Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 6/13

Gründe

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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 26. November 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2008 - 1 L 166/07 -).

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In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von der Antragsbegründungsschrift vom 7. Februar 2013 unter Pkt. C. I. 1. aufgeworfenen Fragen lassen zum größten Teil bereits nicht erkennen, dass sie sich im Berufungsverfahren in dieser Form überhaupt stellen würden, mithin entscheidungserheblich sind. So beruht die auf Seite 6 der Antragsbegründungsschrift formulierte Frage:

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„Handelt es sich bei einer außergewöhnlichen und unvorhersehbaren globalen Wirtschaftskrise („Weltwirtschaftskrise“), die sich auf die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens auswirkt, um einen Umstand, der allein in der unternehmerischen Risikosphäre des Zuwendungsempfängers liegt?“

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auf der zwischen den Beteiligten gerade streitigen Prämisse, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten Widerrufsgründe kausal auf die Weltwirtschaftskrise 2009 zurückzuführen sind.

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Bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. August 2011 wird im Zusammenhang mit dem von der Klägerin geltend gemachten Umsatzrückgang von ca. 60 % darauf verwiesen, dass die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen habe, dass die (wirtschaftliche) Entwicklung infolge außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände anders verlaufen sei, als bei Investitionsbeginn habe angenommen werden können (vgl. S. 15/16 des Widerspruchsbescheides). Auch das angefochtene Urteil knüpft an eine mangelnde Nachweisführung der Klägerin an (vgl. S. 11 Abs. 2 der UA). Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründungsschrift - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens unter Pkt. A. II. zu den Hintergründen der Betriebsstilllegung - nicht schlüssig dar, dass der behauptete Zusammenhang zwischen der Weltwirtschaftskrise 2009 und der Nichterfüllung von Zuwendungsauflagen überhaupt besteht. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe auf die wirtschaftliche Entwicklung nur mit Betriebsstilllegung reagieren können bzw. der bei ihr zu verzeichnende Rückgang von existenznotwendigen Bestellungen sei auf Grund der Weltwirtschaftskrise erfolgt, erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Antragsbegründungsschrift macht weder plausibel, dass die Klägerin von den negativen Wirtschaftsentwicklungen in Folge der Wirtschaftskrise 2009 zwangsläufig und im behaupteten Ausmaß betroffen war, noch dass sie, soweit ein existenznotwendiger Rückgang von Bestellungen als Grund für die Betriebsstilllegung angeführt wird, im Bereich der Akquise alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen und der behauptete Rückgang von Bestellungen seinerseits die maßgebliche Ursuche für die Betriebsstilllegung gesetzt hat. Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 19. Juli 2012 und 21. November 2012 Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wonach die Antragsbegründungsschrift aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den geltend gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen muss (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 20.03.2008 - 1 L 18/08 - [m. w. N.]; Beschl. v. 15.11.2012 - 1 L 28/12 -, Juris).

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Nichts anderes folgt aus dem ergänzenden Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 unter Pkt. I. 1. Spiegelstrich. Die Behauptung, die Betroffenheit der Klägerin von der Weltwirtschaftskrise 2009 liege auf der Hand, lässt keine Feststellung zum Ursachenzusammenhang und unvermeidbaren Ausmaß der Betroffenheit zu. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung einer Weltwirtschaftskrise weist keinen Bezug zu der nicht schlüssig dargelegten Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Frage auf. Auf die Ausführungen zu Pkt. I. 3. Spiegelstrich des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 zur objektiven und subjektiven Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage kommt es mangels schlüssiger Darlegung eines kausalen Zusammenhangs zwischen Weltwirtschaftskrise und Auflagennichterfüllung nicht weiter entscheidungserheblich an.

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Auch hinsichtlich der in der Antragsbegründungsschrift aufgeworfenen Fragen:

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-„ob das Vorliegen des Widerrufstatbestandes des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG entfällt, wenn der Zuwendungsempfänger eine Auflage aus Gründen subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit nicht oder nicht innerhalb der maßgeblichen Frist erfüllt“,

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-„ob eine während des Zweckbindungszeitraums auftretende außergewöhnliche globale Wirtschaftskrise („Weltwirtschaftskrise“) und deren negative Auswirkungen auf die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens den Zurechnungszusammenhang und damit den Vorwurf der Auflagenverletzung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG entfallen lässt“,

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fehlt es an der erforderlichen Plausibilisierung der Prämissen „die Auflagenerfüllung sei subjektiv oder objektiv unmöglich“ und „die Weltwirtschaftskrise wirke sich negativ auf die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens aus“ und damit an der schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen.

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Die auf Seite 7 der Antragsbegründungsschrift zu Ziff. 2 bis 4 bezeichneten Fragen knüpfen zudem an einzelfallspezifische Umstände an, die keiner allgemeinen, fallübergreifenden Klärung in einer Grundsatzberufung zugänglich sind.

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Soweit der klägerische Schriftsatz vom 25. Juni 2013 unter Pkt. I. 2. Spiegelstrich auf die Entscheidungserheblichkeit der Klärung der aufgeworfenen Fragen für andere Verfahren verweist, ist dies für eine Grundsatzberufung rechtlich nicht erheblich. Es kommt auf die Entscheidungserheblichkeit der Klärung der Frage im anhängigen Verfahren an; im Übrigen ist eine allgemeine fallübergreifende Klärung nicht möglich, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage von Besonderheiten des Einzelfalles abhängt.

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Hinsichtlich der auf Seite 7 der Antragsbegründungsschrift unter Ziff. 5 aufgeworfenen Frage zur Darlegungs- und Beweislast des Zuwendungsempfängers wird weder dargelegt, inwiefern auf Grund der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil v. 09.11.2006 - 1 L 497/05 -, Juris) noch ein Klärungsbedarf besteht, noch dass sich die Frage mit Blick auf die Kausalität der geltend gemachten Wirtschaftskrise vorliegend in entscheidungserheblicher Weise stellt. Der Verweis im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 unter Pkt. I. 4. Spiegelstrich auf im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen ist insoweit nicht ausreichend und genügt nicht den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund einer Grundsatzrüge.

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Auch hinsichtlich der auf Seite 7/8 der Antragsbegründungsschrift aufgeworfenen Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Erlass eines Widerrufsbescheides bzw. zur Festlegung von Förderauflagen außerhalb des Regelungstenors eines Teilwiderrufsbescheides mangelt es an der Darlegung ihrer Entscheidungsrelevanz. Die Ausführungen unter Pkt. C. I. 3. der Antragsbegründungsschrift legen die Entscheidungserheblichkeit nicht schlüssig dar, sondern behaupten sie nur. Entsprechendes gilt hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 unter Pkt. I. 5. Spiegelstrich. Bezüglich der letzten Frage macht die Antragsbegründungsschrift im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung (Urteil v. 09.112006 - 1 L 497/05 -, Juris), wonach maßgebend für die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsaktes ist, dass der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und unzweideutig - wenn auch durch Auslegung gewonnen - für die Beteiligten des Verfahrens objektiv erkennbar sein muss, weder einen noch offenen Klärungsbedarf noch die allgemeine fallübergreifende Klärungsfähigkeit plausibel. Soweit der klägerische Schriftsatz vom 25. Juni 2013 unter Pkt. I. 6. Spiegelstrich ausführt, die Frage betreffe nicht die Auslegung des Regelungsgehalts des Bescheides, sondern berühre den Grundsatz der Bestimmtheit, Erkennbarkeit und Transparenz hoheitlicher Regelungen, ist schon nicht erkennbar, inwiefern die angeführten Aspekte ohne Auslegung eines konkreten Bescheides einer Beantwortung zugänglich und entscheidungsrelevant sind.

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Im Übrigen mangelt es hinsichtlich sämtlicher Grundsatzfragen an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere derjenigen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - sowie der Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Die schlichte Behauptung, die aufgeworfenen Fragen seien in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt, rechtfertigt im Übrigen noch nicht die Annahme, dass die Fragen einer grundsätzlichen Klärung im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus bedürfen. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann zudem die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

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2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes.

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Die Antragsbegründungsschrift macht geltend, die Weltwirtschaftskrise erfülle die im Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 16. Dezember 1995 (- 11 L 7985/95 -) genannten Kriterien für außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände, die dem Widerruf eines Zuwendungsbescheides entgegen gehalten werden könnten, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Es habe der Klägerin zu Unrecht vorgehalten, nicht nachgewiesen zu haben, warum die Krise das unternehmerische Risiko entfallen lassen solle. Mit diesem Vorbringen zeigt die Antragsbegründungsschrift indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 16. Dezember 1995 (a. a. O.) steht. Vielmehr beruft sich die Klägerin der Sache nach auf einen Rechtssatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, den das Verwaltungsgericht in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder aus dem es nicht die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gebotenen Folgerungen gezogen habe. Hierin liegt aber keine eine Grundsatzberufung rechtfertigende Divergenz zu einem anderen als dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgericht, sondern die Behauptung einer einzelfallbezogenen fehlerhaften Rechtsanwendung, die nicht divergenzbegründend ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen unter Pkt. II. des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2013, welches sich auf das für eine Grundsatzrüge wegen Divergenz rechtlich unerhebliche Vorbringen der Beklagten bezieht. Ein zur angeführten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes divergierender abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes wird damit nicht schlüssig dargelegt.

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3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Das Vorbringen zu Pkt. C. III. 1. der Antragsbegründungsschrift über die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des Urteils schlüssig in Frage zu stellen. Unrichtigkeiten und Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen können nur über einen fristgebundenen (hier nicht gestellten) Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO korrigiert werden. Soweit die Antragsbegründungsschrift eine (der tatrichterlichen Würdigung zuzurechnende) fehlerhafte Tatsachenwertung im Tatbestand geltend machen will, erschöpft sich das Vorbringen in einer schlichten Behauptung des Fehlers ohne die gebotene Darlegung, inwiefern er sich auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses auswirkt. Dies genügt nicht den oben genannten Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Etwas anderes folgt (wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats ergibt) auch nicht aus den Angaben unter Pkt. III. 1. des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2013, die unspezifisch auf das weitere Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in der Antragsbegründungsschrift verweisen.

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Unter Pkt. C. III. 2. der Antragsbegründungsschrift macht die Klägerin geltend, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes hätten die verschiedenen Verlängerungen des Investitionszeitraumes keine Verlängerung des im Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2002 geregelten Zweckbindungszeitraumes zur Folge gehabt. Nach Abschn. IX. 2 f des Zuwendungsbescheides sei der Zweckbindungszeitraum untrennbar mit der Auflage unter Abschn. IX. 2 e verknüpft, die auf den in Abschnitt V (konkret) festgelegten Investitionszeitraum Bezug nehme. Die bescheidinterne Verweisung sei nicht dynamisch, sondern starr. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Zweckbindungszeitraum habe erst am 30. Juni 2012 geendet, sei daher falsch.

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Abgesehen davon, dass das Vorbringen damit nicht schlüssig darlegt, wann der Zweckbindungszeitraum nach Auffassung der Klägerin enden sollte und inwiefern sich hieraus die Annahme einer Auflagenerfüllung bzw. der Wegfall eines Widerrufsgrundes rechtfertigt und letzteres zu einem anderen, der Klägerin günstigeren Urteilsergebnis führt, macht die Klägerin ihre Behauptung zur „starren“ bescheidinternen Verweisung auf den im Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2002 festgelegten Investitionszeitraum nicht plausibel. Die im Zuwendungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen knüpfen zwar im Zusammenhang mit der Berechnung des Zweckbindungszeitraumes und dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Sicherung und Schaffung der Dauerarbeitsplätze in Abschn. IX. 2 e und f an das Ende des festgelegten Investitionszeitraumes an, wobei Unterpunkt e diesbezüglich auf Abschnitt V des Bescheides verweist. Abschnitt V enthält in Ziff. 2 aber nicht nur eine konkrete Festlegung des Investitionszeitraumes (01.05.2001 bis 30.04.2004), sondern regelt zudem in seinem Abs. 3, letzter Satz auch die antragsabhängige Möglichkeit einer Verlängerung des Investitionszeitraumes. Hierauf stellt auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ab (vgl. S. 6 unten der UA). Die Antragsbegründungsschrift setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich angesichts der im Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2002 ausdrücklich vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit des Investitionszeitraumes die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung rechtfertigt, die an das Ende des festgelegten Investitionszeitraumes anknüpfende Berechnung des Zweckbindungszeitraumes habe die Verlängerungsmöglichkeit des Investitionszeitraumes unberücksichtigt zu lassen. Eine derartige Auslegung des Inhalts des Zuwendungsbescheides widerspricht ersichtlich dem objektiv erkennbaren Willen der Behörde dahin gehend, die Berechnung des Zweckbindungszeitraumes an das Ende des festgelegten Investitionszeitraumes zu koppeln und den Zweckbindungszeitraum nicht durch Verlängerungen des Investitionszeitraumes gleichsam aufzehren zu lassen. Im Übrigen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die laut Tatbestand des angefochtenen Urteils mittels Änderungsbescheiden erfolgten Verlängerungen des Investitionszeitraumes nicht dazu geführt haben, dass hierdurch die Regelung über den konkret festgelegten Investitionszeitraum in Abschn. V Ziff. 2 Satz 1 des Bescheides vom 25. Juni 2002 ersetzt bzw. letztere überholt und gegenstandslos wurde. Die weiteren Ausführungen der Klägerin hierzu unter Pkt. III. 2. des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 sind - unbeschadet der Frage, ob sie im Hinblick auf die bereits abgelaufene Antragsbegründungsfrist noch Berücksichtigung finden könnten - jedenfalls nicht geeignet, die Behauptung der „starren“ Verweisung rechtlich zu belegen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch nicht das Vorbringen unter Ziff. C. III. 3. der Antragsbegründungsschrift zur angeblich fehlerhaften Beurteilung einer Staffelungsmöglichkeit des fünfjährigen Zweckbindungszeitraumes.

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Die Klägerin trägt vor, es sei falsch anzunehmen, dass der Zuwendungszweck erst mit dem vollständigen Aufbau der Produktionsstätte habe erreicht werden können. Sie habe gleich zu Beginn des Investitionszeitraumes die erforderlichen Arbeitsplätze geschaffen. Die Schaffung der geforderten 24 Arbeitsplätze zeitnah nach Ausschüttung der ersten Zuschussraten sei ein isoliert zu betrachtender, selbständig förderungsfähiger Teil des Zuwendungsbescheides. Die späteren Zuschussraten seien zur Anschaffung weiterer Wirtschaftsgüter verwendet worden und hiervon getrennt zu betrachten. Dies belege auch der Umstand, dass der Bewilligungszeitraum nach Ziff. V 3 des Zuwendungsbescheides länger als der Investitionszeitraum sei und einzelne Zuschussraten auch noch nach Ablauf des Investitionszeitraumes und ohne Auswirkung auf den Zweckbindungszeitraum hätten verwendet werden dürften. Daraus folge, dass die einzelnen Zuschussraten einer isolierten Betrachtung zugänglich seien.

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Dieses Vorbringen der Klägerin begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses, weil es mit den maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid nicht in Einklang steht. Der fünfjährige Zweckbindungszeitraum für die vom Bescheid geregelten Dauer- und Ausbildungsplätze knüpft an das festgelegte Ende des Investitionszeitraumes an (vgl. Abschn. IX 2 f des Zuwendungsbescheides v. 25.06.2002). Der im Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2002 um drei Monate länger als der Investitionszeitraum festgesetzte Bewilligungszeitraum (vgl. Abschn. V 2 Satz 1, 3 Satz 1 des Bescheides v. 25.06.2002) berührt hiernach die Berechnungsmodalitäten für den Zweckbindungszeitraum nicht. Auch die Folgebescheide geben keinen Anlass für die Annahme, dass sich hieran etwas geändert hat. Für die Berechnung des Zweckbindungszeitraumes im Hinblick auf zu schaffende und zu sichernde Dauerarbeitsplätze kommt es damit weder auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschussraten noch ihrer Verwendung im Einzelnen an. Letzteres zeigt sich auch an dem Umstand, dass der Zweckbindungszeitraum für Wirtschaftsgüter in Abschn. IX 2 g des Bescheides vom 25. Juni 2002 eine gesonderte Regelung erfahren hat. Im Hinblick auf die ausdrückliche Bestimmung über den Beginn des Zweckbindungszeitraumes bezüglich der Dauerarbeitsplätze im Zuwendungsbescheid vom 25. Juni 2002, die durch die Folgebescheide keine Änderung erfahren hat, kommt es (im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil erwähnten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes v. 16.12.1995 - 11 L 7985/95 -, Juris) vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auf Grund von Sinn und Zweck des Investitionszuschusses der Zweckbindungszeitraum erst nach Auszahlung der letzten Zuschussrate begonnen hat bzw. eine Staffelung des fünfjährigen Zweckbindungszeitraumes getrennt nach der Auszahlung der einzelnen Zuschussraten möglich und Regelungsgegenstand des/der Zuwendungsbescheide(s) ist. Hieran vermögen auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 zu Pkt. III. 3. nichts zu ändern, die sich in einem Festhalten an der bisherigen Rechtsauffassung erschöpfen.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochten Urteils ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens unter Pkt. C. III. 4. der Antragsbegründungsschrift zur angeblich mangelnden Erkennbarkeit der Änderung der Anzahl der Dauerarbeitsplätze im Bescheid vom 25. September 2007.

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Soweit vorgetragen wird, das vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechts-auffassung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. April 1998 (- 7 C 32.97 -) sei nicht einschlägig, ergibt sich hieraus weder schlüssig, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, Regelungssätze eines Verwaltungsaktes müssten sich nicht unbedingt im Tenor der behördlichen Entscheidung befinden, sondern könnten auch in der rechtlichen Begründung enthalten sein, unzutreffend ist, noch dass hieraus entscheidungserhebliche Folgerungen in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses zu ziehen sind.

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Das weitere Vorbringen, Gründe der Rechtsklarheit hätten es geboten, den Bescheid vom 25. September 2007 nicht nur als Teilwiderrufs- sondern auch als Teiländerungsbescheid zu deklarieren und die Änderungen der Zuwendungsbedingungen im Bescheidtenor vorzunehmen, weshalb diese Versäumnisse zur Nichtigkeit der Änderung der betreffenden Auflage gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG führten, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung ohne die gebotene Erläuterung, welche Erwägungen diese Rechtsauffassung stützen und inwiefern es entscheidungserheblich hierauf ankommt. In Anbetracht dessen, dass der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes entsprechend der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist und hierzu auch die Gründe heranzuziehen und die bekannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Erst recht ist im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 VwVfG geregelten Anforderungen an Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes nicht ersichtlich, dass der entsprechende Anordnungssatz zwingend der Begründung voran gestellt und von der Überschrift des Bescheides erfasst sein muss. Da der Adressat eines Verwaltungsaktes gehalten ist, den Bescheid einschließlich seiner Anlagen vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 20.01.2011 - 1 L 77/10 -, Juris), kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle im Bescheid der Anordnungssatz niedergelegt ist, sondern darauf dass er bzw. sein Regelungsinhalt auf Grund einer Auslegung objektiv und zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt werden und dies im Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2007 nicht lediglich seine Rechtswidrigkeit, sondern seine Nichtigkeit zur Folge hat.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift im Zusammenhang mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG das angeführte Telefonat als überraschende Begründung bezeichnet, wird damit der Sache nach ein Verfahrensfehler gerügt, mit dem die (materielle) Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt werden kann. Auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat sich die Klägerin indes weder berufen noch ihn in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

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Der Einwand, besagtes Telefonat zwischen den Verfahrensbeteiligten habe nicht die Änderung der Arbeitsplatzbestimmungen im Zuwendungsbescheid, sondern allein die drohende Betriebsstilllegung zum Inhalt gehabt, weshalb die Klägerin nicht habe erkennen können, was die Beklagte in ihrem Bescheid vom 25. September 2007 habe regeln wollen, macht ebenso wenig wie der Einwand zu den angeblich widersprüchlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Dauerarbeitsplätze/Ausbildungsplätze plausibel, inwiefern der Bescheid vom 25. September 2007 gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG „aus tatsächlichen Gründen“ von niemandem ausgeführt werden kann und deshalb nichtig ist. Entsprechendes gilt für die Behauptung: „die in Frage stehende Änderung der Auflage ist aber derart unverständlich, dass sie von niemandem befolgt werden kann“. Das Vorbringen ist unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, auf welche der verschiedenen auf Seite 4 bis 6 enthaltenen Regelungen des Bescheides vom 25. September 2007 dies zutreffen soll und inwiefern sich hieraus entscheidungserhebliche Folgerungen für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben. Auf das klägerische Vorbringen unter Pkt. I. 4. des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013, wonach die Ausführungen der Beklagten zur Antragsbegründungsschrift den von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu erschüttern vermögen, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich auch nicht auf Grund des Vorbringens unter Pkt. C. III. 5. der Antragsbegründungsschrift zur fehlerhaften Würdigung weiterer Auflagenverstöße.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Klägerin habe geförderte Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Zweckbindungszeitraumes am 31. Mai 2011 auf Grund der Betriebsstilllegung bereits im Jahre 2009 dauerhaft nach A-Stadt verbracht, wird lediglich in Abrede gestellt, was als schlichte Gegenposition nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, wonach ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen ist.

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Auch der Einwand, die Klägerin habe die Betriebsstilllegung wegen der Weltwirtschaftskrise im Jahre 2009 nicht zu vertreten und das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag auseinander gesetzt, dass besagte Wirtschaftskrise bereits den Vorwurf einer Zweckverfehlung und eines Auflagenverstoßes entfallen lasse, begnügt sich mit einer schlichten Behauptung, die schon im Hinblick auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Betriebsstilllegung und Weltwirtschaftskrise, aber auch in Bezug auf die sinngemäß behauptete Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung kein schlüssiges Vorbringen zur Ergebnisunrichtigkeit des angefochten Urteils enthält. Die pauschale Bezugnahme auf Seite 5 ff. des 14-seitigen erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 19. Juli 2012 lässt schon nicht in der gebotenen Weise erkennen, welche konkreten Argumente der Klägerin hier nutzbar gemacht werden sollen. Im Schriftsatz vom 25. Juni 2013 setzt sich die Klägerin unter Pkt. III. 5. wiederum mit dem Vorbringen der Beklagten zur Antragsbegründungsschrift auseinander, woraus sich indes keine fristgemäße schlüssige Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in der Antragsbegründungsschrift ergibt. Der Hinweis, dass unterschiedliche Widerrufsgründe unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen können, macht nicht plausibel, dass, warum und in welchem Umfang die streitgegenständliche Widerrufs-, Erstattungs- und/oder Verzinsungsentscheidung rechtlich keinen Bestand haben kann. Das Vorbringen unter Pkt. III. 6. des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, eine subjektiv und objektiv unmögliche Auflagenerfüllung lasse eine Auflagenverletzung entfallen.

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Weiter macht die Antragsbegründungsschrift unter Pkt. C. III. 6. geltend, der Widerrufsbescheid vom 5. August 2009 sei rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt der Betrieb noch nicht stillgelegt gewesen sei und der Bescheid sich damit auf einen Umstand stütze, der noch nicht eingetreten sei. Diesen Fehler könne auch der spätere Widerspruchsbescheid nicht heilen.

38

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 5. August 2009 in der Gestalt (gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 erhalten hat, beurteilt sich nach der für das Klagebegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Für die Begründetheit der Anfechtungsklage - wie hier - kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Zwar steht dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt, dass das materielle Recht einen anderen Zeitpunkt als maßgeblich bestimmen kann (so OVG LSA, Beschl. v. 20.09.2003 - 1 L 257/03 -); dies legt die Antragsbegründungsschrift indes weder schlüssig dar, noch ist dies sonst ersichtlich. Gegen die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung - hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 - bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken, als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und im Widerspruchsverfahren nicht nur eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle stattfindet. Die Ausführungen unter Pkt. III. 7. des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 zur mangelnden Einschlägigkeit des von der Beklagten im Rahmen der Erwiderung auf die Antragsbegründungsschrift zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 25. Januar 2012 (- W 6 K 11.411 -, Juris) erweisen sich hiernach als nicht entscheidungserheblich.

39

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens zu Pkt. C. III. 7. der Antragsbegründungsschrift wegen fehlerhafter Würdigung des „atypischen Falles“.

40

Mit dem Einwand, die Weltwirtschaftskrise 2009 sei unzweifelhaft keine „gewöhnliche“ Wirtschaftskrise sowie unstreitig unvorhersehbar gewesen und habe tiefgreifende Auswirkungen auf den die Klägerin betreffenden Markt gehabt, wird der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Die unspezifischen Bezugnahmen auf den „besonders substantiierten Vortrag(s) der Klägerin“ genügt nicht den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Verweis unter Pkt. III. 8. des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 auf das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift (v. 07.02.2013, S. 17) ist daher nicht behilflich. Soweit auf das Vorbringen in Pkt. II. des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 Bezug genommen wird, ist - unbeschadet der Frage der fristgemäßen Geltendmachung - dem Verweis auf eine (zeitlich und empfängermäßig nicht näher bezeichnete) Vorlage der Anlage K 12 und des Anlagekonvoluts K 13 sowie der Behauptung, hieraus ergebe sich, wie sich die Weltwirtschaftskrise auf den von der Klägerin bedienten Markt, ihren Auftragsstand und ihre damit zusammenhängende wirtschaftliche Lage ausgewirkt habe, jedenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Klägerin damit alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, den negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise entgegen zu wirken und dass sie den behaupteten Ursachenzusammenhang nicht zu vertreten hat.

41

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das Vorbringen zu Pkt. C. III. 8. der Antragsbegründungsschrift hinsichtlich der angeblichen Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung.

42

Die Behauptung in Unterpunkt a), dass daraus, wenn das Verwaltungsgericht die Weltwirtschaftskrise 2009 als außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstand anerkannt hätte, dies einen atypischen Sonderfall begründet hätte, der ein vollständiges Absehen vom Widerruf erlaubt und, jedenfalls einen Teilwiderruf mit Wirkung nur für Zukunft und ein Absehen von Zinsansprüchen geboten hätte, ist nicht zutreffend. Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Wirtschaftskrise und der Auflagennichterfüllung durch den Zuwendungsempfänger ergibt sich nicht bereits auf Grund der Wirtschaftskrise. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Wirtschaftskrise 2009 das wirtschaftliche Scheitern eines jeden Unternehmens oder bestimmter Unternehmenszweige zwingend zur Folge hatte. In welchem Ausmaß und mit welchen Folgen ein Unternehmen von der Wirtschaftskrise 2009 betroffen war, hängt maßgeblich auch davon ab, wie es vor der Krise aufgestellt war, ob es von vornherein mit kaufmännischen Risiken behaftet war, für deren vorzeitiges Scheitern der Zuwendungsempfänger letztlich selbst die Verantwortung trägt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil v. 16.12.1995, a. a. O.) sowie welche Maßnahmen es getroffen hat, um z. B. der von der Klägerin reklamierten „Verschlechterung der Auftragslage“ zu begegnen. Ob sich danach ein vom Zuwendungsempfänger nicht beeinflussbares Risiko verwirklicht hat, das Anlass für eine Abweichung von der für den Regelfall intendierten Rechtsfolge des Widerrufs geben kann, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, für die der Zuwendungsempfänger darlegungs- und nachweispflichtig ist.

43

Unter Unterpunkt b) macht die Antragsbegründungsschrift geltend, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte sich ein Absehen vom vollständigen Widerruf aufgedrängt, weil die Klägerin die Fördermittel vollständig für den geförderten Zweck eingesetzt und von Beginn der Förderung an über einen sehr langen Zeitraum (2003 bis 2009) überobligatorisch viele Arbeitsplätze geschaffen habe; dieser Aspekt hätte in die Ermessensentscheidung einfließen müssen.

44

Ein Ermessensfehler ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Schaffung bzw. Sicherung von mehr Arbeitsplätzen als durch den Zuwendungsbescheid gefordert und der schlichte Verweis auf ihr mehrjähriges Vorliegen macht nicht plausibel, dass es sich insoweit förderrechtlich um „Dauerarbeitsplätze“ gehandelt hat und der Förderzweck zumindest teilweise erreicht oder in nur ganz geringem Maße verfehlt wurde und Letzteres förderrechtlich relevant ist. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte und für die Klägerin damit rechtsverbindliche Zweckbindungszeitraum wurde auf Grund der Berechnungsmodalitäten („5 Jahre nach dem festgelegten Ende des Investitionszeitraumes“) für keinen der vorgenannten Arbeitsplätze erreicht. Die Frage einer teilweisen Erfüllung der Dauerarbeitsplatzauflage stellt sich daher nicht. Auf Grund der letztendlichen Festlegung des Investitionszeitraumes (15.06.2001 bis 31.05.2006) wurde der fünfjährige Zweckbindungszeitraum auch nicht nur unwesentlich unterschritten. Soweit der Zweckbindungszeitraum im Übrigen den Zeitraum kennzeichnet, der mindestens erfüllt sein muss, um von einer Erreichung des Förderzweckes ausgehen zu können, bildet allein der Umstand, dass der Förderzweck nur knapp verfehlt wurde, für sich genommen keinen Grund, der als atypischer Sonderfall besonderer Berücksichtigung bei der Ermessensausübung bedarf (vgl. OVG LSA, Urteil v. 09.11.2006 - 1 L 497/05 -, Juris).

45

Soweit sich die Antragsbegründungsschrift gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu Teil II 4.3 des Rahmenplanes (S. 11 letzter Abs. der UA) und das Nichtvorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit dem Einwand wendet, der in der Regelung genannte Zeitraum von drei Jahren sei keine zwingende Vorgabe, macht dies noch keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel, zumal Teil II des 30. GA-Rahmenplanes gemäß Abschn. IV 1. Spiegelstrich Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 25. Juni 2002 wurde und sich - insbesondere im Hinblick auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 - kein Anhalt ergibt, dass die (maßgebliche) ständige Verwaltungspraxis der Beklagten dieser Vorschrift nicht entsprochen haben könnte.

46

Soweit die Antragsbegründungsschrift in einem vollständigen rückwirkenden Widerruf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sieht, weil die Klägerin wie ein Zuwendungsempfänger behandelt werde, der die Mittel vollständig zweckfremd verwendet und keinerlei Arbeitsplätze geschaffen habe, wird mit dieser Behauptung bereits nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die beiden Fallkonstellationen nach Sinn und Zweck der Befugnisnorm des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 VwVfG eine Ungleichbehandlung gebieten. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris m. w. N.). Hierzu verhält sich die Antragsbegründungsschrift nicht. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber für die verschiedenen Widerrufsgründe in § 49 Abs. 3 VwVfG einheitliche Rechtsfolgen normiert bzw. dem Normanwender einen Ermessensspielraum eröffnet hat und die Ermächtigung vor allem der Sicherung einer dem Zweck der Gewährung entsprechenden Mittelverwendung und damit haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dient (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 49 Rdnr. 73), ist nicht ersichtlich, dass die Verfehlung bzw. Nichtverwirklichung des Subventionszweckes - gemessen an ihrem Ausmaß und ihrer Ursache - eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs des Widerrufes zwingend erfordert bzw. - im Fall der Klägerin - zwingend gebietet. Die Ausführungen unter Pkt. III. 9.1. und 2. Spiegelstrich des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 rechtfertigen eine hiervon abweichende rechtliche Bewertung nicht.

47

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet schließlich nicht das Vorbringen unter Pkt. C. III. 8. c) der Antragsbegründungsschrift zur fehlerhaften Würdigung der Zinsentscheidung.

48

Das Vorbringen der Klägerin, sie habe im Sinne des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG weder die Weltwirtschaftskrise noch deren wirtschaftliche Folgen für den Betrieb zu vertreten, ist sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Wirtschaftskrise und Nichterfüllung der Dauerarbeitsplatzauflage wie auch in Bezug auf das mangelnde Vertretenmüssen eine reine Behauptung, die nicht in gebotenem Maße erläutert wird. Hierauf wie auch auf den Einwand, weder Gericht noch Beklagte hätten aufgezeigt, dass sie ein schuldhaftes Verhalten für den Widerruf träfe, kommt es indes nicht entscheidungserheblich an, weil die Klägerin einen weiteren, die Zinsentscheidung selbständig tragenden Grund im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011, auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat, nicht fristgemäß in zulassungsbegründender Weise angefochten hat. Mit der Begründung, die Klägerin habe den zu erstattenden Betrag nicht innerhalb der im angefochtenen Widerrufsbescheid festgesetzten Frist geleistet, setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander. Das Vorbringen hierzu unter Pkt. III. 9. 3. Spiegelstrich des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013 ist nicht nur neu, sondern hätte auch schon innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebracht werden können. Es ist deshalb nicht geeignet, einen innerhalb der Antragsbegründungsfrist nicht schlüssig dargelegten Zulassungsgrund nachträglich anzubringen.

49

Im Übrigen kann der Auffassung der Klägerin, die Rückerstattung der Zuwendung innerhalb der festgesetzten Frist sei keine zwingende Voraussetzung in Bezug auf das in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG normierte Fallbeispiel, nicht gefolgt werden. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29. November 2011 (- 1 L 96/10 -, Juris) festgestellt, dass es Sinn und Zweck des in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG normierten Regelfalles widerspreche, über die Vergünstigung eines Zinsverzichtes hinaus dem Zuwendungsempfänger auch die (weitere) wirtschaftliche Nutzung des Erstattungsbetrages für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens zu belassen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

51

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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