Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 31/17

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt.

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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Abs. 1 Satz 1 erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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I. Aus der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 02.02.2017 nebst Belegen ergibt sich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

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II. Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen hierfür dürfen nicht überspannt werden. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.10.2011 – 2 O 126/11 –, juris RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 RdNr. 8). Das ist hier der Fall. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Nach summarischer Prüfung ist jedoch zumindest offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

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1. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind.

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a) Der Kläger dürfte gemäß § 1592 Nr. 2 BGB – rechtlich – der Vater des am (…) 2014 geborenen deutschen Kindes (L.) sein, da er offenbar am (…) 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten die Vaterschaft anerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anerkennung der Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1594 ff. BGB unwirksam ist, sind derzeit nicht ersichtlich. Die Ehe der Mutter des Kindes, der Frau (M.), mit ihrem Ehemann (K.) wurde offenbar einen Tag vor der Vaterschaftsanerkennung am (…) 2014 geschieden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die gemäß § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter und/oder ohne Beachtung der Formerfordernisse des § 1597 Abs. 1 BGB erfolgte, liegen nicht vor. Die Frage, ob der Kläger, der nach eigenen Angaben (erst) am 22.05.2014 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch der biologische Vater des Kindes ist, hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 –, juris RdNr. 95; Beschl. d. Senats v. 25.08.2006 – 2 M 228/06 –, juris RdNr. 19). Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft die rechtliche Vaterschaft, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 1594 RdNr. 4). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, juris RdNr. 8).

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b) Soweit derzeit ersichtlich, steht dem Kläger auch die im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich erforderliche Personensorge für seine minderjährige deutsche Tochter zu. Der Kläger hat offenbar auch am (…) 2014 vor dem Jugendamt der Beklagten mit der Mutter des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung i.S.d. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben.

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c) Nicht abschließend geklärt ist derzeit die Frage, ob dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zwar spricht viel dafür, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auch sog. Scheinvaterschaften erfasst, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 7, Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 27 RdNr. 57; a.A. OVG NW, Urt. v. 23.08.2012 – 18 A 537/11 –, juris RdNr. 49 ff.; BayVGH, Beschl. v. 20.10.2015 – 19 C 15.820 –, juris RdNr. 3, VG Aachen, Urt. v. 24.02.2016 – 8 K 247/14 –, juris RdNr. 58 ff.). Allerdings dürfte eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht auf Dauer ausschließen. Vielmehr dürfte ein solcher dennoch in Betracht kommen, wenn sich tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 28; Dienelt, a.a.O., § 27 RdNr. 58). Vor diesem Hintergrund dürfe es im vorliegenden Fall darauf ankommen, ob zwischen dem Kläger und seiner Tochter (L.) eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

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Für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –, a.a.O. RdNr. 29, Dienelt, a.a.O., § 28 RdNr. 26). Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris RdNr. 28 ff.; Beschl. v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris RdNr. 15 ff.). Für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft spricht, wenn der Ausländer regelmäßigen Umgang mit seinem deutschen Kind pflegt, in dem Wochenenden gemeinsam verbracht werden und Unterhalt gezahlt wird. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28.11.2013 – 8 ME 157/13 –, juris RdNr. 9). Ob hieran gemessen eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter vorliegt, dürfte das Verwaltungsgericht, etwa durch Anhörung der Mutter, ausgehend von dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2017, welches die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, näher aufzuklären haben.

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d) Die Tochter des Klägers hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie lebt nach den Angaben des Kläger zusammen mit ihrer Mutter in der früher gemeinsam mit ihm bewohnten Wohnung in der L-Straße 50 in A-Stadt, während der Kläger Anfang Dezember 2016 nach Beendigung der Beziehung zu der Mutter des Kindes eine eigene Wohnung im A-Straße bezog.

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2. Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, ist derzeit ebenfalls nicht abschließend geklärt, aber immerhin möglich. Die Erfolgsaussichten der Klage sind demgemäß auch insoweit offen.

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a) Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) spielt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Rolle.

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b) Noch offen ist die Frage, ob die Identität des Klägers geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Zwar verfügt der Kläger über einen (gültigen) Pass der Bundesrepublik Nigeria vom 02.03.2015. Zudem hat er eine Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass der Pass authentisch sei und es sich hierbei nicht um einen Proxy-Pass handele. Dem sind indessen sowohl die Beklagte als auch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt entgegengetreten. Das Landesverwaltungsamt hat im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2015 bezweifelt, dass bei der Ausstellung des Passes die Richtigkeit der Verbindung zwischen Person und Namen des Klägers effektiv kontrolliert worden ist. Auch die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2017 geltend, dass es sich bei dem Pass des Klägers vom 02.03.2015 – entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 – um einen Proxy-Pass handele, also um einen Pass, der durch einen Vertreter des Antragstellers beantragt und in einem postalischen Verfahren erteilt worden ist (vgl. Nr. 3.1.9.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – VwV-AufenthG – vom 26.09.2009). Ein derartiges Verfahren stelle nicht sicher, dass die Identität des Passinhabers nachgewiesen ist. Dem dürfte das Verwaltungsgericht näher nachzugehen haben.

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c) Es dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere dürfte kein Ausweisungsinteresse wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegen. Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben am 22.05.2014 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist, was gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich strafbar ist. Jedoch hat er (nach den Angaben in dem Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015) am selben Tag bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin bzw. (nach den Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.10.2015) am 02.06.2014 in Dortmund Asyl beantragt. Damit entfällt die Strafbarkeit, da die illegale Einreise im Falle eines Asylantrags sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG) nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 02.05.2013 – 5 K 1633/11.DA –, juris RdNr. 23). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wie es die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 08.12.2015 für möglich gehalten hat, nicht erst am 22.05.2014, sondern bereits früher in das Bundesgebiet eingereist ist, liegen derzeit nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt auch eine Strafbarkeit des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Erschleichens von Aufenthaltstiteln nicht in Betracht, selbst wenn er gegenüber dem Jugendamt die Vaterschaft des Kindes (L.) anerkannt hat, ohne der leibliche Vater zu sein. Wie bereits ausgeführt, setzt die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nicht voraus, dass der Anerkennende der biologische Vater ist. Demgemäß ist selbst die bewusst unrichtige Anerkennung nicht strafbar (vgl. Wellenhofer, a.a.O., § 1594 RdNr. 5).

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d) Ebenfalls offen ist die Frage, ob die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Auch insoweit ist zu beachten, dass der Kläger zwar über einen (gültigen) Pass der Bundesrepublik Nigeria vom 02.03.2015 verfügt und eine Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.07.2016 vorgelegt hat, mit der bestätigt wird, dass der Pass authentisch sei und dass es sich hierbei nicht um einen Proxy-Pass handele. Demgegenüber macht die Beklagte jedoch in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2017 geltend, dass es sich entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria um einen Proxy-Pass handele. Sollte letzteres zutreffen, würde der Kläger seine Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht erfüllen, denn nach der auf § 71 Abs. 6 AufenthG gestützten Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 06.04.2016 (M I 6 – 20105/56#201), veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 25.04.2016, sind Reisepässe des Ausstellerstaates Nigeria "by proxy" (d.h. in Vertretung/Abwesenheit für den Passinhaber ausgestellte Reisedokumente) nicht anerkannt. Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht näher aufzuklären haben, ob es sich bei dem Pass des Klägers vom 02.03.2015 – entsprechend der von der Beklagten aufgeführten Verdachtsmomente und entgegen der Erklärung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vom 26.06.2016 – um einen Proxy-Pass handelt.

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e) Die ohne das erforderliche Visum erfolgte Einreise des Klägers (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) dürfte der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen.

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aa) Zwar dürfte § 39 Nr. 4 AufenthV vorliegend nicht (mehr) anwendbar sein, da der Kläger seinen Asylantrag mit Schreiben vom 01.09.2016 zurückgenommen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.03.2017 festgestellt hat, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Nach § 39 Nr. 4 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhende Vorschrift des § 39 AufenthV stellt eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 AufenthG dar und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel in Abweichung von § 5 Abs. 2 AufenthG nach der Einreise eingeholt werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, juris RdNr. 28). In diesen Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen (vgl. BR-Drs. 713/04, S. 181). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV dürfte der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels sein. Im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens dürfte der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sein (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 20 ff.; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 02.05.2013 – 5 K 1633/11.DA –, a.a.O. RdNr. 22; Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 105 = Zeitpunkt der Antragstellung). Hiernach dürfte sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht (mehr) auf § 39 Nr. 4 AufenthV stützen können, da seine Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG mit Zustellung der auf § 32 AsylG beruhenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2017 über die Rücknahme des Asylantrags erloschen ist.

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bb) Es kann derzeit nicht geklärt werden, ob die Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV zu Gunsten des Klägers eingreift und eine Ausnahme von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründet. Dies würde voraussetzen, dass die Abschiebung des Klägers nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Maßgeblich dürfte auch insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 – 3 A 94/08 –, juris RdNr. 29; a.A. Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 127 = Zeitpunkt der Antragstellung). Ob die Abschiebung des Klägers derzeit gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt ist, kann der Senat nicht beurteilen. Dies dürfte das Verwaltungsgericht zu prüfen haben.

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cc) Soweit eine Befreiung des Klägers von der Visumspflicht gemäß § 39 AufenthV nicht vorliegt, dürfte sich eine solche auch nicht aus § 10 Abs. 3 AufenthG ergeben. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 des AsylG abgelehnt wurde, darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG finden die Sätze 1 und 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Entgegen einer in der Rechtsprechung im Anschluss an die Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drs. 713/04, S. 181) vertretenen Auffassung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16.10.2008 – 3 A 94/08 –, a.a.O. RdNr. 22) dürfte sich aus § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Befreiung von der Visumspflicht herleiten lassen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 9 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 – 18 B 866/11 – juris RdNr. 14 ff.; Dienelt, a.a.O., § 10 RdNr. 38). Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 3 AufenthG zusätzliche Sperren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens aufstellen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 73). Vergünstigungen in Gestalt einer Befreiung von der grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber geltenden Visumspflicht sollten hingegen nicht gewährt werden. Es besteht insbesondere kein Anlass zu der Annahme, dass abgelehnte Asylbewerber bei Vorliegen eines Anspruchs besser gestellt werden sollten als andere Ausländer, bei denen im Falle des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, also nach Ermessen, von der Einhaltung des Visumsverfahrens abgesehen werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.04.2010 – 18 B 180/10 –, a.a.O. RdNr. 13 ff.; Beschl. v. 08.12.2011 – 18 B 866/11 – a.a.O.).

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Andererseits dürfte § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht entgegenstehen, soweit – abgesehen von dem Visumserfordernis – die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa zum Familiennachzug) erfüllt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegt mithin – wie bei § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – bereits dann vor, wenn – abgesehen von dem Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Befreiung möglich ist – sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Dienelt, a.a.O., § 5 RdNr. 134). Dies folgt aus der Teleologie der Vorschrift. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, juris RdNr. 20; Beschl. v. 16.02.2012 – BVerwG 1 B 22.11 –, juris RdNr. 4). Nur für diese Fälle ist die ausnahmsweise Durchbrechung der in § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG angeordneten Sperre für die Titelerteilung vor der Ausreise gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei strikten Rechtsansprüchen unmittelbar deutlich macht, dass er die Versagungsgründe des § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 als nachrangig ansieht. Gegenüber einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, erscheint in diesen Fällen der Verweis auf ein Visumverfahren nicht in gleichem Maße zwingend wie bei im Ermessen stehenden Aufenthaltstiteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – BVerwG 1 C 37.07 –, a.a.O. RdNr. 21). Hieraus dürfte folgen, dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einem Ausländer, in dessen Person die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme seines Asylantrags die Möglichkeit der Befreiung von der Visumspflicht gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG belässt.

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dd) Zu Gunsten des Klägers dürfte eine Ausnahme von der Visumspflicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen, soweit er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Soweit der Kläger in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt, liegt ein Anspruch auf Erteilung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vor. Darüber hinaus dürften in diesem Fall auch besondere Umstände i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gegeben sein. Besondere Umstände i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Hierbei sind die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK, als höherrangiges Recht zu beachten. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.06.2013 – 3 B 968/13 –, juris RdNr. 4; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 – 10 B 11.978 –, juris RdNr. 55 f.). Hiernach dürfte von der Visumspflicht abzusehen sein, wenn der Kläger tatsächlich (noch) in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter (L.) lebt.

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3. Im vorliegenden Fall kommt darüber hinaus ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

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a) Der Kläger dürfte vollziehbar ausreisepflichtig und möglicherweise gehindert sein, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Seiner Ausreise könnten rechtliche Gründe entgegenstehen, mit deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist eine freiwillige Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris RdNr. 17). Im vorliegenden Fall könnte im Fall einer engen Beziehung des Klägers zu seiner minderjährigen Tochter ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegen. Im Hinblick auf eine solche enge familiäre Bindung könnte dem Kläger unter Berücksichtigung der in Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK getroffenen Wertentscheidungen die Ausreise unmöglich sein im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.02.2009 – 2 M 276/08 –, juris RdNr. 18; BayVGH, Urt. v. 11.03.2014 – 10 B 11.978 –, a.a.O. RdNr. 38 ff.; NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 47).

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c) Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden. Jedoch können selbst dann, wenn aufgrund einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besteht, bei unklarer Identität und Staatsangehörigkeit des Vaters die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG im Einzelfall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 54 ff.). Insoweit ist – auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geregelt hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bei der Erteilung eines solchen Titels nur von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwingend abzusehen. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nicht schon allein die Ausübung der Personensorge für ein minderjähriges deutsches Kind als ausreichend erachtet, um auch von den übrigen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG zu dispensieren. Hinzu kommt, dass insbesondere an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, damit verhindert wird, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Darüber hinaus begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 – 13 LB 153/13 –, a.a.O. RdNr. 56 f.; BVerwG, Beschl. v. 03.12.2014 – BVerwG 1 B 19.14 –, juris RdNr. 6 f.).

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III. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 und 3 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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