Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 117/16

Gründe

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I. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1, Abs. 4 VwGO).

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Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

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1. Soweit der Kläger eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Verwaltungsgericht Halle geltend macht, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig. Mit der Anhörungsrüge kann nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht geltend gemacht werden, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angegriffen werden kann (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2008 - BVerwG 7 BN 5.08 (7 BN 2.08) -, juris RdNr. 2 m.w.N.; Beschl. v. 27.06.2007 - BVerwG 7 B 19.07 u.a., juris RdNr. 6).

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2. Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörungsrüge vom 13.12.2016 lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den beschließenden Senat allerdings nicht erkennen.

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2.1. Der Senat hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass dem Kläger vor der Ablehnung des Zulassungsantrags nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den tragenden Gründen der Ablehnung zu äußern (a.).

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Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]). Insbesondere begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Berufungsgericht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2010 - BVerwG 5 B 21.09 u. a. -, juris RdNr. 18). Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Denn bereits das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, so dass der anwaltlich vertretene Kläger folglich auch im Zulassungsverfahren mit einer entsprechenden Bewertung seines Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht rechnen musste.

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2.2. Auch im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 2 L 23/15 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt.

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2.2.1. Soweit der Kläger meint (b.), es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Grenzstreitigkeit zwischen zwei Flurstückseigentümern, sondern um einen einzigartigen massiven Eingriff nicht nur in die Eigentums- und Verfahrensgrundrechte des Klägers, sondern auch in die der übrigen nicht sowie ortsansässigen Eigentümer durch eine fehlerhafte Gebäudedarstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte zur Begünstigung Unberechtigter, wird nicht erkennbar, inwieweit dem Senat eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist; insbesondere hat der Senat das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht von den möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung auf Prozessunbeteiligte abhängig zu machen.

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2.2.2. Mit seinem Argument (c.), es gebe keinen vernünftigen Grund für einen "Antrag auf Grenzfeststellung", weil es weder vor noch nach der Separation zwischen den Flurstückseigentümern Grenzstreitigkeiten gegeben habe, wendet sich der Kläger in der Sache gegen die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur Grenzfeststellung. Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden. Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt nämlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - BVerwG 8 B 7.12 -, juris [m. w. N.]). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die verlangte "Grenzfeststellung durch Antrag des Klägers" sei weder sachlich noch rechtlich erörtert oder sonst nachvollziehbar vom Berufungsgericht dargelegt worden; denn der Senat hat sich, wie auch die Bezugnahmen der Rügeschrift auf den Beschluss des Senats vom 17.11.2016 zeigt, mit dem rechtlich relevanten Vorbringen (vgl. insbesondere Ziff. 1.6.) auseinander gesetzt, sich aber im Ergebnis nicht der Argumentation des Klägers angeschlossen. Soweit der Kläger einen rechtsstaatswidrigen Sinn darin erkennt, "streitige Grenzen" in der Liegenschaftskarte darzustellen, um unendliche Streitigkeiten zu verursachen, wird mit dieser Argumentation eine Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht aufgezeigt.

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2.2.3. Auch ist von einer unzulässigen Vorab-Festlegung des Berufungsgerichts (c.) oder Voreingenommenheit der beschließenden Richter aufgrund ihrer Vorbefassung im Verfahren 2 M 40/14 (d.) - wie sich aus den die Befangenheit ablehnenden Beschlüssen vom 14. und 15.02.2017 (2 L 23/15) ergibt - nicht auszugehen. Die von dem Kläger erhobene Rüge gegen die Tatbestandsdarstellung ist ebenfalls nicht begründet (vgl. dazu unten II. 2.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine fehlende Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durch den Senat beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungszulassungsverfahren keine Amtsermittlung erfolgt. Es ist allein Sache des Klägers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann der Senat ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen über den Zulassungsantrag entscheiden.

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Soweit der Kläger meint, der Senat habe nicht bewertet, dass der Kläger bei seiner Antragstellung nicht anwaltlich vertreten und ihm daher nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, so trifft dies schon im Ansatz nicht zu; denn der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 unter Ziffer 1.8 ausführlich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinander gesetzt.

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2.2.4. Soweit der Kläger ferner in den Ausführungen des Gerichts zur Bekanntmachung der Nachweise des Liegenschaftskataster in den Jahren 2000 und 2003 (Tatbestand, Seite 2), zur Notwendigkeit einer Grenzfeststellung trotz vorhandener Grenzsteine (Seite 9 oben) und zur Übereinstimmung zwischen den historischen Karten und der erneuerten Liegenschaftskarte (Seite 8 unten) eine Überraschungsentscheidung sieht, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht vor. Eine auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhende Überraschungsentscheidung ist - wie oben bereits ausgeführt - nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So liegt der Fall hier aber nicht, denn die von dem Kläger angesprochenen Gesichtspunkte waren alle bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass es für den Kläger nicht "überraschend" sein konnte, wenn auch das Berufungsgericht seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht folgt. Der Senat war dabei weder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigen) noch dazu verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung zur Erörterung zu stellen, sofern - wie hier - die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bekannt sind. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.

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Soweit der Kläger aus dem von ihm entwickelten Zirkelschluss (Axiom) eine fundamentale massive Verletzung des rechtlichen Gehörs herleitet, ist dem Kläger nicht zu folgen. Mit dieser Zusammenfassung der vermeintlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats wendet sich der Kläger in Wahrheit im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie bereits mehrfach betont - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden; denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris).

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2.3. Diesen Grundsätzen folgend erweisen sich letztlich auch sämtliche Rügen des Klägers (2.) gegen die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.1 bis 1.16 des Beschlusses vom 17.11.2016 als erfolglos.

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So räumt der Kläger unter Bezugnahme auf Ziffer 1.1. selbst ein, dass der Senat sich zwar mit der Thematik "Nichtbeteiligung am Verfahren" befasst hat, allerdings zu einem "grob rechtsstaatswidrigen" Ergebnis gekommen ist. Der Kläger sei im Übrigen immer im Sinne der §§ 40, 42 VwGO betroffen und demzufolge seine Klage immer statthaft bzw. zulässig. Damit stellt der Kläger sich schlicht gegen die Rechtsaufassung des Senats. Diesen Fall erfasst eine Anhörungsrüge indes nicht.

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Der Senat hat sich unzweifelhaft im Zulassungsverfahren unter Ziffer 1.2 mit der von dem Kläger allein thematisierten Frage, ob in der unterlassenen Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt, befasst, diesen Antrag aber mangels ausreichender Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit genügt. Aus der behaupteten Verweigerung der Aktensicht durch den Beklagten hat der Kläger im Übrigen weder in seinem fristgemäß eingereichten Zulassungsschriftsatz vom 28.02.2015 noch in seinem Schriftsatz vom 05.05.2015 einen Zulassungsgrund hergeleitet, so dass der Senat auch nicht gehalten war, sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 mit diesem Argument auseinander zu setzen.

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Der Senat hat sich unter Ziffer 1.3 (sowie unter Ziffer 1.6) ausführlich mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers zur "Grenzfeststellung" auseinander gesetzt und eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 VwGO erwogen. Im Ergebnis ist der Senat dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht gefolgt, wozu Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet. Der Kläger wiederholt im Rahmen seiner Anhörungsrüge lediglich sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, der immer wieder von den Richtern des Berufungsgerichts geforderte Antrag zu einer Grenzfeststellung löse das Problem der erheblichen Diskrepanzen nicht. Damit macht er der Sache nach lediglich geltend, dass der Senat seinem Vortrag nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beigemessen hat. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan.

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Unter Ziffern 1.4 (fehlerhafte Verschiebung der Flurstücke), 1.5 (Verlauf der E. Langestraße und Einfriedung), 1.6 (Grenzfeststellung), 1.7 (Notwendigkeit einer Beiladung), 1.8 (Terminsverlegung), 1.9 (Rechtsschutzbedürfnis), 1.10 (Schreiben vom 21.04.2013 und Protokoll), 1.11 (Grenzfeststellung), 1.12 (Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde), 1.13 (Art. 14 GG), 1.14 (Verletzung der richterlichen Hinweispflicht), 1.15 (Verfahrensmangel) und 1.16 (Grenzfeststellung) hat der Senat die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls zur Kenntnis genommen - wie der Vortrag des Klägers erkennen lässt - und im Rahmen der Entscheidungsfindung ausführlich in Erwägung gezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsbegründung keinen Anlass gibt, die Berufung zuzulassen. Die Gründe des Beschlusses verhalten sich sowohl zum Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als auch zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Der von dem Kläger mehrfach wiederholte Hinweis auf einen Zirkelschluss des Senats stellt eine mit der Anhörungsrüge nicht überprüfbare Entscheidungskritik dar. Dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in willkürlicher Weise verkannt hat, wird von dem Kläger zwar behauptet, ist von ihm aber weder substantiiert dargelegt worden noch ist dies für den Senat ersichtlich.

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3. Schließlich hat auch die unter III. und IV. erhobene Gehörsrüge zu den abgelehnten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO keinen Erfolg. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13.12.2016 nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, dass der beschließende Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Soweit der Kläger vorträgt, die Schwierigkeiten (III.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (IV.) folgten aus dem dargelegten Sachverhalt, dass das Berufungsgericht seine Überlegungen auf dem o. g. Zirkelschluss aufbaue, wobei dieser hier vorliegende Fall sich in den vom Berufungsgericht angeführten Rechtsquellen nicht widerspiegele, zielt dieser Vortrag darauf ab, die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats in Zweifel zu ziehen. Dies kann hingegen mit der Anhörungsrüge - wie bereits mehrfach betont - nicht geltend gemacht werden.

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4. Auch aus dem Vortrag unter V., der von den Berufungsrichtern entwickelte Zirkelschluss sei unvereinbar mit der Rechtsordnung und somit mit den Grundsätzen für ein faires Verfahren, ergibt sich nicht, dass der Senat im Beschluss vom 17.11.2016 entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Der Kläger bemängelt erneut die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur "verweigerten Akteneinsicht". Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

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5. Soweit der Kläger unter VI. schließlich ein Fazit zieht, wendet er sich nach Art einer herkömmlichen Rechtsmittelschrift in der Sache nochmals gegen die tragenden - von ihm auch angeführten - Erwägungen des beschließenden Senats, ohne indes einen Gehörsverstoß darzulegen. Dass der Senat im Übrigen - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 - und v. 11.01.2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschl. v. 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschl. v. 22.01.1997 - BVerwG 6 B 55.96 -, juris), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.

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Es ist im Übrigen auch nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014 - 8 C 14.1351 -, juris RdNr. 7; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris RdNr. 3). Es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung durch eine ergänzende Begründung rechtfertigt, wenn es trotz der Einwände eines Beteiligten an ihr festhält (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.12.2011 - 8 ZB 11.2978 -, juris RdNr. 4).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bleibt ohne Erfolg.

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1. Dem Kläger fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung; denn die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris, RdNr. 3; Beschl. v. 12.03.2014 - BVerwG 8 C 16.12 -, juris RdNr. 9; SächsOVG, Beschl. v. 08.01.2015 - 5 D 88/13 -, juris RdNr. 3). Dem in dem Senatsbeschluss enthaltenen Tatbestand kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er dient lediglich dazu, den Beteiligten den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden Gründe für die Nichtzulassung der Berufung zu erleichtern. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss, da das Bundesverfassungsgericht nicht an Feststellungen der Fachgerichte gebunden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013, a. a. O., RdNr. 5).

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2. Im Übrigen enthält der Tatbestand im Beschluss des Senats vom 17.11.2016 weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten i.S. von § 119 Abs. 1 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt.

27

Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - d.h. nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Nicht berichtigungsfähig sind hingegen die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen (OVG LSA, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 L 4/12 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlass, den Tatbestand des Beschlusses vom 17.11.2016 zu berichtigen oder zu ergänzen.

28

2.1. Soweit der Kläger meint (a.), die im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 17.11.2016 enthaltene Feststellung "Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht" entspreche nicht den Tatsachen, trifft dies schon nicht zu; denn im Verwaltungsvorgang des Beklagten zu 2. (Beiakte A) befinden sich auf den Seiten 321 und 324 die entsprechenden Veröffentlichungsnachweise über die erfolgte Offenlegung der Nachweise des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage des damals geltenden § 12 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In diesen Offenlegungen heißt es jeweils ausdrücklich: "Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden die Veränderungen auf diesem Wege durch Offenlegung bekannt gemacht." Ob und in welchem Umfang darüber hinaus für den nicht ortsansässigen Kläger - wie er unter a) meint - eine individuelle Unterrichtung notwendig gewesen wäre, ist allein Inhalt der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist. Im Übrigen kam es hierauf im Zulassungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich an (vgl. Ziff. 1.10 des Beschlusses vom 17.11.2016).

29

Insoweit kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der in dem Beschluss enthaltene Sachverhalt durch die Formulierung "Dem Kläger (ist) das geänderte Liegenschaftskataster gerade nicht bekannt gemacht worden." ersetzt oder ergänzt wird.

30

2.2. Soweit der Kläger eine Berichtigung der im Beschluss verwendeten Formulierung "Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte" beantragt (b.), ist dem ebenfalls nicht zu folgen, da diese Formulierung lediglich sämtliche Klageanträge des Klägers erfassen sollte, also auch seine Einwände gegen die Darstellung der "Gebäude" auf dem gemeindeeigenen Flurstück 76.

31

2.3. Die von ihm beanstandete Unrichtigkeit (c.), dass nicht die Pächter, sondern seine Mutter vor mehr als 50 Jahren die Bungalows errichtet habe, führt ebenfalls nicht zur Berichtigung des Tatbestands, weil es auf die Frage, wer die Bungalows errichtet hat, im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht entscheidungserheblich ankam.

32

2.4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers (d.) bedarf es von vornherein keiner Tatbestandsberichtigung, weil der Kläger hierauf ausdrücklich verzichtet hat.

33

2.5. Hinsichtlich der darüber hinaus ausdrücklich beantragten und ebenfalls an § 119 VwGO zu messenden Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses um den Absatz "Der Kläger macht geltend, seine beiden Bungalows stehen tatsächlich nicht auf dem Flurstück 76, sondern nach allen historischen Karten, den Grenzsteinen und der Prüfung durch das Vermessungsbüro (M.) vom 19.11.2014 auf seinem Flurstück 74. Für die fehlerhafte Darstellung seiner Gebäude in der Liegenschaftskarte ist die Beklagte zu 2) verantwortlich" (vgl. Antrag C. Buchst. a.) sowie weiterer von dem Kläger als fehlend bezeichneter Tatsachen (vgl. Antrag C. Buchst. c. bis f.) ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag von Gesetzes wegen schon nicht verpflichtet ist, seiner rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt voranzustellen. In jedem Fall ist es aber als ausreichend anzusehen, wenn der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gedrängt dargestellt wird. Vor diesem Hintergrund verleiht der Berichtigungsantrag keinen Anspruch auf die Aufnahme ausführlicherer Darstellungen des klägerischen Vorbringens (SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2013 - 4 A 266/12 -, juris RdNr. 3).

34

III. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 17.11.2016 gemäß § 120 VwGO ist zu verwerfen, weil er offensichtlich nicht statthaft ist.

35

Eine Ergänzung des Beschlusses kommt gemäß §§ 122, 120 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auf der Grundlage der §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO mit umfassender Begründung abgelehnt. Andere Anträge sind nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen. Ob das Verwaltungsgericht Anträge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangen hat, unterliegt im Übrigen nicht der Überprüfung des Senats im hier anhängigen Berichtigungsverfahren.

36

Der Kläger verlangt vielmehr mit seinem umfassenden Vortrag unter C. Buchst. b. bis f., das Gericht habe sich mit den auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Liegenschaftskarte und Offenlegung (Voraussetzungen zur Offenlegung) sowie auf Berichtigung des Fehlers in Bezug auf die Gebäude gerichteten Klageanträgen tatsächlich nicht befasst (b.) und insbesondere seinen Vortrag zu den Grenzsteinen (c. und d.), zur Kündigung seines vorherigen Prozessbevollmächtigten (e.) und zur beantragten notwendigen Beiladung des betroffenen Grundstücksnachbarn (f.) nicht berücksichtigt, im Ergebnis eine Korrektur der von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu dient das Verfahren nach § 120 VwGO aber nicht, so dass sein Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen ist.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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