Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 23/15

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50 Jahren je mit einem Bungalow bebaut hatten. In den Jahren 2000 bis 2003 stellten die Vermessungs- und Katasterbehörden, deren Rechtsnachfolger der Beklagte zu 2. ist, die analog geführten Liegenschaftskarten landesweit auf digital geführte Liegenschaftskarten um. Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht.

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Im Jahr 2012 machten die Pächter des Klägers im Zusammenhang mit einem Pachterhöhungsverlangen geltend, dass ihre Bungalows nicht auf dem Flurstück 74 des Klägers, sondern auf dem Flurstück 76, E-L-Straße, stünden. Auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Liegenschaftskarte teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte, wonach sich die Bungalows auf dem Flurstück 76 befinden, mit allen historischen Karten übereinstimme. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 trotz diverser Anträge und Beschwerden des Klägers nicht.

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Am 12.03.2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der er sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wendet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2014 die Klageanträge zum Teil mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig und die Klage, soweit der Kläger eine Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte begehrt, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger vorrangig eine Grenzfeststellung zu beantragen habe.

II.

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Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Kläger unter Ziffer 16 der Zulassungsbegründung dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3.4. abgewiesen hat, ohne zu beachten, dass er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29.11.2014 zurückgenommen habe.

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Das von dem Kläger erwähnte Schreiben vom 29.11.2014 enthält zwar (versteckt) auf Seite 8 unter Buchst. G), letzter Satz, die Erklärung, dass der aufgrund missverständlicher Ausführungen der Beklagten dem Kläger aufgezwungene Klageantrag zu 3.4. "gegenstandslos" geworden sei. Nach dem weiteren Inhalt der Ziffer 16 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger allerdings nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz Klagerücknahme über den Klageantrag 3.4. entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen, sondern verfolgt in der Sache den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands weiter, indem er vorträgt, auch hier habe das Gericht rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Eigentümerstellung des Klägers nicht berührt sei und der Kläger nicht widersprochen habe, dass sein Flurstück "über keine Vermessungszahlen" verfüge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zeichnung Nr. 21 und den Fortführungsriss vom 04.04.1952 nicht gewürdigt. Auch die umfänglichen Ausführungen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht gewürdigt worden und rechtsfehlerhaft der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt worden. Im Übrigen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass vor der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die streitgegenständlichen Flurstücke durch Grenzsteine katastermäßig ausreichend und korrekt bestimmt gewesen seien. Bereits die korrekte Bewertung dieses Umstands könne zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen und begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

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Für eine Weiterverfolgung des Klageantrags zu 3.4. in der Sache fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428 -, juris Rn. 19 m. w. N.), weil er das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3.4. angestrebte Rechtsschutzziel, "den Beklagten zu verpflichten, zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen", in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nicht mehr erreichen könnte. Denn die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. hat das Verfahren insoweit unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen sind. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Auch Kostengründe rechtfertigen die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht; denn auch für den Fall, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden wäre, hätte der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.

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II. Der Zulassungsantrag ist im Übrigen unbegründet.

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1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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1.1. Der Einwand des Klägers, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gekommen, er sei als auswärtiger Eigentümer an der Änderung der Gebäudedarstellung durch Offenlegung vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 nicht zu beteiligen gewesen, weil sein Flurstück nicht betroffen sei, geht schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13, 14) eine derartige Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die durch Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 bekannt gemachte Aktualisierung der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters und Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung u. a. für die Gemarkung N. wende, bereits unzulässig sein dürfte, weil zum einen die beschreibenden Angaben im Liegenschaftskataster (z. B. über die Nutzungsart eines Grundstücks) mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnten, und zum anderen dem Kläger hinsichtlich der angefochtenen Gebäudedarstellung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, weil er nicht geltend machen könne, durch die streitige Offenlegung in seinen Rechten verletzt zu sein; denn die Änderungen der Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 hätten nicht sein Flurstück betroffen. Zur Frage der nach Auffassung des Klägers vorgeschriebenen Beteiligung eines auswärtigen Eigentümers im Rahmen der Offenlegung verhält sich das angefochtene Urteil hingegen nicht, so dass der Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann, zumal sich der Kläger mit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seiner Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.

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1.2. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass ausweislich Punkt 2.1 b) der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (RdErl. des MLV vom 11.02.2013 - 42.11-23400-01) Angaben über Grenzmarken und Gebäudegrundrisse zu den geometrischen Daten und damit zum obligatorischen Inhalt der Liegenschaftskarte gehörten, und zum anderen die fehlenden Seiten der Verwaltungsakte nicht angefordert und auch nicht in Frage gestellt habe, warum so viele Seiten nicht vorgelegt worden seien, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.

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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist darzulegen, dass der gerügte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat und der Fehler nicht auf einem Versäumnis des Zulassungsantragstellers beruht.

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Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar ansatzweise die seiner Auffassung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

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Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - BVerwG 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 09.12.2014 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es damit versäumt, sich z. B. durch die Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO Gehör zu verschaffen. Dem Zulassungsantrag kann im Übrigen auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

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1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO meint, das Gericht habe die Pflicht gehabt, bei den Beklagten nachzufragen, warum es nur auf Höhe des Flurstücks 74 des Klägers zu einer Entwidmung der Straße habe kommen können, obwohl vor Ort erkennbar gewesen sei, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude tatsächlich nicht auf der Straße stünden, legt er den gerügten Verfahrensmangel erneut nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.

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Der Kläger legt zwar ausführlich seine Rechtsauffassung zur Berichtigung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage der Ziffer 3.1.3 des RdErl. des MLV vom 11.02.2013 dar. Der Zulassungsschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Nachfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, hat das Verwaltungsgericht ihn auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung gemäß § 16 VermGeoG verwiesen. Inwieweit die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung ernstlichen Zweifeln begegnet, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht substantiiert auf; insbesondere steht der von dem Kläger behauptete "erhebliche Umfang der Verschiebung im gesamten Gebiet" der Antragstellung auf Durchführung einer Grenzfeststellung nicht entgegen.

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1.4. Soweit der Kläger einwendet, durch die fehlerhafte "Verschiebung" der Flurstücke 74 und 76 sei auch das Flurstück 74 betroffen und er mithin in seinen Rechten verletzt, verkennt der Kläger, dass durch die Veränderung der Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung auf dem Flurstück 76 schon keine Verschiebung der Flurstücke 74 und 76 stattgefunden hat, sondern lediglich eine auf das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 76 bezogene Ergänzung und Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Insoweit ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 74 durch die streitgegenständliche Offenlegung zum Flurstück 76 in seinen Rechten verletzt ist.

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1.5. Soweit der Kläger unter Ziffern 5 - 6 die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte in Bezug auf die E-L-Straße und die tatsächliche Einfriedung des Flurstücks 74 bemängelt und die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt er wiederum nicht einmal ansatzweise dar, dass diese Tatsachen ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung zu beantragen, hätten aufgeklärt werden müssen und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für ihn günstig gewesen wäre.

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1.6. Soweit der Kläger unter Ziffer 7 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung beantragen müssen, einwendet, das Gericht habe nicht beachtet, dass allein eine Grenzfeststellung des Klägers nicht zur notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte führe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf, warum es einer notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte bedarf; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, jedenfalls wenn - wie hier - von dem Beklagten zu 2. zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ist daher ausschließlich im Rahmen einer Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG festzustellen, die vorliegend der Kläger zu beantragen hat; insbesondere hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.04.2014 - 2 M 40/14 - entschieden hat - keinen Anspruch auf die Durchführung einer Grenzfeststellung von Amts wegen.

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Rechtsgrundlage für die Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen (siehe schon OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2014 - 2 M 40/14 -). Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). Gründe, warum der Kläger an der Beantragung einer Grenzfeststellung gehindert ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

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Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Richtigkeit des Liegenschaftskatasters eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

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Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (NdsOVG, Beschl. v. 17.05.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Über-zeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung indes nicht (BayVGH, Beschl. v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

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Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe unwidersprochen vorgetragen, dass er über keine Vermessungszahlen für das Flurstück 74 des Klägers verfüge und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen feststellen könne. Die Darlegungen des Klägers zu den vorliegenden Vermessungszahlen zu den Flurstücken 78/2 und 83, dem Internetportal des Beklagten zu 2. sowie dem Vorhandensein von Grenzsteinen der Flurstücke 59, 56 und 58 gehen daran vorbei; insbesondere hat der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das Flurstück 74 unrichtig ist.

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1.7. Soweit der Kläger unter Ziffer 8 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M. zum Gerichtstermin zu laden, rügt er erneut ohne Erfolg eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich - wie oben bereits erläutert - dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 10 B 7.15 -, juris Rn. 7). Der Kläger hat es unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Zudem legt er nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es jedenfalls nicht aus, wenn - so der Kläger - nicht auszuschließen sei, dass mit den Angaben von Herrn M. zur Sache das Gericht zu einer anderen Auffassung und Entscheidung gelangt wäre.

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1.8. Soweit der Kläger unter Ziffer 9 geltend machen will‚ es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, indem das Verwaltungsgericht den Gerichtstermin trotz seines Antrags nicht verlegt habe, hat sein Antrag keinen Erfolg.

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Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ernstliche Zweifel bestehen - wie oben bereits erläutert - nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allerdings nicht hinreichend dargelegt, denn die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf‚ dass der Termin vom 09.12.2014 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen hätte aufgehoben oder verlegt werden müssen. "Erhebliche Gründe" in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2007 - BVerwG 5 B 95.06 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor; denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Zulassungsschrift ausreichend dargelegt, warum er gehindert war, den Termin am 09.12.2014 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Entzieht eine Partei - wie hier - ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 27.03.1985 - BVerwG 4 C 79.84 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3). Demgegenüber erschöpft sich der Zulassungsantrag und der ergänzende Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 darin, "dass die Kündigung bzw. der fristlose Entzug des Mandats aus wichtigen und schutzwürdigen Gründen i. S. des § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und nicht zur "Prozessverschleppung" erfolgt sei". Damit enthält das Vorbringen des Klägers weder die erforderliche substantiierte Darlegung der Gründe für den Mandatsentzug, noch macht er geltend, dass diese dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden oder sonst bekannt gewesen seien.

31

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bereits 62 Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung das abweisende Urteil verkündet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu den in der Verhandlung gewonnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen und ggf. seine Klageanträge zu ändern bzw. zurückzunehmen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, legt die Zulassungsschrift nicht dar; insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger (verschuldet) nicht an dem Termin teilgenommen hat, keine Verpflichtung des Gerichts, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Verkündung der Entscheidung noch sachdienliche Anträge zu stellen und auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte sowie insbesondere auch auf mögliche Mängel des Verfahrens und der erwarteten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.

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Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich im Zulassungsverfahren, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten Angaben dazu, in welcher Stellung "die leitende Vermessungsdirektorin Frau J. und Herr H." zu den Parteien stünden und ob diese als instruierte Mitarbeiter wie eine Partei, als Sachverständige oder als Zeugen vernommen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden seien. Ferner lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, was inhaltlich erläutert worden sei und welche Karten "anschaulich und nachvollziehbar" erläutert worden sein sollen. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift können nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.10.2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rn. 32 f.).

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Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ist nicht dargelegt.

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Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschl. v. 19.06.1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Dass eine derartige Fallkonstellation hier gegeben ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

35

1.9. Soweit der Kläger unter Ziffer 10 erneut die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht rügt, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.4. dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des VG Dessau (Urt. v. 04.05.2005 - 1 A 41/04 DE-) nicht "das Gegenteil" zu der hier angefochtenen Entscheidung. Der vom VG Dessau entschiedene Fall lässt sich schon deswegen nicht auf das hier anhängige Verfahren übertragen, weil sich die von dem dortigen Kläger angefochtenen beschreibenden Daten unmittelbar auf sein Grundstück bezogen haben, während vorliegend das maßgebliche Flurstück 76 nicht im Eigentum des Klägers steht. Im Übrigen hat auch das VG Dessau die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil es sich bei dem ständigen Veränderungen unterworfenen beschreibenden Merkmalen (z.B. Lagebezeichnungen, Angaben über die tatsächliche Nutzung) um Ordnungsmerkmale handele, die der Individualisierung und Identifizierung des Flurstücks dienten. Sie seien der Einflussnahme durch den Eigentümer und Benutzer entzogen und würden in ausschließlicher Zuständigkeit vom Katasteramt festgelegt; ihre Veränderung berühre die Rechtsstellung des Eigentümers grundsätzlich nicht.

36

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Kläger einen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) zur Anpassung seiner Antragstellung zu geben.

37

Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen.

38

1.10. Auch mit dem unter Ziffer 11. in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten zu 2. vom 21.04.2013 vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Allein mit dem Hinweis, dass die zitierten Ausführungen des Beklagten zu 2. im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen auf S. 19 des Urteils stünden, wo das Verwaltungsgericht die Offenlegung aus den Jahren 2000 und 2003 in der Sache rechtlich nicht beanstandet habe und widersprüchlich zum 1. Absatz der Entscheidungsgründe auf S. 13 des Urteils feststelle, dass "sämtliche Unterlagen" überprüft worden seien und eine Übereinstimmung der Karten festgestellt worden sei, zeigt der Kläger die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. Um an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung Zweifel zu wecken, hätte der Kläger nicht nur auf das Schreiben des Beklagten zu 2. verweisen dürfen, das im Übrigen einen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lässt, sondern insbesondere darlegen müssen, dass schon die historischen Karten fehlerhaft sind und sich daher eine Übernahme in die Liegenschaftskarte verboten hätte. Dies hat der Kläger allerdings mit seinem rechtlich nicht bedeutsamen Hinweis auf die abweichende Örtlichkeit versäumt. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Die von dem Kläger behauptete widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die als unstreitig gestellte Abweichung der Liegenschaftskarte von der Örtlichkeit reicht insoweit nicht aus, um den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden.

39

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Protokoll die nach Auffassung des Klägers angeblich überprüften Karten im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar sind gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Der Begriff der wesentlichen Vorgänge im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO meint allerdings die Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - BVerwG 2 B 42.12. -, juris Rn. 6) oder - wie hier - einer Beiakte (vgl. Beiakte C). Unabhängig davon, dass auch § 160 Abs. 3 ZPO eine derartige Feststellung im Protokoll nicht vorsieht, legt der Kläger nicht dar, dass die Angabe der überprüften Karten zum wesentlichen Inhalt des Protokolls gehört.

40

Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Vermerk des Beklagten zu 2. vom 19.02.2013 nicht vorgelegt worden ist; denn die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, verlangt regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.

41

1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6.

42

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht.

43

Auch die zitierten Passagen aus dem Urteil des OVG MV tragen die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe den Beklagten zu 2. entsprechend Ziffer 3.1.3 LiegKat Erlass des MLV vom 11.02.2013 anweisen müssen, das Liegenschaftskataster fehlerfrei fortzuführen und den Fortführungsnachweis zu dokumentieren, nicht. Vielmehr hat das OVG MV in seiner Entscheidung (vgl. juris Rn. 46) maßgeblich die Frage geprüft, ob die in der Grenzniederschrift enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundstücksnachbar der Berichtigung eines Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, dass es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass Widersprüche behoben werden. Sei der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, habe dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen sei. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne dass der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspreche dem im Vermessungsrecht in § 11 Abs. 2 VermKatG MV (vgl. dazu den inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Aus der damit zum Zustimmungserfordernis ergangenen Entscheidung des OVG MV in einem streitigen Grenzfeststellungsverfahren kann mithin für den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, die Vermessungsbehörde habe jederzeit von Amts wegen die Grenzen festzustellen und die Liegenschaftskarte auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse fortzuführen.

44

Auch den Ausführungen des OVG MV zum gutgläubigen Erwerb (vgl. juris Rn. 44 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Katasterverwaltung die Grenzen stets von Amts wegen verbindlich festzustellen hat. Das OVG MV stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich seien, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden seien. Hinweise darauf, dass diese verbindliche Feststellung von Grenzen stets von Amts wegen zu erfolgen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht.

45

Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum.

46

Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen.

47

1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet.

48

1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen.

49

1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam.

50

1.15. Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

51

1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

52

Auch die zitierten Ausführungen des VG Augsburg in seinem Urteil vom 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081 - stehen dem nicht entgegen; insbesondere verbietet sich von vornherein eine analoge Anwendung einer bayerischen Landesnorm (hier Art. 7 Satz 2 BayVermKatG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf Verfahren, die nach dem VermGeoG LSA zu beurteilen sind. Der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat zum Liegenschaftskataster in den §§ 11 ff. VermGeoG LSA eigene Rechtsnormen geschaffen, die für den hier zu entscheidenden Fall allein maßgeblich sind. Eine dem Art. 7 Satz 2 BayVermKatG entsprechende Norm enthält das VermGeoG LSA indes nicht. Soweit der Kläger auf Punkt 3.2.5 LiegKat Erlass LSA vom 11.02.2013 verweist und hieraus einen von Amts wegen bestehenden Berichtigungsanspruch herzuleiten sucht, verkennt er den Regelungsinhalt dieser Vorschrift. Denn nach Nr. 3.2.5 LiegKat Erlass LSA ist eine Fortführung nur dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und wenn niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Liegenschaftskarte schon nicht unrichtig ist und der Kläger deshalb eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchzuführen hat, legt der Kläger schon nicht substantiiert dar, dass eine Fortführung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

53

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

54

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 23.06.2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

55

1. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf die seiner Auffassung nach unterschiedlichen Rechtsansichten der höchsten Gerichte und meint, aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergäben sich ohne weiteres die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten. Damit sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht erfüllt, denn für die Rechtsmittelzulassung aus Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf die Sicht des Rechtsmittelgerichts und die im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Aufbereitung abzustellen (OVG LSA, Beschl. v. 08.09.1998 - A 2 S 218/97 -, juris Rn 13 m. w. N.). Die Antragsbegründungsschrift legt indes nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der allenfalls inzident aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.

56

2. Soweit der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass diese nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, reicht dies zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondern soll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (OVG LSA, a. a. O.).

57

III. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

58

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, das der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris m.w.N.).

59

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen klar zuzuordnen.

60

IV. Schließlich bleibt die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verwaltungsakten der Beklagten vollständig anzufordern, ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. des Beschlusses verwiesen.

61

Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt ist.

62

Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 - m. w. N.). Die Annahme der mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschl. v. 16.04.1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.11.2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht hier weder von dem Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar.

63

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass die Unterlagen nicht vollständig angefordert worden sind. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört im Übrigen auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch daran fehlt es hier.

64

Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, fehlende Seiten der Verwaltungsakten der Beklagten anzufordern, ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - wie bereits unter Ziffer 1.2. festgestellt - schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden, weil der Kläger nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

65

Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Einen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das Gericht auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Auch zu einem Hinweis auf eine Abänderung der Klageanträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) Bestand im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.5 kein Anlass (vgl. im Übrigen Ziffer 1.14. des Beschlusses).

66

Soweit die Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2015, 14.07.2015 und 07.03.2016, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind, neues Vorbringen enthalten, ist dieses (als verspätet) nicht zu berücksichtigen.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

68

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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