Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 71/18

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 16. Januar 2018 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlich angestrebte Klageverfahren hat keinen Erfolg.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen, überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beigemessen werden. Es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt vom 2. Februar 2017 aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Neubewertung ihrer in der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Pädagogik und Psychologie erbrachten Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ist nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand nichts ersichtlich.

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1. Soweit die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der mit streitbefangenen Bescheid vom 14. Juni 2016 abgeänderte Bescheid vom 3. Juni 2016 habe keine Vertrauensgesichtspunkte geschaffen, für nicht überzeugend erachtet, setzt sie sich mit den differenzierten und nachvollziehbaren rechtlichen Ausführungen des Gerichtes, die der Senat teilt, nur unzureichend auseinander. Denn sie behauptet schon nicht, dass ihr im Nachgang der Prüfung mitgeteilt worden sei, dass sie 4 anstelle der im Prüfungsprotokoll ausgewiesenen 2 Punkte (vgl. Bl. 10 des Verwaltungsvorganges) in der mündlichen Prüfung erlangt habe. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, vorzutragen, dass der Antragsgegner nicht zum Erlass des Änderungsbescheides berechtigt gewesen sei, es eines Aufhebungsbescheides bedurft hätte und ihr am Prüfungstag durch Frau (S.), einem Mitglied der Prüfungskommission, bestätigt worden sei, dass sie die Abiturprüfung bestanden habe.

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Allein der Umstand, dass sie und gegebenenfalls ein Mitglied der Prüfungskommission aus dem Erreichen dieser 2 Punkte den Schluss gezogen haben sollten, die Antragstellerin habe ihr Abitur bestanden, steht jedoch der Berichtigung der offensichtlichen Unrichtigkeit des Bescheides nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 42 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen. Denn der Bescheid vom 3. Juni 2016 weist entgegen der im Prüfungsprotokoll ausgewiesenen und der Antragstellerin am Tag der Prüfung auch mitgeteilten 2 Punkte 4 Punkte aus. Dies war zweifellos unrichtig und musste der Antragstellerin auch offenbar sein. Angesichts der Leistungen der Antragstellerin in der schriftlichen Prüfung bedingt jedoch das Erreichen von (nur) 2 Punkten in der mündlichen Prüfung rechnerisch das mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellte Nichtbestehen der Abiturprüfung, da die vierfach gewichtete Bewertung der erreichten Punktzahlen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung nicht die Mindestpunktzahl von 100 Punkt im Block II erreicht (vgl. § 39 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 3. Dezember 2013 - Oberstufenverordnung, im Folgenden: OberStV 2013 - [GVBl. LSA 2013, 507]).

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Auch ist für eine dem Bescheid vom 3. Juni 2016 vorangegangene (mündliche) Feststellung des Bestehens der Prüfung gegenüber der Antragstellerin, deren etwaige Aufhebung es sodann bedürfen könnte, nichts ersichtlich. Nach § 40 Abs. 1 OberStV 2013 stellt die Prüfungskommission für jeden Prüfling die in den Blöcken I und II erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Für eine solche dem Bescheid vom 3. Juni 2016 vorangegangene ordentliche Feststellung seitens der Prüfungskommission besteht weder nach der Aktenlage noch nach der Darstellung der Antragstellerin ein Anhalt. Zwar trägt die Antragstellerin erstinstanzlich in Entsprechung ihrer Beschwerdebegründung vor, ihre Prüferin Frau (S.) hätte ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie die Prüfung bestanden habe (vgl. Klageentwurf vom 7. März 2017 [S. 4, 6, 7]). Diese vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Fachprüfungsausschusses (vgl. Bl. 38 ff. des Verwaltungsvorganges) bestrittene Äußerung bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung. Selbst unterstellt, die Prüferin Frau (S.) hätte gegenüber der Antragstellerin die Prüfung für bestanden erklärt, ergibt sich keine andere rechtliche Würdigung. Denn die Prüferin ist zwar Mitglied des die mündliche Prüfung abnehmenden und bewertenden Fachprüfungsausschusses im Sinne des § 24 OberStV 2013. Die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trifft jedoch - wie bereits dargestellt - die Prüfungskommission (vgl. § 23 Abs. 6 OberStV 2013), der der Schulleiter, der an der mündlichen Prüfung schon nicht teilgenommen hat, vorsitzt. Dass die Prüfungskommission im Zeitpunkt der etwaig gegenüber der Antragstellerin getroffenen Aussage bereits mit der Sache befasst war, behauptet die Antragstellerin nicht, noch besteht hierfür jedweder Anhalt.

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2. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, im Klageentwurf dargelegt zu haben, warum sie der Auffassung sei, dass ihre Leistungen im Fach Pädagogik und Psychologie nicht angemessen bewertet worden seien bzw. dass ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, durch entsprechende Nachfragen ihr Wissen kund zu tun, legt sie keine über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden Gesichtspunkte dar, die auf eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage schließen ließen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem vollständigen Vorbringen der Antragstellerin (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [2. Absatz]) in rechtlich zutreffender Weise ausgeführt, dass der (bisherige) klägerische Vortrag die Anforderungen an eine substantiierte Bewertungsrüge nicht erfülle.

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Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 -, juris). Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 3 O 394/14 -, n. v.). Hierzu gehört eine an der Fachliteratur orientierte nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Fragen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. November 2017 - 3 O 108/17 -, n. v.).

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Die Antragstellerin genügt ihrer Mitwirkungspflicht als Prüfling nicht. Von einem vertretbaren Antwortverhalten der Antragstellerin bezogen auf die einzelnen Aufgabenstellungen kann - mit dem Verwaltungsgericht - schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie weder die (angeblich) gegebenen Antworten auf die gestellten Fragen substantiiert darstellt, noch anhand von Fachliteratur die Richtigkeit oder Vertretbarkeit ihrer jeweiligen Antwort belegt. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Rügen der Antragstellerin pauschal sind, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen darauf, die Fragen beantwortet zu haben, ohne den konkrete Inhalt der angeblichen Antwort im Einzelnen zu benennen.

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Abgesehen davon steht die Behauptung, nicht angemessen bewertet worden zu sein, zumindest teilweise im Widerspruch zu ihrer Erklärung, ein „Burnout“ in der Psychologieprüfung gehabt zu haben (vgl. Antrag auf Zusatzprüfung vom 5. Juni 2016).

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Soweit sie geltend macht, dass sie mangels Nachfragen der Prüfer nicht in der Lage gewesen sei, ihr abrufbereites Wissen kund zu tun, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 3. Februar 2014 - 7 ZB 13.2221 -, juris) richtigerweise darauf abgestellt, dass hierin kein Fairnessverstoß zu sehen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 7 [3. Absatz] ). Anders als bei schriftlichen Prüfungen ist es den Prüfern zwar bei mündlichen Prüfungen erlaubt, schon während der laufenden Prüfung auf die Beiträge der Prüflinge positiv oder negativ zu reagieren, wodurch sich die Anforderungen an die spätere Begründung der Prüfungsentscheidung verringern können (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, Rn. 22 juris). Es besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, die erbrachten Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit den Prüflingen jeweils ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 7 ZB 09.1963 -, Rn. 11, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2009 - 2 B 117/09 -, Rn. 15, juris).

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Auch verkennt die Antragstellerin mit ihrer Absicht, in der noch zu fertigenden Klagebegründung die im (Klage-)Entwurf lediglich in groben Zügen dargestellten Argumente zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, dass bereits im dem Klageverfahren vorangeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren die hinreichenden Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage aufzuzeigen sind. Dass sie ihre Bewertungsrüge ggf. zu substantiieren beabsichtigt, genügt demzufolge nicht. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage rechtfertigen die bisher erhobenen Einwände gegen die vorgenommene Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung den von der Antragstellerin vertretenen Rechtsstandpunkt nicht und begründen auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung - wie die Antragstellerin rügt - ist hiermit nicht verknüpft.

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3. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zureichend mit gerügten Verfahrensfehlern und der eingewandten Unwirksamkeit des Prüfungsprotokolls auseinandergesetzt, macht sie schon nicht deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Einwandes sie eine weitergehende Auseinandersetzung fordert.

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Soweit sie unter Berufung auf § 6 OberStV 2013 eine Verletzung der Beratungspflichten im Hinblick auf Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen rügt und geltend macht, weder über das Punktesystem noch die Voraussetzungen für die Beantragung einer Zusatzprüfung aufklärt worden zu sein, steht dies im Widerspruch zu der dienstlichen Stellungnahme des Schulleiters des Antragsgegners (vgl. Bl. 42 Verwaltungsvorgang). Danach sollen den Prüflingen in zwei Veranstaltungen das Punktesystem und die Berechnung erläutert worden sein; auch habe die Antragstellerin eine Ergänzungsprüfung von vornherein nicht in Erwägungen gezogen. Ungeachtet dessen statuiert die in Bezug genommene Vorschrift des § 6 Abs. 3 OberStV 2013 (lediglich), dass die Schule rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Qualifikationsphase die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse zu beraten und über die Vorschriften für die Abiturprüfung zu informieren hat. Der Vorschrift kann schon nicht entnommen werden, dass die Schule mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung über die noch erforderlichen Leistungen (Punkte) in der mündlichen Prüfung beraten müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission verpflichtet gewesen wäre, ergänzend zur schriftlichen Prüfung (weitere) mündliche Prüfungen für die Antragstellerin anzusetzen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 OberStV 2013), liegen weder vor, noch behauptet die Antragstellerin Entsprechendes.

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Ihr Einwand, sie unterliege einer unverhältnismäßigen Sachbehandlung, soweit ihr die „Nachprüfung“ versagt worden sei, verfängt ebenfalls nicht. Dass sich die Antragstellerin mit der allgemein zugänglichen Oberstufenverordnung nicht näher auseinandergesetzt hat, um für sich das für das Bestehen des Abiturs erforderliche Ergebnis der mündlichen Prüfung zu ermitteln bzw. abzuwägen, ob es der (rechtzeitigen) Anmeldung zur Ergänzungsprüfung bedarf, liegt allein in ihrer Sphäre. Ausweislich der Aktenlage ist die Antragstellerin selbst davon ausgegangen, „trotz aller Widrigkeiten die Voraussetzungen zum Erlangen des Abiturs geschafft [und deshalb] keine Veranlassung [gesehen zu haben], eine Zusatzprüfung zu beantragen“ (vgl. Antrag auf Absolvierung einer Zusatzprüfung vom 5. Juni 2016). Eine von der Antragstellerin unter dem 5. Juni 2016 begehrte Ergänzungsprüfung war nach Abschluss der mündlichen Prüfungen nicht mehr möglich. Dass der von der Prüfungskommission festzusetzende Termin für die Anmeldung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung noch nicht abgelaufen gewesen sei (vgl. § 30 Abs. 2 OberStV 2013), behauptet die Antragstellerin ebenfalls nicht.

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Ebenso wenig ist ein das Ergebnis der mündlichen Prüfung beeinflussender Verstoß gegen § 30 Oberstufenverordnung zu attestieren. Denn selbst unterstellt, der Antragstellerin wären die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung entgegen § 30 Abs. 1 OberStV 2013 nicht schriftlich mitgeteilt worden, behauptet die Antragstellerin nicht, dass diese ihr vor der mündlichen Prüfung nicht bekannt gewesen seien. Unabhängig davon besteht auch kein Anhalt dafür, dass es einer Mitteilung über die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen auch mündlich geprüft werden soll (vgl. § 30 Abs. 1 OberStV 2013) bedurfte (siehe Darstellung oben). Da eine Ergänzungsprüfung durch die Antragstellerin nicht beantragt worden ist, schied auch insoweit eine Mitteilung aus.

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Die Prüfungskommission war entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht „unzureichend besetzt“. Die Antragstellerin unterscheidet nicht hinreichend zwischen der Prüfungskommission und den Fachprüfungsausschüssen, soweit sie in diesem Zusammenhang die fehlende Teilnahme des Schulleiters als Vorsitzenden der Prüfungskommission an der mündlichen Prüfung rügt. Die Anwesenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung wird durch die Oberstufenverordnung schon nicht vorausgesetzt, sondern lediglich ermöglicht (vgl. § 31 Abs. 5 OberStV 2013). Nach § 23 Abs. 6 OberStV 2013 ist es Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen Gesamtablauf der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen festzulegen, deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern und über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden. Demgegenüber werden für jedes Fach der schriftlichen und mündlichen Prüfung Fachprüfungsausschüsse gebildet (vgl. § 24 Abs. 3 OberStV 2013). Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen, die Durchführung der mündlichen Prüfung sowie die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat das Landesschulamt die vom Schulleiter als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission vorgeschlagene Besetzung der Fachprüfungsausschüsse unter dem 4. Dezember 2015 genehmigt (vgl. § 24 Abs. 1 OberStV 2013) und u. a. zwei Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Pädagogik/Psychologie eingerichtet, denen der Schulleiter als Vorsitzender der Prüfungskommission nicht automatisch angehört (vgl. § 31 Abs. 5 OberStV 2013). Dass der Schulleiter als Vorsitzender der Prüfungskommission erst am 6. Juni 2016 das Protokoll der mündlichen Prüfung der Antragstellerin vom 1. Juni 2016 eingesehen und unterzeichnet hat, stellt weder die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission noch des Fachprüfungsausschusses in Frage.

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Der weitere Einwand, das Prüfungsprotokoll sei „unwirksam“, geht ebenfalls ins Leere. Der Sache nach beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ihre Antworten unvollständig im Protokoll dokumentiert worden (vgl. Klageentwurf vom 7. März 2017) und für eine gerichtliche Überprüfung der Bewertung nicht geeignet seien. Wie dargestellt zeigt die Antragstellerin jedoch schon nicht auf, welche Antworten fälschlicherweise nicht im Protokoll Niederschlag gefunden haben, obgleich sie sie benannt haben will. Ungeachtet dessen ist der Antragstellerin auch entgegenzuhalten, dass die Bewertung einer mündlichen Prüfung durch ein Kollegialorgan sich schwerlich in allen Aspekten schriftlich darstellen lässt. Die Prüfer sind dazu von Verfassungs wegen auch nur dann verpflichtet, wenn der Prüfling danach substantiiert verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2009, a. a. O.). Bezüglich der streitigen Prüfung war zwar nach § 31 Abs. 1 OberStV 2013 von vornherein eine schriftliche Begründung erforderlich; diese erfolgte jedoch in dem Protokoll auch in knappen Worten. Den im Überdenkungsverfahren von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin gegen die unzureichende Begründung der Bewertung erhobenen Einwänden ist der Fachprüfungsausschuss begegnet und hat sodann seine Begründung vertieft (vgl. Bl. 38 ff. des Verwaltungsvorganges), ohne dass sich die Antragstellerin in der Folge hiermit qualifiziert auseinandersetzt, mithin auf dieser Grundlage ihre Bewertungsrüge substantiiert hätte. Soweit die Antragstellerin einwendet, die mangelhafte Dokumentation könne nicht zu ihren Lasten gehen, verkennt sie, dass sie es als Prüfling bereits im Anschluss an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung und in der Folge in der Hand hatte, den Zeitpunkt und die Form der Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, a. a. O.), mithin auch die Tiefe der Begründung zu bestimmen. Nunmehr darauf zu verweisen, dass die Prüfung mehr als eineinhalb Jahre zurückliege und es deshalb an einer Bewertungsgrundlage fehle, greift zu kurz.

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4. Dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht mit der Argumentation des „einmaligen Versagens in einer mündlichen Abiturprüfung von 22 Minuten bei ansonsten guten bis sehr guten Noten“ auseinandergesetzt habe, führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Die zur Begründung des Anspruches der Antragstellerin im Klageentwurf in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil vom 17. März 2008 - 7 A 56/07 -, juris) hat sich mit einem Sachverhalt auseinandergesetzt, bei dem der dortige Kläger die Mindestleistungsschwelle seiner mündlichen Prüfung von 6 Punkten nicht erreicht hatte und deshalb sein Abitur, obgleich er im Block B (entspricht dem heutigen Block II) 100 Punkte erreicht hatte, als nicht bestanden galt. Hier liegt der Fall jedoch anders. Das Abitur der Antragstellerin gilt deshalb als nicht bestanden, weil sie im Block II (schriftliche und mündliche Abiturprüfung) keine 100 Punkte erreicht hat (siehe Darstellung unter 1.). Die frühere Mindestleistungsschwelle von gewichteten 6 Punkten je Prüfung nach der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des § 39 Abs. 2 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 24. März 2003 (GVBl. LSA 2003, 61) ist hier weder anwendbar noch streitentscheidend. Denn mit der Regelung des § 39 Abs. 2 OberStV 2013 wurde die Mindestleistungsschwelle mittlerweile auf gewichtete 4 Punkte abgesenkt (vgl. § 39 Abs. 2 OberStV 2013). Diese Mindestleistungsschwelle hat die Antragstellerin in ihrer mündlichen Prüfung mit gewichteten 8 Punkten (4 x 2 Punkte) zweifellos erreicht. Dahinstehen kann, ob die von der Antragstellerin in Block I (Kurshalbjahresergebnisse) erreichten Notenpunkte im guten bis sehr guten Bereich gelegen haben, wenn - wie hier - die vier schriftlichen Abiturprüfungen lediglich im Bereich von 3 bis 7 Punkten (mangelhaft bis befriedigend) bewertet worden sind, mithin die Mindestpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung von 100 Punkten nicht erreicht wurde. Ein nur einmaliges Versagen bei ansonsten guten bis sehr guten Noten liegt damit gerade nicht vor. Dass der Schwellenwert von 100 Punkten nach § 39 Abs. 4 OberStV 2013 durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, trägt die Antragstellerin weder substantiiert vor, noch liegt dies auf der Hand.

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5. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, das Gericht überspanne die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, zumal sie beabsichtige, in der noch zu fertigenden Klagebegründung ihren Vortrag weiter zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Die im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) stellt keine „vorweggenommene Beweiswürdigung“ dar (OVG LSA, Beschluss vom 1. November 2015 - 3 O 141/12 -, Rn 5 juris), zumal aufgrund des bisherigen Sachvortrages der Antragstellerin eine Beweisaufnahme im Rahmen des Klageverfahrens derzeit nicht ernsthaft in Betracht kommt.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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