Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 61/13

Gründe

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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. April 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Die Klägerin macht geltend, es fehle ihr, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, weil sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzuständigkeit der Beklagten zu 2) habe. Wäre festgestellt worden, dass der Ablehnungsbescheid (vom 6. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2010) gemäß § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig sei, hätte das Verfahren mit den entsprechenden Folgen eingestellt werden müssen, und es hätte ihrer Entscheidung oblegen, durch eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Behörde ihren Anspruch (auf Bewilligung einer Verwendungszulage) weiter zu verfolgen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Unbeschadet des Umstandes, dass der Klageantrag gegen die Beklagte zu 2) nicht darauf lautet, diese zur Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 6. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2010 zu verpflichten, sondern auf Neubescheidung des Antrages vom 28. März 2012 auf Rücknahme der vorgenannten Bescheide, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht schlüssig, inwiefern die Klägerin ohne die Nichtigkeitsfeststellung an der Verfolgung ihres Klagebegehrens auf Bewilligung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG gegenüber der zuständigen Behörde gehindert ist bzw. worin ihr rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über eine Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Nichtigkeitsfeststellung besteht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 2) für die Klägerin erbringen würde und worin der Nutzen des angestrebten Rechtsschutzes läge.

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Im Übrigen besteht der behauptete Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht. Er bezieht sich, wie bereits die Regelung in § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG zeigt, nicht auf sämtliche Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit, sondern nur auf solche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, bei der sich die Zuständigkeit nach der Belegenheit der Sache ergibt. Bei der von der Klägerin begehrten Verwendungszulage nach § 46 BBesG handelt es sich indes weder um unbewegliches Vermögen noch um ein ortsgebundenes Recht bzw. Rechtsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Erst recht findet § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG keine entsprechende Anwendung auf die für die behördliche Sachentscheidungsbefugnis und prozessuale Passivlegitimation vorrangig relevante Frage der sachlichen - instanziellen Zuständigkeit.

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Weiter wendet die Klägerin ein, es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 6. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2010 an, weil die Behörde gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 1 1. HS VwVfG jederzeit von Amts wegen die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen könne und sie auf Antrag festzustellen habe, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran habe (gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 2. HS VwVfG). Das berechtigte Interesse sei nicht nur für den geltend gemachten Schadensersatz von Bedeutung, sondern auch für die Geltendmachung der Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG gegenüber der zuständigen Behörde.

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Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch hieraus nicht. Selbst wenn mit dem von der Klägerin - in Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten, jedoch im Beisein des Herrn T. als Rechtsbeistand - in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2013 zu Protokoll erklärten Klageantrag gegen die Beklagte zu 2) das Klagebegehren hinsichtlich einer Verpflichtung zur Nichtigkeitsfeststellung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 5 VwVfG unvollständig erfasst worden sein sollte und die Rechtskraft der gegen die Bescheide vom 6. Mai 2009 und 23. April 2010 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil vom 4. März 2011 - 5 A 78/10 MD -) und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 30. Juni 2011 - 1 L 47/11 -) einer solchen Nichtigkeitsfeststellung nicht entgegenstehen, macht das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift weder plausibel, dass eine Nichtigkeitsfeststellung der Klägerin einen irgendwie gearteten Vorteil erbrächte, so dass sich der angestrebte gerichtliche Rechtsschutz nicht als nutzlos erwiese, noch dass sie sich auf einen Nichtigkeitsgrund und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung stützen kann.

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Wie bereits ausgeführt, ist der in der Antragsbegründungsschrift angeführte Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht einschlägig. Auch die nicht begründete Behauptung, das berechtigte Interesse ergebe sich wegen des geltend gemachten Schadensersatzes bzw. für den Anspruch auf Verwendungszulage gegenüber der zuständigen Behörde, ist nicht nachvollziehbar.

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Die Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) hat die Verfahrenskosten der Klägerin aus den Verfahren 5 A 78/10 MD und 1 L 47/11 zum Gegenstand, deren Tragung ihr wegen Unzulässigkeit der erhobenen isolierten Anfechtungsklage und Erfolglosigkeit ihres Zulassungsantrages in den gerichtlichen Entscheidungen auferlegt wurde. Die nunmehr begehrte Nichtigkeitsfeststellung vermag an diesem Ergebnis über die Kostenlast nichts zu ändern. Denn über die Rechtmäßigkeit der damals angefochtenen Bescheide vom 6. Mai 2009 und 23. April 2010 ist keine gerichtliche Sachentscheidung ergangen, so dass sich deren Ergebnis auch nicht auf die gerichtliche Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Für den behaupteten Schaden der Klägerin - die geltend gemachten Verfahrenskosten - ist nicht die angebliche Nichtigkeit der Bescheide vom 6. Mai 2009 und 23. April 2010 ursächlich, sondern die unzulässige Klage bzw. der unbegründete Zulassungsantrag.

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Der Dienstherr haftet nicht für alle nachteiligen Folgen, die - im Sinne einer nicht hinweg zu denkenden Bedingung - in einem logischen Ursachenzusammenhang mit seinem Verhalten oder Unterlassen stehen. Er hat nur dann Schadensersatz zu leisten, wenn eine Fürsorgepflichtverletzung den geltend gemachten Schaden adäquat kausal verursacht hat. Ein haftungsbegründender adäquater Zurechnungszusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. Der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang kann dagegen fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Voraussetzung der Haftung ist dann, dass für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder dass diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris).

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Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Kausalität einer dem Dienstherrn zurechenbaren Pflichtverletzung nicht vor. Denn unbeschadet der Frage, ob die Ablehnung der Bewilligung der Verwendungszulage durch die Beklagte zu 2) zur Herbeiführung eines Schadens bei der Klägerin überhaupt geeignet war, hat die damals anwaltlich vertretene Klägerin den jetzt geltend gemachten Schaden durch eine unsachgemäße Prozessführung erst herbeigeführt. Auch wenn die Unzuständigkeit der Beklagten zu 2) für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Bewilligung einer Verwendungszulage und dessen Ablehnung durch die Bescheide vom 6. Mai 2009 und 23. April 2010 Anlass für eine Klage geboten hat, rechtfertigt dies nicht eine Prozessführung unter Missachtung der gerichtlichen Hinweise, auf welche Art eine inhaltliche Überprüfung des Klagebegehrens zulässigerweise erreicht werden kann. Bei Erhebung einer unzulässigen Klage ist das Kostenrisiko allein von der anwaltlich vertretenen Klägerin zu verantworten, wenn sie - wie hier - richterliche Hinweise nicht wenigstens zum Anlass nimmt, diese durch eine hilfsweise Antragstellung zu berücksichtigen. Ein solches prozessuales Verhalten stellt keine angemessene Reaktion (mehr) auf die vermeintlich fehlerhafte Versagung der begehrten Verwendungszulage dar.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des klägerischen Anspruches gegenüber der zuständigen Behörde behauptet, beinhaltet die begehrte Feststellung nicht zugleich eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber, wer zuständige Behörde für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin - noch dazu im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - ist bzw. sein wird, d. h. bei wem die Sachentscheidungsbefugnis im Verwaltungsverfahren und ggf. die Passivlegitimation in einem gerichtlichen Verfahren liegt. Dass und aus welchen (anderen) Gründen die begehrte Nichtigkeitsfeststellung der Klägerin bei der nach ihrer Auffassung zuständigen Behörde von Vorteil sein könnte, legt die Antragsbegründungsschrift weder dar, noch ist dies sonst ersichtlich.

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Das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift, es stelle ein entscheidungserhebliches Versäumnis des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 1) dar, dass das Verwaltungsgericht ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht geprüft habe, legt weder schlüssig dar, inwiefern dieser Umstand Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat, noch dass sich hieraus ein Verfahrensfehler ergibt.

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Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zu angeblichen Angaben der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 im Verfahren 5 A 78/10 MD lassen keine Entscheidungsrelevanz für das anhängige Verfahren erkennen. Auch der Verweis auf die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Untätigkeitsklage ist rechtlich nicht relevant, da hierdurch das vom Verwaltungsgericht festgestellte fehlende Rechtsschutzinteresse an einer solchen Klage nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten wird, sich mithin die Frage der Begründetheit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht stellt.

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, mit der Nichtigkeitsfeststellung könne auch der adäquate Kausalzusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrenskosten als Schaden nicht mehr verleugnet werden, wird eine den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht genügende, unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, die zudem - wie oben ausgeführt - auch nicht zutreffend ist.

18

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels.

19

Das insoweitige Vorbringen (unter Pkt. D der Antragsbegründungsschrift) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Klägerin das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll.

20

Soweit die Antragsbegründungsschrift im Vorspann (unter Pkt. B) einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, wird auch damit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es hätte der Angabe bedurft, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 1 L 86/12 -, juris [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antragsbegründungsschrift.

21

Die Ausführungen mit nachgereichtem Schriftsatz vom 16. August 2013 sind nicht geeignet, einen der innerhalb der Antragsbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe schlüssig darzulegen; das Vorbringen ist bereits deshalb für das Zulassungsverfahren nicht entscheidungserheblich.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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