Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 27/14

Tatbestand

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Der am (…) 1969 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

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Der Kläger wurde zum 1. Juli 1996 auf Probe zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk (152…) Bitterfeld Nr. (…) (Z.) bestellt. Nach Ablauf der Probezeit erfolgte seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Auf Antrag wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in den Kehrbezirk O. Nr. 4 umgesetzt (Bezeichnung seit 1. Januar 2009: B. Nr. (...)) und war dort als Bezirksschornsteinfegermeister tätig.

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Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger erhebliche Zahlungsrückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern hatte, hörte er diesen zum möglichen Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister an. Trotz Vorlage eines Sanierungskonzeptes im November 2010 nahmen die Rückstände in der Folgezeit zu, woran auch die Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 27 SchfG nichts zu ändern vermochte. Bis Juni 2012 waren Rückstände in Höhe von mehr als 44.000,00 € aufgelaufen.

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Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk B. Nr. (...) und gab dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung alle für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten der Landeshauptstadt Magdeburg vorzulegen. Dem Kläger wurde die Tragung der Verfahrenskosten, einschließlich der Auslagen für die Postzustellung auferlegt und die Gebühr für dieses Verfahren auf 85,00 € zzgl. 3,45 € für die Postzustellung des Bescheides festgesetzt.

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Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Ziff. 1 des Schornsteinfegergesetzes ausgeführt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger nicht die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes besitze. Seit dem Jahr 2008 seien beim Kläger Abgaben- und Beitragsrückstände zu verzeichnen, die sich von knapp 16.000,00 € im September 2011 auf mittlerweile mehr als 44.000,00 € erhöht hätten. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger diese Rückstände in einem überschaubaren Zeitraum werde ausgleichen können. Soweit ein Teil der Beitragsrückstände abgetragen worden sei, seien bei anderen Gläubigern weitere Abgaben und Beitragsrückstände entstanden. Bei wertender Betrachtung sei prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, die auch durch unzureichende Organisation des Betriebes und eine unregelmäßige Zahlungsweise bedingt sei, auch künftig nicht in der Lage sein werde, seinen Zahlungsverpflichtungen in der gebotenen Weise nachzukommen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Übergabe der für die Verwaltung des Kehrbezirkes erforderlichen Unterlagen verweist der Bescheid auf §§ 11 und 19 SchfHwG.

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Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei hinsichtlich der Vorlagepflicht der Unterlagen ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen, den er hiermit berichtige. Der Kläger habe innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung alle für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten nicht bei der Landeshauptstadt Magdeburg - Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, bei der Hauptwache 4 in A-Stadt, sondern beim B. - Ordnungsamt, F-Straße 19 in W-Stadt, vorzulegen.

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Am 13. Juli 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sei. Er habe seine Schulden mittlerweile erheblich reduziert. Der aktuelle Stand betrage seiner Berechnung nach 14.364,00 €. Eine weitere Reduzierung sei unbedingt zu erwarten, nicht zuletzt wegen Außenständen in Höhe von 16.857,97 €. Unter den Schuldnern dieser Außenstände seien größere Wohnungsgenossenschaften, deren Zahlungen als gesichert angesehen werden könnten.

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Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes vom 20. September 2013 gestellt hatte, hat der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, dass der Widerruf der Bestellung verhältnismäßig sei, weil er sich lediglich auf die Aufgaben beziehe, die der Bezirksschornsteinfegermeister nach der Kehr- und Überprüfungsanordnung wahrzunehmen habe. Der Kläger sei nicht gehindert, seinem Beruf als Schornsteinfeger in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen. Trotz teilweisen Abbaus der Zahlungsrückstände könne dem Kläger keine positive Prognose ausgestellt werden, weil der Schuldenstand gegenüber der Aufstellung im April 2013 erneut angestiegen sei. Seiner Berechnung nach beliefen sich die Zahlungsrückstände mittlerweile auf 17.375.27 €.

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Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die darin angestellte Prognose fehlerhaft sei. Zwar sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abzustellen und zu diesem Zeitpunkt seien Rückstände in Höhe von insgesamt 44.373,86 € vorhanden gewesen sowie mehrere Sanierungskonzepte fehlgeschlagen. Andererseits könne die eingetretene Entwicklung vom Erlass der Widerrufsverfügung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht völlig außer Betracht bleiben. Mittlerweile stelle sich sowohl die finanzielle Situation des Klägers als auch sein Zahlungsverhalten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern deutlich günstiger dar als zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die vom Beklagten vorgetragene aktuelle Rückstandssumme von 17.375,27 € eher zutreffe als der vom Kläger im Wesentlichen eingeräumte Betrag von 15.313,45 €. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sei jedoch derart gering, dass es einer genaueren Aufklärung des Sachverhaltes insoweit nicht bedürfe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger die aufgelaufenen Rückstände gegenüber nahezu allen öffentlich-rechtlichen Gläubigern jedenfalls maßgeblich habe zurückführen können sowie Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen gegen ihn aufgehoben worden seien. In einem solchen Ausnahmefall entspreche es allein der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Kläger eine günstige Prognose für sein weiteres Verhalten auszustellen.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2014 wurde dem Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellt. Auf den am 3. März 2014 beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellten und am 3. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 6. August 2014 zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 12. August 2014 zugestellt. Am 11. September 2014 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine Berufung wie folgt begründet:

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Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgebend angesehen. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides komme es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Es handele sich vorliegend um eine Anfechtungsklage, für die das materielle Recht keine abweichende Regelung treffe. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe dem Kläger keine positive Gesamtprognose ausgestellt werden können. Weder die Verhängung eines Warnungsgeldes im Dezember 2008 in Höhe von 4.000,00 € noch die mehrfache Aussetzung des Widerrufsverfahrens, unter anderem wegen der vom Kläger vorgelegten Sanierungskonzepte, hätten zu bewirken vermocht, den Kläger zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsweise seines Betriebes sowie zu einer kontinuierlichen Begleichung der öffentlich-rechtlichen Forderungen anzuhalten. Mit dem Widerruf der Bestellung werde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, seinen Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen. Nach Bestandskraft des angefochtenen Widerrufsbescheides könne der Kläger den weitaus größten Teil seiner Tätigkeitspalette, ausgenommen die ca. 25 bis 30 % betragenden hoheitlichen Tätigkeiten eines bestellten Bezirksschornsteinfegers, als sogenannter „freier Schornsteinfeger“ ausführen. Zudem könne er seinen Beruf als sogenannter Meistergeselle weiterhin ausüben oder nach Wiedererlangung der Zuverlässigkeit sich abermals um einen ausgeschriebenen Kehrbezirk bewerben.

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Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er sich in Privatinsolvenz befinde. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2015 (Geschäfts-Nr.: 340 IN 136/… (371)) wurde am selben Tage das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

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Der Beklagte hat daraufhin seine Berufung insoweit zurückgenommen, als sein Bescheid in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der verfügten Vorlagepflicht, der Zwangsmittelandrohung, der Kostenlast- und Kostenfestsetzungsentscheidung aufgehoben wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 21. Januar 2014 die Klage abzuweisen, soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend, im Hinblick auf die Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht die „ex ante“-Situation im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes bzw. der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Eine Weiterführung des Gewerbes durch den Kläger gehe nicht mit konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einher. Rückstände seien in relativ kurzer Zeit in erheblichem Umfange getilgt worden. Noch bestehende Rückstände fielen im Rahmen einer zu befürchtenden konkreten Gefahr nicht ins Gewicht. Es bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Die Abgabenschulden seien nahezu vollständig getilgt. Die Gewerbesteuerrückstände gegenüber der Landeshauptstadt Magdeburg seien auch „auf Null“. Mit dem effektiven Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG sei es unvereinbar, wenn der Kläger einen Widerruf erdulden müsste, um dann eine neue, inhaltlich identische Genehmigung zu erhalten. Hier liege der Fall einer substanziellen Schuldenrückführung vor, die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. 12 GG von fundamentaler Bedeutung sei. Einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt müsse zwar die Zulassung entzogen werden, jedoch sei die behördliche Entscheidung der Rechtsanwaltskammer im gerichtlichen Verfahren aufzuheben, wenn ein Vermögensverfall nicht mehr gegeben sei, was auch bei nicht vollständiger Rückführung der Schulden der Fall sein könne. Zu berücksichtigen sei hier auch der Umstand, dass der Beruf des Klägers die entscheidende Lebensgrundlage für seine Familie sei. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Vorliegend handele es sich um einen atypischen Sachverhalt. Zudem gebe es unter der Geltung des Europarechtes keinen sachlichen Grund, dass ein Schornsteinfeger selbst bei schwierigen finanziellen Verhältnissen seine berufliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben könne. Im Übrigen eröffne das Insolvenzverfahren gerade die Möglichkeit, nunmehr geordnete Vermögensverhältnisse zu schaffen und zu erhalten.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und im Verfahren 3 B 194/12 MD sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Nachdem der Beklagte mit Schriftsätzen vom 24. November 2015 und 25. November 2015 seine Berufung zurückgenommen hat, soweit dies die Herausgabeaufforderung bezüglich der Kehrunterlagen, die Zwangsmittelandrohung sowie die Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung betraf, war das Berufungsverfahren insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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II. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten, über die der Senat ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entscheiden kann, weil das noch anhängige Verfahren nicht die Insolvenzmasse i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO betrifft, zulässig und begründet.

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Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk B. Nr. (...) (Kennzahl (150...)) im Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 in der Fassung seiner Berichtigung vom 2. Juli 2012 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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II.1 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist zulässig, insbesondere weiterhin in Form einer Anfechtungsklage statthaft. Die Bestellung des Klägers hätte sich im Falle ihres Fortbestehens zum 1. Januar 2013 in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 48 Satz 1 SchfHwG in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I 2008, S. 2242; entspricht seit 1. Januar 2013 § 42 Satz 1 SchfHwG i. d. F. des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2012, S. 2467) umgewandelt und wäre gemäß § 48 Satz 2 SchfHwG 2008 (§ 42 Satz 2 SchfHwG 2012) wegen Bestellung vor dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 29. November 2008 (gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2008, a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen (ebenso § 42 Satz 2 SchfHwG 2012). Von einer Bestellung vor dem 29. November 2008 ist in Bezug auf den Kläger auszugehen, weil dieser nach Ablauf seiner zum 1. Juli 1996 beginnenden Probezeit zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt, jedenfalls unstreitig mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im streitgegenständlichen Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfegermeister tätig war.

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Der Widerruf der Bestellung hat sich durch die Befristung der Bestellung indes nicht erledigt, weil die Dauer der Bestellung versorgungsrechtlich relevant ist (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 35 SchfG [in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung] bzw. § 37 Abs. 3 und 4 SchfHwG [in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung]). Der Widerruf entfaltet damit auch über das Ende der Bestellungszeit hinaus belastende Wirkungen für den Kläger (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris).

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II.2 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist indes nicht begründet. Der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger danach nicht in seinen Rechten (gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage, für die das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, sodass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Juni 2012 - maßgeblich ist. Die Berichtigung vom 2. Juli 2012 ändert hieran nichts; sie wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., VwVfG § 42 Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 42 Rdnr. 13). Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufes beurteilt sich somit nach dem SchfG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I, S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 2 des SchfHwG vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242), welches bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft war.

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Auf die nach dem Widerruf eingetretenen tatsächlichen Umstände lässt er sich nicht stützen. Denn der Widerruf der Bestellung stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar, dessen fortbestehende Rechtmäßigkeit von der Behörde zu überwachen ist, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (so BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris; zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris, und Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris).

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Zudem besteht für den Kläger eine Wiederbestellungsmöglichkeit, wenn auch nur auf seine Bewerbung hin. Dieses Bewerbungserfordernis schließt es nicht anders als bei der (von einem Antrag des Gewerbetreibenden abhängigen) Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung aus, die für eine Wiederbestellung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012, a. a. O., hinsichtlich des Antragserfordernisses bezüglich der Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 -, BGBl. I, S. 2363). Die Schornsteinfegerverordnung und ihre Regelungen in § 4 Abs. 2, 3 und 4 über die Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste nach Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 11 Abs. 2 SchfG sind zwar bereits am 29. November 2008 außer Kraft getreten (gemäß Art. 4 Abs. 2 SchfHwG vom 26. November 2008). Aber das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Schornsteinfegergesetz sah in seinem § 5 Abs. 1 Satz 2 vor, dass ab dem 1. Januar 2010 für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend gelten (seit 1. Januar 2013 gelten die §§ 9 und 10 SchfHwG unmittelbar, vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2008, a. a. O.). § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG regelt, dass Wiederbestellungen nach erneuter Ausschreibung zulässig sind; § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG knüpft die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung an eine (schriftliche) Bewerbung.

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Das Bewerbungserfordernis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG setzt ebenso wie zuvor das Antragserfordernis im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 SchfVO voraus, dass der Betroffene von sich aus initiativ wird und eine Wiederbestellung durch eine(n) an die Behörde gerichtete(n) Bewerbung bzw. Antrag eingeleitet wird, d. h. es existiert kein bewerbungs- bzw. antragsunabhängiger Anspruch des (bevollmächtigten) Bezirksschornsteinfeger(meister)s, nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe seinen Beruf in dieser Tätigkeitsform wieder ausüben zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris), zumal die Wiederbestellung eine erneute Ausschreibung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG) sowie eine Bewerberauswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG) voraussetzt.

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Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls verweist, treffen die prozessökonomischen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wegfalls des Widerrufsgrundes im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auf die Sachkonstellation im Schornsteinfegerrecht jedenfalls nicht zu. Von einer Vermeidung der zeit- und kostenaufwendigen Verdoppelung der Verfahren, in denen dem Bewerber die Zulassung zunächst versagt bzw. entzogen und anschließend (wieder) erteilt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82 -, juris; Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 -, juris) kann im Hinblick auf eine Wiederbestellung im Rahmen eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nicht die Rede sein.

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Bei Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung war hiernach von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen:

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Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG (Fassung 2008) ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger besaß im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes.

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Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung hat mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (vgl. Bl. 32 der Beiakte A) von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.

38

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier des angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 2012, hatte der Kläger Abgaben- und Beitragsrückstände in Höhe von über 40.000,00 € auflaufen lassen, wobei sich seine Verbindlichkeiten trotz einer teilweisen Schuldentilgung beim Finanzamt Magdeburg (von 16.290,29 € im Mai 2011 auf 8.924,79 € im Mai 2012) zwischen Mai 2011 und Mai 2012 insgesamt um ein Drittel erhöht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Beklagten, Stand 15. Juni 2012 (Bl. 34 der Beiakte A) Bezug genommen, die vom Kläger bislang nicht substantiiert in Frage gestellt wurde und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Hinsichtlich der Entwicklung der Verbindlichkeiten ist dabei insbesondere festzustellen, dass sich die Rückstände bei der Bayerischen Versorgungskammer (von 4.766,84 € im Mai 2011 auf 10.473,75 € im Mai 2012) mehr als verdoppelt, die Gewerbesteuerrückstände bei der Landeshauptstadt Magdeburg (von 4.682,12 € im Mai 2011 auf 14.645,37 € im Mai 2012 angestiegen, d. h.) mehr als verdreifacht haben und die Verbindlichkeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (im vorgenannten Zeitraum) um mehr als 25 % angestiegen sind.

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Bei dieser Sachlage konnte dem Kläger im Juni 2012 in Bezug auf sein künftiges berufliches Verhalten keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er die Gewähr dafür bietet, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Seine persönliche Unzuverlässigkeit resultierte nicht nur aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den Abbau aufgelaufener Schulden, sondern auch wesentlich aus der Verletzung von Abgaben- und Beitragspflichten, und basiert damit auf Umständen, von denen schwerwiegende Gefahren nicht nur für die im Betrieb Beschäftigten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG), sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Der Kläger vermochte im maßgeblichen Zeitpunkt auch kein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen; vielmehr ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung noch zu Beginn des Jahres 2012 wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlung gescheitert und aktuelle Zahlungspflichten sind nicht eingehalten worden (vgl. Schreiben der DRV vom 13. Februar 2012, Bl. 15 der Beiakte A). Ein bereits im November 2010 vorgelegtes Sanierungskonzept der KAS Managementberatung (Bl. 507 ff. der Beiakte B) wurde nicht umgesetzt. Dieses stellt unter Pkt. 4.6 als „Ursache der Krise“ unter anderem fest, dass die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten teilweise über den Aufbau zusätzlicher Verbindlichkeiten ausfinanziert wird (was sich auch in der Entwicklung der Verbindlichkeiten im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 widerspiegelt) sowie unter Pkt. 5.2 „Prüfung Fortführungsmöglichkeiten“, dass reale Fortführungschancen nur gegeben seien, wenn es gelinge, die Struktur der Privatentnahmen neu zu ordnen.

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Nach alldem bestand im Juni 2012 kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass bei dem Kläger eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und er nicht nur willens und in der Lage sein würde, seine Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuführen, sondern er seine Steuer- und Beitragspflichten künftig auch zuverlässig erfüllen würde.

41

Der Widerruf erweist sich auch nicht im engeren Sinne als unverhältnismäßig. Gegen einen den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG entsprechenden Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann nur in ganz extremen Ausnahmefällen trotz Unzuverlässigkeit und Widerrufserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden. Ein solcher extremer Ausnahmefall wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Widerruf finanzielle Auswirkungen für den Kläger und seine Familie nach sich zieht. Abgesehen davon, dass dem Kläger die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nicht generell untersagt wird und er die Möglichkeit hat, seinen Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) als Schornsteinfeger(meister) z. B. in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Hoheitsbefugnis auszuüben und zudem eine Pflichtenmahnung gemäß § 27 SchfG im Dezember 2008 wegen Zahlungsrückständen und Nichterfüllung von Beitragspflichten, insbesondere gegenüber der DRV und Bayerischen Versorgungskammer (vgl. Bl. 222, 229 der Beiakte B), keine dauerhafte Verhaltensänderung bewirkt hat, ist es nicht unverhältnismäßig, bei Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit - wie hier - dem Schutzzweck des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG Vorrang vor den privaten Interessen des Betroffenen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung).

42

Der Widerruf erweist sich auch nicht aufgrund der aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als unverhältnismäßig im engeren Sinne.

43

Unbeschadet der Frage, ob dieser Aspekt im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage und zu den Gründen für die Unbeachtlichkeit der weiteren Entwicklung der Sachlage nach der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf sowie aufgrund der mittlerweile infolge Befristung eingetretenen Beendigung der Bestellung überhaupt berücksichtigungsfähig ist, hat sich ein zeitweise vorhandener positiver Trend bei der Rückführung der Verbindlichkeiten nicht stabilisiert und als nachhaltig erwiesen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Juni 2015 zeigt. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Magdeburg vom 26. Juni 2015 beziffert die fälligen Verbindlichkeiten auf mindestens 76.321,75 € und die vorhandene freie Masse mit 4.147,82 €. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 die Auffassung vertreten hat, dass infolge des dem Kläger auferlegten Verfügungsverbots über sein Vermögen und der Übertragung der entsprechenden Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter gewährleistet werde, dass vom Finanzgebaren des Klägers keine Gefährdung mehr für die Berufsausübung ausgehe und dessen persönliche Zuverlässigkeit durch den Insolvenzverwalter gestützt und in geordnete Bahnen gelenkt werde, verkennt die Klägerseite, dass die persönliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung voraussetzt, dass sie der Kläger sowohl willentlich wie hinsichtlich der notwendigen Fähigkeiten aus eigenem Antrieb erbringt und nicht, weil äußere Gegebenheiten seine freie Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis beschränken. Der Insolvenzverwalter ist keine (rein) fachliche Unterstützung (wie z. B. ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt), deren sich der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung bedienen kann. Die für die Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderliche grundlegende Verhaltsänderung des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der Durchführung eines Insolvenzverfahrens (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 1 L 112/13 -, juris).

44

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

45

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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