Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 108/13

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 zu Unrecht stattgegeben. Die insoweit vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen werden von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers gegen die auf § 31 LBG LSA gestützte Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 aufgrund von Bundesrecht (§§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine aufschiebende Wirkung.

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Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 5. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.]). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O.).

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In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb  besonderer Umstände  bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241).

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Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O.).

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Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2013 erweist sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes - weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. In Ermangelung von dem Antragsteller aufgezeigter besonderer Umstände rechtfertigt sich hiernach keine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Entscheidung nach § 31 LBG LSA.

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Die Versetzungsverfügung vom 9. September 2013 erweist sich zunächst nicht als offenkundig bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 LBG LSA können Beamte auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA können Beamte aus dienstlichen Gründen auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Um einen solchen Fall der Versetzung handelt es sich - unbestrittenermaßen - hier, da der Antragsteller künftig auf einem anderen Dienstposten einer anderen Behörde des Landes (bei dem Antragsgegner) zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit verwendet werden soll.

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Soweit der Antragsteller und das Verwaltungsgericht die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung erörtern, wäre der Mangel einer fehlenden Begründung nach dem Beschwerdevorbringen sowie ausweislich der Akten jedenfalls zwischenzeitlich gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt, da der Antragsgegner die erforderliche Begründung nachträglich wie rechtzeitig (§ 45 Abs. 2 VwVfG) gegeben hat. Unabhängig davon ist der Antragsgegner jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung berechtigt, diese nachträglich mit der erforderlichen Begründung zu versehen, da er bis dahin „Herr“ des Verwaltungsverfahrens ist und (erst) der Widerspruchsbescheid dem angefochtenen Verwaltungsakt seine endgültige Gestalt verleiht (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Entgegen der Annahme des Antragstellers und des Verwaltungsgerichtes ist vorliegend nicht offensichtlich vom Fehlen dienstlicher Gründe für diese Versetzung auszugehen. Der Antragsgegner hat ein Weg- wie Zu-Versetzungsinteresse hinreichend plausibel gemacht; dass dieses nur vorgeschoben oder die Versetzung gar willkürlich ist, ist weder seitens des Antragstellers dargelegt noch anderweitig zu ersehen. Das Zu-Versetzungsbedürfnis besteht danach in dem Besetzungsbedarf des hier streitgegenständlichen Dienstpostens eines Referatsleiters bei dem Antragsgegner, welcher schon länger vakant ist und dessen Aufgaben seitdem nur im Wege der Verhinderungsvertretung - partiell - wahrgenommen werden. Das Weg-Versetzungsbedürfnis besteht im gegebenen Fall zwar - wie das Verwaltungsgericht und der Antragsteller insoweit mit Recht geltend machen - derzeit (noch) nicht in einem Aufgaben- oder Stellenwegfall des bisher vom Antragsteller wahrgenommen Amtes im statusrechtlichen oder konkret-funktionellen Sinne. Indes liegt das Weg-Versetzungsbedürfnis hier in dem besonderen Gewinnungsinteresse bezogen auf die Person des Antragstellers für den vom Antragsgegner zu besetzen beabsichtigten o. g. Dienstposten. Der Antragsgegner hat insoweit aus den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen wie auch im gerichtlichen Verfahren offen gelegten Gründen erläutert, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil des vakanten Dienstposten in besonderer Weise erfüllt und andere statusadäquate Beamte nicht in gleicher Weise in Betracht kommen. Die vom Antragsteller hierzu vorgetragenen Einwände bzw. dessen bloßes Bestreiten mit Nichtwissen rechtfertigen nicht die Annahme, es bestehe in Wahrheit kein besonderes Gewinnungsinteresse, sondern der Antragsgegner wolle ihn „auf seiner bisherigen Position loswerden, um diese für einen liebgewonnenen Stellenanwärter zu sichern“.

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Im Übrigen korrespondiert mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Versetzungen und Umsetzungen das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2009 - 1 M 42/09 -, juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris [m. w. N.]).

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Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung belastet (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547).

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Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Der mit dem Antragsteller zu besetzende Dienstposten ist nicht erst für diesen „geschaffen“ worden; er erfüllt das Anforderungsprofil und wird weiterhin amtsangemessen verwendet. Soweit der Antragsteller Letzteres - schlicht - bestreitet, besteht nach Aktenlage hierfür kein greifbarer Anhaltspunkt, zumal der wahrzunehmende Dienstposten schon vor seiner Vakanz einer Bewertung unterzogen wurde, die für den Antragsteller keine amtsunangemessene Verwendung zur Folge hätte.

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Hinsichtlich der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr ebenso wie in Bezug auf die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten allein im öffentlichen Interesse; ein Beamter besitzt insoweit grundsätzlich keine Ansprüche (siehe: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 1 L 3/08 -, juris). Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, Buchholz 237.2 § 12 BlnBG Nr. 3 [m. w. N.]). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt bei deren verwaltungsmäßiger Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in § 18 BBesG bzw. § 18 LBesG LSA verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA Beschluss vom 18. Juni 2013 - 1 M 55/13 -, juris).

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Die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Gestaltungsspielraums eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im Allgemeinen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend  geprägt  sind. Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9 [m. w. N.]). In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen, d. h. der Dienstherr hat sich dann bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. November 1991, a. a. O. [m. w. N.]).

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Dass und aus welchen Gründen dies vorliegend der Fall sein sollte, zeigt der Antragsteller nicht - weiter - auf. Er macht nicht plausibel, dass der Antragsgegner unzutreffende Aufgaben zugrunde gelegt oder bei der Bewertung des streitbefangenen Dienstpostens gegen gesetzliche Vorgaben des Laufbahn-, Besoldungs- oder Haushaltsrechtes verstoßen hat. Das Vorbringen legt auch nicht dar, dass der Antragsgegner dem hier streitgegenständlichen Dienstposten in Wahrheit nicht eine dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA entsprechende Bedeutung beimisst. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände allein lassen eine dahingehende Schlussfolgerung nicht zwingend zu.

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Ohne Erfolg rügt der Antragsteller zudem das vermeintliche Fehlen einer Stelle oder Planstelle. Zum einen differenziert das Vorbringen schon nicht zwischen Planstelle, Stelle, Dienstposten, Planstelleneinweisung und -zuordnung sowie Stellenführung. Zum anderen genügt jedenfalls für die - amtsangemessene - Verwendung des Antragstellers, dass er auf einem seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten verwendet werden soll; ein solcher ist hier unbestrittenermaßen vorhanden. Ob diesem Dienstposten eine Planstelle konkret zugeordnet ist und auf welcher Planstelle der Antragsteller infolge seiner Versetzung letztlich - personal- bzw. haushaltswirtschaftlich - geführt wird, berührt keine subjektiv-rechtlichen Belange des Beamten, dem sein Amt im statusrechtlichen Sinne im Wege einer entsprechender Ernennung übertragen wurde und aus der allein seine subjektiven Ansprüche folgen. Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst bestimmt im Übrigen allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Die Ausbringung von (Plan-)Stellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechtes - bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, NVwZ-RR 2001, 253 [m. w. N.]). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a. a. O.; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 [m. w. N.]).

18

Der Antragsteller legt auch nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen ersichtlich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

19

Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA, die die Abordnung oder Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens nach § 31 LBG LSA große Freiheit besitzt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daher nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21).

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Dass der Antragsgegner vorliegend von dem ihm obliegenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hätte, macht der Antragsteller weder geltend, noch ist dies anzunehmen. Vielmehr hat er schon ausweislich der Verwaltungsvorgänge wie auch nachfolgend umfängliche Ausführungen zu den Gründen der Zu- und Wegversetzung gemacht sowie das Für und Wider der Versetzung unter Abwägung der Belange der Aufgabenwahrnehmung auf dem hier maßgeblichen Dienstposten wie der persönlichen Belange des Antragstellers erörtert. Dass der Antragsgegner hierbei in Verkennung der Rechtslage von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

21

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe das ihm obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach den vorstehenden Ausführungen des Senates ist zunächst nicht davon auszugehen, dass das Weg-Versetzungsinteresse und der Zu-Versetzungsbedarf offenkundig nicht bestehen oder nur - willkürlich - vorgeschoben wären. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auch Fürsorgebelange geprüft, wenn auch letztlich aus Gründen, die vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt werden, verneint.

22

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Versetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.]). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.]).

23

Hiervon ausgehend legt der Antragsteller - wie die Beschwerde zutreffend einwendet - nicht schlüssig dar, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers nicht in gebührender Weise berücksichtigt hätte, insbesondere die mit dem Ortswechsel aufgrund der Versetzung verbundenen zusätzlichen Belastungen nicht oder nur unzureichend in seine Entscheidung einbezogen hätte.

24

Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Antragstellers, welche der Antragsgegner zu berücksichtigen hätte. Eine anderweitige dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Behinderung hat der Antragsteller im Übrigen nicht geltend gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf etwaige andere Härten, die im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller ist zwar verheiratet, aber kinderlos und pflegt auch keine - nahen - Angehörigen. Es spricht bereits für sich, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Unzumutbarkeit erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, wenngleich hierzu aufgrund unveränderter Sachlage aus seiner Sicht von Beginn an hinlänglich Anlass bestanden hätte. Dafür, dass die unzumutbaren Belastungen vom Antragsteller auch lediglich vorgeschoben sind, spricht überdies, dass er sich noch vor Kurzem um einen anderen Dienstposten beim Antragsgegner beworben hat. Dass dieser mit der Besoldungsgruppe B3 LBesO LSA bewertet und ein dem Antragsteller zusagenderes Aufgabengebiet zum Gegenstand hat, ändert indes nichts an den vom Antragsteller nunmehr angeführten Umständen, mit denen er die Unzumutbarkeit seiner Versetzung zu begründen sucht. Soweit der Antragsteller aus dem Amt der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €) eine höhere Besoldung erhalten hätte, rechtfertigt weder der - relative - Differenzbetrag zu seiner jetzigen Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA (6.572,00 €) noch die - absolute - Höhe der gegenwärtigen Besoldung die Annahme wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

25

Entsprechendes gilt - unabhängig vom Vorstehenden - auch in Bezug auf die vom Antragsteller nunmehr geltend gemachte Strecke und Fahrzeit zwischen Wohn- und künftigem Dienstort und der damit einhergehenden zeitlichen Einschränkung bei der Pflege der ehelichen Beziehung sowie seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten. Entgegen seinen Angaben ist schon nicht von einer Fahrzeit von täglich 3,5 bis 4 Stunden auszugehen, sondern von ca. zweimal 76 Minuten (vgl. etwa: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de). Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 2 Abs. 1 ArbZVO LSA), d. h. einer regelmäßigen täglichen Dienstzeit von acht Stunden gibt die häusliche Abwesenheitszeit von täglich ca. 10,5 Stunden keinen Anlass zu der Annahme, der Antragsteller werde in zeitlicher Hinsicht für die eheliche Zuwendung, die Pflege seines „Eigenheimes mit Nebengelassen und Tierhaltung“ sowie seine ehrenamtlichen Betätigungen unzumutbar eingeschränkt. Gleiches gilt in Bezug auf die Wegstrecke von ca. 112 km (vgl.: Routenplaner-Berechnung unter www.maps.google.de).

26

Erweist sich die streitbefangene Versetzungsverfügung nach dem Vorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat der Antragsteller indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten seiner Situation entkräftet. Vielmehr sind die von ihm aufgezeigten Folgen lediglich solche, die letztlich mit jedem (erzwungenen) Dienstpostenwechsel - hier aufgrund einer Versetzung - verbunden sind. Gegenteiliges, insbesondere eine unzumutbare Belastung des Antragstellers, ist aus den bereits genannten Gründen auch anderweitig nicht ersichtlich: Sowohl der Fahrtaufwand mit einem PKW vom Wohnort zum neuen Dienstort von etwa 76 Minuten als auch die damit einhergehenden, verbleibenden Kosten nach Abzug der steuerlichen Entlastung bei Geltendmachung als Werbungskosten sind dem Antragsteller als Inhaber eines nach der Besoldungsgruppe B2 LBesO LSA besoldeten Amtes zumutbar. Es ist - entgegen seinen Ausführungen - schließlich auch nicht anzunehmen, dass die Folgen der Versetzung entscheidungserheblich bzw. irrevisibel sind. Insoweit trägt er selbst vor, dass sein bisheriges Amt entweder künftig ohnehin wegfalle oder aber dieses (kommissarisch) von einem Dritten wahrgenommen würde, der - nicht anders als der Antragsteller - jederzeit anderweitig verwendet werden könnte.

27

Dem Hilfsantrag war nach alledem ebenso wenig zu entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Versetzung des Antragstellers infolge der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich zunächst - vorläufig - rückgängig gemacht wurde.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - 1 M 2/11 -, juris [m. w. N.]).

30

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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