Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 149/14

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 18. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihm dargelegten Gründe beschränkt ist und über die im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 22. Dezember 2014 bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Es kann hier - wie schon das Verwaltungsgericht für die erste Instanz ausgeführt hat - dahinstehen, ob die Antragsbefugnis des Antragstellers analog § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf die begehrte Regelung nach § 39 Abs. 2 LBG LSA gegeben ist (vgl. insoweit verneinend: BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33; Beschluss vom 8. Februar 1993 - 3 CE 93.204 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 1994 - 4 S 2641/94 -, juris), denn das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls im Ergebnis nicht.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Hiervon ausgehend rechtfertigen die Einwendungen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA kann die für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand zuständige Behörde auf Antrag des Beamten im dienstlichen Interesse den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „kann“ ergibt, steht die Entscheidung, ob und inwieweit der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher vermag der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren, seinen Antrag auf Weiterverwendung positiv zu bescheiden, schon deshalb keinen Erfolg zu haben, weil er keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintrittes hat. Der Antragsteller legt weder substantiiert dar, noch ist anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich, dass das Ermessen nur noch in eine einzige Richtung fehlerfrei ausgeübt werden kann, mithin vollständig reduziert wäre. Daher könnte der Antragsteller allenfalls das Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung beanspruchen (siehe zu § 41 Abs. 2 BG LSA als entsprechender Vorgängernorm: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008 - 1 M 17/08 -, juris [m. w. N.]). Dem weitergehenden und mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Begehren des Antragstellers bleibt daher schon deshalb der Erfolg versagt.

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Unabhängig vom Vorstehenden kann dem Antrag auch deswegen nicht entsprochen werden, weil dieser seitens der Antragsgegnerin zwingend abzulehnen ist. Der Antrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA kann nämlich gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA nur bis spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Der Antragsteller tritt vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in den Ruhestand, so dass er den Antrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA spätestens bis zum 30. Juni 2014 bei der Antragstellerin hätte stellen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt, denn der Antragsteller hat sein Begehren ausweislich der Akten vielmehr erst am 21. Juli 2014 mit Schreiben vom 8. Juli 2014 und damit verspätet bei der Antragsgegnerin angebracht. Die gesetzliche Ausschlussfrist verbietet es aber der Antragsgegnerin, den verspäteten Antrag positiv zu bescheiden.

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Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, vermag das Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht durchzudringen. Es kann hier nämlich ferner dahinstehen, ob die gesundheitliche Eignung des Antragstellers ein unter den unbestimmten Rechtsbegriff „im dienstlichen Interesse“ fallender Aspekt ist. Selbst wenn dies mit der Beschwerde zu verneinen wäre, handelte es sich jedenfalls um einen Gesichtspunkt, den die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens berücksichtigen kann. Denn trotz der Annahme eines „dienstlichen Interesses“ kann der Dienstherr zugleich ein Interesse daran besitzen, die von dem Beamten besetzte Planstelle frei zu schaffen, um statt eines nur beschränkt einsatzfähigen Beamten auf der dann frei werdenden Planstelle einen uneingeschränkt einsatzfähigen Beamten einzustellen oder zu führen. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass die Antragsgegnerin ihren versagenden Bescheid darauf gestützt hat, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2010 überdurchschnittliche und partiell in hohem Maße krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgewiesen hat, die zumindest die Annahme nicht ausschließen, der Beamte werde auch in dem verlängerten Dienstleistungszeitraum nicht in dem für erforderlich erachteten Maße tatsächlich tätig sein. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen muss der Dienstherr in diesem Rahmen auch nicht die Gründe bzw. Ursachen der Fehlzeiten erforschen; solange die Annahme nicht gleichsam „aus der Luft gegriffen“ oder nur vorgeschoben ist, besteht hierzu nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich kein Anlass. Angesichts der durchaus knappen Frist des § 39 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA dürften die vom Antragsteller insoweit angestrengten Überlegungen und Forderungen den dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Zeitrahmen wohl eher regelmäßig überschreiten.

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Auf das übrige Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Entscheidung über den Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2 bis 4 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2008, a. a. O.), wobei vorliegend von der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA und dem Erreichen der Erfahrungsstufe 8 auszugehen war.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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