Tochter unter Druck gesetzt worden sei, könne dies keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber räume insoweit keinen Ermessensspielraum ein.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Nach seiner Auffassung ist das erstinstanzliche Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Er schließe sich der überzeugenden Urteilsbegründung an. Ihm dürfe eine etwaige Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht mehr vorgehalten werden. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Zudem halte er daran fest, für die Staatssicherheit nicht tätig gewesen zu sein. Die Herangehensweise der Beklagten sei unter Berücksichtigung des seit Inkrafttreten des StUG verstrichenen Zeitraumes unverhältnismäßig.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 gerichtete Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 1. September 2010 zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rente beurteilt sich nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Senatsbeschluss v. 19.07.2012 - 1 L 70/11 -). Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV, BGBl. I 1993, 369).

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Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Juli 2010 dem Kläger ab 1. September 2010 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 957,67 € (916,68 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 40,99 €).

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Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, zugrunde gelegt wird.

29

Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt nach § 2 Nr. 8 Satz 2, Nr. 7 BeamtVÜV, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BeamtVG um Zeiten zu vermindern ist, die nach Nr. 7 nicht ruhegehaltfähig sind; letzteres sind Zeiten nach § 30 BBesG.

30

§ 12a BeamtVG i. d. F. von § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes (i. d. F. v. 08.02.2011, GVBl. LSA, S. 68). Nicht ruhegehaltfähig sind danach unter anderem Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind sowie für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBesG LSA).

31

In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat die Beklagte den Zeitraum vom (…) 1988 bis (…) 1990 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit sowie alle davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt. Der im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2010 festgesetzte Auszahlungsbetrag i. H. v. 531,03 Euro ist dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

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Im Einzelnen:

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Einer Verwertung der zum Nachweis für eine IM-Tätigkeit des Klägers von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einzelberichtes zum Schreiben des BStU vom (…) 1994 samt Anlagen und der Unterlagen im Zusammenhang mit der Anhörung des Klägers vor dem Personalausschuss Fachbereich Polizei bei dem Regierungspräsidium Dessau am 9. Juni 1994, stehen die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) nicht entgegen.

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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG (gleichlautend i. d. F. v. 20.12.1991, BGBl. I, S. 2272 bis aktuell i. d. F. d. Bekanntmachung v. 18.02.2007, BGBl. I, S. 162, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106, ber. d. BGBl. I 2012, 442) haben öffentliche und nicht öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit es dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet.

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Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG umfasst die Verwendung von Unterlagen

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-die Weitergabe von Unterlagen,

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-die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen

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sowie

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-die sonstige Verarbeitung und Nutzung von Informationen.

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Öffentlichen Stellen wird grundsätzlich ein Zugangsrecht zugebilligt, soweit die Verwendung der Unterlagen nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 StUG zulässig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StUG).

41

Im Hinblick auf die mit Einzelbericht des BStU vom (…) 1994 vorgelegten Unterlagen bzw. mitgeteilten Informationen sind nur die in § 20 StUG geregelten Verwendungszwecke für Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, von Interesse. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung besteht die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG, wonach Unterlagen für die „Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes“ verwendet werden dürfen, bis zum heutigen Tag. Die Vorschrift wurde letztmals durch Art. 1 Nr. 6 des 3. StUÄndG vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2026) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 geändert, indem die bisher verwandte Formulierung „Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten“ durch die Formulierung „Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ersetzt wurde. Die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/5816 v. 16.10.1996, S. 9 zu Nr. 4 a und b) führen hierzu aus:

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„Die Empfänger der Mitteilungen des Bundesbeauftragten, soweit es sich um öffentliche Stellen handelt, verwenden diese neben dem eigentlichen Zweck, nämlich der Bewertung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bzw. der Einstellung u. a. auch für

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- die Festsetzung des Besoldungsalters bzw. die Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Beamtenrecht und .

44

Nach § 30 Abs. 1 BBesG … werden Zeiten einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS und seine Vorgänger bei den vorgenannten Festsetzungen berücksichtigt.

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Wenn künftig keine Mitteilungen mehr zu inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS gemacht werden dürfen, die vor dem 1. Januar 1976 beendet waren, so ist den öffentlichen Stellen der genannte Verwendungszeck genommen.

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Eine Auffangregelung bietet § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG gegenwärtig jedoch nur für Beamte, da der Begriff „ruhegehaltfähige Zeiten“ eine nur dem Beamtenrecht zuzuordnende Begriffsbestimmung ist.

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… benötigen auch private Arbeitsgeber für ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen möglichst fundierte Informationen. Sie sollen daher mit den öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt werden.“

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Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass die Formulierungsänderung der Erweiterung des bislang von dieser Regelung erfassten Nutzerkreises diente, künftig mithin nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch nicht öffentliche Stellen bzw. private Arbeitgeber die Unterlagen verwenden dürfen sollten, soweit es auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten besoldungs-/vergütungsrechtlich bzw. versorgungsrechtlich ankommt. Der Hinweis auf den „Auffangcharakter“ der Vorschrift bei Wegfall von Mitteilungen zu vor dem 1. Januar 1976 beendeten inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS zeigt des weiteren, dass von der Regelung nicht nur hauptamtliche, sondern auch inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erfasst wurden und werden. Der Senat teilt aus diesem Grunde nicht die von Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. in § 20 Rdnr. 56 ohne Begründung vertretene Rechtsauffassung, Nr. 9 betreffe nur hauptamtliche Mitarbeiter i. S. d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG.

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Im Übrigen macht die Beibehaltung der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG auch plausibel, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seit 29. Dezember 2006 (durch Gesetz v. 21.12.2006, BGBl. I, S. 3326) erfolgten und zuletzt mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 (durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106) wieder modifizierten Beschränkung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 StUG überprüfbaren Personenkreises und der zeitlichen Begrenzung der Verwendung der Unterlagen für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Zwecke gemäß § 20 Abs. 3 StUG keine Veranlassung hatte, bei den aktiven Beschäftigungsverhältnissen bzw. Bewerbungen betreffenden Regelungen auf den beamtenversorgungsrechtlichen Aspekt gesondert einzugehen (vgl. zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit § 20 Nr. 6 StUG: BT-Drs. 17/7170 v. 27.09.2011, S. 3, 9 und 10; BT-Drs. 16/3638 v. 29.11.2006, S. 2, 10).

50

Die nach § 12a BeamtVG, § 30 BBesG bzw. § 26 LBesG LSA nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten führen auch nicht zu einer lebenslangen Bemakelung des Klägers, sondern verhindern lediglich, dass ein Beamter von Zeiten einer rechtsstaatswidrigen Betätigung nicht auch noch profitiert, indem diese sich besoldungs- und versorgungssteigernd auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris).

51

Nach alldem bestehen keine rechtlichen Bedenken, die bislang aktenkundig gewordenen Informationen über eine IM-Tätigkeit des Klägers einschließlich seiner Äußerungen hierzu rechtlich zu verwerten. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen erlauben die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsbildung.

52

Ausweislich des mit Schreiben des BStU vom (…) 1994 vorgelegten Einzelberichtes wurde der Kläger im Zeitraum vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes in der IM-Kategorie „Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit“ (IMS) mit dem Decknamen „(...)“ geführt. Sein Führungsoffizier war Oberleutnant K.. Der Kläger hat am (…) 1988 eine handschriftlich verfasste, mit seinem Klarnamen unterschriebene Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er freiwillig bereit sei, mit dem MfS zusammenzuarbeiten und dieses über alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen, Sachverhalte und Personen, die sich gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR richten, in geeigneter Form zu informieren.

53

Dem Bericht zur Werbung des Klägers vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) zufolge, der vom Referatsleiter Major P. und dem Führungsoffizier OLtn. K. unterschrieben sowie vom Leiter des KD Oberstleutnant C. bestätigt wurde, stellte der Kläger seinen „positiven Standpunkt ... bereits in der ersten Phase des Gewinnungsprozesses unter Beweis, in dem er bereits mehrere mündliche Informationen mit zum Teil belastendem Charakter erarbeitete.“ Dem Kandidaten wurden „in Zusammenarbeit mit dem am Werbungsgespräch teilnehmenden Referatsleiter, zielgerichtete Ausführungen zum Inhalt, der Notwendigkeit und den Konsequenzen einer inoffiziellen Zusammenarbeit gemacht.“ Nach der Verpflichtung habe man dem Kandidaten auf seine Frage, ob der Leiter des Amtes Kenntnis erhalte und er dies beachten müsse „nochmals erklärt, dass von einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS niemand Kenntnis erhält und auch nicht erhalten darf.“

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Dem Einzelbericht (Ziff. 15) zufolge hat der Kläger drei handschriftliche, mit Decknamen unterzeichnete Berichte (vgl. undatierter Bericht über einen seit 1985 beim Streifendienst der Schutzpolizei tätigen Genossen, Bl. 171 der GA; Bericht v. 21.02.1989, Anlage 1/6 zum Einzelbericht, Bl. 172 der GA; Bericht v. 08.11.1988, Teil der Anlage 1/8 zum Einzelbericht und versehentlich als maschinenschriftlicher Bericht ausgewiesen, Bl. 176 der GA) und vier maschinenschriftliche Berichte, wovon drei mit Decknamen unterzeichnet wurden (vgl. Bericht v. 24.04.1989, Anlage 1/7 zum Einzelbericht, Bl. 174 ff. der GA; Bericht vom 04.04.1989 und 15.05.1989, Anlage 1/8 zum Einzelbericht, Bl. 177 der GA), verfasst. Ferner existieren 10 Berichte des Führungsoffiziers nach Informationen des IM, drei davon wurden als Anlage 1/4 (Bericht v. 02.11.1989), Anlage 1/5 (Bericht v. 22.02.1989) und Anlage 1/9 (Bericht v. 23.10.1989) dem Einzelbericht beigefügt.

55

Anlässlich der Anhörung des Klägers vom (…) 1994 im Rahmen der Überprüfung der Weiterbeschäftigung ist in der Niederschrift der Protokollnotizen vom (…) 1994 vermerkt, dass

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- der „IM“-Status eingeräumt wird („Das stimmt“),

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- in Bezug auf den Führungsoffizier K. erklärt wurde:

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„Den kenne ich. Beim Werbungsgespräch war noch ein höherer Herr dabei, vielleicht Herr P....“.

59

- zum Inhalt der Berichte angegeben wurde:

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„Ich habe ... nur positiv berichtet ...“,

61

- im Zusammenhang mit dem Decknamen ausgeführt wurde:

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„... ich habe nur einen Bericht damit unterschrieben“.

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Bezüglich des handschriftlichen Berichtes vom (…) 1988 erklärte der Kläger, dass dies weder seine Schrift noch Unterschrift sei. Er habe insgesamt zwei Berichte verfasst, wobei ein nicht näher bezeichneter Bericht zur Alkoholproblematik mit der Maschine geschrieben und mit seinem (Klar)Namen unterschrieben worden sei. Zum letzten Treffen befragt, erklärte der Kläger:

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„Das war Ende I. Halbjahr 1989. Im Oktober oder November 1989 habe ich Herrn K. nicht mehr gesehen ...“.

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Hiervon ausgehend steht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie bei seiner Anhörung vom (…) 1994 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA ausgeübt hat. Der sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebende Sachverhalt wird vom Kläger nicht schlüssig infrage gestellt.

66

Seine Anwerbung als IMS und die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hat der Kläger selbst eingeräumt. Zudem ist dem Bericht zur Werbung vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) eine hohe Aussagekraft beizumessen, da er von drei für das MfS tätigen Personen abgezeichnet wurde und zwei der Unterzeichner, Referatsleiter P. und Führungsoffizier K. - wie auch der Kläger bei seiner Anhörung am (…) 1994 zugestanden hat -, beim Werbungsgespräch anwesend waren. Auf die Gründe, weshalb sich der Kläger für eine Tätigkeit für das MfS bereiterklärt hat, kommt es in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich an.

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§ 30 BBesG (§ 26 LBesG LSA), der über § 12 a BeamtVG bestimmte Dienstzeiten von der Ruhegehaltsfähigkeit ausschließt und damit die Begünstigung für einen tatbestandlich umrissenen Personenkreis zurücknimmt, beruht auf einem weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers. Die generalisierende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA) - und erst recht des § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA) - vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit mit vernünftigen Gründen den Vorrang vor dem Gebot der Gerechtigkeit in jedem Einzelfall gegeben und von einer widerlegbaren Vermutungsreglung wie sie § 30 Abs. 2 Satz 2 BbesG (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA) enthält, abgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris, zur Anwendbarkeit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch für den Bereich des Versorgungsrechtes).

68

Dies zugrunde legend haben die vom Kläger geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag seiner Tochter ihre hinreichende Berücksichtigung bereits bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Öffentlichen Dienst gefunden. Aus Sicht des Gesetzgebers besteht aber kein Anlass, die Zeiten einer IM-Tätigkeit für das MfS und der davor liegenden Vordienstzeiten, zusätzlich auch (besoldungs- und) versorgungssteigernd zu berücksichtigen, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG im System der Beamtenversorgung in jedem Fall sicherstellen, dass Beamte die amts(un)abhängige Mindestversorgung erhalten. Letzteres trifft auch für den Kläger zu; der streitgegenständlichen Ruhensberechnung wurde seine amtsabhängige Mindestversorgung (35 v. H. aus ungekürzter Bemessungsgrundlage) in Höhe von 1.447,71 Euro zugrunde gelegt; dieser Betrag steht dem Kläger auch tatsächlich als Gesamtversorgung, resultierend aus der monatlichen Regelaltersrente von 916,68 Euro und dem ab 1. September 2010 festgesetzten Auszahlungsbetrag der Versorgungsbezüge in Höhe von 531,03 Euro, zur Verfügung.

69

Für den Senat besteht vorliegend auch kein Anlass für die Annahme, es fehle an einer „Tätigkeit“ des Klägers für das MfS i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), d. h. der Kläger habe im Anschluss an die Abgabe seiner Verpflichtungserklärung vom (…) 1988 weder mündlich noch schriftlich berichtet und auch weder wissentlich noch willentlich Informationen an das MfS bzw. den Führungsoffizier K. gegeben.

70

Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Personalausschuss Fachbereich Polizei beim (ehemaligen) Regierungspräsidium Dessau am (…) 1994 selbst die Erstellung von zwei Berichten eingeräumt und zumindest in Bezug auf einen der Berichte die Verwendung seines Decknamens - und damit ein inoffizielles Tätigwerden - zugestanden.

71

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den mit Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 12. September 2012 ergänzend vorgelegten Unterlagen des BStU und des ehemaligen Regierungspräsidiums Dessau im Zusammenhang mit der Überprüfung der Weiterbeschäftigung des Klägers ist nicht erfolgt; der Kläger hat lediglich auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen, tatsächlich nicht für die Staatssicherheit tätig gewesen zu sein. Letzteres ist indes schon deshalb unglaubhaft, weil es in Widerspruch zu der Aussage des Klägers über seine Berichterstattung vor dem Anhörungsausschuss am (…) 1994 steht. Soweit sich der Kläger bei dieser Anhörung sowie im Rahmen der Klagebegründung auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen hinsichtlich einer Tätigkeit für das MfS berufen hat, werden hierdurch die sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebenden Erkenntnisse über eine Berichts- und Informationstätigkeit des Klägers nicht schlüssig infrage gestellt.

72

Auch das Vorbringen des Klägers, er habe alle weiteren Stellungnahmen nach Abgabe der Verpflichtungserklärung in seiner Funktion als Polizeibeamter angefertigt, ist nicht geeignet, eine Tätigkeit für das MfS in Abrede zu stellen. Dabei kann auf sich beruhen, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA) nur eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS betrifft oder auch eine Zuarbeitung aufgrund dienstlicher Verpflichtungen erfasst wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war (vgl. Thüringer OVG, Urteil v. 27.08.2009 - 2 KO 885/07 -, juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.02.2010 - 2 A 88/09 -, juris; BVerwG, Urteil v. 03.12.1998 - 2 C 26.97 -, juris RdNr. 25). Denn das klägerische Vorbringen ist bereits als widerlegt anzusehen, soweit der Kläger zumindest einen mit Decknamen unterschriebenen Bericht bei seiner Anhörung am (…) 1994 eingeräumt hat und die als Anlage zum Einzelbericht beigefügten Berichte des Führungsoffiziers K. mündliche Informationen des IM „(...)“ betreffen. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zu inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS und der sich aus dem Bericht zur Werbung vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) ergebenden, auf Nachfrage des Klägers noch intensivierten Belehrung über seine Schweigepflicht, ergibt sich keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der Kontakt des Klägers zum MfS, entgegen der von ihm zugesagten konspirativen Zusammenarbeit, auf offizieller dienstlicher Ebene abgewickelt worden sein könnte. Die sich aus dem Einzelbericht des BStU ergebende Berichtslage widerspricht dem jedenfalls.

73

Das Vorbringen des Klägers erweckt auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einzelbericht mitgeteilten Informationen. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, er sei sicher, dass die Bericht vom (…) 1989 und (…) 1989 nicht von ihm stammten und er könne sich auch nicht an das Schreiben vom (…) 1989 erinnern, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger - bei einem ansonsten fehlenden Erinnerungsvermögen - „sicher ist“, die beiden maschinenschriftlichen, mit seinem Decknamen unterschriebenen Berichte (Anlage 1/8 zum Einzelbericht) nicht verfasst zu haben. Das klägerische Bestreiten ist insoweit völlig unsubstantiiert geblieben und gibt keinen Anlass, die Zurechenbarkeit der Dokumente in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verbleiben nach dem Einzelbericht des BStU noch genügend andere mündliche und schriftliche Berichte des Klägers, die seine „Tätigkeit“ für das MfS sowie den „inoffiziellen Charakter“ seines Handelns belegen. Dies gilt auch angesichts der bei der Anhörung vom (…) 1994 geäußerten Behauptung des Klägers, den handschriftlichen, mit Decknamen unterschriebenen Bericht vom (…) 1988 weder geschrieben noch unterschrieben zu haben. Die im Einzelbericht dokumentierte mündliche Berichterstattung des Klägers wird dadurch ebenso wenig infrage gestellt wie der handschriftliche, mit Decknamen unterschriebene Bericht vom (…) 1989 (Anlage 1/6 des Einzelberichts) und der maschinenschriftliche, mit Decknamen unterzeichnete Bericht vom (…) 1989 (Anlage 1/7 zum Einzelbericht). Soweit sich der Kläger an letzteren nicht zu erinnern vermag, stellt dies seine Urheberschaft nicht schlüssig infrage.

74

Unter den gegebenen Umständen ist daher die Behauptung des Klägers, dem MfS nur offiziell auf dem Dienstweg berichtet und Informationen zugeleitet zu haben, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Zugleich bestätigt das Vorbringen aber auch, dass es - entgegen der klägerischen Behauptung - nach Abgabe der Verpflichtungserklärung „Stellungnahmen“ an das MfS und damit auch eine „Tätigkeit“ für die Staatssicherheit gegeben hat. Ebenfalls keinen Glauben vermag der Senat der bei der Anhörung vom (…) 1994 aufgestellten klägerischen Behauptung zu schenken, das „letzte Treffen“ habe Ende des ersten Halbjahres 1989 stattgefunden, im Oktober oder November 1989 habe er - der Kläger - Herrn K. nicht mehr gesehen. Angesicht der nach mündlichen Informationen des IMS „(...)“ in den Berichten des Führungsoffiziers K. vom (…) 1989 (Anlage 1/4 zum Einzelbericht) und (…) 1989 (Anlage 1/9 zum Einzelbericht) enthaltenen konkreten und zeitnah zum Berichtsdatum liegenden Informationen aus dem unmittelbaren dienstlichen Umfeld des Klägers besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben in diesen Berichten in Zweifel zu ziehen.

75

Der aufgrund der streitgegenständlichen Ruhensberechnung von der Beklagten festgesetzte Auszahlungsbetrag wurde auch rechnerisch zutreffend ermittelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG den Zeitpunkt der Beendigung der inoffiziellen Tätigkeit des Klägers auf den (…) 1990 datieren durfte. Ausweislich des Einzelberichtes des BStU dauerte die IM-Erfassung bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes. In dem über mehrere Monate sich erstreckenden Prozess der Abwicklung des MfS und seiner Nachfolgeorganisation (AfNS) hat die Beklagte mit dem (…) 1990 auf den Tag abgestellt, an dem alle Stasi-Mitarbeiter entlassen waren (vgl. Pressemitteilung des BStU vom 24. März 2010, www.bstu.bund.de). Auch wenn man zugunsten des Klägers von einem früheren Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit für das MfS ausginge - und etwa auf die letzte mündliche Berichterstattung gegenüber dem Führungsoffizier K. im November 1989 oder auf das vom Kläger behauptete letzte Treffen Ende des ersten Halbjahres 1989 abgestellt würde -, läge der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz noch immer deutlich unter der amtsabhängigen Mindestversorgung von 35,00 v. H., die der Ruhensberechnung letztendlich zugrunde gelegt wurde..

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

78

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


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