Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 44/13

Tatbestand

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Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen.

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Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehemalige) Gemeinde N. zu einem Verbandsbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 12.310,44 € (8,50 € x 1.448,2873 ha) heran. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30.05.2007 setzte die Gemeinde N. für das Jahr 2007 eine vom Kläger als „Gebührenpflichtigen“ zu zahlende Umlage für die Gewässerunterhaltung des Beigeladenen in Höhe von 3.447,42 € fest. Dabei legte sie eine Fläche von 405,5784 ha und einem Umlagesatz von 8,50 €/ha zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin ab dem 01.01.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 zurück.

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Am 22.11.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

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Das in Anspruch genommene Forstrevier habe keinen einzigen wasserabführenden Graben, Fluss oder sonstiges, was in irgendeiner Form einen Anschluss an Gewässer zweiter Ordnung herstellen würde. Ferner bestehe im Forstrevier kein Gefälle, was nicht versickerndes Wasser in einer Form abführen würde, dass auf diese Art und Weise ein Anschluss an ein Gewässer zweiter Ordnung nachzuweisen wäre. Etwa ins Grundwasser abfließendes Niederschlagswasser führe im Gebiet des Beigeladenen keinesfalls zu einem Zufluss zu einem Gewässer zweiter Ordnung. Der Beigeladene erleide von dem in Anspruch genommenen Forstrevier keinen Nachteil; es sei kein Mehraufwand durch entsprechende Pflegemaßnahmen erforderlich. Im Übrigen entwässerten die in den Karten des gewässerkundlichen Landesdienstes mit 5874.519 und 5874.7 bezeichneten Flächen zum Elbe-Havel-Kanal, ein Gewässer erster Ordnung, und unterlägen deshalb nicht der Beitragspflicht. Daraus lasse sich zudem schlussfolgern, dass auch die dort benachbarten Flächen nicht in ein Gewässer zweiter Ordnung entwässerten und somit die Beitragsfläche des Beigeladenen dem Grunde nach falsch berechnet worden sei.

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Darüber hinaus werde ausdrücklich auch die Höhe des Umlagesatzes bestritten. Der Jahresabschluss 2007 des Beigeladenen sei wenig aussagekräftig; einzelne Positionen seien sehr auffällig. So würden lediglich ca. 25 % des Gesamthaushalts tatsächlich für Gewässerunterhaltungsarbeiten, wie z. B. Krautung und Spülung, ausgegeben. Die Bezüge von offensichtlich vier Mitarbeitern beliefen sich auf ca. 133.000,00 €; zudem seien Neuinvestitionen von ca. 165.000,00 € auffällig. Die Verwaltung des Verbands nehme einen Betrag von mindestens einem Sechstel des Gesamtaufwands in Anspruch. Um nachvollziehbare Ausführungen zu den dargestellten Einnahmen und Ausgaben machen zu können, bedürfe es zunächst des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben über mehrere Jahre vor dem maßgeblichen und wenigstens zwei Jahre nach dem maßgeblichen Geschäftsjahr. Schließlich seien die Unternehmerleistungen für Krautung und Spülung ins Auge zu nehmen. Hier solle eine Ausschreibung 2006 und eine Gewässerschau stattgefunden haben; die Ausschreibungsunterlagen müssten zur Beurteilung der Notwendigkeit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit vorgelegt werden. Auch die Kosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 € könnten nicht nachgeprüft werden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich der im Jahr 2007 erzielte Überschuss von fast 50.000,00 € auf die Beitragsberechnung im Jahr 2008 und die Folgejahre ausgewirkt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Gemeinde N. vom 30.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.10.2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt,

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jedoch den streitigen Umlagebescheid verteidigt.

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Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt

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und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätten im Jahre 2007 Vereinbarungen über die Unterhaltung im Bereich der Bauwerke von Kreisstraßen der Landkreise (…) und (…) bzw. mit dem Land noch nicht vorgelegen; Mehrkosten seien jedoch kaum angefallen. Die Spülung von Durchlässen und Rohrleitungen sei lediglich in einem sehr geringen Umfang veranlasst worden. Die Haushaltsabschlüsse/Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2010 bewegten sich insgesamt im Bereich zwischen 679.662,60 € (2009) und 728.755,72 € (2004). Dies lasse erkennen, dass der Haushalt des Verbandes weitestgehend konstant sei. Im Jahr 2007 habe er seinen eigenen Bauhof um eine Person erweitert, was die Neuanschaffung eines Traktors mit Ausleger und notwendigen Arbeitsgeräten beinhalte habe. Der für diese Anschaffung erforderliche Aufwand sei unter Berücksichtigung der Zuführung aus der Erneuerungsrücklage bei der Ermittlung des Aufwandes berücksichtigt worden. Seit 1992 seien Gewässerschauen durchgeführt worden; diese seien ordnungsgemäß dokumentiert. Die 39 Schaubeauftragten hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigt und wie jedes Jahr den Arbeitsumfang für das kommende Jahr federführend festgelegt. Anhand der Gewässerschauprotokolle sei auch ersichtlich, dass die Unterhaltungsarbeiten auf ein Minimum reduziert worden, aber ausreichend seien, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten. Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer seien in den vergangenen zehn Jahren relativ konstant gewesen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Umlagebescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt:

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Die Beklagte verfüge für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum über keine wirksame Umlagesatzung. Von der gesetzlichen Ermächtigung des § 106 WG LSA 2006 habe die frühere Gemeinde N. zunächst mit der Satzung zur Umlage der Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009, der Rückwirkung zum 01.01.2004 beigemessen worden sei, Gebrauch gemacht. Diese Satzung habe die Beklagte sodann mit Satzung vom 22.03.2011 bezüglich des Umlageschuldners rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Mit Satzung vom 19.07.2011 habe sie den in § 4 geregelten Umlagesatz rückwirkend zum 01.01.2007 auf nunmehr 7,70 €/ha festgesetzt. Mit Satzung vom 21.06.2012 habe sie erneut ihre Vorschrift zum Umlageschuldner rückwirkend zum 01.01.2006 geändert. Die rückwirkend vorgenommenen Satzungsänderungen seien rechtlich erforderlich und zulässig gewesen. Denn bei der Umlage eines Gewässerunterhaltungsbeitrages durch die Gemeinde handele es sich deshalb um eine sog. Jahresschuld, weil damit die über den Erhebungszeitraum den Grundstückseigentümern gewährten Vorteile aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung abgegolten würden. Eine rückwirkende Heilung sei bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die ersetzte Satzung habe in Kraft treten sollen. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung sei geeignet, bereits ergangene Umlagebescheide zu heilen. Eine Jahresschuld erfordere die Gültigkeit der Satzung für den gesamten Zeitraum der Vorteilsgewährung. Ob die rückwirkende Herabsetzung eines wirksam festgesetzten Umlagesatzes rechtlichen Bedenken dann begegnen würde, wenn die Umlageschuld bereits entstanden war, könne dahinstehen, weil die Beklagte auch nicht infolge des (rückwirkenden) Inkrafttretens ihrer Änderungssatzung vom 21.06.2012 (zum 01.01.2006) über eine wirksame Umlagesatzung verfügt habe. Zwar seien die bis dahin in § 2 der Umlagesatzung enthaltenen Regelungen zum Umlageschuldner wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bzw. der Eigentümerschaft zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Satzung vom 21.06.2012 habe jedoch nicht zur Heilung geführt. Denn sei die Satzung zunächst unwirksam, müsse den sie ersetzenden (Heilungs-)Satzungen bis zu dem Zeitpunkt Rückwirkung beigemessen werden, zu dem die zu ersetzende Satzung habe in Kraft treten sollen, es sei denn, bei der neuen Satzung handele es sich nicht nur um eine Heilungssatzung, sondern um die vollständige Neufassung der Satzung. Allein mit der Rückwirkung einer Heilungssatzung, die während des ursprünglich beabsichtigten Geltungszeitraumes beginne, könne einer zunächst unwirksamen Satzung keine Wirksamkeit verliehen werden. Aus diesem Grunde habe es vorliegend nicht genügt, dass die Beklagte ihren Änderungssatzungen Rückwirkung lediglich bis zum 01.01.2006 beigemessen habe, weil die Umlagesatzung der Gemeinde N. bereits zum 01.01.2004 habe in Kraft treten sollen; eine vollständige Neufassung sei dagegen nicht erfolgt.

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Auch würde der rückwirkend zum 01.01.2007 auf 7,70 €/ha festgesetzte Umlagesatz bereits gegen das aus dem Wesen der Umlage resultierende Aufwandsüberdeckungsverbot verstoßen, obwohl in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihre Mitgliedschaft im Beigeladenen einen Beitrag für die grundsteuerpflichtigen Flächen in Höhe von 8,50 €/ha gezahlt habe, allein dieser Betrag wegen der sich daraus ergebenden Umlagesumme der (ehemaligen) Gemeinde N. den Maßstab für die Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsgebotes bilde.

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Die Frage nach der Einhaltung des sich aus § 106 Abs. 1 WG LSA 2006 ergebenden Aufwandsüberschreitungsverbots im Zusammenhang mit der Festsetzung des maßgeblichen Umlagesatzes sei jedenfalls dann in umlagerechtlichen Streitigkeiten Gegenstand der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen, wenn der Kläger – wie hier – einen Verstoß dagegen nicht völlig ohne Substanz rüge bzw. sich ein solcher aufdränge. Zwar sei die gerichtliche Kontrolle bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar seien. Die Verbände könnten in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrnehmen wollten. Zudem sei eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Trage die Kalkulation den festgesetzten Beitrags- oder Umlagesatz nicht, führe dies nicht gleichsam zur Fehlerhaftigkeit des Beitrags- bzw. Umlagesatzes. In einem solchen Fall habe das Gericht zu prüfen, ob der Beitragssatz gegen das objektiv wirkende Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße und sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, wobei allenfalls eine Überschreitung des höchstzulässigen Aufwandes von bis zu 3 % unschädlich sei. Der gerichtlichen Prüfung seien dann in der Regel sog. harte Zahlen (Jahresabschluss) zugrunde zu legen, d. h. die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, die im Regelfall nach Ablauf der Kalkulationsperiode vorliegen und von den Unterhaltungsverbänden im gerichtlichen Verfahren beizubringen seien.

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Vorliegend seien weder die vom Beigeladenen vorgelegte Kalkulation noch der Jahresabschluss geeignet, den Beitrags- oder Umlagesatz zu tragen. Auch wenn für das Jahr 2007 keine Mehrkosten im Sinne von § 114 WG LSA 2006 (in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtkosten) abzusetzen sein sollten, sei der Beitrags- bzw. Umlagesatz überhöht. Nicht aufwandsfähig seien die vom Beigeladenen sowohl bei der Kalkulation als auch im Jahresabschluss 2007 berücksichtigten 169.000,00 € für die Anschaffung von neuer Technik. Dieser Betrag dürfe – ungeachtet seiner haushaltsrechtlichen Bewertung – rechtlich jedenfalls bei der Ermittlung des beitrags- und umlagefähigen Aufwandes deshalb nicht in voller Höhe im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke. Die getätigten Aufwendungen für ein sog. langlebiges Wirtschaftsgut seien auf den (Vorteils-)Zeitraum zu verteilen. Nach Ziffer 8.14 AfA habe der von dem Beigeladenen angeschaffte Traktor nebst Arbeitsgerät eine durchschnittliche Lebensdauer von 7 bis10 Jahren, weshalb in diesen Jahren ein AfA-Satz in Höhe von 10 bis 14,5 %, mithin ein berücksichtigungsfähiger Betrag in Höhe von jeweils ca. 17.000,00 bis 20.000,00 €‚ in Ansatz gebracht werden dürfe. Könne die Anschaffung nicht ausschließlich über Eigenmittel erfolgen, wären jedoch auch Fremdkapitalzinsen (hier: ca. 5.000,00 € für ca. 100.000 € Kredit bei einem Zinssatz in Höhe von 5 %) als Aufwand berücksichtigungsfähig. Wenn eine Zuführung aus einer Erneuerungsrücklage erfolgt sei, mindere diese jedoch nicht im vollen Umfang den beitragsfähigen Aufwand, sondern sei ebenso wie das Wirtschaftsgut für die Dauer der Abschreibung aufzulösen, weshalb vorliegend nicht 50.000,00 €‚ sondern durchschnittlich ca. 5.000,00 € als Einnahmen vom Aufwand abzusetzen wären. Danach ergebe sich ein Beitragssatz von ca. 6,90 €/ha. Sowohl der festgesetzte Umlagesatz von 7,70 €/ha als auch der hier für die rechtliche Beurteilung des Aufwandsüberdeckungsverbotes maßgebliche Umlagesatz von 8,50 €/ha überstiegen somit den rechtlich zulässigen Beitrags- und Umlagesatz um wesentlich mehr als 3 %. Wären zudem auch noch Mehrkosten in Höhe von mindestens 5 % des Gesamtaufwandes abzusetzen, würde der zulässige Beitrags- und Umlagesatz nur noch 6,55 €/ha betragen.

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Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Beitragsanspruch des Beigeladenen richte sich nicht nach dem Kommunalabgabengesetz, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) oder ggf. landesrechtlicher Bestimmungen zum Wasserverbandsrecht. Diese Vorschriften gingen jedoch vom Vorteilsprinzip aus, das seine Ursache in der genossenschaftlichen Struktur der Wasser- und Bodenverbände habe. Das Kostenüberschreitungsverbot, insbesondere auch die 3 %-Regel, gelte dort nicht. Im Wasserverbandsrecht werde keine Periodenkalkulation vorgenommen, vielmehr gingen, da ein Wasserverband regelmäßig nur seine Mitglieder veranlage, Überdeckungen sogleich in die Beitragskalkulation für das Folgejahr bzw. übernächste Folgejahr ein. Zuviel erhobene Beiträge würden also sofort wieder zurückgeführt. Daran ändere auch das System der Umlage der Beitragsschulden auf die Grundstückseigentümer innerhalb der Mitgliedsgemeinden nichts.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene trägt zur Begründung seiner Berufung wie folgt vor:

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Die analoge Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabenrechts erfordere eine planwidrige Regelungslücke durch den Gesetzgeber, die aber nicht vorliege. Für die Unterhaltungsverbände gelten die Vorschriften des WVG, soweit im WG LSA nichts anderes bestimmt sei. Für die Kalkulation der Beiträge, insbesondere für die Frage der Einbeziehung aufwandsfähiger Kosten sei im WG LSA nichts Besonderes bestimmt. Lediglich § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 schreibe vor, dass Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung den Verursachern zuzurechnen und vom Beitragssystem auszugliedern seien. Gemäß § 65 WVG gelten für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 WVG AG LSA gelten für die Wasser- und Bodenverbände die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Nach den Vorschriften der (früheren) WVVO sei der Verband im Wesentlichen zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen. Für alle Einnahmen und Ausgaben sei für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen gewesen. Es befänden sich des Weiteren in der WVVO Regelungen über das Vermögen, Tilgung der Schulden, Kassenkredite, Schuldübernahme, Einnahmen, Beiträge, Aufstellung des Haushaltsplans und Weiteres. In der nunmehr geltenden LHO LSA werde die Bedeutung des Haushaltsplans für die Verbände unterstrichen. Nach § 1 LHO werde der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Diese Regelung werde durch die Satzung der Verbände umgesetzt. Nach § 2 LHO LSA diene der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs. Er sei Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Bestandteile des Haushaltsplans seien in § 13 LHO LSA geregelt (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan). In den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) werde hinsichtlich des Gruppierungsplans auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Sachsen Anhalt (VV-HLSA) verwiesen. Dort seien im Teil B (Gruppierungsplan) ausführliche Bestimmungen erlassen, die umfassend regelten, welche Einbeziehung der Kosten für Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst, Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen, Baumaßnahmen, sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie besondere Finanzierungsausgaben zulässig und damit aufwandsfähig seien. Allein bei den sächlichen Verwaltungsausgaben seien ca. 40 Einzelpositionen aufgeführt.

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Selbst wenn man eine Regelungslücke unterstellen würde, fehle es für die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes an einer vergleichbaren Interessenlage. Zwar seien Besonderheiten bei der Beitragserhebung in § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 vorgesehen, es gelte aber generell das Vorteilsprinzip des WVG. Dieses in § 30 WVG normierte Vorteilsprinzip stelle im Vergleich zum Kommunalabgabenrecht von der Tendenz her geringere Anforderungen an die Bestimmtheit der Normen, die für die Beitragsveranlagung bei Wasser- und Bodenverbänden relevant seien. Bei der Gewässerunterhaltung handele es sich nicht um eine durch die Verbände vorgehaltene öffentliche Einrichtung, schon gar nicht könnte diese durch einen bestimmbaren Grundstückeigentümer benutzt werden. Die Gewässerunterhaltungspflicht sei nach § 39 Abs. 1 WHG eine öffentlich rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast) und gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Folgerichtig regle § 30 Abs.1 Satz 2 WVG, dass für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten ausreiche. Zudem seien Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung einerseits und Unterhaltungsverbände andererseits nicht vergleichbar. Die Haushaltsansätze eines Unterhaltungsverbandes würden für das nächste Rechnungsjahr durch prognostische Bewertungen der durchzuführenden Maßnahmen vorgenommen. Auf den Verbandsschauen würden die notwendig erscheinenden Maßnahmen festgehalten und im Haushaltsplan für das kommende Jahr kalkuliert. Da die Tätigkeit eines Unterhaltungsverbandes witterungsabhängig sei, komme es häufig vor, dass die geplanten Maßnahmen im kommenden Jahr nicht vollständig durchgeführt werden könnten. Die nicht verbrauchten Mittel würden dann der Rücklage zugeführt. Ein Unterhaltungsverband sei – anders als ein Aufgabenträger der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung – abhängig von Naturereignissen.

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Ebenso verhalte es sich bei der Prognose von Mehrkosten nach § 114 Abs. 1 WG LSA 2006. Diese könnten bei Aufstellung des Haushaltsplans in Vorjahr lediglich aufgrund von Erfahrungswerten prognostiziert werden. Welches Ergebnis sich am Ende des Folgejahres tatsächlich ergeben werde, sei nicht voraussehbar. Das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Überprüfung der Sachverhalte einen Prozentsatz von 5 bis 10 % Mehrkosten ausgegangen, den der Verband niemals hätte prognostizieren können. Inzwischen habe das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Einschätzung der Höhe von Mehrkosten auch ausdrücklich aufgegeben. Bei echten Kalkulationsfehlern sei allerdings auch den Unterhaltungsverbänden eine Bagatellgrenze einzuräumen.

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Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass die Anschaffung von neuer Technik in Höhe von 169.000,00 € sowohl in der Kalkulation als auch im Jahresabschluss für das Jahr 2007 nicht in voller Höhe aufwandsfähig gewesen sei, weil sich die Anschaffung vorteilhaft auch in den Folgejahren auswirke, verkenne es, dass die angeschaffte Technik ausschließlich aus Rücklagen und ersparten Ausschreibungskosten finanziert worden sei und den Beitragssatz für das Jahr 2007 nicht erhöht habe. Wegen der Neuanschaffung der Technik hätten die Kosten für die Ausschreibung der Unterhaltungsarbeiten im laufenden Jahr 2007 um 90.000,00 € gesenkt werden können, weil der Verband die notwendigen Arbeiten mit der neuen Technik selbst günstiger habe ausführen können. Die restlichen Kosten seien aus Rücklagen beglichen worden. Es seien damit keine Kosten für die Anschaffung der Technik im Jahr 2007 beitragsrelevant geworden. Das Verwaltungsgericht gehe bei seiner Berechnung des beitragsfähigen Aufwands von einer nicht zutreffenden Summe und auch nicht stimmigen Zeiten für die Nutzungsdauer der einzelnen Geräte aus. Der Kaufpreis der Technik sei zum größten Anteil (90.000,00 €) im laufenden Jahr bereits erwirtschaftet worden. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Erfordernis des § 7 LHO LSA, wonach die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirkt werden solle. Er habe in nicht zu beanstandender Weise die Kosten aus Rücklagen und Ersparnissen aufgebracht und damit eine beitragsbelastende Kreditaufnahme vermieden. Gewässerunterhaltungsverbände hätten ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer seien erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreite. Die Gerichte hätten die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukämen.

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Der Beigeladene beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Er trägt vor, es bestünden massive Zweifel an der Rechenweise des Beigeladenen und der Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Haushaltsunterlagen, und hält die vom Verwaltungsgericht für die Beitragskalkulation geforderte Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für zutreffend. Ergänzend führt er aus: Auch nach den vom Gericht eingeholten sachverständigen Ausführungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft entwässerten im Übrigen die im Umlagebescheid erfassten Flachen in einem überwiegenden Umfang Niederschlagswasser in Gewässer erster Ordnung und seien damit weder gebühren- noch umlageverpflichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig.

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Insbesondere ist auch der Beigeladene durch das angefochtene Urteil materiell beschwert (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urt. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 152, m.w.N.). Das angefochtene Urteil könnte sich, sofern es rechtskräftig würde, auf seine materielle Rechtsstellung auswirken (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 14.09.2011 – 2 L 48/10 –). Es könnte im Hinblick auf von ihm befürchtete Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen (vgl. hierzu: VGH BW, Urt. v. 17.10.1995 – 3 S 1/93 – NVwZ 1997, 198 [199], m.w.N.). In einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen über eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre das hierfür zuständige Zivilgericht an die das angefochtene Urteil tragende Feststellung gebunden, dass die gegenüber der Beklagten erlassenen Beitragsbescheide des Beigeladenen, die den angefochtenen Umlagebescheiden der Beklagten zugrunde liegen, rechtswidrig sind. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden können „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2002 – III ZR 201/01 –, BGHZ 153, 198). Dies dürfte bei Erlass eines an eine Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides der Fall sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beklagte die Beitragsbescheide des Beigeladenen hat bestandskräftig werden lassen. Ein Ausschluss kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten (BGH, Urt. v. 15.11.1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17). Bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterließ, ein Rechtsmittel einzulegen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGH, Urt. v. 15.11.1990, a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte ein solches Verschulden der Beklagten hier verneinen.

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II. Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Umlagebescheid der Gemeinde N. zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das in Rede stehende Kalenderjahr 2007 ist § 106 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl LSA S. 248) – WG LSA 2006. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, wenn sie nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA 2006 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Beiträge für den Unterhaltungsverband vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen umlegen, soweit nicht vom Unterhaltungsverband nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) Geldbeiträge erhoben werden. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften des § 105 Abs. 2 WG LSA 2006 über den Flächenmaßstab, den Mindestbeitrag, die Erschwernisbeiträge, die Beiträge in Sondergebieten und die beitragsfreien Flächen entsprechend anzuwenden. Nach § 106 Abs. 2 Halbsatz 1 WG LSA 2006 werden die Umlagen wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.

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Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.12.2003 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 6). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Von der Ermächtigung des § 106 WG LSA hat die frühere Gemeinde N. mit der Satzung zur Umlage ihrer Beiträge an den Beigeladenen vom 06.07.2009 (US 2009) Gebrauch gemacht, die nach ihrem § 9 rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft treten und die Umlagesatzung vom 11.10.2005, die rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft getreten war, ab dem 01.01.2004 ersetzen sollte.

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2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

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2.1. Die US 2009 genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner.

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Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben muss nicht nur geregelt werden, wer potenziell als Abgabenschuldner in Betracht kommen kann, sondern auch, wer im Einzelfall die Abgabe persönlich schuldet (vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 2 RdNr. 52). Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll.

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In § 2 US 2009 hat die Beklagte die „Beitragspflicht“ zwar geregelt. Nach § 2 Abs. 1 US 2009 ist beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist. Diese Regelung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA an die verbindliche Festlegung des Abgabepflichtigen aber nicht. Sie ist unwirksam, weil sie auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der „Beitragspflicht“ abstellt.

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Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, 571 [572], RdNr. 7 in juris), spricht für die Auffassung, dass (bei einer jährlichen Veranlagung) nicht auf die Verhältnisse am 1. Januar eines Kalenderjahrs abgestellt werden darf, der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbands die Umlageschuld noch nicht entstanden ist (vgl. auch OVG BBg, Beschl. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 14.05 –, juris, RdNr. 26 ff.). Auch wenn die Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages weder eine Gebühr noch ein Beitrag im Rechtssinne ist und ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, korrespondiert mit ihr ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, NVwZ 2008, 314 [317], RdNr. 34). Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, DÖV 1993, 77). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14.07.2008, a.a.O.) folgt aus dieser Funktion der Umlage, einen bestimmten Vorteil abzugelten, dass nur solche Personen in Anspruch genommen werden dürfen, die Nutznießer oder zumindest Mitnutznießer dieses Vorteils sind. Aus dem Charakter sowohl von Beiträgen als auch Gebühren als Abgaben, die für eine bestimmte Gegenleistung geschuldet werden, ergibt sich regelmäßig, dass Abgabeschuldner nur solche Personen sein können, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen.

41

Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück inne hatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (vgl. VG Halle, Urt. v. 23.10.2014 – 4 A 10/14 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012 – 9 A 106/10 –, juris, RdNr. 21).

42

Die Beklagte hat zwar durch die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte, die Bestimmung des § 2 US zum Umlageschuldner ersetzt und dergestalt neu gefasst, dass nach Abs. 1 Schuldner der Umlage vorrangig der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterfallenden Grundstücks ist, und dass nach Abs. 2 an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Dies genügt aber nicht, um eine wirksame Rechtsgrundlage für die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge zu schaffen.

43

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10) führt die fehlerhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelungen den Mangel nicht heilen kann. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – BVerwG 9 B 40.08 –, NVwZ 2009, 255 [257], RdNr. 13). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit die Regelung über den Umlageschuldner fehlerhaft ist, weil diese nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (vgl. zum Beitrag: VGH BW, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 S 669/07 –, juris, RdNr. 51). Handelt es sich aber um einen Mangel, der von vornherein die gesamte Satzung erfasst, können bloße Änderungen einzelner Vorschriften weder eine Heilung der geänderten noch ein „Wiederaufleben" der nicht geänderten Satzungsteile bewirken; vielmehr bedarf es in diesem Fall einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung und einer entsprechenden Veröffentlichung dieser gesamten Satzung (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 L 24/10 –, juris RdNr. 8, m.w.N; BayVGH, Urt. v. 11.11.1994 – 23 B 93.821 –, juris, RdNr. 26).

44

Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage könne nachträglich auch dadurch geschaffen werden, dass die zur Gesamtunwirksamkeit führende fehlerhafte Satzungsregelung durch eine fehlerfreie Satzungsregelung ersetzt wird, wenn sich die dazu ergehende Änderungssatzung rückwirkende Kraft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten (ursprünglichen) Satzung beimisst (so OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2008 – 4 L 103/08 –, NVwZ-RR 2008, 819, RdNr. 4 in juris), konnte die 4. Satzung zur Änderung der US 2009 vom 21.06.2012 keine solche Heilung bewirken. Denn die Änderungssatzung misst sich rückwirkende Kraft nur bis zum 01.01.2006 bei, während die (geänderte) US 2009 nach deren § 9 rückwirkend bis zum 01.01.2004 in Kraft trat.

45

2.2. Die US 2009 ist ferner deshalb unwirksam, weil sie keine Bestimmung über die Entstehung der Umlageschuld des Umlagepflichtigen enthält. Sie bestimmt in § 5 Abs. 1 lediglich, dass die „Beitragspflicht der Gemeinde“ einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Beigeladenen an die Gemeinde entsteht.

46

3. Ob der in § 4 US 2009 zunächst festgesetzte Beitragssatz von 8,50 €/ha und der durch die 3. Änderungssatzung der Gemeinde N. vom 19.07.2011 auf 7,70 €/m² herabgesetzte Beitragssatz einer rechtlichen Prüfung standhält, kann danach offen bleiben. Allerdings begegnet auch dieser Beitragssatz rechtlichen Bedenken. Da sich die Beklagte insoweit an dem Beitragssatz orientiert hat, den der Beigeladene der Veranlagung seiner Verbandsmitglieder zugrunde gelegt hat, ist maßgebend, ob die vom Beigeladenen vorgenommene Kalkulation des Beitragssatzes, die der Kläger im Wege des „Durchgriffs“ unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides des Beigeladenen gegenüber der Beklagten rügen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a.a.O., RdNr. 39), fehlerfrei ist. Dies dürfte indes nicht der Fall sein.

47

3.1. Auszugehen ist von § 30 Abs. 1 WVG. Danach bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Gemäß § 30 Abs. 2 WVG kann die Satzung auch für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

48

Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 114 WG LSA 2006 sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014 – 4 A 225/13 –, juris, RdNr. 39). Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Denn die Gerichte haben die Spielräume zu beachten, die den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich der Festsetzung des Beitragssatzes zukommen. Diese können in gewissen Grenzen selbst bestimmen, mit welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung in einem bestimmten Jahr wahrzunehmen gedenken. Zudem ist eine prognostische Kostenkalkulation naturgemäß mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Soweit sich die Unsicherheitsfaktoren in die eine oder andere Richtung verwirklichen, ist dies nicht mit einer Fehlerhaftigkeit der Kalkulation als solche gleich zu setzen. Vielmehr ist eine prognosegestützte Kostenkalkulation schon dann fehlerfrei, wenn sie aus damaliger Sicht in Ordnung gewesen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 36; OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009 – OVG 9 S 64.08 –, juris, RdNr. 13).

49

Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 17.01.2008 – 2 L 50/07, unter Bezugnahme auf OVG NW, Urt. v. 15.09.2004 – 20 A 3166/02 –, juris) davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Beitragssatzes nicht zu beanstanden sei, wenn sie auf einem Haushaltsplan beruhe, dem eine tragfähige Prognose von Einnahmen und Ausgaben zugrunde liege. Dieser Ansatz wäre allerdings nur dann richtig, wenn der pagatorische Kostenbegriff, der allein die tatsächlichen Ausgaben umfasst, zugrunde zu legen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Kostenbegriff in der Betriebswirtschaftslehre überwiegend als unzweckmäßig angesehen wird (vgl. OVG SH, Urt. v. 15.02.2006 – 2 LB 46/04 –, juris, RdNr. 62, unter Bezugnahme auf Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., S. 1218; Jacob, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl., S. 932), würde eine solche Auslegung dem in § 30 Abs. 1 WVG verwendeten Kostenbegriff nicht gerecht.

50

Der Senat geht nach Überprüfung seiner Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass unter Kosten im Sinne von § 30 Abs. 1 WVG in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre anerkannten Begriffe die wertmäßigen Kosten zu verstehen sind. Danach sind Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist dabei regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßige Kostenbegriff auszugehen (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – BVerwG 3 C 29.08 –, BVerwGE 135, 352 [365], RdNr. 47). Die Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Anwendung des wertmäßigen Kostenbegriffs ist bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge deshalb geboten, weil die Beiträge jeweils für eine Periode, nämlich für ein Kalenderjahr erhoben werden und es bei einer Kalkulation nach den tatsächlichen Ausgaben (pagatorische Kosten) zu erheblichen Beitragssprüngen von einem Kalenderjahr zum anderen kommen kann, die im Falle der Umlegung der Beiträge auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer von Grundstücken, wie es § 106 WG LSA 2006 ermöglicht hat, zu ungleichen Belastungen bei einem Eigentums- oder Nutzerwechsel führen kann. Die möglichen Unterschiede bei den Ausgaben in den einzelnen Kalenderjahren können nur begrenzt durch die Bildung von Rücklagen ausgeglichen werden. Bei einer Beitragkalkulation ist eine Rücklagenbildung regelmäßig nur insoweit zulässig, als die dafür erhobenen Beiträge nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. zum Kammerbeitrag: BVerwG, Urt. v. 26.06.1990 – BVerwG 3 C 45.87 –, NVwZ 1990, 1167 [1168], RdNr. 20 in juris). Daraus folgt, dass Rücklagen zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben eingesetzt werden müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.09.2014 – 6 A 11345/13 –, DVBl. 2015, 55, RdNr. 21 in juris).

51

Dem kann der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen halten, dass für die Verbände gemäß § 65 WVG und § 2 Abs. 1 WVG AG LSA haushaltsrechtliche Vorschriften gelten, die sie verpflichten, einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Frage, welcher Kostenbegriff bei der Kalkulation des Beitrags zugrunde zu legen ist, gibt der notwendige Inhalt eines Haushaltsplans nichts her. Auch die Gemeinden, die bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren die Kosten einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KAG LSA nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln und insoweit vom wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen haben, sind gemäß §§ 92, 93 GO LSA verpflichtet, als Teil der Haushaltssatzung einen Haushaltsplan aufzustellen, der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 GO LSA alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält.

52

Da der Beigeladene bei seiner Beitragskalkulation nicht vom wertmäßigen Kostenbegriff ausgegangen und folgerichtig insbesondere die Kosten für die Anschaffung neuer Technik wertmäßig nicht auch auf die dem Jahr 2007 folgenden Beitragsjahre durch Abschreibungen von den Anschaffungswerten verteilt hat, hält schon deshalb die Beitragskalkulation einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

53

3.2. Bedenken hat der Senat aber auch bezüglich einzelner weiterer Kostenpositionen.

54

3.2.1. Der Unterhaltungsverband darf in die Kalkulation seines Beitragssatzes keine Kosten einfließen lassen, die bei der Wahrnehmung nicht beitragsfinanzierter Aufgabenarten anfallen (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12). Dies gilt hier unabhängig davon, dass die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 WG LSA 2006, wonach Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen, erst durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes (GVBl. LSA, S. 637) in das WG LSA 2006 eingefügt wurde. Diese Regelung, mit der verhindert werden soll, dass über die Verbandsbeiträge artfremde Leistungen mit abgegolten werden, hat lediglich klarstellende Funktion (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 10.06.2009, LT-Drs. 5/2021, S. 19). Dementsprechend muss der Verband alle anfallenden Kosten, insbesondere auch die Gemeinkosten, kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen. Aus Sicht der Beitragspflichtigen darf er dabei zumindest die Kosten nicht zu hoch ansetzen, die er dem beitragsfinanzierten Aufgabenanteil zuordnet. Dabei dürfte die kalkulatorische Zuordnung von Kostenanteilen zu den unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten – jedenfalls in Teilbereichen – allein durch Schätzungen und Pauschalierungen möglich sein. Dies eröffnet dem Verband einen gewissen Spielraum (OVG BBg, Beschl. v. 17.03.2009, a.a.O., RdNr. 12).

55

Gemessen daran begegnet die vom Beigeladenen aufgestellte Kalkulation Bedenken, soweit es um die Gemeinkosten geht. Der Beigeladene hat in seiner Kalkulation sämtliche Kosten in Höhe von insgesamt 174.413,00 € angesetzt, die im Haushaltsplan 2007 vom 12.12.2006 für Personal- und Sachkosten vorgesehen waren. Gleiches gilt für die Lohnkosten für den Betriebshof in Höhe von 132.358,00 € und die Betriebskosten für den Bauhof in Höhe von 60.100,00 €. Da zu den vom Beigeladenen zu erfüllenden Aufgaben nach § 2 seiner Verbandssatzung nicht nur die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung gehört, sondern auch die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, der Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern sowie die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes und des Bodens für die Landschaftspflege, hätte der Beigeladene insbesondere auch die Verwaltungskosten kalkulatorisch angemessen auf die unterschiedlich finanzierten Aufgabenarten verteilen müssen, es sei denn, dass – wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – er im Jahr 2007 tatsächlich nur auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung tätig war.

56

3.2.2. Bedenken begegnet die Kalkulation auch insoweit, als darin keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 abgesetzt wurden.

57

Nach dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Da die gesetzliche Regelung mithin eine Pflicht statuiert, diese Kosten vom Eigentümer des Grundstücks zu verlangen, welches die Mehrkosten verursacht, durften sie nicht in die Beitragskalkulation einfließen.

58

Nach dem Haushaltsplan des Beigeladenen waren im Jahr 2007 zwar – wie bereits in den Vorjahren 2005 und 2006 – keine Ausgaben vorgesehen, die die in § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 aufgeführten Tatbestände betreffen. Dies dürfte aber nicht nachvollziehbar zu begründen sein.

59

Es kann zwar – anders als das Verwaltungsgericht in seiner (früheren) Rechtsprechung (Urt. v. 28.10.2010 – 9 A 205/07 –; Urt. v 02.02.2012, a.a.O., RdNr. 39 ff.) angenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Verband regelmäßig solche Mehrkosten in Höhe von 5 bis 10% des Gesamtaufwands anfallen. Allein der Umstand, dass in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Fünften Änderungsgesetz zum WG LSA (LT-Drs. 5/2021, S. 20) von Mehrkosten nach § 114 WG LSA in einem geschätzten Umfang von 10 % der Kosten der Gewässerunterhaltung ausgegangen wurde, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Auch der Entscheidung des OVG NW (Urt. v. 09.12.2010 – 20 A 682/09 –, juris) lassen sich keine tragfähigen Gründe entnehmen, die ein Absetzen eines pauschalen Kostenanteil in dieser Höhe rechtfertigen würde. Diese Entscheidung betraf sog. „Erschwererbeiträge“, die satzungsrechtlich festgesetzt wurden. Darin hat das OVG NW gerade keinen bestimmten Anteil an den Gesamtkosten als zulässig benannt; es hat vielmehr grundsätzlich eine Ermittlung des von den Erschwerern verursachten oder diesen zurechenbaren Aufwands- oder Ausgabenanteils gefordert und für den Fall, dass sich das tatsächliche Ausmaß der Erschwerung hinsichtlich des Gesamtaufwands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen lässt, es der Gemeinde angesichts seines weiten Gestaltungsspielraums freigestellt, beispielsweise auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und/oder hinsichtlich einzelner Unterhaltungsleistungen weiter aufgeschlüsselter Unternehmerangebote Pauschalierungen vorzunehmen und/oder Schätzungen anzustellen.

60

Es erscheint aber zweifelhaft, ob im Beitragjahr 2007 – wie der Beigeladene geltend gemacht hat – tatsächlich keine Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 WG LSA 2006 in „nennenswerter Höhe“ entstanden.

61

Mehrkosten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt WG LSA 2006 entstehen dann, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (vgl. VG Halle, Urt. v. 28.01.2014, a.a.O, RdNr. 44). Es erscheint nicht realistisch, dass im gesamten Verbandsgebiet keine solchen erschwerten Arbeiten an Anlagen an Gewässern erforderlich waren. Der Beigeladene hat jedoch sämtliche in den Haushaltsplan 2007 aufgenommene „Unternehmerleistungen Krautung“ in Höhe von 230.000,00 € in der Beitragskalkulation angesetzt.

62

4. Zweifelhaft ist schließlich auch, ob die Grundstücke des Klägers in vollem Umfang der Beitragspflicht unterlagen. Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 7 WG LSA 2006 sind Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, beitragsfrei.

63

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt – Geschäftsbereich Gewässerkundlicher Landesdienst – hat zwar in seiner Stellungnahme vom 03.05.2012 (Bl. 40 ff. GA) ausgeführt, dass sich sämtliche dem Kläger gehörenden Flurstücke vollständig im Einzugsbereich von Gewässern zweiter Ordnung befinden. Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Dezernat 26 Hydro- und Umweltgeologie – vom 04.10.2012 (Bl. 104 f. GA), in der die örtlichen geologischen Verhältnisse berücksichtigt werden, stellt diese Bewertung allerdings in Frage. Darin wird u. a. ausgeführt, dass Niederschlagswasser überwiegend unmittelbar versickern werde und das Sickerwasser, soweit es nicht in der durchwurzelten Bodenzone durch die Vegetation aufgenommen und verdunstet werde, dem Grundwasser zusickere. Das neu gebildete Grundwasser fließe in Richtung des Grundwassergefälles einem Fließgewässer zu, im Fall der Grundstücke des Klägers anteilig den nördlichen bzw. südlichen Fließgewässern und damit auch dem Elbe-Havel-Kanal, der gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA 2006 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 der Anlage 1 WaStrG ein Gewässer erster Ordnung ist.

64

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO

65

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

66

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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